Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de
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wenn zu einer Betriebsrats-Sitzung ohne<br />
Tagesordnung eingela<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n war.<br />
Daran möchte <strong>de</strong>r erste Senat nicht länger<br />
festhalten, sofern alle Betriebsrats-Mitglie<strong>de</strong>r<br />
rechtzeitig eingela<strong>de</strong>n waren, <strong>das</strong><br />
Gremium beschlussfähig war (vgl. § 33 II<br />
BetrVG) und <strong>de</strong>r Beschluss einstimmig<br />
von allen Anwesen<strong>de</strong>n gefasst wur<strong>de</strong>.<br />
Jetzt war in einem Fall die Einladung ohne<br />
die Tagesordnung erfolgt, woraufhin <strong>das</strong><br />
Hessische LAG wegen dieses Einladungsmangels<br />
einen einstimmig gefassten Beschluss<br />
zu einer Betriebsvereinbarung<br />
über Torkontrollen <strong>für</strong> unwirksam erklärte.<br />
Daran möchte <strong>de</strong>r erste Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />
unter seiner zukunftsweisen<strong>de</strong>n<br />
Präsi<strong>de</strong>ntin nicht länger festhalten.<br />
Deshalb die Anfrage an <strong>de</strong>n siebten Senat,<br />
ob die Richter-Kollegen da mitziehen wür<strong>de</strong>n<br />
(BAG v. 09.07.2013, Az.: 1 ABR 2/13).<br />
Hier kann <strong>das</strong> Motto wohl nur lauten:<br />
Follow me!<br />
Keine Urlaubskürzung bei Wechsel<br />
von Vollzeit zu Teilzeit<br />
Der Europäische Gerichtshof hält die anteilige<br />
Berechnung (Kürzung) <strong>für</strong> unvereinbar<br />
mit <strong>de</strong>r EG-Richtlinie 2003/88 und<br />
<strong>de</strong>m Diskriminierungsverbot nach <strong>de</strong>r<br />
Rahmenvereinbarung über Teizeitarbeit.<br />
Bei diesem Wechsel müssen die erdienten<br />
Urlaubsansprüche erhalten bleiben<br />
(EuGH v. 13.06.2013, Az.: C-415/12). Mehr<br />
zu <strong>de</strong>n Folgen bei Urlaubstagen, Urlaubsgeld<br />
und Urlaubsabgeltung lesen Sie im<br />
nächsten Heft.<br />
WOLFGANG GAMP<br />
Rechtsassessor,<br />
Lohnsteuerhilfeverein<br />
LoBe e.V.,<br />
Her<strong>de</strong>cke<br />
www.lohnsteuerhilfeher<strong>de</strong>cke.<strong>de</strong><br />
Rechtsprechung <strong>für</strong> Sie aufbereitet<br />
Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung eines<br />
Ersatzmitglieds <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die<br />
Kündigung eines Mitglieds <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />
unzulässig, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>das</strong>s Tatsachen<br />
vorliegen, die <strong>de</strong>n Arbeitgeber zur<br />
außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung aus wichtigem<br />
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
berechtigen, und <strong>das</strong>s die<br />
nach § 103 BetrVG erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrats vorliegt o<strong>de</strong>r durch<br />
gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Dieser<br />
beson<strong>de</strong>re Kündigungsschutz gilt<br />
auch <strong>für</strong> Ersatzmitglie<strong>de</strong>r, soweit und<br />
solange sie ein verhin<strong>de</strong>rtes or<strong>de</strong>ntliches<br />
Betriebsratsmitglied vertreten.<br />
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rückt ein<br />
Ersatzmitglied in <strong>de</strong>n Betriebsrat nach, sofern<br />
ein or<strong>de</strong>ntliches Mitglied aus diesem<br />
ausschei<strong>de</strong>t. Das gilt nach § 25 Abs. 1 Satz<br />
2 BetrVG entsprechend <strong>für</strong> die Dauer <strong>de</strong>r<br />
Stellvertretung eines zeitweilig verhin<strong>de</strong>rten<br />
or<strong>de</strong>ntlichen Mitglieds. Eine zeitweilige<br />
Verhin<strong>de</strong>rung in diesem Sinne liegt<br />
vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus<br />
rechtlichen o<strong>de</strong>r tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n<br />
nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, sein Amt auszuüben.<br />
Diese Voraussetzung ist während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs<br />
eines Betriebsratsmitglieds<br />
je<strong>de</strong>nfalls dann erfüllt, wenn es<br />
nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt<br />
hat, trotz <strong>de</strong>s Urlaubs <strong>für</strong> Betriebsratstätigkeiten<br />
zur Verfügung zu stehen. Dem Betriebsratsmitglied<br />
wird zwar aufgrund <strong>de</strong>s<br />
Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner<br />
Amtspflichten nicht ohne weiteres objektiv<br />
unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar.<br />
Das beurlaubte Betriebsratsmitglied<br />
gilt zumin<strong>de</strong>st so lange als zeitweilig verhin<strong>de</strong>rt,<br />
bis es seine Bereitschaft, gleichwohl<br />
Betriebsratstätigkeiten zu verrichten,<br />
positiv anzeigt.<br />
Für die Frage, ob Son<strong>de</strong>rkündigungsschutz<br />
nach § 103 Abs. 1 BetrVG besteht, ist<br />
auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r Kündigung<br />
im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1<br />
BGB abzustellen. Die Anknüpfung an <strong>de</strong>n<br />
Zugangszeitpunkt entspricht Sinn und<br />
Zweck <strong>de</strong>s Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnisses.<br />
Das Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnis nach § 103<br />
Abs. 1 BetrVG dient primär <strong>de</strong>m Schutz<br />
<strong>de</strong>r Arbeit und Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r<br />
betriebsverfassungsrechtlichen Organe,<br />
welche vor Eingriffen <strong>de</strong>s Arbeitgebers bewahrt<br />
wer<strong>de</strong>n sollen. Es soll verhin<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> <strong>de</strong>mokratisch gewählte<br />
Gremium durch Verlust einzelner Mitglie<strong>de</strong>r<br />
in seiner Funktionsfähigkeit und in<br />
<strong>de</strong>r Kontinuität seiner Amtsführung beeinträchtigt<br />
wird.<br />
Etwas an<strong>de</strong>res folgt nicht daraus, <strong>das</strong>s<br />
eine Anhörung <strong>de</strong>s Betriebsrats nach § 102<br />
Absatz 1 BetrVG abgeschlossen sein muss,<br />
bevor die Kündigung <strong>de</strong>n Machtbereich<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers verlässt. Die Anhörung<br />
soll eine Beeinflussung <strong>de</strong>r Willensbildung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers vor Ausspruch <strong>de</strong>r<br />
Kündigung ermöglichen. Diese Möglichkeit<br />
muss während <strong>de</strong>s gesamten Laufs<br />
<strong>de</strong>r Äußerungsfrist bestehen. Eine Willensbeeinflussung<br />
ist ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
ausgeschlossen, zu <strong>de</strong>m die schriftliche<br />
Kündigung <strong>de</strong>n Machtbereich <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
verlässt.<br />
Für <strong>das</strong> Eingreifen <strong>de</strong>s Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnisses<br />
nach § 103 BetrVG ist nicht<br />
auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Anhörung<br />
<strong>de</strong>s Betriebsrats abzustellen. Die Erwägung,<br />
<strong>das</strong> Ersatzmitglied sei an<strong>de</strong>renfalls<br />
unter <strong>de</strong>m Druck einer unmittelbar<br />
bevorstehen<strong>de</strong>n außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung<br />
in <strong>de</strong>r Ausübung seines Amtes<br />
eingeschränkt, vermag dies nicht zu<br />
rechtfertigen. Seine Unabhängigkeit bei<br />
<strong>de</strong>r Amtsführung ist durch § 15 Abs. 1<br />
Satz 1 KSchG und <strong>de</strong>n nachwirken<strong>de</strong>n<br />
Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1<br />
Satz 2 KSchG gesichert. Die letztgenannte<br />
Regelung gewährleistet eine „Abkühlungsphase“<br />
in <strong>de</strong>r Beziehung zwischen<br />
<strong>de</strong>m ehemaligen Betriebsratsmitglied und<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber, in<strong>de</strong>m sie <strong>für</strong> gewisse<br />
Zeit die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung – vorbehaltlich<br />
<strong>de</strong>r Regelungen in § 15 Abs. 4 und<br />
5 KSchG – ausschließt. Dieser Schutz steht<br />
auch Ersatzmitglie<strong>de</strong>rn zu, soweit sie<br />
während <strong>de</strong>r Vertretungszeit Betriebsratsaufgaben<br />
wahrgenommen haben.<br />
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis<br />
aus wichtigem Grund<br />
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn Tatsachen vorliegen,<br />
aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>m Kündigen<strong>de</strong>n<br />
unter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Einzelfalls und unter Abwägung <strong>de</strong>r<br />
Interessen bei<strong>de</strong>r Vertragsteile die Fortsetzung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses selbst<br />
bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist nicht<br />
zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob <strong>de</strong>m Arbeitgeber eine<br />
Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
24 | <strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 Rechtsprechung <strong>für</strong> Sie aufbereitet