08.06.2014 Aufrufe

Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de

Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de

Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

wenn zu einer Betriebsrats-Sitzung ohne<br />

Tagesordnung eingela<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n war.<br />

Daran möchte <strong>de</strong>r erste Senat nicht länger<br />

festhalten, sofern alle Betriebsrats-Mitglie<strong>de</strong>r<br />

rechtzeitig eingela<strong>de</strong>n waren, <strong>das</strong><br />

Gremium beschlussfähig war (vgl. § 33 II<br />

BetrVG) und <strong>de</strong>r Beschluss einstimmig<br />

von allen Anwesen<strong>de</strong>n gefasst wur<strong>de</strong>.<br />

Jetzt war in einem Fall die Einladung ohne<br />

die Tagesordnung erfolgt, woraufhin <strong>das</strong><br />

Hessische LAG wegen dieses Einladungsmangels<br />

einen einstimmig gefassten Beschluss<br />

zu einer Betriebsvereinbarung<br />

über Torkontrollen <strong>für</strong> unwirksam erklärte.<br />

Daran möchte <strong>de</strong>r erste Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />

unter seiner zukunftsweisen<strong>de</strong>n<br />

Präsi<strong>de</strong>ntin nicht länger festhalten.<br />

Deshalb die Anfrage an <strong>de</strong>n siebten Senat,<br />

ob die Richter-Kollegen da mitziehen wür<strong>de</strong>n<br />

(BAG v. 09.07.2013, Az.: 1 ABR 2/13).<br />

Hier kann <strong>das</strong> Motto wohl nur lauten:<br />

Follow me!<br />

Keine Urlaubskürzung bei Wechsel<br />

von Vollzeit zu Teilzeit<br />

Der Europäische Gerichtshof hält die anteilige<br />

Berechnung (Kürzung) <strong>für</strong> unvereinbar<br />

mit <strong>de</strong>r EG-Richtlinie 2003/88 und<br />

<strong>de</strong>m Diskriminierungsverbot nach <strong>de</strong>r<br />

Rahmenvereinbarung über Teizeitarbeit.<br />

Bei diesem Wechsel müssen die erdienten<br />

Urlaubsansprüche erhalten bleiben<br />

(EuGH v. 13.06.2013, Az.: C-415/12). Mehr<br />

zu <strong>de</strong>n Folgen bei Urlaubstagen, Urlaubsgeld<br />

und Urlaubsabgeltung lesen Sie im<br />

nächsten Heft.<br />

WOLFGANG GAMP<br />

Rechtsassessor,<br />

Lohnsteuerhilfeverein<br />

LoBe e.V.,<br />

Her<strong>de</strong>cke<br />

www.lohnsteuerhilfeher<strong>de</strong>cke.<strong>de</strong><br />

Rechtsprechung <strong>für</strong> Sie aufbereitet<br />

Außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung eines<br />

Ersatzmitglieds <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die<br />

Kündigung eines Mitglieds <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

unzulässig, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>das</strong>s Tatsachen<br />

vorliegen, die <strong>de</strong>n Arbeitgeber zur<br />

außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

berechtigen, und <strong>das</strong>s die<br />

nach § 103 BetrVG erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrats vorliegt o<strong>de</strong>r durch<br />

gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Dieser<br />

beson<strong>de</strong>re Kündigungsschutz gilt<br />

auch <strong>für</strong> Ersatzmitglie<strong>de</strong>r, soweit und<br />

solange sie ein verhin<strong>de</strong>rtes or<strong>de</strong>ntliches<br />

Betriebsratsmitglied vertreten.<br />

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rückt ein<br />

Ersatzmitglied in <strong>de</strong>n Betriebsrat nach, sofern<br />

ein or<strong>de</strong>ntliches Mitglied aus diesem<br />

ausschei<strong>de</strong>t. Das gilt nach § 25 Abs. 1 Satz<br />

2 BetrVG entsprechend <strong>für</strong> die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Stellvertretung eines zeitweilig verhin<strong>de</strong>rten<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Mitglieds. Eine zeitweilige<br />

Verhin<strong>de</strong>rung in diesem Sinne liegt<br />

vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus<br />

rechtlichen o<strong>de</strong>r tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, sein Amt auszuüben.<br />

Diese Voraussetzung ist während <strong>de</strong>s Erholungsurlaubs<br />

eines Betriebsratsmitglieds<br />

je<strong>de</strong>nfalls dann erfüllt, wenn es<br />

nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt<br />

hat, trotz <strong>de</strong>s Urlaubs <strong>für</strong> Betriebsratstätigkeiten<br />

zur Verfügung zu stehen. Dem Betriebsratsmitglied<br />

wird zwar aufgrund <strong>de</strong>s<br />

Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner<br />

Amtspflichten nicht ohne weiteres objektiv<br />

unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar.<br />

Das beurlaubte Betriebsratsmitglied<br />

gilt zumin<strong>de</strong>st so lange als zeitweilig verhin<strong>de</strong>rt,<br />

bis es seine Bereitschaft, gleichwohl<br />

Betriebsratstätigkeiten zu verrichten,<br />

positiv anzeigt.<br />

Für die Frage, ob Son<strong>de</strong>rkündigungsschutz<br />

nach § 103 Abs. 1 BetrVG besteht, ist<br />

auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r Kündigung<br />

im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1<br />

BGB abzustellen. Die Anknüpfung an <strong>de</strong>n<br />

Zugangszeitpunkt entspricht Sinn und<br />

Zweck <strong>de</strong>s Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnisses.<br />

Das Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnis nach § 103<br />

Abs. 1 BetrVG dient primär <strong>de</strong>m Schutz<br />

<strong>de</strong>r Arbeit und Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r<br />

betriebsverfassungsrechtlichen Organe,<br />

welche vor Eingriffen <strong>de</strong>s Arbeitgebers bewahrt<br />

wer<strong>de</strong>n sollen. Es soll verhin<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> <strong>de</strong>mokratisch gewählte<br />

Gremium durch Verlust einzelner Mitglie<strong>de</strong>r<br />

in seiner Funktionsfähigkeit und in<br />

<strong>de</strong>r Kontinuität seiner Amtsführung beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Etwas an<strong>de</strong>res folgt nicht daraus, <strong>das</strong>s<br />

eine Anhörung <strong>de</strong>s Betriebsrats nach § 102<br />

Absatz 1 BetrVG abgeschlossen sein muss,<br />

bevor die Kündigung <strong>de</strong>n Machtbereich<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers verlässt. Die Anhörung<br />

soll eine Beeinflussung <strong>de</strong>r Willensbildung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers vor Ausspruch <strong>de</strong>r<br />

Kündigung ermöglichen. Diese Möglichkeit<br />

muss während <strong>de</strong>s gesamten Laufs<br />

<strong>de</strong>r Äußerungsfrist bestehen. Eine Willensbeeinflussung<br />

ist ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />

ausgeschlossen, zu <strong>de</strong>m die schriftliche<br />

Kündigung <strong>de</strong>n Machtbereich <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

verlässt.<br />

Für <strong>das</strong> Eingreifen <strong>de</strong>s Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnisses<br />

nach § 103 BetrVG ist nicht<br />

auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Anhörung<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrats abzustellen. Die Erwägung,<br />

<strong>das</strong> Ersatzmitglied sei an<strong>de</strong>renfalls<br />

unter <strong>de</strong>m Druck einer unmittelbar<br />

bevorstehen<strong>de</strong>n außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung<br />

in <strong>de</strong>r Ausübung seines Amtes<br />

eingeschränkt, vermag dies nicht zu<br />

rechtfertigen. Seine Unabhängigkeit bei<br />

<strong>de</strong>r Amtsführung ist durch § 15 Abs. 1<br />

Satz 1 KSchG und <strong>de</strong>n nachwirken<strong>de</strong>n<br />

Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1<br />

Satz 2 KSchG gesichert. Die letztgenannte<br />

Regelung gewährleistet eine „Abkühlungsphase“<br />

in <strong>de</strong>r Beziehung zwischen<br />

<strong>de</strong>m ehemaligen Betriebsratsmitglied und<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber, in<strong>de</strong>m sie <strong>für</strong> gewisse<br />

Zeit die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung – vorbehaltlich<br />

<strong>de</strong>r Regelungen in § 15 Abs. 4 und<br />

5 KSchG – ausschließt. Dieser Schutz steht<br />

auch Ersatzmitglie<strong>de</strong>rn zu, soweit sie<br />

während <strong>de</strong>r Vertretungszeit Betriebsratsaufgaben<br />

wahrgenommen haben.<br />

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis<br />

aus wichtigem Grund<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

gekündigt wer<strong>de</strong>n, wenn Tatsachen vorliegen,<br />

aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>m Kündigen<strong>de</strong>n<br />

unter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Einzelfalls und unter Abwägung <strong>de</strong>r<br />

Interessen bei<strong>de</strong>r Vertragsteile die Fortsetzung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses selbst<br />

bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist nicht<br />

zugemutet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Bei <strong>de</strong>r Prüfung, ob <strong>de</strong>m Arbeitgeber eine<br />

Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

24 | <strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 Rechtsprechung <strong>für</strong> Sie aufbereitet

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!