Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de
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Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht<br />
Betriebsbedingte Kündigung<br />
unkündbarer Arbeitnehmer:<br />
Bei Outsourcing ist die Unternehmer-Entscheidung<br />
nur begrenzt<br />
überprüfbar<br />
Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat entschie<strong>de</strong>n,<br />
<strong>das</strong>s Arbeitgeber auch dann nicht von <strong>de</strong>r<br />
Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen<br />
müssen, wenn dadurch einer größeren<br />
Zahl or<strong>de</strong>ntlich nicht mehr kündbarer Arbeitsverhältnisse<br />
die Grundlage entzogen<br />
wird.<br />
Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit<br />
einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung mit<br />
Auslauffrist nach einem Outsourcing. Der<br />
Arbeitgeber hatte entschie<strong>de</strong>n, die Aufgaben<br />
<strong>de</strong>r Servicetechniker an ein Drittunternehmen<br />
zu vergeben, was zum Wegfall<br />
aller Disponentenstellen am Standort in<br />
X führte. Dazu vereinbarte er gemeinsam<br />
mit zwei konzernverbun<strong>de</strong>nen Unternehmen<br />
und <strong>de</strong>m Konzernbetriebsrat einen<br />
Interessenausgleich mit Sozialplan. Danach<br />
kündigte er auch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag<br />
mit <strong>de</strong>m eigentlich unkündbaren und jetzt<br />
klagen<strong>de</strong>n Arbeitnehmer außeror<strong>de</strong>ntlich<br />
unter Einhaltung einer Auslauffrist.<br />
Im Gegensatz zu bei<strong>de</strong>n Vorinstanzen hält<br />
<strong>das</strong> BAG hier eine Kündigung <strong>für</strong> möglich<br />
und hat <strong>de</strong>n Streit zur weiteren Sachaufklärung<br />
an <strong>das</strong> LAG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.<br />
Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
begrün<strong>de</strong>t seine Meinung damit, <strong>das</strong>s<br />
eine auf betriebliche Grün<strong>de</strong> gestützte<br />
außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung in Betracht<br />
komme, wenn die Möglichkeit einer or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Kündigung ausgeschlossen ist<br />
und <strong>das</strong> dazu führt, <strong>das</strong>s an<strong>de</strong>rnfalls Betriebe<br />
Arbeitnehmer trotz Wegfalls <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsplätze noch jahrelang vergüten<br />
müssten, ohne <strong>das</strong>s <strong>de</strong>m eine Gegenleistung<br />
entspräche.<br />
Der erfor<strong>de</strong>rliche wichtige Grund nach<br />
§ 626 BGB könne sich auch aufgrund innerbetrieblicher<br />
Maßnahmen wie Umstrukturierungen<br />
ergeben. Die zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong><br />
unternehmerische Entscheidung<br />
ist nur daraufhin überprüfbar, ob sie offensichtlich<br />
unsachlich, unvernünftig<br />
o<strong>de</strong>r willkürlich ist. Der beson<strong>de</strong>re tarifliche<br />
Kündigungsschutz schränkt hier<br />
nicht die Freiheit ein, Umstrukturierungen<br />
durchzuführen, bei <strong>de</strong>nen Arbeitsplätze<br />
verloren gehen. Derartige Maßnahmen<br />
erhöhen nur die Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
die Bemühungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers, die<br />
Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu<br />
ermöglichen. Das gilt auch, wenn eine<br />
hohe Zahl or<strong>de</strong>ntlich unkündbarer Arbeitnehmer<br />
betroffen ist.<br />
Das LAG muss im zweiten Rechtsgang aufklären,<br />
ob <strong>de</strong>m Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung<br />
nach Umsetzung <strong>de</strong>r<br />
Organisationsentscheidung möglich und<br />
zumutbar war. Dabei muss die Vorinstanz<br />
auch Arbeitsplätze berücksichtigen, die bei<br />
<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n konzernverbun<strong>de</strong>nen Unternehmen<br />
bestehen, die ebenso Parteien <strong>de</strong>s<br />
vereinbarten Interessenausgleichs waren.<br />
Das Kündigungsschutzgesetz ist zwar<br />
nicht konzernbezogen, jedoch ergebe sich<br />
hier eine Ausnahme gera<strong>de</strong> aufgrund <strong>de</strong>s<br />
von allen drei Konzernunternehmen abgeschlossenen<br />
Interessenausgleichs (BAG v.<br />
22.11.2012, Az.: 2 AZR 673/11; www.bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht.<strong>de</strong>).<br />
Haramis Kalfar © www.fotolia.<strong>de</strong><br />
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22 | <strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht