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Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de

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Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht<br />

Betriebsbedingte Kündigung<br />

unkündbarer Arbeitnehmer:<br />

Bei Outsourcing ist die Unternehmer-Entscheidung<br />

nur begrenzt<br />

überprüfbar<br />

Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat entschie<strong>de</strong>n,<br />

<strong>das</strong>s Arbeitgeber auch dann nicht von <strong>de</strong>r<br />

Fremdvergabe von Tätigkeiten absehen<br />

müssen, wenn dadurch einer größeren<br />

Zahl or<strong>de</strong>ntlich nicht mehr kündbarer Arbeitsverhältnisse<br />

die Grundlage entzogen<br />

wird.<br />

Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit<br />

einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Kündigung mit<br />

Auslauffrist nach einem Outsourcing. Der<br />

Arbeitgeber hatte entschie<strong>de</strong>n, die Aufgaben<br />

<strong>de</strong>r Servicetechniker an ein Drittunternehmen<br />

zu vergeben, was zum Wegfall<br />

aller Disponentenstellen am Standort in<br />

X führte. Dazu vereinbarte er gemeinsam<br />

mit zwei konzernverbun<strong>de</strong>nen Unternehmen<br />

und <strong>de</strong>m Konzernbetriebsrat einen<br />

Interessenausgleich mit Sozialplan. Danach<br />

kündigte er auch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag<br />

mit <strong>de</strong>m eigentlich unkündbaren und jetzt<br />

klagen<strong>de</strong>n Arbeitnehmer außeror<strong>de</strong>ntlich<br />

unter Einhaltung einer Auslauffrist.<br />

Im Gegensatz zu bei<strong>de</strong>n Vorinstanzen hält<br />

<strong>das</strong> BAG hier eine Kündigung <strong>für</strong> möglich<br />

und hat <strong>de</strong>n Streit zur weiteren Sachaufklärung<br />

an <strong>das</strong> LAG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.<br />

Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

begrün<strong>de</strong>t seine Meinung damit, <strong>das</strong>s<br />

eine auf betriebliche Grün<strong>de</strong> gestützte<br />

außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung in Betracht<br />

komme, wenn die Möglichkeit einer or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Kündigung ausgeschlossen ist<br />

und <strong>das</strong> dazu führt, <strong>das</strong>s an<strong>de</strong>rnfalls Betriebe<br />

Arbeitnehmer trotz Wegfalls <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsplätze noch jahrelang vergüten<br />

müssten, ohne <strong>das</strong>s <strong>de</strong>m eine Gegenleistung<br />

entspräche.<br />

Der erfor<strong>de</strong>rliche wichtige Grund nach<br />

§ 626 BGB könne sich auch aufgrund innerbetrieblicher<br />

Maßnahmen wie Umstrukturierungen<br />

ergeben. Die zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong><br />

unternehmerische Entscheidung<br />

ist nur daraufhin überprüfbar, ob sie offensichtlich<br />

unsachlich, unvernünftig<br />

o<strong>de</strong>r willkürlich ist. Der beson<strong>de</strong>re tarifliche<br />

Kündigungsschutz schränkt hier<br />

nicht die Freiheit ein, Umstrukturierungen<br />

durchzuführen, bei <strong>de</strong>nen Arbeitsplätze<br />

verloren gehen. Derartige Maßnahmen<br />

erhöhen nur die Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

die Bemühungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers, die<br />

Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>s Mitarbeiters zu<br />

ermöglichen. Das gilt auch, wenn eine<br />

hohe Zahl or<strong>de</strong>ntlich unkündbarer Arbeitnehmer<br />

betroffen ist.<br />

Das LAG muss im zweiten Rechtsgang aufklären,<br />

ob <strong>de</strong>m Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung<br />

nach Umsetzung <strong>de</strong>r<br />

Organisationsentscheidung möglich und<br />

zumutbar war. Dabei muss die Vorinstanz<br />

auch Arbeitsplätze berücksichtigen, die bei<br />

<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n konzernverbun<strong>de</strong>nen Unternehmen<br />

bestehen, die ebenso Parteien <strong>de</strong>s<br />

vereinbarten Interessenausgleichs waren.<br />

Das Kündigungsschutzgesetz ist zwar<br />

nicht konzernbezogen, jedoch ergebe sich<br />

hier eine Ausnahme gera<strong>de</strong> aufgrund <strong>de</strong>s<br />

von allen drei Konzernunternehmen abgeschlossenen<br />

Interessenausgleichs (BAG v.<br />

22.11.2012, Az.: 2 AZR 673/11; www.bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht.<strong>de</strong>).<br />

Haramis Kalfar © www.fotolia.<strong>de</strong><br />

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22 | <strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 Aktuelles aus <strong>de</strong>m Arbeitsrecht

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