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Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de

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• Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung:<br />

69.600 Euro : 360 Tage x 210<br />

Tage = 40.600 Euro<br />

• Laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt bis 31.07.2013:<br />

27.300 Euro<br />

Damit liegt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer mit 262,50 Euro<br />

unter <strong>de</strong>r Grenze <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

und mit 13.300 Euro unter <strong>de</strong>r<br />

Grenze <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Für <strong>das</strong> Urlaubsgeld gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />

In <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

sind 262,50 Euro <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s beitragspflichtig,<br />

die restlichen 737,50 Euro<br />

sind beitragsfrei. In <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />

ist <strong>das</strong> gesamte Urlaubsgeld<br />

beitragspflichtig.<br />

Während einer beitragsfreien Zeit<br />

Erhält ein Arbeitnehmer in <strong>de</strong>m Monat, in<br />

<strong>de</strong>m eine Einmalzahlung gezahlt wird,<br />

kein laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt, weil er zum<br />

Beispiel Krankengeld bezieht o<strong>de</strong>r Elternzeit<br />

genommen hat, wird die Einmalzahlung<br />

<strong>de</strong>nnoch diesem Monat zugeordnet.<br />

Die Feststellung <strong>de</strong>r Beitragspflicht erfolgt<br />

nach <strong>de</strong>m gleichen Muster wie im obigen<br />

Beispiel. Allerdings wird hier unter <strong>de</strong>m<br />

laufen<strong>de</strong>n Gehalt nur <strong>das</strong> tatsächlich gezahlte<br />

Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei<br />

<strong>de</strong>n Sozialversicherungstagen zählen nur<br />

die Kalen<strong>de</strong>rtage, an <strong>de</strong>nen Beitragspflicht<br />

bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

Verbeitragung nach<br />

Beschäftigungsen<strong>de</strong><br />

Erhält ein Arbeitnehmer, <strong>de</strong>r <strong>das</strong> Unternehmen<br />

verlassen hat, nachträglich noch<br />

eine Einmalzahlung, zum Beispiel eine<br />

Vergütung von nicht in Anspruch genommenem<br />

Urlaub, so wird sie <strong>de</strong>m letzten<br />

Monat <strong>de</strong>r Beschäftigung zugeordnet.<br />

Das Gleiche gilt, wenn die Einmalzahlung<br />

während <strong>de</strong>r Unterbrechung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses,<br />

zum Beispiel während<br />

eines unbezahlten Urlaubs, anfällt. Zur<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Sozialversicherungspflicht<br />

ermitteln Sie die anteiligen Bemessungsgrenzen<br />

bis einschließlich <strong>de</strong>s letzten<br />

Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im<br />

Betrieb gearbeitet hat.<br />

Einmalzahlungen sind beitragsfrei,<br />

• wenn sie in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr, <strong>das</strong> auf<br />

<strong>das</strong> En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses folgt,<br />

nach <strong>de</strong>m 31.03. gezahlt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

• wenn sie bei Weiterbestehen <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />

in einem<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr gezahlt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m<br />

bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung kein<br />

laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt angefallen ist.<br />

Das kann <strong>für</strong> Arbeitnehmer zutreffen,<br />

die Elternzeit genommen haben.<br />

Märzklausel ist zu beachten<br />

Für Einmalzahlungen, die im ersten<br />

Quartal eines Kalen<strong>de</strong>rjahres ausgezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n, gilt eine Beson<strong>de</strong>rheit: Sie wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungsmonat<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres, also in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>m<br />

Monat Dezember, zugeordnet, wenn<br />

• im vergangenen Jahr bei <strong>de</strong>mselben<br />

Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis<br />

bestan<strong>de</strong>n hat und<br />

• wenn im aktuellen Kalen<strong>de</strong>rjahr die<br />

Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen<br />

Krankenversicherung überschritten<br />

wird.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis unterschiedliche<br />

Auffassungen<br />

In <strong>de</strong>r Praxis bestehen unterschiedliche<br />

Auffassungen darüber, ob im Insolvenzfall<br />

mit <strong>de</strong>m Übergang <strong>de</strong>r Verfügungsgewalt<br />

<strong>de</strong>s Betriebsinhabers o<strong>de</strong>r Geschäftsführers<br />

auf <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />

ein Arbeitgeberwechsel eintritt und sich<br />

dadurch gegebenenfalls <strong>de</strong>r beitragspflichtige<br />

Anteil von einmalig gezahltem<br />

Arbeitsentgelt än<strong>de</strong>rt.<br />

Übergang<br />

Durch <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s Amtsgerichts<br />

über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

geht <strong>das</strong> Recht <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />

<strong>das</strong> zur Insolvenzmasse gehören<strong>de</strong> Vermögen<br />

zu verwalten und über es zu verfügen,<br />

auf <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter über<br />

(§ 80 Abs. 1 Insolvenzordnung – InsO –).<br />

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

wirkt sich auf <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>r Arbeitsverhältnisse<br />

nicht aus. Grundsätzlich gelten<br />

die Regelungen <strong>de</strong>s allgemeinen Arbeitsrechts<br />

fort. Der Insolvenzverwalter nimmt<br />

die Funktion <strong>de</strong>s (bisherigen) Arbeitgebers<br />

ein. Die Arbeitsverhältnisse bestehen<br />

nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung <strong>für</strong><br />

die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter<br />

hat die Arbeitnehmer weiter zu<br />

beschäftigen.<br />

Insolvenzverwalter übernimmt<br />

Funktion <strong>de</strong>s bisherigen Arbeitgebers<br />

Der Eintritt <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters in<br />

die Funktion <strong>de</strong>s (bisherigen) Arbeitgebers<br />

ist nicht als Betriebsübergang (§ 613a<br />

Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) zu beurteilen.<br />

Ein Betriebsübergang im Sinne<br />

von § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer<br />

Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit<br />

unter Wahrung ihrer I<strong>de</strong>ntität fortführt<br />

(Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts vom<br />

15.12.2011, Az.: 8 AZR 692/10). Die Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 613a BGB setzt insofern einen<br />

Wechsel <strong>de</strong>s Betriebsinhabers voraus. Ein<br />

solcher liegt beim Übergang <strong>de</strong>s Verwaltungs-<br />

und Verfügungsrechts auf <strong>de</strong>n<br />

Insolvenzverwalter nicht vor.<br />

Es tritt kein Arbeitgeberwechsel ein<br />

Mit <strong>de</strong>m bei Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />

einhergehen<strong>de</strong>n Übergang <strong>de</strong>r<br />

Verfügungsgewalt <strong>de</strong>s Betriebsinhabers<br />

o<strong>de</strong>r Geschäftsführers auf <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />

tritt, nach Auffassung <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen<br />

in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />

vom 14./15.11.2012 (TOP 4), kein<br />

Arbeitgeberwechsel ein, <strong>de</strong>r im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Regelung <strong>de</strong>s § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV<br />

<strong>für</strong> die Ermittlung <strong>de</strong>r anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen<br />

von Be<strong>de</strong>utung<br />

wäre. Wird nach Eintritt <strong>de</strong>s Insolvenzereignisses<br />

einmalig gezahltes<br />

Arbeitsentgelt gewährt, sind <strong>für</strong> die Ermittlung<br />

<strong>de</strong>s beitragspflichtigen Anteils<br />

alle im Laufe eines Kalen<strong>de</strong>rjahres beitragspflichtigen<br />

Zeiten <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />

bei <strong>de</strong>m (insolventen)<br />

Arbeitgeber einschließlich <strong>de</strong>r Zeiten nach<br />

Eintritt <strong>de</strong>s Insolvenzereignisses zu berücksichtigen.<br />

MICHAEL SCHMATZ<br />

Sozialversicherungsfachwirt<br />

Wirtschaftsjournalist<br />

Insolvenzereignis: So ist einmaliges Arbeits entgelt richtig zu verbeitragen<br />

<strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 | 11

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