Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de
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• Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung:<br />
69.600 Euro : 360 Tage x 210<br />
Tage = 40.600 Euro<br />
• Laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt bis 31.07.2013:<br />
27.300 Euro<br />
Damit liegt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer mit 262,50 Euro<br />
unter <strong>de</strong>r Grenze <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
und mit 13.300 Euro unter <strong>de</strong>r<br />
Grenze <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Für <strong>das</strong> Urlaubsgeld gilt Folgen<strong>de</strong>s:<br />
In <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
sind 262,50 Euro <strong>de</strong>s Urlaubsgel<strong>de</strong>s beitragspflichtig,<br />
die restlichen 737,50 Euro<br />
sind beitragsfrei. In <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />
ist <strong>das</strong> gesamte Urlaubsgeld<br />
beitragspflichtig.<br />
Während einer beitragsfreien Zeit<br />
Erhält ein Arbeitnehmer in <strong>de</strong>m Monat, in<br />
<strong>de</strong>m eine Einmalzahlung gezahlt wird,<br />
kein laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt, weil er zum<br />
Beispiel Krankengeld bezieht o<strong>de</strong>r Elternzeit<br />
genommen hat, wird die Einmalzahlung<br />
<strong>de</strong>nnoch diesem Monat zugeordnet.<br />
Die Feststellung <strong>de</strong>r Beitragspflicht erfolgt<br />
nach <strong>de</strong>m gleichen Muster wie im obigen<br />
Beispiel. Allerdings wird hier unter <strong>de</strong>m<br />
laufen<strong>de</strong>n Gehalt nur <strong>das</strong> tatsächlich gezahlte<br />
Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei<br />
<strong>de</strong>n Sozialversicherungstagen zählen nur<br />
die Kalen<strong>de</strong>rtage, an <strong>de</strong>nen Beitragspflicht<br />
bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
Verbeitragung nach<br />
Beschäftigungsen<strong>de</strong><br />
Erhält ein Arbeitnehmer, <strong>de</strong>r <strong>das</strong> Unternehmen<br />
verlassen hat, nachträglich noch<br />
eine Einmalzahlung, zum Beispiel eine<br />
Vergütung von nicht in Anspruch genommenem<br />
Urlaub, so wird sie <strong>de</strong>m letzten<br />
Monat <strong>de</strong>r Beschäftigung zugeordnet.<br />
Das Gleiche gilt, wenn die Einmalzahlung<br />
während <strong>de</strong>r Unterbrechung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses,<br />
zum Beispiel während<br />
eines unbezahlten Urlaubs, anfällt. Zur<br />
Feststellung <strong>de</strong>r Sozialversicherungspflicht<br />
ermitteln Sie die anteiligen Bemessungsgrenzen<br />
bis einschließlich <strong>de</strong>s letzten<br />
Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im<br />
Betrieb gearbeitet hat.<br />
Einmalzahlungen sind beitragsfrei,<br />
• wenn sie in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr, <strong>das</strong> auf<br />
<strong>das</strong> En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses folgt,<br />
nach <strong>de</strong>m 31.03. gezahlt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
• wenn sie bei Weiterbestehen <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />
in einem<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr gezahlt wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m<br />
bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung kein<br />
laufen<strong>de</strong>s Arbeitsentgelt angefallen ist.<br />
Das kann <strong>für</strong> Arbeitnehmer zutreffen,<br />
die Elternzeit genommen haben.<br />
Märzklausel ist zu beachten<br />
Für Einmalzahlungen, die im ersten<br />
Quartal eines Kalen<strong>de</strong>rjahres ausgezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n, gilt eine Beson<strong>de</strong>rheit: Sie wer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>m letzten Entgeltabrechnungsmonat<br />
<strong>de</strong>s Vorjahres, also in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>m<br />
Monat Dezember, zugeordnet, wenn<br />
• im vergangenen Jahr bei <strong>de</strong>mselben<br />
Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis<br />
bestan<strong>de</strong>n hat und<br />
• wenn im aktuellen Kalen<strong>de</strong>rjahr die<br />
Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung überschritten<br />
wird.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis unterschiedliche<br />
Auffassungen<br />
In <strong>de</strong>r Praxis bestehen unterschiedliche<br />
Auffassungen darüber, ob im Insolvenzfall<br />
mit <strong>de</strong>m Übergang <strong>de</strong>r Verfügungsgewalt<br />
<strong>de</strong>s Betriebsinhabers o<strong>de</strong>r Geschäftsführers<br />
auf <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />
ein Arbeitgeberwechsel eintritt und sich<br />
dadurch gegebenenfalls <strong>de</strong>r beitragspflichtige<br />
Anteil von einmalig gezahltem<br />
Arbeitsentgelt än<strong>de</strong>rt.<br />
Übergang<br />
Durch <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s Amtsgerichts<br />
über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
geht <strong>das</strong> Recht <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />
<strong>das</strong> zur Insolvenzmasse gehören<strong>de</strong> Vermögen<br />
zu verwalten und über es zu verfügen,<br />
auf <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter über<br />
(§ 80 Abs. 1 Insolvenzordnung – InsO –).<br />
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
wirkt sich auf <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>r Arbeitsverhältnisse<br />
nicht aus. Grundsätzlich gelten<br />
die Regelungen <strong>de</strong>s allgemeinen Arbeitsrechts<br />
fort. Der Insolvenzverwalter nimmt<br />
die Funktion <strong>de</strong>s (bisherigen) Arbeitgebers<br />
ein. Die Arbeitsverhältnisse bestehen<br />
nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung <strong>für</strong><br />
die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter<br />
hat die Arbeitnehmer weiter zu<br />
beschäftigen.<br />
Insolvenzverwalter übernimmt<br />
Funktion <strong>de</strong>s bisherigen Arbeitgebers<br />
Der Eintritt <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters in<br />
die Funktion <strong>de</strong>s (bisherigen) Arbeitgebers<br />
ist nicht als Betriebsübergang (§ 613a<br />
Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) zu beurteilen.<br />
Ein Betriebsübergang im Sinne<br />
von § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer<br />
Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit<br />
unter Wahrung ihrer I<strong>de</strong>ntität fortführt<br />
(Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts vom<br />
15.12.2011, Az.: 8 AZR 692/10). Die Regelung<br />
<strong>de</strong>s § 613a BGB setzt insofern einen<br />
Wechsel <strong>de</strong>s Betriebsinhabers voraus. Ein<br />
solcher liegt beim Übergang <strong>de</strong>s Verwaltungs-<br />
und Verfügungsrechts auf <strong>de</strong>n<br />
Insolvenzverwalter nicht vor.<br />
Es tritt kein Arbeitgeberwechsel ein<br />
Mit <strong>de</strong>m bei Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />
einhergehen<strong>de</strong>n Übergang <strong>de</strong>r<br />
Verfügungsgewalt <strong>de</strong>s Betriebsinhabers<br />
o<strong>de</strong>r Geschäftsführers auf <strong>de</strong>n Insolvenzverwalter<br />
tritt, nach Auffassung <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen<br />
in <strong>de</strong>r Sozialversicherung<br />
vom 14./15.11.2012 (TOP 4), kein<br />
Arbeitgeberwechsel ein, <strong>de</strong>r im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Regelung <strong>de</strong>s § 23a Abs. 3 Satz 2 SGB IV<br />
<strong>für</strong> die Ermittlung <strong>de</strong>r anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen<br />
von Be<strong>de</strong>utung<br />
wäre. Wird nach Eintritt <strong>de</strong>s Insolvenzereignisses<br />
einmalig gezahltes<br />
Arbeitsentgelt gewährt, sind <strong>für</strong> die Ermittlung<br />
<strong>de</strong>s beitragspflichtigen Anteils<br />
alle im Laufe eines Kalen<strong>de</strong>rjahres beitragspflichtigen<br />
Zeiten <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />
bei <strong>de</strong>m (insolventen)<br />
Arbeitgeber einschließlich <strong>de</strong>r Zeiten nach<br />
Eintritt <strong>de</strong>s Insolvenzereignisses zu berücksichtigen.<br />
MICHAEL SCHMATZ<br />
Sozialversicherungsfachwirt<br />
Wirtschaftsjournalist<br />
Insolvenzereignis: So ist einmaliges Arbeits entgelt richtig zu verbeitragen<br />
<strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 | 11