Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de
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Nettolohnberechnung<br />
bei Lohnsteuerklasse III:<br />
Hier errechnet sich ein sozialversicherungspfl<br />
ichtiger Bruttolohn in Höhe von<br />
1.009,15 Euro (Steuern fallen keine an, nur<br />
209,15 Euro Sozialversicherungsbeiträge =<br />
Arbeitnehmeranteile).<br />
Nettolohnberechnung<br />
bei Lohnsteuerklasse V:<br />
Hier errechnet sich ein sozialversicherungspflichtiger<br />
Bruttolohn in Höhe von<br />
1.286,54 Euro (193,75 Euro Lohnsteuer,<br />
10,65 Euro Solidaritätszuschlag und 15,50 Euro<br />
Kirchensteuer und 266,64 Euro Sozialversicherungsbeiträge<br />
= Arbeitnehmeranteile).<br />
Nettolohnberechnung<br />
bei Lohnsteuerklasse VI:<br />
Hier errechnet sich ein sozialversicherungspflichtiger<br />
Bruttolohn in Höhe von<br />
1.402,37 Euro (274,66 Euro Lohnsteuer,<br />
15,10 Euro Solidaritätszuschlag und 21,97 Euro<br />
Kirchensteuer und 290,64 Euro Sozialversicherungsbeiträge<br />
= Arbeitnehmeranteile).<br />
Allerdings darf die Nettolohnfiktion in<br />
<strong>de</strong>r Praxis nicht dazu dienen, <strong>das</strong>s <strong>de</strong>r<br />
beitragspflichtige Lohn und die Nachfor<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge<br />
in nicht realistische Höhen getrieben<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
MICHAEL SCHMATZ<br />
Sozialversicherungsfachwirt<br />
Wirtschaftsjournalist<br />
Insolvenzereignis: So ist einmaliges Arbeitsentgelt<br />
richtig zu verbeitragen<br />
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind<br />
Zuwendungen, die <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />
zuzurechnen sind und nicht <strong>für</strong> die Arbeit<br />
in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n. Nachfolgend<br />
verraten wir Ihnen, wie einmalig<br />
gezahltes Arbeitsentgelt nach Eintritt <strong>de</strong>r<br />
Insolvenz eines Unternehmens richtig zu<br />
verbeitragen ist.<br />
Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch<br />
(SGB) IV unterliegt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />
insoweit <strong>de</strong>r Beitragspflicht,<br />
als <strong>das</strong> bisher gezahlte beitragspflichtige<br />
Arbeitsentgelt die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nicht erreicht. Für die<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />
sind nach § 23a Abs. 3 Satz<br />
2 SGB IV alle im Laufe eines Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
beitragspflichtigen Zeiten <strong>de</strong>s<br />
Beschäftigungsverhältnisses (Sozialversicherungstage)<br />
bei <strong>de</strong>m Arbeitgeber, <strong>de</strong>r<br />
<strong>das</strong> einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auszahlt,<br />
zu addieren. Dabei sind auch<br />
frühere Beschäftigungsverhältnisse bei<br />
<strong>de</strong>mselben Arbeitgeber im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
zu berücksichtigen. Unberücksichtigt<br />
bleiben hingegen Zeiten <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />
im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
bei einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber als <strong>de</strong>m,<br />
<strong>de</strong>r die Einmalzahlung gewährt.<br />
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind<br />
Zuwendungen, die <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />
zuzurechnen sind und nicht <strong>für</strong> die Arbeit<br />
in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu <strong>de</strong>n Einmalzahlungen gehören:<br />
• Urlaubs- und Weihnachtsgeld<br />
• Gewinnbeteiligungen und Gratifikationen<br />
• Auszahlungen von nicht in Anspruch<br />
genommenem Urlaub<br />
• Jubiläumszuwendungen<br />
• Heirats- und Geburtsbeihilfen<br />
Ruhen <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig<br />
Beschäftigter ist<br />
grundsätzlich <strong>de</strong>m Entgeltabrechnungszeitraum<br />
zuzuordnen, in <strong>de</strong>m es gezahlt<br />
wird. Sofern die Zahlung nach Beendigung<br />
o<strong>de</strong>r bei Ruhen <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />
erfolgt, ist <strong>das</strong> einmalig<br />
gezahlte Arbeitsentgelt <strong>de</strong>m letzten<br />
Entgeltabrechnungszeitraum <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres zuzuordnen, auch<br />
wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt<br />
ist (§ 23a SGB IV). Einmalzahlungen<br />
sind, sofern die Bemessungsgrenzen<br />
nicht überschritten wer<strong>de</strong>n, beitragspflichtig<br />
in <strong>de</strong>r Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />
Arbeitslosenversicherung. Beitragspflicht<br />
gilt aber nur dann, wenn eine<br />
vertraglich vereinbarte Einmalzahlung<br />
auch tatsächlich ausgezahlt wird.<br />
Beiträge richtig errechnen<br />
Für die Ermittlung <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge<br />
wer<strong>de</strong>n Einmalzahlungen<br />
normalerweise <strong>de</strong>m Gehaltsmonat zugeordnet,<br />
in <strong>de</strong>m sie ausgezahlt wer<strong>de</strong>n. Um<br />
festzustellen, ob und bis zu welcher Höhe<br />
<strong>für</strong> eine Einmalzahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />
gezahlt wer<strong>de</strong>n müssen,<br />
muss die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
bis zu <strong>de</strong>m Monat ermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Son<strong>de</strong>rzahlung stattfin<strong>de</strong>t.<br />
Grundlage da<strong>für</strong> sind die sogenannten<br />
„Sozialversicherungstage“. Die<br />
jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen<br />
wer<strong>de</strong>n durch 360 geteilt und anschließend<br />
mit <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r bereits angefallenen<br />
Sozialversicherungstage multipliziert.<br />
Beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel<br />
während <strong>de</strong>s Bezugs von Krankengeld,<br />
sowie Beschäftigungszeiten bei einem an<strong>de</strong>ren<br />
Arbeitgeber wer<strong>de</strong>n dabei nicht<br />
mitgezählt. Erhalten die Mitarbeiter mehrere<br />
Einmalzahlungen pro Jahr, also zum<br />
Beispiel im Juli Urlaubs- und im November<br />
Weihnachtsgeld, muss <strong>für</strong> die Feststellung<br />
<strong>de</strong>r Beitragspflicht bei <strong>de</strong>r Zahlung<br />
<strong>de</strong>s Weihnachtsgel<strong>de</strong>s die erste Son<strong>de</strong>rzahlung<br />
mitberücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Sofern<br />
sie beitragspflichtig war, wird sie<br />
zum bereits erhaltenen laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt<br />
addiert.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer ist seit 01.05.2012 bei <strong>de</strong>r<br />
XY GmbH beschäftigt. Die XY GmbH hat<br />
ihren Betriebssitz in <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn.<br />
Der Beschäftigte verdient pro Monat<br />
3.900 Euro. Im Juli 2013 erhält er von seinem<br />
Arbeitgeber ein Urlaubsgeld in Höhe von<br />
1.000 Euro.<br />
Feststellung <strong>de</strong>r Beitragspflicht<br />
beim Urlaubsgeld<br />
• 210 Sozialversicherungstage bis<br />
31.07.2013<br />
• Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />
in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung:<br />
47.250 Euro : 360 Tage x 210<br />
Tage = 27.562,50 Euro<br />
10 | <strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 Insolvenzereignis: So ist einmaliges Arbeits entgelt richtig zu verbeitragen