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Journal für das Lohnbüro 06|2013 - rehmnetz.de

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Nettolohnberechnung<br />

bei Lohnsteuerklasse III:<br />

Hier errechnet sich ein sozialversicherungspfl<br />

ichtiger Bruttolohn in Höhe von<br />

1.009,15 Euro (Steuern fallen keine an, nur<br />

209,15 Euro Sozialversicherungsbeiträge =<br />

Arbeitnehmeranteile).<br />

Nettolohnberechnung<br />

bei Lohnsteuerklasse V:<br />

Hier errechnet sich ein sozialversicherungspflichtiger<br />

Bruttolohn in Höhe von<br />

1.286,54 Euro (193,75 Euro Lohnsteuer,<br />

10,65 Euro Solidaritätszuschlag und 15,50 Euro<br />

Kirchensteuer und 266,64 Euro Sozialversicherungsbeiträge<br />

= Arbeitnehmeranteile).<br />

Nettolohnberechnung<br />

bei Lohnsteuerklasse VI:<br />

Hier errechnet sich ein sozialversicherungspflichtiger<br />

Bruttolohn in Höhe von<br />

1.402,37 Euro (274,66 Euro Lohnsteuer,<br />

15,10 Euro Solidaritätszuschlag und 21,97 Euro<br />

Kirchensteuer und 290,64 Euro Sozialversicherungsbeiträge<br />

= Arbeitnehmeranteile).<br />

Allerdings darf die Nettolohnfiktion in<br />

<strong>de</strong>r Praxis nicht dazu dienen, <strong>das</strong>s <strong>de</strong>r<br />

beitragspflichtige Lohn und die Nachfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge<br />

in nicht realistische Höhen getrieben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

MICHAEL SCHMATZ<br />

Sozialversicherungsfachwirt<br />

Wirtschaftsjournalist<br />

Insolvenzereignis: So ist einmaliges Arbeitsentgelt<br />

richtig zu verbeitragen<br />

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind<br />

Zuwendungen, die <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen sind und nicht <strong>für</strong> die Arbeit<br />

in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n. Nachfolgend<br />

verraten wir Ihnen, wie einmalig<br />

gezahltes Arbeitsentgelt nach Eintritt <strong>de</strong>r<br />

Insolvenz eines Unternehmens richtig zu<br />

verbeitragen ist.<br />

Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) IV unterliegt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt<br />

insoweit <strong>de</strong>r Beitragspflicht,<br />

als <strong>das</strong> bisher gezahlte beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nicht erreicht. Für die<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen<br />

sind nach § 23a Abs. 3 Satz<br />

2 SGB IV alle im Laufe eines Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

beitragspflichtigen Zeiten <strong>de</strong>s<br />

Beschäftigungsverhältnisses (Sozialversicherungstage)<br />

bei <strong>de</strong>m Arbeitgeber, <strong>de</strong>r<br />

<strong>das</strong> einmalig gezahlte Arbeitsentgelt auszahlt,<br />

zu addieren. Dabei sind auch<br />

frühere Beschäftigungsverhältnisse bei<br />

<strong>de</strong>mselben Arbeitgeber im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

zu berücksichtigen. Unberücksichtigt<br />

bleiben hingegen Zeiten <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

bei einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber als <strong>de</strong>m,<br />

<strong>de</strong>r die Einmalzahlung gewährt.<br />

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind<br />

Zuwendungen, die <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen sind und nicht <strong>für</strong> die Arbeit<br />

in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n Einmalzahlungen gehören:<br />

• Urlaubs- und Weihnachtsgeld<br />

• Gewinnbeteiligungen und Gratifikationen<br />

• Auszahlungen von nicht in Anspruch<br />

genommenem Urlaub<br />

• Jubiläumszuwendungen<br />

• Heirats- und Geburtsbeihilfen<br />

Ruhen <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig<br />

Beschäftigter ist<br />

grundsätzlich <strong>de</strong>m Entgeltabrechnungszeitraum<br />

zuzuordnen, in <strong>de</strong>m es gezahlt<br />

wird. Sofern die Zahlung nach Beendigung<br />

o<strong>de</strong>r bei Ruhen <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />

erfolgt, ist <strong>das</strong> einmalig<br />

gezahlte Arbeitsentgelt <strong>de</strong>m letzten<br />

Entgeltabrechnungszeitraum <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres zuzuordnen, auch<br />

wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt<br />

ist (§ 23a SGB IV). Einmalzahlungen<br />

sind, sofern die Bemessungsgrenzen<br />

nicht überschritten wer<strong>de</strong>n, beitragspflichtig<br />

in <strong>de</strong>r Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung. Beitragspflicht<br />

gilt aber nur dann, wenn eine<br />

vertraglich vereinbarte Einmalzahlung<br />

auch tatsächlich ausgezahlt wird.<br />

Beiträge richtig errechnen<br />

Für die Ermittlung <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge<br />

wer<strong>de</strong>n Einmalzahlungen<br />

normalerweise <strong>de</strong>m Gehaltsmonat zugeordnet,<br />

in <strong>de</strong>m sie ausgezahlt wer<strong>de</strong>n. Um<br />

festzustellen, ob und bis zu welcher Höhe<br />

<strong>für</strong> eine Einmalzahlung Sozialversicherungsbeiträge<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n müssen,<br />

muss die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

bis zu <strong>de</strong>m Monat ermittelt<br />

wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m die Son<strong>de</strong>rzahlung stattfin<strong>de</strong>t.<br />

Grundlage da<strong>für</strong> sind die sogenannten<br />

„Sozialversicherungstage“. Die<br />

jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen<br />

wer<strong>de</strong>n durch 360 geteilt und anschließend<br />

mit <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r bereits angefallenen<br />

Sozialversicherungstage multipliziert.<br />

Beitragsfreie Zeiten, zum Beispiel<br />

während <strong>de</strong>s Bezugs von Krankengeld,<br />

sowie Beschäftigungszeiten bei einem an<strong>de</strong>ren<br />

Arbeitgeber wer<strong>de</strong>n dabei nicht<br />

mitgezählt. Erhalten die Mitarbeiter mehrere<br />

Einmalzahlungen pro Jahr, also zum<br />

Beispiel im Juli Urlaubs- und im November<br />

Weihnachtsgeld, muss <strong>für</strong> die Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Beitragspflicht bei <strong>de</strong>r Zahlung<br />

<strong>de</strong>s Weihnachtsgel<strong>de</strong>s die erste Son<strong>de</strong>rzahlung<br />

mitberücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Sofern<br />

sie beitragspflichtig war, wird sie<br />

zum bereits erhaltenen laufen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelt<br />

addiert.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer ist seit 01.05.2012 bei <strong>de</strong>r<br />

XY GmbH beschäftigt. Die XY GmbH hat<br />

ihren Betriebssitz in <strong>de</strong>n alten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn.<br />

Der Beschäftigte verdient pro Monat<br />

3.900 Euro. Im Juli 2013 erhält er von seinem<br />

Arbeitgeber ein Urlaubsgeld in Höhe von<br />

1.000 Euro.<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Beitragspflicht<br />

beim Urlaubsgeld<br />

• 210 Sozialversicherungstage bis<br />

31.07.2013<br />

• Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung:<br />

47.250 Euro : 360 Tage x 210<br />

Tage = 27.562,50 Euro<br />

10 | <strong>Journal</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Lohnbüro</strong> August 2013 Insolvenzereignis: So ist einmaliges Arbeits entgelt richtig zu verbeitragen

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