Die Anordnung von Rufbereitschaft als mitbestimmungs - rehmnetz.de

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08.06.2014 Aufrufe

Dr. Wilhelm Wahlers, Bonn Die Anordnung von Rufbereitschaft als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an 5 SIMAP-Urteil vom 3.10.2000 – C – 303/98 – Slg. I-7963 = ZTR 2000, 564 ff. einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle 1 zur RL 93/104/EG (ersetzt durch die RL 2003/88/EG) sowie Urteil vom aufhalten, um 9.9.2003 – C – 151/02 (Jaeger), Slg. I-8389 = ZTR 2003, 501 ff. Rn. 51. auf Abruf 2 die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 TVöD/TV- 6 Urteil vom 25.10.1979 – 2 C 7.78 – BVerwGE 59, 45 ff., 46 f. sowie Beschlüsse L). 3 Arbeitszeitrechtlich ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit. 4 26.4.1988–6P19.86–PersV1988, 531 = PersR 1988, 186 und vom 2.9.1988 vom 1.6.1987 – 6 P 8.85 – 232 (LS), 255 = PersR 1987, 244 = ZBR 1987, 346; . Das haben übereinstimmend – 6 P 23.86 – ZfPR 1989, 44. ÜBERSICHT 1 Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Anruf Arbeit zu leisten, die auch darin bestehen kann, dass er über dieses Funktelefon das Notwendige veranlasst,wenndiesnachArtdergeschuldeten Tätigkeit möglich ist (BAG, Urteil vom 29.6.2000 – 6 AZR 900/98 – 1. Vorbemerkung BAGE 95, 210 = ZTR 2001, 129). 2. Die Rechtsprechung von BAG und BVerwG 2 Ein „Abruf zur Arbeit“ liegt nicht vor, wenn der Beschäftigte im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zur Rufbereitschaft eingeteilt ist 2.1.1 Rufbereitschaft als arbeitszeitrechtliche Ruhezeit 2.1.2 Rufbereitschaft als mitbestimmungspflichtige Maßnahme 2.1 Die Rechtsprechung des BVerwG zur Rufbereitschaft an die Beendigung der regelmäßigen Arbeitszeit anordnet, weil der „Abruf zur Arbeit“ denknotwendig voraussetzt, dass er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Rufbereitschaft erfolgt. Arbeiten, die im Voraus und damit und der Arbeitgeber die Fortsetzung der Arbeit im unmittelbaren Anschluss nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, vielmehr werden in einem solchen Fall Überstunden 2.1.2.1 zur Regelung im Nds. LPVG angeordnet (BAG, Urteil vom 26.11.1992 – 6 AZR 455/91 – BAGE 72, 26 = ZTR 2.1.2.2 zur Regelung im HessPersVG 1993, 202). Zur Abgrenzung zwischen Arbeit auf Abruf gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und Überstunden vgl. BAG, Urteil vom 7.12.2005 – 5 AZR 535/04 – ZTR 2.1.2.3 zur Regelung im HmbPersVG 2006, 328 = SAE 2007, 65 sowie dazu Feuerhorn, SAE 2007, 59 ff., 61. 2.2 Die Rechtsprechung des BVerwG zur Mitbestimmungspflichtigkeit 3 Für das Bundesbeamtenrecht vgl. § 73 BBG (= § 87 BBG a. F.), wonach der Bebarer der Anordnung von Überstunden amte angewiesen werden kann, sich während der dienstfreien Zeit in erreich- Nähe des Dienstortes aufzuhalten, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, sowie §§ 2 Nr. 11 (Begriffsbestimmung) und 12 2.3 Die Rechtsprechung des BAG zur Rufbereitschaft 2.3.1 Betriebsverfassungsrechtlicher Begriff der Arbeitszeit? (Rufbereitschaft) der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV) vom 23.2.2006 (BGBl. I 3. Folgerungen S.427), geändert durch VO vom 13.8.2008 (BGBl. I S. 1684). Die Rufbereitschaft wird dabei nicht alsDienst in Bereitschaft“ und damit Arbeitszeit i. S des §87 BBG, sondern als Anweisung gem. § 87 BBG a. F. verstanden (VG Wiesbaden, Urteil vom 18.6.1998 – 8 E 929/93 (V) – NVwZ-RR 1999, 597 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 – 6 C 96.76 – BVerwGE 59, 176. Vgl. 1. Vorbemerkung auch Battis, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 87 Rn. 10. Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung 4 So ausdrücklich § 12 Satz 1 AZV. sowohl der EuGH 5 als auch das BVerwG 6 und das BAG 7 7 Beschlüsse vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200; 29.2.2000 – 1 ABR 15/99 – ZTR 2000, 524 und vom 23.1.2001 – 1 ABR 36/00 – ZTR 2001, 379 = PersR 2001, 50; Urteile vom 28.1.2004 – 5 AZR 530/02 – BAGE 109, 254 ff., 260 und vom 16.3.2004 – 9 AZR 73/03 – BAGE 110, 60 ff., 65. festgestellt; es ergibt sich im Übrigen aus dem ArbZG. Unstreitig ist ebenso, dass eine Heranziehung zur Arbeit während einer Rufbereitschaft nicht eine Unterform der Rufbereitschaft, sondern volle Arbeitszeit ist. 8 8 Vgl. insoweit die in Fn. 6 und 7 angeführten Entscheidungen des BAG und des BVerwG; s. ferner § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG. 7 / 2010 +++ News & Service online +++ www.rehmnetz.de +++ 341

Dr. Wilhelm Wahlers, Bonn<br />

<strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit an 5 SIMAP-Urteil vom 3.10.2000 – C – 303/98 – Slg. I-7963 = ZTR 2000, 564 ff.<br />

einer <strong>de</strong>m Arbeitgeber anzuzeigen<strong>de</strong>n Stelle 1 zur RL 93/104/EG (ersetzt durch die RL 2003/88/EG) sowie Urteil vom<br />

aufhalten, um<br />

9.9.2003 – C – 151/02 (Jaeger), Slg. I-8389 = ZTR 2003, 501 ff. Rn. 51.<br />

auf Abruf 2 die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 TVöD/TV- 6 Urteil vom 25.10.1979 – 2 C 7.78 – BVerwGE 59, 45 ff., 46 f. sowie Beschlüsse<br />

L). 3 Arbeitszeitrechtlich ist die <strong>Rufbereitschaft</strong> keine Arbeitszeit,<br />

son<strong>de</strong>rn Ruhezeit. 4 26.4.1988–6P19.86–PersV1988, 531 = PersR 1988, 186 und vom 2.9.1988<br />

vom 1.6.1987 – 6 P 8.85 – 232 (LS), 255 = PersR 1987, 244 = ZBR 1987, 346;<br />

. Das haben übereinstimmend<br />

– 6 P 23.86 – ZfPR 1989, 44.<br />

ÜBERSICHT<br />

1 <strong>Die</strong> Anzeigepflicht entfällt, wenn <strong>de</strong>r Beschäftigte verpflichtet ist, auf<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>s Arbeitgebers außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit ein<br />

auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen<br />

Anruf Arbeit zu leisten, die auch darin bestehen kann, dass er über dieses<br />

Funktelefon das Notwendige veranlasst,wenndiesnachArt<strong>de</strong>rgeschul<strong>de</strong>ten<br />

Tätigkeit möglich ist (BAG, Urteil vom 29.6.2000 – 6 AZR 900/98 –<br />

1. Vorbemerkung<br />

BAGE 95, 210 = ZTR 2001, 129).<br />

2. <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>von</strong> BAG und BVerwG<br />

2 Ein „Abruf zur Arbeit“ liegt nicht vor, wenn <strong>de</strong>r Beschäftigte im Anschluss an<br />

die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zur <strong>Rufbereitschaft</strong> eingeteilt ist<br />

2.1.1 <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> arbeitszeitrechtliche Ruhezeit<br />

2.1.2 <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

2.1 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG zur <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

an die Beendigung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit anordnet, weil <strong>de</strong>r „Abruf<br />

zur Arbeit“ <strong>de</strong>nknotwendig voraussetzt, dass er außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Arbeitszeit in <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> erfolgt. Arbeiten, die im Voraus und damit<br />

und <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Fortsetzung <strong>de</strong>r Arbeit im unmittelbaren Anschluss<br />

nach Maßgabe lan<strong>de</strong>srechtlicher Regelungen innerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet wer<strong>de</strong>n, erfüllen diese<br />

Voraussetzungen nicht, vielmehr wer<strong>de</strong>n in einem solchen Fall Überstun<strong>de</strong>n<br />

2.1.2.1 zur Regelung im Nds. LPVG<br />

angeordnet (BAG, Urteil vom 26.11.1992 – 6 AZR 455/91 – BAGE 72, 26 = ZTR<br />

2.1.2.2 zur Regelung im HessPersVG<br />

1993, 202). Zur Abgrenzung zwischen Arbeit auf Abruf gem. § 12 Abs. 1 Satz 2<br />

TzBfG und Überstun<strong>de</strong>n vgl. BAG, Urteil vom 7.12.2005 – 5 AZR 535/04 – ZTR<br />

2.1.2.3 zur Regelung im HmbPersVG<br />

2006, 328 = SAE 2007, 65 sowie dazu Feuerhorn, SAE 2007, 59 ff., 61.<br />

2.2 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG zur Mitbestimmungspflichtigkeit<br />

3 Für das Bun<strong>de</strong>sbeamtenrecht vgl. § 73 BBG (= § 87 BBG a. F.), wonach <strong>de</strong>r Bebarer<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n<br />

amte angewiesen wer<strong>de</strong>n kann, sich während <strong>de</strong>r dienstfreien Zeit in erreich-<br />

Nähe <strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nstortes aufzuhalten, wenn beson<strong>de</strong>re dienstliche Verhältnisse<br />

es dringend erfor<strong>de</strong>rn, sowie §§ 2 Nr. 11 (Begriffsbestimmung) und 12<br />

2.3 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG zur <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

2.3.1 Betriebsverfassungsrechtlicher Begriff <strong>de</strong>r Arbeitszeit? (<strong>Rufbereitschaft</strong>) <strong>de</strong>r Verordnung über die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Beamtinnen und<br />

Beamten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (Arbeitszeitverordnung – AZV) vom 23.2.2006 (BGBl. I<br />

3. Folgerungen<br />

S.427), geän<strong>de</strong>rt durch VO vom 13.8.2008 (BGBl. I S. 1684). <strong>Die</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

wird dabei nicht <strong>als</strong> „<strong>Die</strong>nst in Bereitschaft“ und damit Arbeitszeit i. S <strong>de</strong>s §87<br />

BBG, son<strong>de</strong>rn <strong>als</strong> Anweisung gem. § 87 BBG a. F. verstan<strong>de</strong>n (VG Wiesba<strong>de</strong>n,<br />

Urteil vom 18.6.1998 – 8 E 929/93 (V) – NVwZ-RR 1999, 597 unter Bezugnahme<br />

auf BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 – 6 C 96.76 – BVerwGE 59, 176. Vgl.<br />

1. Vorbemerkung<br />

auch Battis, Bun<strong>de</strong>sbeamtengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 87 Rn. 10.<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong> leisten Beschäftigte, die sich auf <strong>Anordnung</strong> 4 So ausdrücklich § 12 Satz 1 AZV.<br />

sowohl <strong>de</strong>r EuGH 5 <strong>als</strong> auch das BVerwG 6 und das BAG 7 7 Beschlüsse vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200; 29.2.2000 –<br />

1 ABR 15/99 – ZTR 2000, 524 und vom 23.1.2001 – 1 ABR 36/00 – ZTR 2001,<br />

379 = PersR 2001, 50; Urteile vom 28.1.2004 – 5 AZR 530/02 – BAGE 109,<br />

254 ff., 260 und vom 16.3.2004 – 9 AZR 73/03 – BAGE 110, 60 ff., 65.<br />

festgestellt; es ergibt sich im Übrigen aus <strong>de</strong>m ArbZG.<br />

Unstreitig ist ebenso, dass eine Heranziehung zur Arbeit<br />

während einer <strong>Rufbereitschaft</strong> nicht eine Unterform <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong>, son<strong>de</strong>rn volle Arbeitszeit ist. 8 8 Vgl. insoweit die in Fn. 6 und 7 angeführten Entscheidungen <strong>de</strong>s BAG und<br />

<strong>de</strong>s BVerwG; s. ferner § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG.<br />

7 / 2010 +++ News & Service online +++ www.<strong>rehmnetz</strong>.<strong>de</strong> +++<br />

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AUFSÄTZE<br />

Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

Unterschiedlich dagegen wird die Frage beurteilt, ob und<br />

unter welchen Voraussetzungen die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

<strong>de</strong>r Mitbestimmung <strong>de</strong>s Personalrats unterliegt. Da<br />

das BPersVG sowie die Mehrzahl <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetze<br />

insoweit keinen entsprechen<strong>de</strong>n spezifischen<br />

Mitbestimmungstatbestand ausweisen 9 , muss anhand <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Mitbestimmungsregelungen geprüft wer<strong>de</strong>n, ob die<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>von</strong> einem <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Mitbestimmungstatbestän<strong>de</strong> erfasst wird. <strong>Die</strong> Rechtsprechung<br />

hat darauf bisher keine einheitliche Antwort gefun<strong>de</strong>n: Das<br />

BVerwG verneint bisher ein Mitbestimmungsrecht, weil die<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong> keine Arbeitszeit sei, die <strong>Anordnung</strong> folglich<br />

noch nicht zugleich auch die <strong>Anordnung</strong> zur Aufnahme <strong>de</strong>r<br />

Arbeit i. S. <strong>de</strong>s § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen betreffe. Das BAG dagegen<br />

geht da<strong>von</strong> aus, dass unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>r arbeitszeit- o<strong>de</strong>r<br />

vergütungsrechtlichen Bewertung die Arbeit während <strong>de</strong>s<br />

<strong>Die</strong>nstes prägend für die <strong>mitbestimmungs</strong>rechtliche Einordnung<br />

sei und <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Mitbestimmung, die Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an <strong>de</strong>r Lage ihrer<br />

Arbeitszeit und zur freien Gestaltung ihres Privatlebens und<br />

damit <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>r Lebensqualität die betriebs- (personalvertretungs-)rechtliche<br />

Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

und Arbeitszeit rechtfertigt (vgl. dazu näher unter 2.1 und<br />

2.3). Auch im Schrifttum wer<strong>de</strong>n gegensätzliche Auffassungen<br />

vertreten, wenngleich sich zunehmend durchzusetzen scheint,<br />

dass <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s BAG im Hinblick auf <strong>de</strong>n Zweck <strong>de</strong>r<br />

Mitbestimmungsregelung <strong>de</strong>r Vorzug zu geben ist. 10<br />

2. <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>von</strong> BAG und BVerwG<br />

<strong>Die</strong> Beteiligung <strong>de</strong>s Personalrats bei <strong>de</strong>r Arbeitszeitgestaltung<br />

und -organisation hat bis in die Gegenwart hinein immer wie<strong>de</strong>r<br />

zu Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen zwischen <strong>Die</strong>nststellen und<br />

Personalvertretungen geführt, und bis heute ist auf zahlreiche<br />

Fragen keine abschließen<strong>de</strong> Antwort gefun<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n. Im<br />

Laufe <strong>de</strong>r Zeit hat sich zu<strong>de</strong>m die Rechtsprechung <strong>von</strong> BAG<br />

und BVerwG wie<strong>de</strong>rholt geän<strong>de</strong>rt. Insoweit ist bemerkenswert,<br />

dass das BVerwG mehrfach die vom BAG für das BetrVG<br />

entwickelten Rechtsauffassungen auch für das Personalvertre-<br />

Im Beschluss zum MBG Schles-<br />

bei <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> nicht um eine arbeitszeitrechtliche<br />

Inanspruchnahme han<strong>de</strong>lt, allerdings die Frage offengelassen,<br />

ob auch dann, wenn eine dienstliche Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>s Beamten nicht <strong>als</strong> Bereitschaftsdienst – mit <strong>de</strong>r Folge<br />

eines vermin<strong>de</strong>rten Freizeitausgleichs – zu qualifizieren sei,<br />

ausnahmsweise nach Inhalt, Sinn und Zweck <strong>de</strong>r die<br />

Arbeitszeit einerseits und die <strong>Rufbereitschaft</strong> an<strong>de</strong>rerseits<br />

betreffen<strong>de</strong>n gesetzlichen Gesamtregelung unter Heranziehung<br />

<strong>de</strong>r Fürsorgepflicht o<strong>de</strong>r unter unmittelbarem Rückgriff<br />

auf die Fürsorgepflicht ein Anspruch auf angemessenen<br />

Freizeitausgleich in Betracht kommen könne. Das<br />

BVerwG hat keine Veranlassung gesehen, diese Frage<br />

abschließend zu beantworten. <strong>Die</strong> Urteilsgrün<strong>de</strong> enthalten<br />

jedoch die ein<strong>de</strong>utige Aussage, dass die <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

keine Arbeitszeit sei, weil <strong>de</strong>r Beamte – abgesehen <strong>von</strong> <strong>de</strong>n<br />

im entschie<strong>de</strong>nen Fall nicht in Frage stehen<strong>de</strong>n Zeiten eines<br />

etwaigen tatsächlichen Einsatzes – gera<strong>de</strong> keinen <strong>Die</strong>nst<br />

leiste und sich im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst zu<br />

Hause o<strong>de</strong>r an einem an<strong>de</strong>ren frei wähl- und wechselbaren<br />

9 In verschie<strong>de</strong>nen Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetzen fin<strong>de</strong>n sich unterschiedliche<br />

Mitbestimmungsregelungen zur <strong>Rufbereitschaft</strong>. Vgl. § 66 Nr. 2<br />

BraPersVG (allgemeine Regelungen <strong>de</strong>s Ausgleichs <strong>von</strong> Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst<br />

, <strong>Rufbereitschaft</strong> und Aufstellung entsprechen<strong>de</strong>r Pläne); § 86<br />

Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG (Fn. 29); § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG (Fn. 27); § 66<br />

Abs.1 Nr. 2 NdS.PersVG (Mitbestimmung bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Grundsätze<br />

u. a. für die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> und Bereitschaftsdienst); § 80<br />

Abs.2Nr.5LPersVGRP(Mitbestimmungsrecht„insbeson<strong>de</strong>re“fürFragen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitszeitsystems „sowie <strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nstes in Bereitschaft und auf Abruf).<br />

§ 78 Nr. 1 SPersVG (Mitbestimmung bei . . . allen sonstigen die <strong>Die</strong>nstdauer<br />

beeinflussen<strong>de</strong>n allgemeinen Regelungen); § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H.<br />

(Allzuständigkeitsklausel, die auch die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>en<br />

umfasst); § 74 Abs. 3 ThürPersVG (Mitwirkung bei Grundsätzen für die Aufstellung<br />

<strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne insbeson<strong>de</strong>re für die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Die</strong>nstbereitschaft,<br />

Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n für Gruppen <strong>von</strong> Beschäftigten). Alle<br />

Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetze enthalten zu<strong>de</strong>m mit § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

BPersVG übereinstimmen<strong>de</strong> Mitbestimmungsregelungen.<br />

10 Vgl. Altvater/Hamer/Kröll/Lemecke/Peiseler, Personalvertretungsgesetz, 6. Aufl.<br />

2008 (zit. Altvater u. a.), § 75 Rn. 39; Kaiser, in Richardi/Dörner/Weber, Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz,<br />

3. Aufl. 2008, § 75 Rn. 244; Unklar Ilbertz/Widmaier,<br />

Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 11. Aufl., 2008,<br />

§ 75 Anm. 84d, die einerseits ein Mitbestimmungsrecht <strong>de</strong>s Personalrats verneinen,<br />

weil die Zeit einer <strong>Rufbereitschaft</strong> keine Arbeitszeit sei, an<strong>de</strong>rerseits<br />

aber die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG unter Hinweis auf die Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s BAG <strong>als</strong> „wenig befriedigend“ bezeichnen, weil in die Freizeitgestaltung<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten eingegriffen und damit sein Interesse an <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r<br />

Arbeitszeit und <strong>de</strong>r Gestaltung seines Privatlebens unmittelbar betroffen<br />

wer<strong>de</strong>; Pieper, PersR 1987, 4 ff.; Bepler, NZA Beilage 2006, 45ff., 48; v. Roetteken,<br />

PersR 2005, 481 ff., 484, Wiese, Anm. zu BAG. Beschluss vom 21.12,1983 –<br />

1 ABR 14/81 – SAE 1983, 325 ff; Gast, Anm. zu BAG, Beschluss vom<br />

21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – AP Nr.9 § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; a. A. Rehak<br />

in Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz,<br />

(zit. Lorenzen u. a.), § 75 141. Akt. Januar 2007, Rn. 116b , <strong>de</strong>r<br />

allerdings einräumt, dass die Meinung <strong>de</strong>s BAG „wohl eher <strong>de</strong>n Schutzzweck<br />

<strong>de</strong>r Norm trifft“; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht<br />

in Nordrhein-Westfalen (zit. Cecior u. a.), § 72 43. AL Oktober 2008,<br />

RdNrn. 477, 478; differenzierend: Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r, GKöD Bd. V (zit. Fischer/Goeres),<br />

Stand 2/08, § 75 Rn. 76d.<br />

tungsrecht übernommen hat. 11<br />

wig-Holstein 12 hat sich das BVerwG zu <strong>de</strong>r Klarstellung veranlasst<br />

gesehen, dass „Regelungen betreffend Bereitschaftsdienst<br />

und <strong>Rufbereitschaft</strong> – je nach Abfassung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Beteiligungskataloge – durchaus zu <strong>de</strong>n <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtigen<br />

Maßnahmen gehören können“. 13 <strong>Die</strong> Entscheidungen<br />

<strong>de</strong>s BVerwG, die das Mitbestimmungsrecht bei <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> verneint hätten, 14 beruhten lediglich<br />

auf <strong>de</strong>r Anwendung und Auslegung <strong>de</strong>r jeweiligen lan<strong>de</strong>srechtlichen<br />

Katalogtatbestän<strong>de</strong>; eine generelle Aussage <strong>de</strong>s 11 Vgl.insoweitBeschlüssevom9.12.1998–6P6.97–BVerwGE108, 135 ff., 147;<br />

Inhalts, bei <strong>Rufbereitschaft</strong> schei<strong>de</strong> ein Mitbestimmungsrecht<br />

12.8.2002–6P17.01–PersV2003, 192 = ZTR 2003, 100; 8.7.2003 –6P5.03–<br />

PersV 2004, 58 = ZTR 2003, 524; 30.6.2005 –6P9.04–ZTR2005,545ff.,547.<br />

ungeachtet <strong>de</strong>r jeweiligen einschlägigen Normierung in je<strong>de</strong>m<br />

12 Beschlussvom16.11.1999–6P9.98–PersR2000, 199.<br />

Falle aus, sei damit nicht verbun<strong>de</strong>n gewesen. Ob allerdings 13 Der Senat verweist insoweit auf die Beschlüsse vom 20.12.1988 – 6 P 16.85 –<br />

die Auffassung <strong>de</strong>s BVerwG, die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

unterliege nicht <strong>de</strong>r Mitbestimmung, weil sie nicht<br />

BVerwGE 81, 122; 30.1.1996 – 6 P 50.93 – Buchholz 251.5 §74 HessPersVG Nr.1<br />

sowie auf <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s BAG vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41,<br />

200 ff., 207 f., <strong>de</strong>r Zeiten einer <strong>Rufbereitschaft</strong> ausdrücklich <strong>als</strong> Arbeitszeiten<br />

„Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit i. S. <strong>de</strong>s § 75 Abs. 3 Nr. 1 „im Sinne <strong>von</strong> § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG“ anerkannt und daher ein Mitbestimmungsrecht<br />

bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>splänen bejaht hatte.<br />

BPersVG“ betreffe, 15 angesichts <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts zur Frage <strong>de</strong>r Mitbestimmung bei <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>von</strong> Bereitschaftsdienst und <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n noch Gül-<br />

Straßenverschmutzungen aufgrund einer Gefechtsübung umgehend beseiti-<br />

14 Angeführt wer<strong>de</strong>n die Beschlüsse vom 1.6.1987 – 6 P 8.85 – PersV 1989, 232<br />

(LS), 255 = PersR 1987, 244 (<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong>, um mögliche<br />

tigkeit beanspruchen kann, soll im Folgen<strong>de</strong>n näher untersucht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

gen zu können); 26.4.1988 – 6 P 19.1986 – PersV 1988, 531 = ZTR 1988, 275 =<br />

PersR 1988, 186 (Winterdienst-<strong>Rufbereitschaft</strong> für Mitarbeiter eines städtischen<br />

Garten- und Friedhofamtes) und vom 2.9.1988 – 6 P 23.86 – ZfPR 1989,<br />

44 m. abl. Anm. Ilbertz.<br />

2.1 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG zur<br />

15 Beschlüsse vom 1.6.1987 – 6 P 8.85 – PersV 1989, 232 (LS), 255ff. = PersR 1987,<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong><br />

244; 26.4.1988 – 6 P 19.86 – PersV 1988, 531 = ZTR 1988, 275 und vom<br />

2.9.1988 – 6 P 23.86 – ZfPR 1989, 44 m. abl. Anm. Ilbertz (Winterdienst-<strong>Rufbereitschaft</strong><br />

für Mitarbeiter eines Gleisbauhofs).<br />

Unter Hinweis auf eine zum ba<strong>de</strong>n-württembergischen Lan<strong>de</strong>srecht<br />

ergangene Entscheidung vom 29.3.1974 16 16 6 C 21.71 – Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10.<br />

hat das<br />

BVerwG im Urteil vom 25.10.1979 17 dargelegt, dass es sich<br />

17 2 C 7.78 – BVerwGE 59, 45 ff. (<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> für einen<br />

Polizeivollzugsbeamten bei <strong>de</strong>r Kriminalpolizei).<br />

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7 /2010


Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

AUFSÄTZE<br />

Ort zwecks <strong>als</strong>baldiger <strong>Die</strong>nstaufnahme erreichbar halten<br />

müsse. <strong>Die</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> be<strong>de</strong>ute daher – je<strong>de</strong>nfalls in erster<br />

Linie – nur eine gewisse Einschränkung <strong>de</strong>r Bewegungsfreiheit<br />

<strong>de</strong>s Beamten während <strong>de</strong>r Freizeit und bleibe daher<br />

nach ihrer Eigenart und Intensität tatsächlich hinter <strong>de</strong>r<br />

Heranziehung zum Bereitschaftsdienst zurück.<br />

zurückzugreifen. Dass zwischen <strong>Rufbereitschaft</strong> und<br />

Arbeitsaufnahme kein rechtserheblicher Zusammenhang<br />

besteht, wird vom Senat anhand <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Möglichkeiten<br />

<strong>de</strong>s Einsatzes o<strong>de</strong>r Nichteinsatzes ver<strong>de</strong>utlicht<br />

und daraus die Folgerung gezogen, dass die Zuweisung<br />

einer bestimmten Arbeit während <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> und<br />

damit die Arbeitsaufnahme keine Folge <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

sei, son<strong>de</strong>rn sich aus <strong>de</strong>r dienst- o<strong>de</strong>r arbeitsrechtlichen Verpflichtung<br />

ergebe, einer beson<strong>de</strong>ren Arbeitsanweisung<br />

Folge zu leisten und außerhalb <strong>de</strong>r regulären <strong>Die</strong>nst-/<br />

Arbeitszeit Mehrarbeit zu erbringen und Überstun<strong>de</strong>n zu<br />

leisten. <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> setze diese Verpflichtung<br />

voraus, begrün<strong>de</strong> sie aber nicht. Auch <strong>de</strong>r in § 75<br />

Abs. 4 BPersVG und – übereinstimmend – in § 79 Abs. 1<br />

Satz 2 LPVG BW verwen<strong>de</strong>te Begriff <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstbereitschaft<br />

2.1.1 <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> arbeitszeitrechtliche Ruhezeit<br />

Noch im gleichen Jahr hat das Gericht im Urteil vom<br />

12.12.1979 18 klargestellt, dass ein Beamter, <strong>de</strong>r sich in regelmäßigen<br />

Abstän<strong>de</strong>n außerhalb <strong>de</strong>r festgesetzten <strong>Die</strong>nstzeit<br />

rufbereit zu halten hat, dafür we<strong>de</strong>r Freizeitausgleich noch<br />

eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, und diese<br />

Auffassung mit <strong>de</strong>r Gesetzesbindung <strong>de</strong>r Besoldung (§ 2<br />

Abs. 1 BBesG) und <strong>de</strong>m Alimentationsprinzip <strong>als</strong> Korrelat soll nicht die <strong>Rufbereitschaft</strong> umfassen, da <strong>de</strong>r Gesetzgeber,<br />

zur Pflicht <strong>de</strong>s Beamten, seine ganze Persönlichkeit für <strong>de</strong>n wie das BVerwG 23 und ihm folgend <strong>de</strong>r VGH Mannheim in<br />

<strong>Die</strong>nstherrn einzusetzen und diesem seine ganze Arbeitskraft<br />

zur Verfügung zu stellen, begrün<strong>de</strong>t. Erneut wird <strong>de</strong>n arbeitsrechtlichen Begriff <strong>de</strong>r „Arbeitsbereitschaft“<br />

einem Beschluss vom 16.9.2003 24 ausführt, „ersichtlich“ an<br />

betont, dass ein Beamter, <strong>de</strong>r sich außerhalb <strong>de</strong>r festgesetzten<br />

Arbeitszeit rufbereit zu halten hat, keinen <strong>Die</strong>nst leiste, tarifrechtlichen Regelungen nur dann vorliege, wenn sich<br />

angeknüpft habe, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n einschlägigen arbeits- und<br />

seine Inanspruchnahme sei einer <strong>Die</strong>nstleistung we<strong>de</strong>r insgesamt<br />

noch zu einem rechnerischen Anteil gleich zu ach-<br />

o<strong>de</strong>r an einer an<strong>de</strong>ren, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigte, ohne Arbeit zu leisten, an <strong>de</strong>r Arbeitsstelle<br />

ten. Während <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> brauche <strong>de</strong>r Beamte nicht zur Verfügung zu halten habe. <strong>Die</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> habe<br />

nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>mgegenüber die Verpflichtung <strong>de</strong>s Beschäftigten zur<br />

sei in <strong>de</strong>r freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen nur Folge, sich auf <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>s Arbeitgebers außerhalb <strong>de</strong>r<br />

geringen Einschränkungen unterworfen. In einem räumlichen<br />

Bereich, <strong>de</strong>r die kurzfristige Aufnahme <strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nstes ten, <strong>de</strong>m Arbeitgeber nur anzuzeigen<strong>de</strong>n Stelle aufzuhalten,<br />

regelmäßigen Arbeitszeit an einer <strong>von</strong> ihm selbst bestimm-<br />

ermögliche, könne er seinen Aufenthalt frei wählen und um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.<br />

wechseln. Er müsse an seinem Aufenthaltsort lediglich<br />

erreichbar sein und ihn seiner <strong>Die</strong>nststelle anzeigen. Im<br />

„Unterschied zu Bereitschaftsdienst, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aufenthalt <strong>de</strong>s<br />

In einem obiter dictum seines Beschlusses vom 1.6.1987 will<br />

das BVerwG <strong>de</strong>m Personalrat lediglich dann das Mitbestimmungsrecht<br />

Beamten an einem vom <strong>Die</strong>nstherrn bestimmten Platz<br />

gem. § 75 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Absatz 4 BPersVG<br />

außerhalb <strong>de</strong>s privaten Bereichs voraussetze und <strong>de</strong>shalb <strong>als</strong> zugestehen, wenn das Bedürfnis nach Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n<br />

<strong>Die</strong>nstleistung und damit <strong>als</strong> Arbeitszeit zu werten“ 19 sei,<br />

so nachhaltig auftritt, dass sich die <strong>Die</strong>nststelle<br />

sei die <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>de</strong>r Privatsphäre <strong>de</strong>s Beamten zuzurechnen.<br />

<strong>Die</strong> mit <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> verbun<strong>de</strong>nen Einschränkungen<br />

be<strong>de</strong>uteten an<strong>de</strong>rs <strong>als</strong> die tatsächlichen Einsätze,<br />

vorausschauend darüber klar wer<strong>de</strong>n müsse, nach welchen<br />

zeitlichen und persönlichen Kriterien sie ihre Beschäftigten<br />

zur Bewältigung dieser Aufgaben heranziehen wolle, <strong>als</strong>o<br />

die <strong>als</strong> Mehrarbeit behan<strong>de</strong>lt wür<strong>de</strong>n, „objektiv die Aufstellung eines entsprechen<strong>de</strong>n generellen <strong>Die</strong>nst-<br />

betrachtet“ nur in sehr geringem Maße Eingriffe in die individuelle<br />

planes erfor<strong>de</strong>rlich sei. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat<br />

Lebensführung <strong>de</strong>s Beamten. 20 in seinem Beschluss vom 21.9.1987 25 die in diesem Hinweis<br />

zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung nicht aufgegriffen,<br />

son<strong>de</strong>rn ist unter Hinweis auf die „überzeugen<strong>de</strong><br />

Mit <strong>de</strong>r Begründung, dass die Zeit einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

keine Arbeitszeit sei und damit die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

nicht Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit<br />

Begründung“ dieses Beschlusses <strong>de</strong>n eingefahrenen Gleisen<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung gefolgt, nach<strong>de</strong>m die Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 72 Abs. 3 Satz 2 LPVGNW 1974, die <strong>de</strong>m Perso-<br />

und <strong>de</strong>r Pausen sowie die Verteilung <strong>de</strong>r Arbeitszeit auf die<br />

einzelnen Wochentage (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG) betreffe,<br />

nalrat bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>von</strong> Grundsätzen für die <strong>Anordnung</strong><br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> ein Mitbestimmungsrecht einge-<br />

hat daher das BVerwG wie<strong>de</strong>rholt die Mitbestimmungspflichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> verneint 21 räumt hatte, im Zuge <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>s LPVG entfallen<br />

und seine bisherige Rechtsprechung im Beschluss vom<br />

war, ohne dass die Gesetzesbegründung hierfür eine nähere<br />

2.9.1988 22 nochm<strong>als</strong> ausdrücklich bestätigt. <strong>Die</strong> vom antragstellen<strong>de</strong>n<br />

Personalrat im mit <strong>de</strong>m Beschluss vom 1.6.1987 18 6 C 96.78 – BVerwGE 59, 176 ff. (<strong>Rufbereitschaft</strong> für <strong>de</strong>n Beamten einer<br />

Bahnmeisterei, um bei Unfällen o<strong>de</strong>r Betriebsstörungen kurzfristig <strong>de</strong>n<br />

abgeschlossenen Verfahren vorgetragene Begründung, bei<br />

<strong>Die</strong>nst aufnehmen zu können).<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> han<strong>de</strong>le es sich um eine<br />

19 <strong>Die</strong>se Aussage erscheint nach <strong>de</strong>r damaligen arbeitszeitrechtlichen Bewertung<br />

<strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes allerdings problematisch. Auch <strong>de</strong>r Bereit-<br />

bedingte Regelung <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Arbeit, hatte das<br />

BVerwG in <strong>de</strong>r damaligen Entscheidung zurückgewiesen,<br />

schaftsdienst galt neben <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> Ruhezeit; nur die tatsächlichen<br />

Arbeitseinsätze wur<strong>de</strong>n <strong>als</strong> Arbeitszeit gewertet. Zu einer Än<strong>de</strong>rung<br />

weil in <strong>de</strong>m konkreten Fall die <strong>Rufbereitschaft</strong> nicht automatisch<br />

dieser Beurteilung und Rechtslage haben erst das SIMAP-Urteil <strong>de</strong>s EuGH<br />

die Pflicht zur Arbeitsaufnahme und dadurch <strong>de</strong>n vom 3.10.2000 sowie die darauf beruhen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s ArbZG geführt<br />

(vgl. dazu Fn. 5).<br />

Beginn <strong>de</strong>r Arbeitszeit nach sich ziehen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m<br />

20 BVerwGE 59, 181.<br />

<strong>Die</strong>nststellenleiter lediglich die Prüfung ermöglichen sollte,<br />

21 Vgl. die Nachweise in Fn. 6.<br />

ob die sofortige Beseitigung einer möglichen Straßenverschmutzung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sei. Der Beginn <strong>de</strong>r Arbeitszeit sei 23 Zu dieser Frage Beschluss vom 26.4.1988 – 6 P 19.86 – PersV 1988, 531 =<br />

22 6 P 23.86 – ZfPR 1989, 44.<br />

daher nicht schon <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong>, ZTR 1988, 275.<br />

son<strong>de</strong>rn erst <strong>von</strong> einer beson<strong>de</strong>ren Weisung <strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nststellenleiters<br />

abhängig gewesen. <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r Rufbereitchen,<br />

das mit einer Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes im Pflege-<br />

24 PL 15 S 1078/03 – ZTR 2004, 100 (Das Gericht hatte über die Mitbestimmungspflichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r Einführung eines neuen Konzepts für Nachtwaschaft<br />

habe nur sicherstellen sollen, dass die <strong>Anordnung</strong> die dienst eines Zentrums für Psychiatrie verbun<strong>de</strong>n war, zu entschei<strong>de</strong>n). Der<br />

VGH folgt insoweit <strong>de</strong>m BVerwG, das schon in <strong>de</strong>m zu § 75 Abs. 1 Satz 1<br />

Beschäftigten tatsächlich erreicht. Sie habe die <strong>Die</strong>nststelle<br />

Nds. PersVG ergangenen Beschluss vom 26.4.1988 – 6 P 19.86 – PersV 1988,<br />

nicht daran gehin<strong>de</strong>rt, nach ihrem Ermessen auch auf 531 f. = ZTR 1988, 275 die gleiche Rechtsauffassung vertreten hatte.<br />

an<strong>de</strong>re, nicht zur <strong>Rufbereitschaft</strong> eingeteilte <strong>Die</strong>nstkräfte 25 CL 3/85 – PersV 1989, 35.<br />

7 / 2010 +++ News & Service online +++ www.<strong>rehmnetz</strong>.<strong>de</strong> +++<br />

343


AUFSÄTZE<br />

Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

Begründung geliefert hätte. Auf eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r arbeitszeitrechtlichen Bewertung einer<br />

während <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> erbrachten tatsächlichen<br />

Arbeitsleistung lässt es das OVG ebenso wie zuvor die Fachkammer<br />

gar nicht erst ankommen, son<strong>de</strong>rn erklärt lapidar,<br />

bei <strong>Rufbereitschaft</strong>szeiten könne es sich schon <strong>de</strong>shalb nicht<br />

um Überstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Mehrarbeit han<strong>de</strong>ln, weil Letztere<br />

voraussetzten, dass <strong>Die</strong>nst über die regelmäßige <strong>Die</strong>nstzeit<br />

hinaus geleistet wür<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> aber gera<strong>de</strong><br />

kein <strong>Die</strong>nst geleistet wer<strong>de</strong>. Offenbar ist <strong>als</strong>o <strong>de</strong>r Senat<br />

da<strong>von</strong> ausgegangen, dass auch die tatsächliche Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten während einer <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>de</strong>ren <strong>Anordnung</strong> mit abge<strong>de</strong>ckt wird. Lei<strong>de</strong>r enthält <strong>de</strong>r<br />

Entscheidungsabdruck nicht <strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Sachverhalt,<br />

so dass sich <strong>von</strong> daher eine nähere Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit <strong>de</strong>m Beschluss verbietet. 26<br />

2.1.2 <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme nach Maßgabe lan<strong>de</strong>srechtlicher<br />

Regelungen<br />

2.1.2.1 zur Regelung im Nds.PersVG<br />

An <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m obiter dictum vertretenen Auffassung hat<br />

das BVerwG in <strong>de</strong>r Folgezeit offensichtlich nicht festgehalten,<br />

wie <strong>de</strong>r Beschluss vom 26.4.1988 27 ver<strong>de</strong>utlicht, mit <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>m Personalrat das <strong>von</strong> ihm eingefor<strong>de</strong>rte Mitbestimmungsrecht<br />

bei <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> in<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m VG versagt wur<strong>de</strong>. Obwohl das<br />

VG ein Mitbestimmungsrecht nach <strong>de</strong>r mit § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

BPerVG übereinstimmen<strong>de</strong>n Regelung <strong>de</strong>s § 75 Abs. 1 Nds.<br />

PersVG für die <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> solche<br />

zwar verneint, ein Mitbestimmungsrecht nach <strong>de</strong>ssen<br />

Absatz 2 aber insoweit erwogen hatte, <strong>als</strong> in <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

Grundsätze für die Aufstellung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne enthalten<br />

seien, hat das BVerwG auch diese Erwägung unter Hinweis<br />

auf seine bisherige Rechtsprechung zu <strong>de</strong>n vergleichbaren<br />

Regelungen in §75 Abs.3 Nr.1 und Abs.4 BPersVG 28<br />

zurückgewiesen. Ohne näher auf die im obiter dictum zum<br />

Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung einzugehen, führt<br />

das Gericht aus, dass es sich bei <strong>de</strong>r Regelung in § 75 Abs. 2<br />

Nds.PersVG nicht um einen eigenen Tatbestand han<strong>de</strong>le,<br />

son<strong>de</strong>rn lediglich um eine Einschränkung <strong>de</strong>s nach § 75<br />

Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG bestehen<strong>de</strong>n Mitbestimmungsrechts<br />

auf die Grundsätze für die Aufstellung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne,<br />

wenn für Gruppen <strong>von</strong> Beschäftigten die tägliche<br />

Arbeitszeit nach <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle nicht voraussehbaren<br />

Erfor<strong>de</strong>rnissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n müsse. Erneut wird hervorgehoben, dass die Zeit<br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> keine Arbeitszeit sei und die <strong>Anordnung</strong><br />

daher nicht „Dauer, Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen<br />

Arbeitszeit“ i. S. <strong>de</strong>s § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds.PersVG betreffe.<br />

Zu <strong>de</strong>n <strong>von</strong> Pieper erhobenen Einwendungen 29 wird ohne<br />

nähere Begründung bemerkt, dass sie keine Veranlassung<br />

gäben, die bisherige Rechtsauffassung zu än<strong>de</strong>rn. Auch die<br />

Einschränkung <strong>de</strong>r Freizeitgestaltung führe nicht dazu, dass<br />

die Zeit <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> solche <strong>als</strong> Arbeitszeit anzusehen<br />

wäre. Der Fall <strong>de</strong>r „<strong>Die</strong>nstbereitschaft“ umfasse nicht<br />

die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>. Das obiter dictum im<br />

Beschluss vom 1.6.1987 wird nicht erörtert, wenngleich auf<br />

die Entscheidung in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erörterung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung zur Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4<br />

verwiesen wird.<br />

2.1.2.2 zur Regelung im HessPersVG<br />

Abweichend <strong>von</strong> <strong>de</strong>r vorstehend angeführten Entscheidung<br />

zu § 75 Abs. 2 Nds.PersVG hat das BVerwG in <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> eine <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG 30 31<br />

sowie<br />

nach § 86 Abs. 1 HmbPersVG 32 33<br />

gesehen und aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Allzuständigkeitsregelung <strong>de</strong>s § 51 Abs. 1 S-HPersVG eine<br />

Mitbestimmung <strong>de</strong>s Personalrats bejaht, wenn ärztliche Mitarbeiter<br />

eines Universitätsklinikums entgegen einer bisherigen<br />

jahrelangen Praxis nicht mehr zum Bereitschaftsdienst<br />

und zur <strong>Rufbereitschaft</strong> herangezogen wer<strong>de</strong>n sollen. 34 In<br />

<strong>de</strong>r zum HessPersVG ergangenen Entscheidung hatte die<br />

durch Formularvertrag vorgegebene Ausgestaltung <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong>sdienste<br />

für <strong>de</strong>n Bereich „Lüftung, Kälte und<br />

Sanitärtechnik“ in einem Universitätsklinikum zu Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

zwischen <strong>Die</strong>nststelle und Personalrat<br />

über die Mitbestimmungspflichtigkeit ihrer Einführung<br />

geführt, nach<strong>de</strong>m die <strong>Die</strong>nststelle nach einer mit<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Personalrats probeweise auf ein Jahr<br />

befristeten, durch Nebenabre<strong>de</strong>n zum Arbeitsvertrag geregelten<br />

und jeweils befristet verlängerten <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

<strong>de</strong>m vom Personalrat gefor<strong>de</strong>rten Abschluss einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Die</strong>nstvereinbarung nicht nachgekommen war und<br />

das Ministerium im Stufenverfahren entschie<strong>de</strong>n hatte, dass<br />

die Einführung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>en nicht <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtig<br />

sei. Aufgrund einer an <strong>de</strong>n Personalrat<br />

gerichteten Mitteilung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle über die vorgesehene<br />

Erweiterung <strong>de</strong>r bisherigen Regelung auf weitere Bereiche,<br />

sofern genügend Mitarbeiter bereit seien, die Nebenabre<strong>de</strong><br />

zu unterzeichnen, hatte dieser das gerichtliche Beschlussverfahren<br />

eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass die vorgesehene<br />

Einführung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>en <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtig<br />

und das Ministerium verpflichtet sei, das<br />

Stufenverfahren fortzusetzen. Das BVerwG hat <strong>de</strong>n Anträgen<br />

vollen Umfangs entsprochen, weil es sich bei <strong>de</strong>n<br />

umstrittenen <strong>Rufbereitschaft</strong>en um <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

„sonstige, die <strong>Die</strong>nstdauer beeinflussen<strong>de</strong> allgemeine<br />

Regelungen“ im Sinne <strong>de</strong>s § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG han<strong>de</strong>le.<br />

26 In einer Entscheidung vom 24.2.1983 – CL 68/81 – RiA 1984, 163 ff. hatte<br />

das Gericht aufgrund <strong>de</strong>r dam<strong>als</strong> noch gelten<strong>de</strong>n Fassung <strong>de</strong>s § 72 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 1 LPVG NW ein Mitbestimmungsrecht für grundsätzliche Regelungen<br />

über die Heranziehung zur <strong>Rufbereitschaft</strong> bejaht, gleichzeitig<br />

jedoch auch festgestellt, dass die <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> beson<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>s<br />

Bereitschaftsdienstes keine Arbeitszeit sei.<br />

27 6 P 19.86 – ZTR 1988, 275 = PersV 1988, 531 = PersR 1988, 186. Der <strong>Die</strong>nststellenleiter<br />

hatte entsprechend einer jahrelangen Praxis <strong>de</strong>m Personalrat<br />

eine „Übersicht über die mögliche Einteilung zur Winterdienst-<strong>Rufbereitschaft</strong>“<br />

zugeleitet, in <strong>de</strong>r diejenigen <strong>de</strong>r insgesamt etwa 100 Bediensteten<br />

benannt waren, die bei <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Wetterlage mit <strong>de</strong>r Heranziehung<br />

zum Wetterdienst rechnen mussten. In <strong>de</strong>r Übersicht war darauf hingewiesen,<br />

dass Umfang und Dauer <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> jeweils <strong>de</strong>r im<br />

Bedarfsfall geson<strong>de</strong>rt ergehen<strong>de</strong>n, ausdrücklichen <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

zu entnehmen seien. In <strong>de</strong>r Folgezeit ordnete <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststellenleiter<br />

an mehreren Tagen für etwa 10 Beschäftigte <strong>Rufbereitschaft</strong> für <strong>de</strong>n<br />

Winterdienst an.<br />

28AngeführtwirddieEntscheidungvom1.7.1987–6P8.85–PersV1988,<br />

531 ff. = ZBR 1987, 346 = PersR 1988, 186.<br />

29 PersR 1987, 4 ff., 240 ff.<br />

30 Nach dieser Vorschrift hat <strong>de</strong>r Personalrat, soweit nicht eine Regelung<br />

durch Gesetz o<strong>de</strong>r Tarifvertrag erfolgt, mitzubestimmen über Beginn und<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit einschließlich <strong>de</strong>r Pausen, allgemeine Regelungen zur<br />

Festsetzung <strong>von</strong> Kurz- o<strong>de</strong>r Mehrarbeit sowie Anrechnung <strong>de</strong>r Pausen<br />

und <strong>Die</strong>nstbereitschaften „und alle sonstigen, die <strong>Die</strong>nstdauer beeinflussen<strong>de</strong>n<br />

allgemeinen Regelungen“.<br />

31 Beschluss vom 30.1.1996 – 6 P 50.93 – ZTR 1996, 572 = PersV 1996, 469 =<br />

ZBR 1996, 545.<br />

32 Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG hat <strong>de</strong>r Personalrat, außer bei einer<br />

Regelung durch Rechtsvorschriften o<strong>de</strong>r einer allgemeinen Regelung <strong>de</strong>r<br />

obersten <strong>Die</strong>nstbehör<strong>de</strong>, mitzubestimmen bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>von</strong> Beginn<br />

und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit und <strong>de</strong>r Pausen, Anrechnung <strong>von</strong>Pausenund<br />

<strong>von</strong> <strong>Die</strong>nstbereitschaften auf die <strong>Die</strong>nstzeit, Verteilung <strong>von</strong> angeordneter<br />

Mehrarbeit o<strong>de</strong>r angeordneten Überstun<strong>de</strong>n und <strong>von</strong> angeordneter<br />

Kurzarbeit auf die Wochenstun<strong>de</strong>n.<br />

33 Beschluss vom 28.3.2001 – 6 P 4.00 – ZTR 2001, 376 = PersR 2002, 43. Zur<br />

damaligen arbeitszeitrechtlichen Bewertung <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes vgl.<br />

Fn. 19; zum Ausschluss <strong>de</strong>s Mitbestimmungsrechts wegen Beachtung <strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>mokratischen Prinzips BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 – 2 B – F 1/92 –<br />

BVerfGE 93, 37 = ZTR 1995, 566 = PersV 1995, 533 sowie wegen nicht vorhersehbarer<br />

Verhin<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> Lehrkräften (Erkrankungen) BVerwG,<br />

Beschluss vom 3.12.2001 – 6 P 12.00 – ZTR 2002, 193 = PersV 2001, 30 ff.,<br />

34f.<br />

34 Beschluss vom 16.11.1999 – 6 P 9.98 – ZTR 2000, 280 = PersR 2000, 199.<br />

344 +++ News & Service online +++ www.<strong>rehmnetz</strong>.<strong>de</strong> +++<br />

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Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

AUFSÄTZE<br />

Unter Hinweis auf <strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m weitgehend inhaltsgleichen<br />

§ 86 Ab.1 Nr. 1 HmbPersVG ergangenen Beschluss vom<br />

10.7.1984 35 führt das BVerwG aus, dass <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Arbeitszeitrecht<br />

unbekannte Begriff <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstdauer 36 nicht mit <strong>de</strong>m<br />

Krankentransportzentrale für <strong>de</strong>n Nachtdienst, <strong>de</strong>n Spätdienst<br />

an Samstagen und Sonn- und Feiertagen sowie <strong>de</strong>n<br />

Frühdienst an Sonn- und Feiertagen durch die Umwandlung<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Schichtdienste in Bereitschaftsdienste<br />

<strong>de</strong>r Arbeitszeit gleichzusetzen sei. <strong>Die</strong> <strong>Die</strong>nstdauer umfasse unter Vergütung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n neu geregelt. Der antragstellen<strong>de</strong><br />

nicht nur <strong>de</strong>n Zeitraum, <strong>de</strong>r durch die <strong>Die</strong>nstzeit an <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Personalrat hielt diese Maßnahme für eine mitbe-<br />

Tagen, d. h. durch die Festsetzung <strong>von</strong> Beginn und stimmungspflichtige Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstzeiten. Das VG<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstzeit sowie die mögliche <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> hatte <strong>de</strong>m Antrag entsprochen, das OVG ihn zurückgewiesen.<br />

Mehrarbeit, Überstun<strong>de</strong>n und Kurzarbeit bestimmt wer<strong>de</strong>,<br />

Das BVerwG hat <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> stattgegeben,<br />

son<strong>de</strong>rn erstrecke sich auch auf die konkrete zeitliche weil das OVG zu Unrecht aus <strong>de</strong>m in § 86 Abs. 1 Nr. 1<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsverpflichtung <strong>de</strong>r einzelnen Beschäftigten HmbPersVG aufgeführten Son<strong>de</strong>rtatbestand „Anrechnung<br />

innerhalb dieses Zeitraumes, einschließlich <strong>de</strong>r auf die <strong>von</strong> <strong>Die</strong>nstzeiten auf die Arbeitszeit“ gefolgert habe, dass<br />

anzurechnen<strong>de</strong>n Pausen und Zeiten <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstbereitschaft. die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Bereitschaftsdienst <strong>als</strong> solche <strong>mitbestimmungs</strong>frei<br />

Da die <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle getroffene Regelung über die<br />

bleiben müsse. Dem hat das BVerwG wi<strong>de</strong>r-<br />

Ausgestaltung <strong>de</strong>s <strong>Rufbereitschaft</strong>sdienstes die <strong>Die</strong>nstdauer sprochen und ausgeführt, dass die verschie<strong>de</strong>nen Tatbestandsvarianten<br />

beeinflusse, unterliege sie <strong>de</strong>r Mitbestimmung. Nach <strong>de</strong>m<br />

in § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG gleichbe-<br />

Wortlaut und Sinn und Zweck <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung sei rechtigt nebeneinan<strong>de</strong>r stün<strong>de</strong>n. Arbeitszeitrechtlich<br />

es nicht erfor<strong>de</strong>rlich, dass durch die <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

gehöre <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienst zur Ruhezeit; die während<br />

die <strong>Die</strong>nstdauer unmittelbar geregelt wer<strong>de</strong>. Es <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes verrichtete Arbeit dagegen sei<br />

reiche aus, wenn sie mittelbar Auswirkungen auf die Vollarbeit, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Arbeitseinsatz entfallen<strong>de</strong> Zeitraum<br />

<strong>Die</strong>nstdauer habe. Aus <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r „Beeinflussung“<br />

sei daher Arbeitszeit. 38 <strong>Die</strong> Arbeitseinsätze, die wäh-<br />

ergebe sich, dass je<strong>de</strong> allgemeine Regelung <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtig<br />

rend <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes geleistet wür<strong>de</strong>n – und<br />

sei, die Auswirkungen auf die <strong>Die</strong>nstdauer nichts an<strong>de</strong>res gilt heute für die während einer Rufbereitrend<br />

im weitesten Sinne habe. Der Gesetzgeber habe offensichtlich<br />

schaft geleiteten Arbeitseinsätze – fän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>finitionsgemäß<br />

die hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong> Regelung <strong>als</strong> Auffangtatbe-<br />

außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit und daher zusätzschaft<br />

stand für allgemeine Regelungen <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle gedacht, lich zu <strong>de</strong>n regelmäßigen Arbeitsschichten statt, <strong>de</strong>ren<br />

die im weitesten Sinne Auswirkungen auf die <strong>Die</strong>nstdauer Gesamtvolumen bereits die regelmäßige Arbeitszeit nach<br />

haben könnten und nicht <strong>von</strong> <strong>de</strong>n vorausgehen<strong>de</strong>n, in § 74 § 15 Abs. 1 BAT (heute § 6 Abs. 1 TVöD/TV-L) ausfülle. <strong>Die</strong><br />

Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG ausgeführten Mitbestimmungstatbestän<strong>de</strong>n<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Bereitschaftsdienstes anfallen<strong>de</strong>n Arbeitsbereitschaft<br />

erfasst wür<strong>de</strong>n. Da aber für die angeordnete Rufeinsätze<br />

seien daher <strong>de</strong>r Sache nach Mehrarbeit, die darauf<br />

(ohne tatsächlich angefallene Arbeitszeit) nur entfallen<strong>de</strong> Arbeitszeit Überstun<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>s<br />

noch Überstun<strong>de</strong>nvergütung gezahlt wür<strong>de</strong> und sie nicht Bereitschaftsdienstes stelle daher unter Hinweis auf <strong>de</strong>n<br />

(mehr) durch Freizeit abgegolten wer<strong>de</strong>n könne, sei sie auch Beschluss <strong>de</strong>s BAG vom 29.2.2000 39 im Ergebnis eine antizipierte<br />

keine die <strong>Die</strong>nstdauer beeinflussen<strong>de</strong> Regelung. We<strong>de</strong>r<br />

Überstun<strong>de</strong>nanordnung dar. Nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />

die festgelegte <strong>Die</strong>nstzeit an <strong>de</strong>n einzelnen Tagen noch die BVerwG bestehen keine Be<strong>de</strong>nken dagegen, die „vorsorgliche“<br />

konkrete zeitliche <strong>Die</strong>nstleistungsverpflichtung <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n ihrer „direkten“<br />

wer<strong>de</strong> daher mangels eines Freizeitausgleichs durch <strong>Anordnung</strong> gleichzustellen. Der in §86 Abs.1 Nr.1<br />

die <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> beeinflusst.<br />

HmbPersVG enthaltene Auffangtatbestand bringe zum<br />

Ausdruck, dass <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber <strong>de</strong>n Beschäftigten<br />

Eine Beeinflussung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstdauer ergebe sich aber daraus,<br />

einen weitgehen<strong>de</strong>n personalvertretungsrechtlichen Schutz<br />

dass ein Freizeitausgleich für die tatsächlich angefallene<br />

vor arbeitsbezogenen Eingriffen <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle zur Verfügung<br />

stellen wollte. Als solche stelle sich aber die Auferle-<br />

Wegezeit gewährt wür<strong>de</strong>. Zwar wer<strong>de</strong> durch <strong>de</strong>n Freizeitausgleich<br />

für die tatsächlich angefallene Arbeitszeit die<br />

gung <strong>von</strong> Bereitschaftsdiensten für die da<strong>von</strong> betroffenen<br />

<strong>Die</strong>nstdauer nicht verän<strong>de</strong>rt. Sie bleibe gleich, weil nur die<br />

Beschäftigten dar, weil sie, wie wie<strong>de</strong>rum unter Bezugnahme<br />

auf <strong>de</strong>n vorstehend angeführten Beschluss <strong>de</strong>s BAG<br />

während <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> effektiv vom <strong>de</strong>m Beschäftigten<br />

erfüllte Zeit <strong>de</strong>r geleisteten Arbeit abgegolten wer<strong>de</strong>. <strong>Die</strong><br />

vom 29.2.2000 ausgeführt wird, dadurch ihren Aufenthalt<br />

<strong>Die</strong>nstdauer wer<strong>de</strong> aber dadurch verän<strong>de</strong>rt und damit<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Arbeitgebers ausrichten und<br />

„beeinflusst“, dass die Wegezeit vom Aufenthaltsort <strong>de</strong>s<br />

je<strong>de</strong>rzeit mit einem Einsatz zu rechnen hätten.<br />

Beschäftigten zu seinem Arbeitsplatz und später zurück<br />

durchFreizeitausgeglichenwer<strong>de</strong>nkönne,wodurchdiezu<br />

leisten<strong>de</strong> Arbeitszeit und damit die <strong>Die</strong>nstdauer um die Zeit<br />

verkürzt wür<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Beschäftigte für <strong>de</strong>n Weg zur<br />

Arbeitsstätte und zurück aufgewen<strong>de</strong>t habe.<br />

35 6 P 9.83 – ZBR 1984, 378 f.<br />

Da <strong>de</strong>r Tarifvorbehalt nicht greife, weil die Tarifvorschriften<br />

keine abschließen<strong>de</strong> Regelung träfen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m <strong>Die</strong>nststellenleiter<br />

einen Ermessensspielraum ließen, habe <strong>de</strong>r Personalrat<br />

das Recht, darauf zu achten, dass das Ermessen fehlerfrei<br />

ausgeübt wer<strong>de</strong> und eine ungerechtfertigte Benachteiligung<br />

<strong>von</strong> Beschäftigten unterbleibe. Es sei zu<strong>de</strong>m zulässig,<br />

im Rahmen einer <strong>Die</strong>nstvereinbarung die allgemeinen<br />

Modalitäten über die Abgeltung <strong>de</strong>r Wegezeit zu regeln, um<br />

etwa eine Gleichbehandlung aller <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

betroffenen Beschäftigten sicherzustellen.<br />

36 Das BVerwG <strong>de</strong>finiert <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r „<strong>Die</strong>nstdauer“ in <strong>de</strong>m vorgenannten<br />

Beschluss zum einen <strong>als</strong> „<strong>de</strong>n Zeitraum, in <strong>de</strong>m die <strong>Die</strong>nststelle <strong>de</strong>m<br />

Beschäftigten zur <strong>Die</strong>nstleistung geöffnet ist, und zum an<strong>de</strong>ren <strong>als</strong> die<br />

konkrete zeitliche <strong>Die</strong>nstleistungsverpflichtung <strong>de</strong>s einzelnen Beschäftigten<br />

innerhalb dieses Zeitraumes“. <strong>Die</strong> Definition for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>swegen zum<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch heraus, weil nicht einzusehen ist, was die Öffnungszeit einer<br />

<strong>Die</strong>nststelle mit <strong>de</strong>r-– allein maßgeben<strong>de</strong>n – konkreten <strong>Die</strong>nstleistungsverpflichtung<br />

eines Beschäftigten zu tun haben soll, was das Beispiel einer für<br />

<strong>de</strong>n Publikumsverkehr nur zeitlich begrenzten Öffnungszeit einer Behör<strong>de</strong><br />

ver<strong>de</strong>utlicht.<strong>Die</strong><strong>Die</strong>nstdauerkannsichalleinaufdiekonkrete<strong>Die</strong>nstzeit<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten beziehen und ist – unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Öffnungszeiten<br />

einer Behör<strong>de</strong> – an die Vorgaben <strong>de</strong>s ArbZG gebun<strong>de</strong>n.<br />

38 Das BVerwG verweist insoweit auf <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s BAG vom<br />

29.2.2000 – 1 ABR 15/99 – ZTR 2000, 524 = AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972<br />

Arbeitszeit (Teilweise Einführung eines Bereitschaftsdienstes anstelle <strong>de</strong>s<br />

bisher geleisteten Nachtschichtdienstes). Bei<strong>de</strong> Entscheidungen konnten<br />

die SIMAP-Entscheidung <strong>de</strong>s EuGH (vgl. Fn. 3) sowie die darauf beruhen<strong>de</strong><br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsprechung durch die jeweils zuständigen<br />

Senate <strong>von</strong> BAG und BVerwG (vgl. die Nachw. in Fn. 6 und 7) und die<br />

37 6 P 4.00 – PersR 2001, 243 = ZTR 2001, 376 ff. = PersV 2002, 43.<br />

2.1.2.3 zur Regelung im HmbPersVG<br />

In <strong>de</strong>r zu § 86 Abs. 1 HmbPersVG ergangenen Entscheidung<br />

vom 28.3.2001 37 hatte die Pflegedirektorin eines Allgemeinen<br />

Krankenhauses <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r 39 1 ABR 15/99 – ZTR 2000, 524.<br />

nachfolgen<strong>de</strong> Anpassung <strong>de</strong>s ArbZG noch nicht berücksichtigen.<br />

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345


AUFSÄTZE<br />

Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

2.2 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG zur Mitbestimmungspflichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n<br />

<strong>Die</strong> rechtliche Bewertung <strong>de</strong>s während einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

anfallen<strong>de</strong>n tatsächlichen Arbeitseinsatzes <strong>als</strong> Mehrarbeit<br />

und damit Überstun<strong>de</strong>n führt zwangsläufig zu <strong>de</strong>r Frage,<br />

ob mit dieser Zuordnung unabhängig <strong>von</strong> lan<strong>de</strong>srechtlichen<br />

Regelungen 40 auch im Rahmen <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rformen <strong>de</strong>r Arbeit<br />

(§ 7 TVöD/TV-L, §§ 12, 13 AZV) die (rechtlich zulässige<br />

nur) vorsorgliche <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

<strong>de</strong>s Personalrats unterliegt.<br />

Noch vor einem Jahrzehnt hatte das BVerwG in ständiger<br />

Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Personalvertretung<br />

nicht darüber mitzubestimmen habe, ob<br />

Mehrarbeit o<strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n angeordnet wer<strong>de</strong>n, weil es<br />

sich um eine <strong>de</strong>r Mitbestimmung nicht zugängliche Organisationsentscheidung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Die</strong>nststellenleiters han<strong>de</strong>le und<br />

<strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>s § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ein<strong>de</strong>utig erkennen<br />

lasse, dass Gegenstand <strong>de</strong>s Mitbestimmungsrechts die<br />

Verteilung <strong>de</strong>r <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift<br />

o<strong>de</strong>r tariflicher Regelung abzuleisten<strong>de</strong>n Arbeitszeit<br />

auf die zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Arbeitstage und die Festlegung<br />

ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag und<br />

damit nur das „Wie“ <strong>de</strong>r Durchführung <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

umfasst wür<strong>de</strong>. 41 <strong>Die</strong>se Rechtsprechung hat das<br />

BVerwG im Anschluss an die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG zu<br />

mit <strong>de</strong>n Beschlüssen vom<br />

Für die Mitbestimmungspflichtigkeit ist es unschädlich,<br />

dass in einer Überstun<strong>de</strong>nanordnung die Frage, an welchem<br />

Tag in welchem Umfang die Überstun<strong>de</strong>n bzw. Mehrarbeitsstun<strong>de</strong>n<br />

zu leisten sind, nicht festgelegt ist. Es dient, wie das<br />

BVerwG im Beschluss vom 12.9.2005 46 ausführt, <strong>de</strong>r „Effektuierung“<br />

<strong>de</strong>r personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung,<br />

wenn die „Grundanordnung“ <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

nach§72Abs.4Satz1Nr.2Alternative1NWPersVGschon<br />

dann unterworfen wird, wenn sich ihre – möglicherweise<br />

kurzfristig notwendig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> – zeitliche Konkretisierung<br />

noch nicht absehen lässt. 47 Das BVerwG folgt damit <strong>de</strong>r Auffassung<br />

<strong>de</strong>s BAG, das schon Jahrzehnte zuvor entschie<strong>de</strong>n<br />

hatte, dass eine Überstun<strong>de</strong>nanordnung nicht notwendigerweise<br />

die vorherige Festlegung <strong>von</strong> Zahl und Lage <strong>de</strong>r<br />

Überstun<strong>de</strong>n voraussetze, son<strong>de</strong>rn auch eine „offene“<br />

Überstun<strong>de</strong>nanordnung rechtlich zulässig sei. 48 Der Unterschied<br />

zur <strong>Rufbereitschaft</strong> liegt insoweit in <strong>de</strong>r unterschiedlichen<br />

Pflichtenbindung: Während die <strong>Rufbereitschaft</strong> die<br />

Erreichbarkeit zur Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener<br />

Zeit voraussetzt 49 und damit zu einer u. U. nicht unwesentlichen<br />

indirekten Einschränkung <strong>de</strong>r persönlichen<br />

(Bewegungs-)Freiheit und -möglichkeiten führt, weil sich<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigte darauf einzustellen hat, je<strong>de</strong>rzeit zur<br />

40 Zu <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen die Nachweise in<br />

vgl. Fn. 9.<br />

41 So schon Beschluss vom 5.2.1971 – VII P 16.70 –- BVerwGE 37, 173 = PersV<br />

1971, 269 (zu § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG 1955); zu § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

BPersVG vgl. Beschlüsse vom 20.7.1984 – 6 P 16.83 – BVerwGE 70, 1 =<br />

PersV 1984, 71; 8.5.1992. BAG, Urteil vom 18.10.1994 –1AZR503/93–<br />

ZTR 1995, 265 = AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11 (obiter dictum).<br />

3.12.2001 43 1985<br />

wor<strong>de</strong>n war, 45<br />

und vom 30.6.2005 44 ausdrücklich aufgegeben<br />

und auch das „Ob“ <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>de</strong>s Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

42Beschlüssevom22.2.1983–1ABR27/81–BAGE42,11=NJW1984,<br />

BPersVG unterworfen, eine Auffassung, die im Schrifttum undvom10.6.1986–1ABR61/84–BAGE53,160ff.,170.<br />

§87 Abs.1 Nr.3 BertrVG 42<br />

bereits seit langem vertreten obwohl das 43 6 P 12.00 – PersR 2003, 30 = AP HmbPersVG § 83 Nr. 1.<br />

BPersVG keine <strong>de</strong>m § 87 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG (vorübergehen<strong>de</strong><br />

44 6 P 9.04 – BVerwGE 124, 34 ff. = ZTR 2005, 661 ff. = NZA-RR 2005, 665 ff.<br />

Verkürzung o<strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>r betriebsüblichen 45 <strong>Die</strong>tz/Richardi, Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz, Bd. 2, 2. Aufl. 1978, § 75<br />

Rn. 236, auf die sich Pieper, PersR 1987, 4 ff., 5 bezieht.<br />

Arbeitszeit) entsprechen<strong>de</strong> Regelung enthält. Das BVerwG<br />

46 6 P 1.05 – ZTR 2005, 661 ff., 662.<br />

hat die Abkehr <strong>von</strong> seiner bisherigen Rechtsprechung gesetzessystematisch<br />

mit einem Umkehrschluss aus § 75 Abs. 3 03 – ZTR 1995, 265 aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

47 Das BVerwG hält die vom BAG im Urteil vom 18.10.1994 – 1 AZR 503/<br />

Nr. 4 BPersVG begrün<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r eine Beschränkung auf allgemeine<br />

Regelungen eben nur für Situationen anerkennt, die damit auf das „Wie“ <strong>de</strong>r Durchführung einer Überstun<strong>de</strong>nanordnung<br />

BPersVG abgeleitete Fassung, <strong>de</strong>r Gesetzgeber habe das Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Personalrats auf die Verteilung <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit und<br />

für die <strong>Die</strong>nststelle nicht vorauszusehen sind, sowie mit beschränken wollen, unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien für nicht<br />

zwingend. Das BAG hatte in diesem Urteil in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Sinn und Zweck <strong>de</strong>r Mitbestimmung, wonach einerseits<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Kurzarbeit entschie<strong>de</strong>n, dass in § 75 Abs. 4 BPersVG durch<br />

<strong>de</strong>m Personalrat ermöglicht wer<strong>de</strong>n soll, darauf hinzuwirken,<br />

<strong>de</strong>n Bezug auf Abs. 3 Satz 1 bei unvorhersehbar notwendig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

dass berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hin-<br />

Überstun<strong>de</strong>n<strong>von</strong>Gruppen<strong>von</strong>BeschäftigtendasMitbestimmungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Personalrats selbst bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Arbeitszeit eingeschränkt<br />

ist. Es erscheint immerhin bemerkenswert, dass das BAG im<br />

sichtlich <strong>de</strong>r zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang<br />

mit <strong>de</strong>n dienstlichen Erfor<strong>de</strong>rnissen gebracht und damit Urteil vom 10.10.2006 – 1 AZR 811/05 – BAGE 119, 366 ff., 409 = ZTR 2007,<br />

407 = PersR 2007, 210 (Mitbestimmungspflichtigkeit bei <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong><br />

nach Möglichkeit berücksichtigt wer<strong>de</strong>n und an<strong>de</strong>rerseits <strong>von</strong>Kurzarbeit)andieserRechtsprechung festgehalten hat und Zweifel an<br />

<strong>de</strong>m Personalrat die Erfüllung seiner Aufgabe, im Rahmen <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s BVerwG zum Ausdruck bringt, weil sich <strong>de</strong>r Wortlaut<br />

<strong>de</strong>r arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung die Einhaltung<br />

<strong>de</strong>s § 75 Abs. 4 BPersVG ohne <strong>de</strong>n Zusatz „insbeson<strong>de</strong>re für die <strong>Anordnung</strong>“<br />

zusätzlicher Arbeitszeiten (<strong>Die</strong>nstbereitschaft, Mehrarbeit und<br />

<strong>de</strong>r arbeitszeitrechtlichen gesetzlichen und tarifrechtlichen Überstun<strong>de</strong>n) auf die „Grundsätze für die Aufstellung <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstpläne“<br />

Bestimmungen zu überwachen, ermöglicht wer<strong>de</strong>n soll, um beschränken wür<strong>de</strong>“, das aber keine geeignete Basis für die Schlussfolgerung<br />

sei, § 75 Abs. 3 Nr. 1 sehe außerhalb <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 75<br />

letztlich die Beschäftigten vor einer übermäßigen zeitlichen Abs. 4 BPersVG eine Mitbestimmung auch für die vorübergehen<strong>de</strong> Verän<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r geschul<strong>de</strong>ten Arbeitszeit vor. Das BAG hat <strong>von</strong><br />

Inanspruchnahme zu schützen. Der Senat beruft sich insoweit<br />

auf die Gesetzesmaterialien, die zwar keine spezielle<br />

einer abschließen<strong>de</strong>n Stellungnahme abgesehen, weil es die Frage nicht für<br />

entscheidungserheblich gehalten hat.<br />

Begründung für die Beibehaltung <strong>de</strong>r bisherigen Mitbestimmungsregelung<br />

in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG enthalten, im Kapitän eines zivil besetzten Versorgungsschiffes) BAGE 25, 419 ff., 422 =<br />

48 Urteil vom 28.11.1973 – 4 AZR 62/73 (Überstun<strong>de</strong>nvergütung für <strong>de</strong>n<br />

Bericht <strong>de</strong>s Innenausschusses <strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stages<br />

AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit). So auch Cerff, in Bre<strong>de</strong>meier/<br />

Neffke/Cerff/Weizenegger, TVöD/TV-L, Tarifverträge für <strong>de</strong>n öffentlichen<br />

vom 6.12.1972 (BT-Drs. 7/1339 S. 34 f.) doch <strong>als</strong> „Kernstück <strong>Die</strong>nst, Kommentar, 3. Aufl. 2007, § 7 Rn. 33.<br />

<strong>de</strong>r Neuregelung“ die Erweiterung <strong>de</strong>r Mitbestimmungsbefugnisse<br />

49 Zur Arbeitsaufnahme „auf Abruf“ vgl. BAG, Urteil vom 31.1.2002 –<br />

<strong>de</strong>r Personalvertretung betont und ausgeführt 6 AZR 214/00 – ZTR 2002, 432 ff., 433 unter Hinweis auf die unterschiedli-<br />

chen Formulierungen in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG (Urteile vom<br />

wird, dass dort, wo Grundsätze <strong>de</strong>s öffentlichen <strong>Die</strong>nstes 26.6.1967–3AZR439/66 – AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4<br />

nicht entgegenstan<strong>de</strong>n, die Angleichung an die Vorschriften Abs. 1 LTV Bun<strong>de</strong>sbahn: Zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme darf nur<br />

eine Zeitspanne liegen, dass dadurch <strong>de</strong>r Einsatz nicht gefähr<strong>de</strong>t wird und<br />

<strong>de</strong>s Betriebsverfassungsgesetzes vorgenommen wor<strong>de</strong>n sei<br />

im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist; 12.2.1969 – 4 AZR<br />

(BT-Drs. 7/1373 S. 2). Daraus folgert <strong>de</strong>r Senat, es könne 308/68 – BAGE 21, 348 ff., 352: Eine „<strong>als</strong>baldige Arbeitsaufnahme“ muss<br />

nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber durch<br />

möglich sein; 19.12.1991 – 6 AZR 592/89 – ZTR 1992, 247: Unzulässige Vorgabe<br />

einer Zeit <strong>von</strong> 20 Minuten zur Arbeitsaufnahme, „weil durch <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>n Zusatz im § 75 Abs. 4 BPersVG bei <strong>de</strong>r arbeitszeitbezogenen<br />

Faktor Zeit die freie Wahl <strong>de</strong>s Aufenthalts durch <strong>de</strong>n Mitarbeiter einge-<br />

Mitbestimmung eine Rechtslage habe schaffen wolschränkt<br />

wird“. Sehr viel stringenter ist § 2 Nr. 11 AZV (Fn. 3) insofern, <strong>als</strong><br />

die Begriffsbestimmung die <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> „Pflicht“ <strong>de</strong>finiert, „sich<br />

len, die mit <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Abruf die Arbeit<br />

grundsätzlich gleichwertig sei.<br />

sofort aufzunehmen.“<br />

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7 /2010


Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

AUFSÄTZE<br />

Arbeitsaufnahme abberufen zu wer<strong>de</strong>n und die Arbeit<br />

innerhalb angemessener Frist aufzunehmen hat, um <strong>de</strong>n<br />

Einsatz nicht zu gefähr<strong>de</strong>n, entfällt bei <strong>de</strong>r vorsorglichen<br />

Überstun<strong>de</strong>nanordnung eine entsprechen<strong>de</strong> Verpflichtung<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten. Bis zur Konkretisierung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nanordnung<br />

durch <strong>de</strong>n unmittelbaren Arbeitsauftrag ist<br />

er in <strong>de</strong>r Gestaltung seiner Privatsphäre frei und unterliegt<br />

keinerlei Einschränkungen, was für <strong>de</strong>n Arbeitgeber mit<br />

<strong>de</strong>m Risiko behaftet ist, ob er <strong>de</strong>n betroffenen Arbeitnehmer<br />

erreicht. 50 <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> be<strong>de</strong>utet<br />

daher materiellrechtlich, wie BAG und BVerwG insoweit<br />

übereinstimmend ausführen, eine vorsorgliche Regelung<br />

Zeitraum bestimmt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Arbeitnehmern zur freien<br />

<strong>de</strong>r Leistung <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n und dürfte aus diesem<br />

Gestaltung ihres Privatlebens zur Verfügung stehe. 58 Das<br />

Grund <strong>de</strong>r Mitbestimmung unterliegen.<br />

rechtfertige die betriebsverfassungsrechtliche Gleichstellung<br />

<strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> und Arbeitszeit. 59 Das BAG geht<br />

<strong>als</strong>o da<strong>von</strong> aus, dass <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Arbeitszeit <strong>von</strong> <strong>de</strong>m<br />

2.3 <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG zur <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

Zweck <strong>de</strong>r Mitbestimmung her bestimmt wird. Auch das<br />

Das BAG hat abweichend vom BVerwG in <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> BVerwG hat in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Mitbestimmung <strong>de</strong>s<br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> sowohl nach <strong>de</strong>m BetrVG <strong>als</strong> auch Personalrats über Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit<br />

nach <strong>de</strong>m Personalvertretungsrecht eine <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme gesehen. <strong>Die</strong> auf § 87 Abs. 1 Nr. 2 51 und ten, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften insbeson<strong>de</strong>re<br />

nachdrücklich die Aufgabe <strong>de</strong>s Personalrats, darauf zu ach-<br />

gestützten Entscheidungen wer<strong>de</strong>n für die Beschäftigung <strong>von</strong> Frauen und Jugendlichen bei <strong>de</strong>r<br />

damit begrün<strong>de</strong>t, dass unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>r arbeitszeit- o<strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>r Arbeitszeit berücksichtigt und dass berechtigte<br />

Wünsche <strong>von</strong> Beschäftigten in Einklang mit <strong>de</strong>n dienstli-<br />

vergütungsrechtlichen Bewertung die Arbeit während <strong>de</strong>s<br />

<strong>Die</strong>nstes prägend für die <strong>mitbestimmungs</strong>rechtliche Einordnung<br />

sei, durch die es zu einer Verlängerung <strong>de</strong>r<br />

50 Darauf wird schon <strong>von</strong> Wiese, Anm. zu BAG, Beschluss vom 21.12.1982<br />

(BAGE 41, 200), SAE 1982, 325) hingewiesen, <strong>de</strong>r eine vorsorgliche Überstun<strong>de</strong>nanordnung<br />

für „unpraktikabel“ hält, auf die gleichwohl aber, wie<br />

betriebsüblichen Arbeitszeit komme.<br />

<strong>de</strong>r Sachverhalt <strong>de</strong>s in Fn. 50 angeführten Falles zeigt, u. U. das einzige<br />

Mittel sein kann, einem unvorhersehbaren Bedürfnis nach <strong>de</strong>r Leistung<br />

<strong>von</strong> vorübergehen<strong>de</strong>r Mehrarbeit rechtzeitig zu begegnen.<br />

§75 Abs.4 BPersVG 52<br />

2.3.1 Betriebsverfassungsrechtlicher Begriff <strong>de</strong>r<br />

Arbeitszeit?<br />

Unter Arbeitszeit im Sinne <strong>de</strong>s §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG 53 und<br />

<strong>de</strong>s § §75 Abs.3 Nr.1 BPersVG 54 ist nach Auffassung <strong>de</strong>s BAG<br />

je<strong>de</strong>r mit Leistungspflichten gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

belasteter Zeitraum zu verstehen. 55 FürdasBAGistdaherdie<br />

52 Beschluss vom 23.1.2001 – 1 ABR 36/00 – ZTR 2001, 379 = NZA 2001, 740.<br />

Aufstellung eines <strong>Rufbereitschaft</strong>splanes ebenso wie die<br />

<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> eine <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Maßnahme; <strong>de</strong>r Beschäftigte erbringt mit <strong>de</strong>m<br />

Bereitschaftsdienst eine vertraglich geschul<strong>de</strong>te Leistung. Der<br />

<strong>mitbestimmungs</strong>rechtliche Maßnahmecharakter einer <strong>de</strong>rartigen<br />

<strong>Anordnung</strong> wird auch vom BVerwG nicht infrage<br />

gestellt, weil sie zu einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten führt: Der Beschäftigte muss in seiner Freizeit<br />

wegen bestimmter Belange seiner <strong>Die</strong>nststelle (seines<br />

Arbeitsbereichs) Einschränkungen in Kauf nehmen und sich<br />

zur <strong>als</strong>baldigen Arbeitsaufnahme bereithalten; er wird innerhalb<br />

seiner Freizeit mit arbeitsvertraglichen Pflichten belastet.<br />

56 Von <strong>de</strong>m Maßnahmecharakter einer <strong>de</strong>rartigen <strong>Anordnung</strong><br />

geht auch das obiter dictum im Beschluss vom<br />

1.6.1987 57 aus, in <strong>de</strong>m das BVerwG unter <strong>de</strong>n dort angeführten<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>m Personalrat ein Mitbestimmungsrechtgem.§75Abs.3Nr.1inVerbindungmitAbs.4BPersVG<br />

zugestehen will. Insoweit dürften daher zwischen BAG und<br />

BVerwG keine grundsätzlichen Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

bestehen. <strong>Die</strong> Anerkennung eines Mitbestimmungsrechts bei<br />

<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Bereitschaftsdienst in <strong>de</strong>r weiter oben<br />

angeführten Entscheidung vom 28.3.2001 zu § 86 Abs. 1 Nr. 1<br />

HmbPersVG könnte daher insofern <strong>als</strong> ein erster Schritt zur<br />

57 6 P 8.85 – PersV 1989, 255 ff., 256 f.<br />

Übernahme <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n,<br />

<strong>als</strong> die Mitbestimmungspflichtigkeit einer <strong>de</strong>rartigen<br />

Maßnahme unabhängig <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Frage, ob Überstun<strong>de</strong>nvergütung<br />

o<strong>de</strong>r Freizeitausgleich gewährt wird, anerkannt wird.<br />

Wenn aber vorsorglich angeordnete Überstun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren zeitliche<br />

Konkretisierung noch aussteht, <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

unterliegen, kann die Mitbestimmungspflicht nicht entfallen,<br />

wenn diese Konkretisierung während einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

durch <strong>de</strong>n eintreten<strong>de</strong>n Bedarfsfall (Störfall, Schneeräumung)<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n muss und damit zur – vorübergehen<strong>de</strong>n<br />

– Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit führt. <strong>Die</strong><br />

in <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>nanordnung liegen<strong>de</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Verlängerung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit wird<br />

insoweit <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong>sanordnung mit umfasst und<br />

führt aus diesem Grund <strong>als</strong> bedingte Überstun<strong>de</strong>nanordnung<br />

auch gesetzessystematisch zu <strong>de</strong>ren Mitbestimmungspflichtigkeit.<br />

Das BAG hat das Mitbestimmungsrecht aus <strong>de</strong>ssen Zweck<br />

hergeleitet, die Interessen <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an <strong>de</strong>r Lage ihrer<br />

Arbeitszeit zu berücksichtigen. Mit <strong>de</strong>r Festlegung <strong>von</strong><br />

Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit wer<strong>de</strong> zugleich über <strong>de</strong>n<br />

51 Beschlüsse vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200 ff., 208 f. (<strong>Rufbereitschaft</strong><br />

zur Beseitigung außerhalb <strong>de</strong>r Normalarbeitszeit in einem Heizwerkauftreten<strong>de</strong>nStörfälle)undvom29.2.2000–1ABR15/99–ZTR2000,<br />

524 = AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (Arbeitsbereitschaft für in<br />

Rettungswachen zu leisten<strong>de</strong> Nachtschichten; zur Zeit <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

gehörte <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienst, wie das BAG ausdrücklich ausführt, zur<br />

Ruhezeit und damit nicht zur Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn.<br />

53 Beschluss vom 21.12.1982 – 1 ABR 14/81 – BAGE 41, 200ff., 207 = AP Nr.9 zu<br />

§87BetrVG1972m.Anm.Gast.<br />

54 Beschluss vom 23.1.2001 – 1 ABR 36/00 – ZTR 2001, 379 = PersR 2001, 350. In<br />

<strong>de</strong>m entschie<strong>de</strong>nen Fall hatte die bei <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nststelle <strong>de</strong>r Royal Air Force<br />

Germany gebil<strong>de</strong>te Betriebsvertretung allerdings nicht die Verletzung seines<br />

Mitbestimmungsrechts bei <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> geltend<br />

gemacht, son<strong>de</strong>rn die Feststellung <strong>de</strong>s Mitbestimmungsrechts über die<br />

abstrakt-generellen Grundsätze, nach <strong>de</strong>nen die <strong>Die</strong>nststelle Elektriker und<br />

Klempner zur <strong>Rufbereitschaft</strong> einteilt und damit die Feststellungen zur<br />

DauerundzurReihenfolge<strong>de</strong>rHeranziehung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zur <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

begehrt. Der Sachverhalt dürfte damit jenem Sachverhalt entsprechen,<br />

für <strong>de</strong>n das BVerwG im Beschluss vom 1.6.1987 in einem obiter dictum<br />

<strong>de</strong>m Personalrat gem. §75 Abs.3 Nr.1 i. Vbdg m. Abs.4 eine Mitbestimmung<br />

zugestehen wollte, wenn nämlich das Bedürfnis nach Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n<br />

so nachhaltig auftrete, dass sich die <strong>Die</strong>nststelle vorausschauend<br />

darüber klar wer<strong>de</strong>n müsse, nach welchen zeitlichen und persönlichen Kriterien<br />

sie ihre Beschäftigten zur Bewältigung dieser Aufgaben heranzuziehen<br />

hätte, <strong>als</strong>o die Aufstellung eines generellen <strong>Die</strong>nstplans erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sei. <strong>Die</strong> Vorinstanz hatte im Anschluss an die Rechtsprechung <strong>de</strong>s BVerwG<br />

<strong>de</strong>m BAG die Gefolgschaft versagt und <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Betriebsvertretung<br />

zurückgewiesen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 5.6.2000 – 10 TaBV – 33/<br />

00 – PersV 2001, 326).<br />

55 <strong>Die</strong> Auffassung hat im betriebsverfassungsrechtlichen Schrifttum Zustimmung<br />

gefun<strong>de</strong>n. Vgl. u. a. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier,<br />

Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, 24. Aufl., 2008, § 87 Rn. 96;<br />

Richardi, in Richardi/Thüsing/Annuß, Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar,<br />

10. Aufl., 2006, § 87 Rn. 303; GK-Wiese, Betriebsverfassungsgesetz,<br />

6. Aufl., § 87 Rn. 338; Gast, Anm. zu BAG Beschluss vom 21.12.1982 –<br />

1ABR14/81–APNr.9zu§87BetrVGArbeitszeit.<br />

56 Beschlussvom28.3.2001–6P4.00–ZTR2001,376=PersR2001,44.<br />

58 Dagegen bestehen allerdings Be<strong>de</strong>nken, weil mit <strong>de</strong>m Ziel „Schutzzweck<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten“ Mitbestimmungstatbestän<strong>de</strong> beliebig ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n<br />

könnten (so zutreffend Kaiser in Richardi u. a., § 75 Rn. 250).<br />

59 Bepler, NZA Beilage 2006, S.48 weist zutreffend darauf hin, dass dieses „eher<br />

materielle <strong>als</strong> formell-rechtliche/begriffliche Verständnis <strong>de</strong>s BAG <strong>von</strong> <strong>de</strong>n<br />

Mitbestimmungsrechten“ zur Folge haben dürfte, dass auch die zeitliche<br />

Festlegung einer <strong>Die</strong>nstreise außerhalb <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit <strong>de</strong>m<br />

Mitbestimmungsrecht <strong>de</strong>s Betriebs-/Personalrats unterliegt. <strong>Die</strong> Freiwilligkeit<br />

<strong>de</strong>r Ableistung <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n schließt das Mitbestimmungsrecht <strong>de</strong>s<br />

Personal-/Betriebsrats nicht aus; Gleiches gilt, wenn <strong>de</strong>n betroffenen<br />

Beschäftigten die zeitliche Einteilung <strong>de</strong>r angeordneten Überstun<strong>de</strong>n freigestellt<br />

ist. (Cecior u. a. § 72 43. AL Oktober 2008, RdNr. 528 m. zahlr. Nachw.<br />

a. d. Rechtspr.). Zur Frage <strong>de</strong>r <strong>Die</strong>nstreisen <strong>als</strong> Arbeitszeit vgl. Verf. PersV<br />

2007, 464 ff.<br />

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347


AUFSÄTZE<br />

Wahlers, <strong>Die</strong> <strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahme<br />

chen Erfor<strong>de</strong>rnissen gebracht wer<strong>de</strong>n, hervorgehoben, 60 und<br />

auch in <strong>de</strong>r in jüngster Zeit zu § 72 Abs. 4 Nr. 2 Alternative 1<br />

NWPersVG ergangenen Überstun<strong>de</strong>nentscheidung vom<br />

betont das BVerwG unter Hinweis auf die gesetzliche<br />

Beschränkung entsprechen<strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong>en auf „dringen<strong>de</strong><br />

Fälle“ und das Erfor<strong>de</strong>rnis „zwingen<strong>de</strong>r dienstlicher<br />

Verhältnisse“ die Schutzfunktion <strong>als</strong> Zweck <strong>de</strong>s Mitbestimmungsrechts.<br />

Es erscheint inkonsequent, diese Erwägungen<br />

für die im Rahmen einer <strong>Rufbereitschaft</strong> auch nur vorsorglich<br />

angeordneten Überstun<strong>de</strong>n nicht gelten zu lassen.<br />

3. Folgerungen<br />

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass, wenn das<br />

BVerwG für die <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Bereitschaftsdienst, <strong>als</strong> dieser<br />

noch <strong>als</strong> Ruhezeit galt und sich <strong>von</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

nur durch die Vorgabe <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes seitens <strong>de</strong>s<br />

<strong>Die</strong>nststellenleiters/Arbeitgebers unterschied,<br />

– nicht mehr nur das „Wie“, son<strong>de</strong>rn auch ausdrücklich<br />

das „Ob“ <strong>de</strong>r <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitbestimmung<br />

<strong>de</strong>s Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1<br />

BPersVG unterworfen hatte,<br />

– eine <strong>de</strong>rartige <strong>Anordnung</strong> nicht notwendigerweise<br />

voraussetzt, dass Lage und Zahl <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n im<br />

Voraus festgelegt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn es genügt, dass ein<br />

Arbeitsauftrag ohne Rücksicht auf die regelmäßige<br />

Arbeitszeit auszuführen ist,<br />

– es daher auch keinen Unterschied macht, ob eine <strong>de</strong>rartige<br />

<strong>Anordnung</strong> „vorsorglich“ <strong>als</strong> „antizipierte Überstun<strong>de</strong>nanordnung“<br />

o<strong>de</strong>r „direkt“ getroffen wird und es letztlich<br />

– die verschie<strong>de</strong>nen Mitbestimmungstatbestän<strong>de</strong> rechtssystematisch<br />

<strong>als</strong> gleichberechtigt nebeneinan<strong>de</strong>r stehend<br />

gewichtet,<br />

sich die Frage stellt, warum diese Erwägungen nicht vollen<br />

Umfangs auch für die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> zu<br />

gelten haben und damit die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

<strong>als</strong> vorsorgliche <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> – ggfs. bedingten – Überstun<strong>de</strong>n<br />

neben <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong>splänen<br />

<strong>als</strong> <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige Maßnahmen gem. § 75 Abs. 3<br />

Nr. 1, Abs. 4 BPersVG anerkannt wer<strong>de</strong>n muss. Das gilt umso<br />

mehr, <strong>als</strong> das BVerwG da<strong>von</strong> ausgeht, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

bei <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s BPersVG 1974 eine Rechtslage habe<br />

schaffen wollen, die mit <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>s § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3<br />

BetrVG gleichartig sei. 62 <strong>Die</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s BAG vom<br />

29.2.2000 zum Bereitschaftsdienst, auf die <strong>de</strong>r Beschluss <strong>de</strong>s<br />

BVerwG zu §86 Abs.1 Nr.1 HmbPersVG wie<strong>de</strong>rholt Bezug<br />

nimmt, ist zu einer Zeit ergangen, <strong>als</strong> dieser, wie in <strong>de</strong>m<br />

Beschluss ausdrücklich ausgeführt wird, arbeitszeitrechtlich<br />

„<strong>als</strong> solcher“ noch zur Ruhezeit, <strong>als</strong>o nicht zur Arbeitszeit/<br />

<strong>Die</strong>nstzeit gehörte. Es ist erscheint daher inkonsequent, wenn<br />

die für <strong>de</strong>n Bereitschaftsdienst allgemein maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Erwägungen <strong>de</strong>s BVerwG für die <strong>Rufbereitschaft</strong> nicht (mehr)<br />

gelten sollen und diese <strong>de</strong>r Mitbestimmung entzogen bleibt.<br />

Obwohl die <strong>Rufbereitschaft</strong> „<strong>als</strong> solche“ we<strong>de</strong>r nach Art. 2<br />

ArbZR noch nach § 2 ArbZG arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit,<br />

son<strong>de</strong>rn Ruhezeit ist, wird die Beachtung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigten an <strong>de</strong>r Lage ihrer Arbeitszeit und an <strong>de</strong>r Wahrung<br />

<strong>de</strong>r Möglichkeit einer unbeeinträchtigten Gestaltung<br />

ihrer Freizeit durch das BAG <strong>de</strong>r Sachlage weit eher gerecht<br />

<strong>als</strong> die „objektive Beurteilung“ <strong>de</strong>s BVerwG, das in <strong>de</strong>r<br />

<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> „einen nur sehr geringen<br />

Eingriff in die individuelle Lebensführung und die Privatsphäre<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigten“ sehen will. Es wird nicht in Frage<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n können, dass die <strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

einem Beschäftigten <strong>von</strong> vornherein <strong>de</strong>n Besuch<br />

kultureller o<strong>de</strong>r kirchlicher Veranstaltungen (Oper, Konzert,<br />

Theater, Gottesdienst) wegen <strong>de</strong>s für eine kurzfristige<br />

Arbeitsaufnahme notwendigen telefonischen Abrufs und<br />

<strong>de</strong>r dadurch bedingten Störungen <strong>de</strong>r übrigen Besucher<br />

nahezu unmöglich macht. Ähnliches gilt für einen Restaurantbesuch,<br />

<strong>de</strong>r gleichfalls unter <strong>de</strong>m Risiko <strong>de</strong>s Abrufs<br />

nicht ratsam erscheint, 63 und auch die Beteiligung am Mannschaftssport<br />

dürfte wegen eines drohen<strong>de</strong>n Abrufs bei <strong>de</strong>n<br />

Mannschaftskamera<strong>de</strong>n ohnehin kaum auf Gegenliebe stoßen<br />

und zur Isolierung <strong>de</strong>s Betroffenen führen. Insoweit ist<br />

auch die immer wie<strong>de</strong>r beschworene Aussage <strong>von</strong> <strong>de</strong>m<br />

„während einer <strong>Rufbereitschaft</strong> frei wähl- und wechselbaren<br />

Aufenthaltsort“ angesichts <strong>de</strong>r Verpflichtung zur <strong>als</strong>baldigen<br />

Arbeitsaufnahme und <strong>de</strong>r dadurch bedingten Eingrenzung<br />

<strong>de</strong> Bewegungsfreiheit nicht mehr <strong>als</strong> eine eher euphemistische<br />

Leerformel. 64 Es sind <strong>als</strong>o keineswegs geringfügige,<br />

son<strong>de</strong>rn schon gewichtige, die Möglichkeiten zur sinnvollen<br />

und selbstbestimmten Freizeitgestaltung einengen<strong>de</strong><br />

Eingriffe in die private Lebensführung, die die <strong>Anordnung</strong><br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> zur Folge haben und die nicht zuletzt<br />

auch <strong>de</strong>swegen eine Mitbestimmung <strong>de</strong>s Personalrats <strong>als</strong><br />

notwendig erscheinen lassen, weil es zu seinen Aufgaben<br />

gehört, auf die Wahrung <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Gleichbehandlung<br />

zu achten, um für eine gerechte Verteilung <strong>de</strong>r mit<br />

Mehrarbeit und Überstun<strong>de</strong>n verbun<strong>de</strong>nen Belastungen<br />

und Vorteile Sorge zu tragen und damit Bevor- o<strong>de</strong>r Benachteiligungen<br />

einzelner Beschäftigter bei entsprechen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Anordnung</strong>en zu verhin<strong>de</strong>rn. Gleichwohl kann auch aufgrund<br />

dieser nicht unwesentlichen persönlichen Einschränkungen,<br />

für die die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 3<br />

TVöD/§ 8 Abs. 5 TV-L 65 allerdings eine finanzielle Ausgleichsregelung<br />

vereinbart haben, 66 die <strong>Rufbereitschaft</strong> „<strong>als</strong><br />

solche“ nicht <strong>de</strong>r Arbeitszeit zugeordnet wer<strong>de</strong>n; <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigte erfüllt nicht auf Dauer angelegte vertraglich<br />

geschul<strong>de</strong>te Leistungspflichten. <strong>Die</strong> <strong>Rufbereitschaft</strong> be<strong>de</strong>utet<br />

unter diesem Aspekt keine Bestimmung über „Beginn<br />

und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit“.<br />

<strong>Die</strong>se Feststellung führt jedoch nicht zum Ausschluss <strong>de</strong>s<br />

Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.<br />

Nach<strong>de</strong>m auch das BVerwG entschie<strong>de</strong>n hat, dass die<br />

<strong>Anordnung</strong> einer <strong>Rufbereitschaft</strong> materiellrechtlich eine vorsorgliche,<br />

bedingte <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n be<strong>de</strong>utet,<br />

kann die Konsequenz nur sein, dass sie insoweit auch <strong>de</strong>r<br />

Mitbestimmung unterliegt, weil ihre Konkretisierung die<br />

Verän<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Arbeitszeit zur<br />

Folge hat. Übereinstimmend haben sowohl das BAG 67 <strong>als</strong><br />

auch das BVerwG 68 für <strong>de</strong>n seinerzeit <strong>als</strong> Ruhezeit gelten<strong>de</strong>n<br />

Bereitschaftsdienst aus <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen <strong>Anordnung</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

vorsorglichen <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n das Mitbestimmungsrecht<br />

<strong>de</strong>s Personalrats hergeleitet. Obwohl <strong>de</strong>r Bereitschaftsdienst<br />

mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s ArbZG <strong>de</strong>r Arbeitszeit<br />

zugeordnet wur<strong>de</strong>, hat dadurch die materiellrechtliche<br />

60 Beschlüsse vom 9.10.1991 – 6 P 12.90 – ZTR 1992, 171 und 6 P 21.89 – ZTR<br />

1992, 126 = PersR 1992, 16 ff. m. krit. Anm. Sabottig, PersR 1992, 19 f.<br />

62 Beschlussvom30.6.2005–6P9.04–ZTR2005,661=NZA-RR2005,665(vgl.<br />

Fn.47).<br />

63 Vgl. Pieper, ZTR 2001, 292 ff., 297.<br />

64 Vgl. zu <strong>de</strong>n unterschiedlichen Formulierungen die Nachw. in Fn. 51.<br />

65 Für die Bun<strong>de</strong>sbeamten gelten die §§ 87 BBG, 48 BBesG sowie die aufgrund<br />

dieser Bestimmung erlassenen beson<strong>de</strong>ren Verordnungen (vgl. auch Fn. 3).<br />

66 Unzutreffend daher Orth/Welkoborsky, Lan<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz<br />

Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 1993, § 75 Rn. 133, die aus <strong>de</strong>r Vergütungsregelung<br />

folgern, dass es sich bei <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> um Arbeitszeit han<strong>de</strong>le.<br />

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.1988 – 6 P 23.86 – ZfPR 1989, 44,<br />

wonach diese Zahlungen auf <strong>de</strong>m Grundsatz beruhen, dass die Zeit <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> solche keine Arbeitszeit ist.<br />

67 Beschluss vom 29.2.2000 – 1 ABR 15/99 – BAGE 25, 419 ff., 422.<br />

68 Beschluss vom 23.3.2001 – 6 P 4.00 – ZTR 2001, 370 = PersR 2002, 43 (vgl.<br />

Fn. 54).<br />

12.9.2005 61 61 Beschlussvom12.9.2005–6P1.05–ZTR2005,661.<br />

348 +++ News & Service online +++ www.<strong>rehmnetz</strong>.<strong>de</strong> +++<br />

7 /2010


Minz, Das Bun<strong>de</strong>sversorgungsteilungsgesetz<br />

AUFSÄTZE<br />

Bewertung <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> <strong>als</strong> vorsorgliche <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n keine Än<strong>de</strong>rung erfahren. Rechtlich kann<br />

es daher auch keinen Unterschied machen, ob, wie das<br />

BVerwG in <strong>de</strong>r angeführten Entscheidung ausführt, die<br />

Überstun<strong>de</strong>n „direkt“ o<strong>de</strong>r nur „vorsorglich“ angeordnet<br />

o<strong>de</strong>r <strong>als</strong><br />

Abs. 3 Nr. 1 BetrVG auch die nicht regelmäßige Arbeitszeit<br />

erfasst wird, d. h. die Mitbestimmung auch die Frage<br />

umfasst, ob <strong>de</strong>m vorübergehend auftreten<strong>de</strong>n Bedarf an<br />

Arbeitsleistung durch <strong>Anordnung</strong> <strong>von</strong> Überstun<strong>de</strong>n – sei es<br />

auch im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes o<strong>de</strong>r einer <strong>Rufbereitschaft</strong><br />

– o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>rem Wege Rechnung getragen<br />

wer<strong>de</strong>n soll.<br />

wer<strong>de</strong>n, die <strong>Anordnung</strong> <strong>als</strong> „Grundanordnung“ 69<br />

„offene“ <strong>Anordnung</strong> 70 bezeichnet wird o<strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r<br />

<strong>Anordnung</strong> <strong>de</strong>r <strong>Rufbereitschaft</strong> implizite ergibt: In allen Fällen<br />

han<strong>de</strong>lt es sich um die <strong>Anordnung</strong> antizipierter, wenngleich<br />

aufgrund <strong>de</strong>r jeweiligen tatsächlichen Umstän<strong>de</strong> wünschenswert erscheinen, wenn insbeson<strong>de</strong>re das BVerwG<br />

<strong>Die</strong> vorstehend dargelegten Überlegungen lassen es <strong>als</strong><br />

bedingter Überstun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Realisierung eine <strong>mitbestimmungs</strong>pflichtige<br />

Verän<strong>de</strong>rung <strong>von</strong> Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r sprechung zur Frage <strong>de</strong>r Mitbestimmung bei <strong>Anordnung</strong><br />

<strong>als</strong>bald Gelegenheit erhalten wür<strong>de</strong>, seine bisherige Recht-<br />

Arbeitszeit zur Folge hat und für <strong>de</strong>ren <strong>mitbestimmungs</strong>rechtliche<br />

Einordnung die während eines Bereitschaftsdiens-<br />

einer <strong>Rufbereitschaft</strong> zu überprüfen.<br />

69 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 – 6 P 1.05 – ZTR 2005, 661 (vgl. Fn. 46).<br />

tes/einer <strong>Rufbereitschaft</strong> notwendig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Heranziehung<br />

zu tatsächlichen Arbeitsleistungen <strong>als</strong> (im Verhältnis<br />

70 BAG, Urteil vom 28.11.1973 – 4 AZR 62/73 – BAGE 25, 419 ff., 422.<br />

71BVerwG,Beschlussvom12.9.2005–6P1.05–ZTR2005, 661 ff., 662 m. w.<br />

zur üblichen Arbeitszeit) geleistete Über- bzw. Mehrarbeit Nachw. und vom 30.6.2005 – 6 P 9.04 – BVerwGE 124, 134 = ZTR 2005, 545<br />

insgesamt entschei<strong>de</strong>nd ist. BVerwG 71 und BAG 72 stimmen = PersR 2005, 416.<br />

schließlich darin überein, dass <strong>von</strong> <strong>de</strong>m Mitbestimmungstatbestand<br />

<strong>de</strong>s § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ebenso wie <strong>von</strong> § 87<br />

72 BAG, Beschluss vom 29.2.2000 – 1 ABR 15/99 – ZTR 2000, 524 unter Hinweis<br />

auf <strong>de</strong>n Beschluss vom 17.11.1998 – 1 ABR 12/98 – AP Nr. 79 zu § 87<br />

BetrVG 1972.

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