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Elternmitwirkung in der Schule - Regionale Bildungsnetzwerke

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4<br />

Grundsätzliches<br />

Das Recht <strong>der</strong> Eltern 1 , durch ihre Vertretungen an <strong>der</strong><br />

Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat e<strong>in</strong>en<br />

hohen Stellenwert und ist <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Landesverfassung (Art 10 Absatz 2) verankert. Wie Mitwirkung<br />

im E<strong>in</strong>zelnen abläuft, regelt das Schulgesetz<br />

Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (SchulG) und hier vor allem <strong>der</strong> Teil<br />

über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG). Die Gremien,<br />

<strong>in</strong> denen Eltern mitwirken, s<strong>in</strong>d die Klassenpflegschaft,<br />

die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft, die<br />

Fachkonferenzen und die Schulkonferenz.<br />

Eltern haben das Recht, von den Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrern<br />

über die Lern- und Leistungsentwicklung sowie<br />

über das Arbeits- und Sozialverhalten ihrer K<strong>in</strong><strong>der</strong> unterrichtet<br />

zu werden. Sie können nach Absprache mit <strong>der</strong><br />

Lehrer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Lehrer am Unterricht des eigenen<br />

K<strong>in</strong>des teilnehmen. Auch die Mitarbeit <strong>in</strong> hierfür geeigneten<br />

Unterrichtsbereichen ist möglich, wenn die Klassenpflegschaft<br />

und die Schulleitung dem zustimmen. In<br />

Frage kommen Projekte, Lesestunden, För<strong>der</strong>stunden,<br />

Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften sowie die Mitarbeit bei Schulveranstaltungen<br />

und bei Ganztagsangeboten außerhalb<br />

des Unterrichts.<br />

1 Eltern im S<strong>in</strong>ne des Schulgesetzes (siehe § 123 SchulG ) s<strong>in</strong>d<br />

– die nach bürgerlichem Recht für die Person des K<strong>in</strong>des Sorgeberechtigten<br />

– die Betreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betreuer e<strong>in</strong>er volljährigen Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde<br />

muss <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> vorgelegt werden<br />

– an Stelle <strong>der</strong> o<strong>der</strong> neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen<br />

die Erziehung des K<strong>in</strong>des mit E<strong>in</strong>verständnis <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten<br />

anvertraut o<strong>der</strong> mit anvertraut ist; das E<strong>in</strong>verständnis ist<br />

<strong>der</strong> <strong>Schule</strong> schriftlich nachzuweisen,<br />

– die Lebenspartner<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lebenspartner des alle<strong>in</strong> sorgeberechtigten<br />

Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.

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