Elternmitwirkung in der Schule - Regionale Bildungsnetzwerke
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Grundsätzliches<br />
Das Recht <strong>der</strong> Eltern 1 , durch ihre Vertretungen an <strong>der</strong><br />
Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat e<strong>in</strong>en<br />
hohen Stellenwert und ist <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Landesverfassung (Art 10 Absatz 2) verankert. Wie Mitwirkung<br />
im E<strong>in</strong>zelnen abläuft, regelt das Schulgesetz<br />
Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (SchulG) und hier vor allem <strong>der</strong> Teil<br />
über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG). Die Gremien,<br />
<strong>in</strong> denen Eltern mitwirken, s<strong>in</strong>d die Klassenpflegschaft,<br />
die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft, die<br />
Fachkonferenzen und die Schulkonferenz.<br />
Eltern haben das Recht, von den Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrern<br />
über die Lern- und Leistungsentwicklung sowie<br />
über das Arbeits- und Sozialverhalten ihrer K<strong>in</strong><strong>der</strong> unterrichtet<br />
zu werden. Sie können nach Absprache mit <strong>der</strong><br />
Lehrer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Lehrer am Unterricht des eigenen<br />
K<strong>in</strong>des teilnehmen. Auch die Mitarbeit <strong>in</strong> hierfür geeigneten<br />
Unterrichtsbereichen ist möglich, wenn die Klassenpflegschaft<br />
und die Schulleitung dem zustimmen. In<br />
Frage kommen Projekte, Lesestunden, För<strong>der</strong>stunden,<br />
Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften sowie die Mitarbeit bei Schulveranstaltungen<br />
und bei Ganztagsangeboten außerhalb<br />
des Unterrichts.<br />
1 Eltern im S<strong>in</strong>ne des Schulgesetzes (siehe § 123 SchulG ) s<strong>in</strong>d<br />
– die nach bürgerlichem Recht für die Person des K<strong>in</strong>des Sorgeberechtigten<br />
– die Betreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betreuer e<strong>in</strong>er volljährigen Schüler<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />
volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde<br />
muss <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> vorgelegt werden<br />
– an Stelle <strong>der</strong> o<strong>der</strong> neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen<br />
die Erziehung des K<strong>in</strong>des mit E<strong>in</strong>verständnis <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten<br />
anvertraut o<strong>der</strong> mit anvertraut ist; das E<strong>in</strong>verständnis ist<br />
<strong>der</strong> <strong>Schule</strong> schriftlich nachzuweisen,<br />
– die Lebenspartner<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lebenspartner des alle<strong>in</strong> sorgeberechtigten<br />
Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.