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541 – 616 10 2013 Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544 554 Symposium des Juridisch-politischen Lesevereins und des ÖRAK am 27. 6. 2013 em. RA Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel 555 Berufsgeheimnis – Rechtsschutzelement oder Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung? RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser 558 Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin 565 Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis? Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes 571 Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich 579 Abschied von der OBDK RA Dr. Gernot Murko 584 Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler Ri Dr. Gunther Liebhart www.rechtsanwaelte.at ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13

541 – 616<br />

<strong>10</strong><br />

<strong>2013</strong><br />

Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

P.b.b. Verlagspostamt <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />

554 Symposium des Juridisch-politischen Lesevereins und<br />

des ÖRAK am 27. 6. <strong>2013</strong><br />

em. RA Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel<br />

555 Berufsgeheimnis – Rechtsschutzelement oder Hindernis für effiziente<br />

Unrechtsverfolgung?<br />

RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser<br />

558 Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />

Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin<br />

565 Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder<br />

rechtsstaatliches Erfordernis?<br />

Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes<br />

571 Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung<br />

für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />

RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich<br />

579 Abschied von der OBDK<br />

RA Dr. Gernot Murko<br />

584 Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />

Ri Dr. Gunther Liebhart<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-<strong>10</strong>14 WIEN, TEL 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13


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Editorial<br />

Österreich hat gewählt<br />

Österreich steht kurz nach einer Nationalratswahl.<br />

Die Parteienlandschaft ist bunter geworden. Für<br />

die Rechtsstaatlichkeit aber nicht hoffnungsvoller.<br />

Wenn die Diskussion über die Todesstrafe neu entflammt,<br />

dann ist die Diskussion über die Zulässigkeit<br />

der Folter nicht mehr fern.<br />

Die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,<br />

Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter<br />

sind stolze Mitglieder eines freien und<br />

selbstverwaltenden Berufes. Wir wissen aus unserer<br />

täglichen beruflichen Praxis, wie dornig und langwierig<br />

es oft ist, Recht durchzusetzen.<br />

Wir wissen, woran unser Rechtsstaat krankt und wissen,<br />

wo wir ihn verbessern können.<br />

Mehr Wirtschaftsverständnis wird von den Politikern<br />

eingefordert, Wachstum der Wirtschaft, Arbeitsplätze,<br />

Kindergartenplätze, Pendlerpauschalen, mehr<br />

Sozialtransfers, eine andere Asylpolitik wird gefordert.<br />

All das ist wichtig. Wer aber macht sich für unseren<br />

Rechtsstaat stark?<br />

Die österreichische Rechtsanwaltschaft muss dies<br />

tun.<br />

Frei und unabhängig und ohne politisch verwoben zu<br />

sein, fordert die Rechtsanwaltschaft:<br />

" Abschaffung des Gebührengesetzes: Dieses Gesetz<br />

aus der Mitte des 19. Jahrhunderts ist restlos antiquiert<br />

und auch nicht einkommenseffizient. Eingabegebühren,<br />

Ausfertigungsgebühren, Zeugnisgebühren,<br />

Gebühren für Bürgschaften, Bestandsverträge,<br />

Eheverträge und außergerichtliche Vergleiche sind<br />

eines modernen Rechtsstaates nicht würdig.<br />

" Wir fordern eine dringende Novellierung des Sachwalterrechtes.<br />

Die zwangsweise Übernahme unentgeltlicher<br />

Sachwalterschaften ist eines Rechtsstaates<br />

nicht würdig. Die verpflichtende Übernahme von<br />

Sachwalterschaften für Rechtsanwälte sollte prinzipiell<br />

auf den rechtlichen Bereich beschränkt sein. Die<br />

Kolleginnen und Kollegen, die darauf eingestellt<br />

sind, sollen dies tun, die anderen sollen es nicht tun<br />

müssen.<br />

" Wir fordern ein transparentes Gesetzgebungsverfahren<br />

und Einbeziehung der beteiligten Kreise, hinreichende<br />

Begutachtungsfristen und „Good Governance“<br />

Regeln.<br />

" Wir fordern eine Neuorientierung der Justizverwaltung.<br />

Die Justiz ist kein auf Profit orientiertes Unternehmen.<br />

Sie darf dies nicht sein. Der Rechtsunterworfene<br />

hat gegenüber dem Staat einen Rechtsdurchsetzungsanspruch.<br />

" Wir fordern Augenmaß bei den Gerichtsgebühren,<br />

eine Deckelung bei hohen Streitwerten und generell<br />

eine Reduktion der Gerichtsgebühren.<br />

" Wir fordern den Gesetzgeber auf, ein vernünftiges<br />

und sozialverträgliches Grunderwerbssteuerkonzept<br />

zu entwickeln und darüber nachzudenken, ob nicht<br />

für ein und denselben Erwerbsvorgang nur eine<br />

Steuer gerechter wäre: Eintragungsgebühr und keine<br />

Grunderwerbssteuer.<br />

" Wir fordern eine Reform des Pflichtteilsrechtes.<br />

" Wir fordern ein strenges Datenschutzregime, um<br />

Missbräuche, wie den Verkauf von Patientendaten,<br />

zu unterbinden.<br />

" Wir fordern eine ernsthafte Evaluierung der nach<br />

dem 11. 9. 2001 beschlossenen Verschärfungen im<br />

Bereich Überwachung und Terrorismusbekämpfung.<br />

" Wir fordern die Sicherstellung einer effektiven Verteidigung<br />

bereits ab Festnahme des Beschuldigten.<br />

" Wir fordern die Zulässigkeit des Privatgutachtens im<br />

Straf- und Zivilverfahren.<br />

Österreich hat gewählt.<br />

Ungeachtet aller parteipolitischer Zielsetzungen:<br />

Österreich ist ein freier, demokratischer Rechtsstaat.<br />

Für diesen müssen wir uns einsetzen. Nur ein guter<br />

Rechtsstaat kann die Versprechungen der Politik umsetzen<br />

und fruchtbar machen.<br />

Die Wirtschaft in unserem Lande wird dann prosperieren,<br />

wenn die Rechtsstaatlichkeit gesichert und deren<br />

höchste Qualität sichergestellt und stetig angestrebt<br />

wird.<br />

Darum sind wir bemüht, dafür setzen wir uns ein.<br />

Wie wir das tun, können Sie dem aktuellen, erstmals<br />

veröffentlichten Tätigkeitsbericht *) des Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertages entnehmen, der dieser<br />

Ausgabe des Anwaltsblattes beiliegt. Diese kontinuierliche<br />

und harte Arbeit für den Rechtsstaat wäre nicht<br />

ohne den ehrenamtlichen Einsatz zahlreicher Kolleginnen<br />

und Kollegen möglich; dafür danke ich Ihnen allen!<br />

*) Auch abrufbar auf www.rechtsanwaelte.at / Presse-Downloads.<br />

Präsident Dr. Wolff<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

541


Inhalt<br />

Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

D. I. Robert Behr, Wien<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

Mag. Matthias Cernusca, Wien<br />

RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

Mag. Alexander Dittenberger, ÖRAK<br />

RA Mag. Franz Galla, Wien<br />

RA Dr. Ivo Greiter, Innsbruck<br />

RA Dr. Wolfgang Hahnkamper, Wien<br />

em. RA Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel, Wien<br />

RAA Mag. Jakob Hütthaler, Wien<br />

Martin L. Karnthaler, Wien<br />

RA Dr. Herbert Kaspar, Wien<br />

em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien<br />

Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />

RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />

RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

Mag. Kristina Schrott, ÖRAK<br />

RAA Mag. Philipp Summereder, Marchtrenk<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />

Mag. Philipp Winkler, ÖRAK Büro Brüssel<br />

RA Dr. Rupert Wolff, Salzburg<br />

Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />

RA Dr. Marcus Zimmerbauer, Linz<br />

Impressum<br />

Medieninhaber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.<br />

Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, <strong>10</strong>14 Wien. FN 124 181 w, HG Wien.<br />

Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />

Verlagsadresse: Johannesgasse 23, <strong>10</strong>15 Wien (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist<br />

Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,<br />

Tuchlauben 12, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien,<br />

Tel: (01) 535 12 75, Fax: (01) 535 12 75-13,<br />

E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />

RA Dr. Georg Fialka, RAA Dr. Michael Grubhofer, em. RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Wolfgang Kleibel, RA Dr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff.<br />

Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertages.<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,<br />

Tuchlauben 12, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, Tel: (01) 535 12 75,<br />

Fax: (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges. m. b. H., 3580 Horn.<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Zitiervorschlag: <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, Seite.<br />

Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel: (01) 531 61-3<strong>10</strong>, Fax: (01) 531 61-181,<br />

E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />

Bezugsbedingungen: Das <strong>AnwBl</strong> erscheint 11 x jährlich (1 Doppelheft). Der<br />

Bezugspreis <strong>2013</strong> (75. Jahrgang) beträgt a 279,– (inkl Versand in Österreich).<br />

Einzelheft a 30,40. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitig vor ihrem<br />

Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr als erneuert.<br />

Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresende an<br />

den Verlag zu senden.<br />

AZR: Die Abkürzungen entsprechen den „Abkürzungs- und Zitierregeln der<br />

österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)“,<br />

7. Aufl (Verlag MANZ, 2012)<br />

Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />

sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />

Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />

Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, <strong>10</strong>70 Wien (buero8.com).<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />

Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben<br />

ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />

Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum<br />

Editorial<br />

RA Dr. Rupert Wolff<br />

Österreich hat gewählt 541<br />

Wichtige Informationen 543<br />

Werbung und PR 547<br />

Termine 548<br />

Recht kurz & bündig 551<br />

Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

em. RA Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel<br />

Symposium des Juridisch-politischen Lesevereins und<br />

des ÖRAK am 27. 6. <strong>2013</strong> 554<br />

RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser<br />

Berufsgeheimnis – Rechtsschutzelement oder Hindernis für<br />

effiziente Unrechtsverfolgung? 555<br />

Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin<br />

Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht 558<br />

Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes<br />

Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder<br />

rechtsstaatliches Erfordernis? 565<br />

RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich<br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für<br />

die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes 571<br />

Abhandlung<br />

RA Dr. Gernot Murko<br />

Abschied von der OBDK 579<br />

Ri Dr. Gunther Liebhart<br />

Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler 584<br />

Europa aktuell 589<br />

Aus- und Fortbildung 591<br />

Amtliche Mitteilungen 596<br />

Chronik 597<br />

Resonanz 600<br />

Rechtsprechung 602<br />

Zeitschriftenübersicht 608<br />

Rezensionen 6<strong>10</strong><br />

Indexzahlen 614<br />

Inserate 615<br />

542<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Wichtige Informationen<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeits-<br />

Anpassungsgesetz-Justiz<br />

Mit Bundesgesetzblatt vom 2. 9. <strong>2013</strong> (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz<br />

[VAJu] BGBl I <strong>2013</strong>/190) wurden die im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle<br />

2012 (BGBl I 2012/<br />

51) erforderlich gewordenen Anpassungen der Materiengesetze<br />

im Justizwesen kundgemacht.<br />

Bekanntlich werden mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle<br />

2012 Sonderbehörden und Kollegialbehörden<br />

richterlichen Einschlags, darunter auch die<br />

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission der<br />

Rechtsanwälte (OBDK), unterschiedslos abgeschafft.<br />

Im VAJu sind nun ua die Nachfolgeregelungen für<br />

die OBDK enthalten.<br />

Die erstinstanzliche Disziplinargerichtsbarkeit wird<br />

sich praktisch nicht verändern. Wesentlich ist, dass der<br />

Rechtszug in Disziplinarangelegenheiten nach dem<br />

DSt und dem EIRAG künftig an den OGH geht. Das<br />

Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer<br />

Beweismittel ist nach § 49 Satz 2 DSt nF grundsätzlich<br />

zulässig, „[. . .] es sei denn, dass diese dem Berufungswerber<br />

bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des<br />

Beweisverfahrens im Verfahren vor dem Disziplinarrat<br />

bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm<br />

nicht als Versehen bloß minderen Grades anzulasten<br />

ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat“.<br />

Der OGH hat die ihm zugewiesenen Aufgaben in<br />

Senaten zu erledigen, welche aus zwei Richtern und<br />

zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern<br />

(Anwaltsrichtern) bestehen. Es bleibt dem OGH selbst<br />

überlassen, ob er dafür einen oder mehrere Senate einrichtet<br />

(§ 59 Abs 1 DSt nF). Die Anwaltsrichter sind in<br />

Berufsrechts-Änderungsgesetz <strong>2013</strong><br />

Mit dem am 31. 7. <strong>2013</strong> im BGBl I <strong>2013</strong>/159 kundgemachten<br />

Berufsrechts-Änderungsgesetz <strong>2013</strong><br />

(BRÄG <strong>2013</strong>) wurden ua die Rechtsanwaltsordnung,<br />

das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz,<br />

das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und<br />

Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz<br />

geändert.<br />

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen<br />

kurz dargestellt:<br />

1. Rechtsanwaltliche Verschwiegenheit<br />

Ausübung ihres Amtes unabhängig, sie haben hierbei<br />

die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in<br />

vollem Umfang (§ 59 Abs 2 DSt nF).<br />

Einen Rechtszug an den OGH wird es auch in einigen<br />

weiteren Angelegenheiten von besonderer Bedeutung<br />

nach der RAO geben: Verweigerung der Eintragung<br />

in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 a Abs 1 RAO<br />

nF), Wahlanfechtung (§ 24 b Abs 2 RAO nF), Verweigerung<br />

der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter,<br />

Löschung aus dieser Liste und Verweigerung<br />

der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis (§ 30 Abs 4<br />

RAO nF), Berufungen gegen Entscheidungen über<br />

das Erlöschen oder Ruhen der Rechtsanwaltschaft<br />

(§ 34 Abs 3 RAO nF).<br />

In den übrigen RAO-Agenden ist nach § 23 Abs 6<br />

RAO nF für Beschwerden die Zuständigkeit des jeweiligen<br />

Verwaltungsgerichtes des Landes gegeben. Eine<br />

Beteiligung von Anwaltsrichtern ist bei den Verwaltungsgerichten<br />

nicht vorgesehen.<br />

In zwei Fällen ist zudem die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes<br />

vorgesehen: So steht dem Bewerber<br />

gegen Entscheidungen des Präses der Ausbildungsprüfungskommission<br />

das Recht der Beschwerde<br />

an das Bundesverwaltungsgericht zu (§ 4 ABAG nF).<br />

Ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht geht die<br />

Beschwerde des Prüfungswerbers nach § 8 RAPG nF<br />

wegen der Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung.<br />

Die OBDK wird mit Ende des Jahres aufgelöst, die<br />

neuen Bestimmungen treten daher mit 1. 1. 2014 in<br />

Kraft.<br />

Mag. Kristina Schrott<br />

Nicht unter den Begriff „Hilfskräfte des Rechtsanwalts“<br />

fielen Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft,<br />

welche nicht selbst Rechtsanwälte waren, sowie<br />

die Organwalter eines Organs einer Rechtsanwalts-<br />

Gesellschaft. Mit der Ergänzung zu § 9 Abs 2 RAO<br />

wurde nun klargestellt – und damit eine derzeitig bestehende<br />

Lücke bei der Sicherstellung der umfassenden<br />

Verschwiegenheitspflicht aller mit Angelegenheiten einer<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft befassten Personen geschlossen<br />

–, dass auch Personen aufgrund ihrer funktionellen<br />

Einordnung in die Rechtsanwalts-Gesellschaft<br />

(insb Beiräte und Aufsichtsräte) der rechtsanwaltlichen<br />

Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ihnen daher<br />

auch das Recht auf Aussageverweigerung vor Behörden<br />

und Gerichten zukommt. Diese Regelung war auch vor<br />

dem Hintergrund der zu erwartenden Aufsichtsratspflicht<br />

einiger der größeren österreichischen Rechtsanwaltsgesellschaften<br />

dringend geboten.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

543


Wichtige Informationen<br />

2. Sonderpauschalvergütung für bestimmte<br />

Verfahrensleistungen<br />

Die im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte<br />

haben in Verfahren, in denen sie innerhalb eines<br />

Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt<br />

mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden<br />

sind, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen<br />

einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber<br />

der Rechtsanwaltskammer. Es erfolgt dadurch<br />

eine Spezifikation zum Erfordernis einer chronologischen<br />

Betrachtung und Beurteilung der erbrachten<br />

Verfahrenshilfeleistungen, sowohl bei der Ermittlung<br />

der „Sondervergütungsgrenze“ als auch bei der Entscheidung,<br />

welche konkreten Leistungen nun in welcher<br />

Höhe abzugelten sind. Nach § 16 Abs 4 Satz 6<br />

RAO sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten<br />

Leistungen nun entsprechend der zeitlichen<br />

Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu<br />

beurteilen.<br />

3. Einführung der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG<br />

Nach einem langjährigen Wunsch der österreichischen<br />

Rechtsanwaltschaft steht nun mit dem Inkrafttreten des<br />

BRÄG <strong>2013</strong> der Rechtsanwaltschaft die Rechtsform<br />

der GmbH & Co KG zur Verfügung. Die Eckpunkte,<br />

dass 1. an der Komplementär-GmbH nur solche Personen<br />

beteiligt sind, die auch an einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

beteiligt sein dürfen, 2. nicht alle Kommanditisten<br />

auch Gesellschafter der GmbH sein müssen, also<br />

auch nur eine partielle Gesellschafteridentität bei Kommanditgesellschaft<br />

und ihrer Komplementär-GmbH<br />

möglich ist, 3. die Sternsozietät weiterhin unzulässig<br />

ist und daher auch eine Komplementär-GmbH nur<br />

an einer Rechtsanwalts-KG als Komplementär beteiligt<br />

sein kann, entsprechen auch den vom ÖRAK standesintern<br />

entwickelten Grundsätzen, mit denen die absolute<br />

Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bei der Berufsausübung<br />

sowie das besondere Vertrauensverhältnis zum<br />

Mandanten auch in der Form der GmbH & Co KG gesichert<br />

ist.<br />

Die neue Rechtsform ermöglicht vor allem für jüngere<br />

Rechtsanwälte flexiblere Gesellschaftsbeteiligungsmodelle,<br />

denen zunächst die Stellung eines Kommanditisten<br />

innerhalb der GmbH & Co KG eingeräumt<br />

und deren Stellung innerhalb der Gesellschaft<br />

sukzessive ausgebaut werden kann. Im Vergleich zur<br />

GmbH bietet die GmbH & Co KG flexiblere Entnahmemöglichkeiten,<br />

da in der GmbH nur die Ausschüttung<br />

der Gewinne, nach entsprechendem Gewinnverteilungsbeschluss,<br />

möglich ist. Schließlich sollten es<br />

die breiteren gesellschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

der GmbH & Co KG auch leichter machen,<br />

für den Fall der Auseinandersetzung, entsprechend<br />

vorausblickend vorzukehren. Bei der Ausgestaltung<br />

wurde sichergestellt, dass die Einhaltung der Grundprinzipien<br />

der freiberuflichen Anwaltschaft, nämlich<br />

die möglichst unabhängige und persönliche Berufsausübung<br />

sowie das besondere Vertrauensverhältnis zum<br />

Mandanten, gewährleistet ist.<br />

Wie auch bei der GmbH hat die Mindestversicherungssumme<br />

bei der GmbH & Co KG auch 2,4 Mio<br />

Euro pro Versicherungsfall zu betragen, wobei lediglich<br />

die Kommanditgesellschaft die Versicherungspflicht<br />

trifft und nicht auch die Komplementärgesellschaft.<br />

Das gemeinsam vom ÖRAK und dem BMJ erarbeitete<br />

Konzept der GmbH & Co KG sieht in § 21 c Z 2<br />

RAO vor, dass einziger Komplementär einer solchen<br />

Gesellschaft nur eine GmbH sein darf, deren Geschäftsgegenstand<br />

auf die Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter<br />

der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung<br />

des Gesellschaftsvermögens – einschließlich der<br />

dazu befugten Hilfstätigkeiten – beschränkt sein muss.<br />

Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach<br />

dem neugeschaffenen § 21 c Z 11 RAO kann nur ein<br />

Rechtsanwalt sein, der auch gleichzeitig Kommanditist<br />

der Kommanditgesellschaft ist. Damit soll unabhängig<br />

von der besonderen Verschränkung der Komplementär-GmbH<br />

und der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG<br />

sichergestellt werden, dass die konkreten anwaltlichen<br />

Dienstleistungen durch einen Rechtsanwalt erbracht<br />

werden. Die Rechtsanwalts-GmbH & Co KG ist vom<br />

Fall ausgenommen, dass Rechtsanwälte der Gesellschaft<br />

nur als persönlich haftende Gesellschafter oder<br />

bei GmbH als zur Vertretung und Geschäftsführung<br />

befugte Gesellschafter angehören dürfen. Rechtsanwälte<br />

dürfen einer solchen Gesellschaft künftig als<br />

Kommanditisten angehören, unabhängig davon, ob<br />

sie gleichzeitig auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH<br />

sind oder nicht. Aus § 21 c Z 8 RAO ergibt<br />

sich, dass Rechtsanwälte sowohl Kommanditisten der<br />

Rechtsanwalts-GmbH & Co KG als auch Gesellschafter<br />

ihrer Komplementär-GmbH sein dürfen.<br />

Durch die Neuregelung des § 21 c Z 11 RAO wird<br />

verdeutlicht, betreffend dem Erfordernis, dass am Kapital<br />

der Gesellschaft Rechtsanwälten die Mehrheit<br />

und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss<br />

zukommen muss, dass für die GmbH & Co KG durch<br />

die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen für<br />

die Rechtsanwalts-GmbH dieses Erfordernis erfüllt ist,<br />

wenn Rechtsanwälten die Mehrheit am Kapital und ein<br />

bestimmender Einfluss bei der Willensbildung mittelbar<br />

im Wege der Komplementär-GmbH zukommt.<br />

Die sinngemäße Anwendbarkeit der Rechtsanwalts-<br />

GmbH bezieht sich ebenfalls auf die Regelung des<br />

§ 1 b RAO über die Firmenbildung. Hier ergibt sich<br />

für die GmbH & Co KG die Besonderheit, dass die<br />

Firma der Komplementär-GmbH auch den Hinweis<br />

auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten<br />

muss, obwohl dies an sich nur auf die Rechtsanwalts-<br />

Kommanditgesellschaft zutrifft.<br />

544<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Wichtige Informationen<br />

4. Briefwahl<br />

Mit dem § 24 a RAO wurde durch das BRÄG 20<strong>10</strong> erstmals<br />

die Möglichkeit der Briefwahl eingeführt. Künftig<br />

hat ein Kammermitglied, welches sein Wahlrecht im<br />

Wege der Briefwahl ausüben möchte, die Rechtsanwaltskammer<br />

bis spätesten drei (statt zuvor zwei) Wochen<br />

vor dem Tag der Plenarversammlung von diesem<br />

Vorhaben in Kenntnis zu setzen.<br />

5. „Karenzregelung“<br />

Weil Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach der<br />

Geburt oder Adoption eines Kindes regelmäßig in die<br />

Liste der Rechtsanwälte eingetragen bleiben und so weiterhin<br />

die Beträge, der nach ihrer Kammerzugehörigkeit<br />

maßgeblichen Umlagenordnung, in voller Höhe leisten<br />

müssen, wurde, auf Vorschlag des ÖRAK, dieser besonderen<br />

Situation künftig dadurch Rechnung getragen,<br />

dass die Umlagenordnung für einen Zeitraum von<br />

höchstens zwölf Monaten eine Beitragsreduktion auf<br />

den für RAA maßgeblichen Betrag vorsehen kann, wenn<br />

dies innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt oder<br />

Adoption des Kindes beantragt wird. Hinsichtlich der<br />

Verpflichtung zur Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen<br />

kann eine entsprechende Konstellation in den<br />

Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern als Befreiungsgrund<br />

iSd § 46 Abs 2 RAO vorgesehen werden.<br />

6. Wahlrecht – Disziplinarstatut<br />

Die vorgenommene Änderung des § 7 Abs 1 DSt verdeutlicht,<br />

dass das aktive Wahlrecht zu den Funktionen<br />

des Präsidenten des Disziplinarrats, des Kammeranwalts<br />

und dessen Stellvertreters allen Kammermitgliedern<br />

und somit auch den Rechtsanwaltsanwärtern zukommt.<br />

Durch die Umgestaltung des § 15 Abs 1 DSt werden<br />

nun wieder generell „Fünfer-Senate“ gebildet, statt zuvor<br />

„Sechser-Senate“ in Angelegenheiten, die einen<br />

Rechtsanwaltsanwärter betrafen. Für den Fall, dass<br />

ein Disziplinarbeschuldigter Rechtsanwaltsanwärter<br />

ist, tritt an die Stelle eines Senatsmitglieds aus dem<br />

Kreis der Rechtsanwälte eines der beiden Mitglieder<br />

des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter,<br />

was durch eine im Vorhinein vom Präsidenten<br />

zu erlassende Geschäftsverteilung geregelt wird. Ferner<br />

werden nun Verfahren gem § 27 Abs 1 und § 28 Abs 2<br />

DSt gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter,<br />

wenn diesen die Beteiligung am selben<br />

Disziplinarvergehen vorgeworfen wird, gemeinsam geführt.<br />

Die Neuerungen der §§ 15, 27 und 28 DSt sind<br />

auf Disziplinarverfahren anzuwenden, die nach dem<br />

31. 8. <strong>2013</strong> begangen werden.<br />

7. EIRAG<br />

Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />

v 19. 12. 2012, C-325/11 – Rechtssache „Alder“,<br />

wurde der § 6 EIRAG überarbeitet. Da fortan<br />

kein Raum mehr für ein fiktives Zustellverfahren ist<br />

(wenn europäische Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verhandlung<br />

keinen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten<br />

namhaft gemacht hatten, so galt in Verfahren<br />

mit Anwaltszwang der Einvernehmensrechtsanwalt<br />

als Zustellbevollmächtigter; in allen anderen Fällen war<br />

in sinngemäßer Anwendung des § <strong>10</strong> Zustellgesetz vorzugehen<br />

und das Schriftstück durch Hinterlegung bei<br />

Gericht oder Behörde zuzustellen), wurde in der jetzigen<br />

Fassung geregelt, dass nunmehr dienstleistenden<br />

europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle<br />

im Inland haben, aufgetragen werden kann, innerhalb<br />

einer zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen<br />

Frist ab Zustellung des Auftrags für dieses Verfahren<br />

einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.<br />

Dabei kann einer Person, die keine Abgabestelle im Inland<br />

hat, die Zustellvollmacht nicht wirksam erteilt<br />

werden. Wurde aber kein Zustellbevollmächtigter<br />

namhaft gemacht, so gilt der Einvernehmensrechtsanwalt<br />

als Zustellbevollmächtigter.<br />

Es erfolgte, bedingt durch den mit 1. 7. <strong>2013</strong> vollzogenen<br />

Beitritt Kroatiens, eine Anpassung des EIRAG in<br />

diesem Zusammenhang.<br />

Inkrafttreten<br />

Die dargestellten Änderungen treten, mit den erwähnten<br />

Ausnahmen, mit 1. 9. <strong>2013</strong> in Kraft.<br />

AD<br />

Projekt e-CODEX – Pilotierung EU-Mahnverfahren<br />

Im Rahmen des Projekts „e-CODEX“ (e-Justice<br />

Communication via Online Data Exchange) wird<br />

seit 25. 7. <strong>2013</strong> zwischen Österreich, Deutschland<br />

und Italien das EU-Mahnverfahren auf Basis der<br />

VO (EG) 1896/2006 pilotiert. e-CODEX ist ein<br />

Förderprojekt der Europäischen Kommission, an<br />

dem das Bundesministerium für Justiz als Projektpartner<br />

teilnimmt; die Projektleitung erfolgt durch<br />

das Justizministerium Nordrhein-Westfalen. Ziel<br />

von e-CODEX ist eine europaweite IT-Lösung für<br />

den grenzüberschreitenden Austausch von Daten<br />

und Dokumenten in Justizverfahren. Das EU-Mahnverfahren<br />

ist das erste e-CODEX Pilotprojekt mit<br />

elektronischer Übermittlung von Anträgen an ein<br />

ausländisches Gericht und der elektronischen Zustellung<br />

von Beschlüssen an einen ausländischen Kläger.<br />

Detaillierte Informationen finden Sie unter<br />

www.e-codex.eu<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

545


Wichtige Informationen<br />

Das zuständige Gericht für alle EU-Mahnklagen in<br />

Deutschland ist das Amtsgericht Wedding in Berlin.<br />

Deutschland unterstützt den Empfang von Formblatt<br />

A (Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls)<br />

und das Senden des Formblatts B (Aufforderung<br />

zur Vervollständigung und/oder Berichtigung<br />

eines Antrags auf Erlass eines Europäischen<br />

Zahlungsbefehls).<br />

Italien unterstützt den Empfang von Formblatt A<br />

und das Senden der Formblätter B, C (Vorschlag<br />

an den Antragsteller zur Änderung seines Antrags<br />

auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls)<br />

und D (Entscheidung über die Zurückweisung eines<br />

Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls).<br />

Das teilnehmende Gericht ist das Tribunale Ordinario<br />

di Milano, die territoriale Kompetenz erstreckt<br />

sich auf die Gemeinden Assago, Baranzate, Basiglio,<br />

Bollate, Bresso, Buccinasco, Bussero, Cassina de’ Pecchi,<br />

Cernusco sul Naviglio, Cesano Boscone, Cesate,<br />

Cormano, Corsico, Cusago, Garbagnate, Limbiate, Milano,<br />

Novate Milanese, Opera, Pantigliate, Peschiera<br />

Borromeo, Pieve Emanuele, Pioltello, Rozzano, San<br />

Donato Milanese, Segrate, Senago, Settimo Milanese<br />

und Trezzano sul Naviglio. Italien hat national definiert,<br />

dass das Tribunale Ordinario di Milano nur für EU-<br />

Mahnklagen mit einem Streitwert größer a 5.000,– zuständig<br />

ist. Italien verweist dazu auf die Webseite www.<br />

giustizia.it/giustizia/it/mg_3_6_1.wp?tab=d 1)<br />

Der österreichische Elektronische Rechtsverkehr<br />

(ERV) wurde an e-CODEX angebunden und damit<br />

können österreichische ERV-Teilnehmer ab sofort<br />

EU-Mahnklagen über den ERV und e-CODEX direkt<br />

elektronisch an die teilnehmenden ausländischen Pilotgerichte<br />

übermitteln. Umgekehrt können ausländische<br />

e-CODEX Teilnehmer EU-Mahnklagen direkt elektronisch<br />

an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien<br />

senden und das Gericht kann die Formblätter B, C, D<br />

und G (Vollstreckbarerklärung) und andere Beschlüsse<br />

an ausländische Kläger elektronisch zustellen.<br />

D. I. Robert Behr (im Auftrag des BMJ)<br />

1) Für Mahnklagen mit einem Streitwert bis a 5.000,– ist das örtlich<br />

kompetente Friedensgericht in Italien zuständig, das kann aber derzeit<br />

nicht elektronisch erreicht werden.<br />

Durchschnittsbedarfssätze Kindesunterhalt<br />

per 1. 7. <strong>2013</strong><br />

Dem allseits gezeigten Interesse und der langjährigen<br />

Übung entsprechend hat der Rechtsmittelsenat<br />

43 des Landesgerichtes für ZRS Wien auch in diesem<br />

Jahr wieder die sich durch die Veränderung im<br />

Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai <strong>2013</strong>: 491,3)<br />

ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben<br />

der von Danninger (vgl Ehe und Familie, Juni 1970,<br />

ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“),<br />

bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei<br />

Kindern mit einem Verbrauchsausgaberahmen von<br />

a 1.312,– bis a 1.921,–, wie folgt in gerundeten Beträgen<br />

(berechnet von Dr. Brigitte Wagner, Richterin des<br />

LG) bekanntgegeben:<br />

Gnadenaktion <strong>2013</strong><br />

Der Erlass des Bundesministeriums für Justiz betreffend<br />

die Durchführung einer Gnadenaktion<br />

aus Anlass des Weihnachtsfestes <strong>2013</strong> steht im Internen<br />

Bereich von www.rechtsanwaelte.at (2) zur Verfügung.<br />

Altersgruppe 1. 7. 2012 –<br />

30. 6. <strong>2013</strong><br />

ab dem<br />

1. 7. <strong>2013</strong><br />

0 – 3 Jahre a 190,– a 194,–<br />

3 – 6 Jahre a 243,– a 249,–<br />

6 – <strong>10</strong> Jahre a 313,– a 320,–<br />

<strong>10</strong> – 15 Jahre a 358,– a 366,–<br />

15 – 19 Jahre a 421,– a 431,–<br />

19 – 20 Jahre a 528,– a 540,–<br />

(Angaben ohne Gewähr)<br />

546<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

547


Termine<br />

Inland<br />

9. September bis <strong>10</strong>. Dezember <strong>2013</strong> WIEN<br />

Business Circle: 6. Praxislehrgang zum zertifizierten<br />

Compliance Officer<br />

Fachliche Leitung: RA DDr. Alexander Petsche, MAES,<br />

Dr. Armin Toifl, Mag. Rudolf Schwab, MBA, Univ.-<br />

Prof. Dr. Helmut Kasper, Dr. Ulrich L. Göres, DDr.<br />

Peter-Paul Prebil<br />

Referententeam<br />

7. Oktober bis 25. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Straf- und Strafprozessrecht<br />

Dr. Gerhard Pohnert<br />

8. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Verfahren Außer Streit<br />

RA Mag. Hubert Hohenberger, Dipl.Rpfl. ADir. Walter<br />

Tatzber<br />

9. Oktober <strong>2013</strong> LINZ<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Immo-USt & Immo-ESt NEU<br />

HR in Sen.-Vors. Dr. Gabriele Krafft, Dr. Andrei Bodis,<br />

MR Mag. Johann Adametz<br />

<strong>10</strong>. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

Interdisciplinary Association of Comparative and<br />

Private International Law (IACPIL): Mediation<br />

and its Impact on Legal Systems in Asia-Pacific<br />

Speaker Dr. Fan Yang, LLM, FHEA, FCIArb, CEDR<br />

Accredited Mediator, Barrister (England & Wales),<br />

LLMArbDR Programme Leader, Assistant Professor,<br />

School of Law, City University of Hong Kong<br />

14. bis 16. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

Business Circle: Praxisseminar zum zertifizierten<br />

Datenschutzbeauftragten<br />

Ing. Herbert Bieber, MSc., RA Dr. Rainer Knyrim<br />

16. bis 18. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

Austrian Standards: Lehrgang Örtliche Bauaufsicht<br />

Modul 1 – 4<br />

FH-Prof. DI Dr. Rainer Stempkowski, Dipl.-Ing. Reinhard<br />

Mechtler, Ing. Christian Lang, Mag. Wolfgang<br />

Hussian<br />

17. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Produkthaftung, -sicherheit & Produktrückruf<br />

RA Dr. Andreas Eustacchio, LL. M. (LSE), Mag. Helmuth<br />

Perz<br />

17. und 18. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung Erbrecht & Vermögensweitergabe<br />

Referententeam<br />

17. und 18. Oktober <strong>2013</strong> RUST AM NEUSIEDLERSEE<br />

Business Circle: RuSt <strong>2013</strong>, 17. Jahresforum für<br />

Recht und Steuern<br />

Fachliche Leitung: RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel,<br />

Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, Dr. Markus Dellinger,<br />

DDr. Hans Zöchling; Referententeam<br />

18. bis 21. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

WU Wien: International Tax Events at the Occasion<br />

of the Opening of the new Premises of the<br />

Institute for Austrian and International Tax<br />

Law, WU at the new WU Campus<br />

21. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

Institute for Austrian and International Tax Law of<br />

WU, International Fiscal Association (IFA): Practical<br />

Problems of Tax Treaty Interpretation and<br />

Application: The Case Study Conference“<br />

Speakers: Heinz Jirousek, Vaclac Zika, Helen Pahapill,<br />

Karsten Flüchter, Siklosine Antal Gyöngyi, Cezary<br />

Krysiak, Jana Nestinova<br />

24. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

Finanzverlag/Kitzler-Verlag GmbH in Kooperation<br />

mit VÖIG, Verband <strong>Österreichischer</strong> Banken &<br />

Bankiers: Bankrecht <strong>2013</strong>/2014<br />

Referenten: Dr. Susanne Riesenfelder, Mag. Barbara<br />

Reisenhofer, Bakk., MMag. Andreas Schirk<br />

28. Oktober <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />

Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />

Gesellschaft mbH (W&M): Mietvertragserrichtung<br />

<strong>2013</strong><br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />

29. Oktober <strong>2013</strong> SALZBURG<br />

Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />

Gesellschaft mbH (W&M): Mietvertragserrichtung<br />

<strong>2013</strong><br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />

30. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />

ÖRAV-Seminar – Beginn: Kosten-Aufbauseminar<br />

RA Dr. Thomas Hofer-Zeni<br />

4. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

ÖRAV-Seminar – Beginn: Grundbuch I<br />

Dipl.Rpfl. RegR. Anton Jauk<br />

6. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

GmbH-Beschlüsse<br />

RA Mag. Matthias Ettel, Univ.-Lekt. Dr. Stephan<br />

Verweijen<br />

6. und 7. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Arbeitsrecht<br />

Referententeam<br />

7. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Finanzverlag/Kitzler-Verlag GmbH in Kooperation<br />

mit VÖIG, Verband <strong>Österreichischer</strong> Banken &<br />

Bankiers: BASEL III – der Countdown zum<br />

1. 1. 2014<br />

Referenten: Dr. Susanne Riesenfelder, Mag. Roman<br />

Hofstätter, Mag. Bernhard Freudenthaler<br />

548<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


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Termine<br />

7. und 8. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität<br />

Wien, Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung<br />

und Privatrechtsreform: Symposium<br />

„Die Umsetzung der Verbraucherrechte-<br />

Richtlinie in den Staaten Zentral- und Osteuropas“<br />

7. und 8. November <strong>2013</strong> SALZBURG<br />

Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht: Symposion<br />

„Selbstverantwortung versus Solidarität<br />

im Wirtschaftsrecht“<br />

12. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />

Gesellschaft mbH (W&M): Mietvertragserrichtung<br />

<strong>2013</strong><br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />

12. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Juristentag (ÖJT): Vortragsveranstaltung<br />

mit Diskussion: „Zugang zum<br />

Recht – organisatorische, verfassungsrechtliche<br />

und finanzielle Rahmenbedingungen auf dem<br />

Prüfstand“<br />

Referenten: Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner, Univ.-<br />

Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Univ.-Prof. Dr. Paul<br />

Oberhammer<br />

13. November <strong>2013</strong> GRAZ<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Nacheheliche Vermögensaufteilung<br />

HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />

13. und 14. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Gerichtliche vs Außergerichtliche<br />

Unternehmenssanierung<br />

Referententeam<br />

13. und 14. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Austrian Standards: Lehrgang Örtliche Bauaufsicht<br />

Modul 5 – 7<br />

Dr. Herbert Gartner, Johanna Rammer-Wutte, B.Sc.,<br />

BA, MA, DI (FH) Dr. techn. Maria Wallner-Kleindienst<br />

MSc.<br />

14. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Verwaltungsrecht<br />

Mag. Harald Perl, Dr. Michael Sachs und Referententeam<br />

15. und 16.. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

WU Wien: Symposion: „Das Verfahren vor dem<br />

Bundesvewaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht“<br />

Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Univ.-Prof. Dr. Dr.<br />

h.c. Michael Lang<br />

18. November <strong>2013</strong> GRAZ<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Immo-USt & Immo-ESt NEU<br />

HR in Sen.-Vors. Dr. Gabriele Krafft, Dr. Andrei Bodis,<br />

MR Mag. Johann Adametz<br />

18. November <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />

Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />

Gesellschaft mbH (W&M): Wohnrecht aktuell<br />

<strong>2013</strong><br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />

19. November <strong>2013</strong> SALZBURG<br />

Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />

Gesellschaft mbH (W&M): Wohnrecht aktuell<br />

<strong>2013</strong><br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />

20. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Business Circle: M&A: Unternehmensbewertung<br />

aktuell<br />

Mag. Friedrich Lang, Mag. Arno Langwieser<br />

20. November <strong>2013</strong> GRAZ<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Verwaltungsrecht<br />

Mag. Harald Perl, Dr. Michael Sachs und Referententeam<br />

21. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Finanzverlag/Kitzler-Verlag GmbH in Kooperation<br />

mit VÖIG, Verband <strong>Österreichischer</strong> Banken &<br />

Bankiers: 7. WAG-Tag <strong>2013</strong><br />

Referenten: Dr. Armin Kammel, Mag. Helmut Mosser,<br />

Mag. Roland Dämon, Dr. Angelika Trautmann<br />

21. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Nacheheliche Vermögensaufteilung<br />

HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />

25. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />

Gesellschaft mbH (W&M): Wohnrecht aktuell<br />

<strong>2013</strong><br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />

26. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Sachwalterrecht Aktuell<br />

Mag. Romana Fritz, Dr. Ulrich Pesendorfer<br />

27. November <strong>2013</strong> WIEN<br />

Business Circle: M&A: Rechtliche und steuerliche<br />

Optimierung<br />

RA Dr. Clemens Hasenauer, LL. M., RA Univ.-Prof.<br />

Dr. Hanns F. Hügel, WP und StB Mag. Edgar Huemer<br />

29. November <strong>2013</strong> SALZBURG<br />

ÖRAV-Seminar – Beginn: Insolvenzverfahren<br />

RA Dr. Thomas Engelhart<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

549


Termine<br />

2. Dezember <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Franchising<br />

Dr. Nina Ollinger, LL. M., Mag. Waltraud Martius<br />

5. Dezember <strong>2013</strong> WIEN<br />

Wirtschaftskammer Österreich: Kooperationsbörse<br />

für spanische und österreichische Anwälte<br />

5. Dezember <strong>2013</strong> WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Firmenbuch-Spezial<br />

Dipl.Rpfl. ADir. Walter Szöky<br />

Ausland<br />

6. bis 11. Oktober <strong>2013</strong> BOSTON<br />

International Bar Association (IBA): IBA Annual<br />

Conference <strong>2013</strong><br />

7. bis 9. Oktober <strong>2013</strong> TRIER<br />

Academy of European Law (ERA): Europäischer<br />

Rechtsschutz<br />

15. bis 19. Oktober <strong>2013</strong> LONDON<br />

ABA Section of International Law: <strong>2013</strong> Fall Meeting<br />

24. bis 26. Oktober <strong>2013</strong> BARCELONA<br />

Barcelona Bar Association: 2 nd International Arbitration<br />

Congress<br />

24. bis 26. Oktober <strong>2013</strong> ROME<br />

International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />

Piercing the Corporate Veil: A practical approach<br />

31. Oktober bis 4. November <strong>2013</strong> MACAU<br />

Union Internationale des Avocats (UIA): 57 th UIA<br />

Congress<br />

18. bis 20. November <strong>2013</strong> LUXEMBOURG<br />

European Institute of Public Administration (EIPA):<br />

How to Litigate before the Court of Justice of<br />

the EU – Strategies of Litigation<br />

25. und 26. November <strong>2013</strong> LUXEMBOURG<br />

European Institute of Public Administration (EIPA):<br />

European Arrest Warrant – Ten Years of Practice<br />

5. und 6. Dezember <strong>2013</strong> LUXEMBOURG<br />

European Institute of Public Administration, European<br />

Centre for Judges and Lawyers (EIPA): Recent<br />

Trends in the Case Law of the Court of Justice of<br />

the European Union: What Directions for the<br />

Future?<br />

Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />

591 ff.<br />

550<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Recht kurz und bündig<br />

" § 33 Abs 2 PSG:<br />

Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand<br />

1. Der Stiftungsvorstand kann aufgrund des Stifterauftrags<br />

mit gerichtlicher Genehmigung eine<br />

Änderung der Stiftungserklärung unter Wahrung<br />

des Stiftungszwecks vornehmen, wenn iS<br />

der Lehre von der Geschäftsgrundlage grundlegend<br />

geänderte Verhältnisse vorliegen und eine<br />

Änderung der Stiftungserklärung durch die Stifter<br />

wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit<br />

bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht<br />

möglich ist, weil Änderungen nicht vorbehalten<br />

sind.<br />

2. Ob diese Voraussetzungen für eine Genehmigung<br />

vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Finanzund<br />

Wirtschaftskrise ist, da eine Änderung der Wirtschaftslage<br />

auch im Jahr 2003 (= Jahr der Gründung<br />

der Privatstiftung) vorauszusehen war, keine grundlegende<br />

Änderung der Verhältnisse.<br />

OGH 8. 5. <strong>2013</strong>, 6 Ob 57/12 w GES <strong>2013</strong>, 301 =<br />

RdW <strong>2013</strong>/402.<br />

" §§ 41, 61, 82 GmbHG:<br />

Treuepflicht von GmbH-Gesellschaftern<br />

1. Die Treuepflicht verlangt grundsätzlich nicht,<br />

dass der Gesellschafter bei Beschlussfassungen über<br />

die Ausschüttung oder Thesaurierung des Bilanzgewinns<br />

die Interessen der Gesellschaft über seine<br />

eigenen stellen muss. Allerdings muss er für die<br />

Thesaurierung des Bilanzgewinns stimmen, wenn<br />

ein Überleben der Gesellschaft die Rücklagenbildung<br />

erfordert oder dem Gesellschafter bekannt ist,<br />

dass die Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG<br />

vorliegen.<br />

2. Treuwidriges Stimmverhalten setzt voraus, dass<br />

die Tatsachen, welche den Verstoß gegen die Treuepflicht<br />

begründen, bereits zum Zeitpunkt der<br />

Stimmabgabe vorliegen.<br />

3. Nach Fassung des angefochtenen Beschlusses<br />

eintretende Tatsachen können für die Beschlussanfechtung<br />

nur relevant sein, wenn sie bei der Stimmabgabe<br />

für den jeweiligen Gesellschafter zumindest<br />

vorhersehbar waren.<br />

4. Für die Qualifikation einer Prozessführung als<br />

treuwidriges Verhalten müssen besondere Anforderungen<br />

erfüllt werden, zumal es jeder Person<br />

grundsätzlich möglich sein muss, strittige Rechtsfragen<br />

durch das Gericht bzw die zuständige Behörde<br />

klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden<br />

Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet<br />

zu werden.<br />

OGH 27. 2. <strong>2013</strong>, 6 Ob 17/13 p ÖRPfl <strong>2013</strong>, 26 (LS)<br />

= RdW <strong>2013</strong>/403 (LS).<br />

" § 17 Abs 5, § 21 Abs 4 PSG:<br />

Auslegung einer Stiftungsurkunde – Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen<br />

1. Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung<br />

festgehaltenen Stiftungszwecks können gerichtlich<br />

geklärt werden, zumal dies dem Stiftungsprüfer<br />

erst die Wahrnehmung seiner generellen Prüfungsbefugnis<br />

ermöglicht.<br />

2. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Bezug auf<br />

einen konkreten Sachverhalt und eine konkrete<br />

Auswirkung auf die Prüfung durch den Stiftungsprüfer.<br />

3. § 17 Abs 5 PSG ist auf Verträge zwischen<br />

Tochtergesellschaften der Privatstiftung und Angehörige<br />

des Stiftungsvorstands nicht anzuwenden.<br />

4. Organisationsrechtliche Bestimmungen einer<br />

Stiftungsurkunde, wie Zustimmungsvorbehalte<br />

des Beirats, sind objektiv auszulegen, wobei der<br />

am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang<br />

zu geben ist.<br />

5. Das GmbH-Recht gebietet keine analoge Anwendung<br />

des in der Stiftungsurkunde vorgesehenen<br />

Zustimmungsvorbehalts für Rechtsgeschäfte einer<br />

Tochter-GmbH der Stiftung mit einem Angehörigen<br />

des Stiftungsvorstands.<br />

6. Eine Umgehung des in der Stiftungsurkunde vorgesehenen<br />

Zustimmungsvorbehalts liegt vor, wenn<br />

eine Tochtergesellschaft den bei der Stiftung zustimmungspflichtigen<br />

Vertrag abschließt, dieser der Verwirklichung<br />

des Stiftungszwecks dient, ausschließlich<br />

der Stiftung zu Gute kommt, von dieser zu bezahlen<br />

ist, eine objektive Eignung gegeben ist, den Sinn und<br />

Zweck der umgangenen Norm zu vereiteln und der<br />

Erfüllung der vertraglichen Aufgaben des Vertragspartners<br />

der Tochtergesellschaft durch den Stiftungsvorstand<br />

selbst weder rechtliche noch tatsächliche<br />

Gründe entgegenstehen.<br />

OGH 27. 2. <strong>2013</strong>, 6 Ob 135/12 i ecolex <strong>2013</strong>/179 =<br />

ZfS <strong>2013</strong>, 57.<br />

" §§ 12, 15 FBG; § 16 AußStrG:<br />

Firmenbuchverfahren<br />

1. Im Firmenbuchverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz,<br />

obwohl das Firmenbuchgericht<br />

kein allgemeines Aufsichtsrecht hat und seine Prüfpflicht<br />

nicht zu überspannen ist.<br />

2. In die Urkundensammlung sind nur unmittelbare<br />

Eintragungsurkunden, nicht aber sog „Bewilligungsurkunden“,<br />

die eingeholt wurden, um Bedenken<br />

des Firmenbuchgerichts zu zerstreuen, aufzunehmen.<br />

OGH 27. 2. <strong>2013</strong>, 6 Ob 177/12 s ecolex <strong>2013</strong>/216 =<br />

GES <strong>2013</strong>, 187.<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter Mitwirkung<br />

von RA Dr. Manfred<br />

Ainedter, RA Mag. Franz<br />

Galla und RA Dr. Ullrich<br />

Saurer<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

551


Recht kurz und bündig<br />

" §§ 277 ff, 283 UGB:<br />

Zwangsstrafverfahren – Offenlegungspflichten in der<br />

Insolvenz<br />

1. Das Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB ist<br />

ein amtswegiges Verfahren. An das Firmenbuchgericht<br />

können nur Anregungen herangetragen werden,<br />

ein solches einzuleiten, Anträge stehen nicht<br />

zu. Dem Anregenden kommt keine Parteistellung zu.<br />

2. Den Insolvenzverwalter einer Kapitalgesellschaft<br />

treffen während des Insolvenzverfahrens die<br />

Offenlegungspflichten nach §§ 277 ff UGB.<br />

OGH 31. 1. <strong>2013</strong>, 6 Ob 249/12 d ecolex <strong>2013</strong>/217.<br />

" § 49 Satz 3 StGB (§ 53 Abs 1 und 3 StGB):<br />

Probezeiten bei teilbedingter Strafnachsicht = EvBl<br />

<strong>2013</strong>/62<br />

Die Verlängerung bloß einer der beiden Probezeiten<br />

aus teilbedingter Nachsicht einer Freiheitsstrafe ist<br />

zulässig. Verlängerung auch der anderen scheidet aus.<br />

OGH 20. 12. 2012, 13 Os 112/12 p, 133/12 a (BG<br />

Graz-West 15 U 231/09 s).<br />

" § 302 Abs 1 StGB (§§ 73 ff, 80 Abs 2 GOG; § 34 a<br />

Abs 2, § 36 StAG; § 4 Abs 1 und 2 BMG):<br />

Fehleintragung im VJ-Register idR kein Missbrauch der<br />

Amtsgewalt = EvBl <strong>2013</strong>/63<br />

Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des<br />

Staats muss weiter als jenes Recht sein, das darin besteht,<br />

die Vorschrift einzuhalten, die bereits den<br />

Missbrauch der Befugnis bildet. Die Verletzung allg<br />

staatlicher Kontroll- oder Aufsichtsrechte sowie bloß<br />

interner Dienstvorschriften kommt als Gegenstand<br />

der Rechtsschädigung iSd § 302 Abs 1 StGB nicht<br />

in Frage. Geht es nur um den in § 80 Abs 2 Satz 3<br />

GOG, § 34 a Abs 2 Satz 3 StAG normierten Anspruch<br />

des Staats auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts<br />

zur Dienstaufsicht (vgl §§ 73 ff GOG,<br />

§ 36 StAG iVm § 4 Abs 1 und 2 BMG), ist ein konkretes<br />

Recht iSd § 302 Abs 1 StGB nicht betroffen.<br />

OGH 25. 2. <strong>2013</strong>, 17 Os 19/12 s (LG Wr Neustadt<br />

51 Hv 46/11 s).<br />

" § 281 Abs 1 Z 8 StPO:<br />

Anklageüberschreitung als NG meint prozessualen Tatbegriff<br />

= EvBl <strong>2013</strong>/69<br />

Der NG des § 281 Abs 1 Z 8 StPO bezieht sich auf<br />

die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem<br />

Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage<br />

und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen.<br />

Dabei bilden Anklagetenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO)<br />

und Begründung der Anklageschrift (§ 211 Abs 2<br />

StPO), die gerade der Konkretisierung der näheren<br />

Tatumstände, maW der genaueren Abgrenzung des<br />

Prozessgegenstands, dienen, eine Einheit.<br />

OGH 31. 1. <strong>2013</strong>, 12 Os 136/12 k (LGSt Graz 7 Hv<br />

<strong>10</strong>9/11 w).<br />

" § 302 Abs 1 StGB (§ 50 VStG):<br />

Organstrafverfügung als Missbrauch der Amtsgewalt =<br />

EvBl <strong>2013</strong>/70<br />

Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen<br />

Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines<br />

bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes,<br />

das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen,<br />

als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst<br />

in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung<br />

die ihm iSd § 302 Abs 1 StGB eingeräumte<br />

Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz<br />

ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand<br />

des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.<br />

OGH 25. 2. <strong>2013</strong>, 17 Os 2/13 t (LG Leoben 34 Hv<br />

72/12 d).<br />

" Art 3, 6 MRK (Art 3 Abs 2 Europäisches Auslieferungsübereinkommen;<br />

§ 19 Z 3 ARHG):<br />

Kein grundrechtlicher Anspruch auf politisches Asyl =<br />

EvBl-LS <strong>2013</strong>/79<br />

Weder die MRK noch eines ihrer ZP gewährt einen<br />

Anspruch auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat.<br />

Bei einer Auslieferung an einen Konventionsstaat<br />

ist die Verantwortlichkeit des ersuchten<br />

Staats zudem eingeschränkt, weil die betroffene<br />

Person im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen<br />

erlangen kann. Eine Mitverantwortung<br />

des ausliefernden Staats besteht nur dann,<br />

wenn Folter oder sonstige schwere und irreparable<br />

Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz<br />

– auch durch den EGMR – nicht rechtzeitig<br />

zu erreichen ist. Das Auslieferungsverfahren selbst<br />

unterliegt nicht den Verfahrensgarantien des Art 6<br />

MRK.<br />

OGH 14. 2. <strong>2013</strong>, 13 Os 139/12 h.<br />

" § 220 b Abs 1 und 2 StGB:<br />

Tätigkeitsverbot rechtfertigende „Gefahr“ von Prognosetaten<br />

meint hohe Wahrscheinlichkeit = EvBl-LS<br />

<strong>2013</strong>/80<br />

Das unbefristete Tätigkeitsverbot nach § 220 b<br />

Abs 2 StGB stellt eine vorbeugende Maßnahme<br />

dar, die zunächst voraussetzt, dass der Angekl eine<br />

nach dem Zehnten Abschnitt des BT des StGB<br />

strafbare Handlung zum Nachteil einer mj Person<br />

begangen und im Tatzeitpunkt eine in § 220 b<br />

Abs 1 StGB genannte Tätigkeit ausgeübt hat (Anlasstat).<br />

Besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er<br />

bei Ausübung einer derartigen Tätigkeit mindestens<br />

zwei strafbare Handlungen der genannten Art mit<br />

schweren Folgen begehen werde (Prognosetaten),<br />

so ist das Tätigkeitsverbot auf unbestimmte Zeit<br />

auszusprechen. Da der Begriff „Gefahr“ nichts anderes<br />

meint als „Befürchtung“ iSd §§ 21 bis 23<br />

StGB, erfordert die Gefährlichkeitsprognose auch<br />

552<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Recht kurz und bündig<br />

hier ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die<br />

Tatwiederholung.<br />

OGH 5. 3. <strong>2013</strong>, 14 Os <strong>10</strong>7/12 k.<br />

" § 1 Abs 2 StPO:<br />

Beginn des Strafverfahrens = EvBl <strong>2013</strong>/76<br />

Das Einlangen einer Selbstanzeige führt nicht zum<br />

Beginn eines Strafverfahrens.<br />

OGH 7. 3. <strong>2013</strong>, 12 Os 158/12 w, 161/12 m (OLG<br />

Innsbruck 7 Bs 559/12 g, 590/12 s; LG Feldkirch<br />

27 HR 198/12 b).<br />

" § 364 a ABGB:<br />

Schadenersatz analog § 364 a ABGB<br />

Voraussetzung einer Analogie zu § 364 a ABGB ist<br />

nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur stets,<br />

dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen,<br />

die für den Betrieb der Anlage typisch sind.<br />

Mit in diesem Sinn „betriebstypischen“ Schäden sind<br />

adäquat verursachte Folgen gemeint. Nach der stRsp<br />

zur Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs ist<br />

eine adäquate Verursachung dann nicht anzunehmen,<br />

wenn ein Verhalten seiner Natur nach völlig ungeeignet<br />

erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen<br />

herbeizuführen und bloß eine außergewöhnliche<br />

Verkettung der Umstände vorliegt.<br />

Im konkreten Fall sei durch den Einbau des – direkt<br />

in Richtung der betroffenen Liegenschaft weisenden<br />

– Überlaufrohrs in die natürlichen Abflussverhältnisse<br />

unmittelbar eingegriffen worden. Beim schadensbegründenden<br />

Vorfall hat sich gerade der „betriebstypische“<br />

Zweck dieser Einrichtung, nämlich<br />

die Ableitung eines nach dem Pumpenausfall und infolge<br />

Starkregens nicht mehr anders beherrschbaren<br />

Wasseraufkommens verwirklicht. Der Eigentümer<br />

der betroffenen Liegenschaft durfte die von einem<br />

Professionisten errichtete Anlage, auch unabhängig<br />

von der Frage, ob sie deren gesamte Konstruktion<br />

übersehen konnte, zunächst für gefahrlos halten.<br />

Die analoge Anwendung von § 364 a ABGB wurde<br />

hier vom OGH also bejaht.<br />

OGH 16. 5. <strong>2013</strong>, 5 Ob 82/13 i ecolex <strong>2013</strong>/269.<br />

" §§ 1295, 1299 ABGB:<br />

Pflicht des Immobilienmaklers zur Prüfung von Informationen<br />

Aus einem in einem Versteigerungsverfahren eingeholten<br />

Gutachten hatte sich ergeben, dass ein Anteil<br />

mit einer bestimmten Kleingartenparzelle „verbunden“<br />

sei. Über Vermittlung durch den Beklagten erwarb<br />

die Klägerin den Anteil. Jahre später stellte sich<br />

heraus, dass dem Verpflichteten ein weiterer Anteil<br />

an der Liegenschaft gehört hatte, der nach einer offenkundig<br />

bestehenden Benutzungsregelung ebenfalls<br />

mit der von der Klägerin „erworbenen“ Parzelle<br />

„verbunden“ war. Die mit der grundbücherlichen<br />

Übertragung auch des zweiten Anteils verbundenen<br />

Kosten macht die Klägerin nun gegen den beklagten<br />

Makler geltend. Dazu der OGH:<br />

Zwar könne sich ein Makler grundsätzlich auf ein<br />

in einem Versteigerungsverfahren eingeholtes Gutachten<br />

verlassen. Hier sei dieses Gutachten jedoch<br />

unschlüssig, weil es keinen Grund dafür nannte,<br />

warum (gerade) die strittige Parzelle mit dem in<br />

Exekution gezogenen Anteil verbunden war. Die<br />

Auffassung, dass dem Beklagten als (ebenfalls) Sachverständigen<br />

dieser Mangel hätte auffallen und er<br />

daher weitere Erhebungen zu den Rechtsverhältnissen<br />

an der Kleingartenparzelle hätte pflegen müssen<br />

(Einsichtnahme in das Grundbuch), ist jedenfalls<br />

vertretbar.<br />

OGH 18. 6. <strong>2013</strong>, 4 Ob 88/13 i Zak <strong>2013</strong>/509, 281.<br />

" § 364 Abs 2, § 422 ABGB:<br />

Überhängende Äste berechtigen zur Unterlassungsklage<br />

Dem durch Äste einer auf dem Nachbargrund stehenden<br />

Pflanze im Luftraum über seiner Liegenschaft<br />

gestörten Eigentümer sind Unterlassungsansprüche<br />

zur Behebung eines seine Güter konkret gefährdenden<br />

und deshalb rechtswidrigen Zustands nach<br />

§ 364 ABGB – unter Überwälzung der gesamten notwendigen<br />

Kosten – zu gewähren. Die Möglichkeit zur<br />

Beseitigung eines Überhangs gem § 422 ABGB lässt<br />

den Anspruch auf Unterlassung unzulässiger negativer<br />

und positiver Immissionen durch Pflanzen auf<br />

dem Nachbargrund nach § 364 ABGB jedenfalls<br />

dann unberührt, wenn die Ausübung des Selbsthilferechts<br />

nicht leicht und einfach zu bewerkstelligen ist.<br />

Im konkreten Fall waren die Bäume ihrer konkreten<br />

Anordnung und Größe nach ortsunüblich und wurde<br />

weiters die Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft<br />

deshalb als unzumutbar beurteilt, weil durch<br />

den in seinen Ausmaßen nahezu einzigartigen Überhang<br />

während der Vegetationsperiode mehr als die<br />

Hälfte der möglichen Sonnenstunden infolge Schattenwurfs<br />

wegfallen.<br />

OGH 23. 5. <strong>2013</strong>, 4 Ob 63/13 p immolex LS <strong>2013</strong>/<br />

59.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

553


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Symposium des Juridisch-politischen Lesevereins<br />

und des ÖRAK am 27. 6. <strong>2013</strong> *)<br />

„Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte“<br />

Rechtsschutzelement oder Hindernis für effiziente<br />

Unrechtsverfolgung?<br />

Dieses Symposium ist als Fachveranstaltung, nicht<br />

als Festakt konzipiert; daher sei mir gestattet, alle<br />

Teilnehmer bloß gemeinsam herzlich zu begrüßen –<br />

namentlich nur den Herrn Dekan der Fakultät,<br />

Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer, den Hausherrn, dem<br />

für seine Teilnahme, aber auch für den Ort der Veranstaltung<br />

zu danken ist: Wir sind im Juridicum auf dem<br />

richtigen Boden für die Behandlung eines Themas wie<br />

das des heutigen Abends.<br />

Diese Veranstaltung hat zwei Organisatoren: den<br />

Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und den<br />

Juridisch-politischen Leseverein. Dieser hat die Initiative<br />

ergriffen, das Thema in einem Symposium mit<br />

Herrn Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch, Universitätslehrer<br />

und Rechtsanwalt, als spiritus rector zu behandeln.<br />

Da sich der ÖRAK in mehreren Arbeitskreisen mit<br />

demselben Thema beschäftigt, haben beide Organisationen<br />

den Beschluss gefasst, das Symposium gemeinsam<br />

zu veranstalten. Exempla trahunt.<br />

Der Juridisch-politische Leseverein, 1841 gegründet,<br />

ist eine der ältesten Juristenvereinigungen in Österreich.<br />

Im Vorfeld der Revolutionen im Jahre 1848<br />

und im Zeitraum der Verfassungsentwicklung bis<br />

1867 hatte er starken Anteil an den maßgebenden meinungsbildenden<br />

Prozessen, die zu Verfassung, Parlamentarismus<br />

und Rechtsstaat führen sollten und auch<br />

tatsächlich geführt haben – in den Gremien, in denen<br />

Lesevereinsmitglieder tätig waren, vor allem im<br />

Reichstag, auch in Kremsier, auch in der Paulskirche.<br />

Mitglieder in den ersten Jahrzehnten der Vereinsgeschichte<br />

waren die führenden Juristen des Reiches:<br />

Schmerling, Doblhoff und Bach, Megerle von Mühlfeld,<br />

der Vater der ersten Advokatenordnung, Grünhut und<br />

Glaser, Klein und Klang – und Josef Unger, „Souverän<br />

im Reich der Jurisprudenz“, dessen zweihundertsten<br />

Todestages wir im Mai dieses Jahres ehrend gedacht<br />

haben. Aber auch Persönlichkeiten aus anderen Wissensgebieten<br />

und Berufen, die dieselben Anliegen vertraten<br />

und sich für den parlamentarischen, durch<br />

Grund- und Freiheitsrechte ausgezeichneten liberalen<br />

Rechtsstaat einsetzten, waren Vereinsmitglieder: Hölderlin,<br />

Hebbel und Lenau, Adolf Menzel und Ghega –<br />

und Franz Grillparzer, eminent politischer Kopf, der<br />

den Leseverein treffend als „Brutstätte“, ja als „Pulvermühle“<br />

für die zu erringenden Reformen bezeichnete.<br />

Es ging nicht um die Agitation gegen den Staat; der<br />

Leseverein war kein Träger revolutionärer Ideen, seine<br />

Mitglieder gehörten nicht zu den Landhausstürmern<br />

im März 1848. Das Arsenal bestand in beharrlichem,<br />

durch gemeinsame Lektüre und Diskussion befeuertem<br />

Drängen der Mitglieder des Vereins auf Reformen des<br />

Staatswesens, um eine „neue Staatlichkeit“, wie Brauneder<br />

in seiner Monographie über den Leseverein befand,<br />

auf der Grundlage liberaler Grundrechte und demokratischer<br />

Prinzipien.<br />

In den etwa 150 Jahren seit 1867 hat sich der Charakter<br />

des Lesevereins gewandelt, nicht aber verblassten<br />

seine Anliegen. Nunmehr ging es um die Bewahrung<br />

des Errungenen. Der Leseverein beobachtete,<br />

ob wesentliche Rechtsschutzeinrichtungen beschnitten<br />

oder in ihrer Substanz geschwächt wurden, um, wenn<br />

dies sinnvoll erscheint, die Stimme zu erheben. Dem<br />

dient auch dieses Symposium.<br />

Die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte<br />

wird in allen Rechtsstaaten in ihren durchaus unterschiedlichen<br />

Ausprägungen als Kernelement der<br />

Rechtsstaatlichkeit gesehen: kein Privileg für die<br />

Rechtsanwälte; wenn überhaupt, so ein Privileg für<br />

die Normadressaten. Mit Recht lässt sich vertreten, es<br />

handle sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz<br />

und damit um Primärrecht der Europäischen Union;<br />

es lohnt nachzudenken, was das, trifft die Prämisse zu,<br />

im Hinblick auf unmittelbare Anwendbarkeit und Anwendungsvorrang<br />

für die mitgliedstaatlichen Verfahrensvorschriften<br />

bedeutet. In der hoch aktuellen Dialektik<br />

zwischen Sicherung der Ordnung einerseits und<br />

Freiheit der Unionsbürger andererseits ist es legitim<br />

zu fragen, ob die Zwecke – von effizienter Strafverfolgung<br />

im Allgemeinen bis zu Terrorismusbekämpfung<br />

und Geldwäscheprävention im Besonderen – die Mittel,<br />

das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte auszuhöhlen<br />

oder etwa gar in Frage zu stellen, rechtfertigen.<br />

Die heutigen Vorträge und Diskussionsbeiträge, für<br />

die ich im Voraus danke, sollen uns darauf Antworten<br />

geben.<br />

em. RA Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel<br />

Präsident des Juridisch-politischen Lesevereins<br />

*) Nachstehend finden Sie im Rahmen dieser Veranstaltung gehaltene<br />

Vorträge sowie einen Bericht über dieses Symposium abgedruckt.<br />

554<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Berufsgeheimnis – Rechtsschutzelement oder<br />

Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?<br />

Von RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien. Die Autorin ist Rechtsanwältin in Wien und Vizepräsidentin des<br />

Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.<br />

Einleitungsworte, gehalten im Rahmen des Symposiums „Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte“ am<br />

27. 6. <strong>2013</strong> aus der Perspektive der europäischen Entwicklung.<br />

Die Berufsverschwiegenheit der Rechtsanwälte, das<br />

Recht – damit aber verbunden die Pflicht! –, alle ihre<br />

Mandanten betreffenden Angelegenheiten vertraulich<br />

zu behandeln und das Berufsgeheimnis zu wahren, ist<br />

ein allen Anwaltschaften Europas, ja weltweit, gemeinsames<br />

Grundprinzip (core principle; s nur die Charta<br />

der Grundprinzipien der Europäischen Rechtsanwälte,<br />

verabschiedet auf der Vollversammlung des CCBE am<br />

24. 1. 2006 in Brüssel, oder die IBA International Principles<br />

of Conduct for the Legal Profession, verabschiedet<br />

am 21. 7. 2011).<br />

Die Anwaltschaft ist sich in Europa und international<br />

einig, dass die Berufsverschwiegenheit ein unverzichtbares<br />

Kernelement der Rechtsstaatlichkeit und als solches<br />

individuell von jedem einzelnen Anwalt, jeder Anwältin<br />

und im Kollektiv von den Kammern sowie Anwaltsvereinigungen<br />

zu schützen, zu wahren und zu verteidigen<br />

ist.<br />

Zwar differieren – bei gleichem Rechtsschutzziel des<br />

Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen<br />

Rechtsanwalt und Klient – Grundlagen, Art und<br />

Reichweite in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU je<br />

nach Rechtskreis, Rechtssystem und Rechtstradition –<br />

zum Teil bloß am Rande und nur in Einzelheiten, zum<br />

Teil aber nicht unbeträchtlich. Auf die vom Ansatz her<br />

und in der Reichweite gänzlich unterschiedlichen Konzepte<br />

des kontinentaleuropäischen Secret professional/<br />

Berufsgeheimnis einerseits und dem „legal professional<br />

privilege“ des common law andererseits sei verwiesen.<br />

Diese unterschiedlichen Ansätze führen zur Notwendigkeit,<br />

in Europa die Konturen eines „acquis communautaire“<br />

des Berufsgeheimnisschutzes durch Rechtsvergleichung<br />

im Bereich der Anwaltschaft noch verstärkt<br />

herauszufiltern. Der CCBE – Rat der europäischen<br />

Anwaltschaften – arbeitet beständig daran. Dies<br />

auch im Hinblick auf die Vision eines in der fernen Zukunft<br />

allenfalls möglichen gemeinsamen europäischen<br />

Berufsrechts.<br />

So ist gleich eingangs der erste Teil des Titels dieser<br />

Veranstaltung, die Frage nach dem Rechtschutzelement<br />

aus Sicht der globalen Anwaltschaft, nicht mit einem<br />

Fragezeichen zu versehen, sondern mit einem sehr<br />

deutlichen Rufzeichen!<br />

Ein Blick auf den Rechtsrahmen des Schutzes<br />

der Berufsverschwiegenheit ist aus einer internationalen<br />

Perspektive vordergründig grundsätzlich befriedigend:<br />

So hält Artikel 22 der UN Basic Principles on the<br />

Role of Lawyers, verabschiedet im September 1990,<br />

fest, dass die Regierungen anzuerkennen und zu respektieren<br />

haben, dass jegliche Kommunikation und<br />

Konsultation zwischen Anwalt und seinem Klienten<br />

in der beruflichen Beziehung vertraulich zu sein hat:<br />

Art 22: „Governments shall recognize and respect that all<br />

communications and consultations between lawyers and their<br />

clients within their professional relationship are confidential“.<br />

Im Unionsrecht hat der Schutz des Anwaltsgeheimnisses<br />

den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes<br />

mit Grundrechtscharakter – so formuliert zB die Generalanwältin<br />

Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rs<br />

C-550/07 – Akzo Nobel. Darüber hinaus entscheidend<br />

und durch zahlreiche Judikate des EGMR bestätigt<br />

<strong>2013</strong>, 555<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Berufsgeheimnis – Rechtschutzelement oder Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

555


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

ist, dass das Berufsgeheimnis auch Schutzgut der<br />

EMRK, insbesondere der Art 6 und Art 8 EMRK, ist. 1)<br />

Keine Diskussion zum Berufsgeheimnisschutz im<br />

Lichte zur Rsp des EGMR kann zukünftig ohne die<br />

grundlegende Entscheidung in der Rs Michaud gg<br />

Frankreich v 6. 12. 2012, BCW 12323/11, auskommen.<br />

Diese zeigt aber auch ein Dilemma auf:<br />

Das Anwaltsgeheimnis ist, anders als es die Anwaltschaft<br />

für wichtig erachtet, nicht unantastbar, insbesondere<br />

auch nicht unter der EMRK. Nur in wenigen Ländern<br />

der EU (etwa Spanien, Portugal) ist der Schutz des<br />

Berufsgeheimnisses verfassungsrechtlich abgesichert.<br />

Der EGMR bestätigt zwar, dass die Rechtsanwälte<br />

ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen<br />

Gesellschaft, nämlich der Verteidigung der der Gerichtsbarkeit<br />

unterworfenen Personen, nicht nachkommen<br />

können, wenn es ihnen nicht möglich ist, gegenüber<br />

ihren Klienten die Garantie abzugeben, dass Unterredungen<br />

grundsätzlich vertraulich bleiben. Dies ist<br />

auch der Grund, warum das Berufsgeheimnis von Art 8<br />

EMRK besonders geschützt wird.<br />

Allerdings: Reichweite und Ausprägung dieses<br />

Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses – und<br />

so erklärt sich wohl das „?“ im Titel der Veranstaltung<br />

– gerät in Kollision mit den Interessen des Staats an einer<br />

wirksamen Strafverfolgung, freilich auch mit anderen<br />

Informationsinteressen der öffentlichen Gewalt.<br />

Bereits beginnend mit 1991 begannen in der EU –<br />

ausgehend von Impulsen der FATF und OECD, noch<br />

lange vor den furchtbaren Terroranschlägen des<br />

11. 9. 2001 – signifikante politische und gesetzgeberische<br />

Eingriffe in die Berufsverschwiegenheit mit der<br />

Einführung einer Verdachtsmeldepflicht, vulgo „Vernaderungspflicht“,<br />

iZm der Bekämpfung von Geldwäsche-Aktivitäten.<br />

Bereits mit der RL 91/308/EWG v<br />

<strong>10</strong>. 6. 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems<br />

zur Bekämpfung der Geldwäsche wurden die<br />

Verdachtsmeldepflichten auf Berufe ausgedehnt, die<br />

zwar keine Finanzinstitute sind, aber Tätigkeiten ausüben,<br />

die aus Sicht mancher als besonders geeignet erachtet<br />

scheinen, zum Zweck der Geldwäsche – auch unwissentlich<br />

– genutzt zu werden.<br />

Die Historie ist bekannt: Der ersten Geldwäsche-RL<br />

1991 folgte eine zweite (RL 2001/97/EG v 4. 12. 2001)<br />

und eine dritte (RL 2005/60/EG v 26. <strong>10</strong>. 2005). Der<br />

Vorschlag für die 4. Geldwäsche-RL, die noch dieses<br />

Jahr verabschiedet werden soll, ist im Finale des europäischen<br />

Legislativprozesses. Der Anwendungsbereich<br />

– ursprünglich „nur“ Bekämpfung von Geldwäsche-<br />

Tatbeständen – hat sich unter dem Eindruck von<br />

9/11 zunächst um Terrorismusfinanzierung erweitert.<br />

Nun ist der Entwurf der 4. Geldwäsche-RL dort angelangt,<br />

wo kritische Beobachter schon 1991 das wahre<br />

politische Motiv einer Verdachtsmeldepflicht identifizierten:<br />

Fiskal- und sonstige Zugangsinteressen des<br />

Staats zu vermuteten oder tatsächlichen Informationen,<br />

die in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren mit<br />

gerichtlichen Nachprüfungsmöglichkeiten nicht so<br />

einfach zu erlangen sind, insbesondere die vermutete<br />

oder tatsächliche Kenntnis von gesetzlich geschützten<br />

beruflichen Geheimnisträgern.<br />

Man denkt unwillkürlich an das Bild aus dem mit<br />

Tom Cruise verfilmten Bestseller-Roman von John Grisham<br />

„Die Firma“: Ein erfolgreicher Absolvent der juridischen<br />

Fakultät von Harvard erhält ein unglaubliches<br />

Traumjob-Angebot einer Anwaltsfirma: interessante<br />

Arbeit, tolles Gehalt, fringe benefits. Nur: Der Traumjob<br />

mutiert bald zum Albtraum. Es stellt sich heraus,<br />

dass die Kanzlei den Wünschen einer Mafia – Familie<br />

in Chicago folgt – die Anwaltskanzlei als Fassade. Kerngeschäft<br />

ist das Waschen schmutzigen Geldes, die Betreuung<br />

„normaler“ Klienten dient der Scheinwahrung.<br />

Einprägsam eine Kernszene des Films: Wie der Anwalt<br />

McDeere den Mafia-Boss davon überzeugt, dass er von<br />

ihm als seinem Anwalt nichts zu fürchten hat. Er trage<br />

wie ein unenterbares gepanzertes Schiff auf einsamer<br />

hoher See für immer und für alle verschlossen die Berufsverschwiegenheit<br />

mit sich. Ein verzerrtes Bild der<br />

anwaltlichen Tätigkeit und des Berufsgeheimnisses,<br />

das gleichwohl einigen politisch Verantwortlichen in<br />

die falsche Kehle geraten sein und die Argumentation<br />

der FATF beflügelt haben mag.<br />

Neben dem zunehmend erweiterten „Geldwäsche-<br />

Verhinderungs“-Argumentationsstrang, um vertrauliche<br />

Information durch staatliche Stellen via gesetzliche<br />

Bestimmung zu erhalten, ist besonders negativ eine<br />

Entwicklung im 2012 iZm dem RL-Entwurf der<br />

Kommission auf einen Rechtsbeistand im Strafverfahren,<br />

der sog „Measure C“, hervorzuheben: In einem<br />

– dem Grunde nach von der Anwaltschaft sehr begrüßten<br />

RL-Entwurf zur Stärkung der Beschuldigtenrechte<br />

– wurde plötzlich abweichend vom ursprünglichen<br />

Kommissionsvorschlag in einer Version des Rates v<br />

8. 6. 2012 vorgesehen, dass der Verpflichtung des<br />

Staats zur Sicherung der Vertraulichkeit zwischen einem<br />

Verdächtigen oder Beschuldigten derogiert werden<br />

könne, wenn<br />

" ein dringender Grund zur Verhinderung eines „serious<br />

crimes“ (ohne Definition, was einen „serious<br />

crime“ ausmachen soll) vorliege oder<br />

" ausreichend Grund vorliege anzunehmen, dass der<br />

Rechtsanwalt in einer „criminal offence“ der verdächtigen<br />

oder beschuldigten Person „involviert“ ist.<br />

Eine harsche Kritik des CCBE, dass damit gerade ein<br />

Instrument zur Stärkung der Beschuldigtenrechte missbraucht<br />

würde, um in Wahrheit Grundrechte der Beschuldigten<br />

unter das Niveau des Schutzes der EMRK<br />

zu erodieren, war die Folge.<br />

1) Spielmann, Das anwaltliche Berufsgeheimnis in der Rechtsprechung<br />

des EGMR, <strong>AnwBl</strong> 20<strong>10</strong>, 346 mwN.<br />

556<br />

Berufsgeheimnis – Rechtschutzelement oder Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Die Begründung des EGMR in der Sache Michaud<br />

zeigt mE das rechtsstaatliche Dilemma und den zukünftigen<br />

Diskussionsbedarf treffend auf: Da die anwaltliche<br />

Verschwiegenheitspflicht nach der derzeitigen<br />

Rahmenrechtslage nicht durch den Gesetzgeber<br />

unantastbar ist, bedarf es unter dem Aspekt der Prüfung<br />

der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs einer<br />

Abwägung und Abgrenzung zwischen der Bedeutung<br />

und der Reichweite des Prinzips der Berufsverschwiegenheit<br />

und den staatlichen Verfolgungsbedürfnissen<br />

zur Vorbeugung krimineller Aktivitäten, die sich als<br />

ernste Gefahr für die Demokratie erweisen.<br />

Somit stehen die Anwälte und die Bürger Europas<br />

gerade auch unter den jüngsten Enthüllungen zu Datenschutzeingriffen<br />

und Abhörskandalen, welche die<br />

weitere wichtige Frage aufwerfen, wie die Berufsverschwiegenheit<br />

aus technischer Sicht gewährleistet werden<br />

kann, vor zahlreichen spannenden Fragen:<br />

Stehen wir/steht Europa vor einem verdeckten Paradigmenwechsel<br />

zu den Inhalten der Rechtsstaatlichkeit?<br />

Ist nicht auch die Frage zu stellen, ob nicht gerade<br />

Regelungen, die gerade Aktivitäten vorbeugen<br />

sollen, die sich als ernste Gefahr für die Demokratie<br />

erweisen könnten, wie zB Geldwäschebestimmungen,<br />

in Wahrheit in ihrer Ausformung selbst eine ernste<br />

Gefahr für die Demokratie und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip<br />

darstellen? Sind wir im Begriff einer Volte<br />

zurück in die Steinzeit der Rechtsstaatlichkeit, um Sicherheits-<br />

und Strafverfolgungsinteressen unter allen<br />

Umständen den Vorrang gegenüber Freiheitsrechten<br />

einzuräumen? Wie ist die Haltung der Anwaltschaft<br />

dazu? Muss nicht aus übergeordneten Rechtsstaatlichkeitsinteressen<br />

ein angemessener Mindestschutz jedenfalls<br />

gewahrt bleiben? Wer sitzt künftig am „driving<br />

seat“ bei der gesetzlichen Ausbalancierung der<br />

rechtsstaatlichen Interessen an der Wahrung anwaltlicher<br />

Verschwiegenheit einerseits und den Informations-<br />

bzw Strafverfolgungsinteressen des Staats? Bzw<br />

noch weit wichtiger: Wer gibt die Anweisungen an<br />

den „Driver“? Ich persönlich wünsche mir in dieser<br />

Position die Rechtsstaatlichkeit.<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Berufsgeheimnis – Rechtschutzelement oder Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

557


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen<br />

Verfassungsrecht<br />

Von Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien. Der Autor ist Universitätsprofessor für öffentliches Recht an der Universität<br />

Wien.<br />

<strong>2013</strong>, 558<br />

1982 hat der EuGH einen neuen Rechtsgrundsatz aus der Taufe gehoben: In Europa gebe es gemeinsame Grundsätze<br />

und Vorstellungen über die Vertraulichkeit bestimmter Mitteilungen zwischen Anwalt und Mandant. Jedem<br />

Einzelnen müsse es möglich sein, sich völlig frei an einen Anwalt zu wenden, und dem müsse auch das Gemeinschaftsrecht<br />

Rechnung tragen. Die Vertraulichkeit des Schriftwechsels zwischen Anwalt und Mandanten stelle<br />

einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts dar.<br />

I. Einleitung<br />

Feststellungen allgemeiner Rechtsgrundsätze durch europäische<br />

Gerichte haben meist den Charakter von<br />

Prophezeiungen, die sich selber erfüllen. Ob der EuGH<br />

anno 1982 im Urteil AM&S 1) richtig lag, als er sich<br />

trotz beträchtlicher Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten<br />

der damaligen Gemeinschaft zur Annahme<br />

eines einheitlichen Grundsatzes durchrang, kann mittlerweile<br />

dahinstehen. Selbst wer das Urteil kritisch<br />

sieht, muss anerkennen, dass der Schutz der Sphäre zwischen<br />

Anwalt und Mandant seither aufgewertet worden<br />

ist. Man kann daher zu Recht von einem gemeinsamen<br />

Grundsatz sprechen, der auf nationaler Ebene teilweise<br />

im Standesrecht, teilweise in den Prozessgesetzen verankert<br />

ist und der große Bedeutung hat.<br />

In den Verfassungen der Mitgliedstaaten fehlen hingegen<br />

explizite Bestimmungen, die eine Vertrauenssphäre<br />

zwischen Anwalt und Mandanten schützen. Lediglich<br />

zwei Ausnahmen habe ich gefunden, die diese<br />

Regel bestätigen. 2) In Art 30 Abs 5 der Verfassung Bulgariens<br />

1991 heißt es:<br />

„Jedermann hat das Recht, unter vier Augen mit der Person<br />

zusammenzutreffen, die ihn verteidigt. Das Geheimnis<br />

ihrer Mitteilungen ist unverletzlich.“<br />

Diese Bestimmung wäre indes überstrapaziert, wollte<br />

man ihr ein Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte entnehmen:<br />

Sie ist auf den Verteidiger gemünzt und auf<br />

ihn beschränkt.<br />

Die zweite Ausnahme findet sich in der Verfassung<br />

der Republik Portugal 1976, deren Art 208 lautet:<br />

„Das Gesetz gewährleistet den Rechtsanwälten die für<br />

ihre Tätigkeit erforderliche Immunität und regelt die anwaltliche<br />

Vertretung als notwendiges Element der Gerichtsverwaltung.“<br />

In dieser Bestimmung ist der Anwalt wenn nicht als<br />

Staatsorgan inthronisiert, so doch in die Nähe der Gerichtsorganisation<br />

gerückt. Es überrascht daher nicht,<br />

dass sie nicht im Teil über die Grundrechte, sondern<br />

im Kapitel über die Gerichtsbarkeit steht. 3)<br />

In den anderen Verfassungen der Mitgliedstaaten der<br />

Union sucht man vergleichbare Regelungen vergeblich.<br />

Das heißt aber selbstverständlich noch nicht, dass es einen<br />

umfassenden Schutz des Vertrauensverhältnisses<br />

zwischen Anwälten und ihren Klienten im Verfassungsrecht<br />

dort nicht gibt. Man muss ihn allerdings für jede<br />

Verfassung aus mehreren Einzelgewährleistungen zusammenbauen.<br />

Eben dies will ich für die österreichische<br />

Verfassung versuchen. Um die Frage zu beantworten,<br />

ob unser Verfassungsrecht ein Anwaltsgeheimnis anerkennt<br />

und schützt, werde ich vier Ebenen unterscheiden<br />

und sie nacheinander untersuchen:<br />

1. die Gewährleistungen der Privatsphäre des Anwalts,<br />

2. die Grundrechte der Individualkommunikation,<br />

die den Austausch zwischen Anwalt und Mandanten<br />

schützen,<br />

3. die Verfahrens- und Verteidigungsgrundrechte<br />

des Mandanten sowie<br />

4. das Grundrecht auf Datenschutz.<br />

Am Ende des Beitrages steht eine Bewertung, wie es<br />

um das Anwaltsgeheimnis in der österreichischen Verfassung<br />

bestellt ist.<br />

II. Hausrecht, Wohnung und<br />

Privatleben des Rechtsanwalts<br />

Verfassungsrechtliche Schranken des behördlichen Zugriffs<br />

auf Rechtsanwälte ergeben sich zunächst aus jenen<br />

Grundrechten, die die Privatsphäre des Anwalts<br />

schützen. Den einschlägigen Gewährleistungen ist gemeinsam,<br />

dass allein der Rechtsanwalt Grundrechtsträger<br />

ist und nicht sein Mandant. Grundrechtsverpflichtet<br />

ist ausschließlich die öffentliche Hand.<br />

1) EuGH 18. 5. 1982, 155/79, AM & S/Kommission, Slg 1575 Rz 18 ff.<br />

2) Mitunter wird auch Spanien genannt. Die Verfassung des Königreichs<br />

Spanien 1978 sieht in Art 24 Abs 2 einen Auftrag an die Gesetzgebung<br />

vor, die Fälle zu regeln, in denen aus Gründen der Verwandtschaft<br />

oder des Berufsgeheimnisses keine Verpflichtung zur Aussage<br />

über mutmaßliche Straftaten besteht. Diese Bestimmung ist einerseits<br />

thematisch eng begrenzt, andererseits für alle freien Berufe<br />

offen.<br />

3) Der Grundrechtsteil enthält jedoch in Art 20 Abs 3 eine Garantie der<br />

Vertraulichkeit von Rechtsangelegenheiten, die den Art 208 flankiert.<br />

558<br />

Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

An erster Stelle ist das Hausrecht zu nennen, das<br />

durch Art 9 StGG und das Hausrechtsgesetz 1862 verbürgt<br />

ist. Dieses 150 Jahre junge Grundrecht hat sich in<br />

den letzten Jahrzehnten wieder als erstaunlich zeitgemäß<br />

erwiesen, denn der gewährleistete Schutz gilt der<br />

das Hauswesen bildenden räumlichen Sphäre ohne<br />

Rücksicht darauf, welchen Funktionen diese Sphäre<br />

zu dienen bestimmt ist. Von Anfang an war deshalb unbestritten,<br />

dass auch Kanzleiräume eines Rechtsanwalts<br />

ohne Rücksicht darauf geschützt sind, ob sie der Persönlichkeitsentfaltung<br />

dienen, wie selbstverständlich<br />

war, dass auch juristische Personen als Grundrechtsträger<br />

in Frage kommen. 4) Der Schutz hat jedoch nicht<br />

bloß den Vorzug der Abstraktheit, er ist auch vergleichsweise<br />

dicht. § 1 Hausrechtsgesetz bindet Hausdurchsuchungen<br />

regelmäßig an das Erfordernis eines<br />

richterlichen Befehls, und § 2 lässt selbständiges Einschreiten<br />

durch die Sicherheitsexekutive nur bei – nach<br />

Graden abgestufter – Gefahr im Verzug zu. 5) Außerdem<br />

werden Durchsuchungen in § 2 Abs 3 an Formvoraussetzungen<br />

geknüpft, die nach § 3 unabhängig davon<br />

gelten, ob ein unabhängiger Richter in die Anordnung<br />

der Durchsuchung involviert ist. Ein explizites<br />

Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs enthält<br />

das Hausrechtsgesetz 1862 nicht. Nachdem eine<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung aber seit langem für die<br />

anderen Grundrechte des Staatsgrundgesetzes gefordert<br />

wird, können wir sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal<br />

in das Hausrechtsgesetz 1862 ebenfalls<br />

hineinlesen. Das gilt umso mehr, als die nähere Analyse<br />

der Rsp zeigt, dass der VfGH der Sache nach Verhältnismäßigkeitsüberlegungen<br />

bereits zu Zeiten angestellt<br />

hat, in denen er nominell die Gesetzesvorbehalte der<br />

Grundrechte noch strikt formell verstand. 6)<br />

Das nationale Hausrecht wird durch die Rechte auf<br />

Wohnung und Privatleben ergänzt, die dem Anwalt<br />

durch Art 8 Abs 1 EMRK verbürgt sind. Anfangs war<br />

die Rsp hiezu restriktiv, weil sie diese Rechte in den<br />

Dienst der Persönlichkeitsentfaltung stellte, 7) doch die<br />

vergleichsweise strikten Ab- und Ausgrenzungen sind<br />

mittlerweile längst Geschichte. Auch juristische Personen<br />

können ein Recht auf Wohnung ins Treffen führen;<br />

8) Anwälte können sich in ihrer Kanzlei auf Privatleben<br />

berufen, obschon sie dort beruflich tätig sind 9) –<br />

und es ist wohl nur mehr eine Frage der Zeit, bis selbst<br />

juristische Personen ein Privatleben, wenn nicht gar ein<br />

Familienleben zuerkannt bekommen, schließlich haben<br />

sie ja Mütter und Töchter. <strong>10</strong>)<br />

Die Anforderungen, die die Rsp an Eingriffe stellt,<br />

sind für Durchsuchungen vergleichsweise hoch: 11) Es<br />

muss eine gesetzliche Grundlage existieren, die hinreichend<br />

klar ist; es muss Verfahrensgarantien geben; die<br />

Durchsuchung muss gesetzeskonform durchgeführt<br />

werden; schließlich ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

zu beachten, der Eingriff muss in einer demokratischen<br />

Gesellschaft erforderlich sein.<br />

Sofern auf Anwälte zugegriffen wird, verwendet der<br />

EGMR ein nochmals engmaschigeres Netz, weil er<br />

hier den Kern des Konventionssystems in Gefahr<br />

sieht. 12) Er verlangt eine exakte Beschreibung des<br />

Untersuchungsgegenstandes 13) sowie einen zureichenden<br />

Grund, 14) und er prüft genau nach, ob nicht mehr<br />

als nötig in die Suche einbezogen wurde. 15) Das bedeutet<br />

einen Zwang zur Begrenzung der Durchsuchung<br />

auf Datenbestände über bestimmte Personen<br />

und Vorgänge, der bei Rechtsanwälten schon deshalb<br />

unverzichtbar ist, weil sie regelmäßig viele Mandanten<br />

haben. 16) Außerdem ist zu beachten, dass bei Computern<br />

und Festplatten grundsätzlich mit dem Ziehen<br />

von Kopien das Auslangen gefunden werden sollte<br />

und dass sie rasch ausgewertet werden müssen, weil<br />

sie für die tägliche Arbeit benötigt werden. 17)<br />

Sodann fordert der EGMR, dass die Behörden bei<br />

der Durchsuchung das anwaltliche Berufsgeheimnis respektieren,<br />

und verlangt ihnen ein Standardprozedere<br />

ab, nach welchem der Durchsuchung eine neutrale Per-<br />

4) VfSlg 7067/1973, 11.981/1989.<br />

5) Eingehend Stolzlechner, Der Schutz des Hausrechts, in Machacek/<br />

Pahr/Stadler (Hrsg), Grund und Menschenrechte in Österreich II<br />

(1992) 303 (325 ff), Wiederin, Art 9 StGG, in Korinek/Holoubek<br />

(Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (5. Lfg 2002)<br />

Rz 57 ff.<br />

6) VfSlg 2677/1954, 9491/1982, <strong>10</strong>.082/1984, 13.045/1992.<br />

7) Vgl EuGH 21. 9. 1989, 46/87, 227/88, Hoechst, Slg 1989, 2859,<br />

Rz 18; VfSlg 11.650/1988, 12.135/1989; EKMR 6. 9. 1995, 23.953/<br />

94, DR 82-A, 51 (54 f).<br />

8) EGMR 16. 4. 2002, 37971/97, Stés Colas Est, Z 41.<br />

9) EGMR 16. 12. 1992, 137<strong>10</strong>/88, Niemietz, Z 30 ff; 6. 12. 2012,<br />

12323/11, Michaud, Rz 117 mwN. Anders zum Büro eines Universitätsprofessors<br />

EGMR 3. 6. 2008, 9676/05 ua, Steeg und Wenger.<br />

<strong>10</strong>) Diese Entwicklung halte ich für falsch. Schon das Privatleben des<br />

Art 8 EMRK ist überstrapaziert, wenn man ihm den gesamten Verkehr<br />

zwischen Anwalt und Mandanten unterstellt, weil das in der<br />

Verallgemeinerung dazu zwingt, jegliche nicht für die Öffentlichkeit<br />

bestimmte Kommunikation dem Privatleben zuzuschlagen, selbst<br />

wenn diese Kommunikation ausschließlich (wie zB eine Absprache<br />

zwischen Ministern) politischen oder (wie eine Kartellabsprache zwischen<br />

Unternehmen) geschäftlichen Charakter hat. So indes, an Tendenzen<br />

in der Rsp des EGMR anknüpfend, Manhart, Das anwaltliche<br />

Berufsgeheimnis im Licht der Rechtsprechung des EGMR und EuGH,<br />

ERA Forum 13 (2012), 361 (375) und Spielmann, Das anwaltliche<br />

Berufsgeheimnis in der Rechtsprechung des EGMR, <strong>AnwBl</strong> 20<strong>10</strong>,<br />

346 (355).<br />

11) Übersicht bei Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention<br />

5 (2012) § 22 Rz 45.<br />

12) EGMR 13. 11. 2003, 23145/93 ua, Elci ua, Z 669; 22. 12. 2008,<br />

46468/06, Aleksanyan, Z 214.<br />

13) EGMR 25. 2. 2003, 51772/99, Roemen und Schmit, Z 70; 7. 6. 2007,<br />

71362/01, Smirnov, Z 44, 47; 22. 5. 2008, 65755/01, Ilija Stefanov,<br />

Z 41; Aleksanyan (FN 12), Z 216 f; 5. 7. 2012, 41716/06, Golovan,<br />

Z 61 mwN.<br />

14) EGMR, Stefanov (FN 13), Z 40; 9. 4. 2009, 19856/04, Kolesnichenko,<br />

Z 32.<br />

15) EGMR, Stefanov (FN 13), Z 42; 3. 7. 2012, 30457/06, Robathin,<br />

Z 47, 51 f.<br />

16) EGMR, Smirnov (FN 13), Z 48; 16. <strong>10</strong>. 2007, 74336/01, Gottfried<br />

Wieser und BICOS Beteiligungen GmbH, Z 59.<br />

17) Vgl EGMR, Stefanov (FN 13), Z 42.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />

559


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

son zugezogen wird, die rechtskundig sein muss, weil<br />

nur so die Einhaltung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses<br />

gesichert erscheint. 18) Maschinenbaustudenten<br />

genügen keinesfalls, 19) und es ist günstig, wenn die beigezogene<br />

Person dem Anwaltsstand angehört und von<br />

der Berufsvertretung abgeordnet wird. 20) Ergeben sich<br />

Zweifel, ob eine bestimmte Unterlage durch das Anwaltsgeheimnis<br />

geschützt ist, so muss das Dokument<br />

in einem versiegelten <strong>Umschlag</strong> deponiert werden, damit<br />

in der Folge eine neutrale Stelle entscheiden kann,<br />

ob der Schutz des Berufsgeheimnisses greift. 21) Dieses<br />

Prozedere ist, wie sich Österreich im Fall Wieser und Bicos<br />

sagen lassen musste, auch bei elektronischen Dateien<br />

zu beachten. 22) Jene neutrale Stelle, die über die Offenlegung<br />

entscheidet, darf schließlich in die Ermittlungen<br />

nicht involviert sein, es muss sich grundsätzlich um einen<br />

Richter handeln, und sie muss gleich einem Richter<br />

agieren, dh ihre Entscheidungen auf eine Art und<br />

Weise begründen, die sich für Richter ziemt: Mit summarischen<br />

Formalbegründungen, geschweige denn mit<br />

Stampiglien, ist es nicht getan. 23)<br />

Die entscheidende Frage ist damit aber erst gestreift:<br />

Wie weit geht das Berufsgeheimnis, was soll davon umfasst<br />

sein, was nicht? In diesem Punkt hält sich der<br />

EGMR erstaunlich bedeckt. Er betont zwar, dass die<br />

Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen Anwalt<br />

und Mandanten eine notwendige Fortsetzung des<br />

Selbstbezichtigungsverbots darstellt und dass den Anwälten<br />

eine wichtige Mittlerfunktion zukommt. 24) Ansonsten<br />

spielt er den Ball aber an die Mitgliedstaaten<br />

zurück, indem er eine gesetzliche Grundlage verlangt<br />

und sie auf ihre Bestimmtheit hin überprüft. Wie jüngere<br />

Entscheidungen zeigen, ist das den Mitgliedstaaten<br />

nicht gut bekommen.<br />

Das ukrainische Recht enthält ein Verbot der Beschlagnahme<br />

von Dokumenten, die dem Berufsgeheimnis<br />

unterliegen, das keine Ausnahme kennt. Dennoch<br />

wurde vom EGMR noch nicht einmal erwogen,<br />

die Bestimmung als absolutes Verbot von Eingriffen<br />

in die anwaltliche Vertrauenssphäre zu deuten. Er ging<br />

mit Selbstverständlichkeit davon aus, dass es Ausnahmen<br />

und Einschränkungen geben müsse, und vermisste<br />

Leitlinien, an denen sich die Behörden in Zweifelsfällen<br />

orientieren konnten. 25)<br />

Ähnlich bewertete er eine Klausel im finnischen<br />

Recht, die ein Beschlagnahmeverbot für Unterlagen<br />

statuiert, die dem Anwalt von seinem Mandanten zum<br />

Zweck des Einschreitens vor Gericht übergeben wurden.<br />

Der EGMR vermisste die Klarstellung, ob sich<br />

das nur auf konkrete Fälle beziehe, die vor Gericht anhängig<br />

werden, oder ob es die gesamte Beziehung zwischen<br />

Anwalt und Mandanten erfasse, und er ging von<br />

mangelnder Bestimmtheit aus, 26) obschon die finnischen<br />

Gerichte – wenngleich nach geraumer Zeit und<br />

nach anfangs widersprüchlichen Einschätzungen – den<br />

Behörden eine einheitliche Linie vorgegeben hatten. 27)<br />

Die Bespiele ließen sich vermehren. 28) Mir will scheinen,<br />

dass der EGMR auf diese Weise seine eigenen<br />

Unklarheiten in die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten<br />

rückprojiziert. Wieweit die jedenfalls zu achtende anwaltliche<br />

Geheimnissphäre reicht, hält er offen, weil<br />

er sich damit genügen kann, gesetzliche Grundlagen<br />

zu fordern, ihre Bestimmtheit zu beurteilen und ihre<br />

Einhaltung zu überprüfen. Daneben bleibt ihm noch<br />

immer die Option, die Sensibilität der Beziehungen<br />

zwischen Anwalt und Mandanten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

gebührend zu berücksichtigen.<br />

29) In ihrem Rahmen spielt im Übrigen selbstverständlich<br />

eine gewichtige Rolle, ob der Rechtsanwalt<br />

selbst einer Straftat verdächtig ist. 30)<br />

III. Brief- und Fernmeldegeheimnis<br />

sowie Briefverkehr zwischen<br />

Anwalt und Mandanten<br />

Neben und nach der verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Privatsphäre des Anwalts kommen jene Grundrechte<br />

zum Tragen, die eine freie Individualkommunikation<br />

verbürgen. Diese zweite Ebene ist dadurch gekennzeichnet,<br />

dass es zwei Grundrechtsträger gibt, hier<br />

den Anwalt, dort den Mandanten. Eingriffe betreffen<br />

zwar nicht immer, aber doch regelmäßig beide. Durch<br />

die einschlägigen Grundrechte verpflichtet ist einmal<br />

mehr einzig und allein der Staat.<br />

Engen, dafür starken Schutz gewähren die in Art <strong>10</strong><br />

und <strong>10</strong> a StGG verankerten Rechte auf Unverletzlichkeit<br />

des Brief- und Fernmeldegeheimnisses. Sie garan-<br />

18) EGMR, Kolesnichenko (FN 14), Z 34; 21. 1. 20<strong>10</strong>, 43757/05, Xavier<br />

da Silveira, Z 45; Golovan (FN 13), Z 62 f.<br />

19) EGMR, Golovan (FN 13), Z 64; ebenso zu Nachbarn EGMR, Stefanov<br />

(FN 13), Z 43.<br />

20) EGMR 24. 7. 2008, 18603/03, André ua, Z 43; Robathin (FN 15),<br />

Z 49.<br />

21) EGMR, Wieser und Bicos (FN 16), Z 62; Stefanov (FN 13), Z 43. Hieran<br />

anknüpfend OGH 3. 5. 2011, 12 Os 127/<strong>10</strong> h.<br />

22) EGMR, Wieser und Bicos (FN 16), Z 63.<br />

23) EGMR, Smirnov (FN 13), Z 47; Robathin (FN 15), Z 51.<br />

24) EGMR, André (FN 20), Z 41 f. Vgl weiters EGMR, Kolesnichenko<br />

(FN 14), Z 35; Smirnov (FN 13), Z 48.<br />

25) EGMR, Golovan (FN 13), Z 60 f.<br />

26) EGMR 13. 1. 2009, 19348/04, Sorvisto, Z 114 ff.<br />

27) Vgl die Sachverhaltswiedergabe in EGMR, Sorvisto (FN 26), Z 24 ff.<br />

28) Vgl EGMR, Stefanov (FN 13), Z 36; 27. 9. 2005, 50882/99, Petri Sallinen,<br />

Z 87, 91.<br />

29) Vgl etwa EGMR 28. 4. 2005, 41604/98, Buck, Z 49, 51; Kolesnichenko<br />

(FN 14), Z 32, 35; zur Berücksichtigung der Informationsfreiheit<br />

vgl EGMR, Roemen und Schmit (FN 13), Z 71.<br />

30) Vgl einerseits EGMR, André (FN 20), Z 46; da Silveira (FN 18), Z 37,<br />

43; andererseits EGMR, Sallinen (FN 28), Z 89. Den Verdachtsaspekt<br />

überbetonend OGH 19. 4. 20<strong>10</strong>, 16 Ok 2/<strong>10</strong>. Kritik hieran bei Rosbaud,<br />

Zur Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Kartellverfahren,<br />

wbl 20<strong>10</strong>, 433 (437 ff, 443) und Wess, Der Rechtsanwalt als Tatbeteiligter<br />

im Wirtschaftsstrafrecht – Grenzen strafprozessualer<br />

Zwangsmaßnahmen, in Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />

2011, 77 (87).<br />

560<br />

Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

tieren die Vertraulichkeit zweier Kommunikationswege,<br />

hier der Briefpost, dort der Nachrichtenübermittlung<br />

durch Telekommunikationsanlagen, und sie<br />

schützen diese Vertraulichkeit wiederum ohne Rücksicht<br />

darauf, welcher Art und welchen Inhalts die übermittelten<br />

Daten sind. Für Eingriffe muss es einmal<br />

mehr eine gesetzliche Grundlage geben, und sie bedürfen,<br />

sieht man von den Tatbestandseinschränkungen<br />

des Art <strong>10</strong> StGG einmal ab, ausnahmslos eines richterlichen<br />

Befehls. Dieser Richtervorbehalt hat maßgeblich<br />

dazu beigetragen, dass man nach sicherheitspolizeilichen<br />

Befugnissen zur Überwachung von Kommunikationsinhalten<br />

in Österreich bislang vergeblich sucht.<br />

Der Briefverkehr des Art 8 Abs 1 EMRK geht erheblich<br />

weiter, weil er nicht bloß die Vertraulichkeit der<br />

Kommunikationsinhalte gewährleistet, sondern auch<br />

die Möglichkeit zu kommunizieren verbürgt.<br />

In der Rsp sowohl des VfGH als auch des EGMR ist<br />

seit Langem anerkannt, dass die Kommunikation mit<br />

dem Anwalt eine Sonderstellung einnimmt: Sie ist besonders<br />

wichtig, besonders sensibel und daher auch besonders<br />

geschützt. 31) Kontrolliert werden darf sie daher<br />

nur bei konkretem Verdacht, der hinreichend erhärtet<br />

sein muss. Sofern die unzulässige Übermittlung von<br />

Gegenständen im Postweg zu besorgen ist, darf die<br />

Sendung zwar geöffnet, ihr Inhalt aber nicht gelesen<br />

werden. 32) Für die Annahme der Kollusion braucht es<br />

Indizien, 33) ein Pauschalverdacht genügt nicht, Routinekontrollen<br />

gehen zu weit. 34)<br />

Dass der Schutz der Anwaltskommunikation jedoch<br />

alles andere als absolut ist, hat vor mehr als einem Jahrzehnt<br />

der Fall Erdem gegen Deutschland vor Augen geführt.<br />

Das deutsche Strafprozessrecht sieht bei Personen,<br />

die wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer<br />

terroristischen Organisation inhaftiert sind, eine<br />

Kontrolle der Briefpost vor, die ebenso zwingend wie<br />

flächendeckend ist: Wer nicht in Kauf nimmt, dass seine<br />

Briefe gelesen werden, muss sich damit abfinden, mit<br />

der Außenwelt nicht kommunizieren zu können. Diese<br />

aus Anlass der Prozesse gegen Mitglieder der Rote-Armee-Fraktion<br />

eingeführten Beschränkungen hielt der<br />

EGMR für mit der Konvention vereinbar, weil die Kontrolle<br />

durch einen neutralen Richter durchgeführt wird,<br />

der in das Strafverfahren nicht involviert ist. 35) Dass die<br />

Kontrolle auch Briefe an die Konventionsorgane einschloss,<br />

die nach seiner stRsp grundsätzlich nicht geöffnet<br />

werden dürfen, 36) überging er mit Schweigen.<br />

Nachdem sowohl Brief- bzw Fernmeldegeheimnis als<br />

auch Briefverkehr Kommunikationswege schützen,<br />

stellt sich als wichtige Frage jene nach der zeitlichen Dimension<br />

des Schutzes: Bis zu welchem Zeitpunkt greift<br />

der Schutz des Briefverkehrs, ab wann wird aus dem<br />

Brief wieder ein Dokument, das dem grundrechtlichen<br />

Verkehrsschutz nicht mehr unterliegt? Die Frage hat<br />

sich jüngst im Fall Sorvisto gegen Finnland gestellt, in<br />

dem die Behörden ua den Schriftverkehr des Beschwerdeführers<br />

mit seinem spanischen Anwalt beschlagnahmt<br />

hatten, der im Lagerabteil eines Dritten deponiert war.<br />

Dieser Schriftverkehr hatte keinen Bezug zu einem Gerichtsverfahren,<br />

und er lag schon Jahre zurück. Ohne es<br />

zu diskutieren, ging der EGMR von einem Eingriff in<br />

den Briefverkehr des Beschwerdeführers aus, den die<br />

finnische Regierung zugestanden hatte. 37)<br />

Dass diese anwaltsgeheimnisfreundliche Auffassung<br />

entschieden zu weit geht, zeigt sich in meinen Augen,<br />

wenn man die beiden Fälle aus der Perspektive des spanischen<br />

Anwalts betrachtet. Zu einem Briefverkehr gehören<br />

zwei. Wenn die Beschlagnahme in den Briefverkehr<br />

des Empfängers eingegriffen hatte, dann war, soweit<br />

es wie hier um die Vertraulichkeit einer Kommunikationsbeziehung<br />

ging, auch der Absender davon<br />

betroffen. Die Auffassung des EGMR läuft auf ein<br />

Recht auf Schriftengeheimnis hinaus, das verschiedentlich<br />

rechtlich geschützt ist und das auch in Österreich<br />

lange Jahre garantiert war, 38) das aber der EMRK<br />

ebenso fremd ist wie dem StGG und der GRC.<br />

Im jüngst entschiedenen Fall Michaud hat der Gerichtshof<br />

diese weite Auffassung freilich bestätigt, indem<br />

er die im französischen Recht bei Geldwäschereiverdacht<br />

vorgesehene Anzeigeverpflichtung eines Rechtsanwalts<br />

als Eingriff in den Briefverkehr wertete, weil<br />

sie sich (auch) auf Angaben bezog, die dem Anwalt auf<br />

dem Briefweg zugekommen waren. 39) Wenn dies wirklich<br />

zuträfe, müsste die Maßnahme auch ein Eingriff in<br />

den Briefverkehr des Mandanten sein.<br />

Dass die Lösung über den Briefverkehr eine wenig<br />

überzeugende Hilfskonstruktion darstellt, lässt sich<br />

nicht zuletzt daran ersehen, dass sie gerade im Kern<br />

nicht weiterhilft. Am allerwichtigsten ist die ungestörte<br />

mündliche Kommunikation zwischen Anwalt und<br />

Mandanten. Eine Verteidigungslinie in einem Strafverfahren<br />

müssen sie miteinander von Angesicht zu Angesicht<br />

diskutieren, sie lässt sich auf dem Briefweg nicht<br />

sinnvoll abstimmen. Im schon erwähnten Fall Erdem<br />

gegen Deutschland hat der EGMR die umfassende Briefkontrolle<br />

nach § 148 Abs 2 der deutschen StPO sichtlich<br />

nur deswegen für konventionskonform erachtet,<br />

31) EGMR 25. 2. 1992, Campbell, Z 47; 22. 5. 2008, 15197/02, Petrov,<br />

Z 43; Michaud (FN 9), Z 117 f mwN.<br />

32) EGMR, Campbell (FN 31), Z 48.<br />

33) EGMR 2. 6. 2009, 36936/05, Szuluk, Z 52 f; ebenso zu Art 6 EMRK<br />

schon EGMR 28. 11. 1991, 12629/87 ua, S, Z 49.<br />

34) EGMR, Petrov (FN 31), Z 44; 12. 2. <strong>2013</strong>, 154/02, Yefimenko, Z 146,<br />

149.<br />

35) EGMR 5. 7. 2001, 38321/97, Erdem, Z62ff.<br />

36) EGMR 19. 4. 2001, 28524/95, Peers, Z 84; 24. <strong>10</strong>. 2001, 44558/98,<br />

Valašinas, Z 129; Yefimenko (FN 34), Z 152 mwN.<br />

37) EGMR, Sorvisto (FN 26), Z <strong>10</strong>4; ebenso weit EGMR, Wieser und Bicos<br />

(FN 16), Z 45, zur Beschlagnahme eines Notebooks.<br />

38) Vgl das – freilich niemals über Verfassungsrang verfügende – Gesetz<br />

zum Schutze des Brief- und Schriftengeheimnisses, RGBl 1870/42,<br />

das bis 1974 galt.<br />

39) EGMR, Michaud (FN 9), Z 91.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />

561


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

weil das persönliche Gespräch mit dem Anwalt zur<br />

Gänze unbehelligt blieb. 40) Mündlicher Austausch stellt<br />

aber ohne Zweifel keinen Briefverkehr dar. Wie ist er<br />

geschützt, wenn Art 8 EMRK ihn nicht erfasst?<br />

IV. Verteidigungs- und<br />

Verfahrensgrundrechte<br />

Es liegt nahe, die Antwort auf diese Frage in jenen<br />

Rechten der Verfassung zu suchen, die ein faires Verfahren<br />

und eine effektive Verteidigung garantieren.<br />

Bei diesen Rechten der dritten Ebene handelt es sich allein<br />

um Rechte des Mandanten; durch sie ist zwar auch<br />

die Beziehung zum Anwalt geschützt, ohne dass jedoch<br />

dem Anwalt daraus ein Recht erwüchse. Enthalten<br />

diese Verfahrens- und Verteidigungsgrundrechte ein<br />

Recht auf ungestörte Kommunikation mit dem Anwalt,<br />

das dort zum Tragen kommt, wo die klassischen Kommunikationsgrundrechte<br />

am Ende sind?<br />

Für Mandanten in Haft hat der VfGH dies vor einigen<br />

Jahren bejaht und zur Begründung auf das BVG<br />

zum Schutz der persönlichen Freiheit verwiesen. 41)<br />

Dessen Art 6 gewährleistet jedem Inhaftierten die Prüfung<br />

der Rechtmäßigkeit seiner Haft, die im konkreten<br />

Fall eine Schubhaft war, und Art 4 Abs 7 PersFrSchG<br />

garantiert ihm die Verständigung eines Rechtsbeistandes<br />

seiner Wahl. Der Gerichtshof argumentierte, dass<br />

in diesen Bestimmungen „die Möglichkeit zur wirkungsvollen<br />

Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes“<br />

vorausgesetzt sei. Damit aber sei „die ungehinderte<br />

Kommunikation des Inhaftierten mit seinem Rechtsbeistand“<br />

ebenso notwendig verbunden wie „die Sicherstellung<br />

der Vertraulichkeit dieser Kommunikation“.<br />

Das jedem Häftling „gemäß Art 6 iVm Art 4<br />

Abs 7 PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleistete<br />

Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und<br />

vertraulich zu kommunizieren“, mache zudem nicht<br />

bei akustischer Verständigung halt, sondern schließe<br />

„die Möglichkeit zum entsprechenden Austausch von<br />

Dokumenten oder sonstigen Unterlagen“ mit ein. 42)<br />

In concreto ging dem VfGH die von der Behörde verfügte<br />

Trennung des Schubhäftlings von seinem Anwalt<br />

durch eine Glaswand zu weit: Er konnte nicht finden,<br />

dass diese Form der Verständigung den verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen genügte, weil einerseits<br />

der Dokumentenaustausch nur mittels eines Sicherheitsbeamten<br />

möglich war, andererseits keine konkreten<br />

Gründe dargelegt worden seien, die die Annahme<br />

einer Gefährdung des Anwalts durch den beschwerdeführenden<br />

Häftling nahegelegt hätten.<br />

So richtig diese Entscheidung in meinen Augen ist,<br />

so problematisch ist ihre Begründung. Dass Inhaftierte<br />

ein Recht auf Verständigung eines Rechtsbeistandes<br />

haben, ergibt sich aus Art 4 Abs 7 PersFrSchG; dass<br />

sich daran auch ein Recht auf ungehinderte Kommunikation<br />

im Gefolge der Verständigung knüpft, lässt sich<br />

dieser Bestimmung hingegen nicht ohne Weiteres entnehmen.<br />

Eben deshalb nimmt der VfGH kumulativ<br />

auch auf Art 6 Bezug, der für ein solches Recht aber<br />

noch viel weniger eine semantische Stütze abgibt. 43)<br />

Nun spricht gewiss viel dafür, das PersFrSchG in teleologischer<br />

Interpretation als Instrument zu verstehen,<br />

das effektive Rechte gewährleisten will, was es vertretbar<br />

macht, den Art 4 Abs 7 PersFrSchG entsprechend<br />

aufzuladen. Art 6 PersFrSchG trägt zu dem vom Gerichtshof<br />

erzielten Ergebnis indessen nichts bei. Das<br />

Recht auf Anwaltskommunikation kumulativ auch auf<br />

diese Bestimmung zu stützen, entwertet die Begründung<br />

eher, als dass es ihr zusätzliche Überzeugungskraft<br />

verleiht. Die Argumentationsfigur, zu der der<br />

VfGH hier nach meiner Beobachtung zum ersten<br />

Mal Zuflucht nimmt, ist aus der Rsp des BVerfG als<br />

„In-Verbindung-Mit-Dogmatik“ nur allzu gut bekannt<br />

– und sie ist dermaßen gefährlich, dass es schon den Anfängen<br />

zu wehren gilt. Für die Entscheidungen aus<br />

Karlsruhe kann es fast schon als Faustregel gelten, dass<br />

der Verfassungstext die vom Gericht gewonnenen Ableitungen<br />

umso weniger trägt, auf je mehr „in Verbindung<br />

mit“ zitierte Grundgesetzartikel Bezug genommen<br />

ist. Wenn jede bezogene Verfassungsbestimmung<br />

für sich allein etwas nicht gebietet oder verbietet, dann<br />

sind sie auch in Verbindung miteinander dazu nicht in<br />

der Lage. Der Argumentationstopos läuft darauf hinaus,<br />

freie Rechtsschöpfungen als textgebundene Ableitungen<br />

zu verbrämen.<br />

Um das Ergebnis des Gerichtshofs zu erzielen, hätte es<br />

der Ableitung eines Rechts auf ungestörte Kommunikation<br />

mit dem Rechtsbeistand aus Art 4 Abs 7 PersFrSchG<br />

im Übrigen nicht bedurft: Das PersFrSchG enthält ein<br />

solches Recht bereits in Art 1 Abs 4, wo es jede für den<br />

Haftzweck unnötige Beschränkung verbietet. 44)<br />

Neben der Haft gibt es jedoch weitere prekäre Situationen,<br />

in denen Menschen auf rechtlichen Beistand in<br />

besonderer Weise angewiesen sind. Beschuldigte in<br />

Strafverfahren gelten nach Art 6 Abs 2 EMRK als unschuldig;<br />

ihnen sind gem Art 6 Abs 3 Verteidigungsrechte<br />

gewährleistet, die die Fairnessgarantie des Art 6<br />

Abs 1 konkretisieren und die das Recht enthalten, sich<br />

selber zu verteidigen, einen Anwalt ihrer Wahl mit der<br />

Verteidigung zu betrauen oder dann, wenn sie die dafür<br />

40) Vgl EGMR, Erdem (FN 35), Z 67.<br />

41) VfSlg 18.418/2008.<br />

42) Vgl für sämtliche Zitate VfSlg 18.418/2008, 519.<br />

43) Das zeigt schon der Umstand, dass der VfGH offen lässt, welcher der<br />

beiden Abs des Art 6 PersFrG denn den Sitz des Rechts auf ungestörte<br />

Kommunikation mit dem Rechtsbeistand darstellt: vgl VfSlg<br />

18.418/2008, 519.<br />

44) Dass diese Bestimmung sich auch auf Beschränkungen der Kommunikation<br />

mit dem Anwalt bezieht, war in der Literatur unbestritten:<br />

vgl Kopetzki, Unterbringungsrecht (1995) 423 ff; ders, Art 1 PersFrG,<br />

in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht<br />

(5. Lfg 2002) Rz 86 f.<br />

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Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

nötigen Mittel nicht aufzubringen in der Lage sind, unentgeltlich<br />

einen Pflichtverteidiger beigegeben zu bekommen,<br />

wenn Interessen der Rechtspflege dies erfordern;<br />

und ihnen ist durch die Fairnessgarantie das<br />

Recht eingeräumt, zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen<br />

zu schweigen.<br />

Dieses Verbot der Selbstbezichtigung, in dem der<br />

EGMR ein Herzstück des Art 6 EMRK erblickt, 45) setzt<br />

nicht bloß der unmittelbaren Einwirkung der Strafverfolgungsbehörden<br />

auf den Beschuldigten Grenzen. Es<br />

hat auch Auswirkungen auf sein Verhältnis zum<br />

Rechtsanwalt, weil sein Schweigerecht nicht durch die<br />

Kontrolle seiner Anwaltskommunikation umgangen<br />

werden darf. Als Beschuldigter braucht man einen Anwalt,<br />

um sich effektiv verteidigen zu können, mitunter<br />

herrscht Anwaltszwang, und selbst Anwälte sind gut beraten,<br />

sich durch Kollegen vertreten zu lassen, weil einem<br />

geflügelten Wort zufolge ein Anwalt, der sich selber<br />

verteidigt, einen Narren zum Mandanten hat. Ein<br />

Anwalt wiederum hat viele Mandanten, er kann sich<br />

nicht alles merken und muss sich Notizen machen,<br />

wie umgekehrt der Beschuldigte für den Anwalt Aufzeichnungen<br />

anfertigen und sie ihm übergeben muss,<br />

damit dieser sinnvoll agieren kann.<br />

Wo immer der Staat sich in diese vertrauliche Sphäre<br />

einmischt und vom Informationsaustausch zwischen<br />

Beschuldigtem und Anwalt Kenntnis nimmt, stellt sich<br />

die Frage, ob das Strafverfahren noch fair ist. 46) Diese<br />

Frage stellt sich sodann in Verfahren über zivilrechtliche<br />

Ansprüche, obwohl sie sich hier anders stellt, weil<br />

die Parteienrechte hier weniger weit gehen als die Verteidigungsrechte<br />

im Strafprozess; schließlich stellt sie<br />

sich nach Art 47 Abs 2 GRC auch in allen sonstigen<br />

Verfahren, die die Durchführung des Unionsrechts<br />

zum Gegenstand haben.<br />

Außerhalb von Verfahren stellt sich die Frage hingegen<br />

nicht. Der Spielraum für behördliche Zugriffe ist<br />

hier weiter, beträchtlich weiter, wie uns das Urteil Michaud<br />

gegen Frankreich jüngst drastisch vor Augen geführt<br />

hat. Darin hat der EGMR entschieden, dass es<br />

mit der EMRK 47) kompatibel ist, wenn Anwälte als<br />

Treuhänder und Transaktionsabwickler ihre Mandanten<br />

wegen Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />

anzeigen müssen, solange der Kernbereich<br />

der Rechtsberatung und der Vertretung in Verfahren<br />

ausgenommen ist und es angemessene Verfahrensgarantien<br />

gibt. 48) Er ist damit der Einschätzung<br />

des EuGH gefolgt, der die Anzeigepflichten der Geldwäsche-RL<br />

bereits 2007 mit der Fairnessgarantie des<br />

Art 6 EMRK für vereinbar erklärt hat. 49)<br />

Diese Auffassung halte ich für zutreffend. Als Verfahrensgrundrecht<br />

taugt Art 6 EMRK nicht als Grundlage<br />

für ein Anwaltsprivileg, das sämtlichen Informationsaustausch<br />

mit seinen Mandanten umfassen könnte.<br />

Man kann gewiss darüber diskutieren, ob der EGMR<br />

die Grenze zwischen Verfahrenssphäre und sonstigen<br />

anwaltlichen Tätigkeiten korrekt gezogen hat. Nachdem<br />

er über die Einbeziehung der Rechtsberatung aber<br />

den Verfahrensgrundrechten ohnedies großzügig Vorwirkungen<br />

zuerkannt hat, stehe ich nicht an, diese<br />

Frage zu bejahen. Wollte man weiter gehen und vorbereitende<br />

Dokumente inkludieren, die dem Anwalt nie<br />

übergeben werden sollen, dann müsste man auch Dokumente<br />

schützen, die ein Beschuldigter ohne Verteidiger<br />

für Zwecke der Selbstverteidigung anfertigt.<br />

Auch insoweit gilt nämlich, dass man sich in komplexen<br />

Causen nicht alles merken kann, dass es Übersichten<br />

und Aufzeichnungen braucht, um die eigene Verteidigung<br />

wirksam betreiben zu können. Dennoch hat noch<br />

niemand ernstlich erwogen, aus Art 6 EMRK eine Immunität<br />

für selbstproduzierte Papiere abzuleiten. Erst<br />

recht geben die Verfahrensgrundrechte keine Basis<br />

ab, um zwischen Syndikatsanwälten und externen Anwälten<br />

zu differenzieren. Eben dies ist jedoch die Linie<br />

des EuGH seit dem Urteil AM & S, 50) und er hat diese<br />

Differenzierung im Urteil Akzo Nobel unlängst bestätigt.<br />

51)<br />

Um nicht missverstanden zu werden: Freie Anwälte<br />

anders zu behandeln als abhängige Anwälte, die Dienstnehmer<br />

eines Unternehmens sind, ist höchst sinnvoll,<br />

und nichts spricht dagegen, eine solche Differenzierung<br />

auf einfachgesetzlicher Ebene zu treffen, wie dies in<br />

vielen Mitgliedstaaten der Union geschehen ist. Mir erscheint<br />

jedoch schon zweifelhaft, ob eine solche Differenzierung<br />

im Unionsrecht angelegt ist. Aber selbst<br />

wenn man die Frage mit dem EuGH bejaht und sich sogar<br />

zu einer Verankerung im Primärrecht versteigt, aus<br />

der der EuGH allerdings bislang keine Konsequenzen<br />

gezogen hat, bleibt erstens nicht zu übersehen, dass<br />

die GRC einen solchen Rechtsgrundsatz nicht kennt.<br />

Zweitens ändert es nichts am Befund, dass es für ein<br />

Privileg der freien Anwälte im österreichischen Verfassungsrecht<br />

keine Basis gibt. Wo immer die Verfahren<br />

enden, was immer man als Vorfeld einbezieht: Was keinen<br />

Konnex zu einem Verfahren mehr hat, ist durch die<br />

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Verfahrens- und<br />

Verteidigungsrechte nicht mehr geschützt.<br />

45) EGMR 3. 4. 2012, 42857/05, Van der Heijden, Z 64 mwN.<br />

46) EGMR 16. <strong>10</strong>. 2001, 39846/98, Brennan, Z 58; 12. 5. 2005, 46221/<br />

99, Öcalan, Z 133; 13. 1. 2009, 52479/99, Rybacki, Z 53 ff mwN.<br />

47) Der Gerichtshof hat den Fall anhand des Art 8 EMRK beurteilt. ME<br />

lag kein Eingriff in den Briefverkehr vor, die Probleme wären unter<br />

Art 6 EMRK zu lösen gewesen. Das macht zwar nicht für das Ergebnis,<br />

wohl aber im Hinblick auf den Grundrechtsberechtigten einen<br />

Unterschied.<br />

48) EGMR, Michaud (FN 9), Z 126 ff.<br />

49) EuGH 26. 6. 2007, C-305/05, Ordre des barreaux francophones et<br />

germanophone ua, I-5335 Z 30 ff.<br />

50) EuGH, AM & S (FN 1), Rz 21.<br />

51) EuGH 14. 9. 20<strong>10</strong>, C-550/07, Akzo Nobel, I-8360 Rz 44 f.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />

563


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

V. Das Grundrecht auf Datenschutz<br />

Das bedeutet aber nicht, dass es jenseits der Verfahrensgrundrechte<br />

keinen Schutz mehr gibt. Denn<br />

auf einer vierten Ebene greift eine Gewährleistung,<br />

die Informationsherrschaft selbst dort noch garantiert,<br />

wo Privatsphäre-, Kommunikations- und Verfahrensgrundrechte<br />

schon am Ende sind. Gemeint ist das<br />

Grundrecht auf Datenschutz. Es ist deshalb berührt,<br />

weil anwaltliche Aufzeichnungen Daten enthalten, die<br />

sich auf den Mandanten beziehen und an deren Geheimhaltung<br />

der Mandant ein schutzwürdiges Interesse<br />

hat. Für Mitteilungen und Auskünfte des Anwalts an<br />

Behörden gilt das gleiche. 52) Der Mandant verfügt daher<br />

über einen Abwehranspruch aus § 1 DSG, den er<br />

sowohl gegen den Staat geltend machen kann als auch<br />

gegen seinen Anwalt, denn sie beide werden durch<br />

das Datenschutzgrundrecht verpflichtet. Im Fall einer<br />

Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäscherei durch<br />

einen Mandanten, die ein Anwalt einer Behörde macht,<br />

greift sowohl der meldende Anwalt in die grundrechtlich<br />

geschützte Sphäre des Mandanten ein als auch<br />

der Bund, der den Anwalt zur Anzeige verpflichtet.<br />

Das Datenschutzgrundrecht enthält also in der Tat<br />

ein anwaltliches Berufsgeheimnis, das allerdings kein<br />

Recht des Anwalts darstellt, sondern seine verfassungsrechtliche<br />

Grundpflicht ist.<br />

Die Rechtfertigungsanforderungen, die § 1 DSG<br />

enthält, sind freilich keine unübersteigbaren Hürden.<br />

Für Eingriffe Privater ist keine gesetzliche Grundlage<br />

verlangt, bereits ein berechtigtes Interesse genügt. Eine<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt es aber immerhin, 53)<br />

das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zu einem<br />

Anwalt fließt in sie ein, und nichts spricht dagegen,<br />

auch die Standespflichten, denen freie Rechtsanwälte<br />

unterliegen, sowie ihre Stellung als unabhängige Mittler<br />

zwischen Bürger und Rechtspflege entsprechend in<br />

Anschlag zu bringen. Soweit Eingriffe staatlicher Behörden<br />

zu beurteilen sind, muss es eine gesetzliche<br />

Grundlage geben, und mit den Verfahrensanforderungen<br />

an die Verwendung sensibler Daten geht § 1 Abs 2<br />

DSG sogar über Art 8 EMRK hinaus. Erwarten sollte<br />

man sich von diesem Schutz aber dennoch nicht allzu<br />

viel – nicht aus rechtlichen, sondern aus praktischen<br />

Gründen. Weil fast alles ein Datenschutzeingriff ist,<br />

umfasst der Schutz fast alles – und ist schon deshalb wenig<br />

wert.<br />

VI. Das Anwaltsgeheimnis als<br />

Grundsatz des österreichischen<br />

Verfassungsrechts?<br />

Damit komme ich zum Schluss und fasse zusammen.<br />

Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und<br />

seinem Mandanten ist im österreichischen Verfassungsrecht<br />

geschützt, auf eine differenzierte, um nicht<br />

zu sagen komplizierte Art und Weise. Der Schutz ist<br />

unterschiedlich dicht, er ist sinnvoll abgestuft, und er<br />

hat entgegen dem ersten Anschein keinerlei Lücken,<br />

denn nicht nur die Kautelarjurisprudenz, sondern sogar<br />

die Abwicklung von Transaktionen aller Art ist über das<br />

Datenschutzgrundrecht des § 1 DSG 2000 erfasst.<br />

Es ist nicht zuletzt eine Frage des methodischen Zugriffs,<br />

des eigenen Gestaltungswillens und wohl auch<br />

des beruflichen Standpunkts, ob man sich mit diesem<br />

zersplitterten Befund begnügt oder ob man aus den einzelnen<br />

Partikeln einen allgemeinen Grundsatz formt,<br />

ob man es beim fragmentierten Schutz bewenden lässt<br />

oder ob man ihn zu einem Verfassungsgrundsatz „Anwaltsgeheimnis“<br />

verdichtet 54) . Ich für meinen Teil deklariere<br />

eine klare Präferenz dafür, auf eine solche<br />

Grundsatzbildung auf Verfassungsebene besser zu verzichten:<br />

Ein solcher Grundsatz wäre erstens weder ein<br />

Grundrecht noch eine Grundpflicht, er wäre weder<br />

eine Staatszielbestimmung noch ein Satz des Staatsorganisationsrechts<br />

– und damit innerhalb der Verfassung<br />

ein Fremdkörper, am ehesten noch dem Amtsgeheimnis<br />

des Art 20 Abs 3 B-VG vergleichbar.<br />

Ein solcher Grundsatz hülfe uns zweitens verfassungsrechtlich<br />

keinen Schritt weiter, denn bei der Lösung<br />

der Probleme auf der Abwägungsebene müssten<br />

wir den Schutz erst wieder skalieren. Das aber erledigen<br />

die einschlägigen Grundrechte ohnehin schon, in<br />

meinen Augen sinnvoll und gut, jedenfalls weit besser,<br />

als es ein einheitlicher Verfassungsgrundsatz vermöchte.<br />

Ein solcher Grundsatz könnte drittens also nur darauf<br />

hinauslaufen, den Schutz zu verstärken, das Berufsgeheimnis<br />

der Anwälte auch an Stellen besser zu schützen,<br />

wo die Verfahrensgrundrechte offene Flanken lassen,<br />

die nur mehr durch das Datenschutzgrundrecht<br />

abgesichert sind. Das aber wäre in meinen Augen nicht<br />

nur ein methodisches, sondern auch ein politisches<br />

Problem. Die bestehenden Abstufungen sind sinnvoll.<br />

Sie zu nivellieren, könnte aus unverzichtbaren Garantien<br />

der Effizienz der Rechtsverfolgung punktuell unsinnige<br />

Hürden für die Effizienz der Unrechtsverfolgung<br />

machen.<br />

52) Kaps, KaWeRÄG 2012: Auskunftsverlangen und Versiegelung – alles<br />

neu? wbl <strong>2013</strong>, 369 (374).<br />

53) Vgl etwa VfSlg 18.975/2009; VfGH 12. 3. <strong>2013</strong>, G 76/12.<br />

54) So im Ansatz Rosbaud, wbl 20<strong>10</strong>, 439 ff; Prunbauer-Glaser, „Legal<br />

Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit,<br />

<strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 56 (62 f, 65); Zellhofer/Reichert, Der Schutz der Anwaltskorrespondenz<br />

nach Akzo Nobel – ein Privileg externer Rechtsanwälte<br />

und ihrer Mandaten, ÖKZ 2011, 43 (47 f); Kaps, wbl <strong>2013</strong>,<br />

376.<br />

564<br />

Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg<br />

oder rechtsstaatliches Erfordernis? 1)<br />

Von Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen.<br />

Die Berufsgeheimnisse von Verteidigern, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern<br />

sind in Österreich so weitgehend geschützt, dass sogar das Strafprozessrecht sie über das Interesse der<br />

Wahrheitsfindung stellt.<br />

„Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?“ –Der Titel beauftragt<br />

zur Beantwortung von drei Fragen:<br />

<strong>2013</strong>, 565<br />

" Welches „rechtsstaatliche Erfordernis“ soll diese besondere<br />

Abschirmung erfüllen? – Dazu sogleich unter<br />

I.<br />

" Zweitens: Wie und wie weit erfüllt sie dieses rechtsstaatliche<br />

Erfordernis? – Siehe dazu II.<br />

" Drittens: Hält sie sich an dieses Ziel? Oder schießt<br />

das Anwaltsprivileg darüber hinaus, so dass es insofern<br />

ein „überkommenes Privileg“ schützt? – Siehe<br />

III.<br />

I. Rechtsstaatliches Erfordernis<br />

Historischer Ausgangspunkt ist der Schutz der Verteidigung.<br />

Nur der Verteidiger war nämlich bereits<br />

nach der Urfassung der StPO 1873 entschlagungsberechtigt:<br />

Der Beschuldigte sollte ihn beauftragen und<br />

informieren können, ohne den Behörden damit Beweise<br />

zu verschaffen. 2)<br />

Die anderen Berufsgruppen wurden erst später – immerhin<br />

erst um die <strong>10</strong>0 Jahre später – gleichgestellt.<br />

Aber auch hinter der Anerkennung des Entschlagungsrechts<br />

von Rechtsanwälten 1971 3) stand in erster Linie<br />

ganz eindeutig, dass deren Funktion als Verteidiger<br />

kaum von anderen Vertretungsgeschäften zu trennen<br />

wäre. 4) Bei der kurz darauf folgenden Erweiterung der<br />

Privilegien auf Notare und Wirtschaftstreuhänder 5)<br />

wurde ebenfalls argumentiert, dass Notare als Verteidiger<br />

eingesetzt und Wirtschaftstreuhänder zur Unterstützung<br />

von Verteidigern herangezogen werden können.<br />

6) Ungeachtet dieser Überlegungen wurde die Abschirmung<br />

dieser Berufsgruppen allerdings nicht auf einen<br />

Bezug zu einer Verteidigungssituation beschränkt,<br />

sondern sie erfasst erstens jede berufliche Tätigkeit, und<br />

zweitens ist Nutznießer jeder Beratene oder Vertretene.<br />

Das Strafprozessreformgesetz (2004) hat schließlich sogar<br />

die Patentanwälte aufgenommen. Sie haben gar<br />

nichts mit Verteidigungen zu tun und sprengen daher<br />

den ursprünglichen Gedanken.<br />

In dieser seiner heutigen Breite dient das Aussageverweigerungsrecht<br />

der generellen Festigung bestimmter<br />

Institutionen – solcher Institutionen, die in einem liberalen,<br />

die Privatheit anerkennenden Staat für unentbehrlich<br />

gelten: nicht nur der Institution Verteidigung,<br />

sondern auch der sonstigen Rechtsberatung und<br />

Rechtsvertretung, der patentanwaltlichen Beratung<br />

und Vertretung, der Wirtschaftsprüfung und der Steuerberatung.<br />

Allen diesen Angeboten ist gemeinsam, dass die Klienten<br />

– vor allem oder zumindest auch – rechtlich beraten<br />

und als Partei vor Gericht oder in behördlichen<br />

Verfahren vertreten werden. Alle diese Angebote setzen<br />

folglich auch unabhängig von ihrem möglichen<br />

Beitrag zu einer Verteidigung eine Vertrauensbeziehung<br />

zwischen Klient und Parteienvertreter voraus. Insofern<br />

können sie nur funktionieren, wenn die Klienten<br />

sich auf Diskretion verlassen können. Denn wer bei der<br />

Inanspruchnahme von Rechtsberatung damit rechnen<br />

müsste, den Behörden dadurch Beweise zu beschaffen,<br />

ist gehemmt, den konsultierten Rechtsberater umfassend<br />

und ungeschönt zu informieren. Und der Anwalt<br />

könnte schlicht nicht mehr vernünftig arbeiten. 7)<br />

Genau daraus ergibt sich das rechtsstaatliche Erfordernis<br />

der Aussageverweigerungsrechte: Geschützt ist<br />

das Vertrauen, dass durch die Inanspruchnahme von<br />

Rechtsberatung keine Beweise entstehen, die sich auch<br />

die Behörden einverleiben dürfen. 8) Damit zur nächsten<br />

1) Der Text entspricht einerseits einem Vortrag mit dem gleichen Titel<br />

am Symposium des Juridisch-politischen Lesekreises und des Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertages über „Das Berufsgeheimnis<br />

der Rechtsanwälte – Rechtsschutzelement oder Hindernis für effiziente<br />

Unrechtsverfolgung?“. Seine Basis ist andererseits Ottenstein<br />

<strong>2013</strong>, daher stimmt er zu großen Teilen mit Zerbes, Berufsgeheimnisträger<br />

als Beweisquelle in Wirtschaftsstrafsachen, in BMJ 2014<br />

(im Druck) überein.<br />

2) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm Arnold;<br />

EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134; Kirchbacher, WK StPO § 157<br />

Rz 9.<br />

3) Strafrechtsänderungsgesetz 1971 BGBl 1971/273.<br />

4) AB 512 BlgNR 12. GP zu § 152 StPO.<br />

5) BGBl 1972/143.<br />

6) AB 308 BlgNR 13. GP.<br />

7) Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und Rechtsschutz, in<br />

Lewisch (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />

(2012) <strong>10</strong>8.<br />

8) 14 Os 20, 21/91 EvBl 1991/165.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />

Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />

565


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Fragestellung: Wie wird das Gesetz diesem Anspruch<br />

gerecht?<br />

II. Gesetzliche Umsetzung<br />

1. Konzept<br />

Auf eine Kurzformel gebracht, gibt es ein Schweigerecht<br />

plus Schutz vor Umgehung. Denn das Gesetz erlaubt<br />

Anwälten, erstens die Aussage über das zu verweigern,<br />

„was ihnen in dieser Eigenschaft“ –heißt: in<br />

ihrer Eigenschaft als Verteidiger, als Rechtsanwalt, als<br />

Notar usw –„bekannt geworden ist“ (§ 157 Abs 1 Z 2<br />

StPO). Zweitens ist dieses Recht vor Umgehung geschützt,<br />

soweit der Geheimnisträger nicht „selbst der<br />

Tat dringend verdächtig ist“ (§ 144 Abs 3 StPO).<br />

Den gesetzlichen Rahmen dieses Schutzes gibt einerseits<br />

ein allgemeines und mit Nichtigkeitsdrohung verstärktes<br />

Verbot, § 157 Abs 2: Durch welchen Vorgang<br />

auch immer – das Aussageverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger<br />

darf „bei sonstiger Nichtigkeit<br />

nicht umgangen werden“. Diese Bestimmung verbietet<br />

zwar explizit die Umgehung durch Sicherstellung und<br />

Beschlagnahme, ist aber nicht darauf – und auch sonst<br />

auf keine bestimmte Maßnahme – beschränkt. Ebenso<br />

wenig ist sie auf eine bestimmte Phase einer Ermittlungsmaßnahme<br />

beschränkt:<br />

" Verboten sind Anordnung und Durchführung einer<br />

umgehenden Maßnahme;<br />

" ebenso verboten ist auch die Einverleibung der Ergebnisse<br />

einer umgehenden Maßnahme in den Akt;<br />

" verboten ist die Auswertung und Nutzung zu weiteren<br />

Ermittlungsanstößen.<br />

" Verboten ist schließlich die Verwendung von Ergebnissen<br />

einer solchen Maßnahme in der Hauptverhandlung.<br />

Und dieser Akt – das Einbringen in die<br />

Hauptverhandlung – ist es dann, der die Nichtigkeitssanktion<br />

auslöst: Das Urteil kann dann über<br />

§ 281 Abs 1 Z 3 angefochten werden.<br />

Andererseits schließt § 144 Abs 2 an die Abschnitte<br />

über die verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen an,<br />

dass deren „Anordnung oder Durchführung […] unzulässig<br />

[ist], soweit dadurch das [berufsbedingte] Recht<br />

einer Person, […] die Aussage zu verweigern, umgangen<br />

wird“. Die Wirkung dieser Bestimmung ist durchaus<br />

beschränkt: Sie bezieht sich allein auf bestimmte<br />

Stadien der Beweiserhebung, und zwar allein auf die<br />

Anordnung und Durchführung von umgehenden<br />

Maßnahmen und damit primär auf die Phase des Ermittlungsverfahrens.<br />

§ 144 Abs 2 stützt folglich Einsprüche<br />

gegen das Handeln der Staatsanwaltschaft<br />

(nach § <strong>10</strong>6 StPO). Über die Verwendung daraus entstehender<br />

Ergebnisse in der Hauptverhandlung sagt<br />

er für sich genommen nichts, und er trägt dementsprechend<br />

für sich genommen auch noch keine Nichtigkeitsbeschwerde.<br />

„Umgehen“ – das ist nach beiden Bestimmungen –<br />

bei § 157 Abs 2 genauso wie bei § 144 Abs 2 – der<br />

Schlüsselbegriff. Unbefangen ausgelegt, „umgeht“ das<br />

Aussageverweigerungsrecht jeden Weg, der den Behörden<br />

jenes Wissen offenbart, das dem Berufsgeheimnisträger<br />

bekannt wird und über das er schweigen darf.<br />

Um daher diese – verbotenen – Wege herauszuarbeiten,<br />

ist nötig zu wissen, wie weitgehend das Aussageverweigerungsrecht<br />

anerkannt wird: Daraus lässt sich ableiten,<br />

wann die Vorgabe – Überordnung der diskreten<br />

Rechtsberatung über das Interesse an der Wahrheitsfindung<br />

– verfehlt (= umgangen) wird.<br />

2. Reichweite<br />

Das zuerst skizzierte Schutzziel des Anwaltsgeheimnisses<br />

– das Vertrauen des Klienten darauf, dass die Beweise,<br />

die durch Konsultation eines Anwalts entstehen,<br />

diskret bleiben – verlangt, dass derjenige, der solche<br />

Beweise aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zwingend<br />

wahrnehmen und verarbeiten muss, diese auch<br />

den Strafverfolgungsbehörden gegenüber geheim halten<br />

darf:<br />

" Er muss geheim halten dürfen, was ihm sein Mandant<br />

mitteilt;<br />

" er muss geheim halten dürfen, was er aufgrund dieser<br />

Informationen im Rahmen seines Mandats weiter<br />

tut;<br />

" und er muss geheim halten dürfen, was er aufgrund<br />

des Mandats produziert,<br />

kurzum:<br />

Alles, was innerhalb des Verteidiger-, Rechtsanwalts-,<br />

Notars- und Wirtschaftstreuhänder-Mandats<br />

entsteht, unterliegt dem Schweigerecht.<br />

Diese bloße Festlegung auf die berufliche Rolle bewirkt<br />

freilich eine recht breite Anerkennung des<br />

Schweigerechts: Sämtliche Aufträge werden damit erfasst,<br />

nicht nur Rechtsberatung und Vertretung in einem<br />

behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, sondern<br />

grundsätzlich auch normale wirtschaftliche Transaktionen<br />

wie Treuhandgeschäfte, Finanz- und Immobilientransaktionen,<br />

Verwaltung von Vermögen und<br />

Wertpapieren etc. Es genügt, dass ein Rechtsanwalt<br />

oder ein Wirtschaftstreuhänder sie abwickelt: Das Wissen<br />

darüber ist ihm jedenfalls in seiner beruflichen Eigenschaft<br />

bekannt geworden, daher sind Zugriffe auf<br />

Beweismittel, aus denen sich eben dieses Wissen ergibt,<br />

als Umgehung des Aussageverweigerungsrechts verboten.<br />

a) Schutz vor Sicherstellung<br />

Erstes, bestes und wichtigstes Beweismittel sind in der<br />

Regel Sachbeweise, insbesondere Unterlagen: Dokumente<br />

in Papierform, Dokumente in digitalisierter<br />

Form. Auch das geschützte Wissen von Berufsgeheimnisträgern<br />

ist zu einem guten Teil auf ihren Dokumen-<br />

566<br />

Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />

Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />

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Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

ten abgebildet. Der Zugriff darauf würde dieses Wissen<br />

aufdecken und das Schweigerecht umgehen. Insofern<br />

besteht daher Schutz vor Sicherstellung.<br />

Das heißt jedoch nicht, dass sämtliche Unterlagen, die<br />

bei einem Geheimnisträger deponiert sind, den Strafverfolgungsbehörden<br />

entzogen sind. Die Grenze ist einerseits<br />

nach dem zuvor erklärten Sinn des Schweigerechts<br />

zu ziehen: Zum einen muss das dem Parteienvertreter<br />

anvertraute Wissen geschützt werden. Der Klient<br />

muss sich seinem Verteidiger, Rechtsanwalt usw umfassend<br />

mitteilen können, ohne eine Weitergabe dieser<br />

Mitteilungen zu riskieren. 9) Zum anderen ist vor den<br />

Behörden abgeschirmt, was der Anwalt aufgrund dieses<br />

Wissens erarbeitet.<br />

Im Gegensatz dazu lassen sich die schon vor der<br />

Mandatierung bestehenden Beweismittel nicht einfach<br />

dadurch den Strafverfolgungsbehörden entziehen,<br />

indem sie zB einem Anwalt übergeben werden. Am anschaulichsten<br />

ist ein Vergleich mit der Tatwaffe: Natürlich<br />

darf die Polizei das blutige Messer auch sicherstellen,<br />

wenn es ein Anwalt oder sonst ein Berufsgeheimnisträger<br />

aufbewahrt. Was für das Messer gilt, gilt<br />

aber auch für weniger augenfällig spektakuläre Beweismittel.<br />

Alle bereits vorhandenen Unterlagen und sonstigen<br />

Gegenstände, die dem Verteidiger, dem Anwalt,<br />

Notar oder Wirtschaftstreuhänder übergeben werden<br />

– solche, die nicht erst im Zuge des Mandats hergestellt<br />

werden –, sind daher auch bei ihm nicht vor Sicherstellung<br />

geschützt.<br />

Es ist zwar so, dass er über sie nicht aussagen muss.<br />

Seine eigenen Wahrnehmungen über diese Dinge sind<br />

etwas anderes als diese Dinge selbst. Sie sind ein Produkt<br />

seiner Auseinandersetzung mit dem Beweisstück,<br />

die erst durch das Mandat vor sich geht. Was er also darüber<br />

weiß oder was er sich darüber notiert hat, ist ihm<br />

in seiner „Eigenschaft“ als Anwalt, Notar usw „bekannt<br />

geworden“. Darüber muss er nicht aussagen und seine<br />

eigenen Notizen darüber muss er nicht herausgeben.<br />

Entlang dieser Überlegungen ist die Grenze zwischen<br />

sicherstellungsresistenten Unterlagen auf der einen<br />

Seite und den der Sicherstellung ausgesetzten Unterlagen<br />

auf der anderen Seite zu ziehen. Sicherstellungsresistent<br />

<strong>10</strong>) ist demnach die auftragsbezogene<br />

Korrespondenz zwischen Klient und dem Berufsgeheimnisträger.<br />

Dazu gehört nicht nur das Gespräch,<br />

sondern auch jeder schriftliche Verkehr; dazu gehört<br />

auch jede Aufzeichnung über diese Kommunikation<br />

wie etwa Besprechungsnotizen 11) oder die Unterlagen,<br />

die im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren<br />

zur Information des Parteienvertreters verfasst wurden<br />

(§ 89 Abs 4 FinStrG).<br />

Ebenso sicherstellungsresistent sind die Unterlagen<br />

über Erhebungen, die der Berufsgeheimnisträger zur<br />

Erfüllung seines Mandates bei Dritten vornimmt –<br />

bei welchen Personen auch immer. Das kann der Prozessgegner<br />

sein, ein Zeuge oder eine Behörde. 12) Der<br />

Anwalt, Notar usw muss die Aktenvermerke darüber,<br />

die von ihm verfassten oder die an ihn gerichteten<br />

Schreiben, die Kopien davon, seine Notizen über eigene<br />

Beobachtungen, Gesprächsprotokolle usw nicht<br />

herausgeben. 13) Auch Akten aus internen Ermittlungen<br />

eines Unternehmens sind damit der Sicherstellung entzogen.<br />

Nicht sichergestellt werden dürfen schließlich die<br />

Endprodukte des erteilten Auftrages, zB der vom Notar<br />

oder Anwalt errichtete Vertrag, 14) genauso wenig<br />

der Bericht über die Ergebnisse einer internen Untersuchung.<br />

Alle diese genannten Urkunden beinhalten<br />

beruflich erworbenes Wissen zur Sache, und sie sind<br />

nicht bereits durch die Tatbegehung, sondern erst<br />

durch das Mandat entstanden: Ihre Sicherstellung und<br />

Beschlagnahme ist verboten, denn sie wäre eine Umgehung<br />

des Rechtes auf Aussageverweigerung.<br />

Im Gegensatz dazu sind Gegenstände, die nicht erst<br />

durch die Ausübung des Mandats entstanden sind, der<br />

Sicherstellung ausgesetzt: Zuvor vorhandene Papiere<br />

können nicht einfach immunisiert werden, indem man<br />

sie bei einem Berufsgeheimnisträger deponiert. Das betrifft<br />

insb 15) Tatmittel und Taterzeugnisse. 16) Im verwaltungsbehördlichen<br />

Finanzstrafverfahren ist sogar<br />

explizit vorgesehen, dass „Gegenstände, welche zur Begehung<br />

des Finanzvergehens bestimmt waren oder dieses<br />

erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen<br />

herrühren“ auch bei den Parteienvertretern beschlagnahmt<br />

werden dürfen (§ 89 Abs 3 lit b FinStrG). So<br />

ist es aber auch in jedem gerichtlichen Strafverfahren:<br />

Auch Anwälte, Wirtschaftstreuhänder etc müssen den<br />

Strafverfolgungsorganen die Tatwerkzeuge und die<br />

Produkte aus der Tat herausgeben. Dazu gehören etwa<br />

mutmaßlich zum Schein ausgestellte Rechnungen, mit<br />

denen mutmaßlich Bestechungszahlungen verschleiert<br />

wurden, Buchführungsunterlagen, die falsche Daten<br />

enthalten, um zB das Finanzamt im Hinblick auf die<br />

Steuererklärung oder auch Banken zur Erlangung von<br />

9) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm Arnold;<br />

EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134; ebenso VfSlg <strong>10</strong>.291/1984.<br />

<strong>10</strong>) Die Liste wurde von Tipold/Zerbes, WK-StPO 2 Vor §§ 1<strong>10</strong> – 115<br />

Rz 22 ff zusammengestellt.<br />

11) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm Arnold;<br />

EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134, bereits SSt 12/46, SSt 37/14,<br />

SSt 45/1 = EvBl 1974/193 = JBl 1974, 383, SSt 47/7 = JBl 1977, 159<br />

mit krit Anm Pfersmann; wesentlich weitergehend SSt 13/82; Fabrizy,<br />

StPO 11 § 157 Rz 20.<br />

12) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm<br />

Arnold; EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134.<br />

13) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm<br />

Arnold; enger 11 Os 99/95.<br />

14) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm<br />

Arnold; EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134.<br />

15) Siehe wiederum Tipold/Zerbes, WK StPO 2 Vor §§ 1<strong>10</strong> – 115 Rz 24.<br />

16) Kirchbacher, WK-StPO 2 § 157 Rz 17; Schäfer in Löwe/Rosenberg,<br />

StPO 25 § 97 (dStPO) Rz 42 f; Gürtler in Wabnitz/Janovsky, Handbuch<br />

des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3 23. Kapitel Rz 36 ff.<br />

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567


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Krediten zu täuschen oder die aus den falschen Unterlagen<br />

resultierenden Abschlüsse. 17)<br />

Der Sicherstellung ausgesetzt sind auch Bücher und<br />

Aufzeichnungen, einschließlich der dazugehörigen Belege,<br />

zu denen das Steuerrecht (§§ 124 – 130 BAO)<br />

verpflichtet (§ 89 Abs 3 lit b FinStrG für das verwaltungsbehördliche<br />

Finanzstrafverfahren) oder die nach<br />

der Buchführungspflicht (§§ 189 ff UGB) vorgeschrieben<br />

sind. Denn wer seine eigene gesetzliche<br />

Pflicht zur Transparenz erfüllt, indem ein Außenstehender<br />

sie erledigt, kann dadurch den Zugang zu diesen<br />

Unterlagen nicht damit versperren. 18)<br />

Der Sicherstellung ausgesetzt sind auch bereits bestehende<br />

Dokumente, die der Parteienvertreter erhält,<br />

19) zB Rechnungen, die außerhalb des Mandats gestellt<br />

wurden, Kontoauszüge über Transaktionen außerhalb<br />

der Vermögensverwaltung durch den betreffenden<br />

Parteienvertreter, bereits bestehende Verträge,<br />

Überweisungspapiere, die zB den Weg von Geldern<br />

in eine schwarze Kasse oder sonst etwas preisgeben, Bilanzen<br />

usw. Eine diesbezügliche Sicherstellung betrifft<br />

jeweils ein schon zuvor existentes Beweismittel, daher<br />

ist sie zulässig. 20)<br />

Schwieriger zu beurteilen sind alle Arten von Kopien<br />

derartiger Originale. Einerseits bilden sie lediglich<br />

ab, was außerhalb des Mandats bereits vorgegangen ist.<br />

Sie sind insofern mit dem Original identisch. Anders als<br />

eine Notiz über das Original oder ein mündlicher Bericht<br />

über den Inhalt entstehen sie nicht durch einen<br />

vom Mandat ausgelösten gedanklichen Arbeitsprozess.<br />

Davon ausgehend ließe sich argumentieren, eine eins<br />

zu eins Kopie eines bereits vor der Mandatsausübung<br />

bestehenden Originals sei genauso wie das Original<br />

selbst zu behandeln und wie dieses der Sicherstellung<br />

preiszugeben. Damit würde man auch verhindern, dass<br />

der Inhalt eines Originals immunisiert wird, indem es<br />

kopiert, anschließend vernichtet und die Kopie dann<br />

dem Berufsgeheimnisträger ausgehändigt wird.<br />

Dieser Zugang lässt sich allerdings nicht durchhalten.<br />

Kopien, die an den Parteienvertreter gegeben oder<br />

von ihm selbst hergestellt werden, sind Teil der Information<br />

an ihn. Das Original wird vervielfältigt, weil das<br />

Mandat angebahnt wird oder zustande gekommen ist.<br />

Nun soll das Aussageverweigerungsrecht den Mandanten<br />

davor schützen, dass er den Behörden gerade durch<br />

das Einbeziehen eines Anwalts etc Beweise verschafft.<br />

Eine Sicherstellung der durch das Einbeziehen des Anwalts<br />

veranlassten Vervielfältigungen würde diesen<br />

Schutz konterkarieren: Sie wäre eine Umgehung. 21)<br />

b) Schutz vor Überwachung<br />

Wenn man die Gespräche eines Anwalts abhört oder<br />

seine Korrespondenz mitliest: Auch dadurch wird sein<br />

Recht umgangen, über eben diese Kommunikation<br />

die Aussage zu verweigern. Den gesetzlichen Rahmen<br />

gibt wiederum einerseits das ganz allgemeine Umgehungsverbot<br />

des § 157 Abs 2, andererseits verbietet<br />

§ 144 Abs 2 die „Anordnung oder Durchführung“ einer<br />

ein berufsbedingtes Aussageverweigerungsrecht<br />

umgehenden Maßnahme. Für Überwachungsmaßnahmen<br />

– Nachrichtenüberwachung, Raumüberwachung<br />

– ergibt sich daraus iVm § 140 Abs 1 Z 2 eine Nichtigkeitsdrohung:<br />

Die Verwendung von nicht rechtmäßig<br />

angeordneten, weil zur Umgehung führenden Überwachungsmaßnahmen<br />

führt zu Nichtigkeit (§ 281 Abs 1<br />

Z 3 StPO).<br />

Unstrittig ist der Kern dieses gesetzlichen Rahmens:<br />

Eine Nachrichten- oder Raumüberwachung eines<br />

nicht selbst verdächtigen Berufsgeheimnisträgers,<br />

um seine Berufsgeheimnisse von ihm zu hören oder<br />

mitzulesen, ist unzulässig. Schon die Anordnung ist unzulässig<br />

(§ 144 Abs 2), denn der Staatsanwalt weiß zu<br />

diesem Zeitpunkt ja bereits, dass die bevorstehende<br />

Maßnahme Berufsgeheimnisse preisgeben wird.<br />

Auch bei Überwachungen, die sich nicht gegen den<br />

geschützten Berufsgeheimnisträger selbst richten,<br />

sondern beim Beschuldigten oder auch bei Dritten andocken<br />

– in seiner Wohnung oder an seinem Telefonanschluss<br />

–, könnten Berufsgeheimnisse betroffen sein:<br />

Die überwachte Person könnte zB von ihrem Anwalt<br />

oder Verteidiger angerufen werden oder dort anrufen.<br />

Das sodann mandatsbezogene Gespräch ist jedenfalls<br />

eines, über dessen Inhalt der Berufsgeheimnisträger die<br />

Aussage verweigern könnte. Wenn die Behörden es abfangen<br />

und verwenden: Umgehen sie auch dadurch das<br />

Aussageverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers?<br />

Die Frage ist in Österreich noch ungelöst.<br />

Verteidiger sind in diesem Zusammenhang besonders<br />

hervorzuheben, denn ihre Rolle hebt sie von den<br />

anderen Berufsgeheimnisträgern ab: Ihre Arbeit ist unentbehrlich<br />

für eine ausgewogene Machtverteilung im<br />

Strafverfahren. Das Recht auf Verteidigung ist daher<br />

ein Fundament des Fairnessgebots (Art 6 EMRK).<br />

Das bewirkt nicht nur ein Verteidiger-, sondern ein<br />

Verteidigungsgeheimnis. Aus diesem Grund wird man<br />

17) Gürtler in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts<br />

3 23. Kapitel Rz 36 ff.<br />

18) Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25 § 97 (dStPO) Rz 111; Gürtler in<br />

Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts<br />

3 23. Kapitel Rz 45 ff; OLG Frankfurt, StV 1982, 64.<br />

19) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm Arnold;<br />

EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134; EvBl 1997/126 = JBl 1998,<br />

134, SSt 45/1 = EvBl 1974/193 = JBl 1974, 383; St. Seiler, Strafprozessrecht<br />

12 Rz 448.<br />

20) EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit in diesem Punkt ablehnender<br />

Anm Arnold; SSt 45/1 = EvBl 1974/193 = JBl 1974,<br />

383; Fabrizy, StPO 11 § 157 Rz 21.<br />

21) Tipold/Zerbes, WK StPO 2 Vor §§ 1<strong>10</strong> – 115 Rz 24; Zerbes, Durchsuchung<br />

und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, ÖJZ 2012,<br />

847; für das insofern parallele Schweizer Recht (Art 264 Abs 1 lit c<br />

chStPO) genauso Heimgartner in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg),<br />

Kommentar zur Schweizerischen StPO Art 264 (chStPO) Rz 8.<br />

568<br />

Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />

Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

die Ergebnisse einer Nachrichtenüberwachung (§ 134<br />

Z 3, § 135 Abs 3 StPO) ebenso wie die Ergebnisse eines<br />

allfälligen Lauschangriffs (§ 134 Z 4, § 136 Abs 1 Z 3<br />

StPO), die ein mandatsbezogenes Gespräch oder einen<br />

mandatsbezogenen E-Mail-Verkehr zwischen einem<br />

Verteidiger und einer anderen Person dokumentieren,<br />

nicht verwenden und verwerten dürfen – auch dann<br />

nicht, wenn die Überwachung nicht an den Anschluss<br />

oder die Kanzlei des Verteidigers angedockt wurde<br />

und die Anordnung für sich genommen daher zulässig<br />

war.<br />

Einerseits könnte trotz grundsätzlich rechtmäßiger<br />

Anordnung uU schon die Durchführung der Überwachung<br />

in ihrer konkreten Breite nach § 144 Abs 2 unzulässig<br />

sein. Sollte nämlich in Echtzeit mitgehört<br />

und tatsächlich bemerkt werden, dass der Verteidiger<br />

anruft oder angerufen wurde, müsste die Aufnahme unterbrochen<br />

werden. Es stimmt zwar, dass die Polizei<br />

sich den Anordnungen entsprechend verhalten muss. 22)<br />

Die Staatsanwaltschaft, die eine Überwachung beim<br />

Beschuldigten anordnet, meint damit aber doch nur<br />

rechtmäßige Durchführungen: Durchführungen, bei<br />

denen es zu keiner Umgehung kommt. Das Zuhören<br />

auch bei der Kommunikation mit dem Verteidiger ist<br />

nicht davon gedeckt.<br />

Andererseits wird mit einem Zugriff auf ein Gespräch<br />

oder auf einen E-Mail-Verkehr mit dem Verteidiger<br />

dessen Schweigerecht entgegen § 157 Abs 2 umgangen.<br />

Sobald daher die Staatsanwaltschaft (§ 138<br />

Abs 4 StPO) oder die Kriminalpolizei erkennen, dass<br />

ihnen ein Gespräch mit dem Verteidiger vorliegt, müssen<br />

sie es löschen (§ 139 Abs 4 StPO) – spätestens beim<br />

Abhören der Aufnahmen bzw der Durchsicht des E-Mail-<br />

Verkehrs.<br />

Soweit ersichtlich, hatte der OGH bislang erst einmal<br />

einen solchen Fall zu entscheiden. Es ist zwar<br />

schon über 20 Jahre her, aber der OGH hat prompt<br />

klargestellt, dass die Aufzeichnungen der „Gespräche<br />

des Beschuldigten mit seinem Verteidiger […] zu vernichten<br />

[sind], weil der Inhalt derartiger Gespräche in<br />

der Hauptverhandlung nicht verwertet werden darf“. 23)<br />

Das deutsche 24) (§ <strong>10</strong>0 a Abs 4, § 160 a Abs 1 dStPO)<br />

und das schweizerische Strafprozessrecht garantieren<br />

diesen Anspruch sogar ausdrücklich. 25) Selbstverständlich<br />

sind zB in der Schweiz auch die „bei der Überwachung<br />

anderer Personen […] [erlangten] Informationen,<br />

über welche […] [ein schweigeberechtigter Berufsgeheimnisträger]<br />

das Zeugnis verweigern könnte, aus<br />

den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten;<br />

sie dürfen nicht verwendet werden“ (Art 271<br />

Abs 3 chStPO).<br />

Auch im Hinblick auf die Gespräche von zulässigerweise<br />

abgehörten Personen mit einem der anderen<br />

Berufsgeheimnisträger – mit einem nicht verteidigenden<br />

Anwalt, mit einem Notar oder mit einem Wirtschaftstreuhänder<br />

– ist vom Schutzziel der Aussageverweigerungsrechte<br />

auszugehen. Es geht darum, dass der<br />

Berufsgeheimnisträger unbeobachtet sein Mandat erfüllt.<br />

Sein Mandat erfüllen – Gespräche mit dem Mandanten<br />

oder auch mit Dritten gehören dazu. Darüber<br />

müsste er nicht aussagen und das, was er über diese Gespräche<br />

weiß, darf man auch nicht auf andere Weise ermitteln.<br />

Denn ein „auf andere Weise sein Wissen ermitteln“<br />

–genau das wäre eine Umgehung. Deswegen<br />

ist nicht nur die Anordnung einer Überwachung gegen<br />

den Berufsgeheimnisträger verboten (§ 144 Abs 2<br />

StPO). Auch dann, wenn jemand anderer überwacht<br />

und dabei dessen Kommunikation mit dem Berufsgeheimnisträger<br />

mitgeschnitten wird, darf diese Kommunikation<br />

nicht verwendet werden: Es wäre eine Umgehung<br />

nach § 157 Abs 2.<br />

III. Überkommene Privilegien?<br />

1. Wirtschaftliche Transaktionen als Bestandteil<br />

des Schweigerechts<br />

Die inhaltliche Breite der Berufsgeheimnisse wurde bereits<br />

einleitend thematisiert: Auch ganz normale wirtschaftliche<br />

Transaktionen werden abgeschirmt. Aus<br />

diesem Blickwinkel lässt sich eine Einschränkung diskutieren.<br />

Ganz normale wirtschaftliche Transaktionen<br />

wie Treuhandgeschäfte, Finanztransaktionen und dergleichen<br />

unterscheiden sich nämlich wesentlich von<br />

rechtsberatender Tätigkeit. Rechtsberatung nimmt<br />

man gewissermaßen in einer verunsicherten Lage in<br />

Anspruch. Sie funktioniert nur, wenn der Ratsuchende<br />

alles zur Sache offenlegt. Und das tut er nur, wenn er<br />

mit Diskretion rechnen kann. 26)<br />

Für geschäftliche Aufträge gilt das nicht. Warum<br />

sollen die Unterlagen zB über Grundstückskäufe bei<br />

dem Anwalt, der sie abgewickelt hat, oder beim Notar,<br />

der den Kaufpreis treuhändig verwaltet, besonders geschützt<br />

sein? Es bedarf keiner hermetischen Abschirmung<br />

nach außen, damit man sich überhaupt getraut,<br />

für wirtschaftliche Transaktionen andere Personen –<br />

mitunter auch Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder<br />

– einzusetzen. 27) Diesen Unterschied<br />

22) Ratz, Diskussionsbeitrag in Ottenstein.<br />

23) 14 Os 20, 21/91 EvBl 1991/165; dazu Schmoller (der mich auf die<br />

Entscheidung aufmerksam gemacht hat), Heimliche Tonbandaufnahmen<br />

als Beweismittel im Strafprozess, JBl 1994, 154 f; ders, Beweise,<br />

die hypothetisch nicht existieren, JRP 2002, 259.<br />

24) Siehe auch die sorgfältige Auseinandersetzung des dBVerfG dazu,<br />

12. <strong>10</strong>. 2011, 2 BvR 237/08, Abs-Nr 205 ff.<br />

25) Der dBGH 11. 5. 1988, 3 StR 563/87 hat auch noch vor dieser<br />

Rechtslage entsprechend entschieden.<br />

26) Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und Rechtsschutz, in<br />

Lewisch (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />

(2012) 112.<br />

27) Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und Rechtsschutz, in<br />

Lewisch (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />

(2012) 112.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />

Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />

569


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

zwischen beratenden Tätigkeiten auf der einen Seite<br />

und andererseits reiner Geschäftstätigkeit bringt das<br />

Gesetz mit seinem pauschalen Bezug auf die geschützten<br />

Berufsgruppen als solche, ohne nach konkreten Tätigkeitsfeldern<br />

weiter zu differenzieren, nicht zum Ausdruck.<br />

2. Rechtspolitische Überlegung<br />

Die in dieser Form sehr breite Abschirmung auch von<br />

solchen Dienstleistungen, die allein zur Abwicklung<br />

von Geschäften in Anspruch genommen werden,<br />

könnte man de lege ferenda durchaus überdenken. Das<br />

legt auch ein Blick auf andere Prozessordnungen nahe,<br />

die kriminalpolitisch dem österreichischen Recht<br />

durchaus nahestehen. So verfügen etwa in der Schweiz<br />

die Wirtschaftstreuhänder über gar kein Aussageverweigerungsrecht<br />

– nicht einmal Steuerberater –, und<br />

sie müssen dementsprechend auch ihre Unterlagen herausgeben<br />

(Art 170, 264, 265 chStPO). Zweitens werden<br />

dort sogar Rechtsanwälte, soweit sie als „Geschäftsanwälte“<br />

fungieren, nach konstanter Rsp vom Anwaltsgeheimnis<br />

ausgeschlossen. 28)<br />

Es gibt freilich Grenzfälle wie Aufträge, die Beratung,<br />

Vertragserrichtung und Vertragserfüllung beinhalten<br />

und in denen diese Phasen auch tendenziell ineinander<br />

übergehen. Dennoch ließen sich die schützenswerten<br />

beruflichen Kerntätigkeiten typenartig umschreiben<br />

und andere Geschäfte ausgrenzen. Es gibt<br />

ja durchaus bereits Vorbilder einer solchen Unterscheidung.<br />

Zu denken ist an die verschiedenen berufsrechtlichen<br />

Pflichten auch der Anwälte, 29) den Verdacht auf<br />

Geldwäscherei oder den Verdacht auf Terrorismusfinanzierung<br />

bei der Geldwäschemeldestelle des BKA<br />

zu melden.<br />

Diese Meldepflichten gelten aber gar nicht generell.<br />

Sie enthalten nämlich jeweils eine wesentliche<br />

Gegenausnahme: Tatsachen, die der Berufsgeheimnisträger<br />

im Rahmen einer Rechtsberatung oder<br />

im Rahmen der Vertretung seines Klienten in einem<br />

gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erfahren<br />

hat, muss er nicht melden. Diese, die Kerntätigkeit<br />

der Verteidiger und Rechtsanwälte genießt damit vollen<br />

Schutz, wogegen rein kommerzielle Tätigkeiten<br />

im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung<br />

nicht vor den Behörden abgeschirmt werden.<br />

Und diese, die rein kommerziellen Transaktionen,<br />

jene, die von der Meldepflicht erfasst sind, werden<br />

dabei äußerst genau beschrieben. Eine sprachliche<br />

und damit eine gesetzliche Abgrenzung ist also<br />

offensichtlich durchaus möglich!<br />

Man könnte daher davon ausgehend überlegen, das<br />

Schweigerecht entlang diesen gesetzlichen Formulierungen<br />

ein wenig weiter einzuschränken und rein kommerzielle<br />

Anwaltstätigkeit auszunehmen. Möglicherweise<br />

ließen sich auf diese Weise gewisse Hürden in<br />

Wirtschaftsstrafverfahren besser bewältigen, solche,<br />

die von der Öffentlichkeit wohl nicht ganz zu Unrecht<br />

als „überkommene Privilegien“ aufgefasst werden. Das<br />

ließe sich durchaus machen, ohne dass man den Kernauftrag<br />

der Berufsgeheimnisse – Rechtsberatung in aller<br />

Diskretion – beschneiden müsste.<br />

28) BGer BGE 112 Ib 606; dazu Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht 2<br />

177.<br />

29) § 98 g RAO; § 36 c NO; § 98 g WTBG.<br />

570<br />

Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />

Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare<br />

Voraussetzung für die Ausübung des<br />

Rechtsanwaltsberufes 1)<br />

Von RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien. Der Autor ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor am Institut für<br />

Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.<br />

„Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in<br />

seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei<br />

gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen<br />

Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.“<br />

<strong>2013</strong>, 571<br />

Diese Vorschrift des § 9 Abs 2 RAO, die im Grundsatz<br />

schon in der Urfassung der heutigen RAO, der Advocatenordnung<br />

aus 1868, enthalten war (also seit 145 Jahren<br />

gilt), ist jedem Rechtsanwalt bekannt; nicht zufällig<br />

ist sie im unmittelbaren Anschluss an die in § 9 Abs 1<br />

RAO normierte unbedingte Treuepflicht des Rechtsanwaltes<br />

geregelt – ist die Verschwiegenheitspflicht<br />

doch zwingende Konsequenz der gegenüber dem Klienten<br />

bestehenden Treuepflicht. 2) So alt und im<br />

Grundsatz unbestritten diese Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

eines Rechtsanwaltes auch ist, so fragwürdig<br />

ist es doch geworden, welchen Stellenwert sie heute in<br />

unserer Gesellschaft noch hat, in einer Gesellschaft, in<br />

der<br />

" unter dem Motto „wer nichts zu verbergen hat, auch<br />

nichts geheim zu halten braucht“ die zum Schutz der<br />

Privatsphäre und damit der persönlichen Freiheit<br />

von unseren aufgeklärten, liberalen Vorfahren mühsam<br />

und über lange Zeit dem autokratischen, monarchischen<br />

Herrschaftssystem abgetrotzten Instrumente,<br />

wie das Brief- und Fernmeldegeheimnis, als Hindernis<br />

beim Schutz der Bürger vor kriminellen Angriffen<br />

gesehen und mehr und mehr durchlöchert<br />

bzw abgeschafft werden, ja sogar Berichte darüber,<br />

dass offenbar mehrere Staaten systematisch die gesamten<br />

im Internet gespeicherten Daten, einschließlich<br />

des Mails-Verkehrs – ohne Zustimmung der Betroffenen,<br />

ohne gerichtliche Kontrolle – überwachen,<br />

mehrheitlich nur mehr mit einem achselzuckenden<br />

„wir haben es ja eh schon immer vermutet“,<br />

quittiert werden;<br />

" berufliche Verschwiegenheitspflichten nicht mehr<br />

als unverzichtbare Garanten eines rechtsstaatlichen<br />

Verfahrens, sondern als im Interesse der Effizienz<br />

und Beschleunigung von Verfahren zumindest zu<br />

beschränkendes historisches Relikt gesehen werden;<br />

3)<br />

" oder das in den Verfassungsrang erhobene Bankgeheimnis<br />

nicht mehr als Restgebiet finanzieller Privatsphäre,<br />

sondern zunehmend als ungerechtes Privileg<br />

einiger weniger Personen und ungerechtfertigter<br />

Deckmantel globaler Steuerhinterziehung angesehen<br />

wird;<br />

" „Whistleblower“, also Personen, die, in der Regel<br />

unter Bruch einer vertraglichen oder gesetzlichen<br />

Verschwiegenheitsverpflichtung, geheime Daten<br />

und Informationen veröffentlichen, als Helden gefeiert<br />

werden, ja der Staat sogar durch Errichtung eigener<br />

„Whistleblower-Hotlines“ oder den Ankauf von<br />

sog „Steuer-CDs“ (oder deren Nutzung als „Trittbrettfahrer“)<br />

zum Bruch der Verschwiegenheit geradezu<br />

anstiftet;<br />

" Rechtsanwälte zu Hilfsorganen der Steuerbehörden<br />

werden, indem sie (wie etwa bei der Immo-ESt, aber<br />

auch bei der Abfuhr der anachronistischen Rechtsgeschäftsgebühr<br />

oder der Gesellschaftssteuer) nicht nur<br />

verpflichtet sind, Informationen zur Bemessung der<br />

richtigen Steuerhöhe von allen an einem Rechtsgeschäft<br />

beteiligten Personen einzuholen, diese an das<br />

Finanzamt weiterzuleiten und für die Einhebung<br />

der Steuer und Abfuhr an das Finanzamt zu sorgen,<br />

sondern auch noch (wie hinsichtlich der USt bei ausländischen<br />

Klienten) gegenüber dem Finanzamt die<br />

Identität ihrer ausländischen Klienten und die Honorarsumme<br />

offenlegen müssen (Art 21 Abs 4 Z 3<br />

BMR/UStG);<br />

" jeder Rechtsanwalt ua bei Treuhandgeschäften, Beratung<br />

und Vertretung bei Kauf von Liegenschaften<br />

und Unternehmen sowie Gesellschaftsgründungen<br />

detaillierte Informationen und Unterlagen über den<br />

Klienten und den wahren wirtschaftlichen Interes-<br />

1) Dieser Beitrag ist der – um Fußnoten ergänzte – Vortrag, den der<br />

Verfasser am 27. 6. <strong>2013</strong> bei der Veranstaltung „Das Berufsgeheimnis<br />

der Rechtsanwälte – Rechtsschutzelement oder Hindernis für effiziente<br />

Unrechtsverfolgung?“ gehalten hat.<br />

2) Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte 47 f.<br />

3) Vgl zu diesen Tendenzen Murko, Privilegien, <strong>AnwBl</strong> 2012, 463; Weratschnig,<br />

Berufsgeheimnis – Aufklärung – Beschleunigungsgebot<br />

im Strafverfahren – Podiumsdiskussion im Justizpalast, ÖJZ 2012/<br />

89; Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und Rechtsschutz,<br />

Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2012,<br />

<strong>10</strong>5 ff.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />

Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

571


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

senten, den Zweck des Geschäfts sowie zur wirtschaftlichen<br />

Plausibilität des Geschäftes im Interesse<br />

der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung<br />

besorgen, laufend überwachen<br />

und aktualisieren sowie aufbewahren muss, alle diese<br />

Informationen dem BKA auf Anfrage mitzuteilen hat<br />

und allenfalls sogar von sich aus gegen seinen Klienten<br />

wegen Verdachts auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung<br />

– auf Neudeutsch – eine Verdachtsmeldung<br />

zu erstatten hat (§§ 8 a ff RAO), in Wahrheit<br />

seinen Klienten zu vernadern hat;<br />

" immer wieder Hausdurchsuchungen bei Rechtsanwälten<br />

durchgeführt werden, und dabei dann nicht<br />

mehr nur konkrete, mehr oder weniger iZm vermuteten<br />

kriminellen Handlungen stehende Akte<br />

mitgenommen, sondern gleich eine forensische<br />

Sicherungskopie des gesamten Datenbestandes der<br />

RA-Kanzlei gezogen und dann auch noch – nicht selten<br />

leichtfertig nach dem Motto „der Berater muss ja<br />

wohl was gewusst haben und daher dabei gewesen sein“<br />

– der Rechtsanwalt in den Kreis der Verdächtigen<br />

einbezogen und damit „elegant“ versucht wird, das<br />

Berufsgeheimnis zu umgehen, wie etwa die Verurteilung<br />

Österreichs durch den EGMR im Fall RA R 4)<br />

gezeigt hat, bei der sogar die Generalprokuratur<br />

das dringende Ersuchen der RAK Wien zur Erhebung<br />

einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung<br />

des Gesetzes abgelehnt hat?<br />

Welchen Stellenwert hat – um es von einer anderen<br />

Seite zu sehen – die Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

heute noch,<br />

" wenn immer mehr Leute keine Scheu haben, ihre<br />

persönlichsten Daten, Erlebnisse und Zustände zu<br />

veröffentlichen und damit ihr Privatleben öffentlich<br />

bloßzustellen;<br />

" auch Rechtsanwälte – wir wollen unterstellen: mit<br />

bewusster und informierter Zustimmung des Klienten<br />

– immer häufiger mit Namen ihrer Klienten<br />

und deren Fällen, bei denen sie vertreten haben, in<br />

der Öffentlichkeit, sei es in Zeitungen, auf ihrer<br />

Homepage, im Fernsehen nicht zuletzt auch zu Werbezwecken<br />

auftreten;<br />

" oder etwa der EGMR in der Rs Mor/Frankreich 5) entschieden<br />

hat, dass die Meinungsfreiheit nach Art <strong>10</strong><br />

EMRK unter bestimmten Umständen die anwaltliche<br />

Verschwiegenheitspflicht überwiegen könne?<br />

Es verstärkt sich jedenfalls der Eindruck, der Geheimnisschutz<br />

generell, damit auch das anwaltliche Berufsgeheimnis,<br />

ist in letzter Zeit unpopulär geworden und<br />

wiederholt Versuchen der Einschränkung ausgesetzt<br />

worden, wie etwa die heftigen Diskussionen im<br />

1. Halbjahr 2012 über die Neufassung des § 112 StPO<br />

oder den Entwurf der EU-RL zum Recht auf Beistand<br />

in Strafverfahren plastisch gezeigt haben; 6) diese Diskussion<br />

spiegelt sich auch in den allein seit Beginn<br />

2012 ausschließlich zum anwaltlichen Berufsgeheimnis<br />

veröffentlichten zumindest 17 einschlägigen Fach-Publikationen<br />

in Österreich (neben diversen Gerichtsentscheidungen<br />

und Veranstaltungen) zu diesem Thema<br />

wider. 7) Um es gleich vorweg zu sagen: Ich bin der festen<br />

Überzeugung, dass die Antwort auf diese Tendenzen<br />

kein resignatives, typisch wienerisches „eh schon<br />

wurscht“ sein darf: Im Gegenteil ist es gerade die Aufgabe<br />

der Rechtsanwaltschaft, das anwaltliche Berufsgeheimnis<br />

gegen alle Angriffe zu verteidigen. Ich möchte<br />

dies in der Folge in mehreren Leitsätzen kurz darlegen<br />

und begründen sowie abschließend, für die Diskussion,<br />

ein paar Fragen stellen, lassen Sie mich hierzu aber<br />

auch etwas weiter ausholen.<br />

I. Rechtsstaat ist nicht nur<br />

Voraussetzung für eine freie,<br />

demokratische Gesellschaft,<br />

sondern auch für eine<br />

funktionierende Wirtschaft<br />

Dass ein funktionierender Rechtsstaat Voraussetzung<br />

für die Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte und<br />

damit für eine demokratische, pluralistische Gesellschaft<br />

ist, ist wohl unbestritten: Nur in einem Rechtsstaat<br />

sind die Grund- und Menschenrechte, insb die<br />

4) EGMR 3. 7. 2012, 30457/06.<br />

5) EGMR 15. 12. 2011, 28198/09.<br />

6) Vgl Aichinger/Kommenda, Anwälte: „Massiver Eingriff“ in Unabhängigkeit,<br />

Die Presse, 1. 7. 2012 (Interview mit RA Präs. Prunbauer-<br />

Glaser); Kuch, Europäische Präsidentenkonferenz <strong>2013</strong>, <strong>AnwBl</strong><br />

<strong>2013</strong>, 294 ff; Murko, Privilegien, <strong>AnwBl</strong> 2012, 463.<br />

7) Vgl Prunbauer-Glaser, „Legal Professional Privilege“ vs Schutz der<br />

anwaltlichen Verschwiegenheit, <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 56 ff; Kaps, KaWeRAG<br />

2012 – Auskunftsverlangen und Versiegelung – alles neu? wbl <strong>2013</strong>,<br />

369; Stuefer, Die Sicherstellung nach § 112 StPO – die wesentlichen<br />

Neuerungen im Überblick, JSt <strong>2013</strong>, 75; Holzinger/Paefgen, Rechtsprechungsübersicht<br />

EGMR, ecolex <strong>2013</strong>, 287; Haumer, Grundsätze<br />

der Strafverteidigung – gibt es Verbesserungsbedarf? <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>,<br />

204; Urban, Die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und<br />

Wirtschaftstreuhändern, RdW <strong>2013</strong>/260; Kuch, Europäische Präsidentenkonferenz<br />

<strong>2013</strong>, <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 294 ff; Garber, Der Schutz<br />

von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Zivilprozessrecht,<br />

ÖJZ 2012/70; Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen,<br />

ÖJZ 2012/93; Murko, Privilegien, <strong>AnwBl</strong> 2012,<br />

463; Engelhart, Überblick über neue Rechtsvorschriften und aktuelle<br />

Judikatur im Standes- und Disziplinarrecht 2011, Jahrbuch Anwaltsrecht<br />

2012, 17 ff; Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und<br />

Rechtsschutz, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />

2012, <strong>10</strong>5; Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz<br />

und Rechtsschutz, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />

2012, <strong>10</strong>5 ff; Prunbauer-Glaser, Europa in der Krise –<br />

Gefährdung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, <strong>AnwBl</strong> 2012,<br />

1; Winkler, EGMR-Urteil zur Durchsuchung und Beschlagnahme in<br />

Kanzleiräumen, <strong>AnwBl</strong> 2012, 434; Weratschnig, Berufsgeheimnis –<br />

Aufklärung – Beschleunigungsgebot im Strafverfahren – Podiumsdiskussion<br />

im Justizpalast, ÖJZ 2012/89; Stuefer, Die Entscheidung R gg<br />

Österreich – grundrechtliche Anforderungen an die Durchsuchung<br />

von Kanzleiräumlichkeiten, JSt 2012, 193.<br />

572<br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />

Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Meinungs- und Informationsfreiheit, die unabdingbare<br />

Voraussetzung für ein demokratisches, pluralistisches<br />

System ist, gesichert.<br />

Wie erst jüngst zwei Studien (Maastricht/Panteia<br />

[über Auftrag der EU-Kommission], 8) Yarrow/Decker<br />

[über Auftrag des CCBE]) 9 unabhängig voneinander<br />

nachgewiesen haben, kommt einem funktionierenden<br />

Rechtsstaat eine ganz zentrale Rolle bei der Entwicklung<br />

und Sicherung eines geordneten und prosperierenden<br />

Wirtschaftssystems zu. Dies erscheint auch einfach<br />

und logisch nachvollziehbar: Ohne Vertrauen darauf,<br />

dass Verträge halten und im Streitfall die vertraglichen<br />

Rechte rasch und verlässlich durchgesetzt<br />

werden können, ist kein geordnetes Wirtschaften und<br />

sind größere Investitionen nicht möglich. Ohne funktionierendes<br />

Rechtssystem gibt es daher keine nachhaltige<br />

wirtschaftliche Prosperität. 9)<br />

II. Rechtsanwaltschaft als Garant<br />

der Rechtsstaatlichkeit<br />

Es ist in der westlichen Welt, auch innerhalb der EU,<br />

wohl unbestritten, dass Rechtsanwälten eine wichtige,<br />

ja unersetzbare Funktion bei der Sicherstellung eines<br />

funktionierenden Rechtssystems zukommt, sie tatsächlich<br />

Garanten der Rechtsstaatlichkeit sind und Rechtsanwälten<br />

daher auch eine hohe Verantwortung, nicht<br />

nur gegenüber ihren jeweiligen Klienten, sondern auch<br />

gegenüber der Gesellschaft als Ganzes zukommt. <strong>10</strong>)<br />

Wie wichtig (und auch riskant) diese Aufgabe und Verantwortung<br />

der Rechtsanwaltschaft ist, haben erst<br />

jüngst Vorkommnisse in der Türkei gezeigt, wenn etwa<br />

gegen die gesamte Leitung der Istanbuler Rechtsanwaltskammer<br />

wegen ihres Eintretens für die Wahrung<br />

der grundlegenden Verteidigungsrechte in Strafverfahren<br />

gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wurden 11)<br />

bzw dutzende Rechtsanwälte, die Ermittlungen zu<br />

den Polizeieinsätzen am Taksim-Platz in Istanbul verlangten,<br />

selbst festgenommen wurden. 12)<br />

III. Unabhängigkeit ist unabdingbares<br />

Erfordernis dafür, dass die<br />

Rechtsanwaltschaft ihrer Aufgabe<br />

als Garant der Rechtsstaatlichkeit<br />

nachkommen kann<br />

Die Erfüllung dieser Aufgabe setzt die Unabhängigkeit<br />

des Rechtsanwaltes voraus: IZm der vorhergehenden<br />

These bedeutet das, dass die Unabhängigkeit der<br />

Rechtsanwaltschaft Voraussetzung für den Rechtsstaat<br />

und damit eine demokratische und pluralistische Gesellschaft<br />

ist. 13) Die Unabhängigkeit hat dabei mehrere<br />

Ausprägungen und Voraussetzungen: Sie setzt zunächst,<br />

so bin ich überzeugt, in institutioneller Hinsicht<br />

unabdingbar die frei von jeglichen fremden, insb staatlichen<br />

Einflüssen zu organisierende Selbstverwaltung<br />

der Rechtsanwälte voraus: Wenn staatliche Behörden<br />

oder sonstige Interessenvertretungen über die Zulassung<br />

zum Rechtsanwaltsberuf entscheiden, die Berufsausübung<br />

überwachen und letztlich den Rechtsanwalt<br />

auch sanktionieren, sogar aus der Liste streichen können,<br />

besteht keine Unabhängigkeit gegenüber der<br />

staatlichen Verwaltung. 14)<br />

Unabhängigkeit heißt aber auch – bezogen auf jeden<br />

einzelnen Rechtsanwalt –, dass er seine Beratungs-,<br />

Beistands- und Vertretungstätigkeiten ausschließlich<br />

am Interesse seines Klienten orientiert ausüben kann. 15)<br />

Unabhängigkeit in diesem Sinne heißt Freiheit von<br />

Einflüssen gleich welcher Art, insb, aber nicht ausschließlich<br />

von der öffentlichen Hand, 16) sondern auch<br />

und vor allem von dem Gegner des Klienten, ja selbst<br />

gegenüber dem eigenen Klienten: „Nur der unabhängige<br />

Rechtsanwalt kann gleichermaßen allgemein akzeptierte wie<br />

unpopuläre Interessen vertreten und furchtlos zwischen dem<br />

Staat und seinen Bürgern stehen“ bzw „furchtlos all jene<br />

vertreten, die sich nicht selbst vertreten können, wie unpopulär<br />

oder abstoßend deren Fall auch sein mag“. 17) Dies erfordert<br />

zunächst insb strenge Regeln der Vermeidung von<br />

Interessenkonflikten und den Ausschluss der Orientierung<br />

der Mandatsausübung an wirtschaftlichen oder<br />

persönlichen Interessen Dritter, welche Gefahr etwa<br />

bei einem Fremdbesitz bei Rechtsanwaltsgesellschaften<br />

besteht. 18)<br />

8) Präambel, Pkt 1.1 des CCBE-Code of Conduct for European Lawyers;<br />

Panteia/Maastricht University, Evaluation of the Legal Framework for<br />

the Free Movement of Lawyers, Final Report, Punkt 1, 1.1; abrufbar<br />

unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/external_<br />

studies/ index_de.htm<br />

9) Vgl Yarrow/Decker, Assessing the significance of the professional legal<br />

services sector in the European Union, Abschnitt 2.1, Rz <strong>10</strong> – 29.<br />

<strong>10</strong>) Panteia/Maastricht University, Evaluation of the Legal Framework for<br />

the Free Movement of Lawyers, Final Report, Pkt 1, 1.1.<br />

11) Vgl die Stellungnahme des FBE (Fédération des Barreaux d’Europe),<br />

www.fbe.org/de/home-page/the-fbe-supports-the-istanbul-barart1218.html<br />

12) ORF-online, v 12. 6. 2012.<br />

13) So eindrücklich Court of Appeal of British Columbia (BCCA) in der<br />

Rechtssache The Federation of Law Societies of Canada vs Attourney<br />

General of Canada (<strong>2013</strong> BCCA 147) Rz 113.<br />

14) Vgl Prunbauer-Glaser, Gefährdung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte,<br />

<strong>AnwBl</strong> 2012, 1.<br />

15) So Generalanwalt Légér in seinem Schlussantrag in der Rs Wouters,<br />

Rz 181.<br />

16) So instruktiv BCCA in der Rechtssache The Federation of Law Societies<br />

of Canada vs Attourney General of Canada (<strong>2013</strong> BCCA 147),<br />

Rz 113.<br />

17) So eindrücklich Court of Appeal of British Columbia <strong>2013</strong> BCCA 147<br />

Rz <strong>10</strong>9 und 111 mwN.<br />

18) Da es nicht zum Thema zählt, sei nur am Rande erwähnt, dass nur<br />

fachlich bestens aus- und laufend fortgebildete, fest an den rechtsstaatlichen<br />

Prinzipien orientierte Rechtsanwälte diese Aufgabe erfüllen<br />

können; wer nicht fachlich up-to-date ist, läuft nicht nur Gefahr<br />

einer Schlechtberatung, sondern wird unweigerlich vom „player“<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />

Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

573


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

IV. Berufliche Verschwiegenheit ist<br />

unabdingbares Erfordernis für<br />

unabhängige Rechtsanwaltschaft<br />

Aber auch ohne rechtlich abgesichertes anwaltliches<br />

Berufsgeheimnis gibt es keine Unabhängigkeit des<br />

Rechtsanwalts.<br />

Der Vertraulichkeit kommt dabei eine zweifache<br />

Funktion zu: einerseits als notwendige Voraussetzung<br />

für eine Vertrauensbeziehung Klient – Anwalt, ohne<br />

die die für eine sachgerechte Beratung und Vertretung<br />

unabdingbare umfassende Sachverhaltsaufklärung<br />

nicht denkbar ist: Wenn der Klient Sorge haben muss,<br />

dass der Inhalt seiner Gespräche oder Korrespondenz<br />

mit dem Anwalt offengelegt wird oder dem Zugriff<br />

der Behörden/Gerichte offensteht, wird er im Zweifel<br />

den Anwalt nicht, nicht vollständig oder nicht richtig<br />

informieren; ohne umfassende Information kann der<br />

Rechtsanwalt aber nicht den richtigen Rat geben. Plastisch<br />

wird dies etwa in den Erläuterungen zum CCBE<br />

Code of Conduct festgehalten, wenn dort zur Verschwiegenheit<br />

ausgeführt wird, dass es „zum Wesen<br />

der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts gehört, dass ihm sein<br />

Mandant Geheimnisse anvertraut und er sonstige vertrauliche<br />

Mitteilungen erhält. Ist die Vertraulichkeit nicht gewährleistet,<br />

kann kein Vertrauen entstehen. Aus diesem<br />

Grunde ist das Berufsgeheimnis gleichzeitig ein Grundrecht<br />

und eine Grundpflicht des Rechtsanwalts von besonderer Bedeutung“.<br />

In diesem Sinne ist es auch zu begrüßen, dass durch<br />

das BRÄG <strong>2013</strong> (BGBl I <strong>2013</strong>/159) eine seit langem<br />

geforderte Klarstellung in § 9 RAO erfolgt, dass diese<br />

Verschwiegenheitspflicht auch für die Gesellschafter<br />

und Aufsichtsrats- und/oder Beiratsmitglieder einer<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft gilt; dass die anwaltliche Verschwiegenheit<br />

nicht durch Zugriff auf die Mitarbeiter<br />

oder sonstige Hilfskräfte des Rechtsanwaltes (etwa<br />

EDV-Provider) umgangen werden kann, ist schon seit<br />

langem in § 9 Abs 3 RAO vorgesehen.<br />

Andererseits stellt das Berufsgeheimnis eine wesentliche<br />

Garantie für die persönliche Freiheit, der Absicherung<br />

des Rechts auf ein faires Verfahren und des<br />

Rechts sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und damit<br />

für das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz<br />

dar: 19) Unabhängige Rechtsberatung und -vertretung<br />

ohne Schutz der Vertraulichkeit des Klienten – Mandantenverhältnisses<br />

ist daher nicht möglich. Oder wie<br />

es einmal die OBDK formuliert hat: „Die Ausübung<br />

der Rechtsanwaltschaft ist ohne Verschwiegenheitspflicht geradezu<br />

undenkbar“. 20)<br />

In diesem Zusammenhang sei auf eine erst jüngst ergangene<br />

Entscheidung des Appeal Court of British Columbia,<br />

Kanada, hingewiesen: Dabei ging es um die kanadischen,<br />

die Rechtsanwälte betreffenden Geldwäsche-Vorschriften,<br />

die – anders als unsere §§ 8 a ff<br />

RAO – gar keine Pflicht zur Geldwäsche-Verdachtsmeldung<br />

vorsahen, sondern lediglich die Pflicht zur Informationseinholung<br />

über den Klienten und den wirtschaftlich<br />

Berechtigten sowie die Sammlung und Aufbewahrung<br />

der diesbezüglichen Dokumente, die dann<br />

der staatlichen Geldwäsche-Behörde über Anfrage zur<br />

Einsicht zur Verfügung gestellt werden mussten; dies<br />

entspricht offenbar etwa der Regelung in §§ 8 b Abs 5<br />

und 6, 8 f RAO über die Pflicht des Rechtsanwalts zur<br />

Sammlung und Aufbewahrung sämtlicher im Rahmen<br />

der Geldwäscheprüfung erhaltenen bzw eingeholten<br />

Informationen und Unterlagen und der Pflicht zur<br />

Auskunftserteilung an das BKA/Geldwäschestelle nach<br />

§ 9 Abs 4 RAO: In seiner – im Ergebnis einstimmigen –<br />

Entscheidung hat dieses Gericht diese Vorschriften als<br />

unzulässigen Eingriff in die Verschwiegenheitspflicht<br />

der Rechtsanwälte qualifiziert und hierzu ua ausgeführt,<br />

dass diese gesetzlichen Regelungen den Rechtsanwalt<br />

und seine Klienten ihrer Freiheitsrechte in einer<br />

Art und Weise berauben, die nicht mit der Unabhängigkeit<br />

des Rechtsanwalts vereinbar ist. 21)<br />

V. Verschwiegenheit ist Recht und<br />

Pflicht des Rechtsanwalts<br />

Die anwaltliche Verschwiegenheit ist – jedenfalls in unserem<br />

Rechtsverständnis, das sich hier durchaus vom<br />

„legal-privilege“ des anglo-amerikanischen Rechtsbereichs<br />

in mehreren Aspekten unterscheidet 22) – janusköpfig:<br />

Die Verschwiegenheit ist nicht nur eine zeitlich<br />

unbefristete, über die Dauer des Mandatsverhältnis, ja<br />

sogar über den Tod des Klienten hinaus fortdauernde<br />

Pflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten,<br />

sondern auch ein Recht des Rechtsanwalts, auf das er<br />

sich gegenüber jedem Dritten, das können auch die<br />

Rechtsnachfolger des (ehemaligen) Klienten (wie dessen<br />

Erben) sein, sowie auch gegenüber staatlichen Behörden<br />

und Gerichten berufen kann, wie etwa aus<br />

den verfahrensgesetzlich geregelten Zeugnis-Entschlagungsrechten<br />

folgt.<br />

Daraus folgt, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht<br />

bereits dann entfällt, wenn und soweit der Klient den<br />

Rechtsanwalt von der Verschwiegenheit entbindet:<br />

Denn selbst dann obliegt es allein der pflichtgemäßen<br />

Beurteilung des Rechtsanwaltes, ob er eine Aussage/Information<br />

über vertrauliche Angelegenheiten als im Interesse<br />

des Klienten liegend ansieht; der Rechtsanwalt<br />

allein ist – im Interesse der vorstehend dargelegten Ga-<br />

(= Gestalter) zum Spielball: Die Sicherstellung einer ausreichenden<br />

Aus- und laufenden Fortbildung ist somit unentbehrlich.<br />

19) Generalanwalt Légér in seinem Schlussantrag in der Rs Wouters,<br />

Rz 82.<br />

20) OBDK 11 Bkd 4/99 <strong>AnwBl</strong> 2000, 288.<br />

21) <strong>2013</strong> BCCA 147 Rz <strong>10</strong>3, 125.<br />

22) Vgl Prunbauer-Glaser, <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 56 ff.<br />

574<br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />

Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

rantenstellung hinsichtlich des Rechtsstaates – der „Geheimnisherr“,<br />

er allein entscheidet daher letztlich über<br />

eine Offenlegung: Die Entbindung des Klienten von<br />

der Verschwiegenheitspflicht ist daher – anders etwa<br />

als das ausschließlich als Teil der Mandatsvereinbarung<br />

angesehene „legal privilege“ im anglo-amerikanischen<br />

Rechtsbereich, das bei Entbindung durch den Klienten<br />

entfällt – zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung<br />

für eine Offenlegung vertraulicher Angelegenheiten:<br />

23) Dies wird zwar nach hA so in den Strafverfahren<br />

gesehen, 24) bedauerlicherweise aber nicht von den<br />

österreichischen Zivilgerichten, die regelmäßig nach<br />

Entbindung durch den Klienten von einer Aussagepflicht<br />

des Rechtsanwaltes ausgehen. 25)<br />

VI. Verschwiegenheitspflicht<br />

unterscheidet Rechtsanwalt<br />

von anderen Beratern<br />

Diese umfassende, gesetzliche (nicht nur nebenvertragliche)<br />

und durch Zeugnisentschlagungsrechte abgesicherte<br />

Verschwiegenheitsverpflichtung unterscheidet<br />

die Rechtsanwälte (insofern ähnlich den anderen freien<br />

beratenden Berufen der Notare und Wirtschaftstreuhänder)<br />

von anderen, gewerblichen Rechtsberatern<br />

oder den Syndikusanwälten: Dies hat auch etwa der<br />

EuGH schon mehrfach so betont: 26) Die Verschwiegenheitspflicht<br />

ist daher tatsächlich ein ganz zentrales,<br />

den Rechtsanwalt auszeichnendes Element, das untrennbar<br />

mit seiner Unabhängigkeit verbunden ist.<br />

Damit ist die Argumentationskette geschlossen:<br />

Ohne abgesicherte Verschwiegenheitspflicht gibt es<br />

keine unabhängige Rechtsanwaltschaft; ohne unabhängige<br />

Rechtsanwaltschaft gibt es kein funktionierendes,<br />

rechtsstaatliches Rechtssystem; ohne solches funktionierendes<br />

Rechtssystem gibt es keine demokratische<br />

und pluralistische Gesellschaft und überdies wird ohne<br />

einen solchen Rechtsstaat die Wirtschaftskraft des Staates<br />

geschwächt: Der unabhängige Rechtsberatungs-<br />

Sektor leistet daher nicht nur unmittelbar, sondern<br />

auch mittelbar einen erheblichen Beitrag zum Wohlstand<br />

und zur Lebensqualität eines Landes<br />

VII. Diskussionsanregungen<br />

Gerade weil somit der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

eine in der internationalen Rsp, auch des EGMR und<br />

des EuGH, so zentrale Bedeutung im Interesse der Klienten,<br />

aber auch zur Sicherung eines rechtsstaatlichen<br />

Verfahrens sowie der Wirtschaftskraft zukommt, ist<br />

dieser Eckpfeiler anwaltlicher Tätigkeit gegen alle Versuche<br />

der Beschränkung zu verteidigen – und diese<br />

kommen regelmäßig und oft auch unerwartet (vgl oben<br />

bei FN 6). Diese Verteidigung und Absicherung hat auf<br />

mehreren Ebenen zu verfolgen, die hier nicht vollständig<br />

und abschließend erfolgen kann. Hierzu möchte ich<br />

als Diskussionsanregung einige Fragen stellen, bei dieser<br />

nötigen Diskussion sollten auch heiße Eisen nicht<br />

ausgespart werden, wie auch immer letztlich die Antwort<br />

aussehen sollte:<br />

1. Ist eine bessere (verfahrens-)rechtliche<br />

Absicherung des Berufsgeheimnisses geboten?<br />

§ 9 RAO enthält einen Vorbehalt zu den jeweiligen<br />

Verfahrensgegensätzen. Aus § 321 Abs 1 Z 3 ZPO wird<br />

von der hRsp und der (insoweit von Richtern geprägten)<br />

herrschenden zivilprozessualen Lehre abgeleitet,<br />

dass sich der Rechtsanwalt in Zivilverfahren nicht mehr<br />

auf sein Zeugnisentschlagungsrecht berufen darf, wenn<br />

er von seinem Klienten entbunden wurde; 27) gleiches<br />

gilt im Wesentlichen nach § 49 AVG, oder nach<br />

§ <strong>10</strong>4 FinStrG (weitergehend § 171 BAO und § 157<br />

StPO, 28) letztere Regelung im Hinblick auf das durch<br />

die MRK abgesicherte „Selbstbelastungsverbot“ und auf<br />

das Recht auf Verteidigung, und jetzt wohl auch § 12<br />

WettbG): 29) Dabei wird aber übersehen, dass nicht<br />

der möglicherweise unter Druck gesetzte und in aller<br />

Regel juristisch nicht gebildete Klient, sondern nur<br />

der unabhängige, juristisch erfahrene Rechtsanwalt<br />

die Folgen einer Aussage beurteilen und daher darüber<br />

sachgerecht und unabhängig entscheiden kann; darüber<br />

hinaus übersieht die gegenteilige Meinung, dass die<br />

Verschwiegenheitspflicht – anders als das englische „legal<br />

privilege“ –nicht nur im Mandatsvertrag, im ausschließlichen<br />

Interesse des Mandanten begründet liegt,<br />

sondern auch im Interesse des Rechtsstaates insgesamt,<br />

das anwaltliche Berufsgeheimnis daher auch nicht nur<br />

eine (verzicht- und entbindbare) Pflicht, sondern auch<br />

ein Recht des Rechtsanwaltes ist: 30) Sollte nicht etwa<br />

23) Vgl Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte<br />

50 f mwN.<br />

24) Vgl Kirchbacher in WK-StPO § 157 Rz 18.<br />

25) Vgl Frauenberger in Fasching, ZPO 3 § 321 Rz 22.<br />

26) Vgl EuGH C-550/07, Akzo Nobel, zum Syndikusanwalt, ebenso<br />

schon GA Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen zu diesem Verfahren,<br />

Rz 141 ff; EuGH 18. 5. 1982, AM&S.<br />

27) Vgl Frauenberger in Fasching, § 321 ZPO Rz 18, 22 mwN; Zöchling-<br />

Jud, Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit – Recht und Pflicht des<br />

Rechtsanwalts, Jahrbuch Anwaltsrecht 20<strong>10</strong>, 1<strong>10</strong> f. Gegenteilig die<br />

einhellige Standesauffassung zu § 9 RAO: vgl nur Csoklich/Scheuba,<br />

Standesrecht der Rechtsanwälte 50 f mwN.<br />

28) Kirchbacher in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 157<br />

Rz 18.<br />

29) Vgl Gänser/Harsdorf/Xeniadis, Hausdurchsuchung Neu: eine verpasste<br />

Chance zur Annäherung an das Europäische Volllzugsumfeld,<br />

ÖZK <strong>2013</strong>, 20 ff.<br />

30) Prunbauer-Glaser, <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 57; Scheuba in Csoklich/Scheuba,<br />

Standesrecht der Rechtsanwälte 48; Engelhart, Überblick über neue<br />

Rechtsvorschriften und aktuelle Judikatur im Standes- und Disziplinarrecht<br />

20<strong>10</strong>, Jahrbuch Anwaltsrecht 2011, 19 (29 f); Zöchling-<br />

Jud, Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit – Recht und Pflicht<br />

des Rechtsanwalts, Jahrbuch Anwaltsrecht 20<strong>10</strong>, 1<strong>10</strong> f.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />

Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

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Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

ein neuer Anlauf versucht werden, die verfahrensrechtliche<br />

Absicherung des Berufsgeheimnisses zu verbessern<br />

und in allen Verfahren zumindest den gleichen<br />

Stand wie nach § 157 StPO 31) zu erhalten? Bei dieser<br />

Regelung, die diesen Vorbehalt der Entbindung nicht<br />

enthält, ist nämlich – wohl auch im Hinblick auf das<br />

durch die MRK abgesicherte „Selbstbelastungsverbot“<br />

und auf das Recht auf Verteidigung – unbestritten, dass<br />

auch der vom Klienten entbundene Verteidiger sich<br />

weiterhin auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann.<br />

Weitere Unterschiede in diesen einzelgesetzlichen Regelungen<br />

ergeben sich beim Zeugnisentschlagungsrecht<br />

der Hilfskräfte des Rechtsanwalts (etwa Kanzleiangestellte,<br />

aber auch EDV-Beauftragte, oÄ), das explizit<br />

nur in den Abgabenverfahren (§ <strong>10</strong>4 FinStrG; § 171<br />

Abs 2 BAO [aber nur für „Angestellte“]) und im Strafverfahren<br />

(§§ 144, 157 Abs 2 StPO), nicht aber etwa in<br />

der ZPO oder im AVG vorgesehen ist; ebenso bei der<br />

Sanktionierung von unter Verstoß gegen das anwaltliche<br />

Berufsgeheimnis gewonnenen Informationen und<br />

Unterlagen, die nicht in allen Verfahrensarten durch<br />

eine entsprechende Nichtigkeitsfolge (wie jetzt etwa<br />

weitgehend in der StPO) abgesichert ist: Sollte nicht<br />

versucht werden, diese im Detail unterschiedlichen Regelungen<br />

zu vereinheitlichen und auf einen gemeinsamen<br />

Standard zu bringen, und dabei auch – analog<br />

der Ergänzung in § 9 Abs 3 RAO – explizit die Gesellschafter<br />

und Mitglieder der Aufsichtsorgane einzubeziehen?<br />

Kann sich die Rechtsanwaltschaft wirklich in Bezug<br />

auf die Bestimmungen in § 39 SPG oder § 13 MBG damit<br />

zufriedengeben, dass danach Beschlagnahme und<br />

Sichtung auch von dem Berufsgeheimnis unterliegenden<br />

Unterlagen möglich ist – und nur dadurch beschränkt<br />

ist, dass dabei „Verletzungen gesetzlich geschützter<br />

Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden sollen“?<br />

Kann sich der Rechtsanwaltsstand mit der Regelung<br />

in §§ 136, 144, 157 StPO betreffend Telefonüberwachung<br />

zufriedengeben, solange zu diesen Vorschriften<br />

von prominenten Richtern die Ansicht vertreten wird,<br />

dass zwar Anrufe des Anwalts beim abgehörten Klienten<br />

nicht abgehört und nicht als Beweismittel verwendet<br />

werden dürfen, wohl aber Anrufe des abgehörten<br />

Klienten beim Rechtsanwalt?<br />

Kann sich der Rechtsanwaltsstand mit der geltenden<br />

Rechtslage zufriedengeben, die zwar – nach der Praxis<br />

der Strafverfolgungsbehörden – die Unterlagen beim<br />

Rechtsanwalt (mit Ausnahme der vom Klienten beim<br />

Rechtsanwalt hinterlegten Dokumente) 32) – solange<br />

dieser nicht selbst in derselben Sache dringend Tatverdächtiger<br />

(§ 144 Abs 3 StPO) ist – immunisiert, nicht<br />

aber (und dies deutlich enger als etwa das englische „legal<br />

privilege“) nach der wohl herrschenden Ansicht und<br />

Gerichtspraxis die vom Rechtsanwalt an den Klienten<br />

gesandte Korrespondenz beim Klienten oder sonstigen,<br />

keiner berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegenden<br />

Dritten: 33) Kann es bei dieser Frage wirklich darauf<br />

ankommen, wo sich eine vertrauliche Mitteilung<br />

befindet – oder nicht ausschließlich auf die Frage, ob<br />

es sich um ein Produkt iZm der vertraulichen Rechtsanwalt/Klienten-Beziehung<br />

handelt, 34) so wie es europarechtlich<br />

sowohl EuGH als auch EGMR 35) sehen?<br />

Und ist daher nicht eine durchgängige gesetzliche<br />

Klarstellung notwendig, dass auch die Information<br />

des RA vorbereitende Dokumente (wie vom EuG klargestellt)<br />

36) vom Beschlagnahmeverbot umfasst sind?<br />

Sollte nicht überhaupt auch noch einmal ein Anlauf<br />

unternommen werden, den Schutz des Anwaltsgeheimnisses<br />

explizit in der Verfassung abzusichern, 37) so wie<br />

es in einigen europäischen Ländern der Fall ist?<br />

2. Bestehen in Österreich eigentlich ausreichende<br />

Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung<br />

anwaltlicher Verschwiegenheit?<br />

Die Verschwiegenheitspflicht kann dauerhaft nur gesichert<br />

sein, wenn sie von den Rechtsanwälten auch tatsächlich<br />

gelebt wird; dies setzt auch entsprechende angemessene<br />

Sanktionen bei Verstößen voraus. Zivilrechtlich<br />

sind die Sanktionen geklärt: Unter Verstoß<br />

gegen die Verschwiegenheit abgeschlossene Rechtsgeschäfte<br />

(etwa die Abtretung von Honorarforderungen)<br />

sind nichtig 38) die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

ist ein Schutzgesetz und führt zur Schadenersatzpflicht).<br />

39) Der Bruch der Verschwiegenheit<br />

stellt ein Disziplinarvergehen dar, das mit den zur<br />

Verfügung stehenden Disziplinarstrafen (schriftlicher<br />

31) Kirchbacher in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 157<br />

Rz 18.<br />

32) Kirchbacher in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 157<br />

Rz 17.<br />

33) Vgl Hoffer, Fehlendes Anwaltsprivileg führt zu doppelten Standards,<br />

Der Standard (Wirtschaft & Recht) 2012/45/02; vgl auch – und<br />

grundsätzlich den Schutz ungeachtet des aktuellen Aufbewahrungsortes<br />

bejahend – Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme, ÖJZ<br />

2012/93, 846 ff; Zerbes, Zugriff auf Beweismittel zwischen Effizienz<br />

und Rechtsschutz, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />

2012, <strong>10</strong>5 (111 ff).<br />

34) Vgl Leitner/Brandl, Finanzstrafrechtlicher Rechtsprechungs- und Literaturüberblick<br />

mit Anmerkungen, Teil II, taxlex <strong>2013</strong>, 20 ff (25);<br />

Stuefer, Anwaltsprivileg, Durchsuchung und Beschlagnahme im<br />

Strafverfahren, JSt 4/2011, 134 (139).<br />

35) Vgl EGMR 16. <strong>10</strong>. 2007, 74.336/01, Wieser ua/Österreich; vgl hiezu<br />

auch Zellhofer/Reichert, Der Schutz der Anwaltskorrespondenz nach<br />

Akzo Nobel – ein Privileg externer Anwälte und ihrer Mandanten,<br />

ÖZK 2011, 43 (48).<br />

36) EuG T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel; Wess, Der Rechtsanwalt<br />

als Tatbeteiligter im Wirtschaftsstrafrecht – Grenzen strafprozessualer<br />

Zwangsmaßnahmen, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organisationsverantwortlichkeit<br />

2011, 77 (80).<br />

37) Vgl VfSlg 13.148.<br />

38) Vgl OGH <strong>10</strong> Ob 91/00 f zur Abtretung von Honorarforderungen; kritisch<br />

Zöchling-Jud, Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit – Recht<br />

und Pflicht des Rechtsanwalts, Jahrbuch Anwaltsrecht 20<strong>10</strong>, 113.<br />

39) Vgl Zöchling-Jud, Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit – Recht<br />

und Pflicht des Rechtsanwalts, Jahrbuch Anwaltsrecht 20<strong>10</strong>, 1<strong>10</strong>.<br />

576<br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />

Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Verweis, Schuldspruch ohne Strafausspruch, Geldbuße,<br />

befristete Untersagung der Ausübung der<br />

Rechtsanwaltschaft, Streichung) sanktioniert werden<br />

kann.<br />

Ohne dies repräsentativ überprüft zu haben: Es<br />

scheint, dass Vergehen von den Disziplinargerichten,<br />

bedenkt man die zentrale Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht<br />

für den Klienten, den Rechtsanwaltsstand<br />

und den Rechtsstaat insgesamt, mit vergleichsweise<br />

unbedeutenden Strafen, ja teils auch mit Einstellungen<br />

nach § 3 DSt sanktioniert werden – dies ganz<br />

abgesehen davon, dass die Strafe in aller Regel erst nach<br />

mehreren Jahren verhängt wird, aber keine Handhabe<br />

für eine rasche und effektive Sanktion oder auch möglichst<br />

präventive Verhinderung eines drohenden Geheimnisbruchs<br />

(etwa bei unzulässiger Doppelvertretung<br />

und damit verbundener Gefahr des Bruchs der<br />

Verschwiegenheitspflicht) den Standesbehörden zur<br />

Verfügung steht.<br />

Strafrechtlich ist der Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

praktisch nicht sanktioniert. Die Schadenersatzpflicht<br />

ist oft deswegen nicht durchsetzbar,<br />

weil oft kein konkret dadurch verursachter Schaden<br />

nachgewiesen werden kann: Sollte daher nicht an eine<br />

Schärfung des Sanktionskatalogs gedacht werden? In<br />

Deutschland oder der Schweiz etwa ist der Bruch der<br />

anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, soweit er ein<br />

„fremdes Geheimnis“ betrifft, ein Offizialdelikt (§ 203<br />

dStGB; § 321schwStGB). Sollte nicht vielleicht auch<br />

an eine Schärfung des Sanktionenkatalogs im Disziplinarrecht<br />

gedacht werden?<br />

Gibt es aber vielleicht umgekehrt auch Bereiche, wo<br />

die bestehenden Sanktionen überschießend sind, etwa<br />

bei der Abtretung von Honorarforderungen? In<br />

Deutschland etwa ist die Abtretung von Honorarforderungen<br />

an andere Rechtsanwälte erlaubt.<br />

3. Sollte der Umfang der Verschwiegenheitspflicht<br />

überdacht werden?<br />

Es sind nicht nur alle Mitteilungen des Klienten an den<br />

Rechtsanwalt, sondern auch alle sonst dem Rechtsanwalt<br />

in seiner beruflichen Eigenschaft zugekommenen<br />

Tatsachen von der Verschwiegenheitspflicht umfasst;<br />

dies gilt auch, wenn die Tatsachen mittlerweile – ohne<br />

Zutun des Rechtsanwaltes – öffentlich geworden sind: 40)<br />

In Deutschland, beispielsweise, entfällt hingegen die<br />

Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich – selbstverständlich<br />

nur ohne Zutun des Rechtsanwaltes – öffentlich gewordener<br />

Tatsachen.<br />

Ebenso ist nach herkömmlicher Standesauffassung<br />

auch das bloße Faktum einer Klientenbeziehung oder<br />

eines beruflichen Kontakts zu einer bestimmten Person<br />

von der Verschwiegenheitspflicht umfasst. 41)<br />

Ist dieser weitgehende Umfang angesichts der gesellschaftlichen<br />

und berufsrechtlichen Entwicklung (Werbung<br />

mit Klienten und Mandaten, Meldepflichten an<br />

die Steuerbehörden, Geldwäsche-Verdachtsmeldungen<br />

etc) noch gerechtfertigt? Läuft die Rechtsanwaltschaft<br />

nicht Gefahr, durch Beharren auf der absoluten<br />

Geheimhaltung heute vielleicht nicht mehr so sensibler<br />

Informationen (wie etwa das bloße Faktum einer Klienten-Beziehung,<br />

die Höhe des verrechneten Honorars<br />

[selbstverständlich nicht Art und Umfang der Dienstleistungen])<br />

als „Mit-Täter“ bei oder „professioneller<br />

Verschleierer“ von Straftaten diskreditiert zu werden<br />

– und damit Gefahr zu laufen, dass größere Einschränkungen<br />

in naher Zukunft akzeptiert werden müssen?<br />

Könnte nicht vielleicht bei einer Beschränkung des<br />

Umfangs der von der Verschwiegenheitspflicht umfassten<br />

Informationen und Daten der Kern der Verschwiegenheitspflicht<br />

besser und nachhaltig geschützt werden?<br />

Wäre nicht vielleicht eine insoweit offensivere<br />

Herangehensweise der Rechtsanwaltschaft besser geeignet,<br />

die laufenden und schleichenden Eingriffe in einen<br />

Kern der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht<br />

abzuwehren?<br />

4. Schutz vor Daten-Leaks<br />

Angesichts der Diskussionen über den offenbar lückenlosen<br />

Zugriff staatlicher Behörden auf Daten im Internet:<br />

Sollte nicht verstärkt nach technischen Möglichkeiten<br />

gesucht werden, wie etwa über von den Rechtsanwaltskammern<br />

organisierte und zur Verfügung gestellte<br />

Server, Möglichkeiten für eine „quasi interne“<br />

Datenkommunikation („Anwalts-Internet“) zu schaffen,<br />

die bessere Sicherheit vor der Vorrats-Datenspeicherung<br />

und/oder behördlichen Zugriffen auf den<br />

Mail-Verkehr bieten könnte?<br />

Besteht ein Bedarf nach Anpassung der standesrechtlichen<br />

Regelungen iZm „cloud-computing“, insb bei<br />

Speicherung der Daten im Ausland? Sind alle KollegInnen<br />

ausreichend mit den rechtlichen Risiken, auch und<br />

gerade aufgrund der möglichen Anwendung ausländischer<br />

Rechtsvorschriften, die möglicherweise ein geringeres<br />

Schutzniveau aufweisen als die nationalen österreichischen<br />

Rechtsvorschriften, vertraut? Sollte von<br />

der Standesvertretung nach Möglichkeiten der Errichtung<br />

gesicherter Kommunikationskanäle für die Kommunikation<br />

unter den Rechtsanwälten, allenfalls auch<br />

mit dem Klienten gesucht werden?<br />

5. Geldwäsche-Meldung<br />

Angesichts der politischen, beinahe weltweiten Stimmungslage,<br />

die durch den mittlerweile veröffentlichten,<br />

kritischen und einseitigen Bericht der FATF zur<br />

40) Vgl nur Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte<br />

49 mwN.<br />

41) Vgl nur Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte<br />

51 mwN.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />

Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

577


Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />

Untersuchung der Anfälligkeit der Rechtsberufe im<br />

Hinblick auf Geldwäsche 42) wohl eher noch angeheizt<br />

werden wird, ist es illusorisch anzunehmen, dass die<br />

bestehenden Geldwäsche-Regelungen, die in großem<br />

Widerspruch zum herkömmlichen Schutz des Anwaltsgeheimnisses<br />

stehen, in absehbarer Zukunft beseitigt<br />

werden können: Ganz im Gegenteil hat etwa<br />

erst jüngst das Erkenntnis des EGMR in der Sache<br />

Michaud 43) die grundsätzliche EMRK-Konformität<br />

der Geldwäsche-RL (und der diese umsetzenden nationalen<br />

französischen Rechtsvorschriften) bestätigt;<br />

dies im bedauerlichen Gegensatz etwa zu der bereits<br />

erwähnten Entscheidung des Appeal Court of British<br />

Columbia, Kanada, mit der die kanadischen, die<br />

Rechtsanwälte betreffenden Geldwäsche-Vorschriften<br />

aufgehoben wurden, die – anders als unsere §§ 8 a ff<br />

RAO – gar keine Pflicht zur Geldwäsche-Verdachtsmeldung<br />

vorsahen. 44)<br />

Nach dem EU-Kommisions-Entwurf zur 4. Geldwäsche-RL<br />

45) ist auch mit weiteren Verschärfungen nicht<br />

nur beim Katalog der Geldwäsche-Vortaten, den allgemeinen<br />

Sorgfaltspflichten sowie den damit zusammenhängenden<br />

Dokumentationspflichten zu rechnen, sondern<br />

vor allem auch bei den Sanktionen, die bei Verstößen<br />

gegen diese Vorschriften über Rechtsanwälte mit<br />

Geldstrafen bis zu <strong>10</strong>% des Umsatzes bzw 5 Mio Euro<br />

oder durch an den Pranger stellen (durch Veröffentlichung<br />

jedes Verstoßes durch öffentliche Bekanntmachung)<br />

bestraft werden sollen.<br />

Sollte – auch gerade nach dem Michaud-Erkenntnis<br />

des EGMR – nicht standesintern die bislang verneinte<br />

Frage neu diskutiert und bewertet werden, ob nicht<br />

doch – so wie vergleichbar in Frankreich – die Verdachtsmeldungen<br />

zunächst an die Standesvertretung<br />

und erst von dieser erforderlichenfalls an die Geldwäschestelle<br />

weitergeleitet werden sollten?<br />

VIII. Resümee<br />

Es würden sich noch viele weitere Fragen anbieten: Es<br />

könnte sich daher mE wohl lohnen, standesintern den<br />

Diskussionsprozess zu intensivieren und zu versuchen,<br />

nicht nur reaktiv bei einzelnen legistischen Vorhaben<br />

das Schlimmste zu verhindern, sondern proaktiv – auch<br />

unter Berücksichtigung vergleichbarer Regelungen in<br />

anderen, vor allem kontinental-europäischen Staaten<br />

– gesamthaft einen Vorschlag zu erstatten, der dieses<br />

zentrale Institut für den Anwaltsstand und – wie dargelegt<br />

– für den Rechtsstaat insgesamt mit entsprechenden<br />

einheitlichen verfahrensrechtlichen Regelungen<br />

(insb Zeugnisentschlagungsrecht, Beschlagnahmeund<br />

Abhörverbot) umfassend und lückenlos schützt,<br />

damit auch zumindest die nächsten 145 Jahre unsere<br />

Klienten sicher sein können, dass das, was sie ihrem Anwalt<br />

anvertrauen, geheim bleibt: Denn anders kann dieser<br />

unser Beruf nicht ausgeübt werden, anders können<br />

die Rechte der Menschen nicht geschützt werden.<br />

42) Abrufbar über die FATF Homepage unter www.fatf-gafi.org/media/<br />

fatf/documents/reports/ML%20and%20TF%20vulnerabilities%<br />

20legal%20professionals.pdf<br />

43) EGMR 6. 12. 2012, 12323/11.<br />

44) <strong>2013</strong> BCCA 147 Rz 125.<br />

45) COM (<strong>2013</strong>) 45 final v 5. 2. <strong>2013</strong>.<br />

578<br />

Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />

Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Abhandlungen<br />

Abschied von der OBDK<br />

Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft bleibt trotzdem gewahrt<br />

Von RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt. Der Autor ist seit 2002 Vorsitzender des Arbeitskreises Berufsrecht des Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertages; seit 2006 Präsident der Rechtsanwaltskammer für Kärnten; Lektor am Institut<br />

für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt.<br />

I. Vorbemerkungen<br />

Mit 1. 1. 2014 nehmen das Bundesverwaltungsgericht<br />

und die Landesverwaltungsgerichte ihre Tätigkeit auf.<br />

Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im<br />

Sinne des Art 133 Z 4 B-VG, wie sie auch die Oberste<br />

Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte<br />

und Rechtsanwaltsanwärter eine war, sind mit<br />

diesem Tag aufgelöst. Ihnen kommt keine Aufgabe<br />

mehr zu.<br />

Nach dem Konzept des Bundesverfassungsgesetzgebers<br />

sollten sämtliche Agenden dieser Kollegialbehörden<br />

mit richterlichem Einschlag im Wege einer Generalklausel<br />

an die Landesverwaltungsgerichte übertragen<br />

werden.<br />

Nur auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen,<br />

bei denen auch der Konsultationsmechanismus<br />

mit den Ländern großteils einzuhalten war, konnten<br />

die Agenden an die Bundesverwaltungsgerichte<br />

übertragen werden.<br />

Die Rechtsanwaltschaft hat sich 1) gegen eine solche<br />

vollständige Übertragung der Agenden der OBDK ausgesprochen.<br />

II. Bisherige Aufgaben der OBDK<br />

Bisher umfasste die Zuständigkeit der OBDK zwei Bereiche:<br />

" Rechtsmittelinstanzenentscheidungen des Disziplinarrates;<br />

2) als Berufungsinstanz in Angelegenheiten<br />

der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte 3) und<br />

der Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Löschung<br />

aus der Liste sowie die Verweigerung der Bestätigung<br />

der Rechtsanwaltspraxis, 4) des Erlöschens und<br />

des Ruhens der Rechtsanwaltschaft, soweit dies nicht<br />

auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im<br />

Rahmen eines Disziplinarverfahrens erfolgt, 5) Wahlanfechtungen;<br />

6) Berufungen gegen die Nichtzulassung<br />

zur Rechtsanwaltsprüfung gem § 8 RAPG; Berufungen<br />

gegen Entscheidungen des Präses der Ausbildungsprüfungskommission<br />

gem § 4 ABAG;<br />

" Disziplinarbehandlung von dienstleistenden europäischen<br />

Rechtsanwälten iSd § 7 EIRAG, Disziplinarbehandlung<br />

von niedergelassenen Anwälten iSd<br />

§ 13 EIRAG.<br />

Sohin waren bis zum heutigen Tag alle wesentlichen<br />

Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen<br />

der Ausschüsse, des Disziplinarrates sowie der Prüfungskommissionen<br />

nach dem ABAG und der Rechtsanwaltsprüfungskommission<br />

der OBDK zugewiesen.<br />

III. Die OBDK als Bestandteil der<br />

anwaltlichen Unabhängigkeit<br />

Den wesentlichen Bestandteil der anwaltlichen Unabhängigkeit<br />

stellt die anwaltliche Selbstverwaltung dar.<br />

Der Rechtsanwalt ist von Gerichten und staatlichen<br />

Behörden unabhängig.<br />

Ob jemand in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen<br />

oder aus ihr gestrichen wird, entscheidet bis zum<br />

heutigen Tage weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde,<br />

sondern demokratisch gewählte Organe<br />

der rechtsanwaltlichen Selbstverwaltung.<br />

Erst im Jahr 1971 wurde die Disziplinargewalt des<br />

Vorsitzenden im Strafprozess gegenüber Rechtsanwälten<br />

abgeschafft. Im Jahr 1983 erfolgte Gleiches im Zivilprozess.<br />

Der Rechtsanwalt unterliegt daher nicht mehr der<br />

disziplinären Gewalt eines Richters. Nunmehr ist dieser,<br />

wenn er ein disziplinäres Vergehen ortet, an die zuständigen<br />

Disziplinarräte der Rechtsanwaltskammern<br />

verwiesen. Dies ist nur möglich geworden, weil das anwaltliche<br />

Recht auf Selbstverwaltung in selbständigen<br />

und unabhängigen Rechtsanwaltskammern zumindest<br />

einfachgesetzlich verankert ist. Rechtsanwälte ordnen<br />

ihre Angelegenheiten im eigenen Bereich selbständig<br />

und autonom. Das vielleicht wichtigste Element der<br />

Standesautonomie liegt in der standeseigenen Disziplinargerichtsbarkeit,<br />

die zwar eine strenge, aber von<br />

Sach- und Fachkenntnis getragene Beurteilung der Berufspflichten<br />

sowie die Wahrung von Ehre und Ansehen<br />

des Berufes verbürgt. Der Umstand, dass in letzter<br />

Instanz der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission<br />

für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter<br />

Berufsrichter und Rechtsanwälte entscheiden, wurde<br />

nicht als Eingriff in die Selbstverwaltung, sondern als<br />

1) Vgl Benn-Ibler, Disziplinargewalt muss im Stand bleiben, <strong>AnwBl</strong><br />

2007, 233.<br />

2) Vgl §§ 59 ff DSt.<br />

3) § 5 a RAO.<br />

4) § 30 Abs 4 RAO.<br />

5) § 34 RAO.<br />

6) § 24 b RAO.<br />

<strong>2013</strong>, 579<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Abschied von der OBDK<br />

Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />

579


Abhandlungen<br />

sinnvolle Verankerung der Disziplinargerichtsbarkeit<br />

der gesamtstaatlichen Vollziehung gewertet. 7)<br />

Nur diese strenge und funktionsfähige Disziplinargerichtsbarkeit<br />

hat es ermöglicht, dass Rechtsanwälte<br />

der Disziplinarhoheit der Gerichte entzogen werden<br />

konnten.<br />

Die OBDK nunmehr einfach durch Landesverwaltungsgerichte<br />

zu ersetzen, würde zu einer anderen<br />

Qualität der Berufungsinstanz führen. Die Beteiligung<br />

an der Disziplinargerichtsbarkeit wäre beseitigt, sofern<br />

der Gesetzgeber diese nicht bundesgesetzlich vorsehen<br />

würde. Diese Bedenken wurden von der österreichischen<br />

Rechtsanwaltschaft massiv artikuliert und an die<br />

zuständigen Entscheidungsträger herangetragen. Die<br />

von der österreichischen Rechtsanwaltschaft 8) angeführte<br />

Möglichkeit, dass die OBDK in ein echtes Gericht,<br />

das beim OGH angesiedelt ist und die Beteiligung<br />

von gewählten Anwaltsrichtern zulässt, umgewandelt<br />

wird, wurde massiv favorisiert.<br />

Die Rechtsanwaltschaft hat es gegenüber den für den<br />

Gesetzgebungsprozess Verantwortlichen verstanden,<br />

klar zu machen, dass jede Beschneidung der Rechte<br />

des Rechtsanwaltes eine Schlechterstellung des Vertretenen,<br />

also des Klienten, bedeutet. Kann der Rechtsanwalt<br />

nicht mehr unumwunden vorbringen, ohne sich<br />

einer Disziplinarmaßnahme durch Nichtanwälte auszusetzen,<br />

so sind auch die Rechte der Bürger im Rechtsstaat<br />

beeinträchtigt. Es kann nicht angehen, dass der<br />

Rechtsanwalt am Vormittag unumwunden für seinen<br />

Klienten vor dem Landesverwaltungsgericht vorzubringen<br />

hat, während er am Nachmittag von eben diesem<br />

Gericht diszipliniert werden könnte.<br />

Diese Argumente hat der Gesetzgeber verstanden.<br />

Die Abgeordneten zum Nationalrat haben am<br />

15. 5. 2012 eine Entschließung betreffend die Einbringung<br />

einer Regierungsvorlage zur Neuordnung des Instanzenzuges<br />

im Bereich der Selbstverwaltung der<br />

rechtsberatenden Berufe gefasst.<br />

Es sollte von der Ermächtigung des Art 94 Abs 2<br />

B-VG derart Gebrauch gemacht werden, dass gegen<br />

erstinstanzliche Entscheidungen der Kammer der<br />

rechtsberatenden Berufe ein Rechtszug an die ordentliche<br />

Gerichtsbarkeit vorgesehen wird. Dort soll ein Senat<br />

zur Entscheidung berufen werden, dem Vertreterinnen<br />

und Vertreter aus dem jeweiligen Berufsstand<br />

angehören. 9)<br />

Es kam in weiterer Folge zu intensiven Diskussionen,<br />

insb auch mit Vertretern des OGH. Die Rechtsanwaltschaft<br />

hat den Vorschlag, dass über Erkenntnisse des<br />

Disziplinarrates zunächst das jeweilige OLG und hernach<br />

erst der OGH entscheide, abgelehnt.<br />

Abgesehen von einer möglichen Zersplitterung der<br />

Judikatur, wie sie insb auch bei der Strafbemessung in<br />

den einzelnen Oberlandesgerichtssprengeln zu bemerken<br />

ist, besteht zwischen den Rechtsanwälten und den<br />

Richtern des OLG, insb durch die Verrichtung von<br />

mündlichen Berufungsverhandlungen, ein persönliches<br />

Bekanntheitsverhältnis.<br />

Die Disziplinarkompetenz von Richtern, bei denen<br />

regelmäßig Verhandlungen verrichtet werden, würde<br />

einen Rückschritt in die Zeit vor 1971 bzw 1983 bedeuten<br />

(siehe oben). Da auch schon bisher Richter des<br />

OGH in der OBDK tätig waren, besteht keine sachliche<br />

Rechtfertigung, nunmehr eine Änderung herbeizuführen.<br />

Diese Argumente haben auch den Gesetzgeber überzeugt.<br />

Zum Großteil wurden daher die Agenden der<br />

OBDK an einen Spezialsenat an den OGH übertragen,<br />

wobei im jeweiligen Senat zwei Berufsrichter und zwei<br />

Anwaltsrichter tätig sind.<br />

Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern<br />

durch alle Kammermitglieder (sohin auch<br />

durch die Konzipienten) gewählt. Den Vorsitz im Senat<br />

führt ein Richter.<br />

In all jenen Angelegenheiten, bei denen schon bisher<br />

der Rechtszug an die OBDK nicht zulässig war, kommt<br />

es zur Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte<br />

(dazu s Pkt IV.2.). Rechtsmittel nach dem RAPG und<br />

dem ABAG gelangen zum Bundesverwaltungsgericht.<br />

IV. Die Neuregelungen im Einzelnen<br />

1. Neuregelung der Disziplinargerichtsbarkeit<br />

(DSt und EIRAG)<br />

Im Rahmen der Disziplinargerichtsbarkeit kommt es<br />

begrüßenswerterweise zu einer einfachen Ersetzung<br />

der OBDK durch den OGH. Wie bereits ausgeführt,<br />

wird der OGH in Spezialsenaten entscheiden, denen<br />

je zwei Berufsrichter und zwei Anwaltsrichter angehören.<br />

Der Modus der Wahl für die Anwaltsrichter bleibt,<br />

wie oben beschrieben, zum bisherigen Auswahlmodus<br />

gleich. § 59 Abs 2 DSt (neu) stellt klar, dass die Anwaltsrichter<br />

in Ausübung ihres Amtes unabhängig sind.<br />

Sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen<br />

Befugnisse im vollen Umfang.<br />

Neu geregelt wurden die Ausschließungsgründe der<br />

Anwaltsrichter.<br />

Da es sich um einen Senat des OGH handelt, gelangt<br />

§ 43 StPO zur Anwendung.<br />

Darüber hinaus ist auch der Ausschlussgrund des<br />

§ 26 Abs 1 Z 1 DSt, wonach auch der durch das Disziplinarvergehen<br />

selbst Betroffene oder der Anzeiger ausgeschlossen<br />

ist, heranzuziehen.<br />

7) Vgl Murko in Österreichische Juristenkommission (Hrsg), Rechtsstaat<br />

und Unabhängigkeit, Der Rechtsanwalt – ein Organ der Rechtspflege?<br />

92 f.<br />

8) Vgl Benn-Ibler, aaO 333.<br />

9) Vgl 246/E 24. GP.<br />

580<br />

Abschied von der OBDK<br />

Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Abhandlungen<br />

Außerdem sind ferner als Kammeranwalt oder Vertreter<br />

oder sonstiger Beteiligter im vorangegangenen<br />

Verfahren tätig Gewesene, wenn sie hernach zu Anwaltsrichtern<br />

gewählt werden, in diesen Verfahren ausgeschlossen.<br />

Der OGH ist in den berufsrechtlichen Verfahren<br />

nach dem DSt, aber auch in jenen nach der RAO und<br />

dem EIRAG, mit vollständiger Kognitionsbefugnis<br />

ausgestattet, damit die Anforderungen des Art 6<br />

EMRK auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren<br />

gewährleistet sind.<br />

Der OGH kann daher in der mündlichen Verhandlung<br />

selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen<br />

Verfahrensergänzungen vornehmen. <strong>10</strong>) Der OGH kann<br />

die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen jedoch<br />

auch von einem beauftragten Senatsmitglied,<br />

vom Disziplinarrat, durch ein von dessen Präsidenten<br />

zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten<br />

Gericht durchführen lassen. Ist die Erhebung des Sachverhalts<br />

oder das Verfahren mangelhaft, sodass es ganz<br />

oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss,<br />

oder nimmt der OGH die Beweisaufnahme und die Beweisergänzungen<br />

weder selbst vor, noch lässt er sie vornehmen,<br />

hat er das Erkenntnis des Disziplinarrates<br />

ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen<br />

Verhandlung und Entscheidung im Umfang<br />

der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.<br />

Wie die Erläuternden Bemerkungen 11) zeigen, wurden<br />

Überlegungen, das Rechtsmittelverfahren in Disziplinarsachen<br />

an das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde<br />

nach der StPO anzulehnen, nicht weiter<br />

verfolgt. Die bisherige Form der Einrichtung und Ausgestaltung<br />

des Disziplinarverfahrens wird beibehalten.<br />

Dies bedingt, dass dem OGH als einziger gerichtlicher<br />

Instanz die volle Kognitionsbefugnis in Rechtsund<br />

Tatsachenfragen zukommt, sodass eine substantielle<br />

Beschränkung der Rechtsmittelgründe nicht in Betracht<br />

kommt.<br />

Für die daraus resultierende Beibehaltung des bisherigen<br />

Umfangs und Inhalts der Berufung gem § 49 DSt<br />

spricht auch die Formulierung des Art 94 Abs 2 B-VG,<br />

wonach an Stelle der Beschwerde an das Verwaltungsgericht<br />

ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde<br />

an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann.<br />

Dies bedingt, dass der Umfang der Möglichkeit der Anfechtung<br />

von Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde<br />

bei beiden im B-VG in diesem Kontext vorgesehenen<br />

Regelungsvarianten gleich sein soll.<br />

Dies bedeutet, dass jedoch Einschränkungen der<br />

Rechtsmittelgründe nach dem klaren Wortlaut unzulässig<br />

sind und auch gegen Art 94 Abs 2 B-VG verstoßen<br />

würden.<br />

Tendenzen des OGH zu einer Formalisierung der<br />

Rechtsmittel, wie dies bei Grundrechtsbeschwerden<br />

nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz ohne gesetzliche<br />

Grundlage bereits erfolgt ist, sind daher in Disziplinarverfahren<br />

für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter<br />

unzulässig. Dies wird insb von den Anwaltsrichtern<br />

in der OBDK zu beobachten sein.<br />

Für Rechtsmittelverfahren vor dem OGH gilt aus<br />

diesem Grunde kein Neuerungsverbot. Das Vorbringen<br />

neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel<br />

sind zulässig. Eine Einschränkung erfolgt nur<br />

dann, wenn diese neuen Tatsachen oder Beweismittel<br />

dem Berufungswerber bereits spätestens zum Zeitpunkt<br />

des Abschlusses des Beweisverfahrens im Verfahren<br />

vor dem Disziplinarrat bekannt waren oder bekannt<br />

sein mussten und es ihm nicht als Versehen bloß minderen<br />

Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht<br />

Gebrauch gemacht hat. Die Bestimmung erfordert sohin<br />

grobe Fahrlässigkeit des Berufungswerbers, damit<br />

er neue Tatsachen oder Beweismittel nicht mehr an<br />

den OGH herantragen kann. Wie die Erläuternden Bemerkungen<br />

12) ausführen, sollen die Verfahrensbeteiligten<br />

angehalten werden, bereits im Verfahren vor dem<br />

Disziplinarrat ein umfassendes Tatsachenvorbringen<br />

und Beweisanbot zu erstatten, damit das Erkenntnisverfahren<br />

soweit wie möglich im Verfahren erster Instanz<br />

abgeführt werden kann. Dieser Zielsetzung folgend,<br />

soll gleichzeitig das Rechtsmittelverfahren entsprechend<br />

beschleunigt werden, sodass in diesen<br />

Rechtsmittelverfahren Neuerungen nicht mehr zu behandeln<br />

sind, und das Vorbringen auf Grund eines vorwerfbaren<br />

und den bloß minderen Grad des Versehens<br />

übersteigenden Versäumnisses in erster Instanz unterlassen<br />

wurde. Die Formulierung des Gesetzgebers erinnert<br />

an § 179 ZPO über das grob schuldhafte, verspätete<br />

Vorbringen.<br />

Die diesbezügliche zivilgerichtliche Judikatur des<br />

OGH wird daher gewinnbringend auch für die Beantwortung<br />

dieser Frage herangezogen werden können.<br />

2. Zu den Änderungen in der<br />

Rechtsanwaltsordnung<br />

Nicht nur im Disziplinarstatut, sondern auch in der<br />

Rechtsanwaltsordnung wurde von der Möglichkeit<br />

des Art 94 Abs 2 B-VG Gebrauch gemacht, dass der<br />

Rechtszug zum OGH geschaffen wird, um auch der obzitierten<br />

Entschließung Rechnung zu tragen.<br />

In all jenen Fragen, die mit der Befugnis zur Ausübung<br />

der Rechtsanwaltschaft und der Eintragung in<br />

die Liste (auch der Rechtsanwaltsanwärter) in Zusammenhang<br />

stehen, wird der OGH zuständig sein. Sohin<br />

entscheidet er über Rechtsmittel<br />

<strong>10</strong>) § 52 DSt.<br />

11) 2357 BlgNR 24. GP 5.<br />

12) 2357 BlgNR 24. GP 5.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Abschied von der OBDK<br />

Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />

581


Abhandlungen<br />

" gegen Entscheidungen des Ausschusses, mit dem die<br />

Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte verweigert<br />

wird;<br />

" gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste<br />

der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus<br />

dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung<br />

der Rechtsanwaltspraxis;<br />

" gegen Entscheidungen iZm dem Erlöschen der Berechtigung<br />

zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

und des Ruhens der Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

iSd § 34 Abs 1 und 2 RAO;<br />

sowie über<br />

" Wahlanfechtungen gem § 24 b RAO.<br />

In Verfahren vor dem OGH beträgt die Berufungsfrist<br />

vier Wochen.<br />

Die Senate sind wie nach den Bestimmungen des<br />

DSt zusammengesetzt, wobei die entsprechenden Bestimmungen<br />

des DSt (§§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58)<br />

sowie subsidiär die Vorschriften des Außerstreitgesetzes<br />

sinngemäß anzuwenden sind, soweit deren Anwendung<br />

mit den Grundsätzen und Eigenheiten des entsprechenden<br />

Verfahrens vereinbar ist.<br />

In all jenen Angelegenheiten, bei denen schon bisher<br />

der Rechtszug nicht zur Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission<br />

führte, sondern Bescheide des Ausschusses<br />

unmittelbar bei den Gerichtshöfen des öffentlichen<br />

Rechts bekämpft werden konnten, geht der<br />

Rechtszug an die Landesverwaltungsgerichte.<br />

Die Rechtsanwaltschaft hätte aus grundsätzlichen<br />

Überlegungen (s Pkt III.) für diese Materien die Zuständigkeit<br />

des OGH bevorzugt.<br />

Wenigstens sollte eine einheitliche bundesweite Zuständigkeit<br />

beim Bundesverwaltungsgericht erreicht<br />

werden.<br />

Handelt es sich bei diesen Angelegenheiten zB um<br />

sämtliche Fragen der anwaltlichen Versorgungseinrichtung.<br />

Die Rechtsanwaltskammern haben sich auf<br />

eine einheitliche Satzung verständigt.<br />

Dass nunmehr diese einheitliche Satzung von neun<br />

Landesverwaltungsgerichten ausgelegt wird und nur<br />

mehr die Revisionszuständigkeit des VwGH besteht,<br />

erschien der Rechtsanwaltschaft nicht sinnvoll.<br />

Gleiches gilt für die Bescheide im Rahmen der Verfahrenshilfe,<br />

aber auch für den gesamten Komplex der<br />

Berufsaufsicht iSd § 23 RAO.<br />

Im Rahmen dieser Berufsaufsicht kann der Ausschuss<br />

Weisungen an einzelne Kolleginnen und Kollegen erteilen.<br />

Hält ein Rechtsanwalt sich nicht an diese Weisung,<br />

stellt dies ein disziplinär zu ahndendes Verhalten<br />

dar.<br />

Über die Rechtmäßigkeit dieser Weisungen haben<br />

zuletzt die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entschieden.<br />

Nunmehr wird anwaltliches Berufsrecht von neun<br />

Landesverwaltungsgerichten fortgebildet.<br />

Auch im Begutachtungsentwurf des BMJ war ursprünglich<br />

die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vorgesehen.<br />

Die notwendige Zustimmung der Bundesländer zu<br />

einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts<br />

für diese Fragen konnte im Vorfeld nicht erreicht werden.<br />

Vier Bundesländer, nämlich Vorarlberg, Tirol, Salzburg<br />

und Oberösterreich, sprachen sich gegen diese<br />

Lösung aus.<br />

Sohin sieht § 23 Abs 6 RAO ausdrücklich vor, dass,<br />

sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf Grund<br />

der RAO ergehende Bescheide mittels Beschwerde an<br />

das Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes<br />

anfechtbar sind.<br />

Die Rechtsanwaltschaft wird nunmehr die entsprechenden<br />

Anstrengungen unternehmen müssen, um<br />

eine Zersplitterung des anwaltlichen Berufsrechts zu<br />

verhindern.<br />

So werden eigene Dokumentationen von Rechtsmittelentscheidungen<br />

notwendig sein, weil eine vollständige<br />

Veröffentlichung der Entscheidungen durch die<br />

Landesverwaltungsgerichte gesetzlich nicht zwingend<br />

ist.<br />

In Kenntnis von Judikaturdivergenzen wird der Verwaltungsgerichtshof<br />

seiner Rolle in Wahrung der Einheit<br />

der Rechtsordnung im Revisionsverfahren nachzukommen<br />

haben.<br />

3. Neuerungen im ABAG und RAPG<br />

Im Rahmen des ABAG und des RAPG hat der Bundesgesetzgeber<br />

keine Zuständigkeit des OGH vorgesehen.<br />

Da jedoch die Prüfungskommissionen sowohl nach<br />

dem ABAG als auch nach dem RAPG bundesländerübergreifend<br />

bei den einzelnen OLG angesiedelt sind,<br />

wurde ein Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht<br />

normiert.<br />

Die Rechtsanwaltschaft hätte jedoch auch in dieser<br />

Frage die Überleitung der bisherigen Zuständigkeit<br />

von der OBDK an den OGH begrüßt.<br />

V. Ausblick<br />

Die Straffung der Neuorganisation des Rechtsmittelrechts<br />

und Schaffung von neun Landesverwaltungsgerichten,<br />

einem Bundesverwaltungsgericht und einem<br />

Bundesfinanzgericht stellt eine wesentliche Verbesserung<br />

des Rechtsstaates dar.<br />

Die Rechtsanwaltschaft hat gerade diese Neuordnung<br />

immer gefordert. Die besondere Rolle der<br />

Rechtsanwaltschaft im Rechtsstaat erfordert jedoch<br />

eine Sonderregelung für unsere Berufsgruppe (siehe<br />

Pkt III.). Die vorliegenden Regelungen tragen der besonderen<br />

Rolle des Rechtsanwaltes im Rechtsstaat weitestgehend<br />

Rechnung.<br />

582<br />

Abschied von der OBDK<br />

Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Abhandlungen<br />

Die Vorstellungen des zuständigen Sektionschefs<br />

Hon.-Prof. Dr. Kathrein und des zuständigen Legisten<br />

und leitenden Staatsanwaltes Mag. Aufner von einer<br />

freien und unabhängigen Rechtsanwaltschaft haben einen<br />

entscheidenden Beitrag für die vorliegenden Gesetze<br />

geleistet.<br />

Dies sei dankend erwähnt.<br />

Es ist gelungen, dass im Wesentlichen alles beim<br />

Alten bleibt. Wo früher die OBDK zuständig war,<br />

ist jetzt der OGH zuständig (mit Ausnahme ABAG<br />

und RAPG). In all jenen Verwaltungsmaterien, bei<br />

denen schon bisher der Rechtszug an die Gerichtshöfe<br />

des öffentlichen Rechts gegangen ist, kommt es zu einer<br />

Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.<br />

Hier wird es insb auch an der Rechtsanwaltschaft liegen,<br />

für eine entsprechende Einheitlichkeit der Rsp zu<br />

sorgen.<br />

Alles in allem sind die vorliegenden Regelungen<br />

großteils zu begrüßen.<br />

Ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung und Wahrung<br />

der anwaltlichen Unabhängigkeit konnte geleistet<br />

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Das Verwaltungsstrafrecht ist im Umbruch: Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist<br />

es zu erheblichen Änderungen im materiellen Verwaltungsstrafrecht wie im Verfahrensrecht gekommen.<br />

Die Neuregelungen betreffen ua Konkurrenzen, Verfahren, Rechtsschutz und Vollstreckung. Zum Teil<br />

sind diese Änderungen bereits in Kraft, zum Teil erst mit 1.1.2014. Der VStG-Kommentar von Lewisch/Fister/Weilguni<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Abschied von der OBDK<br />

Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />

583


Abhandlungen<br />

Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />

Von Dr. Gunther Liebhart, Salzburg. Der Autor ist als Richter am LG Salzburg tätig.<br />

<strong>2013</strong>, 584<br />

§ 146 ZPO;<br />

§§ 364, 427 StPO;<br />

§ 33 VwGVG;<br />

§§ 42, 71 AVG;<br />

Wiedereinsetzung;<br />

Rechtsanwalt;<br />

Sorgfaltsmaßstab<br />

Wiedereinsetzung trotz erhöhtem Sorgfaltsmaßstab bei rechtsanwaltlicher Vertretung nach der Rsp im Zivil-,<br />

Straf- und Verwaltungsverfahren.<br />

Die Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung durch einen Rechtsanwalt wird von der Rsp in der Regel als<br />

grob fahrlässig bewertet, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Anwendung kommen soll.<br />

Begründet wird diese Ansicht mit dem an den beruflichen Rechtsvertreter anzulegenden, erhöhten Sorgfaltsmaßstab.<br />

Im Folgenden soll herausgearbeitet werden, ob der Rechtsanwalt tatsächlich übermenschliche Fähigkeiten<br />

in jeder Situation aufweisen muss oder eine leichte Fahrlässigkeit auch bei der rechtsanwaltlichen Tätigkeit<br />

möglich sein kann.<br />

I. favor restitutionis<br />

Der Zweck der Wiedereinsetzung ist es, zu verhindern,<br />

dass der Partei wegen der prozessualen Folgen eines<br />

unvorhergesehen oder unabwendbar eintretenden<br />

Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruchs<br />

verweigert wird, gegen das sie unverschuldet oder nur<br />

leicht fahrlässig verschuldet nichts unternehmen kann. 1)<br />

Es handelt sich um ein Korrekturmittel zur Erzielung<br />

der materiell richtigen Entscheidung. 2) Im Zweifel<br />

muss daher eine meritorische einer bloß formellen Entscheidung<br />

wegen Versäumung vorgehen. 3) Der Rechtsschutz<br />

soll nicht aus formellen Gründen als Ergebnis<br />

von Ereignissen scheitern, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit<br />

menschlichen Fehlerkalküls im<br />

Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen<br />

Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters<br />

fallweise vorkommen können und verstehbar sind. 4)<br />

Es ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf<br />

es nicht zu einer Überspannung der an die Partei zu<br />

stellenden Anforderungen kommen. 5) Die Anforderungen<br />

an die Vorkehrungen gegen eine Fristversäumung<br />

dürfen insb dann nicht überspannt werden, wenn es für<br />

die Partei um den „ersten Zugang“ zum Gericht, dh<br />

um die erste Möglichkeit geht, rechtliches Gehör zu erlangen.<br />

6)<br />

II. Fahrlässigkeit<br />

Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung<br />

grds nicht und liegt dann vor, wenn der Partei<br />

ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein<br />

sorgfältiger Mensch begeht. 7) Der Begriff wurde dem<br />

§ 2 DNHG entnommen 8) und mit der Wortfolge „minderem<br />

Grad des Versehens“ wird eine leichte Fahrlässigkeit<br />

iSd § 1332 ABGB bezeichnet. 9) Das Versehen<br />

bloß minderen Grades erschöpft sich hierbei nicht in<br />

Fällen der culpa levissima. <strong>10</strong>) Es ist jenes Maß an Sorgfalt<br />

zu fordern, das nach der Lebenserfahrung von einer<br />

vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person<br />

angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden<br />

Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet<br />

zu werden pflegt. 11) War die Versäumung voraussehbar<br />

und hätte sie durch ein der Partei zumutbares<br />

Verhalten abgewendet werden können, ist die Wiedereinsetzung<br />

zu verweigern und es ist somit eine den Umständen<br />

nach zumutbare Voraussicht der Partei zu fordern.<br />

12) Grobe Fahrlässigkeit hingegen bedeutet eine<br />

auffallende Sorglosigkeit, also eine Sorgfaltswidrigkeit,<br />

die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation<br />

keinesfalls unterlaufen wäre, bzw ein extremes<br />

Abweichen von der gebotenen Sorgfalt. 13) Ein extremes<br />

Abweichen liegt vor, wenn etwas unbeachtet blieb, was<br />

im gegebenen Fall jedem (Vergleichsmenschen) leicht<br />

einleuchten hätte müssen oder wenn einfache, naheliegende<br />

Überlegungen nicht angestellt wurden. 14) Auffallend<br />

sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden<br />

und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und<br />

1) VwGH 0185/63; LGZ Wien EFSlg 121.066; ausführl Deixler-Hübner<br />

in Fasching/Konecny 2 II/2 Vor § 146 Rz 1 ff mwN.<br />

2) Hauer, Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ImmZ 1967, 136.<br />

3) Deixler-Hübner, aaO Vor § 146 ZPO Rz 2; Reinl, Verschulden als<br />

Wiedereinsetzungsgrund, JBl 1964, 506 „favor restitutionis“.<br />

4) VwGH 20<strong>10</strong>/08/0149.<br />

5) OGH 4 Ob 507/77.<br />

6) BVerfG 1 BvR 2333/09 [14]; 2 BvR 2168/00 [12]; Burhoff, Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand bei der Versäumung einer Frist im<br />

Strafverfahren, ZAP Fach 22, 225.<br />

7) VfGH B 325/09; VwGH 2005/07/0044, 91/16/0197; BMSK SVSlg<br />

56.315; BMSG SVSlg 51.693; OGH 9 ObA 199/90; OLG Graz SVSlg<br />

52.725, 47.648; OLG Wien SVSlg 57.424, 47.651; EFSlg <strong>10</strong>5.766,<br />

<strong>10</strong>1.932, 90.893.<br />

8) Bericht JA Nr 1337; OLG Wien SVSlg 31.892, 30.303; LGZ Graz<br />

MietSlg 41.548; LGZ Wien EFSlg 49.322; Fink, Die Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht (1994) 75; Ritz, Die Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand nach dem 2. AbgÄG 1987, RdW<br />

1987, 303.<br />

9) VfGH B 2075/07 uva ohne Bezug auf § 1332 ABGB; VwGH 20<strong>10</strong>/<br />

06/0006 uva; ausführl OGH 3 Ob 506/87 mwN; HG Wien WR 61;<br />

LGZ Wien EFSlg 121.067, 118.045, 49.322; MietSlg 36.756.<br />

<strong>10</strong>) OLG Wien SVSlg 57.419; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 20; Gitschthaler<br />

in Rechberger, Kommentar zur ZPO 3 (2006) § 146 Rz 6.<br />

11) OLG Wien SVSlg 57.424, 52.728; LG Wels EFSlg <strong>10</strong>8.949.<br />

12) RIS-Justiz RS0036778; Reinl, aaO JBl 1964, 501.<br />

13) LGZ Wien EFSlg 128.506, <strong>10</strong>8.950, <strong>10</strong>5.767; LG Wels EFSlg <strong>10</strong>8.951,<br />

<strong>10</strong>5.767; OLG Wien 47.648.<br />

14) OLG Wien SVSlg 59.900; LGZ Wien EFSlg 121.069; LG Wels EFSlg<br />

<strong>10</strong>8.950.<br />

584<br />

Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />

Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Abhandlungen<br />

Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen<br />

Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. 15)<br />

III. Erhöhter Sorgfaltsmaßstab<br />

Das prozessuale Verschulden, das sich auf das Nichtvorhersehen<br />

des Hindernisses für die rechtzeitige Vornahme<br />

der Prozesshandlung oder auf eine unzulängliche<br />

Vorsorge für den Fall einer tatsächlich erkannten<br />

Gefahr des Auftretens eines derartigen Hindernisses<br />

beziehen muss, ist an einer durchschnittlich sorgfältigen<br />

Partei mit denselben individuellen Fähigkeiten<br />

und Kenntnissen zu messen. 16) An rechtsunkundige<br />

Personen (juristische Laien) ist ein weniger strenger<br />

Sorgfaltsmaßstab als an berufliche Parteienvertreter anzulegen.<br />

17) An berufliche rechtskundige Parteienvertreter<br />

ist hingegen ein strengerer (deutlich höherer) 18)<br />

Maßstab anzuwenden als an Rechtsunkundige. 19)<br />

Im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung<br />

ist es aber nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen<br />

Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick<br />

dem Parteienvertreter ein den Grad minderen<br />

Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen,<br />

weil sich deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen<br />

lässt, den Rechtsschutz nicht aus formellen<br />

Gründen an Ereignissen scheitern zu lassen, die im<br />

Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen<br />

Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters<br />

fallweise vorkommen können und verstehbar<br />

sind. 20) Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des<br />

RA dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung<br />

muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls<br />

das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und<br />

zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird. 21)<br />

Dem RA ist ein Verschulden seiner Kanzleimitarbeiter<br />

nur dann anzulasten, wenn ihm selbst eine Nachlässigkeit<br />

bei der Kontrolle, Überwachung oder Belehrung<br />

vorgeworfen werden kann. 22) Die Überwachungs-<br />

und Kontrollpflichten dürfen allerdings nicht<br />

überspannt werden und sind unter dem Gesichtspunkt<br />

des in einer RA-Kanzlei bestehenden Arbeitsdrucks zu<br />

werten. 23)<br />

Eine Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein<br />

und betrieben werden, dass die vollständige und fristgerechte<br />

Erfüllung von iZm einem Einschreiten des RA<br />

ergehenden Aufträgen von Behörden und Gerichten<br />

gesichert erscheint. Insbesondere muss die Organisation<br />

des Kanzleibetriebes so eingerichtet sein, dass<br />

auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit<br />

die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen<br />

sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende<br />

Kontrollen ua dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten<br />

durch menschliches Versagen aller Voraussicht<br />

nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach<br />

gg die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er<br />

weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame<br />

Kontrollsysteme vorgesehen hat, welche geeignet sind,<br />

die Fristversäumungen auszuschließen. 24) Ein Organisationsverschulden<br />

wird beurteilt am Standard einer<br />

gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei. 25) Hervorzuheben<br />

ist jedoch, dass ein Ein-Mann/Frau-RA-Betrieb<br />

möglich ist. Der RA ist nicht verpflichtet, Kanzleikräfte<br />

anzustellen, um unvorhergesehene Vorfälle<br />

(hier plötzliche Krankheit) ausschließen zu können. 26)<br />

IV. Einzelfälle<br />

In der Rsp wird ein Eigenfehler des RA aufgrund seines<br />

erhöhten Sorgfaltsmaßstabes (s oben) idR als grobe<br />

Fahrlässigkeit beurteilt. So wurde bspw eine grobe<br />

Fahrlässigkeit auch dann angenommen, wenn es der<br />

RA selbst verabsäumt, eine Rechtsmittelfrist in Evidenz<br />

zu halten, selbst wenn dies auf bloßes Versehen zurückzuführen<br />

ist. 27) Diese überschießende Rsp wurde von<br />

Fink zu Recht kritisiert, weil auch einem sorgfältigen<br />

RA eine einmalige Fehlleistung passieren kann. 28) Vorauszuschicken<br />

ist, dass die Wiedereinsetzung wegen<br />

schlechter rechtsfreundlicher Vertretung naturgemäß<br />

nicht möglich ist 29) und die Wiedereinsetzung keineswegs<br />

dazu dienen soll, die behauptete Unfähigkeit<br />

des Vertreters wettzumachen. 30) Es ist jedoch auf die<br />

Umstände des Einzelfalles abzustellen und kann nicht<br />

jedweder Fehler des RA von vornherein als grob fahrlässig<br />

angesehen werden. Im Folgenden werden Einzelfälle<br />

dargestellt, die in Anbetracht der obigen Ausführungen<br />

eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können<br />

oder sollten. Damit kommt es zwangsläufig zu einer<br />

einseitigen Darstellung, wobei nur kurz auf die eindeu-<br />

15) OGH RIS-Justiz RS0036800; VwGH 2000/08/0214, 92/16/0167;<br />

BMSK SVSlg 56.315.<br />

16) OGH 4 Ob 507/77; VwGH 89/09/0018; Gitschthaler, aaO § 146<br />

Rz 8.<br />

17) RIS-Justiz RS0036784; LGZ Wien EFSlg 118.046.<br />

18) OGH RIS-Justiz RS0036784; OLG Wien SVSlg 39.648; EFSlg<br />

<strong>10</strong>1.937, 88.077; BMSG SVSlg 51.693; VwGH 2008/05/0122, 87/<br />

04/0151; LGZ Wien MietSlg 57.629.<br />

19) OLG Linz EFSlg <strong>10</strong>1.937; LGZ Wien 98.190, 88.077; LGZ Wien Miet-<br />

Slg 62.628.<br />

20) VwGH 20<strong>10</strong>/08/0149, 2008/20/0305.<br />

21) Vgl BGH I ZB 21/11, BVerfG 1 BvR 1819/00.<br />

22) VfGH B 1776/06; VwGH 2006/15/0<strong>10</strong>9; LG Wels EFSlg 128.513.<br />

23) LG Wels EFSlg 128.513; LG Sbg EFSlg 121.081.<br />

24) VwGH 2011/07/0081, 2007/15/0122; VfGH B <strong>10</strong>47/02, B 476/02;<br />

OLG Wien SVSlg 39.650 bzgl AK; vgl BGH NJW 2011, 1598 [12].<br />

25) OGH 12 Os 8/09 g; LG Wels EFSlg 128.515.<br />

26) LGZ Wien MietSlg 57.626; vgl aber auch Völkl/Völkl, ÖJZ 20<strong>10</strong>/56,<br />

496 Mitte (Bestellung eines Substituten).<br />

27) LGZ Wien EFSlg 121.078, 67.466.<br />

28) Fink, Wiedereinsetzung <strong>10</strong>3.<br />

29) OGH 1 Ob 20/82, 1 Ob 45/98 v; OLG Linz EFSlg <strong>10</strong>5.765; OLG<br />

Wien SVSlg 39.560; LG Wels EFSlg 128.508; LGZ Wien EFSlg<br />

124.878; Deixler-Hübner, aaO Vor § 146 ZPO Rz 2; Fink, Wiedereinsetzung<br />

11 zum Werdegang.<br />

30) VwGH 91/14/0018, 0042.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />

Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />

585


Abhandlungen<br />

tigen Fälle grober Fahrlässigkeit wie bspw bei ungelesener<br />

Unterfertigung eines Schriftsatzes 31) oder Falschadressierung<br />

32) hingewiesen werden kann.<br />

1. Rechtsirrtum<br />

Der Rechtsirrtum des RA (juristischer Kunstfehler) ist<br />

einer Wiedereinsetzung grds unzugänglich. 33) Hervorzuheben<br />

ist hierbei jedoch, dass eine grobe Fahrlässigkeit<br />

bei Unkenntnis „wesentlicher“ Verfahrensvorschriften<br />

durch den RA angenommen wird. 34) Nach<br />

dem BGH kann ein Rechtsirrtum für einen RA in Ausnahmefällen<br />

unverschuldet sein. 35) Das Vertrauen auf<br />

eine vereinzelt gebliebene Entscheidung ohne Rücksicht<br />

auf veröffentlichte Rsp und Lehre rechtfertigt<br />

keine Wiedereinsetzung. 36) Unter besonderen Umständen<br />

bildet jedoch eine schwankende Rsp einen Wiedereinsetzungsgrund.<br />

37)<br />

Wenn die mangelnde Rechtskenntnis, der Rechtsirrtum<br />

oder die unrichtige Rechtsansicht primär durch<br />

einen Behördenfehler veranlasst wurde, kann ausnahmsweise<br />

die Wiedereinsetzung bewilligt werden. 38)<br />

So liegt kein grobes Verschulden vor, wenn bei nicht<br />

eindeutiger Rmb vom RA die Anrufung des Gerichts<br />

an die Schlichtungsstelle adressiert und entsprechend<br />

zur Post gegeben wird. 39) Auch eine anwaltlich vertretene<br />

Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit<br />

einer Belehrung durch das Gericht verlassen. Entschuldbar<br />

ist der Rechtsirrtum dann, wenn die Rmb<br />

nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte<br />

Irrtum nachvollziehbar ist. 40)<br />

Aufgrund erhöhter Sorgfaltspflicht hat der RA nach<br />

ö Rsp die Übergangsregelung zu beachten. 41) Die<br />

Neuregelung der Anfechtungsfrist muss auch einem<br />

vielbeschäftigten, unter Arbeitsdruck stehenden RA bekannt<br />

sein. 42) Hingegen wurde in der dRsp ein Rechtsirrtum<br />

bei Übergangsbestimmung zur Anwendung<br />

neuen Verfahrensrechtes als unverschuldet angesehen.<br />

43)<br />

Es stellt lediglich eine leichte Fahrlässigkeit des RA<br />

dar, der eine vom Rekursgericht freigestellte Stellungnahme<br />

nicht an dieses, sondern an das Erstgericht adressierte,<br />

wenn ausdrückl gesetzl Anordnung fehlt<br />

und im zweitinst Beschluss nicht angeführt ist, ob diese<br />

beim Rekurs- oder Erstgericht einzubringen ist. 44) Das<br />

Missverstehen eines Mängelbehebungsauftrages<br />

kann eine Wiedereinsetzung unter Umständen rechtfertigen.<br />

45)<br />

2. Kontrolle des Zustelldatums durch RA<br />

In der Rsp wird davon ausgegangen, dass einer rechtsunkundigen<br />

Partei der Zeitpunkt der „Hinterlegung“<br />

eines Schriftstücks nicht ohne weiteres klar ist und dieser<br />

Zeitpunkt erfahrungsgemäß oft mit dem Datum der<br />

Behebung des Schriftstücks verwechselt wird. 46) Dem<br />

RA obliegt daher die Verpflichtung der Überprüfung<br />

des Zustelldatums. 47) Es ist seine selbstverständliche<br />

Pflicht, die maßgeblichen Daten für die Fristeinhaltung,<br />

dh den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung<br />

festzustellen. 48) Allenfalls sind Ermittlungen<br />

bei der Post und/oder bei der Behörde durch Akteneinsicht<br />

oder tel Anfrage durchzuführen. 49)<br />

Diese durchaus verständliche Rsp ist wiederum anhand<br />

des Einzelfalles zu beurteilen. Es besteht keine<br />

weitere Prüfungspflicht, wenn bei eigenhändiger Übernahme<br />

durch die Partei kein Grund – etwa Sprachschwierigkeiten<br />

oder unvollständige Aufzeichnungen<br />

– für den RA erkennbar war, der einen Irrtum der Partei<br />

veranlasst haben könnte. Das Unterlassen der<br />

Überprüfung der Angabe des Zustelldatums durch<br />

die Partei ist dann keine grobe Fahrlässigkeit des<br />

RA. 50) Dies wird insb dann gelten, wenn bereits zahlreiche<br />

gleichgelagerte Verfahren mit der bisherigen Information<br />

des Mandanten korrekt abgewickelt werden<br />

31) VwGH 2008/07/0085, 2009/18/0527, 2012/18/0056; OGH RIS-<br />

Justiz RS0<strong>10</strong>9460; UFSK RV/0070-K/06; vgl BGH XII ZB 298/11 ua.<br />

32) VfGH B 871/91, LGZ Wien MietSlg 43.466, UVS Kärnten KUVS-<br />

2179/3/2004; vgl insb Rsp zum Klarsichtfenster VfGH B 1481/95,<br />

UFSW FSRV/0008-W/06; AsylGH C5 247914 – 4/20<strong>10</strong>.<br />

33) OGH <strong>10</strong> ObS 371/01 h; RIS-Justiz RS0<strong>10</strong>1173; EFSlg 128.5<strong>10</strong>,<br />

112.092, 94.498, 98.191, uva juristische Kunstfehler des RA bei<br />

der Fristberechnung sind hingegen immer grob fahrlässig (OGH<br />

14 Os 62/<strong>10</strong> i; LGZ Wien EFSlg 98.191; OLG Linz 12. 12. 2002 EFSlg<br />

<strong>10</strong>1.931).<br />

34) OGH 9 ObA 5/89 (§ 39 Abs 4 ASGG), 2 Ob 7/91 (§ 508 a Abs 2<br />

ZPO), <strong>10</strong> ObS 371/01 h (§ 534 Abs 1 ZPO); EFSlg 115.023,<br />

<strong>10</strong>5.769, <strong>10</strong>1.938, 94.498.<br />

35) BGH XII ZB 197/<strong>10</strong> (14) NJW 2011, 386.<br />

36) OLG Ibk ÖJZ 1991/153 Bekämpfung des Kostenpunktes; ebenso<br />

Fink, Wiedereinsetzung 98.<br />

37) LGZ Wien MietSlg XLV/38, 45.647.<br />

38) OGH 13 Os 151/92, 11 Os 19/12 x (hier Verlängerung der Frist zur<br />

Ausführung der Beschwerdegründe); vgl OLG Wien REDOK 9758;<br />

anders: Ein RA kann sich niemals auf Missverständnisse hinsichtlich<br />

der Rmb berufen (Deixler-Hübner, aaO § 146 ZPO Rz 21).<br />

39) LGZ Wien 40 R 686/97 x WR 828; vgl irrtümlich an das LGZ Wien<br />

anstatt an das HG Wien, bewilligte WE (OLG Wien 1 R 207/95).<br />

40) BGH V ZB 198/11 mwN; IX ZB 36/03; anders BVerfG 1 BvR 1892/03<br />

RA darf sich bei einer klaren Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft<br />

des Gerichts verlassen; BAG 5 AZB 3/<strong>10</strong>: Rmb ist offensichtlich<br />

nicht geeignet, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken; BGH XII<br />

ZR 27/09: sorgfältige Prüfung anhand von Rsp und Lit.<br />

41) Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Anfechtungsfrist (OGH<br />

12 Os 68/94).<br />

42) VKS Wien VKS-<strong>10</strong>320/<strong>10</strong>, zumal diese auch Gegenstand vieler Publikationen<br />

und Informationen der Interessenvertretungen gewesen<br />

ist.<br />

43) BGH XII ZB 197/<strong>10</strong>; vgl aber OGH 8 Ob 16/08 y.<br />

44) OGH 3 Ob 175/03 m.<br />

45) VwGH 2009/05/0190.<br />

46) VwGH 2009/<strong>10</strong>/0126, 2000/21/0086; aA LGZ Graz MietSlg 41.548.<br />

47) VfGH B 1252/01, B 358/91.<br />

48) VwGH 2011/22/0301 EvBl 1936/956.<br />

49) VwGH 2000/21/0086, 2011/22/0301; OGH <strong>10</strong> ObS 201/93; OLG<br />

Wien 3 R 225/96 x; AsylGH A2 416748 – 1/20<strong>10</strong>; anders: tel Behördenanfrage<br />

nicht ausreichend, sondern Anforderung einer Rückscheinkopie<br />

notwendig (VfGH B 476/02).<br />

50) LGZ Wien MietSlg 51.654; 47.616; EFSlg 98.198.<br />

586<br />

Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />

Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Abhandlungen<br />

konnten. Hierbei ist jedoch noch zu hinterfragen, ob<br />

nicht der Partei selbst ein grobes Verschulden vorgeworfen<br />

werden kann. 51)<br />

3. Manipulative Tätigkeit<br />

Insbesondere der VwGH geht in stRsp davon aus, dass<br />

der RA lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen<br />

von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung<br />

einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann und<br />

bei solcher manipulativen Tätigkeit der sonst verlässlichen<br />

Kanzleikraft ihr Versehen/Verschulden kein Verschulden<br />

des RA begründet, sofern nicht ein eigenes<br />

Verschulden des RA hinzutritt. 52) Bei manipulativen<br />

Arbeiten der Kanzleikraft handelt es sich um Vorlage<br />

des fristgebundenen Aktes, Kuvertierung, Beschriftung<br />

des Kuverts und der Postaufgabe. 53) Als ein unabwendbarer,<br />

weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen<br />

RA als Verschulden zurechenbarer Umstand wird<br />

das einmalige (vereinzelte, erstmalige) Versehen einer<br />

sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen, sofern<br />

der RA der Pflicht zur Überprüfung seines Personals<br />

nicht nachkommen konnte oder sich darauf verlassen<br />

durfte, dass seine Hilfskräfte den erteilten allgemeinen<br />

und besonderen Anweisungen zur Fristwahrung<br />

nachkommen würden. 54)<br />

Geringfügige Fehler bei (rein) manipulativen Arbeiten<br />

durch den RA selbst können ebenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund<br />

bilden. 55) Die Verkettung unglücklicher<br />

Umstände, wie die Erkrankung der Kanzleikraft<br />

sowie der damit notwendigen Selbstbearbeitung<br />

der Post durch den RA samt verspäteter<br />

Straßenbahn und geschlossenem Postamt, kann die<br />

Wiedereinsetzung rechtfertigen. 56) Hier kann generell<br />

auf die Rsp zur verlässlichen Kanzleikraft zurückgegriffen<br />

werden. Ein Missgeschick der Kanzleikraft, welches<br />

als Wiedereinsetzungsgrund angesehen wird, sollte bei<br />

Durchführung durch den RA grundsätzlich nicht anders<br />

gesehen werden. In beiden Fällen handelt es sich<br />

um ein menschliches Versagen, wobei die bessere akademische<br />

Ausbildung des RA bei manipulativen Tätigkeiten<br />

den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht entscheidend<br />

beeinflussen kann. Zu bedenken ist jedoch,<br />

dass die Kontrolle mit der Selbsterledigung durch den<br />

RA wegfällt. Entsprechend sorgfältig – dh im Bewusstsein,<br />

dass eine weitere Kontrolle nicht vorliegen kann –<br />

muss der RA vorgehen. So wurde in der Rsp festgehalten,<br />

dass der RA bei Eingreifen in das System der Ausgangskontrolle<br />

im Einzelfall sich auch selbst von der<br />

ordnungsgemäßen Absendung überzeugen muss. 57)<br />

4. Krankheit<br />

Die Erkrankung eines vertretenden RA ist für sich allein<br />

kein Grund für eine Wiedereinsetzung und es besteht<br />

die Möglichkeit der Substitution gem § 14<br />

RAO. Für den RA kommt nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund<br />

in Betracht, wenn infolge Krankheit seine<br />

Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen ist. 58) Auch<br />

hier ist die Rsp streng. So wurde die Wiedereinsetzung<br />

nicht bewilligt, wenn der RA wegen krankheitsbedingter<br />

Schwächung nicht in der Lage war, zwischen Weihnachten<br />

und Silvester in der Kanzlei zu arbeiten und<br />

seine Kollegen urlaubsbedingt abwesend waren. 59) Lediglich<br />

ein Koma aufgrund einer Hypoglykämie und<br />

mehrtägige lebensnotwendige Pflege im Krankenhaus<br />

ist ein Ereignis, aufgrund dessen es unmöglich gewesen<br />

ist, die versäumte Frist einzuhalten. 60) Andererseits<br />

rechtfertigte eine plötzlich eintretende Erkrankung<br />

mit damit verbundener Übelkeit und kurzzeitiger Ohnmacht,<br />

sodass die RA außer Stande war, das Rechtsmittel<br />

noch rechtzeitig zur Post zu bringen, die Wiedereinsetzung.<br />

Hier handelte sich um einen Ein-Frau-Betrieb<br />

ohne Kanzleiangestellte. 61)<br />

5. Sonstiges<br />

Der Irrtum des RA mit 16-jähriger Praxis, dem noch<br />

nie eine falsche Fristeintragung unterlaufen ist, bei<br />

der Fristberechnung von Wochenfristen durch zur<br />

Handnahme zweier Kalender wegen des Jahreswechsels<br />

ist ein im täglichen Leben vorkommender Vorgang,<br />

der auf keine habituelle Untüchtigkeit des Irrenden<br />

schließen lässt, wenn er sich nicht häuft. 62) Das Versehen<br />

beim Abstreichen von Fristen vom Verfahrenshelfer<br />

in verschiedenen Verfahren vor dem VfGH<br />

wird als gelegentliche Fehlleistung auch eines sorgfältig<br />

arbeitenden Menschen qualifiziert. 63) Das Unterbleiben<br />

der neuerlichen Vormerkung der Rechtsmittelfrist<br />

durch den RA auf mündlichen Wunsch des Mandanten<br />

in der Verhandlung eines anderen Verfahrens ist nicht<br />

grob schuldhaft. Es handelt sich jedoch um ein Verschulden<br />

des Mandanten, welcher den RA nicht auf<br />

den unterbliebenen Vermerk hingewiesen hat. 64) Das<br />

Verwechseln des in der Ladung angegebenen voraus-<br />

51) VwGH 2008/22/0828.<br />

52) Ausführl VwGH 2011/07/0081, 20<strong>10</strong>/08/0149, 2007/09/0069,<br />

2001/01/0029; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 40.<br />

53) VwGH 2004/06/0034, 2007/09/0069, 2007/08/0054, 20<strong>10</strong>/08/<br />

0149, 20<strong>10</strong>/03/0091, 2011/07/0081; OGH 8 ObS 82/99 p; vgl<br />

BGH NJW 2007, 3497; BGH II ZB 20/07 FAX.<br />

54) OGH 14 Os 57/11 f, 12 Os 83/08 k uva; RIS-Justiz RS0<strong>10</strong>13<strong>10</strong>,<br />

RS0<strong>10</strong>1420 (RAA), RS0<strong>10</strong>1329, RS0036813; VwGH 2006/18/<br />

0189, 92/03/0199 ua; VfGH B 2282/07.<br />

55) Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 40; RIS-Justiz RS0<strong>10</strong>1420 zum RAA.<br />

56) VfGH B 1515/04 – B 1516/04.<br />

57) BGH NJW-RR 2009, 785.<br />

58) VfGH U 980/<strong>10</strong>, B 511/04, B 576/02; VwGH 2005/<strong>10</strong>/0025; OGH<br />

11 Os 171/11 y ua; OGH RIS-Justiz RS0116013.<br />

59) OGH 12 Os 18/08 a.<br />

60) VfGH U 980/<strong>10</strong>.<br />

61) LGZ Wien MietSlg 57.626.<br />

62) VwGH 90/18/0077.<br />

63) VfGH B 552/93.<br />

64) LGZ Wien MietSlg 62.632.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />

Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />

587


Abhandlungen<br />

sichtlichen Endes der Tagsatzung mit dem davor angeführten<br />

Verhandlungsbeginn kann bei einem RA, dem<br />

dies in seiner langjährigen Tätigkeit noch nie passiert<br />

ist, als einmaliger Fehler noch als ein minderer Grad<br />

des Versehens beurteilt werden. 65) Eine Wiedereinsetzung<br />

ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der RA, der<br />

in seiner jahrzehntelangen Berufspraxis noch nie einen<br />

Verhandlungstermin versäumt hat, die Uhrzeit des<br />

Termins nicht richtig beachtet, obwohl dieser in den<br />

Akten wiederholt vorkommt. 66) Abschließend noch eine<br />

Entscheidung zum Schmunzeln. Der RA, der beim<br />

Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung<br />

kurz vor Ablauf der Berufungsfrist in seinem Büro<br />

am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf<br />

wieder erwacht, kann sich nicht auf einen unabwendbaren<br />

Zufall berufen. 67)<br />

Jedem RA können Fehler bei der Arbeit unterlaufen,<br />

welche trotz des an ihn zu stellenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabes<br />

nicht zwangsläufig als grob fahrlässig<br />

zu qualifizieren sind. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles<br />

Bedacht zu nehmen. Ein Missgeschick des<br />

RA, welches auch bei ordnungsgemäßem Kanzleibetrieb<br />

fallweise vorkommen kann und verstehbar ist,<br />

sollte die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Dies gilt<br />

insb bei manipulativen Tätigkeiten des RA, welche<br />

er bspw wegen der Erkrankung der Kanzleikraft notgedrungen<br />

selbst erledigen muss. Hierbei ist es nicht<br />

angebracht, an den RA höhere Anforderungen zu stellen<br />

wie an die verlässliche Kanzleikraft, der ein einmaliger<br />

Fehler unterlaufen ist. Es ist somit bei der Wiedereinsetzung<br />

bei Rechtsanwaltsfehler zwar ein strenger<br />

Maßstab anzulegen, doch es darf nicht zu einer<br />

Überspannung der zu stellenden Anforderungen kommen.<br />

V. Zusammenfassung<br />

65) LGZ Wien MietSlg 57.629.<br />

66) OLG Ibk ÖJZ 1992/139.<br />

67) BGH RIS-Justiz RS0<strong>10</strong>3050 VersR 1970, 441.<br />

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Entscheidungen des/der EGMR, VfGH, VwGH, OGH, OLG, Umweltsenats, UVS und einer Vielzahl weiterer Behörden werden<br />

fachübergreifend und übersichtlich nach Themenbereichen gegliedert zusammengefasst sowie Musterbeispiele für<br />

Anträge beigefügt. Eingegangen wird sowohl auf die Säumnis der Partei, des Sachverständigen sowie des Zeugen als auch<br />

auf Behördensäumnisse.<br />

Behandelt werden ua<br />

• Wiedereinsetzung, Berufung, Einspruch, Widerspruch<br />

• Präklusion von Vorbringen und Beweisen<br />

• Verhandlung in Abwesenheit der Partei<br />

• Fristsetzungsantrag nach GOG und VwGG<br />

• Devolutionsantrag/Säumnisbeschwerde nach AVG und VwGVG<br />

• Justiz-Ombudsstelle<br />

• Dienstaufsichtsbeschwerde<br />

• Grundrechtsbeschwerde, EMRK-Beschwerde<br />

• Säumnisse bei Sachverständigen und Zeugen<br />

• Schadenersatz und Amtshaftung<br />

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588<br />

Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />

Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Europa aktuell<br />

Evaluierung der Rechtsanwalts-Richtlinien<br />

EU Update Juli – August <strong>2013</strong><br />

Dieses Update enthält Informationen über die aktuelle<br />

Rechtsprechung europäischer Gerichte und<br />

Entwicklungen auf europäischer Legislativebene.<br />

Rechtsprechung des EuGH 1)<br />

Rs C-681/11: Urteil des Gerichtshofs (Kammer) v<br />

18. 6. <strong>2013</strong> (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten<br />

Gerichtshofs – Österreich) – Bundeswettbewerbsbehörde,<br />

Bundeskartellanwalt/Schenker und Co AG ua (Kartelle<br />

– Art <strong>10</strong>1 AEUV – VO (EG) 1/2003 – Art 5 und<br />

Art 23 Abs 2 – Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung<br />

einer Geldbuße – Auswirkungen eines<br />

Rechtsrats oder einer Entscheidung einer nationalen<br />

Wettbewerbsbehörde – Befugnis einer nationalen<br />

Wettbewerbsbehörde, eine Zuwiderhandlung gegen<br />

das Wettbewerbsrecht der EU festzustellen, ohne eine<br />

Geldbuße zu verhängen)<br />

Rs C-144/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer)<br />

v 13. 6. <strong>2013</strong> (Vorabentscheidungsersuchen des<br />

Ein Konsortium bestehend aus der Universität Maastricht<br />

und dem niederländischen Beratungs- und<br />

Forschungsunternehmen Panteia hat seine im Auftrag<br />

der Europäischen Kommission durchgeführte Studie<br />

„Evaluation of the Legal Framework for the Free Movement<br />

of Lawyers“ Anfang Mai <strong>2013</strong> veröffentlicht.<br />

Darin kommt es zum Schluss, dass die Rechtsanwalts-<br />

RL 98/5/EG und 77/249/EWG selbst vor dem Hintergrund<br />

aktueller Markt- und Reglementierungstrends<br />

gut funktionieren und daher ohne umfassende Reformen<br />

erhalten bleiben sollten.<br />

In Anbetracht der besonderen Rolle des Rechtsanwalts<br />

in der Rechtspflege und der aufgrund der unterschiedlichen<br />

nationalen Rechtsordnungen fehlenden<br />

Vergleichbarkeit mit anderen freien Berufen soll das<br />

sektorspezifische Regelwerk der Rechtsanwälte als solches<br />

bestehen bleiben. Besonders erfreulich ist, dass<br />

auch die in Art 11 Abs 5 der Niederlassungs-RL enthaltene<br />

Möglichkeit, interdisziplinären Gesellschaften<br />

und „alternative business structures“ –also Rechtsanwaltsgesellschaften<br />

mit Fremdkapital bis <strong>10</strong>0% – anderer<br />

Mitgliedstaaten den Zutritt zu einem Markt zu verweigern,<br />

grundsätzlich nicht angetastet werden soll.<br />

Trotz dieses positiven Fazits schlägt das Konsortium<br />

einige Verbesserungen vor, um Probleme bei der<br />

grenzüberschreitenden Dienstleistung und bei der Niederlassung<br />

des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat<br />

zu beseitigen. Zur Vermeidung einer kostspieligen<br />

Doppelversicherung sollten grenzüberschreitende<br />

Rechtsdienstleistungen durch die Berufshaftpflichtversicherung<br />

des Heimatlandes gedeckt sein.<br />

Auch sollen die Formalitäten bei der Registrierung<br />

dienstleistender und niedergelassener Rechtsanwälte<br />

durch den Aufnahmestaat vereinfacht werden.<br />

Insbesondere sollte das Problem der „double deontology“,<br />

also der widerstreitenden Berufsrechte des<br />

Herkunfts- und des Ziellandes, beseitigt werden, indem<br />

immer nur ein Berufsrecht Anwendung findet.<br />

Hierzu hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag<br />

schon 2012 erkannt, dass einer Konfliktregel zugestimmt<br />

werden könnte, nach der bei der Niederlassung<br />

jeweils das Berufsrecht des Ziellandes den Vorrang hat.<br />

Im Falle der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung<br />

sollte die geltende Regelung des Art 4 der<br />

Rechtsanwalts-DienstleistungsRL beibehalten werden.<br />

Danach gilt das Berufsrecht des Herkunftsstaates, doch<br />

hat das Berufsrecht des Ziellandes den Vorrang, soweit<br />

seine Einhaltung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses<br />

objektiv gerechtfertig ist sowie jedes<br />

Mal, wenn ein Klient vor seinen Gerichten oder Behörden<br />

vertreten wird. Der CCBE hat unter der Präsidentschaft<br />

Prunbauers Ende 2012 eine Konfliktregel<br />

beschlossen, mit der das Problem der „double deontology“<br />

bei der Niederlassung eines Rechtsanwalts verhindert<br />

wird, indem das Berufsrecht des Aufnahmestaates<br />

im Konfliktfall vorgeht.<br />

RA Benedict Saupe,<br />

ÖRAK Büro Brüssel<br />

Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Goldbet Sportwetten<br />

GmbH/Massimo Sperindeo (VO [EG] 1896/2006<br />

– Europäisches Mahnverfahren – Art 6 und 17 – Einspruch<br />

gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne<br />

Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des<br />

Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats – VO [EG] 44/<br />

2001 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und<br />

Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen<br />

– Art 24 – Einlassung des Beklagten vor dem<br />

angerufenen Gericht – Anwendbarkeit im Rahmen des<br />

Europäischen Mahnverfahrens)<br />

Rs C-219/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer)<br />

v 20. 6. <strong>2013</strong> (Vorabentscheidungsersuchen des<br />

Verwaltungsgerichtshofs – Österreich) – Finanzamt<br />

Freistadt Rohrbach Urfahr/Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle<br />

Linz (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art 4<br />

Abs 1 und 2 – Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ –<br />

1) Abrufbar auf: www.curia.europa.eu<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

589


Europa aktuell<br />

Vorsteuerabzug – Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf<br />

dem Dach eines Wohnhauses – Lieferung an das Netz<br />

– Entgelt – Stromerzeugung, die geringer ist als der<br />

Verbrauch)<br />

Rs C-324/12: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte<br />

Kammer) v 21. 3. <strong>2013</strong> (Vorabentscheidungsersuchen<br />

des Handelsgerichts Wien – Österreich) – Novontech-<br />

Zala kft/LOGICDATA Electronic & Software Entwicklungs<br />

GmbH (Art 99 der Verfahrensordnung – Justizielle<br />

Zusammenarbeit in Zivilsachen – VO [EG]<br />

1896/2006 – Europäisches Mahnverfahren – Verspäteter<br />

Einspruch – Art 20 – Überprüfung in außergewöhnlichen<br />

Fällen – Fehlen außergewöhnlicher Umstände)<br />

Rs T-405/08: Urteil des Gerichts v 7. 6. <strong>2013</strong> – Spar<br />

Österreichische Warenhandels/Kommission (Wettbewerb –<br />

Zusammenschlüsse – Handelsmärkte für Konsumgüter<br />

des täglichen Gebrauchs – Entscheidung, mit der der<br />

Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt<br />

vereinbar erklärt wird – Verpflichtungszusagen – Offensichtlicher<br />

Beurteilungsfehler – Recht auf Anhörung<br />

– Begründungspflicht)<br />

Rs C-112/13: Vorabentscheidungsersuchen des<br />

Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am<br />

8. 3. <strong>2013</strong> – A gegen B ua<br />

Rs C-338/13: Vorabentscheidungsersuchen des<br />

Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am<br />

20. 6. <strong>2013</strong> – Marjan Noorzia<br />

Amtsblätter 2)<br />

L 195, 56. Jg, 18. 7. <strong>2013</strong>:<br />

" Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft<br />

und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche<br />

Zuständigkeit und die Anerkennung und<br />

Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und<br />

Handelssachen<br />

L 201, 56. Jg, 26. 7. <strong>2013</strong>:<br />

" RL <strong>2013</strong>/43/EU des Rates v 22. 7. <strong>2013</strong> zur Änderung<br />

der RL 2006/112/EG über das gemeinsame<br />

Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative<br />

und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der<br />

Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren)<br />

auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände<br />

und Dienstleistungen<br />

" <strong>2013</strong>/396/EU: Empfehlung der Kommission v<br />

11. 6. <strong>2013</strong> Gemeinsame Grundsätze für kollektive<br />

Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den<br />

Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht<br />

garantierten Rechten<br />

L 203, 56. Jg, 30. 7. <strong>2013</strong>:<br />

" <strong>2013</strong>/405/EU: Beschluss der Vertreter der Regierungen<br />

der Mitgliedstaaten v 24. 7. <strong>2013</strong> zur Ernennung<br />

eines Richters beim Gericht<br />

Herr Egidijus Bieliūnas wird für die Zeit vom<br />

1. 9. <strong>2013</strong> bis zum 31. 8. 2019 zum Richter beim Gericht<br />

ernannt.<br />

" <strong>2013</strong>/406/EU: Beschluss der Vertreter der Regierungen<br />

der Mitgliedstaaten v 24. 7. <strong>2013</strong> zur Ernennung<br />

eines Richters beim Gericht<br />

Herr Miro Prek wird für die Zeit vom 1. 9. <strong>2013</strong> bis<br />

zum 31. 8. 2019 zum Richter beim Gericht ernannt.<br />

" <strong>2013</strong>/407/EU: Beschluss der Vertreter der Regierungen<br />

der Mitgliedstaaten v 24. 7. <strong>2013</strong> zur Ernennung<br />

eines Richters beim Gericht<br />

Frau Vesna Tomljenović wird für die Zeit vom<br />

1. 9. <strong>2013</strong> bis zum 31. 8. 2019 zur Richterin beim Gericht<br />

ernannt.<br />

L 213, 56. Jg, 8. 8. <strong>2013</strong>:<br />

" Delegierte VO (EU) 759/<strong>2013</strong> der Kommission v<br />

30. 4. <strong>2013</strong> zur Änderung der VO (EG) 809/2004<br />

in Bezug auf die Angabepflichten bei wandelbaren<br />

und umtauschbaren Schuldtiteln<br />

C 224, 56. Jg, 3. 8. <strong>2013</strong>:<br />

" <strong>2013</strong>/C 224/04: Stellungnahme des Beratenden Ausschusses<br />

für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,<br />

abgegeben auf seiner Sitzung v<br />

27. 11. 2012, zum Entwurf eines Beschlusses in der<br />

Sache COMP/M.6497 – Hutchison 3G Austria/<br />

Orange Austria — Berichterstatter: Portugal<br />

" <strong>2013</strong>/C 224/05: Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten<br />

– Hutchinson 3G Austria/Orange Austria<br />

(COMP/M.6497)<br />

" <strong>2013</strong>/C 224/06: Zusammenfassung des Beschlusses<br />

der Kommission v 12. 12. 2012 zur Feststellung der<br />

Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem<br />

Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache<br />

COMP/M.6497 – Hutchison 3G Austria/Orange Austria)<br />

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C [2012]<br />

9198 final)<br />

Mag. Philipp Winkler<br />

2) Abrufbar auf: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm<br />

590<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht November <strong>2013</strong> bis Dezember <strong>2013</strong><br />

November <strong>2013</strong><br />

7. bis 9. 11. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Standes- und Honorarrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>7/6<br />

7. bis 9. 11. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Verhandeln bei Gericht für Rechtsanwaltsanwärter<br />

– alles, was Sie noch können sollten!<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>7/8<br />

8. und 9. 11. GRAZ<br />

Special<br />

Insolvenzrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>8/5<br />

8. und 9. 11. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Strafverfahren I<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>8/3<br />

8. und 9. 11. WIEN<br />

Special<br />

Verwaltungsverfahren Teil III:<br />

Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>8/8<br />

8. und 9. 11. WIEN<br />

Special<br />

Gesellschaftsrecht II<br />

(Der Gesellschaftsvertrag – Schwerpunkt GmbH)<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>8A/8<br />

11. 11. SCHWECHAT<br />

Special<br />

Die Anfechtung<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1111/2<br />

14. und 15. 11. WIEN<br />

Special<br />

Schriftsätze im Zivilprozess<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1114/8<br />

15. und 16. 11. WIEN<br />

Update<br />

Rechtsentwicklung im<br />

Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1115B/8<br />

15. und 16. 11. GRAZ<br />

Special<br />

Arbeitsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1115/5<br />

15. und 16. 11. WIEN<br />

Special<br />

Grundzüge der Bilanzanalyse<br />

und Unternehmensbewertung<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1115A/8<br />

15. und 16. 11. WIEN<br />

Special<br />

Lauterkeitsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1115/8<br />

18. 11. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Finanzstrafrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1118/8<br />

19. 11. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

12. Vermögensveranlagung und Steuern<br />

Die Besteuerung der Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1119/8<br />

ZINSHAUS <strong>10</strong>70 mit Freiflächen<br />

PRIVATVERKAUF<br />

Sehr schönes Zinshaus mit Lift,<br />

Kirchengasse - Nähe Mariahilfer Straße,<br />

Baujahr 1912, gegliederte Hauptfassade,<br />

sehr gepflegte und stilsicher adaptierte<br />

Substanz.<br />

Nutzfläche ca. 1877 m²: 13 Wohneinheiten<br />

plus 1 Ordination plus 1 Geschäftslokal,<br />

davon 3 Wohneinheiten bestandsfrei<br />

( ca. 3<strong>10</strong> m² ).<br />

Zusätzlich ca. 200 m² Freifläche im Keller.<br />

Nettohauptmietzins p.a. € <strong>10</strong>3.960,- ohne<br />

Mietansatz für die bestandsfreien Flächen.<br />

Angebote ab € 5.000.000,- an:<br />

Mag. Peter Steindl +43 676 62 73 808,<br />

e.mail: kirchengasse@gmx.net<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

591


Aus- und Fortbildung<br />

21. bis 23. 11. BRUNN AM GEBIRGE<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1121/2<br />

21. bis 23. 11. WIEN<br />

Special<br />

start up für Rechtsanwälte –<br />

der Sprung ins kalte Wasser<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1121/8<br />

22. 11. BREGENZ<br />

Basic<br />

Bauvertrag und Bauprozess<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1122/7<br />

22. und 23. 11. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Zivilverfahren II<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1122/3<br />

22. und 23. 11. WIEN<br />

Special<br />

Honorarrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1122/8<br />

26. 11. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Aktueller Zwischenbericht:<br />

Wirtschaftsdelikte aus staatsanwaltlicher Sicht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1126/8<br />

28. bis 30. 11. IGLS<br />

Basic<br />

Strafverfahren<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1128/6<br />

29. und 30. 11. GRAZ<br />

Basic<br />

Exekutionsrecht – Fahrnis- und<br />

Gehaltsexekution, Realexekution<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1129/5<br />

29. und 30. 11. WIEN<br />

Basic<br />

Standesrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1129/8<br />

29. und 30. 11. WIEN<br />

Special<br />

Gesellschaftsrecht III Die Aktiengesellschaft<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1129A/8<br />

Dezember <strong>2013</strong><br />

3. 12. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

13. Abgaben in der RA-Kanzlei<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1203/8<br />

5. und 6. 12. ATTERSEE<br />

Special<br />

Schriftsätze im Zivilprozess<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1205/3<br />

6. 12. WIEN<br />

Update<br />

Einbringung – Verschmelzung – Spaltung<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1206A/8<br />

6. und 7. 12. WIEN<br />

Update<br />

Rechtsentwicklung im europäischen Wirtschaftsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>1206/8<br />

Standes- und Honorarrecht<br />

Basic<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Ziel dieses Seminars ist die Erarbeitung der Schwerpunkte<br />

des Standesrechts sowie die Vermittlung von<br />

Einblicken in den Aufbau und in die Arbeit der Standesorganisation.<br />

Das materielle und formelle Disziplinarrecht<br />

wird dargestellt und anhand von praktischen<br />

Fallbeispielen vertiefend bearbeitet. Das Seminar befasst<br />

sich aber auch mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts<br />

und mit den Auswirkungen des EU-Beitritts auf<br />

das anwaltliche Berufsrecht.<br />

Detailliert behandelt wird der standesrechtlich vorgegebene<br />

Umgang mit Fremdgeld und insbesondere mit<br />

Treuhandgeld.<br />

Der dritte Halbtag widmet sich den Fragen zum<br />

Thema Anwaltliche Anti-Geldwäscherei-Compliance:<br />

Was ist Geldwäscherei? Wie erkenne ich „geldwäschereigeneigte“<br />

Verhaltensmuster? Welche Methoden<br />

und Formen von Geldwäscherei gibt es? Welche<br />

Pflichten treffen den Rechtsanwalt? Was kann man<br />

aus den Erfahrungen der Banken lernen?<br />

Der letzte Seminarteil beschäftigt sich mit Honoraransprüchen<br />

des Anwalts gegenüber seinen Klienten. Ziel<br />

des Seminars ist die Vermittlung der Grundsätze des<br />

Honorarrechts sowie die Anwendbarkeit des RATG<br />

und der AHK. Anhand von aktuellen Fallbeispielen<br />

werden die Grundzüge des Kostenersatzrechtes des Zivil-,<br />

Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Strafverfahrens<br />

sowie der Vertragsgestaltung dargestellt.<br />

Referenten: Dr. Andreas König, RA in Innsbruck, Präsident<br />

des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />

592<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

Dr. Georg Huber, RA in Kufstein<br />

Dr. Christian Klotz, RA in Innsbruck<br />

Leopold Fetterle, Head of AML Compliance Erste<br />

Group Bank AG<br />

Dr. Alexander Wöß, RA in Linz<br />

Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />

Termin: Donnerstag, 7. 11. <strong>2013</strong>, Freitag, 8. 11. <strong>2013</strong><br />

und Samstag, 9. 11. <strong>2013</strong><br />

= 5 Halbtage<br />

Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />

Insolvenzrecht<br />

Special<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Das Seminar bietet einen Überblick über das<br />

Insolvenzantragsverfahren und die verschiedenen Abläufe<br />

des Insolvenzverfahrens nach der IO.<br />

Dabei sollen die Aufgaben des Insolvenzverwalters, des<br />

Schuldnervertreters und des Gläubigervertreters erörtert<br />

werden.<br />

Referenten: VPräs. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, RA in<br />

Graz<br />

Mag. Kathrin Poltsch, Richterin des LG Graz<br />

Planung: VPräs. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, RA in<br />

Graz<br />

Termin: Freitag, 8. 11. <strong>2013</strong> und Samstag, 9. 11. <strong>2013</strong><br />

= 3 Halbtage<br />

Seminarort: Graz, Hotel Das Weitzer<br />

Die Anfechtung<br />

Special<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Gegenstand dieses Seminars ist die Anfechtung sowohl<br />

nach der Insolvenzordnung als auch nach der Anfechtungsordnung.<br />

Nach Darstellung der Grundbegriffe wie Befriedigungstauglichkeit<br />

und Nachteiligkeit werden die einzelnen<br />

Tatbestände systematisch erarbeitet.<br />

Ein wesentlicher Schwerpunkt sind dabei Fallbeispiele<br />

und die aktuelle Judikatur.<br />

Schließlich wird auch auf das Anfechtungsrecht aus<br />

Sicht eines Vertragsgestalters, der seine Verträge nicht<br />

zuletzt auch anfechtungsfest gestalten möchte, eingegangen.<br />

Referenten: Dr. Katharina Widhalm-Budak, RA in<br />

Wien<br />

Dr. Reinhard Rebernig, Richter des LG Wels<br />

Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />

Planung: Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />

Termin: Montag, 11. 11. <strong>2013</strong> = 2 Halbtage<br />

Seminarort: Schwechat, Justiz-Bildungszentrum<br />

Schwechat<br />

Rechtsentwicklung im Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />

Update<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Sehr geehrte Kolleginnen! Sehr geehrte Kollegen!<br />

Ich darf Ihnen dieses Seminar besonders empfehlen,<br />

vor allem im Hinblick auf die neuen höchstgerichtlichen<br />

Entscheidungen und die Wichtigkeit dieses<br />

Rechtsgebietes, da sich unabhängig vom jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt<br />

in der Praxis immer wieder Berührungspunkte<br />

zum Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />

ergeben und besonders in diesem Bereich das<br />

„Up-to-date-Sein“ zum täglichen Handwerk des nicht<br />

nur aus-, sondern vor allem auch des fortgebildeten<br />

Rechtsanwaltes gehören muss.<br />

In vorzüglicher kollegialer Hochachtung<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

593


Aus- und Fortbildung<br />

Dr. Elisabeth Zimmert<br />

Referenten: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl, Senatspräsident<br />

des Obersten Gerichtshofes<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves, Universität Wien –<br />

Institut für Zivilrecht, Universität Graz – Leiter des<br />

Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft<br />

Planung: Dr. Elisabeth Zimmert, RA in Neunkirchen<br />

Termin: Freitag, 15. 11. <strong>2013</strong> und Samstag, 16. 11.<br />

<strong>2013</strong> = 3 Halbtage<br />

Seminarort: Wien, Austria Trend Hotel Savoyen Vienna<br />

Finanzstrafrecht<br />

Privatissimum<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Das Finanzstrafrecht gewinnt in der alltäglichen Praxis<br />

der Rechtsanwender immer mehr an Bedeutung: Nicht<br />

nur, dass gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten<br />

eine erhöhte Bereitschaft zu „steuerschonendem“ Verhalten<br />

bemerkbar ist, richten die Strafverfolgungsbehörden<br />

ein immer größeres Augenmerk auf „Abfallprodukte“<br />

großer Wirtschaftsverfahren, bei denen gar<br />

nicht so selten „nur“ ein Finanzstrafverfahren übrig<br />

bleibt (nach dem großen Vorbild, wie Al Capone das<br />

Handwerk gelegt wurde). Letztlich geraten im Zuge<br />

derartiger Verfahren aber auch immer häufiger Berater<br />

(Steuerberater und Rechtsanwälte) als mögliche Mittäter<br />

ins Visier der Fahnder.<br />

Trauen Sie sich die Rechtsberatung in Finanzstrafsachen<br />

oder die Vertretung vor dem Spruchsenat bzw<br />

Strafgericht zu?<br />

Ihr Nutzen:<br />

– Darstellung der materiellen Bestimmungen des Finanzstrafrechts<br />

– von der Abgabenhinterziehung über<br />

den Schmuggel bis zum Abgabenbetrug<br />

– Abfassung einer strafbefreienden Selbstanzeige<br />

– Auffrischung der wichtigsten Bestimmungen der<br />

StPO<br />

– Ablauf des Verfahrens vor Gericht und dem Spruchsenat<br />

samt Darstellung der Strafenpraxis<br />

– das alles anhand praktischer Beispiele<br />

Referenten: Mag. Rainer Brandl, Partner und Steuerberater<br />

der LeitnerLeitner GmbH<br />

Dr. Werner Röggla, Senatspräsident des Oberlandesgerichtes<br />

Wien<br />

Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />

Wien<br />

Termin: Montag, 18. 11. <strong>2013</strong> = 1 Halbtag<br />

Veranstaltungsort: Wien, Rechtsanwaltskammer<br />

Wien, Ertlgasse 2/Ecke Rotenturmstraße<br />

Aktueller Zwischenbericht: Wirtschaftsdelikte<br />

aus staatsanwaltlicher Sicht<br />

Privatissimum<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Im Bereich der Wirtschaftskriminalität wird der<br />

Rechtsanwalt in der Regel erst dann von seinem Mandanten<br />

hinzugezogen, wenn die Staatsanwaltschaft bereits<br />

Hausdurchsuchungen oder Festnahmen vorgenommen<br />

hat, zumal der Mandant meist auch erst dann<br />

von dem gegen ihn geführten Strafverfahren Kenntnis<br />

erlangt. Doch auch in dem Fall, dass der Rechtsanwalt<br />

den Mandanten schon von Anbeginn an begleitet, ist<br />

die Kenntnis des formellen Strafrechts, insbesondere<br />

welche Möglichkeiten (der Beschwerde) die StPO bietet<br />

sowie der richtige Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden,<br />

in diesem Stadium ein absolutes Muss.<br />

Empfiehlt es sich etwa, den Weg in die Offensive als<br />

Kronzeuge zu beschreiten (§ 209 a StPO)?<br />

Ihr Nutzen:<br />

– Auffrischung der wichtigsten Bestimmungen der<br />

StPO im Ermittlungsverfahren<br />

– Streifzug durch die klassischen Wirtschaftsdelikte<br />

(Betrug, Untreue, betrügerische Krida, Bilanzdelikte,<br />

Finanzstrafrecht)<br />

– Erfahrungsgewinn durch Darstellung der Vorgehensweise<br />

der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung im<br />

Ermittlungsverfahren anhand von Praxisbeispielen<br />

– bessere Einschätzung von Situationen des Ermittlungsverfahrens<br />

und der Denkweise des Staatsanwalts<br />

Referent: Mag. Volkert Sackmann, Staatsanwalt in Wien<br />

Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />

Wien<br />

Termin: Dienstag, 26. 11. <strong>2013</strong> = 1 Halbtag<br />

Veranstaltungsort: Wien, Hotel de France<br />

594<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel: (01) 7<strong>10</strong> 57 22-0 oder Fax: (01) 7<strong>10</strong> 57 22-20<br />

oder E-Mail: office@awak.at<br />

Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />

sich zu informieren und sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />

Kogler<br />

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isb<br />

Der http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isb<br />

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isb<br />

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isb<br />

<strong>2013</strong>. XXIV, 226 Seiten,<br />

Br. EUR 54,–<br />

ISBN http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www at/list html?isb<br />

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tm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzichtww.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />

Das vorliegende Werk behandelt nicht nur sämtliche für den Abschluss des<br />

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />

Erbverzichtsvertrages relevanten Fragen (Form, Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung),<br />

sondern auch die Wirkungen (für die Nachkommen, Quotenerhöhung, Anrechnung<br />

http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />

/w<br />

einer Abfindung) sowie, ob und unter welchen Voraussetzungen Erbverzichtsverträge<br />

nachträglich wieder beseitigt werden können. Daneben wird auf Anrechnungsvereinbarungen<br />

und die Zulässigkeit von Verzichtsverträgen, die zu Lebzeiten des Erblassers,<br />

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aber ohne dessen Beteiligung abgeschlossen werden, eingegangen.<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

595


Amtliche Mitteilung<br />

Beschluss<br />

Wien<br />

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien hat<br />

nachstehenden Beschluss gefasst:<br />

Herrn Dr. Attila Pál Jany, Ügyvéd in 1120 Wien, Tivoligasse<br />

63/16, ha eingetragen in der Liste der niedergelassenen<br />

europäischen Rechtsanwälte, wird gem<br />

§ 21 a Abs 2 RAO die Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

untersagt.<br />

Die bereits aufgrund Abwesenheit erfolgte Bestellung<br />

des Herrn Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt<br />

in <strong>10</strong>70 Wien, Neustiftgasse 3/6, zum mittlerweiligen<br />

Stellvertreter bleibt aufrecht, nunmehr mit der Wirkung<br />

gem § 34 Abs 2 RAO.<br />

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596<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Chronik<br />

Nachruf auf Prof. Dr. Helmuth Tades<br />

Helmuth Tades ist nicht<br />

mehr. Er verstarb plötzlich<br />

und unerwartet am 28. 6.<br />

<strong>2013</strong>. Mit ihm haben wir alle<br />

einen liebenswerten Menschen<br />

und hervorragenden Juristen,<br />

viele einen Freund, verloren.<br />

Helmuth Tades wurde im<br />

Jahre 1929 geboren, studierte<br />

an der juridischen Fakultät<br />

der Universität Wien, ergriff<br />

die Richterlaufbahn, wurde<br />

© Mike Ranz<br />

aber bald ins Bundesministerium<br />

für Justiz berufen, wo er seit 1957 unermüdlich<br />

wirkte. Er war ein umfassend gebildeter Jurist mit wissenschaftlichem<br />

Anspruch und Mitherausgeber der<br />

großen kommentierten Gesetzesausgaben des Allgemeinen<br />

bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsrechts.<br />

Er kommentierte die Ausgaben der Rechtsanwaltsordnung,<br />

die als Schuppich/Tades und später Hoffmann/Tades<br />

in keiner Rechtsanwaltskanzlei fehlten.<br />

Er war aber auch mit großem Erfolg legistisch tätig.<br />

Die Ministerialentwürfe mancher Novellen des Zivilrechts,<br />

insbesondere aber des Berufsrechts der Rechtsanwälte<br />

und auch der Notare, stammten aus seiner Feder.<br />

Mit großem Geschick gelang es ihm, mitunter<br />

recht kontroversielle berufsrechtliche Themen mit<br />

den jeweiligen Vertretern der Rechtsanwaltschaft zu<br />

erörtern und so gut wie in allen Fällen auch, wenn auch<br />

manchmal mit einem bestimmten Nachdruck, Übereinstimmung<br />

zu erzielen. Und es war eine Zeit, in der<br />

sich insbesondere auch für die Rechtsanwaltschaft vieles<br />

änderte. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag<br />

und der Präsidentenrat wurden neu geschaffen.<br />

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz entstand.<br />

Helmuth Tades war ein zäher, aber fairer Verhandlungspartner<br />

mit Handschlagqualität, was sich vor allem<br />

auch in den vielen Gesprächen zur Erhöhung der<br />

Pauschalvergütung und des Rechtsanwaltstarifs zeigte.<br />

Er war dabei durchaus ein temperamentvoller Diskutant<br />

mit einer Körpersprache, die seinem Gesprächspartner<br />

deutlich zeigte, wann die Grenzen erreicht waren.<br />

Er war insbesondere bei kontroversiellen Gesetzesthemen<br />

bemüht, die Vertreter der widersprüchlichen<br />

Interessen an einen Tisch zu bringen und ein Gesetzesvorhaben<br />

so lange zu diskutieren, bis ein Kompromiss<br />

erreicht war. Er war einer der Erfinder der Vorbereitung<br />

von Gesetzen in Arbeitsgruppen. Arbeitsgruppen<br />

sind im Bundesministerium für Justiz informell tagende<br />

Gruppen, in denen alle unterschiedlichen, widerstreitenden<br />

Interessen gebündelt sind. Insbesondere im<br />

Mietrecht und im Gesellschaftsrecht haben diese Arbeitsgruppen<br />

zur Gesetzwerdung beigetragen.<br />

Helmuth Tades war aber nicht nur ein unermüdlicher<br />

Arbeiter, sondern er verstand es auch zu feiern und<br />

fröhlich zu sein. Er war daher ein gern gesehener Gast<br />

bei den verschiedenen festlichen Anlässen, die die Anwaltschaft<br />

in jener Zeit zu feiern hatte; mit dem es<br />

gut war, zusammen zu sein. Dann war er Teil einer<br />

fröhlichen Gesellschaft.<br />

Nicht vergessen werden soll aber auch seine musische<br />

Begabung. Er war Mitglied des Haydn-Orchesters,<br />

spielte dort Cello, und mancher fragte sich mitunter,<br />

wo seine größere Liebe war: bei der Juristerei oder<br />

bei der Musik? Jedenfalls hat ihn Letztere viel länger,<br />

nämlich bis zu seinem Tode, begleitet.<br />

Das Bundesministerium für Justiz hat er im Jahr<br />

1994 nach Erreichung der Alterspension verlassen,<br />

nachdem er der Zivilrechtssektion jahrelang seit 1972<br />

als Abteilungsleiter angehört und sie seit 1991 als Sektionschef<br />

geleitet hatte.<br />

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat<br />

Helmuth Tades das Ehrenzeichen für Verdienste um<br />

den Anwaltsstand verliehen. Er ist damit einer der ganz<br />

wenigen, denen diese Ehrung zuteil wurde. Er hat sie<br />

gerne angenommen und bei so mancher Anwaltsveranstaltung<br />

im Kreise seiner Anwaltsfreunde getragen. Er<br />

war uns immer ein willkommener Gast und Freund.<br />

Die Anwaltschaft wird ihm ein ehrendes Andenken bewahren.<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

597


Chronik<br />

Symposium „Das Berufsgeheimnis der<br />

Rechtsanwälte“ –27. 6. <strong>2013</strong>, Juridicum<br />

Am Abend des 27. 6. <strong>2013</strong> fand im Dachgeschoß des<br />

Juridicums das gemeinsam vom Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertag und dem Juridisch-politischen<br />

Leseverein veranstaltete Symposium zum Thema<br />

„Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte – Rechtschutzelement<br />

oder Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?“<br />

statt. Begrüßt wurde von Hon.-Prof. Dr.<br />

Karl Hempel und ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff,<br />

und nach einer Einleitung durch Dekan Univ.-Prof.<br />

DDr. Heinz Mayer und einer Einführung in die Thematik<br />

durch ÖRAK-Vizepräsidentin Dr. Marcella<br />

Prunbauer-Glaser fanden die Vorträge von Univ.-Prof.<br />

Dr. Ewald Wiederin, Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes<br />

und Hon.-Prof. Dr. Peter Csoklich statt. Daran schloss<br />

sich eine Podiumsdiskussion der Vortragenden unter<br />

reger Publikumsbeteiligung an, und Univ.-Prof. DDr.<br />

Peter Lewisch fasste die Ergebnisse des Abends zusammen.<br />

Neben den zahlreich erschienenen Rechtsanwälten/Innen<br />

und Rechtsanwaltsanwärtern/Innen waren<br />

an diesem Abend auch mit dabei: ÖRAK-Ehrenpräsident<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler, die Präsidenten Dr. Michael<br />

Auer, Dr. Karl F. Engelhart und Dr. Gernot Murko<br />

sowie die Vizepräsidenten Dr. Bernhard Fink, Dr. Elisabeth<br />

Rech und Dr. Josef Weixelbaum, LStA Dr. Michael<br />

Aufner (BMJ), o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs (Universität<br />

Wien), SC Mag. Christian Pilnacek, SC Dr. Roland<br />

Miklau und BM a.D. Dr. Harald Ofner. Sämtliche Vorträge,<br />

welche im Rahmen der Veranstaltung gehalten<br />

worden sind, finden Sie ebenfalls in dieser Ausgabe<br />

des Anwaltsblatts.<br />

vlnr: Präsident Dr. Rupert Wolff, Univ.-Prof. Dr. Ingeborg<br />

Zerbes, Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel<br />

Foto: ÖRAK<br />

AD<br />

598<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Chronik<br />

Veranstaltung – Advokaten 1938 –<br />

Jüdisches Museum<br />

Am 18. 6. <strong>2013</strong> fand in den Räumlichkeiten des Jüdischen<br />

Museums eine vom Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertag und dem jüdischen Verband<br />

B´nai B´rith Zwi Perez Chajes Loge Wien veranstaltete<br />

Buchpräsentation statt. Vorgestellt wurde das<br />

Buch „Advokaten 1938 – Das Schicksal der in den<br />

Jahren 1938 bis 1945 verfolgten österreichischen<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“. Univ.-Prof.<br />

Dr. Ilse Reiter-Zatloukal und Historikerin Mag. Barbara<br />

Sauer haben im Auftrag des Österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammertags und aller österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern die Geschichte der österreichischen<br />

Rechtsanwälte unter der NS-Herrschaft aus<br />

dem Blickwinkel der verfolgten und entrechteten Juristen<br />

erforscht und aufgearbeitet. Begrüßt wurden<br />

die Gäste durch ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff,<br />

Rechtsanwalt und Mitinitiator der Veranstaltung<br />

MMag. Thomas Gross, Vizepräsident des Verbands B<br />

´nai B´rith Zwi Perez Chajes Loge Wien, Mag. Raimund<br />

Fastenbauer und Präsident der Israelitischen<br />

Kultusgemeinde Wien Oskar Deutsch, während die Direktorin<br />

des Jüdischen Museums Dr. Danielle Spera<br />

durch den Abend führte. Präsentiert wurden das Buch<br />

und die Beweggründe, ein solches Werk zu verfassen,<br />

an diesem Abend von Dr. Alix Frank-Thomasser (Obfrau<br />

des Vereins zur Erforschung der anwaltlichen Berufsgeschichte<br />

der zwischen 1938 und 1945 diskreditierten<br />

Mitglieder der österreichischen Rechtsanwaltskammern)<br />

und der Autorin Mag. Barbara Sauer. Unter<br />

den vielen interessierten Gästen an diesem<br />

Abend waren auch anwesend: VfGH-Vizepräsidentin<br />

Dr. Brigitte Bierlein, SC Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein,<br />

OLG-Präsident Dr. Walter Pilgermair, Hofrat<br />

Dr. Werner Pleischl, Leiter der OStA Wien, Botschaftsrätin<br />

der Israelischen Botschaft Galit Ronen,<br />

ÖRAK-Vizepräsidenten Dr. Armenak Utudjian und<br />

Dr. Josef Weixelbaum sowie von der RAK Wien Präsident<br />

Dr. Michael Auer und Vizepräsident Dr. Stefan<br />

Prochaska.<br />

Direktorin Dr. Danielle Spera, Präsident Dr. Rupert Wolff<br />

Foto: ÖRAK<br />

AD<br />

Seminar aus Privatrecht<br />

Die Professoren R. Bollenberger, G. Kodek, P. Rummel<br />

und M. Spitzer veranstalten im Wintersemester<br />

<strong>2013</strong>/14 ein Seminar aus Privatrecht, zu dem auch<br />

Praktiker herzlich eingeladen sind. Die Veranstaltung<br />

findet jeweils am Mittwoch, 17.00 bis 19.00 Uhr,<br />

Campus WU, Welthandelsplatz 1, <strong>10</strong>20 Wien, Gebäude<br />

D 3, Hörsaal D 3.0.233, statt.<br />

Programm:<br />

20. 11. <strong>2013</strong>: Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst,<br />

Wien: Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht<br />

11. 12. <strong>2013</strong>: o. Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus, Linz:<br />

Aktuelle Judikatur zur Einlagenrückgewähr<br />

18. 12. <strong>2013</strong>: Dr. Daphne Aichberger-Beig, Wien: Voller<br />

Entgeltanspruch oder Anrechnung von Vorteilen bei<br />

Unterbleiben der Dienstleistung? – Zum Anwendungsbereich<br />

des § 1155 ABGB<br />

15. 1. 2014: Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl, Wien: Insolvenz<br />

eines Partners einer Bau-ARGE<br />

22. 1. 2014: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl, Senatspräsident<br />

des OGH: Jahresrückblick bemerkenswerter<br />

schadenersatzrechtlicher Entscheidungen des OGH<br />

Anmeldung erbeten unter helga.rossler@wu.ac.at<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

599


Resonanz<br />

„Der Sprung ins kalte Wasser“<br />

Nur die wenigsten potenziellen Rechtsanwaltsanwärter<br />

gewinnen im Verlauf ihres Studiums eine<br />

Idee davon, welche spannenden Aufgaben und Herausforderungen<br />

sich ihnen in ihrer Tätigkeit als<br />

Rechtsanwaltsanwärter offenbaren werden. Der Arbeitsalltag<br />

unterscheidet sich von Rechtsanwaltsanwärter<br />

zu Rechtsanwaltsanwärter ebenso, wie sich<br />

der Fokus der jeweils ausbildenden Rechtsanwälte im<br />

Hinblick auf die verschiedenen Rechtsgebiete unterscheidet.<br />

Im Zuge der Vertretung der Rechtsanwaltsanwärter<br />

Österreichs in der AG Rechtsanwaltsanwärter<br />

des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages<br />

wurde daher die Idee geboren, den Arbeitsalltag verschiedener<br />

Rechtsanwaltsanwärter in unterschiedlichen<br />

Kanzleien und Kanzleistrukturen durch einen<br />

„Alltagsbericht“ zu präsentieren, dabei die täglich anstehenden<br />

Herausforderungen und Aufgaben sowie<br />

die Vorteile des jeweiligen Arbeitsplatzes darzustellen<br />

und vielleicht dem einen oder anderen ausbildenden<br />

Rechtsanwalt, der diese Zeilen lesen wird, Aspekte<br />

aufzuzeigen, wie er seinen Konzipienten noch zusätzlich<br />

unterstützen kann.<br />

Um die nachfolgenden Zeilen in den richtigen<br />

Kontext zu rücken, erlaube ich mir, mich kurz vorzustellen.<br />

Als gebürtiger Linzer habe ich das Studium<br />

der Rechtswissenschaften an der Johannes-Kepler-<br />

Universität abgeschlossen und dementsprechend auch<br />

im Gerichtssprengel des LG Linz meine Gerichtspraxis<br />

absolviert.<br />

Bereits während meines Studiums habe ich stets gewusst,<br />

dass ich den Beruf des Rechtsanwaltes anstrebe,<br />

und habe dementsprechend auch schon in dieser Zeit<br />

versucht, Eindrücke in verschiedenen Anwaltskanzleien<br />

zu gewinnen. Auf diesem Weg habe ich im Rahmen<br />

von Ferialpraktika von der Münchner Großkanzlei<br />

bis zur regionalen Linzer Wirtschaftskanzlei verschiedene<br />

Arbeits- und Ausbildungsumfelder kennen<br />

lernen dürfen.<br />

Seit nunmehr 2,5 Jahren arbeite ich als Rechtsanwaltsanwärter<br />

in der Anwaltskanzlei Dr. Heigl & Partner<br />

in Marchtrenk und habe nun die Möglichkeit,<br />

meine bisherigen Eindrücke, die täglichen Herausforderungen<br />

sowie die vielen positiven Seiten meines Ausbildungs-<br />

und Arbeitsplatzes zu präsentieren:<br />

1. Kanzleistruktur<br />

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heigl & Partner wird<br />

von meinem Ausbildungsanwalt RA Dr. Herbert Heigl<br />

und RA Mag. Willibald Berger geführt. Der Fokus dieser<br />

Rechtsanwaltskanzlei liegt vornehmlich auf Gesellschafts-<br />

und Immobilienvertragsrecht, als regionaler<br />

Knotenpunkt für die Einwohner der Stadt Marchtrenk<br />

(Einwohner: 15.000) hat man sich jedoch auch darauf<br />

spezialisiert, die alltäglichen Bedürfnisse der Gemeindebürger<br />

in rechtlichen Belangen aufzugreifen und<br />

diese zu bearbeiten.<br />

2. Die Vorteile und Herausforderungen einer<br />

regional verwurzelten Rechtsanwaltskanzlei<br />

a) Mitten im Geschehen<br />

Da für mich den Reiz des Berufsbilds Rechtsanwalt<br />

stets die Aufgabe ausgemacht hat, gegen alle Widerstände<br />

die Interessen einer Mandantschaft bestmöglich<br />

aufzubereiten und vor Gericht zu vertreten, war für<br />

mich die Entwicklung der dafür notwendigen Fähigkeiten<br />

während meiner Ausbildungsphase enorm wichtig.<br />

Mit zwischen drei und fünf Tagsatzungen pro Woche<br />

samt den entsprechenden Vorbereitungsterminen,<br />

dem Entwurf der in diesen Sachen notwendigen<br />

Schriftsätze sowie regelmäßigen Erstgesprächen mit<br />

neuen Mandanten habe ich laufend an der „Front“ zu<br />

tun und meinen Wunsch nach einer streitigen Ausbildung<br />

mehr als erfüllt bekommen.<br />

Die regelmäßige Prozess- und Terminvorbereitung<br />

erfordert zwar zusätzlich zum ohnehin bestehenden Arbeitsumfang<br />

noch viel Zeit und Liebe zum Detail, angesichts<br />

der unmittelbaren Wahrnehmung von Erfolg<br />

oder Misserfolg in Form von Obsiegen oder Unterliegen<br />

vor Gericht ist, zumindest bei mir, aber für die entsprechende<br />

Motivation stets gesorgt.<br />

b) Ein breites Betätigungsfeld<br />

Dienstbarkeitsvertrag, Unterlassungsklage, Strafverteidigung<br />

oder Patentanmeldung – die Diversität meiner<br />

Tätigkeit stellt mich täglich vor neue Herausforderungen<br />

und ermöglicht es mir, eine Vielzahl von<br />

Rechtsgebieten kennenzulernen und meine favorisierten<br />

Betätigungsfelder herauszufinden.<br />

Das Erfordernis, mich mehrmals am Tag auf ständig<br />

wechselnde Rechtsfragen zu fokussieren, verlangt ein<br />

hohes Maß an Flexibilität und Konzentration und auch<br />

die Motivation, sich regelmäßig intensiv mit einem bislang<br />

noch unbekannten Rechtsthema zu befassen – um<br />

die unterschiedlichsten Fragestellungen der Mandanten<br />

umfassend beantworten zu können oder in einem<br />

Prozess nicht überrascht zu werden.<br />

Diese Herausforderung nehme ich aber sowohl im<br />

Hinblick auf die noch zu absolvierende RA-Prüfung<br />

als auch zur steten Steigerung meines Wissens gerne<br />

an.<br />

c) Familiäres Umfeld<br />

Einer der für mich gewichtigsten Vorteile von meinem<br />

Arbeitsplatz ist die Tatsache, dass mir stets das Gefühl<br />

gegeben wird, mehr zu sein als ein juristischer<br />

Sachbearbeiter. Neben einem ehrlichen Interesse an<br />

600<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Resonanz<br />

meiner beruflichen Entwicklung zeigen meine Ausbildungsanwälte<br />

mir auch stets, dass sie an privaten Ereignissen<br />

Anteil nehmen.<br />

Schon oft haben mir auch persönliche Anekdoten aus<br />

der Konzipientenzeit meiner Ausbildungsanwälte neue<br />

Impulse gegeben. Die beschriebene persönliche Note<br />

stärkt meine ohnehin bereits vorhandene Motivation<br />

für meine Tätigkeit noch weiter.<br />

d) Loyalität<br />

Es ist trotz größtem Bemühen gelegentlich unvermeidbar,<br />

dass im Laufe der Ausbildung zum Rechtsanwalt<br />

die eine oder andere übertragene Aufgabe nicht<br />

gleich zur <strong>10</strong>0%igen Zufriedenheit erledigt werden<br />

kann.<br />

Gerade dann steht mein Ausbildungsanwalt stets voll<br />

hinter mir, stärkt mir den Rücken und bringt mir dadurch<br />

Loyalität und Vertrauen entgegen. Das ist wohl<br />

die wirkungsvollste Motivationsspritze, um weiterhin<br />

mit größtmöglichem Einsatz und Bemühen einzuschreiten.<br />

3. Fazit<br />

Retrospektiv betrachtet kann ich die Entscheidung,<br />

meine Ausbildung in einer kleineren regionalen Kanzlei<br />

zu absolvieren, trotz der täglichen Herausforderungen<br />

als für mich absolut richtige Wahl bezeichnen. Ich<br />

habe das Gefühl, mir tagtäglich Wissen anzueignen und<br />

dabei die für meinen gewählten Beruf entscheidenden<br />

Fähigkeiten zu entwickeln. Ungeachtet dessen, wie sich<br />

meine Zukunft darstellen wird, werde ich immer gerne<br />

auf meine Konzipientenzeit zurückblicken können.<br />

Ich hoffe, in der gebotenen Kürze die wesentlichen<br />

Aspekte meines Berufsalltags präsentiert zu haben,<br />

und sehe der kommenden Präsentation einer anderen<br />

Ausbildungsstätte mit Interesse entgegen.<br />

Mag. Philipp Summereder, Marchtrenk<br />

Der Autor ist Rechtsanwaltsanwärter in der Rechtsanwaltskanzlei<br />

Dr. Herbert Heigl & Partner in Marchtrenk.<br />

Er vertritt die Rechtsanwaltsanwärter Oberösterreichs als<br />

Rechtsanwaltsanwärtervertreter in der<br />

OÖ Rechtsanwaltskammer.<br />

Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG brachte zahlreiche Neuerungen mit sich und führte<br />

auch zu einer Neuregelung des vieldiskutierten drittfinanzierten Kaufs in Form der Darlehenskonstruktion.<br />

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Die Autorin untersucht diese spannende Thematik und nimmt dabei nicht nur einen Vergleich<br />

zwischen alter und neuer Rechtslage, sondern auch zwischen der österreichischen und der<br />

schweizerischen Regelung des Einwendungsdurchgriffs vor.<br />

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601


Rechtsprechung<br />

Disziplinarrecht<br />

8359<br />

Art 4 Z 1 des 7. ZP-MRK – Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem)<br />

Mitwirkung eines RA an einer Schwarzgeld-Zahlung: Identität der Tathandlung.<br />

OBDK <strong>10</strong>. 6. <strong>2013</strong>, 11 Bkd 3/12<br />

Sachverhalt:<br />

Die Mandantin des DB hatte mithilfe der Dienste einer<br />

darauf spezialisierten Gesellschaft ihre Abstammung sowie<br />

die ihres unter Sachwalterschaft stehenden Bruders<br />

in einem Erbschaftsstreit bewiesen, durchgesetzt und<br />

erhebliche Mittel lukriert. Der DB hatte seine Mandantin<br />

in Verhandlungen über das Honorar der Gesellschaft<br />

begleitet und vertreten. Er hatte die Zahlung des Honorars<br />

durch seine Mandantin teilweise „schwarz“ angeregt.<br />

So war die Zahlung auch abgewickelt worden. Als<br />

jedoch das Pflegschaftsgericht des Bruders der Mandantin<br />

Rechenschaft verlangte, legte die Mandantin den<br />

Sachverhalt offen und erstattete Anzeige gegen den<br />

DB. Die Zahlungsempfängerin erstattete Selbstanzeige<br />

und korrigierte die Umsatzsteuermeldung.<br />

Mit dem angefochtenen Erk erkannte der DR den<br />

DB schuldig, er habe im Rahmen eines Mandatsverhältnisses<br />

eine Zahlung ohne Rechnung unterstützt<br />

und gefördert und somit an einem bedenklichen<br />

Rechtsgeschäft mitgewirkt. Dies begründe das DisVergehen<br />

der Berufspflichtenverletzung, weshalb der DR<br />

über den DB eine Geldbuße von a 1.500,– verhängte.<br />

Dagegen erhob der DB Berufung.<br />

Die OBDK stellte fest, dass der DB wegen desselben<br />

Vorgangs in einem Vorerkenntnis desselben DR vom<br />

Vorwurf freigesprochen worden war, an die Gesellschaft<br />

einen Teilbetrag bar ausbezahlt zu haben, „ohne<br />

sich hiefür eine Zahlungsbestätigung und eine entsprechende<br />

Abrechnung eingeholt zu haben, obwohl ihm<br />

bekannt sein musste, dass jedenfalls für den besachwalteten<br />

Bruder eine solche Zahlungsbestätigung und Abrechnung<br />

unbedingt erforderlich ist“.<br />

Die OBDK hob aus Anlass der Berufung die angefochtene<br />

Entscheidung als nichtig auf und sprach den<br />

DB frei.<br />

Aus den Gründen:<br />

Über den Vorwurf, „im Rahmen eines Mandatsverhältnisses<br />

eine Zahlung ohne Rechnung unterstützt<br />

und gefördert und somit an einem bedenklichen<br />

Rechtsgeschäft mitgewirkt“ zu haben, wurde nach<br />

dem klaren Wortlaut des Vorerkenntnisses bereits abgesprochen.<br />

Dies steht der Einleitung eines neuen<br />

Verfahrens entgegen, weshalb die angefochtene Entscheidung<br />

als nichtig aufzuheben und der DB freizusprechen<br />

war.<br />

Anmerkung:<br />

Weshalb der Freispruch im Vorverfahren erfolgt war, ist dem<br />

Erk nicht zu entnehmen. Freisprüche (auch aus formalen<br />

Gründen) sind jedenfalls der Rechtskraft fähig.<br />

Die materielle Rechtskraft führt zum „Strafklageverbrauch“<br />

–bezogen auf dieselbe Tat desselben Beschuldigten –<br />

nicht nur beschränkt auf deren rechtliche Würdigung (Thienel/Hauenschild,<br />

JBl 2004, 153 ff).<br />

Zum Doppelbestrafungsverbot siehe Näheres bei Fabrizy,<br />

StPO 11 , MRK 7. Zusatzprot Art 4 Rz 2, sowie EGMR, Fall<br />

Oliveira gegen die Schweiz, Urteil vom 30. 7. 1998, 84/<br />

1997/868/<strong>10</strong>80 aus JBl 1999, <strong>10</strong>2 mit Glosse Grabenwarter.<br />

Die OBDK sah das Auszahlen eines Betrags ohne Bestätigung<br />

und ohne Abrechnung, das Anraten dazu und die Mitwirkung<br />

daran, ungeachtet der daraus abgeleiteten unterschiedlichen<br />

Vorwürfe, als identisch an.<br />

Hahnkamper<br />

Disziplinarrecht<br />

8360<br />

§ 18 2. Halbsatz RL-BA –„Unnötig in den Streit Ziehen“ des gegnerischen RA<br />

Gerichtliche Klageführung gegen einen RA auf Schadenersatz wegen Prozessführung wider besseres<br />

Wissen ist ohne konkrete Information über dessen Wissensstand disziplinär.<br />

VfGH 6. 6. <strong>2013</strong>, B 1376/2012 – 7<br />

Sachverhalt:<br />

Der DB vertrat eine Z. GmbH gegen Klagen ehemaliger<br />

Arbeitgeber, welche von RA Dr. H. vertreten<br />

wurden. Der DB brachte im Auftrag der Z. auch eine<br />

Schadenersatzklage gegen (andere und) RA Dr. H.<br />

ein. Mit der Klage begehrte die Z. den Ersatz des<br />

Schadens, die die ehemaligen Mitarbeiter, RA Dr.<br />

H. und andere, der GmbH durch die Klageführung<br />

zugefügt hätten. In Schriftsätzen warf der DB Dr.<br />

H. ohne Kenntnis von dessen tatsächlichem Informationsstand<br />

vor, dieser habe sich wissentlich an schädigenden<br />

und aussichtslosen Handlungen einer mutwilligen<br />

Prozessführung seiner Partei beteiligt und hafte<br />

somit „als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe“ für den<br />

Schaden der Z.<br />

602<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Rechtsprechung<br />

Der DR verurteilte den DB wegen der DisVergehen<br />

der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung<br />

von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße<br />

von a 1.000,–, wogegen der DB Berufung erhob.<br />

Die OBDK bestätigte den Schuldspruch, setzte die<br />

Strafe aber wegen überlanger Dauer des DisVerfahrens<br />

I. Instanz (fünf Jahre) auf a 750,– herab. Sie begründete<br />

die bestätigende Entscheidung damit, dass zwar<br />

die Verpflichtung des RA zur Treue gegenüber dem eigenen<br />

Mandanten Vorrang vor der Kollegialität habe,<br />

wissentlich unrichtige Prozessbehauptungen aber stets<br />

disziplinär sind (OBDK RIS-Justiz RS0072172 [T 2]).<br />

Die VfGH-Beschwerde des DB blieb erfolglos.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Ansicht des Bf, wonach § 18 RL-BA nicht anwendbar<br />

sei, wenn sich die inkriminierte Äußerung gegen einen<br />

RA richtet, der (erg: nicht jetzt, sondern) in einem<br />

früheren Verfahren Rechtsvertreter der Gegenpartei<br />

war, ist verfehlt (vgl VfSlg 14.813/1997 und 16.864/<br />

2003).<br />

Der bel Beh ist kein in die Verfassungssphäre reichender<br />

Fehler vorzuwerfen, wenn sie die ohne weitere<br />

Recherchen getätigte schriftliche Äußerung des Bf,<br />

Dr. H. habe sich wissentlich an schädigenden und aussichtslosen<br />

Verfahrenshandlungen und einer mutwilligen<br />

Prozessführung einer Partei beteiligt und hafte somit<br />

als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe, als disziplinär<br />

wertet (vgl hiezu VfSlg 16.482/2002).<br />

Der Bf ist daher durch den angefochtenen Bescheid<br />

in den von ihm genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Rechten nicht verletzt.<br />

Anmerkung:<br />

Ein – auch gerichtliches – Vorgehen gegen den gegnerischen<br />

RA ist nicht per se disziplinär. Das ergibt sich schon aus dem<br />

Wort „unnötig“ in § 18 RL-BA. Ein solches Vorgehen erfordert<br />

aber besondere Sorgfalt, insb bei den Tatsachenbehauptungen.<br />

Dem Gegner Handeln „wider besseres Wissen“ vorzuwerfen,<br />

ohne über Beweise über dessen Wissensstand zu verfügen,<br />

wurde hier mit einer DisStrafe geahndet.<br />

Die blamabel lange Verfahrensdauer führte im Anlassfall<br />

zur Berücksichtigung eines (weiteren) Milderungsgrundes,<br />

was der VfGH sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (Reduktion<br />

der an sich angemessenen Geldbuße um 25%) billigte.<br />

Hahnkamper<br />

Grundbuchsrecht<br />

§ 82 a Abs 2, § 84 f GBG – Über die rechtswidrige Abweisung eines Grundbuchsgesuches aufgrund behebbarer<br />

Formmängel<br />

Die Abweisung eines Grundbuchsgesuchs auf Grund behebbarer Formmängel ist rechtswidrig. Weder<br />

Gesuch in Beschlussform noch Verständigungsliste sind zwingend erforderlich.<br />

LG für ZRS Wien 30. 8. 2012, 46 R 256/12 f<br />

Abstract:<br />

Der im Folgenden glossierte Beschluss des LG für ZRS<br />

Wien schafft wohltuend Klarheit darüber, dass die Vorlage<br />

eines Beschlussentwurfes (und analog auch sonstige<br />

Abfertigungserleichterungen) vom Entscheidungsorgan<br />

keineswegs als selbstverständlich vorausgesetzt<br />

werden darf und – zu Recht – die Beschlussformulierung<br />

primär Sache des Gerichtes ist; ebenso wenig<br />

zwingend erforderlich ist, eine Verständigungsliste anzufertigen.<br />

Es genügt ein klar formuliertes Begehren.<br />

Nebenbei wurde noch bestätigt, dass die Nichtvorlage<br />

des Staatsbürgerschaftsnachweises – unter der Voraussetzung,<br />

dass eine „Behauptung“ über die Inländereigenschaft<br />

vorliege – einen verbesserbaren Mangel darstellt.<br />

Aus der Begründung:<br />

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das ErstG den<br />

[Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes] [. . .]<br />

gem § 94 Abs 1 Z 3 GBG mit der Begründung ab, dass<br />

der Staatsbürgerschaftsnachweis von [der Antragstellerin/Rekurswerberin]<br />

nicht vorgelegt worden sei. Darüber<br />

hinaus sei neben dem Grundbuchsantrag ein mit<br />

Beschluss bezeichnetes Grundbuchsbegehren zu formulieren<br />

und seien unter dem Titel „hievon werden<br />

verständigt“ die zu verständigenden Personen anzuführen.<br />

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin,<br />

der berechtigt ist.<br />

Zutreffend verweist die Rekurswerberin im Hinblick<br />

auf die fehlende Staatsbürgerschaftsurkunde sinngemäß<br />

auf ein verbesserbares Formgebrechen hin. Gemäß<br />

§ 82 a Abs 2 GBG ist es als ein verbesserbares<br />

Formgebrechen insb anzusehen, wenn dem Antrag eine<br />

für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder,<br />

falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen<br />

ist. Urkunden können nur nachgereicht werden,<br />

wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens<br />

des Antrags in der Form errichtet waren, die für<br />

die begehrte Eintragung erforderlich ist.<br />

Gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz<br />

haben die in den Rechtsgeschäften iS dieses<br />

Gesetzes als Erwerber bezeichnete Personen ihre<br />

Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Nach herrschender<br />

Rsp betrifft die Verpflichtung zum Nachweis der<br />

8361<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

603


Rechtsprechung<br />

Staatsbürgerschaft gem § 5 Abs 3 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz<br />

nicht nur Ausländer, sondern auch<br />

Inländer. Während ausländische Erwerber gem § 5<br />

Abs 1 leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen<br />

Genehmigungsbescheid vorlegen<br />

müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen,<br />

um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger<br />

Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. 1) Die in<br />

einem Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer<br />

Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis,<br />

sondern bloß eine Behauptung dar (RIS-Justiz<br />

RS0078981). Es bedarf somit des Nachweises der<br />

Staatsangehörigkeit nach § 5 Abs 3 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz.<br />

Nach Ansicht des Rekurssenats ist<br />

der fehlende Nachweis [dadurch] aber ein Formmangel<br />

iSd § 82 a GBG, woraus folgt, dass ein Verbesserungsverfahren<br />

nach § 82 a GBG einzuleiten gewesen wäre.<br />

Hat das Gericht – wie im vorliegenden Fall – allerdings<br />

zu Unrecht keinen Verbesserungsauftrag erteilt<br />

und den Antrag sofort abgewiesen, so muss das Formgebrechen<br />

gleichzeitig mit dem Rekurs beseitigt werden<br />

(§ 82 Abs 5 GBG). Diesem Erfordernis ist die Antragstellerin<br />

nachgekommen und legte gleichzeitig<br />

mit dem Rekurs auch den Staatsbürgerschaftsnachweis<br />

sowohl im Original als auch in Kopie vor.<br />

Somit wurde der Formmangel des ursprünglich fehlenden<br />

Nachweises der Staatsbürgerschaft verbessert.<br />

Das ErstG führte weiter, ohne darin einen Abweisungsgrund<br />

zu sehen, aus, dass neben dem Grundbuchsantrag<br />

ein mit Beschluss bezeichnetes Grundbuchsbegehren<br />

zu formulieren ist. Dies ist allerdings nicht zwingend<br />

(Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 85 Rz 11).<br />

Auch das Unterlassen der Anführung der zu verständigenden<br />

Personen kann niemals zur Abweisung eines<br />

im Übrigen den Form- und Inhaltserfordernissen entsprechenden<br />

Gesuchs führen (Kodek, aaO § 84 Rz 8).<br />

[...]<br />

Anmerkung:<br />

Wohl schon als Konzipient hat sich jeder Rechtsanwalt die<br />

Frage gestellt, worin Sinnhaftigkeit und Grundlage der seit<br />

Jahrzehnten unangetasteten Grundbuchspraxis liegt, dass<br />

der Einschreiter einen fixfertigen Grundbuchsbeschluss herstellen<br />

soll, obwohl er mit den gerichtsinternen Vorschriften wenig<br />

zu tun hat und genau genommen auch nicht umfassend alles<br />

wissen kann.<br />

Richtig! Es ist der Vorteil angeblich ungemein beschleunigter<br />

Abfertigung, die der Mandant fordert und auch den Insider<br />

in Grundbuchsachen markiert hat. Aber ebenso klar war, dass<br />

sich diese Praxis verbreitet als quasi gesetzliche Regelung etabliert<br />

hat. Nicht nur die klare und wieder klargestellte Rechtslage,<br />

sondern wohl mehr der moderne Datenverkehr mit den<br />

Behörden wird solche Anforderungen allmählich obsolet werden<br />

lassen.<br />

Hinweis: Der eckig eingeklammerte Text in der Begründung<br />

wurde von den Autoren zum besseren Verständnis hinzugefügt.<br />

Beide Autoren waren nicht am Verfahren beteiligt.<br />

Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien,<br />

Martin L. Karnthaler, Mitarbeiter<br />

1) Im gegenständlichen Fall wurde – wie standardmäßig in den Vertragsmustern<br />

üblich – die Erklärung aufgenommen, dass die Käuferin<br />

österreichische Staatsbürgerin ist. Diese Feststellung im Vertragstext<br />

ist sohin als prozessuale „Behauptung“ zu qualifizieren und entsprechend<br />

den Verfahrensgrundsätzen erfordert die Behauptung einen<br />

Nachweis (RIS-Justiz RS0078981).<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

8362<br />

§ 34 Abs 8 EStG 1988 – Pauschbetrag für auswärtige Ausbildung für die Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm<br />

und andere neue Anwendungsfragen<br />

Wird ein Auslandsschulbesuch konkret zu dem Zweck unternommen, sich für ein bestimmtes Studium<br />

an einer ausländischen Universität zu qualifizieren, ist dafür ein Pauschbetrag von a 1<strong>10</strong>,– pro Monat<br />

der Berufsausbildung zu berücksichtigen.<br />

VwGH 22. 5. <strong>2013</strong>, 2009/13/0026<br />

Sachverhalt:<br />

Die im Streitjahr in Österreich ansässige Mitbeteiligte<br />

hat in der Einkommensteuererklärung für das Jahr<br />

2005 eine außergewöhnliche Belastung für die auswärtige<br />

Schulausbildung ihrer im Jahr 1988 geborenen<br />

Tochter geltend gemacht. Die Tochter besuchte in<br />

Brno (Tschechien) das klassische und spanische Gymnasium<br />

und nahm an Stelle der 7. Klasse ihres Gymnasiums<br />

im Rahmen eines – vom 15. 8. 2005 bis<br />

26. 5. 2006 dauernden – Schüleraustauschprogramms<br />

für ein Schuljahr am regulären Unterricht der Houston<br />

High School in Germantown, Tennessee, in den USA<br />

teil. Der Auslandsschulbesuch wurde für die Ablegung<br />

der 7. Schulstufe voll angerechnet, sodass die Tochter<br />

ohne Verlust eines Schuljahres unmittelbar nach dem<br />

Auslandsschuljahr in die 8. Schulstufe aufsteigen und<br />

diese mit der Reifeprüfung abschließen konnte.<br />

Das FA berücksichtigte die geltend gemachte außergewöhnliche<br />

Belastung im Einkommensteuerbescheid<br />

604<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


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Rechtsprechung<br />

für 2005 nicht. In der dagegen erhobenen Berufung<br />

brachte die Mitbeteiligte ua vor, dass ihre Tochter im<br />

Rahmen ihrer Ausbildung in den USA einen speziellen<br />

Studienlehrgang absolviert habe, der ihr die Möglichkeit<br />

geboten habe, nach der Matura ein Studium in<br />

den USA zu beginnen. Diese spezielle Ausbildung<br />

und den durch die Prüfung geschaffenen Vorteil für<br />

die Aufnahme an einer amerikanischen Universität<br />

hätte sie durch den Besuch der AHS in Tschechien<br />

oder Österreich nicht erlangt. Mit dem angefochtenen<br />

B gab die belBeh der Berufung dem Grunde nach Folge<br />

und anerkannte einen Pauschbetrag von a 550,– für die<br />

Monate der auswärtigen Berufsausbildung im Jahr<br />

2005. Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde<br />

nach § 292 BAO.<br />

Spruch:<br />

Abweisung als unbegründet.<br />

Aus den Gründen:<br />

Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil<br />

der Unterhaltsleistung grundsätzlich keine besondere<br />

Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden.<br />

Eine Ausnahme sieht § 34 Abs 8 EStG 1988 für<br />

Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes<br />

unter der Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich<br />

des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit<br />

besteht. Diese außergewöhnliche Belastung<br />

wird durch Abzug eines Pauschbetrags von a 1<strong>10</strong>,–<br />

pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.<br />

§ 34 Abs 8 EStG 1988 trifft somit eine Regelung für<br />

jene Mehraufwendungen, die durch die auswärtige Berufsausbildung<br />

eines Kindes erwachsen. Die Pauschalierung<br />

des Mehraufwands der Höhe nach durch das<br />

EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage,<br />

ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach<br />

geboten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn am<br />

Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich<br />

– unter Berücksichtigung der Talente des Kindes<br />

– eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.<br />

Bei Auslegung der Voraussetzung der „entsprechenden<br />

Ausbildungsmöglichkeit“ iSd § 34 Abs 8<br />

EStG 1988 ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss<br />

und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer<br />

Art nach abzustellen (vgl zuletzt VwGH 22. 11.<br />

2012, 20<strong>10</strong>/15/0069, und 25. 4. <strong>2013</strong>, 20<strong>10</strong>/15/0099).<br />

Die Judikatur verlangt […] in den Fällen, in denen eine<br />

öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen<br />

(oder in dessen Einzugsbereich) besteht, besondere<br />

Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten<br />

erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden<br />

etwa im Erk vom 11. 5. 1993, 91/14/0085, betreffend<br />

die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule<br />

aufgrund der spezifischen schifahrerischen<br />

Begleitausbildung und der besonderen Begabung des<br />

Kindes, angenommen.<br />

Im Zentrum der Beschwerde des FA steht die Einwendung,<br />

dass es im Einzugsbereich des Wohnorts bereits<br />

eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in<br />

Gestalt des von der Tochter der Mitbeteiligten besuchten<br />

Gymnasiums gebe und das Auslandsjahr auch<br />

keinen Einfluss auf den von ihr angestrebten Ausbildungsabschluss,<br />

nämlich die Reifeprüfung an ihrem<br />

bisherigen Gymnasium, habe. Mit diesem Beschwerdevorbringen<br />

berücksichtigt das FA jedoch nicht hinreichend<br />

die – unangefochten gebliebene – Feststellung<br />

der belBeh, wonach die Ausbildung in den USA konkret<br />

zu dem Zweck unternommen worden ist, sich für<br />

ein bestimmtes Studium an einer amerikanischen Universität<br />

zu qualifizieren. Von einer Gleichartigkeit der<br />

Berufsausbildung war damit schon deshalb nicht mehr<br />

auszugehen, weshalb sich die Amtsbeschwerde als unberechtigt<br />

erweist.<br />

Anmerkung:<br />

1. Der VwGH hatte sich in letzter Zeit wiederholt mit der<br />

Auslegung des § 34 Abs 8 EStG über die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit<br />

von Berufsausbildungskosten eines<br />

Kindes zu beschäftigen. Dabei musste er – wie die folgenden<br />

Beispiele aus der Rsp zeigen sollen – vor dem Hintergrund<br />

heute geradezu typischer, aber rechtlich doch neuer Fragestellungen<br />

iZm dem modernen Bildungswesen mehrfach Neuland<br />

betreten.<br />

2. Im vorliegenden Erk v 22. 5. <strong>2013</strong>, 2009/13/0026, hat<br />

der VwGH erstmals die Gewährung des Pauschbetrags für<br />

die Teilnahme an einem ausländischen Schüleraustauschprogramm<br />

anerkannt. Eine Besonderheit des Beschwerdefalls<br />

liegt allerdings darin, dass die belBeh eine konkrete Studienabsicht<br />

im Ausland festgestellt hat, der der Auslandsschulbesuch<br />

dienen sollte. Offen sind damit noch Fälle, in denen der Auslandsschulbesuch<br />

ohne eine solche konkrete ausländische Studienabsicht<br />

zur Förderung der allgemeinen Sprachkompetenz<br />

unternommen worden ist.<br />

3. Zeitnah zur vorliegenden Entscheidung hat der VwGH<br />

mit Erk v 26. 6. <strong>2013</strong>, 2012/13/0076, ausgesprochen, dass<br />

jedenfalls ab 2009 ein Nachweis der Zwangsläufigkeit iSd<br />

§ 34 Abs 3 EStG für die Anerkennung einer ausländischen<br />

Ausbildung nicht erforderlich ist. § 34 Abs 8 differenziert<br />

nach der Auslegung des VwGH nicht nach der Reichweite<br />

der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Die Norm räumt<br />

somit nicht lediglich eine steuerliche Berücksichtigung von tatsächlichen<br />

zivilrechtlichen Unterhaltslasten ein, sondern dient<br />

vielmehr – wie § 34 Abs 9 EStG – einer allgemeinen Berücksichtigung<br />

bestimmter Familienlasten, unabhängig von<br />

deren Zwangsläufigkeit. Bildungskosten (Abs 8) einerseits<br />

und Betreuungskosten (Abs 9) andererseits sind damit kraft<br />

gesetzlicher Fiktion „außergewöhnliche Belastungen“, unabhängig<br />

von den Voraussetzungen nach § 34 Abs 1 EStG, weshalb<br />

sie legistisch insofern besser in den Katalog der Sonderausgaben<br />

gem § 18 EStG gepasst hätten. Die parallele Auslegung<br />

von § 34 Abs 8 und 9 EStG vermeidet im Ergebnis auch unterschiedliche<br />

Behandlungen von Bildungsaufwendungen für<br />

606<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Rechtsprechung<br />

Kinder, je nach Bestehen einer rechtlichen oder sittlichen<br />

Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Ausbildung und damit<br />

letztlich je nach deren sozialem Umfeld (vgl auch U. Fellner,<br />

UFS-Journal 2012, 174).<br />

4. Im selben Erk hat der VwGH zudem – soweit ersichtlich<br />

– erstmals ausdrücklich festgehalten, dass unter „Kindern“ iSd<br />

§ 34 Abs 8 EStG nicht nur solche iSd § <strong>10</strong>6 Abs 1 und 2<br />

EStG, sondern solche iSd § 34 Abs 7 EStG zu verstehen sind.<br />

Mit diesem weiteren Kindesbegriff ist § 34 Abs 8 EStG insb<br />

vom Anspruch auf Familienbeihilfe losgelöst und knüpft stattdessen<br />

an der gesetzlichen Unterhaltspflicht an (vgl schon<br />

Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar [März<br />

<strong>2013</strong>] § 34 Anh II Rz 7).<br />

5. Entscheidend für eine Anwendbarkeit des § 34 Abs 8<br />

EStG ist, ob „im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende<br />

Ausbildungsmöglichkeit besteht“. Dazu hat der VwGH<br />

ebenfalls im Erk v 26. 6. <strong>2013</strong>, 2012/13/0076, nunmehr<br />

klargestellt, dass es der Zuerkennung des Pauschbetrags nicht<br />

entgegenstehe, dass eine Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort<br />

„objektiv vorhanden“ sei, wenn sich die Zulassung zu dieser<br />

Ausbildung nicht rechtzeitig erwirken ließ und an einer anderen<br />

auswärtigen Ausbildungsstätte eine Ausbildungsmöglichkeit<br />

bestand. Angesichts von Zulassungssystemen und Aufnahmeverfahren<br />

müssen sich Studierende nämlich vielfach<br />

bei mehreren Ausbildungsstätten parallel um eine Aufnahme<br />

bewerben. Der Verweis auf eine „objektiv vorhandene“<br />

alternative Ausbildung im Einzugsbereich war daher<br />

in der Situation der Bf für einen Ausschluss von § 34 Abs 8<br />

EStG für die auswärtige Ausbildung zu wenig.<br />

6. Schließlich hat der VwGH in einem weiteren Erk v<br />

26. 6. <strong>2013</strong>, 2012/13/0077, festgehalten, dass ein praxisbezogenes<br />

dreijähriges Bachelorstudium mit einem um<br />

Jahre längeren, stärker wissenschaftsbezogenen Diplomstudium<br />

nicht iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 vergleichbar<br />

ist. Der Pauschbetrag war daher zuzugestehen, als die Tochter<br />

einer AbgPfl ein dreijähriges Bachelorstudium in Biologie mit<br />

rascheren Berufseinstiegsmöglichkeiten in London wählte, wohingegen<br />

in Wien damals nur ein zehnsemestriges Diplomstudium<br />

angeboten wurde.<br />

7. Das moderne Bildungswesen hat zahlreiche neue Anwendungsfragen<br />

iZm § 34 Abs 8 EStG aufgeworfen, die<br />

eine Vielzahl von AbgPfl betrifft. Zu diesen neuen Anwendungsfragen<br />

hat der VwGH mit den jüngsten Erk Leitlinien<br />

vorgegeben, die den heutigen Lebenswirklichkeiten im Bildungswesen<br />

Rechnung tragen und eine entsprechende Berücksichtigung<br />

von Bildungsaufwendungen für Kinder sicherstellen.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

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Die Festlegung des Rechtsbegriffs der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein für die Praxis<br />

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„Klauselprozessen“.<br />

Das Buch nimmt sich dieser Weichenstellung in umfassender Weise an und geht daher auch auf<br />

die dogmatischen Grundfragen des AGB-Rechts ein.<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

607


Zeitschriftenübersicht<br />

Zeitschriften<br />

" Arbeits- und Sozialrechtskartei<br />

8 | 296 Rauch, Thomas: Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung<br />

wegen Hochwassers oder anderer<br />

Katastrophen. Gesetzesänderung durch Nationalratsbeschluss<br />

4. 7. <strong>2013</strong><br />

300 Glowacka, Marta J.: Betriebspension bei grenzüberschreitendem<br />

Arbeitsnehmereinsatz. Das<br />

Günstigkeitsprinzip der Rom I-VO am Beispiel<br />

des Betriebspensionsrechts<br />

3<strong>10</strong> Gerhartl, Andreas: Zustellproblematik bei Meldepflichtverletzung<br />

und Ortsabwesenheitsmeldung.<br />

Zusammenspiel von AlVG und ZustG<br />

" Aufsichtsrat aktuell<br />

4| 20 Melicharek, Peter und Veronika Haberler: Konzernleitung<br />

durch die Privatstiftung und der automatisch<br />

ausgedehnte Zustimmungsvorbehalt<br />

" Bank Archiv<br />

8 | 553 Koch, Bernhard: Der OGH und die Banken-AGB<br />

566 Gerstner, Immanuel und Lukas Leitner: Geschlossene<br />

Immobilienfonds und kollektive Immobilien-Investments<br />

im Fokus des AIFMG<br />

575 Wallner, Benedikt: Das Mysterium der echten<br />

Mitschuld<br />

584 Meister, Florian: Chancen und Risiken von<br />

Banking-Apps<br />

" baurechtliche blätter<br />

4 | 127 Faber, Wolfgang: Zweitwohnungsproblematik:<br />

Sachenrechtlich unwirksame „Reallasten der<br />

Hotelbetreibung“ aus schuldrechtlicher Sicht<br />

" Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

2| 38 Motal, Bernhard: Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen<br />

gegen eine liechtensteinische Stiftung<br />

" Journal für Strafrecht<br />

2| 61 Huber, Christian: Reform des Rechtsmittelverfahrens<br />

im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren<br />

ab 1. Jänner 2014<br />

66 Komenda, Peter: Grundsätzliche Fragen der großen<br />

Kronzeugenregelung (§ 209 a StPO)<br />

75 Stuefer, Alexia: Wirtschaftsstrafrecht aktuell: Die<br />

Sicherstellung nach § 112 StPO – die wesentlichen<br />

Neuerungen im Überblick<br />

77 Zeder, Fritz: Europastrafrecht aktuell: Die zwölf<br />

Urteile des EuGH zum Europäischen Haftbefehl<br />

" Juristische Blätter<br />

7 | 409 Kerschner, Ferdinand: Zum Leistungsbegriff im<br />

österreichischen Bereicherungsrecht<br />

420 Hinterhofer, Hubert, Thomas Müller, Dietmar<br />

Payrhuber und Renate Pletzer: Das Eltern-Entfremdungssyndrom<br />

(PAS) aus medizinischer<br />

und rechtlicher Sicht (1. Teil)<br />

" Österreichische Notariats-Zeitung<br />

8 | 225 Rudolf, Claudia: Die Erbrechtsverordnung der<br />

Europäischen Union. VO zum Internationalen<br />

Erb- und Erbverfahrensrecht in Kraft – ein<br />

Überblick<br />

242 Koller, Christian und Robert Streller: Grenzen der<br />

Verbesserung nach § 82 a GBG. Eine Preisgabe<br />

grundbuchsrechtlicher Prinzipien<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

7 – 8 | 154 Fucik, Robert und Matthias Neumayr: Einander<br />

recht verstehen<br />

168 Nueber, Michael und Mariana Boltz: Schiedssprüche<br />

aus erstinstanzlicher Sicht<br />

" Recht der Medizin<br />

4 | 124 Koukol, Pilar und Markus Machan: Niedergelassene<br />

Vertragsärzte als Täter von Korruptionsdelikten?<br />

Die Rechtslage nach dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz<br />

2012<br />

133 Kallab, Stephan: Zur Aufklärungspflicht über<br />

„Außenseitermethoden“. Zugleich ein Streifzug<br />

durch die Judikatur zur Aufklärungspflicht über<br />

Behandlungsalternativen<br />

137 Halmich, Michael: Rechtsfragen im präklinischen<br />

Umgang mit psychiatrischen Patienten<br />

" Recht der Umwelt<br />

4 | 144 Baumgartner, Christian: Die UVP-G-Novelle<br />

<strong>2013</strong>. Ertüchtigung der UVP für das verwaltungsgerichtliche<br />

Verfahren<br />

149 Berl, Florian: Die Übergabepflicht des Abfallbesitzers<br />

und das Ende seiner abfallrechtlichen<br />

Verantwortung<br />

4| Beilage Umwelt & Technik<br />

42 Rihs, Georg: Strom(eigen)erzeuger gefangen im<br />

Netz? Die Rechtsposition der Strom(eigen)erzeuger<br />

nach dem neuen System der Systemdienstleistungsentgelte<br />

" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />

22 | <strong>10</strong>04 Werdnik, Rainer: Neues zu Schadenersatzklagen<br />

bei Kartellrechtsverstoß<br />

608<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


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Zeitschriftenübersicht<br />

" Wettbewerb in Recht und Praxis<br />

8 | <strong>10</strong>04 Wiltschek, Lothar und Katharina Majchrzak:<br />

Wettbewerbs- und Markenrecht in Österreich<br />

(Teil 1). Eine Übersicht über die im Jahr 2012<br />

veröffentlichten Entscheidungen<br />

" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />

7 | 361 Warto, Patrick: GmbH-Novelle <strong>2013</strong> – Die<br />

Neuerungen im Überblick<br />

369 Kaps, Thomas: KaWeRÄG 2012: Auskunftsverlangen<br />

und Versiegelung – alles neu?<br />

379 Koppensteiner, Franz A. M.: Die Wohnbauförderung<br />

im Visier des Unionsrechts – Viel Lärm<br />

um nichts?<br />

" Zeitschrift für Finanzmarktrecht<br />

5 | 202 Gruber, Michael: Rechtsschutzversicherung:<br />

Fünf Klauseln der ARB nichtig!<br />

206 Stern, Thomas: Zur Bedeutung institutsbezogener<br />

Sicherungssysteme<br />

" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und<br />

angrenzendes Steuerrecht<br />

6 | 283 Karollus, Martin: 6 Ob 48/12 w: Das Ende der<br />

bisherigen LBO-/MBO-Finanzierungpraxis?<br />

291 Entmayr-Schwarz, Sandra: Die ad-hoc-Bestellung<br />

des Versammlungsleiters<br />

302 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Ersteintragung<br />

einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

13 | 247 Stadler, Manuela: Der fremdsprachige Patient –<br />

Besonderheiten bei der ärztlichen Aufklärung<br />

251 Autengruber, Arnold und Michael Rück: Ein ausländischer<br />

Schüler verletzt sich in Österreich<br />

… Medizin- und zivilrechtliche Fragestellungen<br />

samt kollisionsrechtlicher Beurteilung<br />

14 | 267 Bydlinski, Peter: Gewährleistungsrechtlicher<br />

Austauschanspruch nach mangelbedingtem Totalschaden.<br />

Zu 6 Ob 151/12 t = Zak <strong>2013</strong>/504,<br />

278<br />

270 Falmbigl, Christoph: Auftrag zur Bestellung eines<br />

Zustellbevollmächtigten unionsrechtswidrig?<br />

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3. Aktualisierung<br />

Ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste; erstmals ein einheitliches Aufsichtsregime<br />

für Zahlungsdienstleister, die keine Banken sind; erstmals gleiche Wettbewerbsbedingungen.<br />

Diese neue Rechtslage durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I 2009/66) wird von einem<br />

Expertenteam aus Wissenschaft und Praxis kommentiert, die Entwicklung seit Inkrafttreten analysiert<br />

und die bereits zahlreichen Novellen (letzte Novelle BGBl I <strong>2013</strong>/20 und BGBl I <strong>2013</strong>/70) aus<br />

Sicht der Praxis dargestellt.<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

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Rezensionen<br />

Für Sie gelesen<br />

" EU-Kommentar. Von Jürgen Schwarze (Hrsg). 3. Auflage, Verlag<br />

Nomos/Facultas, Wien 2012, 3.019 Seiten, Fadenheftung,<br />

a 231,40.<br />

Es ist nunmehr die dritte Auflage des<br />

Schwarze-EU-Kommentars erschienen. Im<br />

Vergleich zur Vorauflage ist der Umfang<br />

um knappe dreihundert Seiten gewachsen,<br />

trotzdem hat der Herausgeber versucht, für<br />

den Leser die „reduzierte“ Komplexität in<br />

verständlicher Form zu erklären. Schon der<br />

Umfang (etwas über 3.000 Seiten) zeigt deutlich<br />

den Anspruch auf, umfassend die rechtliche<br />

Basis der EU darzustellen.<br />

Jeder Artikel umfasst eine ausführliche Literaturdarstellung<br />

sowie eine Darstellung unter Einarbeitung einer erheblichen<br />

Anzahl von Entscheidungen des EuGH als auch deutscher<br />

Gerichte. Besonders ausführlich sind die interne Politik<br />

und Maßnahmen der Union (dritter Teil des AEUV) dargestellt.<br />

Es ist müßig, alle in hochstehender Qualität<br />

bearbeiteten Artikel zu rezensieren oder auszugsweise solche<br />

zu betrachten.<br />

Von größerem Interesse ist die Frage, wie man mit dem<br />

Schwarze-Kommentar in der Praxis arbeitet. Die Handhabung<br />

des Buches ist gut, obwohl das dünne Papier (Umfang<br />

des Werkes) sicher nicht jedermanns Sache ist.<br />

Der große Vorteil des Schwarze-Kommentars besteht darin,<br />

dass aufgrund seines Umfangs der Benutzer die Antworten<br />

auf die gestellten Fragen findet bzw weiterführende Literatur<br />

oder Entscheidungen hiezu. Obzwar jeder Autor seinen<br />

eigenen Stil hat, ist der Verdienst, dass die Kommentierung<br />

jedes Artikels gleich flüssig und angenehm zu lesen ist.<br />

Der „Schwarze“ ist Pflichtbestandteil jeder anwaltlichen<br />

Bibliothek.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

" Der medizinische Sachverständige. Rechtliche Grundlagen und<br />

Beispiele guter Praxis medizinischer und pflegerischer Sachverständigengutachten.<br />

Von Wolfgang Kröll/Peter Schweppe/<br />

Oliver Neuper (Hrsg). 1. Auflage. Schriftenreihe „Recht und Risikomanagement“,<br />

Band 3, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien<br />

<strong>2013</strong>, 500 Seiten, geb, a 48,80.<br />

Im Hinblick auf die ungeheure Entwicklung<br />

in allen Gebieten, in denen es zu wirtschaftlichen<br />

und rechtlichen Auseinandersetzungen<br />

kommt, werden die Sachverständigen<br />

immer wichtiger, umso mehr, als die Gerichte<br />

durch die spezifizierten Probleme in<br />

der Entscheidung überfragt sind und daher<br />

Sachverständige beiziehen müssen, sei es<br />

auf Antrag, sei es von Amts wegen.<br />

Das vorliegende Buch schränkt zwar auf die Problematik<br />

der medizinischen Sachverständigen ein, ist aber dennoch<br />

schwergewichtig, nicht nur aufgrund der Seitenanzahl von<br />

500 Seiten.<br />

Im vorliegenden Buch haben allein 27 Autoren (manche<br />

mehrmals) aus verschiedensten Fachrichtungen die rechtlichen<br />

Grundlagen der wichtigsten Problemstellungen bearbeitet<br />

und wurden auch praktische Beispiele inkludiert, wie<br />

Gutachten gestaltet werden sollten, um in einem medizinischen<br />

Behandlungsfehlerprozess als entscheidende Grundlage<br />

für die Beweiswürdigung dienen zu können. Wenn Gutachten<br />

nicht vollständig oder nicht kompetent genug sind,<br />

kommt es oft zu einem zweiten und in der Folge manchmal<br />

sogar zu einem dritten Gutachten. Die Verfahren ufern aus,<br />

die Kosten steigen und die Probleme für die Gerichte werden<br />

nicht geringer, mit für die Parteien oft schon von der<br />

wirtschaftlichen Betrachtungsweise her schrecklicher Konsequenz.<br />

Dieses Buch ist deshalb einzigartig, weil es zwar schon<br />

eine Fülle von Literatur zu diesem Thema gibt, aber<br />

durch die Kombination mit aktuellen Beispielen ein neuer<br />

Weg beschritten wurde, der bei entsprechender Verfolgung<br />

zu einer wesentlichen Erleichterung der oft schwerwiegenden<br />

Probleme führen wird. Darüber hinaus leistet<br />

dieses Buch auch einen wesentlichen Beitrag zur Patientensicherheit.<br />

Die Herausgeber und einige Autoren mögen mir verzeihen,<br />

dass ich aus Platzmangel nicht alle erwähnen kann, obwohl<br />

ich sie gerne erwähnen würde, sondern ziehe zugegebenermaßen<br />

sehr subjektiv einige heraus, wobei grundsätzlich<br />

zwischen Sachverständigen für Zivil- und Sachverständigen<br />

für Strafsachen zu unterscheiden ist.<br />

Besonders hervorstechend ist der Beitrag von Univ.-Prof.<br />

Peter J. Schick „Die strafrechtliche Verantwortung des Sachverständigen“<br />

und dass Dr. Christian Gass über die Befangenheit<br />

des Sachverständigen in zivilgerichtlichen Verfahren einen<br />

lesenswerten Beitrag abgegeben hat sowie von Staatsanwalt<br />

Stefan Strahwald „Der medizinische Sachverständige im<br />

Strafverfahren“.<br />

Wichtig erscheint mir auch der grundsätzliche Beitrag von<br />

Wolfgang Kröll über „Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens“,<br />

von Gerald Ganzger „Der Sachverständige und<br />

die Medien in rechtlicher Sicht“ sowie von Schweppe/Kröll/<br />

Neuper „Das medizinische SV-Gutachten und dessen Beitrag<br />

zur Patientensicherheit“.<br />

Das vorliegende Buch vereint also theoretische Abhandlungen<br />

der wesentlichen Bereiche mit praktischen Beispielen<br />

aus unterschiedlichsten medizinischen Fachdisziplinen<br />

und ist als Nachschlagewerk für jeden SV als auch als<br />

Grundlage für die Ausbildung zum SV unbedingt notwendig.<br />

Nikolaus Lehner<br />

6<strong>10</strong><br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Rezensionen<br />

" Überlebensstrategien für Einzelanwälte – Wie anwaltliche Einzelkämpfer<br />

konkurrenzfähig bleiben. Von Bruno Jahn. Eigenverlag,<br />

Traun <strong>2013</strong>, 200 Seiten, br, a 33,– zzgl Versandkosten.<br />

Das Buch, das für den deutschsprachigen<br />

Raum geschrieben worden ist, behandelt<br />

Strategien zur Verbesserung der wirtschaftlichen<br />

Situation von Einzelanwälten. Überleben<br />

im Sinne des Titels bedeutet, über<br />

ausreichende Liquiditätsreserven zu verfügen.<br />

Der Autor, der bereits mehrere Beiträge<br />

im Österreichischen Anwaltsblatt veröffentlicht<br />

hat, weist auf die schwierige wirtschaftliche Situation<br />

vieler Einzelanwälte hin.<br />

Er beleuchtet die Tätigkeit des Einzelanwalts aus den Perspektiven<br />

„Work-Life-Balance“, Umsatzsteigerung, Kostensenkung<br />

und Risikominimierung.<br />

Als erste Strategie weist der Autor zutreffend auf die Notwendigkeit<br />

der richtigen Balance zwischen Berufs- und Privatleben<br />

hin. Da der Einzelanwalt allein sämtliche notwendigen<br />

Funktionen als Unternehmer auszuüben hat, ist ein Ausgleich<br />

notwendig.<br />

Weiters werden Strategien zur Umsatzsteigerung dargestellt,<br />

die das vorrangige Ziel darstellen sollten. Der Autor<br />

hebt hervor, dass die Spezialisierung von entscheidender<br />

Bedeutung ist, wobei er zwischen Zielgruppenspezialisierung<br />

und Branchenspezialisierung unterscheidet. In diesem<br />

Zusammenhang ist auf das „Unbundling“ hinzuweisen,<br />

wonach der Mandant klar definierte Aufgaben selbst erledigt,<br />

wobei jedoch auf die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten<br />

hingewiesen wird. Der Autor weist ausdrücklich<br />

darauf hin, dass es auch Einzelanwälten möglich ist, große<br />

Unternehmen zu vertreten, zumal Einzelkämpfer in einigen<br />

Bereichen Stärken gegenüber Großkanzleien haben.<br />

Er beschreibt, wie dieses Potenzial zu nutzen ist. Es werden<br />

neue Geschäfts- und Honorarmodelle (Abrechnung<br />

nach Stundensatz oder Festpreis) analysiert und deren<br />

Vor- und Nachteile abgewogen. Betont wird die Notwendigkeit,<br />

an Netzwerken teilzunehmen, gezielt Akquise zu<br />

betreiben und ein gutes Zeitmanagement zu erstellen. Es<br />

werden wertvolle Hinweise für die Nutzung von Netzwerken<br />

gegeben.<br />

Im Kapitel Kostensenkung werden effektives Marketing<br />

mit Mini-Budget, das Homeoffice, das papierlose Büro und<br />

die digitale Bibliothek erläutert. Erörtert werden auch Bereiche,<br />

die nicht Teil der Kostensenkungsstrategie sein sollten<br />

(zB Website, Visitenkarten etc, die nach Möglichkeit ein besonderes<br />

Erscheinungsbild aufweisen sollten, an das sich die<br />

angesprochenen Personen erinnern).<br />

Weiters hebt der Autor im Kapitel Risikominimierung die<br />

Vorteile eines Businessplans hervor und belegt diese anhand<br />

einer ausführlichen Fallstudie, in der die strategische und die<br />

operative Planung ausführlich dargestellt werden; diese Fallstudie<br />

ist eine Richtschnur für die Beurteilung der eigenen<br />

Kanzlei. Erörtert werden auch Fragen zur Fakturierung<br />

und der Eintreibung der eigenen Forderungen, Vorgehensweisen<br />

im Falle des Ausfalls des Kanzleiinhabers, des „Law<br />

Firm Franchise“ sowie die Möglichkeit des Mentorings.<br />

Dieses Buch, das sich durch zahlreiche Beispiele und<br />

Checklisten hervorhebt, ist jedem Einzelanwalt zu empfehlen,<br />

da es in vielen Bereichen (auch in pointierter Form)<br />

Denkanstöße bietet. Auf dieser Grundlage kann eine Analyse<br />

der eigenen Situation vorgenommen und die Umsetzung<br />

von Maßnahmen in der Kanzlei durchgeführt werden.<br />

Marcus Zimmerbauer<br />

" Schadensverteilung bei Verkehrsunfällen. Rechtsprechungssammlung<br />

mit Skizzen und Haftungsgrundlagen. Von Paul<br />

Kuhn. 8. Auflage, Deutscher AnwaltVerlag, Bonn <strong>2013</strong>, 672 Seiten,<br />

br, a 60,70.<br />

Wie oft steht auch der österreichische Anwalt<br />

bei Verkehrsunfällen vor der Frage:<br />

Liegt hier das Alleinverschulden eines Beteiligten<br />

vor oder trifft auch den anderen ein<br />

Mitverschulden? Und wenn ein Mitverschulden<br />

gegeben ist, dann stellt sich die fast nur<br />

im Einzelfall zu lösende Frage, wie hoch<br />

die Verschuldensquote der Beteiligten ist.<br />

Auf diese Frage gibt das vorliegende Werk<br />

von Paul Kuhn erschöpfend Auskunft. Kuhn ist nicht nur Präsidiumsmitglied<br />

von PEOPIL, der europäischen Vereinigung<br />

von Personenschadensjuristen, sondern er ist auch Referent<br />

für Schadens- und Versicherungsrecht in der juristischen<br />

Zentrale des ADAC. Die 2.152 Entscheidungen zur<br />

Schadenverteilung sind systematisch geordnet. Der Blick<br />

ins ausführliche, zehn Seiten umfassende und sehr detaillierte<br />

Inhaltsverzeichnis lässt eine schnelle Orientierung zu.<br />

Nach einer kurzen Einführung in das deutsche Recht hinsichtlich<br />

Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung, Haftungsbeschränkungen,<br />

Verjährung von Ansprüchen, Beweislast<br />

etc bildet die Darstellung ausgesuchter Fälle aus der Praxis<br />

auch für österreichische Anwälte eine wahre Fundgrube<br />

zum Auffinden entsprechend zugeordneter Entscheidungen.<br />

So wird zB im ersten Kapitel über das Abbiegen und Einbiegen<br />

folgende Aufteilung getroffen: Abbiegen nach links, Abbiegen/Überholen,<br />

Abbiegen nach rechts, Ausscheren nach<br />

links, Abbiegen über Gegenfahrbahn, Abbiegen/überhöhte<br />

Geschwindigkeit, Abbiegen/Überholen, Abbiegen/Blinkzeichen,<br />

Einordnen/unklare Verkehrslage, Abbiegen/unklare<br />

Verkehrslage, Abbiegen in Grundstück, Abbiegen Rechtsabbiegen,<br />

paarweises Abbiegen, Abbiegen aus Haltebucht/Ausfahren<br />

Linienbus etc. Die folgenden Artikel betreffen dann<br />

Abschleppen, Abstand, Alkohol, Auffahren, Ausfahrt, Autobahn,<br />

Einsatzfahrzeug, Fahrstreifenwechsel, Fußgänger,<br />

Gegenfahrbahn, Hindernis, Kind, Kreisverkehr, Lichtzeichenanlage,<br />

Linienbus, Militärfahrzeug, Mobiltelefon/<br />

Autoradio, motorisierter Zweiradfahrer, Parken, Radfahrer,<br />

Rückwärtsfahren, Sicherheitsgurt/Schutzhelm/Schutzkleidung,<br />

Straßenbahn, Streufahrzeug/Schneeräumfahrzeug,<br />

Tier, Überholen/Vorbeifahren, Unfallhelfer, Verkehrssicherungspflicht,<br />

Vorfahrt, Wenden. Der kurze Zeitraum<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

611


Rezensionen<br />

zwischen dem Erscheinen der Vorauflage und der jetzt vorliegenden<br />

8. Auflage aus dem Jahr <strong>2013</strong> zeigt nicht nur die<br />

hohe Aktualität des Buches, sondern auch das große Interesse<br />

am Werk. Ergänzt wird diese 8. Auflage erstmals durch<br />

eine Übersicht über Leistungskürzungen bei Vorsatz und<br />

grober Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung. Auf 21 Seiten<br />

wird dieses gerade für außergerichtliche Verhandlungen<br />

mit Versicherungen extrem wichtige Thema aufgearbeitet.<br />

Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis ist eine zusätzliche<br />

Hilfe. Im Geleitwort führt Oskar Riedmeyer, Fachanwalt für<br />

Verkehrsrecht in München, wohl zu Recht aus, dass die vorliegende<br />

Sammlung „zum nahezu unverzichtbaren Bestandteil<br />

der Ausrüstung von Richtern, verkehrsrechtlich tätigen<br />

Rechtsanwälten und Sachbearbeitern bei Versicherungen“<br />

gehört. Durch die sehr ähnliche Gesetzeslage und Judikatur<br />

in Österreich und Deutschland gilt dies in gleicher Weise<br />

auch für den österreichischen Verkehrsjuristen.<br />

Ivo Greiter<br />

" Das Unrecht des Bürgers: Grundlagen der Allgemeinen Verbrechenslehre.<br />

Von Michael Pawlik. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen<br />

2012, XIII, 5<strong>10</strong> Seiten, geb, a 117,20.<br />

Die Debatte über die Bedeutung und Reichweite<br />

von Strafzwecken ist nach wie vor von<br />

großer wissenschaftlicher und auch praxisrelevanter<br />

Bedeutung, wie das erstinstanzliche<br />

Urteil im Fall Strasser kürzlich bewiesen<br />

hat. Der Zweck der Strafe sollte jedoch nicht<br />

mit ihrer theoretischen Begründung verwechselt<br />

werden. Dies ist eine der Kernaussagen<br />

im jüngst erschienenen Werk des Regensburger<br />

Strafrechtsphilosophen Pawlik. Ging die herrschende<br />

Lehre bis vor kurzem noch von einer rein generalpräventiven<br />

Begründung der Strafe aus, so sind heute<br />

vergeltungstheoretische Ansätze wieder im Vormarsch. Dies<br />

ist nicht zuletzt ein Verdienst von Pawlik, der sich, verdichtet<br />

in seinem kleinen Kompendium Person, Subjekt Bürger<br />

(2004), sehr um die Hinterfragung der begründungstheoretischen<br />

Bedeutung aller präventiven Theorien verdient gemacht<br />

hat. Für Pawlik sind die präventiven Strömungen als<br />

Strafbegründung deshalb abzulehnen, weil sie in ihrer puren<br />

Ausrichtung auf die zukünftige Minimierung der Gefährlichkeit<br />

des Täters und damit einhergehend in ihrem Sicherheitsstreben<br />

den Täter als Werkzeug instrumentalisieren.<br />

Die Individualität des Täters, widergespiegelt in der je nach<br />

Situation ganz unterschiedlichen Vorwerfbarkeit des Tathandelns,<br />

komme bei Präventionsüberlegungen nicht deutlich<br />

genug zum Ausdruck.<br />

Somit können die Abschreckung und ihre Unterkategorien,<br />

wie verstärkte soziale Integration und Sicherheitsstreben,<br />

nur Zweck, nicht per se Begründung der Strafe sein.<br />

Seine eigene Strafbegründung entwickelt Pawlik, ausgehend<br />

vom Begriff der Normgeltungsbewährung seines Bonner<br />

Lehrers Jakobs, aus der Pflicht des Bürgers, an einer Daseinsordnung<br />

mitzuwirken, welche die liberalen Garantien<br />

eines modernen Rechtsstaats respektiert. Eine jede derartige<br />

Pflichtverletzung bedarf der Zurechtrückung durch die<br />

Strafe, welche somit klarstellt, dass die liberale Daseinsordnung<br />

durch die Straftat in ihrem Bestand nicht gefährdet<br />

ist und weiterhin ihren Angehörigen die Ausübung liberalen<br />

Lebens gewährt.<br />

Diese Konzeption, welche auf die Figur des Bürgers, seine<br />

Rechte und Pflichten und seine Interdependenz von konstruktivem<br />

gesellschaftlichem Zusammenwirken abstellt,<br />

legt Pawlik im vorliegenden Buch klar und präzise dar. Neben<br />

einer fundierten philosophischen, auf eine Vielzahl<br />

abendländischer Denker rekurrierenden Analyse porträtiert<br />

der Autor auch aktuelle Strafrechtsprobleme wie Einwilligung,<br />

Notstandshandeln sowie den Verbotsirrtum im neuen<br />

Licht seiner Vergeltungslehre und entwickelt dadurch umstrittene<br />

dogmatische Fragen weiter. Der dialektische Ton<br />

des Buches, welches auch mögliche Einwände gegen die retributivistische<br />

Theorie detailliert darlegt und schließlich<br />

entkräftet, macht es zu einem äußerst lesenswerten Stück<br />

Strafrechtsliteratur, welches schon jetzt als Meilenstein der<br />

gegenwärtigen strafrechtlichen Vergeltungstheorie bezeichnet<br />

werden kann.<br />

Matthias Cernusca<br />

" Arbeitszeitgesetze Kommentar. Von Franz Schrank. Linde Verlag,<br />

Wien 2012, 1.200 Seiten, Ln, a 168,–.<br />

Das Arbeitszeitrecht, welches ua das Arbeitszeitgesetz,<br />

das Arbeitsruhegesetz sowie die<br />

Arbeitsruhegesetzverordnung umfasst, gehört<br />

zu den wichtigsten und gleichzeitig<br />

komplexesten Materien im Arbeitsrecht.<br />

Wer in diese Gesetze bereits einen Blick geworfen<br />

hat, merkt schnell, dass man ohne<br />

Kommentierung den Gesetzgeber kaum versteht.<br />

Man wird von Paragraf zu Paragraf<br />

verwiesen, Bestimmungen enthalten Ausnahmen und verweisen<br />

weiter auf Ausnahmen von den Ausnahmen. Kurz:<br />

Es ist kaum lesbar.<br />

Univ.-Prof. Dr. Schrank hat im Jahr 2007 Band 1 des<br />

Kommentars zu den Arbeitszeitgesetzen und im Jahr 2008<br />

Band 2 herausgebracht. In der nun vorliegenden 2. Auflage,<br />

welche im Jahr 2012 herausgekommen ist, werden diese zwei<br />

Bände zu einem zusammengefasst. Seit der 1. Auflage wurden<br />

viele der behandelten Gesetze novelliert. Außerdem ergingen<br />

zahlreiche oberstgerichtliche Entscheidungen. Diese<br />

sowie die diversen Novellen wurden mit dem Stand<br />

1. 9. 2012 in die 2. Auflage eingearbeitet.<br />

Ein Großteil des Kommentars ist den zwei wesentlichen<br />

Gesetzen, nämlich dem AZG und dem ARG, gewidmet.<br />

Schrank gibt zunächst die gesetzliche Bestimmung wieder,<br />

wobei hervorzuheben ist, dass bei jeder Bestimmung mittels<br />

Fußnote deren letzte Novellierung zitiert wird. Danach folgt<br />

die Wiedergabe der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage,<br />

oftmals ein Inhaltsverzeichnis (unbedingt nötig,<br />

da sich aufgrund der Komplexität der Bestimmungen<br />

612<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Rezensionen<br />

die Kommentierungen oftmals über mehrere dutzend Seiten<br />

erstrecken), und danach die Kommentierung selbst.<br />

Neu hinzugekommen im Vergleich zur 1. Auflage sind die<br />

Arbeitszeitbestimmungen des Theaterarbeitsgesetzes sowie<br />

des Universitätsgesetzes 2002. Das Theaterarbeitsgesetz<br />

wurde ja gänzlich neu mit BGBl I 20<strong>10</strong>/<strong>10</strong>0 veröffentlicht.<br />

Wie schon aus der 1. Auflage bekannt und sehr bewährt,<br />

sind die im Anhang befindlichen ausgewählten Vereinbarungsmuster<br />

zur Arbeitszeit. Will man derartige Vereinbarungen<br />

ohne Muster erstellen, muss man das gesamte Arbeitszeitrecht<br />

überblicken. Dies wird einem durch die Vereinbarungsmuster<br />

erleichtert. Hervorzuheben sind Vereinbarungsmuster<br />

zur Gleitzeitbetriebsvereinbarung, zur<br />

regelmäßigen Viertagewoche, zur Überstundenleistungspflicht,<br />

zur oft falsch gemachten Überstundenpauschale<br />

bzw All-in-Entgelt oder zur Elternteilzeit, um nur einige<br />

Wesentliche zu nennen.<br />

Der Kommentar schließt mit einem umfangreichen Inhaltsverzeichnis,<br />

das nun aufgrund der Zusammenlegung in<br />

einen Band nicht mehr aufgeteilt ist, was wiederum die Suche<br />

vereinfacht, da man nicht mehr im Band 1 oder Band 2<br />

suchen muss.<br />

Schrank setzt mit der 2. Auflage des Kommentars zu den<br />

Arbeitszeitgesetzen die hohe Qualität der 1. Auflage fort.<br />

Mehr als in vielen anderen Materien ist es im Arbeitszeitrecht<br />

ein Meisterstück, dieses umfangreich, vollständig, aber<br />

dennoch verständlich darzustellen und zu kommentieren. All<br />

das gelingt dem Autor hervorragend.<br />

Jakob Hütthaler<br />

" Anwaltsrecht. Jahrbuch 2012. Von Markus Heidinger/Brigitta<br />

Zöchling-Jud (Hrsg). Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien<br />

2012, 196 Seiten, br, a 38,–.<br />

Das Jahrbuch „Anwaltsrecht“ erscheint 2012<br />

zum zweiten Mal. Es enthält eine umfassende<br />

Darstellung der wichtigsten Entwicklungen<br />

und Änderungen, deren Kenntnis für Kolleginnen<br />

und Kollegen im Zusammenhang<br />

mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit unverzichtbar<br />

ist. Das gilt besonders für das anwaltliche<br />

Berufsrecht und seine Entwicklung auf österr<br />

und europäischer Ebene, das gilt vor allem<br />

aber auch für Fragen der Rechtsformgestaltung<br />

aus zivilrechtlicher, berufsrechtlicher und steuerrechtlicher<br />

Sicht. Vergleichende Betrachtungen, insb im Zusammenhang<br />

mit der Gewinnermittlung für Rechtsanwälte<br />

und Rechtsanwaltsgesellschaften, sind eine wertvolle Entscheidungshilfe.<br />

Alle Autoren zeichnet außerordentliche Sachkenntnis und<br />

Klarheit ihrer Darstellung aus, sodass der interessierte Leser<br />

das Jahrbuch nur ungern wieder aus der Hand legt.<br />

Wer dieses Buch gelesen hat, kann von sich behaupten,<br />

den letzten Stand der Entwicklung zu kennen. Dies gilt sowohl<br />

für das Standes- und Disziplinarrecht, das Honorarund<br />

Kostenrecht, die europäischen Entwicklungen im anwaltlichen<br />

Berufsrecht und das Transparenzgesetz als auch<br />

für die Frage nach neuen Rechtsformen für Anwaltsgesellschaften<br />

und deren Gestaltung und die steuerlichen Vorteile<br />

und Risken.<br />

Es wird in den Beiträgen deutlich, dass Europa auf das österr<br />

Berufsrecht stark einwirkt. Die Frage, ob es bei dem abgeschlossenen<br />

Kanon, der für die Rechtsanwaltstätigkeit zulässigen<br />

Gesellschaften bleibt, wird aus der Sicht der Autoren<br />

(negativ) beantwortet.<br />

Die maßgebenden Entscheidungen des EuGH und des<br />

VfGH werden besprochen.<br />

Insgesamt ist das Jahrbuch Pflichtlektüre für jede Rechtsanwältin<br />

und jeden Rechtsanwalt. Den Herausgebern ist für<br />

ihre Initiative in der Hoffnung zu danken, dass weitere Jahrbücher<br />

folgen.<br />

Die feste Absicht dazu haben sie jedenfalls bekundet.<br />

Gerhard Benn-Ibler<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

613


Indexzahlen<br />

Indexzahlen <strong>2013</strong>: Juli August<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Index der Verbraucherpreise 20<strong>10</strong> (1 20<strong>10</strong> = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>10</strong>7,6 <strong>10</strong>7,7*)<br />

Großhandelsindex (1 20<strong>10</strong> = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>10</strong>9,5 <strong>10</strong>9,4*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,8 117,9*)<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,3 130,4*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,1 137,2*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,3 179,4*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278,7 278,9*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489,0 489,5*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623,1 623,7*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625,2 625,7*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5475,2 5480,3*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4650,5 4654,8*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,3 121,2*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,6 133,5*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,5 137,4*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,4 143,3*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191,0 190,8*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318,0 317,7*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = <strong>10</strong>0) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<strong>10</strong>1,9 3099,1*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />

„Österreichischen Anwaltsblatts“<br />

<strong>2013</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & <strong>10</strong> & 11 & 12<br />

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& Kleinanzeige (a 127,20)<br />

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<strong>10</strong>15 Wien • Johannesgasse 23<br />

Aufgrund des Umstandes, dass der Inhalt der Anzeigen oftmals erst nach Annahme bekannt wird, behalten wir uns vor,<br />

Anzeigenaufträge wegen des Inhalts oder der Herkunft abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen die guten Sitten, die Gesetze<br />

oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung eines<br />

Auftrages wird dem Auftraggeber sodann unverzüglich mitgeteilt.<br />

614<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


Inserate<br />

Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />

auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, <strong>10</strong>30 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />

(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />

Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder<br />

Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und (0676) 603 25 33,<br />

E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01) 369<br />

59 34 – 4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />

Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />

vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />

RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse <strong>10</strong>, <strong>10</strong><strong>10</strong><br />

Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 302 53 56,<br />

Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte). Telefon (01) 218 25 70,<br />

Telefax (01) 218 84 60.<br />

RA Dr. Michaela Iro, <strong>10</strong>30 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />

(0664) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20 – 20,<br />

E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

RA Dr. Claudia Stoitzner, <strong>10</strong>60 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,<br />

Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />

E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, <strong>10</strong>30 Wien, Invalidenstraße<br />

5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />

Telefax (01) 877 38 90 – 6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />

Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard<br />

Huber – Dr. Michael Sych, <strong>10</strong>80 Wien,<br />

Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55, Telefax<br />

(01) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.at<br />

Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />

Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />

Umgebung. <strong>10</strong>30 Wien, Hintzerstraße 11/4,<br />

Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,<br />

Telefax (01) 713 07 96,<br />

E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />

RA Mag. Christian Bammer, <strong>10</strong>70 Wien, Kaiserstraße<br />

57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />

Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />

www.ra-bammer.at<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 80<strong>10</strong> Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,<br />

Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />

Mobil erreichbar: (0676) 3<strong>10</strong> 48 52.<br />

Kärnten<br />

Substitutionen aller Art (gerne auch Exekutionen/<br />

Interventionen), insbesondere für die Bezirksgerichte<br />

Villach, Spittal an der Drau, Klagenfurt, Feldkirchen<br />

oder Hermagor, auch kurzfristig – übernehmen RAe<br />

Dr. Karl Heinz Kramer §Dr.Norbert P. Tischitz,<br />

Italienerstraße <strong>10</strong> b, 9500 Villach,<br />

Telefon (04242) 232030 bzw<br />

E-Mail: rechtsanwaelte@kramer-tischitz.at<br />

Oberösterreich<br />

Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />

Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />

Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />

Mauthausen und Pregarten.<br />

Telefon (072 62) 53 50 30,<br />

Telefax (072 62) 53 50 34,<br />

E-Mail: office@geusau.com<br />

Substitutionen im Sprengel Vöcklabruck und vor den<br />

Bezirksgerichten Vöcklabruck (Frankenmarkt) und<br />

Ried im Innkreis sowie vor dem Landesgericht Ried<br />

im Innkreis übernimmt Mag. Matthias Lipp,<br />

Stadtplatz 11 – 13, 4840 Vöcklabruck.<br />

Telefon (07672) 30270, Telefax (07672) 30270 – 50,<br />

E-Mail: kanzlei@ra-lipp.at, Internet: www.ra-lipp.at<br />

Salzburg<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22 – 0,<br />

Telefax (0662) 84 12 22 – 6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(<strong>10</strong>0 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52, Telefax<br />

(0662) 84 04 94, E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />

Bezirksgericht St. Johann im Pongau: Wir übernehmen<br />

Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />

Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />

zu den üblichen kollegialen Konditionen.<br />

Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />

Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen,<br />

Telefon (064 62) 41 81, Telefax (064 62) 41 81 20,<br />

E-Mail: office@mein-rechtsanwalt.at<br />

Tirol<br />

Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />

Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />

Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 <strong>10</strong> 94,<br />

E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />

Tirol/Salzburg: Übernehme Substitutionen vor den<br />

Gerichten in Kitzbühel/Innsbruck/Salzburg und<br />

Umgebung. RA Michael F. Feuerberg,<br />

Telefon 05356 / 65 207, Telefax 05356 / 75 597,<br />

www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />

International<br />

Deutschland: Feuerberg Rechtsanwalt seit 1987.<br />

Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung, Substitution<br />

einschl. Funktion als Einvernehmensanwalt in<br />

Deutschland/Beratung im deutschen Recht für<br />

Rechtsanwälte mit Ihren Mandanten. München:<br />

Prinzregentenplatz – Lucile-Grahn-Str. 48, 81675<br />

München, Telefon +49/89/80 90 90 59 – 0, Telefax<br />

+49/89/80 90 90 59 – 5. www.feuerberg.com,<br />

office@legale.pro<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />

sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />

Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />

80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,<br />

Telefax (0049 – 89) 552 999 90.<br />

Homepage: www.cllb.de<br />

Bayern: Rechtsanwalt Klamert Mitglied RAK Tirol/<br />

München steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen/grenzüberschreitende<br />

Angelegenheiten<br />

und Substitutionen/Zwangsvollstreckungen<br />

jederzeit gerne in Gesamt-Deutschland/Kitzbühel zur<br />

Verfügung. Telefon 0049/89/544 03 885,<br />

Telefax 0049/89/544 03 889,<br />

E-Mail: markus.klamert@rae-heiss-kollegen.de;<br />

www.rae-heiss-kollegen.de<br />

Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />

Mandate/Substitutionen in ganz Finnland:<br />

internationale Transaktionen, Wirtschaftsrecht,<br />

Schiedsverfahren und Prozesse. Bergmann Attorneys<br />

at Law, Ansprechpartner: RA Dr. Hans Bergmann,<br />

Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki,<br />

Telefon (+358 9) 6962 070,<br />

Telefax (+358 9) 6962 07<strong>10</strong>,<br />

E-Mail: hans.bergmann@bergmann.fi,<br />

www.bergmann.fi<br />

Griechenland: RA Dr. Eleni Diamanti, in Österreich<br />

und Griechenland zugelassen, vertritt vor griechischen<br />

Gerichten und Behörden und steht österreichischen<br />

Kollegen für Fragen zum griechischen Recht<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />

615


Inserate<br />

zur Verfügung. Weyrgasse 6, <strong>10</strong>30 Wien, und<br />

Vas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,<br />

Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.at<br />

London: Philip Moser, MA (Cantab), Barrister, Europarecht,<br />

Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung und<br />

Vertretung vor Gericht: Monckton Chambers, 1&2<br />

Raymond Buildings, Gray's Inn, London WC1R 5NR.<br />

Telefon (004420) 7405 7211; Telefax (004420) 7405<br />

2084; E-Mail: pmoser@monckton.com<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />

und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />

Kärntner Straße 35, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, und Via A. Diaz 3,<br />

34170 Görz, und 33<strong>10</strong>0 Udine, Viale Venezia 2,<br />

Italien, steht österreichischen Kollegen für<br />

Mandatsübernahmen und staatenübergreifende<br />

Substitutionen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon 0039 (0432) 60 38 62,<br />

Telefax 0039 (0432) 52 62 37,<br />

Mobil 0039 334 162 68 13,<br />

E-Mail: walter@avvocatinordest.it;<br />

www.walter-ra.eu, www.avvocatinordest.it<br />

Italien: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />

Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39<strong>10</strong>0 Bozen,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />

Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei Schmdt<br />

Advocatuur aus Amsterdam mit Zweigstelle in<br />

Österreich steht österreichischen Kollegen für<br />

Mandatsübernahmen und bei grenzüberschreitenden<br />

Angelegenheiten gerne zur Verfügung. Bei Fragen<br />

zum Niederländischen Wirtschaftsrecht, Urheberrecht<br />

und Allgemeinen Zivilrecht kontaktieren Sie RA<br />

Mag. J. Menno Schmidt (M: +43 [0]680 118 1515).<br />

Amsterdam, Prinsengracht 253, NL-<strong>10</strong>16 GV,<br />

Telefon +31 (0)20 3200 360,<br />

E-Mail: mail@schmdt.nl; www.schmdt.nl<br />

Niederlande: Van Dijk & Van Arnhem steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen in den<br />

Niederlanden zur Verfügung. Tätigkeitsbereiche: internationales<br />

Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und<br />

Arbeitsrecht, sowie internationale Inkasso- und Vollstreckungsangelegenheiten.<br />

Kontakt: Sip van Dijk,<br />

LL. M. (Rechtsanwalt-NL, auch als EU/EFTA-RA in der<br />

Schweiz zugelassen), Soerenseweg 146-A,<br />

NL-7313EM Apeldoorn, Telefon +31 55 355 9899,<br />

Telefax +31 55 355 9818, E-Mail: aaalaw@balienet.nl,<br />

Website: www.rechtsanwalt-niederlande.nl<br />

Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />

„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />

österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />

in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />

zur Verfügung. Kontakt: Kärntner Ring 12,<br />

<strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, Telefon (01) 355 20 95, Telefax<br />

(01) 355 20 95 – 99, Homepage: www.tomaszgaj.com,<br />

E-Mail: office@tomaszgaj.com<br />

Serbien: Rechtsanwälte Janjic/Tesmanovic/Protic,<br />

Gracanicka 7, 1<strong>10</strong>00 Beograd, stehen österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen besonders im<br />

Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht und<br />

Internationalen Recht zur Verfügung. Telefon<br />

+381 (11) 262 04 02, Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />

E-Mail: office@janjic.co.rs, www.advokatijtp.rs<br />

Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />

Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova<br />

5, SI-<strong>10</strong>00 Ljubljana, Vertrauensanwalt der „Österreichischen<br />

und Schweizerischen Botschaft“,<br />

steht sämtlichen Kolleginnen und Kollegen für crossborder-Mandatsübernahmen<br />

in diversen Rechtssachen<br />

zur Verfügung. Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />

Telefax +384 (0)1 432 02 87,<br />

E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />

Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />

Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />

str. 33, H-<strong>10</strong>67 Budapest, steht österreichischen Kollegen<br />

für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />

Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />

Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.<br />

Telefon +36 (1) 600 11 50, Mobil<br />

+36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />

E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />

Partner<br />

Wien<br />

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Telefon 0650/375 44 06.<br />

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Steiermark<br />

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Kanzleiübernahme. Zuschriften bitte an den Verlag<br />

unter dem Kennwort „Zusammenarbeit“,<br />

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Oberösterreich<br />

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Rechtsanwaltskanzlei in 4563 Micheldorf, Kontakt und<br />

Bewerbungen an kanzlei@rechtsanwalt-rankl.at,<br />

Telefon (07582) 6377, Dr. Ferdinand Rankl.<br />

Salzburg<br />

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Kontakt: kanzlei@anwalt-fahrner.at<br />

Tirol<br />

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E-Mail: office@graus.at<br />

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Wien<br />

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Salzburg<br />

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Telefon (06542) 72418, E-Mail: dr.schiestl@aon.at<br />

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616<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>


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Das Schmerzengeld <strong>10</strong>. Auflage inklusive CD-ROM<br />

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• Vereitelung der Besuchsrechtsausübung des anderen Elternteils zu seinem minderjährigen Kind;<br />

• Verneinung eines Schmerzengeldanspruchs des betrogenen Ehepartners gegenüber dem Ehebrecher;<br />

• im Zusammenhang mit der Verweigerung einer lebenserhaltenden Bluttransfusion durch eine Zeugin Jehovas;<br />

• zu Inzestfällen und sexuellen Missbrauchshandlungen.<br />

Bewährte Gliederung in<br />

• Medizinischen Teil<br />

• Juristischen Teil – Zivil- und Strafrecht<br />

• Entscheidungsteil – mit 747 neuen Entscheidungen<br />

Die zielgerichtete Suche in 3.276 Entscheidungen des OGH und aller vier OLG ermöglicht die beiliegende CD-ROM mit<br />

halbjährlichen Updates.<br />

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Program start: 16 June 2014<br />

+41 (0) 71 224 28 67 | mblhsg@unisg.ch | www.mbl.unisg.ch | www.facebook.com/emblhsg


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• Vereitelung der Besuchsrechtsausübung des anderen Elternteils zu seinem minderjährigen Kind;<br />

• Verneinung eines Schmerzengeldanspruchs des betrogenen Ehepartners gegenüber dem Ehebrecher;<br />

• im Zusammenhang mit der Verweigerung einer lebenserhaltenden Bluttransfusion durch eine Zeugin Jehovas;<br />

• zu Inzestfällen und sexuellen Missbrauchshandlungen.<br />

Bewährte Gliederung in<br />

• Medizinischen Teil<br />

• Juristischen Teil – Zivil- und Strafrecht<br />

• Entscheidungsteil – mit 747 neuen Entscheidungen<br />

Die zielgerichtete Suche in 3.276 Entscheidungen des OGH und aller vier OLG ermöglicht die beiliegende CD-ROM mit<br />

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