Finanzplatz Weißrussland - Raiffeisen Bank International AG
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4. Schiedsgericht für Streitfälle<br />
Vorsteuer aus Umsätzen, die vor der Registrierung erzielt wurden, sowie durch Unternehmen, die nicht registriert<br />
sind, ist nicht möglich. Insofern gibt es leider keine Analogie zum österreichischen System, wonach<br />
ausländische Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich die Erstattung der österreichischen<br />
Mehrwertsteuer beantragen können.<br />
Da mit der Steuernummer auch die Pflicht zur eingeschränkten Buchführung und Kosten einhergehen und<br />
der Behördenkontakt typischerweise von beauftragten Vertretern (Steuerberatern) abgewickelt wird, wird sich<br />
die Registrierung erst dann lohnen, wenn das ausländische Unternehmen in Belarus regelmäßig Umsätze in<br />
einer gewissen Höhe macht.<br />
Hinsichtlich der Rechnungslegung sei auf die Besonderheit der belarussischen Accounting Standards hingewiesen,<br />
welche sich gegenüber den US GAAP vor allem durch ihr hohes Maß an Formalitäten (Vorlage aller<br />
Arten von Dokumenten, Beglaubigungen und Stempel) charakterisieren. Im Gegensatz zu den GAAP kommt<br />
es nicht so sehr darauf an, ob eine Ware tatsächlich geliefert und bezahlt wurde, sondern ob alle erforderlichen<br />
Dokumente, Unterschriften und Stempel eingeholt wurden.<br />
Belarus hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche<br />
(New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierbei verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet<br />
eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. In<br />
Verträgen mit belarussischen Partnern kann daher die Zuständigkeit des <strong>International</strong>en Schiedsgerichts<br />
der Wirtschaftskammer Österreich, der <strong>International</strong>en Handelskammer (ICC) oder eines anderen<br />
Schiedsgerichts vereinbart werden.<br />
Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar.<br />
Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit<br />
vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen<br />
Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen.<br />
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet solch eine institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung<br />
an: Das <strong>International</strong>e Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.<br />
Die Schiedsklausel des <strong>International</strong>en Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet (sie ist in<br />
den für österreichische Exporteure wichtigsten Fremdsprachen verfügbar):<br />
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung<br />
oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des <strong>International</strong>en<br />
Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren<br />
gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“<br />
Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen zur Ergänzung:<br />
• die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei)<br />
• es ist............................materielles Recht anzuwenden<br />
• die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...........................<br />
Detaillierte Auskünfte:<br />
• <strong>International</strong>es Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich<br />
Dr. Manfred Heider, T 05 90 900-4398, F 05 90 900-216,<br />
E arb@wko.at, W wko.at/arbitration<br />
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