Finanzplatz Serbien - Raiffeisen Bank International AG
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4. Schiedsgericht für Streitfälle<br />
Die Rechnungslegung basiert auf den <strong>International</strong> Accounting Standards mit gewissen Modifikationen. So<br />
wurde per jährlicher Verordnung die Abgrenzung von Kursdifferenzen ermöglicht. Es ist auch möglich ein<br />
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu führen. Die Abgabefristen sind kürzer als in Österreich.<br />
Für den unternehmensrechtlichen Abschluss gilt der letzte Tag im Februar sowie für den steuerrechtlichen<br />
Abschluss der 15. März als Abgabetag. Aus dem unternehmensrechtlichen Abschluss wird mittels<br />
steuerlicher Mehr-Weniger Rechnung der steuerliche Abschluss ermittelt. Des Weiteren sind beim unternehmensrechtlichen<br />
sowie beim steuerlichen Jahresabschluss Größenklassen, die sich aus der Höhe der<br />
Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer ergeben, zu beachten. Es wird zwischen kleinen,<br />
mittelgroßen und großen Gesellschaften unterschieden. Der Prüfungspflicht unterliegen jedoch nur mittelgroße<br />
und große Gesellschaften.<br />
Einkommensteuer<br />
Die Steuersätze für Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie auf Einkommen aus der selbstständigen<br />
Erwerbstätigkeit betragen momentan 12 %. Im Jahre 2005 wurde auch die Einkommenssteuer<br />
auf Urheber- und ähnliche Rechte sowie gewerbliche Schutzrechte reformiert.<br />
Folgende Einkommen sind von der Steuer befreit:<br />
• Einkommen bis 7.310 RSD<br />
• Abfindungszahlungen beim Renteneintritt, bis zu den gesetzlich geregelten Maximalbeträgen<br />
• Abfindungszahlungen bei der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen mangelnder Eignung<br />
des Arbeitnehmers<br />
• einmalige Entschädigungen, die diejenige Person erhält, die wegen mangelnden Bedarfs<br />
(Arbeitskräfteüberschuss) im Restrukturierungsverfahren und bei der Vorbereitung der Privatisierung<br />
des Unternehmens aus dem Arbeitsverhältnis scheidet.<br />
<strong>Serbien</strong> hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche<br />
(New Yorker Übereinkommen) ratifiziert.<br />
Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar.<br />
Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit<br />
vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen<br />
Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen.<br />
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Ihnen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung<br />
an: Das <strong>International</strong>e Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.<br />
Die Schiedsklausel des <strong>International</strong>en Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet (sie ist in<br />
den für österreichische Exporteure wichtigsten Fremdsprachen verfügbar):<br />
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung<br />
oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des <strong>International</strong>en<br />
Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren<br />
gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“<br />
Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen:<br />
• die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);<br />
• es ist............................materielles Recht anzuwenden<br />
• die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist............................<br />
Detaillierte Auskünfte:<br />
• <strong>International</strong>es Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich<br />
Dr. Manfred Heider, Tel.: 05 90 900-4398, Fax: 05 90 900-216, E-Mail: arb@wko.at,<br />
Internet: wko.at/arbitration<br />
Das Faktum, dass Sie als österreichische Firma Mitglied der Wirtschaftskammer sind, kann einen starken<br />
ausländischen Partner unter Umständen stören. In diesem Fall empfehlen wir ein anderes Schiedsgericht,<br />
wie z.B. jenes der <strong>International</strong>en Handelskammer zu vereinbaren. Diese hat ihren Sitz in Paris und ist in<br />
Österreich durch ICC Austria vertreten.<br />
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