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Finanzplatz Serbien - Raiffeisen Bank International AG

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4. Schiedsgericht für Streitfälle<br />

Die Rechnungslegung basiert auf den <strong>International</strong> Accounting Standards mit gewissen Modifikationen. So<br />

wurde per jährlicher Verordnung die Abgrenzung von Kursdifferenzen ermöglicht. Es ist auch möglich ein<br />

vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu führen. Die Abgabefristen sind kürzer als in Österreich.<br />

Für den unternehmensrechtlichen Abschluss gilt der letzte Tag im Februar sowie für den steuerrechtlichen<br />

Abschluss der 15. März als Abgabetag. Aus dem unternehmensrechtlichen Abschluss wird mittels<br />

steuerlicher Mehr-Weniger Rechnung der steuerliche Abschluss ermittelt. Des Weiteren sind beim unternehmensrechtlichen<br />

sowie beim steuerlichen Jahresabschluss Größenklassen, die sich aus der Höhe der<br />

Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer ergeben, zu beachten. Es wird zwischen kleinen,<br />

mittelgroßen und großen Gesellschaften unterschieden. Der Prüfungspflicht unterliegen jedoch nur mittelgroße<br />

und große Gesellschaften.<br />

Einkommensteuer<br />

Die Steuersätze für Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie auf Einkommen aus der selbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit betragen momentan 12 %. Im Jahre 2005 wurde auch die Einkommenssteuer<br />

auf Urheber- und ähnliche Rechte sowie gewerbliche Schutzrechte reformiert.<br />

Folgende Einkommen sind von der Steuer befreit:<br />

• Einkommen bis 7.310 RSD<br />

• Abfindungszahlungen beim Renteneintritt, bis zu den gesetzlich geregelten Maximalbeträgen<br />

• Abfindungszahlungen bei der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen mangelnder Eignung<br />

des Arbeitnehmers<br />

• einmalige Entschädigungen, die diejenige Person erhält, die wegen mangelnden Bedarfs<br />

(Arbeitskräfteüberschuss) im Restrukturierungsverfahren und bei der Vorbereitung der Privatisierung<br />

des Unternehmens aus dem Arbeitsverhältnis scheidet.<br />

<strong>Serbien</strong> hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche<br />

(New Yorker Übereinkommen) ratifiziert.<br />

Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar.<br />

Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit<br />

vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen<br />

Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen.<br />

Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Ihnen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung<br />

an: Das <strong>International</strong>e Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.<br />

Die Schiedsklausel des <strong>International</strong>en Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet (sie ist in<br />

den für österreichische Exporteure wichtigsten Fremdsprachen verfügbar):<br />

„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung<br />

oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des <strong>International</strong>en<br />

Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren<br />

gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“<br />

Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen:<br />

• die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);<br />

• es ist............................materielles Recht anzuwenden<br />

• die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist............................<br />

Detaillierte Auskünfte:<br />

• <strong>International</strong>es Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich<br />

Dr. Manfred Heider, Tel.: 05 90 900-4398, Fax: 05 90 900-216, E-Mail: arb@wko.at,<br />

Internet: wko.at/arbitration<br />

Das Faktum, dass Sie als österreichische Firma Mitglied der Wirtschaftskammer sind, kann einen starken<br />

ausländischen Partner unter Umständen stören. In diesem Fall empfehlen wir ein anderes Schiedsgericht,<br />

wie z.B. jenes der <strong>International</strong>en Handelskammer zu vereinbaren. Diese hat ihren Sitz in Paris und ist in<br />

Österreich durch ICC Austria vertreten.<br />

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