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Zusammenschlüsse Vereine - Landesverband der ...

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Sehr geehrte Damen u. Herren,<br />

Der aktuelle Newsletter vom <strong>Landesverband</strong> <strong>der</strong> Rassekaninchenzüchter<br />

Württemberg & Hohenzollern e.V.<br />

Ausgabe vom<br />

29.05.2009<br />

Probleme und Chancen bei Zusammenschlüssen von <strong>Vereine</strong>n<br />

Nicht nur in <strong>der</strong> Wirtschaft, son<strong>der</strong>n auch im Vereinsbereich zeichnet<br />

sich die Notwendigkeit immer stärker ab, zu wachsen und Kräfte zu<br />

bündeln. Immer weniger För<strong>der</strong>mittel und Sponsoren stehen einer<br />

gleich bleibend hohen Zahl von Sportvereinen gegenüber, die<br />

durchaus sämtlich för<strong>der</strong>ungswürdig sind. Oft lassen sich ehrgeizige<br />

sportliche Ziele – insbeson<strong>der</strong>e im Mannschaftssportbereich – auch<br />

erst gemeinsam erreichen.<br />

Daher haben sowohl einige <strong>Vereine</strong>, aber auch öffentliche För<strong>der</strong>er<br />

(Sportbünde o<strong>der</strong> Kommunen) durchaus ein Interesse daran, durch<br />

Fusionen die Zahl <strong>der</strong> <strong>Vereine</strong> zu verringern ohne das Angebot an die<br />

Bevölkerung zu kürzen und trotzdem För<strong>der</strong>mittel in Zeiten knapper<br />

Kassen optimal einsetzen zu können.<br />

Diese Vielzahl an <strong>Vereine</strong>n, auf die wir einerseits zu Recht stolz sein<br />

können, hat durchaus ihre Gründe und Berechtigung. Denn auch<br />

disziplingleiche <strong>Vereine</strong> unterscheiden sich oft in ihrer<br />

Mitglie<strong>der</strong>struktur und Ausrichtung aber auch in puncto finanzieller<br />

Möglichkeiten.Freizeit- o<strong>der</strong> Breitensportvereine passen eben schlecht<br />

zu turniersportlich ambitionierten Ka<strong>der</strong>schmieden. Ländlich-gesellige<br />

<strong>Vereine</strong> sprechen an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> an als akademisch-elitäre Clubs.<br />

An<strong>der</strong>erseits ist es für kleine <strong>Vereine</strong> immer schwerer, die nötige<br />

öffentliche Beachtung zu finden. Wettkämpfe lassen sich oft nicht mit<br />

20 Mann organisieren und ohne öffentliche Veranstaltungen ist eine<br />

Außenwirkung des Vereins nur sehr schwer erzielbar. Sponsoren<br />

wollen eine breite Werbewirkung durch eine große Mitglie<strong>der</strong>zahl und<br />

interessante Veranstaltungen und Angebote, auch Zeitungen berichten<br />

lieber über Großveranstaltungen. Aber auch die Alltagsarbeit ist für<br />

personell besser gestellte <strong>Vereine</strong> meist einfacher.<br />

Ein Verein muss heute ein breit aufgestelltes Unternehmen sein.<br />

Neben dem Kerngeschäft „sportliche Betätigung“, die in Form von<br />

bezahlten Übungsstunden für Kunden o<strong>der</strong> von gemeinsamer<br />

Feierabendbetätigung mit Vereinskameraden ablaufen kann, muss ein<br />

Verein eine funktionierende PR-Abteilung haben, die Zeitungen mit<br />

vorbereiteten Meldungen und Berichten versorgt und das Angebot des<br />

Vereins in geeigneter Weise kundtut, Gebäude und Anlagen müssen in<br />

Stand gehalten und verwaltet, Sportgeräte o<strong>der</strong> Hilfsmittel beschafft<br />

und Mitgliedbeiträge eingezogen werden. Eine korrekte Buchhaltung<br />

ist aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />

unabdingbar. Jugendarbeit ist ebenso wichtig, wie Angebote für<br />

langjährige Mitglie<strong>der</strong>, Spät- o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einsteiger.<br />

All diese Aufgaben qualifiziert zu erfüllen fällt einem mitglie<strong>der</strong>starken<br />

Verein in <strong>der</strong> Regel leichter, da dort die Personalreserven, also die


Zahl <strong>der</strong> Menschen, die – auch zeitlich – bereit und in <strong>der</strong> Lage ist,<br />

ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, meist größer sind.<br />

Wollen o<strong>der</strong> müssen – auf Druck von För<strong>der</strong>ern, Kommunen o<strong>der</strong><br />

Dachverbänden – daher <strong>Vereine</strong> zusammenarbeiten, kann dies auf<br />

vielfältige Weise geschehen:<br />

Zum Einen gäbe es die Möglichkeit einer Kooperation, bei <strong>der</strong> beide<br />

<strong>Vereine</strong> übereinkommen, in bestimmten Teilbereichen<br />

zusammenzuarbeiten, beispielsweise eine Sporthalle gemeinsam zu<br />

errichten und zu nutzen und so Kosten einzusparen. Hierbei gibt es<br />

meist wenig Probleme, da Kooperationen we<strong>der</strong> zu personellen<br />

Verflechtungen führen, noch die Identität und Eigenständigkeit <strong>der</strong><br />

beteiligten <strong>Vereine</strong> gefährdet ist.<br />

Die wohl schwierigste Variante ist die gleichberechtigte Fusion. Hierbei<br />

ist darauf zu achten, dass die positiven Seiten bei<strong>der</strong> Altvereine<br />

erhalten bleiben und die Eigenheiten und beson<strong>der</strong>en Profile <strong>der</strong><br />

<strong>Vereine</strong> sich nun sinnvoll ergänzen. Insbeson<strong>der</strong>e muss dieses<br />

„Vereinigungsgleichgewicht“ auch so abgesichert werden, dass nicht<br />

nach <strong>der</strong> Fusion die aktiven Ex-Mitglie<strong>der</strong> des Altvereins 1 in einer<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung die Ex-Mitglie<strong>der</strong> des Altvereins 2 durch<br />

geschlossenes Erscheinen überstimmen und so den<br />

„Einigungsvertrag“ per Satzungsän<strong>der</strong>ung einseitig abschaffen.<br />

Einfacher dagegen wäre ein Anschluss des einen Vereins an den<br />

An<strong>der</strong>en, beispielsweise als ein neues Ressort des Hauptvereins. Aber<br />

auch hier kann auf die Erhaltung von bewährten Strukturen zu achten<br />

sein.<br />

Im Falle eines deutlichen finanziellen Gefälles zwischen beiden<br />

Fusionswilligen wäre die Auflösung des verschuldeten Vereins und <strong>der</strong><br />

(geschlossene) Beitritt seiner Mitglie<strong>der</strong> zum an<strong>der</strong>en Verein zu<br />

erwägen, hierbei wären aber nicht nur die Schulden, son<strong>der</strong>n auch alle<br />

Namens- und Besitzrechte o<strong>der</strong> bewährten Beson<strong>der</strong>heiten wie zum<br />

Beispiel gute Geschäftsbeziehungen zu Sponsoren o<strong>der</strong> Lieferanten<br />

des liquidierten Vereins unwie<strong>der</strong>bringlich dahin. Kühles Rechnen ist<br />

daher gefragt, es kann daher durchaus sein, dass es sich lohnt,<br />

Verbindlichkeiten des an<strong>der</strong>en Vereins zu übernehmen, wenn Aussicht<br />

besteht, gemeinsam die Schulden abbauen zu können und dann<br />

trotzdem auf die Kontakte und Beziehungen bei<strong>der</strong> Altvereine<br />

zurückgreifen zu können. Auch wäre in diesem Fall keineswegs<br />

gesichert, dass möglichst viele Mitglie<strong>der</strong> des aufzulösenden Vereins<br />

mitgenommen werden und die Interessen bei<strong>der</strong> neuen Gruppen im<br />

Verein zumindest für eine Übergangszeit gewahrt sind.<br />

Ebenfalls möglich wäre eine gemeinsame Neugründung eines Vereins,<br />

in den dann beide <strong>Vereine</strong> als mehr o<strong>der</strong> weniger autonome<br />

Abteilungen eingeglie<strong>der</strong>t werden.<br />

Die Wahl <strong>der</strong> Mittel muss je nach Interessenlage <strong>der</strong> Beteiligten, den<br />

jeweiligen Kräfteverhältnissen und nach Sachlage getroffen werden,<br />

damit die Zukunft des neuen Vereins nicht durch die Vergangenheit<br />

<strong>der</strong> alten <strong>Vereine</strong> behin<strong>der</strong>t wird.<br />

So wie nicht jede Fusion sinnvoll ist, macht es auch oft keinen Sinn,<br />

sich an überkommene Traditionen zu klammern.<br />

Vor allem ist bei einer Vereinsfusion zu Berücksichtigen, dass die<br />

Mitglie<strong>der</strong> mitgenommen und eingebunden werden müssen. Im<br />

Gegensatz zu einer Unternehmensfusion, die meist auf<br />

Arbeitsplatzabbau ausgerichtet ist und die Zustimmung <strong>der</strong>


Arbeitnehmer nur in engen Grenzen benötigt kommt es hier darauf an,<br />

nicht nur die Interessen <strong>der</strong> beteiligten <strong>Vereine</strong>, son<strong>der</strong>n auch jedes<br />

einzelnen Mitglieds bestmöglich zu berücksichtigen, damit sich auch in<br />

dem neuen Verein alle Mitglie<strong>der</strong> wohl fühlen und es durch die Fusion<br />

zu einem deutlichen Mitglie<strong>der</strong>zuwachs und damit zu dem erstrebten<br />

Zweck <strong>der</strong> Stärkung <strong>der</strong> Vereinsarbeit kommen kann.<br />

Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit K. Franke<br />

Die Vereinsfusion<br />

Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet zwar die für das Vereinsrecht<br />

wesentlichen Bestimmungen, eine ausdrückliche bzw. eigenständige<br />

Regelung betreffend den Zusammenschluß o<strong>der</strong> die Fusion von<br />

<strong>Vereine</strong>n enthält es jedoch nicht. Gleich wohl kann mit Hilfe <strong>der</strong><br />

Bestimmungen des Vereinsrechts des BGB ein Zusammenschluß von<br />

<strong>Vereine</strong>n angestrebt und vollzogen werden. Mit Inkrafttreten des<br />

geän<strong>der</strong>ten Umwandlungsgesetzesvom 28.10.1994 hat <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber überdies mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Verschmelzung (durch<br />

Aufnahme o<strong>der</strong> durch Neugründung) eine beson<strong>der</strong>e, spezial<br />

gesetzlich geregelte Form des Zusammenschlusses eingetragener<br />

<strong>Vereine</strong> geschaffen.<br />

Grundsätzlich kann <strong>der</strong> Zusammenschluß zweier o<strong>der</strong> mehrerer<br />

eingetragener <strong>Vereine</strong>auf zweierlei Weise geschehen:<br />

- Durch Aufnahme (Ein Verein nimmt sämtliche Mitglie<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />

<strong>Vereine</strong>, die sich indiesem Zusammenhang auflösen, als neue<br />

Mitglie<strong>der</strong> auf bei Übernahme des Vereinsvermögens<strong>der</strong> sich<br />

auflösenden <strong>Vereine</strong>.) o<strong>der</strong><br />

- durch Neugründung (Sämtliche, den Zusammenschluß anstrebende<br />

<strong>Vereine</strong> lösensichauf bei gleichzeitiger Neugründung eines neuen<br />

Vereins durch sämtliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>sich auflösenden <strong>Vereine</strong> und<br />

Übertragung <strong>der</strong> Vermögen <strong>der</strong> sich auflösenden <strong>Vereine</strong>auf den<br />

neuen Verein.)<br />

I. Aufnahme- und Neugründungs-Fusion nach den Bestimmungen<br />

des BGB:<br />

In <strong>der</strong> Praxis sollten folgende Schritte vorgenommen bzw. beachtet<br />

werden, wobei nachfolgenddavon ausgegangen wird, daß die<br />

Möglichkeiten eines Zusammenschlussesbzw. einer Fusion mit<br />

an<strong>der</strong>en <strong>Vereine</strong>n in den jeweiligen Satzungen <strong>der</strong> betroffenen <strong>Vereine</strong><br />

nicht geregelt sind:<br />

1. Die Vorstände <strong>der</strong> eine Fusion erwägenden <strong>Vereine</strong> sollten die<br />

Möglichkeit einer Fusionund die Bereitschaft dazu in informellen<br />

Vorgesprächen klären.<br />

2. Die Vorstände <strong>der</strong> eine Fusion erwägenden <strong>Vereine</strong> sollten sich<br />

sodann von ihren jeweiligenMitglie<strong>der</strong>versammlungen bevollmächtigen<br />

lassen, Fusionsverhandlungen mitan<strong>der</strong>en <strong>Vereine</strong>n zu führen und<br />

eine Vereinbarung unter Vorbehalt <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong>jeweiligen<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> einzelnen <strong>Vereine</strong> abzuschließen. Dabei<br />

sind dieMitglie<strong>der</strong>versammlungen natürlich frei darin, ihren jeweiligen<br />

Vorständen bestimmteMaßgaben für die Verhandlungsführung<br />

vorzugeben.


In <strong>der</strong> abzuschließenden Vereinbarung sollten die beteiligten <strong>Vereine</strong><br />

ihre Absichten festlegen,miteinan<strong>der</strong> zu fusionieren und bestimmen, ob<br />

die Fusion durch eine Vereins-Neugründung o<strong>der</strong> durch die Aufnahme<br />

eines o<strong>der</strong> mehrerer <strong>Vereine</strong> durch einendritten, dann fortbestehenden<br />

Verein in Betracht kommen soll.<br />

Die Vereinbarung sollte überdies die Übertragung des<br />

Vereinsvermögens des aufzulösendenVereins an den verbleibenden<br />

o<strong>der</strong> neuzugründenden Verein regeln, denÜbertritt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

sowie ggf. einen neuen Vereinsnamen und an<strong>der</strong>e anstehendeFragen.<br />

3. Nach Abschluß <strong>der</strong> Verhandlungen zwischen beteiligten <strong>Vereine</strong>n<br />

sollte das Verhandlungsergebnisin Form eines notariellen<br />

Vertragsentwurfes über die Fusion vonsämtlichen, an <strong>der</strong> Fusion<br />

beteiligten <strong>Vereine</strong>n den jeweiligen Mitglie<strong>der</strong>versammlungen zur<br />

Zustimmung vorgelegt werden, zweckmäßigerweise zusammen mit<br />

Anträgendes Vorstandes für im Einzelfall erfor<strong>der</strong>liche<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen für den Fall <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung zum Fusionsvertrag. Dabei müssen die sich im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Fusion auflösenden <strong>Vereine</strong> dafür Sorge tragen,daß das<br />

Vereinsvermögen nach Auflösung an den weiter bestehenden o<strong>der</strong><br />

neuzugründendeVerein übergeht; <strong>der</strong> weiterbestehende o<strong>der</strong><br />

neugegründete Verein muß seineSatzung dahin än<strong>der</strong>n bzw.<br />

ausgestalten, daß die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> sich auflösenden <strong>Vereine</strong>in<br />

Vollzug <strong>der</strong> Fusion vereinfacht aufgenommen werden können, z.B. im<br />

Wege <strong>der</strong> Berufung von Mitglie<strong>der</strong>n; z. B. kann bestimmt werden, daß<br />

alle Mitglie<strong>der</strong> des sichauflösenden <strong>Vereine</strong>s als durch Berufung in den<br />

fortbestehenden als Verein aufgenommengelten, sofern sie innerhalb<br />

einer festgelegten Erklärungsfrist nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

Ggf. wird <strong>der</strong> aufnehmende Verein auch sonstige, sich aus dem<br />

Fusionsvertragergebende Verpflichtungen satzungsgemäß<br />

umzusetzen haben, z.B. Namensän<strong>der</strong>ung.<br />

Der Fusionsvertrag bedarf <strong>der</strong> notariellen Beurkundung im Hinblick auf<br />

§ 311 BGB. Der übernehmende bzw. neugegründete Verein muß<br />

überdies wissen, daß mit <strong>der</strong> Übernahme des jeweils gesamten<br />

Vermögens des aufgelösten Vereins gesetzlich zwingend auch die<br />

Haftungsübernahme für eventuelle Schulden <strong>der</strong> aufgelösten<br />

<strong>Vereine</strong>verbunden ist, § 419 BGB. Das muß insbeson<strong>der</strong>e den<br />

Teilnehmern <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung des übernehmenden,<br />

fortbestehenden Vereins bewußt sein.<br />

Sämtliche Satzungsän<strong>der</strong>ungen müssen sodann zunächst in das<br />

Vereinsregistereingetragen werden, bevor sie Wirksamkeit entfalten<br />

können.<br />

4. Nach Eintragung und Wirksamwerden <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Satzungen<br />

<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Fusionbeteiligten <strong>Vereine</strong> müssen die sich auflösenden<br />

<strong>Vereine</strong> sodann weitere Mitglie<strong>der</strong>versammlungenabhalten zum<br />

Zwecke ihrer Auflösung mit nachfolgen<strong>der</strong> Fusion mit dem<br />

fortbestehenden bzw. neugegründeten Verein.<br />

Sofern die beteiligten <strong>Vereine</strong> nicht schon im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Billigung des Fusionsvertragesund <strong>der</strong> infolgedessen vorgenommenen<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen auch die bis herigen Satzungsbestimmungen zur<br />

Auflösung des jeweiligen Vereins in zulässiger Weise abgeän<strong>der</strong>t bzw.<br />

einfacher gestaltet haben, müssen die Auflösungsbestimmungenin den<br />

jeweiligen Satzungen <strong>der</strong> sich auflösenden <strong>Vereine</strong> strikt beachtet<br />

werden. So muß zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung detailliert eingeladen<br />

werden mit ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnungspunkte


"Fusion des Vereins" und "Auflösungdes Vereins und Bestellung von<br />

Liquidatoren".<br />

Der Auflösungsbeschluß bedarf gemäß § 41 BGB grundsätzlich einer<br />

Mehrheitvon 3/4 <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong>, wenn nicht die Satzung<br />

ein an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />

Über den Auflösungsbeschluß ist das Vereinsregister-Gericht zu<br />

informieren unter Mitteilung<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Auflösungsversammlung<br />

bestellten Liquidatoren, zweckmäßiger weise Mitglie<strong>der</strong> des alten<br />

Vorstandes. Der aufgelöste Verein wird in vereinfachter Form liquidiert.<br />

Die Liquidation dient <strong>der</strong> Verwertung und Verteilung<br />

desVereinsvermögens. Sie erfor<strong>der</strong>t die Beendigung <strong>der</strong> laufenden<br />

Geschäfte, die Befriedigung <strong>der</strong> Gläubiger sowie die Ausantwortung<br />

des übrigbleibenden Vereinsvermögens an den Anfallberechtigten, hier<br />

<strong>der</strong> aufnehmende bzw. neu gegründete Verein, (vgl. § 49 BGB) nach<br />

Ablauf des Sperrjahres gemäß § 51 BGB.<br />

Diese Abwicklung haben die Liquidatoren durchzuführen. Der Name<br />

des zu liquidierendenVereins än<strong>der</strong>t sich dadurch nicht, erhält lediglich<br />

den Zusatz "in Liquidation" o<strong>der</strong>"i.L.".<br />

Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich<br />

bekanntzumachen (§50 Absatz 1, Satz 1 BGB). Die Bekanntmachung<br />

hat auch zu erfolgen, wenn die Liquidatorenannehmen, Gläubiger<br />

seien nicht vorhanden o<strong>der</strong> alle Vereinsgläubiger seienbekannt.<br />

II. Zusammenschluß / Fusion durch Verschmelzung nach dem<br />

Umwandlungsgesetz:<br />

Wie im BGB kennt auch das Umwandlungsgesetz die dort sogenannte<br />

Verschmelzung (Zusammenlegung / Fusion) durch Aufnahme und<br />

durch Neugründung. Das Umwandlungsgesetz findet ausdrücklich<br />

auch Anwendung auf eingetragene <strong>Vereine</strong>.<br />

Bei <strong>der</strong> Verschmelzung durch Aufnahme wird das Vermögen eines<br />

o<strong>der</strong> mehrerereingetragener <strong>Vereine</strong> (übertragende Rechtsträger) als<br />

Ganzes auf einen an<strong>der</strong>en, schon bestehenden eingetragenen Verein<br />

(übernehmen<strong>der</strong> Rechtsträger) übertragen.<br />

Bei <strong>der</strong> Verschmelzung durch Neugründung wird das Vermögen<br />

zweier o<strong>der</strong>mehrerer eingetragener <strong>Vereine</strong> (übertragende<br />

Rechtsträger) jeweils als Ganzes aufeinen neuen, von ihnen dadurch<br />

gegründeten eingetragenen Verein übertragen.<br />

Die Verschmelzung hat dabei drei Wesensmerkmale:<br />

1. Sofortiger Übergang des Vermögens einschließlich<br />

Verbindlichkeiten des übertragenden Vereins; eine geson<strong>der</strong>te<br />

Ausantwortung des Vereinsvermögens o<strong>der</strong> das Erfor<strong>der</strong>nis<strong>der</strong><br />

Beachtung des Sperrjahres gemäß § 51 BGB entfällt.<br />

2. Der bzw. die übertragende(n) Rechtsträger erlöschen mit Eintragung<br />

<strong>der</strong> Umwandlungin das Vereinsregister ohne weitere Liquidation.<br />

3. Die Mitglie<strong>der</strong> des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> übertragenden Rechtsträger erhalten<br />

Mitgliedschaftsrechte/werden Mitglie<strong>der</strong> des übernehmenden/neuen<br />

Rechtsträgers.<br />

Vorbereitung und Durchführung einer Umwandlung bedürfen<br />

gründlicher Planung, Abstimmungund genauer Beachtung <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Vorschriften. Außerhalb des Umwandlungsgesetzes sind


jeweilige Satzungsbestimmungen <strong>der</strong> beteiligten <strong>Vereine</strong> zu beachten,<br />

die insbeson<strong>der</strong>e einer Umwandlung durch Verschmelzung nicht<br />

entgegenstehen dürfen.<br />

Für das Handeln <strong>der</strong> Vorstände in <strong>der</strong> Vorbereitungsphase wird<br />

grundsätzlich auf die Ausführungen zu Ziffer 1 und 2 des Abschnittes I.<br />

verwiesen; eine wechselseitige Abstimmung<strong>der</strong> beteiligten<br />

Rechtsträger untereinan<strong>der</strong> und innerhalb <strong>der</strong> Rechtsträger ist im<br />

Rahmen <strong>der</strong> verschiedenen Stationen des Umwandlungsverfahrens<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Das bedeutet insbeson<strong>der</strong>e, daß zunächst weitgehend auf<br />

<strong>der</strong> Basis von Absichtserklärungen bzw. Entwürfen gearbeitet werden<br />

muß, die dann wechselseitig abzustimmen sind,z.B. <strong>der</strong> Entwurf des<br />

Verschmelzungsvertrages. Zum erfor<strong>der</strong>lichen Mindest-Inhalt<br />

einersolchen Vereinbarung wird auf § 5 des Umwandlungsgesetzes<br />

verwiesen. Der Verschmelzungsvertrag selbst muß notariell<br />

beurkundet werden.<br />

Wenn mindestens 10 % <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vereins dies schriftlich<br />

verlangen, muß eine eigenständige Prüfung des<br />

Verschmelzungsvertrages o<strong>der</strong> seines Entwurfes vorgenommen<br />

werden; <strong>der</strong> Prüfungsbericht muß allen Mitglie<strong>der</strong>n zur Einsicht<br />

zugänglichsein; insgesamt sind neben <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 1 -<br />

38 insbeson<strong>der</strong>e diejenigen<strong>der</strong> §§ 91 - 104 a des<br />

Umwandlungsgesetzes vereinsrechtlich zu beachten. Das gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e für die Bestimmungen für Vorbereitung und<br />

Durchführung sowie Beschlußfassung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung und<br />

die Pflicht zur Bekanntmachung <strong>der</strong> Verschmelzung.<br />

III. Bewertung:<br />

Obwohl ebenfalls stark formalisiert, ist gleichwohl ein Vorgehen nach<br />

Maßgabe des Umwandlungsgesetzes vorteilhaft für die beteiligten<br />

<strong>Vereine</strong>, da insbeson<strong>der</strong>e das Erfor<strong>der</strong>niseiner geson<strong>der</strong>ten<br />

Liquidation <strong>der</strong> aufzulösenden <strong>Vereine</strong> entfällt, ebenso dieBeachtung<br />

des Sperrjahres gemäß § 51 BGB. Die Wirkung eines<br />

Zusammenschlussesdurch Verschmelzung nach dem<br />

Umwandlungsgesetz treten sofort ein mit Eintragung indas<br />

Vereinsregister.<br />

Empfehlenswert in beiden Fällen ist jedoch, daß sich die jeweils<br />

beteiligten <strong>Vereine</strong> parallel zur Vorbereitung und Durchführung ihrer<br />

Vorhaben rechtlich beraten bzw. begleitenlassen. Entsprechend gilt<br />

diese Empfehlung auch in steuerlicher Hinsicht (Einschaltung von<br />

Steuerberatern).<br />

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist von den Vorständen <strong>der</strong> beteiligten<br />

<strong>Vereine</strong> in beidenFällen jeweils die Bestimmung des § 613 a BGB zu<br />

beachten, nämlich die Unwirksamkeit von Kündigungen bestehen<strong>der</strong><br />

Arbeitsverträge im Hinblick auf den im Zusammenschluß bzw. in <strong>der</strong><br />

Verschmelzung jeweils liegenden Betriebsübergang.<br />

Daß schließlich sowohl <strong>der</strong> Fusionsvertrag als auch <strong>der</strong><br />

Verschmelzungsvertrag notarieller Beurkundung bedarf, soll an dieser<br />

Stelle darauf verzichtet werden, diesen Hinweisen auch noch<br />

Vertragsmuster beizufügen. Die jeweils handelnden Vorstände sollten<br />

sich von den mit <strong>der</strong> Beurkundung zu beauftragenden Notaren<br />

entsprechende Vertragsentwürfe fertigen und aushändigen lassen,<br />

auch als Grundlage für die jeweiligen Fusionsverhandlungen.<br />

Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit K. Franke


Kontakt/Ansprechpartner:1. Vorsitzen<strong>der</strong>: Ulrich Hartmann; Amtsgericht Stuttgart, VR 70, Finanzamt<br />

Stuttgart-Körperschaften 99019/00634 SG: IV/41 vom 29.10.2008<br />

Programmierung: Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit Kurt Franke Dipl.-Inf.(FH) Tel. 0 71 54 / 18 07 34<br />

newsletter@rassekaninchen-wuerttemberg.de<br />

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