Zusammenschlüsse Vereine - Landesverband der ...
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Sehr geehrte Damen u. Herren,<br />
Der aktuelle Newsletter vom <strong>Landesverband</strong> <strong>der</strong> Rassekaninchenzüchter<br />
Württemberg & Hohenzollern e.V.<br />
Ausgabe vom<br />
29.05.2009<br />
Probleme und Chancen bei Zusammenschlüssen von <strong>Vereine</strong>n<br />
Nicht nur in <strong>der</strong> Wirtschaft, son<strong>der</strong>n auch im Vereinsbereich zeichnet<br />
sich die Notwendigkeit immer stärker ab, zu wachsen und Kräfte zu<br />
bündeln. Immer weniger För<strong>der</strong>mittel und Sponsoren stehen einer<br />
gleich bleibend hohen Zahl von Sportvereinen gegenüber, die<br />
durchaus sämtlich för<strong>der</strong>ungswürdig sind. Oft lassen sich ehrgeizige<br />
sportliche Ziele – insbeson<strong>der</strong>e im Mannschaftssportbereich – auch<br />
erst gemeinsam erreichen.<br />
Daher haben sowohl einige <strong>Vereine</strong>, aber auch öffentliche För<strong>der</strong>er<br />
(Sportbünde o<strong>der</strong> Kommunen) durchaus ein Interesse daran, durch<br />
Fusionen die Zahl <strong>der</strong> <strong>Vereine</strong> zu verringern ohne das Angebot an die<br />
Bevölkerung zu kürzen und trotzdem För<strong>der</strong>mittel in Zeiten knapper<br />
Kassen optimal einsetzen zu können.<br />
Diese Vielzahl an <strong>Vereine</strong>n, auf die wir einerseits zu Recht stolz sein<br />
können, hat durchaus ihre Gründe und Berechtigung. Denn auch<br />
disziplingleiche <strong>Vereine</strong> unterscheiden sich oft in ihrer<br />
Mitglie<strong>der</strong>struktur und Ausrichtung aber auch in puncto finanzieller<br />
Möglichkeiten.Freizeit- o<strong>der</strong> Breitensportvereine passen eben schlecht<br />
zu turniersportlich ambitionierten Ka<strong>der</strong>schmieden. Ländlich-gesellige<br />
<strong>Vereine</strong> sprechen an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> an als akademisch-elitäre Clubs.<br />
An<strong>der</strong>erseits ist es für kleine <strong>Vereine</strong> immer schwerer, die nötige<br />
öffentliche Beachtung zu finden. Wettkämpfe lassen sich oft nicht mit<br />
20 Mann organisieren und ohne öffentliche Veranstaltungen ist eine<br />
Außenwirkung des Vereins nur sehr schwer erzielbar. Sponsoren<br />
wollen eine breite Werbewirkung durch eine große Mitglie<strong>der</strong>zahl und<br />
interessante Veranstaltungen und Angebote, auch Zeitungen berichten<br />
lieber über Großveranstaltungen. Aber auch die Alltagsarbeit ist für<br />
personell besser gestellte <strong>Vereine</strong> meist einfacher.<br />
Ein Verein muss heute ein breit aufgestelltes Unternehmen sein.<br />
Neben dem Kerngeschäft „sportliche Betätigung“, die in Form von<br />
bezahlten Übungsstunden für Kunden o<strong>der</strong> von gemeinsamer<br />
Feierabendbetätigung mit Vereinskameraden ablaufen kann, muss ein<br />
Verein eine funktionierende PR-Abteilung haben, die Zeitungen mit<br />
vorbereiteten Meldungen und Berichten versorgt und das Angebot des<br />
Vereins in geeigneter Weise kundtut, Gebäude und Anlagen müssen in<br />
Stand gehalten und verwaltet, Sportgeräte o<strong>der</strong> Hilfsmittel beschafft<br />
und Mitgliedbeiträge eingezogen werden. Eine korrekte Buchhaltung<br />
ist aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />
unabdingbar. Jugendarbeit ist ebenso wichtig, wie Angebote für<br />
langjährige Mitglie<strong>der</strong>, Spät- o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einsteiger.<br />
All diese Aufgaben qualifiziert zu erfüllen fällt einem mitglie<strong>der</strong>starken<br />
Verein in <strong>der</strong> Regel leichter, da dort die Personalreserven, also die
Zahl <strong>der</strong> Menschen, die – auch zeitlich – bereit und in <strong>der</strong> Lage ist,<br />
ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, meist größer sind.<br />
Wollen o<strong>der</strong> müssen – auf Druck von För<strong>der</strong>ern, Kommunen o<strong>der</strong><br />
Dachverbänden – daher <strong>Vereine</strong> zusammenarbeiten, kann dies auf<br />
vielfältige Weise geschehen:<br />
Zum Einen gäbe es die Möglichkeit einer Kooperation, bei <strong>der</strong> beide<br />
<strong>Vereine</strong> übereinkommen, in bestimmten Teilbereichen<br />
zusammenzuarbeiten, beispielsweise eine Sporthalle gemeinsam zu<br />
errichten und zu nutzen und so Kosten einzusparen. Hierbei gibt es<br />
meist wenig Probleme, da Kooperationen we<strong>der</strong> zu personellen<br />
Verflechtungen führen, noch die Identität und Eigenständigkeit <strong>der</strong><br />
beteiligten <strong>Vereine</strong> gefährdet ist.<br />
Die wohl schwierigste Variante ist die gleichberechtigte Fusion. Hierbei<br />
ist darauf zu achten, dass die positiven Seiten bei<strong>der</strong> Altvereine<br />
erhalten bleiben und die Eigenheiten und beson<strong>der</strong>en Profile <strong>der</strong><br />
<strong>Vereine</strong> sich nun sinnvoll ergänzen. Insbeson<strong>der</strong>e muss dieses<br />
„Vereinigungsgleichgewicht“ auch so abgesichert werden, dass nicht<br />
nach <strong>der</strong> Fusion die aktiven Ex-Mitglie<strong>der</strong> des Altvereins 1 in einer<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung die Ex-Mitglie<strong>der</strong> des Altvereins 2 durch<br />
geschlossenes Erscheinen überstimmen und so den<br />
„Einigungsvertrag“ per Satzungsän<strong>der</strong>ung einseitig abschaffen.<br />
Einfacher dagegen wäre ein Anschluss des einen Vereins an den<br />
An<strong>der</strong>en, beispielsweise als ein neues Ressort des Hauptvereins. Aber<br />
auch hier kann auf die Erhaltung von bewährten Strukturen zu achten<br />
sein.<br />
Im Falle eines deutlichen finanziellen Gefälles zwischen beiden<br />
Fusionswilligen wäre die Auflösung des verschuldeten Vereins und <strong>der</strong><br />
(geschlossene) Beitritt seiner Mitglie<strong>der</strong> zum an<strong>der</strong>en Verein zu<br />
erwägen, hierbei wären aber nicht nur die Schulden, son<strong>der</strong>n auch alle<br />
Namens- und Besitzrechte o<strong>der</strong> bewährten Beson<strong>der</strong>heiten wie zum<br />
Beispiel gute Geschäftsbeziehungen zu Sponsoren o<strong>der</strong> Lieferanten<br />
des liquidierten Vereins unwie<strong>der</strong>bringlich dahin. Kühles Rechnen ist<br />
daher gefragt, es kann daher durchaus sein, dass es sich lohnt,<br />
Verbindlichkeiten des an<strong>der</strong>en Vereins zu übernehmen, wenn Aussicht<br />
besteht, gemeinsam die Schulden abbauen zu können und dann<br />
trotzdem auf die Kontakte und Beziehungen bei<strong>der</strong> Altvereine<br />
zurückgreifen zu können. Auch wäre in diesem Fall keineswegs<br />
gesichert, dass möglichst viele Mitglie<strong>der</strong> des aufzulösenden Vereins<br />
mitgenommen werden und die Interessen bei<strong>der</strong> neuen Gruppen im<br />
Verein zumindest für eine Übergangszeit gewahrt sind.<br />
Ebenfalls möglich wäre eine gemeinsame Neugründung eines Vereins,<br />
in den dann beide <strong>Vereine</strong> als mehr o<strong>der</strong> weniger autonome<br />
Abteilungen eingeglie<strong>der</strong>t werden.<br />
Die Wahl <strong>der</strong> Mittel muss je nach Interessenlage <strong>der</strong> Beteiligten, den<br />
jeweiligen Kräfteverhältnissen und nach Sachlage getroffen werden,<br />
damit die Zukunft des neuen Vereins nicht durch die Vergangenheit<br />
<strong>der</strong> alten <strong>Vereine</strong> behin<strong>der</strong>t wird.<br />
So wie nicht jede Fusion sinnvoll ist, macht es auch oft keinen Sinn,<br />
sich an überkommene Traditionen zu klammern.<br />
Vor allem ist bei einer Vereinsfusion zu Berücksichtigen, dass die<br />
Mitglie<strong>der</strong> mitgenommen und eingebunden werden müssen. Im<br />
Gegensatz zu einer Unternehmensfusion, die meist auf<br />
Arbeitsplatzabbau ausgerichtet ist und die Zustimmung <strong>der</strong>
Arbeitnehmer nur in engen Grenzen benötigt kommt es hier darauf an,<br />
nicht nur die Interessen <strong>der</strong> beteiligten <strong>Vereine</strong>, son<strong>der</strong>n auch jedes<br />
einzelnen Mitglieds bestmöglich zu berücksichtigen, damit sich auch in<br />
dem neuen Verein alle Mitglie<strong>der</strong> wohl fühlen und es durch die Fusion<br />
zu einem deutlichen Mitglie<strong>der</strong>zuwachs und damit zu dem erstrebten<br />
Zweck <strong>der</strong> Stärkung <strong>der</strong> Vereinsarbeit kommen kann.<br />
Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit K. Franke<br />
Die Vereinsfusion<br />
Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet zwar die für das Vereinsrecht<br />
wesentlichen Bestimmungen, eine ausdrückliche bzw. eigenständige<br />
Regelung betreffend den Zusammenschluß o<strong>der</strong> die Fusion von<br />
<strong>Vereine</strong>n enthält es jedoch nicht. Gleich wohl kann mit Hilfe <strong>der</strong><br />
Bestimmungen des Vereinsrechts des BGB ein Zusammenschluß von<br />
<strong>Vereine</strong>n angestrebt und vollzogen werden. Mit Inkrafttreten des<br />
geän<strong>der</strong>ten Umwandlungsgesetzesvom 28.10.1994 hat <strong>der</strong><br />
Gesetzgeber überdies mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Verschmelzung (durch<br />
Aufnahme o<strong>der</strong> durch Neugründung) eine beson<strong>der</strong>e, spezial<br />
gesetzlich geregelte Form des Zusammenschlusses eingetragener<br />
<strong>Vereine</strong> geschaffen.<br />
Grundsätzlich kann <strong>der</strong> Zusammenschluß zweier o<strong>der</strong> mehrerer<br />
eingetragener <strong>Vereine</strong>auf zweierlei Weise geschehen:<br />
- Durch Aufnahme (Ein Verein nimmt sämtliche Mitglie<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er<br />
<strong>Vereine</strong>, die sich indiesem Zusammenhang auflösen, als neue<br />
Mitglie<strong>der</strong> auf bei Übernahme des Vereinsvermögens<strong>der</strong> sich<br />
auflösenden <strong>Vereine</strong>.) o<strong>der</strong><br />
- durch Neugründung (Sämtliche, den Zusammenschluß anstrebende<br />
<strong>Vereine</strong> lösensichauf bei gleichzeitiger Neugründung eines neuen<br />
Vereins durch sämtliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong>sich auflösenden <strong>Vereine</strong> und<br />
Übertragung <strong>der</strong> Vermögen <strong>der</strong> sich auflösenden <strong>Vereine</strong>auf den<br />
neuen Verein.)<br />
I. Aufnahme- und Neugründungs-Fusion nach den Bestimmungen<br />
des BGB:<br />
In <strong>der</strong> Praxis sollten folgende Schritte vorgenommen bzw. beachtet<br />
werden, wobei nachfolgenddavon ausgegangen wird, daß die<br />
Möglichkeiten eines Zusammenschlussesbzw. einer Fusion mit<br />
an<strong>der</strong>en <strong>Vereine</strong>n in den jeweiligen Satzungen <strong>der</strong> betroffenen <strong>Vereine</strong><br />
nicht geregelt sind:<br />
1. Die Vorstände <strong>der</strong> eine Fusion erwägenden <strong>Vereine</strong> sollten die<br />
Möglichkeit einer Fusionund die Bereitschaft dazu in informellen<br />
Vorgesprächen klären.<br />
2. Die Vorstände <strong>der</strong> eine Fusion erwägenden <strong>Vereine</strong> sollten sich<br />
sodann von ihren jeweiligenMitglie<strong>der</strong>versammlungen bevollmächtigen<br />
lassen, Fusionsverhandlungen mitan<strong>der</strong>en <strong>Vereine</strong>n zu führen und<br />
eine Vereinbarung unter Vorbehalt <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong>jeweiligen<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> einzelnen <strong>Vereine</strong> abzuschließen. Dabei<br />
sind dieMitglie<strong>der</strong>versammlungen natürlich frei darin, ihren jeweiligen<br />
Vorständen bestimmteMaßgaben für die Verhandlungsführung<br />
vorzugeben.
In <strong>der</strong> abzuschließenden Vereinbarung sollten die beteiligten <strong>Vereine</strong><br />
ihre Absichten festlegen,miteinan<strong>der</strong> zu fusionieren und bestimmen, ob<br />
die Fusion durch eine Vereins-Neugründung o<strong>der</strong> durch die Aufnahme<br />
eines o<strong>der</strong> mehrerer <strong>Vereine</strong> durch einendritten, dann fortbestehenden<br />
Verein in Betracht kommen soll.<br />
Die Vereinbarung sollte überdies die Übertragung des<br />
Vereinsvermögens des aufzulösendenVereins an den verbleibenden<br />
o<strong>der</strong> neuzugründenden Verein regeln, denÜbertritt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
sowie ggf. einen neuen Vereinsnamen und an<strong>der</strong>e anstehendeFragen.<br />
3. Nach Abschluß <strong>der</strong> Verhandlungen zwischen beteiligten <strong>Vereine</strong>n<br />
sollte das Verhandlungsergebnisin Form eines notariellen<br />
Vertragsentwurfes über die Fusion vonsämtlichen, an <strong>der</strong> Fusion<br />
beteiligten <strong>Vereine</strong>n den jeweiligen Mitglie<strong>der</strong>versammlungen zur<br />
Zustimmung vorgelegt werden, zweckmäßigerweise zusammen mit<br />
Anträgendes Vorstandes für im Einzelfall erfor<strong>der</strong>liche<br />
Satzungsän<strong>der</strong>ungen für den Fall <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung zum Fusionsvertrag. Dabei müssen die sich im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Fusion auflösenden <strong>Vereine</strong> dafür Sorge tragen,daß das<br />
Vereinsvermögen nach Auflösung an den weiter bestehenden o<strong>der</strong><br />
neuzugründendeVerein übergeht; <strong>der</strong> weiterbestehende o<strong>der</strong><br />
neugegründete Verein muß seineSatzung dahin än<strong>der</strong>n bzw.<br />
ausgestalten, daß die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> sich auflösenden <strong>Vereine</strong>in<br />
Vollzug <strong>der</strong> Fusion vereinfacht aufgenommen werden können, z.B. im<br />
Wege <strong>der</strong> Berufung von Mitglie<strong>der</strong>n; z. B. kann bestimmt werden, daß<br />
alle Mitglie<strong>der</strong> des sichauflösenden <strong>Vereine</strong>s als durch Berufung in den<br />
fortbestehenden als Verein aufgenommengelten, sofern sie innerhalb<br />
einer festgelegten Erklärungsfrist nicht wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
Ggf. wird <strong>der</strong> aufnehmende Verein auch sonstige, sich aus dem<br />
Fusionsvertragergebende Verpflichtungen satzungsgemäß<br />
umzusetzen haben, z.B. Namensän<strong>der</strong>ung.<br />
Der Fusionsvertrag bedarf <strong>der</strong> notariellen Beurkundung im Hinblick auf<br />
§ 311 BGB. Der übernehmende bzw. neugegründete Verein muß<br />
überdies wissen, daß mit <strong>der</strong> Übernahme des jeweils gesamten<br />
Vermögens des aufgelösten Vereins gesetzlich zwingend auch die<br />
Haftungsübernahme für eventuelle Schulden <strong>der</strong> aufgelösten<br />
<strong>Vereine</strong>verbunden ist, § 419 BGB. Das muß insbeson<strong>der</strong>e den<br />
Teilnehmern <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung des übernehmenden,<br />
fortbestehenden Vereins bewußt sein.<br />
Sämtliche Satzungsän<strong>der</strong>ungen müssen sodann zunächst in das<br />
Vereinsregistereingetragen werden, bevor sie Wirksamkeit entfalten<br />
können.<br />
4. Nach Eintragung und Wirksamwerden <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Satzungen<br />
<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Fusionbeteiligten <strong>Vereine</strong> müssen die sich auflösenden<br />
<strong>Vereine</strong> sodann weitere Mitglie<strong>der</strong>versammlungenabhalten zum<br />
Zwecke ihrer Auflösung mit nachfolgen<strong>der</strong> Fusion mit dem<br />
fortbestehenden bzw. neugegründeten Verein.<br />
Sofern die beteiligten <strong>Vereine</strong> nicht schon im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Billigung des Fusionsvertragesund <strong>der</strong> infolgedessen vorgenommenen<br />
Satzungsän<strong>der</strong>ungen auch die bis herigen Satzungsbestimmungen zur<br />
Auflösung des jeweiligen Vereins in zulässiger Weise abgeän<strong>der</strong>t bzw.<br />
einfacher gestaltet haben, müssen die Auflösungsbestimmungenin den<br />
jeweiligen Satzungen <strong>der</strong> sich auflösenden <strong>Vereine</strong> strikt beachtet<br />
werden. So muß zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung detailliert eingeladen<br />
werden mit ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnungspunkte
"Fusion des Vereins" und "Auflösungdes Vereins und Bestellung von<br />
Liquidatoren".<br />
Der Auflösungsbeschluß bedarf gemäß § 41 BGB grundsätzlich einer<br />
Mehrheitvon 3/4 <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong>, wenn nicht die Satzung<br />
ein an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />
Über den Auflösungsbeschluß ist das Vereinsregister-Gericht zu<br />
informieren unter Mitteilung<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Auflösungsversammlung<br />
bestellten Liquidatoren, zweckmäßiger weise Mitglie<strong>der</strong> des alten<br />
Vorstandes. Der aufgelöste Verein wird in vereinfachter Form liquidiert.<br />
Die Liquidation dient <strong>der</strong> Verwertung und Verteilung<br />
desVereinsvermögens. Sie erfor<strong>der</strong>t die Beendigung <strong>der</strong> laufenden<br />
Geschäfte, die Befriedigung <strong>der</strong> Gläubiger sowie die Ausantwortung<br />
des übrigbleibenden Vereinsvermögens an den Anfallberechtigten, hier<br />
<strong>der</strong> aufnehmende bzw. neu gegründete Verein, (vgl. § 49 BGB) nach<br />
Ablauf des Sperrjahres gemäß § 51 BGB.<br />
Diese Abwicklung haben die Liquidatoren durchzuführen. Der Name<br />
des zu liquidierendenVereins än<strong>der</strong>t sich dadurch nicht, erhält lediglich<br />
den Zusatz "in Liquidation" o<strong>der</strong>"i.L.".<br />
Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich<br />
bekanntzumachen (§50 Absatz 1, Satz 1 BGB). Die Bekanntmachung<br />
hat auch zu erfolgen, wenn die Liquidatorenannehmen, Gläubiger<br />
seien nicht vorhanden o<strong>der</strong> alle Vereinsgläubiger seienbekannt.<br />
II. Zusammenschluß / Fusion durch Verschmelzung nach dem<br />
Umwandlungsgesetz:<br />
Wie im BGB kennt auch das Umwandlungsgesetz die dort sogenannte<br />
Verschmelzung (Zusammenlegung / Fusion) durch Aufnahme und<br />
durch Neugründung. Das Umwandlungsgesetz findet ausdrücklich<br />
auch Anwendung auf eingetragene <strong>Vereine</strong>.<br />
Bei <strong>der</strong> Verschmelzung durch Aufnahme wird das Vermögen eines<br />
o<strong>der</strong> mehrerereingetragener <strong>Vereine</strong> (übertragende Rechtsträger) als<br />
Ganzes auf einen an<strong>der</strong>en, schon bestehenden eingetragenen Verein<br />
(übernehmen<strong>der</strong> Rechtsträger) übertragen.<br />
Bei <strong>der</strong> Verschmelzung durch Neugründung wird das Vermögen<br />
zweier o<strong>der</strong>mehrerer eingetragener <strong>Vereine</strong> (übertragende<br />
Rechtsträger) jeweils als Ganzes aufeinen neuen, von ihnen dadurch<br />
gegründeten eingetragenen Verein übertragen.<br />
Die Verschmelzung hat dabei drei Wesensmerkmale:<br />
1. Sofortiger Übergang des Vermögens einschließlich<br />
Verbindlichkeiten des übertragenden Vereins; eine geson<strong>der</strong>te<br />
Ausantwortung des Vereinsvermögens o<strong>der</strong> das Erfor<strong>der</strong>nis<strong>der</strong><br />
Beachtung des Sperrjahres gemäß § 51 BGB entfällt.<br />
2. Der bzw. die übertragende(n) Rechtsträger erlöschen mit Eintragung<br />
<strong>der</strong> Umwandlungin das Vereinsregister ohne weitere Liquidation.<br />
3. Die Mitglie<strong>der</strong> des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> übertragenden Rechtsträger erhalten<br />
Mitgliedschaftsrechte/werden Mitglie<strong>der</strong> des übernehmenden/neuen<br />
Rechtsträgers.<br />
Vorbereitung und Durchführung einer Umwandlung bedürfen<br />
gründlicher Planung, Abstimmungund genauer Beachtung <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Vorschriften. Außerhalb des Umwandlungsgesetzes sind
jeweilige Satzungsbestimmungen <strong>der</strong> beteiligten <strong>Vereine</strong> zu beachten,<br />
die insbeson<strong>der</strong>e einer Umwandlung durch Verschmelzung nicht<br />
entgegenstehen dürfen.<br />
Für das Handeln <strong>der</strong> Vorstände in <strong>der</strong> Vorbereitungsphase wird<br />
grundsätzlich auf die Ausführungen zu Ziffer 1 und 2 des Abschnittes I.<br />
verwiesen; eine wechselseitige Abstimmung<strong>der</strong> beteiligten<br />
Rechtsträger untereinan<strong>der</strong> und innerhalb <strong>der</strong> Rechtsträger ist im<br />
Rahmen <strong>der</strong> verschiedenen Stationen des Umwandlungsverfahrens<br />
erfor<strong>der</strong>lich. Das bedeutet insbeson<strong>der</strong>e, daß zunächst weitgehend auf<br />
<strong>der</strong> Basis von Absichtserklärungen bzw. Entwürfen gearbeitet werden<br />
muß, die dann wechselseitig abzustimmen sind,z.B. <strong>der</strong> Entwurf des<br />
Verschmelzungsvertrages. Zum erfor<strong>der</strong>lichen Mindest-Inhalt<br />
einersolchen Vereinbarung wird auf § 5 des Umwandlungsgesetzes<br />
verwiesen. Der Verschmelzungsvertrag selbst muß notariell<br />
beurkundet werden.<br />
Wenn mindestens 10 % <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vereins dies schriftlich<br />
verlangen, muß eine eigenständige Prüfung des<br />
Verschmelzungsvertrages o<strong>der</strong> seines Entwurfes vorgenommen<br />
werden; <strong>der</strong> Prüfungsbericht muß allen Mitglie<strong>der</strong>n zur Einsicht<br />
zugänglichsein; insgesamt sind neben <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 1 -<br />
38 insbeson<strong>der</strong>e diejenigen<strong>der</strong> §§ 91 - 104 a des<br />
Umwandlungsgesetzes vereinsrechtlich zu beachten. Das gilt<br />
insbeson<strong>der</strong>e für die Bestimmungen für Vorbereitung und<br />
Durchführung sowie Beschlußfassung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung und<br />
die Pflicht zur Bekanntmachung <strong>der</strong> Verschmelzung.<br />
III. Bewertung:<br />
Obwohl ebenfalls stark formalisiert, ist gleichwohl ein Vorgehen nach<br />
Maßgabe des Umwandlungsgesetzes vorteilhaft für die beteiligten<br />
<strong>Vereine</strong>, da insbeson<strong>der</strong>e das Erfor<strong>der</strong>niseiner geson<strong>der</strong>ten<br />
Liquidation <strong>der</strong> aufzulösenden <strong>Vereine</strong> entfällt, ebenso dieBeachtung<br />
des Sperrjahres gemäß § 51 BGB. Die Wirkung eines<br />
Zusammenschlussesdurch Verschmelzung nach dem<br />
Umwandlungsgesetz treten sofort ein mit Eintragung indas<br />
Vereinsregister.<br />
Empfehlenswert in beiden Fällen ist jedoch, daß sich die jeweils<br />
beteiligten <strong>Vereine</strong> parallel zur Vorbereitung und Durchführung ihrer<br />
Vorhaben rechtlich beraten bzw. begleitenlassen. Entsprechend gilt<br />
diese Empfehlung auch in steuerlicher Hinsicht (Einschaltung von<br />
Steuerberatern).<br />
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist von den Vorständen <strong>der</strong> beteiligten<br />
<strong>Vereine</strong> in beidenFällen jeweils die Bestimmung des § 613 a BGB zu<br />
beachten, nämlich die Unwirksamkeit von Kündigungen bestehen<strong>der</strong><br />
Arbeitsverträge im Hinblick auf den im Zusammenschluß bzw. in <strong>der</strong><br />
Verschmelzung jeweils liegenden Betriebsübergang.<br />
Daß schließlich sowohl <strong>der</strong> Fusionsvertrag als auch <strong>der</strong><br />
Verschmelzungsvertrag notarieller Beurkundung bedarf, soll an dieser<br />
Stelle darauf verzichtet werden, diesen Hinweisen auch noch<br />
Vertragsmuster beizufügen. Die jeweils handelnden Vorstände sollten<br />
sich von den mit <strong>der</strong> Beurkundung zu beauftragenden Notaren<br />
entsprechende Vertragsentwürfe fertigen und aushändigen lassen,<br />
auch als Grundlage für die jeweiligen Fusionsverhandlungen.<br />
Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit K. Franke
Kontakt/Ansprechpartner:1. Vorsitzen<strong>der</strong>: Ulrich Hartmann; Amtsgericht Stuttgart, VR 70, Finanzamt<br />
Stuttgart-Körperschaften 99019/00634 SG: IV/41 vom 29.10.2008<br />
Programmierung: Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit Kurt Franke Dipl.-Inf.(FH) Tel. 0 71 54 / 18 07 34<br />
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