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Steuerfalle Rücklagen - Landesverband der ...

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Sehr geehrte Damen u. Herren,<br />

Der aktuelle Newsletter vom <strong>Landesverband</strong> <strong>der</strong> Rassekaninchenzüchter<br />

Württemberg & Hohenzollern e.V.<br />

Ausgabe vom<br />

27.05.2009<br />

Vorsicht <strong>Steuerfalle</strong>! Diese Rücklagen dürfen Sie in Ihrem Verein<br />

bilden<br />

Ohne Rücklagen lassen sich finanzielle Engpässe, etwa durch<br />

unvorhergesehenen Mitglie<strong>der</strong>schwund o<strong>der</strong> die plötzlich notwendige<br />

Reparatur des Vereinsbusses nicht bewältigen. Selbst geplante<br />

Investitionen lassen sich ohne Rücklagen kaum stemmen. Finanzielle<br />

Rücklagen sind daher für Sie als Vorstand ein wichtiges Instrument für<br />

eine wirtschaftliche Vereinsführung.<br />

Rücklagen und Einnahmen zeitnah verwenden Allerdings hat die<br />

Finanzverwaltung für gemeinnützige Vereine die Hürden bei <strong>der</strong><br />

Bildung von Rücklagen hoch angelegt. Dabei gilt ein wichtiger<br />

Grundsatz:<br />

Für gemeinnützige Vereine gilt die Pflicht zur so genannten zeitnahen<br />

Verwendung aller Einnahmen. Das bedeutet konkret, dass Sie in Ihrem<br />

Verein keine "Reichtümer" anhäufen dürfen, son<strong>der</strong>n alle Einnahmen<br />

möglichst zeitnah für die in <strong>der</strong> Satzung genannten gemeinnützigen<br />

Zwecke verwenden müssen.<br />

Sammeln Sie über Jahre hinweg grundlos Gel<strong>der</strong> an, kann das Ihren<br />

Verein die Gemeinnützigkeit kosten. Begründung des Gesetzgebers:<br />

Die angesammelten Mittel kommen <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht zugute.<br />

Trotzdem Rücklagen bilden<br />

Keine Steuervorschrift ohne Ausnahme. Auch gemeinnützige Vereine<br />

dürfen Mittel ansammeln. Dabei unterscheidet das Steuerrecht<br />

zwischen so genannten freien und zweckgebundenen Rücklagen.<br />

Rücklagen aus <strong>der</strong> Vereinsverwaltung<br />

Gemeinnützige Vereine dürfen seit dem Jahr 2000 höchstens 1/3<br />

(vorher 1/4) des Überschusses aus <strong>der</strong> Vermögensverwaltung einer<br />

freien Rücklage zuführen. Zu <strong>der</strong> so genannten Vermögensverwaltung<br />

zählen beispielsweise<br />

•Verpachtung von Werberechten,•Vermietung <strong>der</strong><br />

Vereinsgaststätte,•Einräumung von Bierbezugsrechten und•Erträge<br />

aus Kapitalanlagen.<br />

Vergessen Sie die Kosten nicht<br />

Wenn Sie jetzt meinen, Sie könnten Ihre kompletten Einnahmen aus<br />

<strong>der</strong> Vermögensverwaltung als Bemessungsgrundlage für die freien<br />

Rücklagen nehmen, haben Sie die Rechnung ohne den Fiskus<br />

gemacht.Denn <strong>der</strong> akzeptiert nur die Überschüsse <strong>der</strong> Einnahmen<br />

über den Kosten <strong>der</strong> Vermögensverwaltung Ihres Vereins. Das


edeutet, Sie müssen die Kosten zunächst abziehen.<br />

Unter Kosten sind die Ausgaben zu verstehen, die Ihr Verein, wäre er<br />

steuerpflichtig, als Werbungskosten absetzen könnte. Werbungskosten<br />

in diesem Sinne sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und<br />

Erhaltung <strong>der</strong> Einnahmen. Seit dem Jahr 2000 können Sie zusätzlich<br />

10 % Ihrer sonstigen Mittel in freie Rücklagen stecken. Das erhöht<br />

Ihren Gestaltungsspielraum<br />

Rücklagen bilden: Damit die Gemeinnützigkeit bleibt<br />

Rücklagen sind wichtig, um die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins nicht<br />

zu gefährden: "Ein gemeinnütziger Verein ist eben keine<br />

Geldsammelanstalt." Mit diesen drastischen Worten hat im<br />

vergangenen April ein Betriebsprüfer des Finanzamts Herne den<br />

Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins davor "gewarnt", weiterhin<br />

Geld auf dem Vereinskonto zu horten. Die Warnung ist berechtigt.<br />

Denn wer überschüssige Gel<strong>der</strong> nicht in Rücklagen überstellt, kann die<br />

Gemeinnützigkeit gefährden.<br />

Rücklagen, damit die Gemeinnützigkeit bleibt<br />

Der Gesetzgeber sieht vor, dass <strong>der</strong> steuerbegünstigte Verein seine<br />

Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke und stets zeitnah, d.h. im Laufe<br />

des folgenden Jahres, zu verwenden hat. Genau die Komponente<br />

"zeitnah" ist es, die Sie in die Pflicht nimmt. Ein Verstoß gegen den<br />

Grundsatz <strong>der</strong> "zeitnahen Mittelverwendung" kann den Verlust <strong>der</strong><br />

Gemeinnützigkeit bedeuten und letztendlich zur Aberkennung <strong>der</strong><br />

Steuerbegünstigung führen.<br />

Die Lösung:<br />

Das nicht benötigte Geld sollten Sie in zweckgebundene Rücklagen<br />

umwandeln. Sie haben zwei grundsätzliche Möglichkeiten.<br />

Zweckgebundene Rücklagen<br />

Zweckgebundene Rücklagen dienen geplanten größeren<br />

Anschaffungen. Die Zuführung zu einer solchen Rücklage muss aus<br />

den Buchführungsunterlagen Ihres Vereins ersichtlich sein. Diese<br />

können Sie beispielsweise für den geplanten Bau eines<br />

Schulungsraums bilden. Fällt <strong>der</strong> Grund für die Rücklagenbildung<br />

später weg, verwenden Sie die Beträge unverzüglich für<br />

satzungsmäßige Zwecke.<br />

Entstehen Ihrem Verein regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende Kosten (z.B. für<br />

monatlich zu zahlende Gehälter, Mieten, aus Pachtverträgen usw.)<br />

können Sie hierfür ebenfalls Rücklagen, also Guthaben bilden, ohne<br />

dass die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät.<br />

Beachten Sie aber: Die Höhe <strong>der</strong> Rücklagen ist auf einen<br />

angemessenen Zeitraum zwischen drei und sechs (in Ausnahmefällen<br />

bis zu zwölf) Monaten begrenzt. Freie Rücklagen müssen spätestens<br />

bei <strong>der</strong> Auflösung des Vereins für begünstigte Zwecke verwendet<br />

werden und sind nur in begrenzter Höhe zulässig.<br />

Freie Rücklagen<br />

Die vorteilhafteste Möglichkeit aber besteht in <strong>der</strong> Bildung einer so<br />

genannten freien Rücklage: Sie dürfen in jedem Jahr neue freie<br />

Rücklagen von bis zu einem Drittel des Überschusses aus <strong>der</strong><br />

Vermögensverwaltung und bis zu zehn Prozent <strong>der</strong> sonstigen zeitnah


zu verwendenden Mittel bilden.<br />

Das sollten Sie konsequent tun. Denn wird diese Höchstgrenze in<br />

einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, können Sie das nicht einfach in<br />

späteren Jahren nachholen.<br />

Praxis-Tipp Praxis-Beispiel: So kalkulieren Sie mit Rücklagen<br />

Der Gesamtverein Kaninchenfarm e.v. hat im Jahr 2007 folgende<br />

Einnahmen bzw. Überschüsse:<br />

Vermögensverwaltung Zinseinnahmen aus Kapitalanlagen 2.000 €<br />

Abzüglich Werbungskosten 200 €Überschuss = 1.800 €<br />

Sonstige zeitnah zu verwendende Mittel Mitgliedsbeiträge und<br />

Spenden 8.000 € Gewinn aus einer Schau 3.000 € Insgesamt = 11.000<br />

€<br />

Der Verein kann hier maximal 1.700 € in eine freie Rücklage einstellen<br />

(1/3 von 1.800 € + 10% von 11.000 €). Der Beitrag, <strong>der</strong> tatsächlich in<br />

eine freie Rücklage eingestellt wird, ergibt sich entsprechend aus <strong>der</strong><br />

Buchhaltung Ihres Vereins, indem das Geld beispielsweise auf ein<br />

Anlagenkonto transferiert und ausdrücklich als freie Rücklage<br />

deklariert wird.<br />

Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit K. Franke<br />

Kontakt/Ansprechpartner:1. Vorsitzen<strong>der</strong>: Ulrich Hartmann; Amtsgericht Stuttgart, VR 70, Finanzamt<br />

Stuttgart-Körperschaften 99019/00634 SG: IV/41 vom 29.10.2008<br />

Programmierung: Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit Kurt Franke Dipl.-Inf.(FH) Tel. 0 71 54 / 18 07 34<br />

newsletter@rassekaninchen-wuerttemberg.de<br />

www.rassekaninchen-wuerttemberg.de

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