Steuerfalle Rücklagen - Landesverband der ...
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Sehr geehrte Damen u. Herren,<br />
Der aktuelle Newsletter vom <strong>Landesverband</strong> <strong>der</strong> Rassekaninchenzüchter<br />
Württemberg & Hohenzollern e.V.<br />
Ausgabe vom<br />
27.05.2009<br />
Vorsicht <strong>Steuerfalle</strong>! Diese Rücklagen dürfen Sie in Ihrem Verein<br />
bilden<br />
Ohne Rücklagen lassen sich finanzielle Engpässe, etwa durch<br />
unvorhergesehenen Mitglie<strong>der</strong>schwund o<strong>der</strong> die plötzlich notwendige<br />
Reparatur des Vereinsbusses nicht bewältigen. Selbst geplante<br />
Investitionen lassen sich ohne Rücklagen kaum stemmen. Finanzielle<br />
Rücklagen sind daher für Sie als Vorstand ein wichtiges Instrument für<br />
eine wirtschaftliche Vereinsführung.<br />
Rücklagen und Einnahmen zeitnah verwenden Allerdings hat die<br />
Finanzverwaltung für gemeinnützige Vereine die Hürden bei <strong>der</strong><br />
Bildung von Rücklagen hoch angelegt. Dabei gilt ein wichtiger<br />
Grundsatz:<br />
Für gemeinnützige Vereine gilt die Pflicht zur so genannten zeitnahen<br />
Verwendung aller Einnahmen. Das bedeutet konkret, dass Sie in Ihrem<br />
Verein keine "Reichtümer" anhäufen dürfen, son<strong>der</strong>n alle Einnahmen<br />
möglichst zeitnah für die in <strong>der</strong> Satzung genannten gemeinnützigen<br />
Zwecke verwenden müssen.<br />
Sammeln Sie über Jahre hinweg grundlos Gel<strong>der</strong> an, kann das Ihren<br />
Verein die Gemeinnützigkeit kosten. Begründung des Gesetzgebers:<br />
Die angesammelten Mittel kommen <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht zugute.<br />
Trotzdem Rücklagen bilden<br />
Keine Steuervorschrift ohne Ausnahme. Auch gemeinnützige Vereine<br />
dürfen Mittel ansammeln. Dabei unterscheidet das Steuerrecht<br />
zwischen so genannten freien und zweckgebundenen Rücklagen.<br />
Rücklagen aus <strong>der</strong> Vereinsverwaltung<br />
Gemeinnützige Vereine dürfen seit dem Jahr 2000 höchstens 1/3<br />
(vorher 1/4) des Überschusses aus <strong>der</strong> Vermögensverwaltung einer<br />
freien Rücklage zuführen. Zu <strong>der</strong> so genannten Vermögensverwaltung<br />
zählen beispielsweise<br />
•Verpachtung von Werberechten,•Vermietung <strong>der</strong><br />
Vereinsgaststätte,•Einräumung von Bierbezugsrechten und•Erträge<br />
aus Kapitalanlagen.<br />
Vergessen Sie die Kosten nicht<br />
Wenn Sie jetzt meinen, Sie könnten Ihre kompletten Einnahmen aus<br />
<strong>der</strong> Vermögensverwaltung als Bemessungsgrundlage für die freien<br />
Rücklagen nehmen, haben Sie die Rechnung ohne den Fiskus<br />
gemacht.Denn <strong>der</strong> akzeptiert nur die Überschüsse <strong>der</strong> Einnahmen<br />
über den Kosten <strong>der</strong> Vermögensverwaltung Ihres Vereins. Das
edeutet, Sie müssen die Kosten zunächst abziehen.<br />
Unter Kosten sind die Ausgaben zu verstehen, die Ihr Verein, wäre er<br />
steuerpflichtig, als Werbungskosten absetzen könnte. Werbungskosten<br />
in diesem Sinne sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und<br />
Erhaltung <strong>der</strong> Einnahmen. Seit dem Jahr 2000 können Sie zusätzlich<br />
10 % Ihrer sonstigen Mittel in freie Rücklagen stecken. Das erhöht<br />
Ihren Gestaltungsspielraum<br />
Rücklagen bilden: Damit die Gemeinnützigkeit bleibt<br />
Rücklagen sind wichtig, um die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins nicht<br />
zu gefährden: "Ein gemeinnütziger Verein ist eben keine<br />
Geldsammelanstalt." Mit diesen drastischen Worten hat im<br />
vergangenen April ein Betriebsprüfer des Finanzamts Herne den<br />
Vorsitzenden eines gemeinnützigen Vereins davor "gewarnt", weiterhin<br />
Geld auf dem Vereinskonto zu horten. Die Warnung ist berechtigt.<br />
Denn wer überschüssige Gel<strong>der</strong> nicht in Rücklagen überstellt, kann die<br />
Gemeinnützigkeit gefährden.<br />
Rücklagen, damit die Gemeinnützigkeit bleibt<br />
Der Gesetzgeber sieht vor, dass <strong>der</strong> steuerbegünstigte Verein seine<br />
Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke und stets zeitnah, d.h. im Laufe<br />
des folgenden Jahres, zu verwenden hat. Genau die Komponente<br />
"zeitnah" ist es, die Sie in die Pflicht nimmt. Ein Verstoß gegen den<br />
Grundsatz <strong>der</strong> "zeitnahen Mittelverwendung" kann den Verlust <strong>der</strong><br />
Gemeinnützigkeit bedeuten und letztendlich zur Aberkennung <strong>der</strong><br />
Steuerbegünstigung führen.<br />
Die Lösung:<br />
Das nicht benötigte Geld sollten Sie in zweckgebundene Rücklagen<br />
umwandeln. Sie haben zwei grundsätzliche Möglichkeiten.<br />
Zweckgebundene Rücklagen<br />
Zweckgebundene Rücklagen dienen geplanten größeren<br />
Anschaffungen. Die Zuführung zu einer solchen Rücklage muss aus<br />
den Buchführungsunterlagen Ihres Vereins ersichtlich sein. Diese<br />
können Sie beispielsweise für den geplanten Bau eines<br />
Schulungsraums bilden. Fällt <strong>der</strong> Grund für die Rücklagenbildung<br />
später weg, verwenden Sie die Beträge unverzüglich für<br />
satzungsmäßige Zwecke.<br />
Entstehen Ihrem Verein regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende Kosten (z.B. für<br />
monatlich zu zahlende Gehälter, Mieten, aus Pachtverträgen usw.)<br />
können Sie hierfür ebenfalls Rücklagen, also Guthaben bilden, ohne<br />
dass die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät.<br />
Beachten Sie aber: Die Höhe <strong>der</strong> Rücklagen ist auf einen<br />
angemessenen Zeitraum zwischen drei und sechs (in Ausnahmefällen<br />
bis zu zwölf) Monaten begrenzt. Freie Rücklagen müssen spätestens<br />
bei <strong>der</strong> Auflösung des Vereins für begünstigte Zwecke verwendet<br />
werden und sind nur in begrenzter Höhe zulässig.<br />
Freie Rücklagen<br />
Die vorteilhafteste Möglichkeit aber besteht in <strong>der</strong> Bildung einer so<br />
genannten freien Rücklage: Sie dürfen in jedem Jahr neue freie<br />
Rücklagen von bis zu einem Drittel des Überschusses aus <strong>der</strong><br />
Vermögensverwaltung und bis zu zehn Prozent <strong>der</strong> sonstigen zeitnah
zu verwendenden Mittel bilden.<br />
Das sollten Sie konsequent tun. Denn wird diese Höchstgrenze in<br />
einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, können Sie das nicht einfach in<br />
späteren Jahren nachholen.<br />
Praxis-Tipp Praxis-Beispiel: So kalkulieren Sie mit Rücklagen<br />
Der Gesamtverein Kaninchenfarm e.v. hat im Jahr 2007 folgende<br />
Einnahmen bzw. Überschüsse:<br />
Vermögensverwaltung Zinseinnahmen aus Kapitalanlagen 2.000 €<br />
Abzüglich Werbungskosten 200 €Überschuss = 1.800 €<br />
Sonstige zeitnah zu verwendende Mittel Mitgliedsbeiträge und<br />
Spenden 8.000 € Gewinn aus einer Schau 3.000 € Insgesamt = 11.000<br />
€<br />
Der Verein kann hier maximal 1.700 € in eine freie Rücklage einstellen<br />
(1/3 von 1.800 € + 10% von 11.000 €). Der Beitrag, <strong>der</strong> tatsächlich in<br />
eine freie Rücklage eingestellt wird, ergibt sich entsprechend aus <strong>der</strong><br />
Buchhaltung Ihres Vereins, indem das Geld beispielsweise auf ein<br />
Anlagenkonto transferiert und ausdrücklich als freie Rücklage<br />
deklariert wird.<br />
Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit K. Franke<br />
Kontakt/Ansprechpartner:1. Vorsitzen<strong>der</strong>: Ulrich Hartmann; Amtsgericht Stuttgart, VR 70, Finanzamt<br />
Stuttgart-Körperschaften 99019/00634 SG: IV/41 vom 29.10.2008<br />
Programmierung: Ref. f. Öffentlichkeitsarbeit Kurt Franke Dipl.-Inf.(FH) Tel. 0 71 54 / 18 07 34<br />
newsletter@rassekaninchen-wuerttemberg.de<br />
www.rassekaninchen-wuerttemberg.de