07.06.2014 Aufrufe

herunterladen - Raiffeisen-Leasing GmbH

herunterladen - Raiffeisen-Leasing GmbH

herunterladen - Raiffeisen-Leasing GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

auch das Abrinnenlassen des Wassers<br />

vor Gebrauch bei Bleileitungen<br />

sein, wenn dadurch die Bleikonzentration<br />

des Wassers auf ein unbedenkliches<br />

Maß gesenkt werden kann.<br />

In der Diskussion um die Erhaltungspflicht<br />

für Heizthermen oder<br />

Warmwasserboiler entschied sich<br />

der Gesetzgeber dafür, dem Mieter<br />

einen Investitionskostenersatz zuzugestehen.<br />

Erneuert der Mieter eine<br />

schadhafte Heiztherme oder einen<br />

schadhaften Warmwasserboiler, die<br />

sich bereits bei Beginn des Mietverhältnisses<br />

im Mietgegenstand befunden<br />

haben, auf eigene Kosten, kann<br />

er die Investitionskosten nach Ende<br />

des Mietverhältnisses vom Vermieter<br />

zurückverlangen. Zu berücksichtigen<br />

ist dabei aber die Amortisation der<br />

Investition, die vom MRG mit 10 Jahren<br />

angenommen wird. Für jedes<br />

Jahr der Nutzung ist daher ein Zehntel<br />

der Investitionskosten abzuziehen,<br />

wobei nur volle Jahre zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

DACHBÖDEN UND ZUBAUTEN<br />

Neu errichtete Dachbodenausbauten<br />

Gasometer Wohnpark Wien Simmering<br />

waren bereits durch die MRG-Novelle<br />

2001 von einem Teil des MRG<br />

ausgenommen. Nunmehr wurde klargestellt,<br />

dass die Teilausnahme vom<br />

MRG auch für Dachaufbauten gilt,<br />

die über den bisher vom Dachboden<br />

eingenommenen Raum hinausgehen.<br />

Voraussetzung dafür ist, wie schon<br />

bisher, dass es sich um neue Baumaßnahmen<br />

handelt, deren Baubewilligung<br />

nach dem 31. Dezember<br />

2001 erteilt wurde.<br />

Auch Zubauten zu Häusern, die<br />

an sich vollständig dem MRG unterliegen,<br />

sind nunmehr von einem Teil<br />

des MRG ausgenommen, wenn die<br />

Baubewilligung für die Zubauten<br />

nach dem 30. September 2006 erteilt<br />

wurde. Damit kommt es nun bei Zubauten<br />

– egal ob sie neben dem Objekt<br />

oder auf dem Objekt erfolgen –<br />

zu einer bloß teilweisen Anwendung<br />

des MRG.<br />

Die Änderungen im WEG sind<br />

umfangreicher als jene des MRG,<br />

galt es doch das Reformwerk des<br />

WEG 2002 nach den ersten Jahren<br />

praktischer Erfahrung systemkonform<br />

zu ergänzen und abzurunden.<br />

Die Änderungen betreffen daher<br />

häufig Detailprobleme oder dogmatische<br />

Rechtsfragen. In der Folge werden<br />

einige ausgewählte Neuerungen<br />

dargestellt.<br />

KFZ-STELLPLÄTZE<br />

Schon bisher konnte an Abstellplätzen<br />

für Kraftfahrzeuge selbständig<br />

Wohnungseigentum begründet werden,<br />

wenn der Abstellplatz durch<br />

deutlich abgegrenzte Bodenmarkierungen<br />

gekennzeichnet war. Voraussetzung<br />

war allerdings, dass es sich<br />

dabei um eine Bodenfläche handelt.<br />

Die so genannten Parkwippen oder<br />

Stellflächen von Stapelparkern, bei<br />

denen Pkw in Garagen auf einer<br />

Konstruktion aus Metall aus Platzgründen<br />

übereinander aufbewahrt<br />

werden, fielen jedoch nicht darunter.<br />

Die Novelle stellt die einzelne<br />

Parkwippe oder Stellfläche eines Stapelparkers<br />

einer Bodenfläche gleich.<br />

Damit kann an abgegrenzten Stellplätzen<br />

einer Stapelparkvorrichtung<br />

oder einer Parkwippe tauglich Wohnungseigentum<br />

begründet werden.<br />

Wird ein Wohnhaus mit Garagenplätzen<br />

errichtet, kann innerhalb von<br />

drei Jahren nach der Begründung<br />

von Wohnungseigentum an der Liegenschaft<br />

nur ein Eigentümer einer<br />

Wohnung oder eines selbständigen<br />

Geschäftsraums Wohnungseigentum<br />

an einem Kfz-Stellplatz erwerben. Es<br />

gilt dabei der Grundsatz, dass pro<br />

Wohnung oder selbständigem Geschäftsraum<br />

nur ein Abstellplatz erworben<br />

werden kann. Ausnahmen<br />

gelten nur dann, wenn die Zahl der<br />

freien Abstellplätze die Zahl der<br />

Wohnungen oder selbständigen Geschäftsräume<br />

übersteigt, wobei eine<br />

schriftliche Verzichtserklärung eines<br />

Wohnungseigentümers zu berücksichtigen<br />

ist. Nach Ablauf der dreijährigen<br />

Sperrfrist kann beliebig<br />

Wohnungseigentum an Kfz-Stellplätzen<br />

erworben werden.<br />

Bisher konnte der Wohnungseigentumsorganisator,<br />

da er selbst zumeist<br />

nicht Wohnungseigentümer war, während<br />

der Sperrfrist kein Wohnungseigentum<br />

an Kfz-Stellplätzen erwerben,<br />

was dann ein Problem dar-<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!