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auch das Abrinnenlassen des Wassers<br />
vor Gebrauch bei Bleileitungen<br />
sein, wenn dadurch die Bleikonzentration<br />
des Wassers auf ein unbedenkliches<br />
Maß gesenkt werden kann.<br />
In der Diskussion um die Erhaltungspflicht<br />
für Heizthermen oder<br />
Warmwasserboiler entschied sich<br />
der Gesetzgeber dafür, dem Mieter<br />
einen Investitionskostenersatz zuzugestehen.<br />
Erneuert der Mieter eine<br />
schadhafte Heiztherme oder einen<br />
schadhaften Warmwasserboiler, die<br />
sich bereits bei Beginn des Mietverhältnisses<br />
im Mietgegenstand befunden<br />
haben, auf eigene Kosten, kann<br />
er die Investitionskosten nach Ende<br />
des Mietverhältnisses vom Vermieter<br />
zurückverlangen. Zu berücksichtigen<br />
ist dabei aber die Amortisation der<br />
Investition, die vom MRG mit 10 Jahren<br />
angenommen wird. Für jedes<br />
Jahr der Nutzung ist daher ein Zehntel<br />
der Investitionskosten abzuziehen,<br />
wobei nur volle Jahre zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
DACHBÖDEN UND ZUBAUTEN<br />
Neu errichtete Dachbodenausbauten<br />
Gasometer Wohnpark Wien Simmering<br />
waren bereits durch die MRG-Novelle<br />
2001 von einem Teil des MRG<br />
ausgenommen. Nunmehr wurde klargestellt,<br />
dass die Teilausnahme vom<br />
MRG auch für Dachaufbauten gilt,<br />
die über den bisher vom Dachboden<br />
eingenommenen Raum hinausgehen.<br />
Voraussetzung dafür ist, wie schon<br />
bisher, dass es sich um neue Baumaßnahmen<br />
handelt, deren Baubewilligung<br />
nach dem 31. Dezember<br />
2001 erteilt wurde.<br />
Auch Zubauten zu Häusern, die<br />
an sich vollständig dem MRG unterliegen,<br />
sind nunmehr von einem Teil<br />
des MRG ausgenommen, wenn die<br />
Baubewilligung für die Zubauten<br />
nach dem 30. September 2006 erteilt<br />
wurde. Damit kommt es nun bei Zubauten<br />
– egal ob sie neben dem Objekt<br />
oder auf dem Objekt erfolgen –<br />
zu einer bloß teilweisen Anwendung<br />
des MRG.<br />
Die Änderungen im WEG sind<br />
umfangreicher als jene des MRG,<br />
galt es doch das Reformwerk des<br />
WEG 2002 nach den ersten Jahren<br />
praktischer Erfahrung systemkonform<br />
zu ergänzen und abzurunden.<br />
Die Änderungen betreffen daher<br />
häufig Detailprobleme oder dogmatische<br />
Rechtsfragen. In der Folge werden<br />
einige ausgewählte Neuerungen<br />
dargestellt.<br />
KFZ-STELLPLÄTZE<br />
Schon bisher konnte an Abstellplätzen<br />
für Kraftfahrzeuge selbständig<br />
Wohnungseigentum begründet werden,<br />
wenn der Abstellplatz durch<br />
deutlich abgegrenzte Bodenmarkierungen<br />
gekennzeichnet war. Voraussetzung<br />
war allerdings, dass es sich<br />
dabei um eine Bodenfläche handelt.<br />
Die so genannten Parkwippen oder<br />
Stellflächen von Stapelparkern, bei<br />
denen Pkw in Garagen auf einer<br />
Konstruktion aus Metall aus Platzgründen<br />
übereinander aufbewahrt<br />
werden, fielen jedoch nicht darunter.<br />
Die Novelle stellt die einzelne<br />
Parkwippe oder Stellfläche eines Stapelparkers<br />
einer Bodenfläche gleich.<br />
Damit kann an abgegrenzten Stellplätzen<br />
einer Stapelparkvorrichtung<br />
oder einer Parkwippe tauglich Wohnungseigentum<br />
begründet werden.<br />
Wird ein Wohnhaus mit Garagenplätzen<br />
errichtet, kann innerhalb von<br />
drei Jahren nach der Begründung<br />
von Wohnungseigentum an der Liegenschaft<br />
nur ein Eigentümer einer<br />
Wohnung oder eines selbständigen<br />
Geschäftsraums Wohnungseigentum<br />
an einem Kfz-Stellplatz erwerben. Es<br />
gilt dabei der Grundsatz, dass pro<br />
Wohnung oder selbständigem Geschäftsraum<br />
nur ein Abstellplatz erworben<br />
werden kann. Ausnahmen<br />
gelten nur dann, wenn die Zahl der<br />
freien Abstellplätze die Zahl der<br />
Wohnungen oder selbständigen Geschäftsräume<br />
übersteigt, wobei eine<br />
schriftliche Verzichtserklärung eines<br />
Wohnungseigentümers zu berücksichtigen<br />
ist. Nach Ablauf der dreijährigen<br />
Sperrfrist kann beliebig<br />
Wohnungseigentum an Kfz-Stellplätzen<br />
erworben werden.<br />
Bisher konnte der Wohnungseigentumsorganisator,<br />
da er selbst zumeist<br />
nicht Wohnungseigentümer war, während<br />
der Sperrfrist kein Wohnungseigentum<br />
an Kfz-Stellplätzen erwerben,<br />
was dann ein Problem dar-<br />
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