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07.06.2014 Aufrufe

echt&steuer Klare Verhältnisse Mit 1. 1. 2009 trat die Grundbuchsnovelle 2008 in Kraft, die große Veränderungen in diesem Bereich nach sich ziehen wird. MAG. IRENE OBERMAIR, RECHTSABTEILUNG RAIFFEISEN-LEASING Seit über 20 Jahren werden die Daten von 10,4 Millionen österreichischen Grundstücken im Grundbuch und im Kataster elektronisch festgehalten und geführt. Das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Bezirksgerichten geführt wird und in das sämtliche österreichischen Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Der Kataster soll tatsächliche Grundstücksverhältnisse ersichtlich machen und – soweit sie im Kataster angelegt wurden – Grundstücksgrenzen nachweisen; der Kataster wird von den 41 Vermessungsämtern geführt. Mit der Einführung der nunmehrigen Grundbuchsnovelle wird der Modernisierungsprozess im Grundbuch fortgesetzt, ohne die eigentlichen Kernbestimmungen des Grundbuchsgesetzes zu berühren. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten durch die Novelle bewirkten Abänderungen. Änderungen im Grundbuchsgesetz Bezeichnung der Vertragsparteien Gemäß der neuen Fassung müssen Urkunden, aufgrund derer eine bücherliche Eintragung (= verbücherbare Eintragung wie Eigentumsrecht, Pfandrecht, Bestandrecht, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht etc.) vollzogen werden soll, die an den Rechtsgeschäft beteiligten Personen so bezeichnen, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können. Demnach muss bei natürlichen Personen das Geburtsdatum angegeben werden und bei juristischen Personen ist nunmehr zwingend die Firmenbuchnummer sowie bei inländischen Vereinen die Vereinsregisterzahl anzugeben. Überdies müssen diese Urkunden nunmehr die Angabe des Ortes, Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten. Beseitigung von Formgebrechen Die neue Bestimmung des § 82a GBG nF ermöglicht nunmehr eine Verbesserung zur Beseitigung von Formgebrechen. Der genaue Wortlaut des § 82a besagt, dass eine Verbesserung nur bei einem „Formgebrechen, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist“ möglich sein soll. Damit schließt das Gesetz eine Verbesserung des Antrags bei einem Inhaltsmangel – dieser liegt etwa dann vor, wenn das Begehren widersprüchlich, unklar, unzulässig oder nicht durch die Urkunde gedeckt ist – aus. Ein Formgebrechen kann sich sowohl auf den Antrag an sich (z. B. das Fehlen der Unterschrift auf dem Antrag) als auch auf die beigelegten Urkunden beziehen. Hinsichtlich der Urkunden wird im Gesetz als Formgebrechen demonstrativ das Fehlen einer Urkunde bzw. das Fehlen des Originals der Urkunde beim Antrag genannt. Das Fehlen einer Urkunde ist nur dann verbesserungsfähig, wenn die Urkunde bereits als Eintragungsgrundlage im Antrag erwähnt wurde, jedoch irrtümlich nicht beigelegt worden ist. Die Urkunde muss daher bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags in der erforderlichen Form errichtet worden sein. Es ist daher lediglich möglich, eine Urkunde nachzubringen, nicht aber eine nachträgliche Errichtung einer Urkunde. Sinngemäß können Mängel in der Urkunde selbst – gleichwohl ob es inhaltliche (wie etwa das Fehlen der Aufsandungserklärung, keine Bezeichnung der Liegenschaft, etc.) oder formelle Mängel sind – nicht verbessert werden. Der Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens hat zu unterbleiben, wenn der Antrag auch im Fall der Beseitigung des Formgebrechens abzuweisen wäre. Liegt ein verbesserungsfähiges Formgebrechen vor, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen binnen einer unerstreckbaren Frist von einer Woche zu beseitigen. Sollte dies zur Behebung des Formgebrechens nötig sein, ist dem Antragsteller gleichzeitig das Original des Antrags zurückzustellen. Wird dem Verbesserungsauftrag innerhalb der Frist entsprochen, so gilt der Antrag als am Tag seines ersten Einlangens bei Gericht eingebracht. Der Verbesserungsauftrag kann mündlich oder schriftlich erteilt werden, im Falle der mündlichen Erteilung, ist dies in einem Vermerk festzuhalten. Diese neue Bestimmung betreffend die Verbesserung von Formgebrechen stellt den „revolutionären Kern“ der Grundbuchsnovelle dar, da sie doch in 8 Leas•mich

einem erheblichen Widerspruch zum bisherigen strengen Rangprinzip des Grundbuchsrechtes steht. Durch die nunmehr geschaffene Möglichkeit, Grundbuchsanträge rangwahrend zu verbessern, wird das strenge Rangprinzip aufgeweicht. Durch diese neue Regelung besteht allerdings die Gefahr, dass die Qualität der Grundbuchsgesuche erheblich nachlässt, weil dem Antragsteller ohnedies die Möglichkeit einer Verbesserung eingeräumt wird. Als Reaktion darauf wurde in der Novelle festgehalten, dass der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung generell nicht verbesserungsfähig sein soll (ein Antrag, mit dem die Rangordnung ausgenützt werden soll, ist jedoch schon verbesserungsfähig); ebenso ist bei einem absichtlichen oder missbräuchlichen Formgebrechen der Verbesserungsauftrag nicht zu erteilen, wobei in diesem Fall der Nachweis wohl schwer zu erbringen sein wird. Änderungen im Grundbuchsumstellungsgesetz Erweiterte Einsicht in das Personenverzeichnis Bisher war die Einsicht in das Personenverzeichnis aus Datenschutzgründen beschränkt und wurde nur bei der Darlegung eines rechtlichen Interesses gewährt. Rechtsanwälte und Notare sind seit 2003 berechtigt, als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln. Diese Regelung wird nun erweitert, da den Rechtsanwälten und Notaren das Recht eingeräumt wird, als Vertreter eines Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung Einsicht in das Personenverzeichnis zu nehmen, um verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln (eine Abfrage des Personenverzeichnisses aufgrund einer vollstreckbaren Forderung war bisher nur bei Gericht möglich). Vollzug der Eintragung durch das Bewilligungsgericht Auch bisher gab es Fälle, in denen das Lagegericht und das Bewilligungsgericht auseinandergefallen sind. Es konnte aber das jeweilige Gericht nur über den ihn betreffenden Antrag entscheiden und musste dann den Antrag dem anderen Gericht zur Entscheidung übermitteln. Durch die nunmehrige Novelle soll in einem solchen Fall einfacher vorgegangen werden, indem das Bewilligungsgericht eine Eintragung betreffend eine auswärtige Einlage bewilligt und selbst vollzieht. Somit soll nunmehr – im Wege der Datenverarbeitung – gleichzeitig mit der Eintragung des Grundbuchsstückes im Tagebuch des Bewilligungsgerichtes auch die Eintragung des Grundbuchsstücks im fremden Tagebuch des Lagegerichtes möglich sein. Vorgesehen ist die Anwendung dieser Bestimmung in folgenden drei Situationen, die ebenfalls einer Neuregelung unterzogen wurden: Abschaffung von Haupt- und Nebeneinlagen Die Abschaffung der Unterscheidung von Haupt- und Nebeneinlagen bei Simultanhypotheken stellt eine weitere, wesentliche Neuerung dar. Die Abschaffung bringt mit sich, dass sämtliche Eintragungen, die alle Einlagen betreffen, auch tatsächlich in allen Einlagen vorzunehmen sind (nach der derzeitigen Rechtslage wird eine nachträgliche Eintragung nur mehr in der Haupteinlage vorgenommen und gilt damit für die Nebeneinlagen als eingetragen). Diese Bestimmung birgt allerdings die Gefahr in sich, dass es aufgrund eines Fehlers zu unterschiedlichen Eintragungen kommen könnte. Sind also mehrere Grundbuchsgerichte betroffen, ist es durch die nunmehrige Novellierung möglich, den Antrag bei einem einzigen, frei zu wählenden Gericht einzubringen. Ab- und Zuschreibung von Grundstücken Ist die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken in Grundbüchern zweier verschiedener Gerichte durchzuführen, so hat nunmehr dasjenige Gericht, das NUMMER 1| FEBRUAR 2009 9

echt&steuer<br />

Klare Verhältnisse<br />

Mit 1. 1. 2009 trat die Grundbuchsnovelle 2008<br />

in Kraft, die große Veränderungen in diesem<br />

Bereich nach sich ziehen wird.<br />

MAG. IRENE OBERMAIR, RECHTSABTEILUNG RAIFFEISEN-LEASING<br />

Seit über 20 Jahren werden die Daten<br />

von 10,4 Millionen österreichischen<br />

Grundstücken im Grundbuch und im Kataster<br />

elektronisch festgehalten und geführt.<br />

Das Grundbuch ist ein öffentliches<br />

Verzeichnis, das von den Bezirksgerichten<br />

geführt wird und in das sämtliche<br />

österreichischen Grundstücke und die<br />

an ihnen bestehenden dinglichen<br />

Rechte eingetragen werden.<br />

Der Kataster soll tatsächliche Grundstücksverhältnisse<br />

ersichtlich machen<br />

und – soweit sie im Kataster angelegt<br />

wurden – Grundstücksgrenzen nachweisen;<br />

der Kataster wird von den<br />

41 Vermessungsämtern geführt.<br />

Mit der Einführung der nunmehrigen<br />

Grundbuchsnovelle wird der Modernisierungsprozess<br />

im Grundbuch fortgesetzt,<br />

ohne die eigentlichen Kernbestimmungen<br />

des Grundbuchsgesetzes<br />

zu berühren.<br />

Nachfolgend ein Überblick über die<br />

wichtigsten durch die Novelle bewirkten<br />

Abänderungen.<br />

Änderungen im Grundbuchsgesetz<br />

Bezeichnung der Vertragsparteien<br />

Gemäß der neuen Fassung müssen Urkunden,<br />

aufgrund derer eine bücherliche<br />

Eintragung (= verbücherbare Eintragung<br />

wie Eigentumsrecht, Pfandrecht,<br />

Bestandrecht, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht<br />

etc.) vollzogen werden<br />

soll, die an den Rechtsgeschäft beteiligten<br />

Personen so bezeichnen, dass diese<br />

nicht mit anderen verwechselt werden<br />

können. Demnach muss bei natürlichen<br />

Personen das Geburtsdatum angegeben<br />

werden und bei juristischen Personen<br />

ist nunmehr zwingend die Firmenbuchnummer<br />

sowie bei inländischen<br />

Vereinen die Vereinsregisterzahl anzugeben.<br />

Überdies müssen diese Urkunden<br />

nunmehr die Angabe des Ortes,<br />

Tages, Monats und Jahres der Ausfertigung<br />

der Urkunde enthalten.<br />

Beseitigung von Formgebrechen<br />

Die neue Bestimmung des § 82a GBG<br />

nF ermöglicht nunmehr eine Verbesserung<br />

zur Beseitigung von Formgebrechen.<br />

Der genaue Wortlaut des § 82a besagt,<br />

dass eine Verbesserung nur bei<br />

einem „Formgebrechen, das die ordnungsgemäße<br />

Behandlung zu hindern<br />

geeignet ist“ möglich sein soll. Damit<br />

schließt das Gesetz eine Verbesserung<br />

des Antrags bei einem Inhaltsmangel –<br />

dieser liegt etwa dann vor, wenn das Begehren<br />

widersprüchlich, unklar, unzulässig<br />

oder nicht durch die Urkunde gedeckt<br />

ist – aus.<br />

Ein Formgebrechen kann sich sowohl<br />

auf den Antrag an sich (z. B. das Fehlen<br />

der Unterschrift auf dem Antrag) als auch<br />

auf die beigelegten Urkunden beziehen.<br />

Hinsichtlich der Urkunden wird im Gesetz<br />

als Formgebrechen demonstrativ<br />

das Fehlen einer Urkunde bzw. das Fehlen<br />

des Originals der Urkunde beim Antrag<br />

genannt. Das Fehlen einer Urkunde<br />

ist nur dann verbesserungsfähig, wenn<br />

die Urkunde bereits als Eintragungsgrundlage<br />

im Antrag erwähnt wurde, jedoch<br />

irrtümlich nicht beigelegt worden<br />

ist. Die Urkunde muss daher bereits zum<br />

Zeitpunkt des Einlangens des Antrags<br />

in der erforderlichen Form errichtet worden<br />

sein. Es ist daher lediglich möglich,<br />

eine Urkunde nachzubringen, nicht aber<br />

eine nachträgliche Errichtung einer Urkunde.<br />

Sinngemäß können Mängel in<br />

der Urkunde selbst – gleichwohl ob es inhaltliche<br />

(wie etwa das Fehlen der Aufsandungserklärung,<br />

keine Bezeichnung<br />

der Liegenschaft, etc.) oder formelle<br />

Mängel sind – nicht verbessert werden.<br />

Der Auftrag zur Verbesserung eines<br />

Formgebrechens hat zu unterbleiben,<br />

wenn der Antrag auch im Fall der Beseitigung<br />

des Formgebrechens abzuweisen<br />

wäre.<br />

Liegt ein verbesserungsfähiges Formgebrechen<br />

vor, so ist dem Antragsteller<br />

der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen<br />

binnen einer unerstreckbaren Frist<br />

von einer Woche zu beseitigen. Sollte<br />

dies zur Behebung des Formgebrechens<br />

nötig sein, ist dem Antragsteller<br />

gleichzeitig das Original des Antrags zurückzustellen.<br />

Wird dem Verbesserungsauftrag<br />

innerhalb der Frist entsprochen,<br />

so gilt der Antrag als am Tag<br />

seines ersten Einlangens bei Gericht eingebracht.<br />

Der Verbesserungsauftrag<br />

kann mündlich oder schriftlich erteilt werden,<br />

im Falle der mündlichen Erteilung,<br />

ist dies in einem Vermerk festzuhalten.<br />

Diese neue Bestimmung betreffend<br />

die Verbesserung von Formgebrechen<br />

stellt den „revolutionären Kern“ der<br />

Grundbuchsnovelle dar, da sie doch in<br />

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