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07.06.2014 Aufrufe

RECHT&STEUER Planen Sie heuer mit Leasing Für Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt ab 2007 eine Neuregelung: Verluste können künftig drei Jahre lang vorgetragen werden. Steuerberater DR. CHRISTIAN PRODINGER rät daher zu frühzeitiger Steuerplanung. Die Neuregelung kann vorteilhaft oder nachteilig sein: Von Vorteil ist, dass nunmehr nicht nur die Verluste der ersten drei Jahre, sondern Verluste eines beliebigen Jahres vortragsfähig sind. Es stellt sich daher nicht mehr das Problem, dass wegen eines Verlustes eines Jahres von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Bilanzierung umgestellt werden muss. Umgekehrt waren früher die Anlaufverluste unbeschränkt vortragsfähig, während nunmehr ein Verlustvortrag verloren geht, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren verwertet werden kann. Im Jahr 2007 wäre also ein Verlust aus dem Jahr 2004 letztmalig zu verwerten; im Jahr 2008 kann der Verlustvortrag aus 2004 nicht mehr verwendet werden. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig eine Steuerplanung durchzuführen, um allenfalls in einem Jahr noch Gewinne vorzuziehen und Verlustvorträge verwerten zu können. Eine weitere und in der Praxis erprobte Möglichkeit, Verlustvorträge vor dem „Absterben“ zu retten, stellt das Leasing dar. Sind im Anlagevermögen, etwa in einer Maschine oder in einem Gebäude, stille Reserven vorhanden, so kann das Wirtschaftsgut an Raiffeisen-Leasing verkauft und wieder zurückgemietet werden (sale-and-leaseback). Die stillen Reserven sind dabei zu versteuern und können mit dem Verlustvortrag gegengerechnet werden. Zu bedenken ist, dass maximal 75 % eines Jahresgewinnes mit Verlustvorträgen gegengerechnet werden können. In der Folge vom Leasingnehmer an Raiffeisen-Leasing zu bezahlende Leasingraten stellen beim Leasingnehmer Betriebsausgaben dar, sind also voll steuerlich abzugsfähig. Wirtschaftlich betrachtet wird der Verlustvortrag also in laufende Betriebsausgaben umgewandelt und kann daher über die Laufzeit des Leasingvertrages verwertet werden. LEASING Bei einem Leasingvertrag ist der Leasinggeber grundsätzlich Eigentümer des Leasingobjektes, das er an den Leasingnehmer vermietet. Der Leasinggeber führt das Wirtschaftsgut daher in seinen Büchern, der Leasingnehmer hat nur die Leasingraten als Aufwand. Man spricht von der wirtschaftlichen Zurechnung des Leasinggutes zum Leasinggeber. Nur ausnahmsweise kann es vorkommen, dass der Leasingvertrag derart ausgestaltet ist, dass der Leasingnehmer wirtschaftlich betrachtet von allem Anfang an den Leasinggegenstand kauft. In diesem Fall liegt nur eine Darlehensfinanzierung seitens des Leasinggebers vor. Der Leasingnehmer führt den Gegenstand dann in seinen Büchern. Die Praxis bezieht sich bei der Frage der wirtschaftlichen Zurechnung auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (Einkommensteuerrichtlinien 2000). Diese Richtlinien wurden nunmehr in einigen Punkten geändert. Bei Vollamortisationsverträgen darf eine Kaufoption nur dann eingeräumt werden, wenn der Ausübungspreis (der Kaufpreis) dem vollen Restbuchwert des Leasinggutes zu Ende der Leasingvertragslaufzeit entspricht. Dies ist in der Praxis kaum relevant. Auch bei Restwertverträgen (Teilamortisationsverträgen) darf eine Kaufoption zum Restwert nur dann eingeräumt werden, wenn der Restwert dem vollen Restbuchwert entspricht. Fraglich ist hier noch, wie weit ein nachgewiesener niedrigerer Verkehrswert trotzdem angesetzt werden kann. Nachteilig wäre es jedoch, einen Ausübungspreis unter dem Verkehrswert anzusetzen. Die Summe aller Eigenmittel (Mietvorauszahlungen, Kautionen, Depots, Darlehen, Subventionen) darf 50 % der Nettoanschaffungskosten oder der 8 Leas•mich

Nettoherstellungskosten nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass höhere Eigenmittelleistungen, die manchesmal sogar bis 75 % berechnet wurden, nicht mehr möglich sind. Die Neuregelungen bei der Zurechnung von Leasingverträgen gelten ab Mai 2007. Altverträge sind daher von diesen Neuerungen nicht betroffen. VERMIETUNG VON GEBÄUDETEILEN UNTER 10 % Ein gemischt, also sowohl betrieblich als auch unternehmerisch genutztes Gebäude kann umsatzsteuerlich nach den Nutzungsverhältnissen oder aber zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet werden. Bei einer vollen Zuordnung steht der Vorsteuerabzug letztlich im ersten Jahr auch nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung zu. Erhöht sich aber in einem Folgejahr die betriebliche Nutzung, so steht der Vorsteuerabzug durch Korrektur auch für den neuen betrieblich genutzten Teil zu. Daher ist die volle Zuordnung zum Unternehmen immer vorteilhaft. Die volle Zuordnung ist aber dann nicht gestattet, wenn der betrieblich genutzte Anteil am Gebäude weniger als 10 % beträgt. Diesfalls gilt das gesamte Gebäude als privat verwendet, sodass überhaupt kein Vorsteuerabzug zusteht. Wird nun dieser betrieblich genutzte Teil in der Folge vermietet, so war fraglich, ob diese Vermietung der Umsatzsteuer unterliegt. Das BMF hat in einem Erlassentwurf ursprünglich die Auffassung vertreten, dass zwar kein Vorsteuerabzug gegeben sei, auf die Miete aber trotzdem Umsatzsteuer aufzuschlagen sei (soweit nicht etwa eine Kleinunternehmerbefreiung greift, weil die Umsätze unter EUR 30.000,– p. a. liegen). Nach Interventionen und Literaturäußerungen wird nun die Auffassung vertreten, dass sowohl aus der Errichtung als auch aus Folgekosten kein Vorsteuerabzug zusteht, dafür aber auch keine Umsatzsteuer auf die Miete anfällt. INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE (IZP) Bei der 2004 ausgelaufenen IZP wurde von der Finanzverwaltung immer wieder argumentiert, dass bei Neugründungen unter Umständen keine IZP zusteht, da ein dreijähriger Vergleichszeitraum (begünstigt war ja der Zuwachs an Investitionen im Vergleich zu den Investitionen der letzten drei Jahre) nicht gegeben ist. Weiters wurden auch Zwischenlösungen vertreten, wonach nur anteilig für die tatsächlich abgelaufene Zeit eine IZP zu errechnen wäre. Auch hat der „Unabhängige Finanzsenat“ mehrfach entschieden, dass eine Mieterinvestition, also ein durch den Mieter bezahlter Einbau in ein fremdes Gebäude, auch als Gebäude zu betrachten sei. Für Gebäude steht aber keine IZP zu. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0152) hat zunächst zur letzten Frage Stellung genommen. Er hat dem Beschwerdeführer die IZP für die Mieterinvestition zugestanden, da aus steuerlicher Sicht die Einbauten zum einen unzweifelhaft körperlich seien, zum anderen aber kein Gebäude darstellten, da unter einem Gebäude ein Bauwerk zu verstehen sei, das durch räumliche Umfriedung Menschen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt. Nur wenn die Mieterinvestitionen letztlich ein Gebäude darstellten, wie z. B. bei Aufstockung des Gebäudes oder bei einem Zubau, stünde die IZP nicht zu. Ein maßgeblicher Hofrat des VwGH (vgl Zorn, RdW 2006, 782) hat diese Entscheidung kommentiert und ausgeführt, dass der VwGH damit auch die erste Frage mitentschieden hätte: Da die beschwerdeführende GmbH erst im Streitjahr gegründet wurde, hätte der VwGH die Beschwerde abweisen müssen, wenn der dreijährige Vergleichszeitraum nicht gegeben war. Im Umkehrschluss sei der VwGH also der Auffassung, dass die IZP auch dann zusteht, wenn im Jahr der Geltendmachung weniger als drei Jahre seit der Gründung verstrichen waren, in extremis der Steuerpflichtige seine Tätigkeit erst im Jahr der Geltendmachung aufgenommen hätte. Dies ist vom VwGH ausdrücklich bestätigt worden (19.12.2006, 2006/15/0275). RICHTIGSTELLUNG Mitteilung eines redaktionellen Fehlers. Der bisherige Verlustvortrag gemäß § 18 Abs. 7 EStG (Anlaufverlust) wurde neu formuliert und ab 2007 auf alle Verluste in den vorangegangenen drei Jahren ausgedehnt. Somit können Einnahmen-Ausgaben- Rechner (§ 4/3 EStG) Verluste vortragen, wenn diese in den letzten drei Jahren entstanden sind. Diese Regelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden und gilt daher erstmals im Jahr 2007 für Verluste der Jahre 2004, 2005 und 2006. Die in der Leas•mich-Ausgabe Oktober 2006 genannten sieben Jahre waren ursprünglich geplant, wurden jedoch nicht umgesetzt. Leider wurde der Fehler beim Korrekturlesen übersehen und somit nicht richtig gestellt. Wir danken dem aufmerksamen Leser für die Information. NUMMER 1| FEBRUAR 2007 9

Nettoherstellungskosten nicht übersteigen.<br />

Dies bedeutet, dass höhere<br />

Eigenmittelleistungen, die manchesmal<br />

sogar bis 75 % berechnet wurden,<br />

nicht mehr möglich sind.<br />

Die Neuregelungen bei der Zurechnung<br />

von <strong>Leasing</strong>verträgen gelten ab<br />

Mai 2007. Altverträge sind daher von<br />

diesen Neuerungen nicht betroffen.<br />

VERMIETUNG VON<br />

GEBÄUDETEILEN UNTER 10 %<br />

Ein gemischt, also sowohl betrieblich<br />

als auch unternehmerisch genutztes<br />

Gebäude kann umsatzsteuerlich nach<br />

den Nutzungsverhältnissen oder aber<br />

zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet<br />

werden.<br />

Bei einer vollen Zuordnung steht<br />

der Vorsteuerabzug letztlich im ersten<br />

Jahr auch nur im Ausmaß der betrieblichen<br />

Nutzung zu. Erhöht sich aber in<br />

einem Folgejahr die betriebliche Nutzung,<br />

so steht der Vorsteuerabzug<br />

durch Korrektur auch für den neuen<br />

betrieblich genutzten Teil zu. Daher ist<br />

die volle Zuordnung zum Unternehmen<br />

immer vorteilhaft.<br />

Die volle Zuordnung ist aber dann<br />

nicht gestattet, wenn der betrieblich<br />

genutzte Anteil am Gebäude weniger<br />

als 10 % beträgt. Diesfalls gilt das gesamte<br />

Gebäude als privat verwendet,<br />

sodass überhaupt kein Vorsteuerabzug<br />

zusteht.<br />

Wird nun dieser betrieblich genutzte<br />

Teil in der Folge vermietet, so<br />

war fraglich, ob diese Vermietung der<br />

Umsatzsteuer unterliegt. Das BMF hat<br />

in einem Erlassentwurf ursprünglich<br />

die Auffassung vertreten, dass zwar<br />

kein Vorsteuerabzug gegeben sei, auf<br />

die Miete aber trotzdem Umsatzsteuer<br />

aufzuschlagen sei (soweit nicht etwa<br />

eine Kleinunternehmerbefreiung greift,<br />

weil die Umsätze unter EUR 30.000,–<br />

p. a. liegen).<br />

Nach Interventionen und Literaturäußerungen<br />

wird nun die Auffassung<br />

vertreten, dass sowohl aus der Errichtung<br />

als auch aus Folgekosten kein<br />

Vorsteuerabzug zusteht, dafür aber<br />

auch keine Umsatzsteuer auf die Miete<br />

anfällt.<br />

INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE (IZP)<br />

Bei der 2004 ausgelaufenen IZP<br />

wurde von der Finanzverwaltung immer<br />

wieder argumentiert, dass bei<br />

Neugründungen unter Umständen<br />

keine IZP zusteht, da ein dreijähriger<br />

Vergleichszeitraum (begünstigt war ja<br />

der Zuwachs an Investitionen im Vergleich<br />

zu den Investitionen der letzten<br />

drei Jahre) nicht gegeben ist.<br />

Weiters wurden auch Zwischenlösungen<br />

vertreten, wonach nur anteilig<br />

für die tatsächlich abgelaufene Zeit<br />

eine IZP zu errechnen wäre.<br />

Auch hat der „Unabhängige Finanzsenat“<br />

mehrfach entschieden,<br />

dass eine Mieterinvestition, also ein<br />

durch den Mieter bezahlter Einbau in<br />

ein fremdes Gebäude, auch als Gebäude<br />

zu betrachten sei. Für Gebäude<br />

steht aber keine IZP zu.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH<br />

25.10.2006, 2006/15/0152) hat zunächst<br />

zur letzten Frage Stellung genommen.<br />

Er hat dem Beschwerdeführer<br />

die IZP für die Mieterinvestition<br />

zugestanden, da aus steuerlicher<br />

Sicht die Einbauten zum einen unzweifelhaft<br />

körperlich seien, zum anderen<br />

aber kein Gebäude darstellten,<br />

da unter einem Gebäude ein Bauwerk<br />

zu verstehen sei, das durch räumliche<br />

Umfriedung Menschen Schutz gegen<br />

äußere Einflüsse gewährt.<br />

Nur wenn die Mieterinvestitionen<br />

letztlich ein Gebäude darstellten, wie<br />

z. B. bei Aufstockung des Gebäudes<br />

oder bei einem Zubau, stünde die IZP<br />

nicht zu.<br />

Ein maßgeblicher Hofrat des VwGH<br />

(vgl Zorn, RdW 2006, 782) hat diese<br />

Entscheidung kommentiert und ausgeführt,<br />

dass der VwGH damit auch<br />

die erste Frage mitentschieden hätte:<br />

Da die beschwerdeführende <strong>GmbH</strong><br />

erst im Streitjahr gegründet wurde,<br />

hätte der VwGH die Beschwerde abweisen<br />

müssen, wenn der dreijährige<br />

Vergleichszeitraum nicht gegeben war.<br />

Im Umkehrschluss sei der VwGH also<br />

der Auffassung, dass die IZP auch<br />

dann zusteht, wenn im Jahr der Geltendmachung<br />

weniger als drei Jahre<br />

seit der Gründung verstrichen waren,<br />

in extremis der Steuerpflichtige seine<br />

Tätigkeit erst im Jahr der Geltendmachung<br />

aufgenommen hätte. Dies ist<br />

vom VwGH ausdrücklich bestätigt worden<br />

(19.12.2006, 2006/15/0275).<br />

RICHTIGSTELLUNG<br />

Mitteilung eines redaktionellen Fehlers.<br />

Der bisherige Verlustvortrag gemäß § 18 Abs. 7 EStG (Anlaufverlust) wurde neu formuliert und ab 2007<br />

auf alle Verluste in den vorangegangenen drei Jahren ausgedehnt. Somit können Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechner (§ 4/3 EStG) Verluste vortragen, wenn diese in den letzten drei Jahren entstanden sind. Diese<br />

Regelung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden und gilt daher erstmals<br />

im Jahr 2007 für Verluste der Jahre 2004, 2005 und 2006. Die in der Leas•mich-Ausgabe Oktober<br />

2006 genannten sieben Jahre waren ursprünglich geplant, wurden jedoch nicht umgesetzt. Leider<br />

wurde der Fehler beim Korrekturlesen übersehen und somit nicht richtig gestellt. Wir danken dem aufmerksamen<br />

Leser für die Information.<br />

NUMMER 1| FEBRUAR 2007 9

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