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RECHT&STEUER<br />

Planen Sie heuer<br />

mit <strong>Leasing</strong><br />

Für Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt<br />

ab 2007 eine Neuregelung: Verluste können künftig drei Jahre<br />

lang vorgetragen werden. Steuerberater DR. CHRISTIAN<br />

PRODINGER rät daher zu frühzeitiger Steuerplanung.<br />

Die Neuregelung kann vorteilhaft<br />

oder nachteilig sein: Von<br />

Vorteil ist, dass nunmehr<br />

nicht nur die Verluste der ersten<br />

drei Jahre, sondern Verluste eines<br />

beliebigen Jahres vortragsfähig sind.<br />

Es stellt sich daher nicht mehr das<br />

Problem, dass wegen eines Verlustes<br />

eines Jahres von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

auf Bilanzierung umgestellt<br />

werden muss. Umgekehrt waren<br />

früher die Anlaufverluste unbeschränkt<br />

vortragsfähig, während nunmehr<br />

ein Verlustvortrag verloren geht,<br />

wenn er nicht innerhalb von drei Jahren<br />

verwertet werden kann. Im Jahr<br />

2007 wäre also ein Verlust aus dem<br />

Jahr 2004 letztmalig zu verwerten; im<br />

Jahr 2008 kann der Verlustvortrag aus<br />

2004 nicht mehr verwendet werden.<br />

Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig<br />

eine Steuerplanung durchzuführen,<br />

um allenfalls in einem Jahr noch Gewinne<br />

vorzuziehen und Verlustvorträge<br />

verwerten zu können. Eine weitere<br />

und in der Praxis erprobte Möglichkeit,<br />

Verlustvorträge vor dem „Absterben“<br />

zu retten, stellt das <strong>Leasing</strong><br />

dar. Sind im Anlagevermögen, etwa in<br />

einer Maschine oder in einem Gebäude,<br />

stille Reserven vorhanden, so<br />

kann das Wirtschaftsgut an <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Leasing</strong><br />

verkauft und wieder zurückgemietet<br />

werden (sale-and-leaseback).<br />

Die stillen Reserven sind dabei<br />

zu versteuern und können mit dem<br />

Verlustvortrag gegengerechnet werden.<br />

Zu bedenken ist, dass maximal<br />

75 % eines Jahresgewinnes mit Verlustvorträgen<br />

gegengerechnet werden<br />

können.<br />

In der Folge vom <strong>Leasing</strong>nehmer<br />

an <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Leasing</strong> zu bezahlende<br />

<strong>Leasing</strong>raten stellen beim <strong>Leasing</strong>nehmer<br />

Betriebsausgaben dar, sind<br />

also voll steuerlich abzugsfähig. Wirtschaftlich<br />

betrachtet wird der Verlustvortrag<br />

also in laufende Betriebsausgaben<br />

umgewandelt und kann daher<br />

über die Laufzeit des <strong>Leasing</strong>vertrages<br />

verwertet werden.<br />

LEASING<br />

Bei einem <strong>Leasing</strong>vertrag ist der <strong>Leasing</strong>geber<br />

grundsätzlich Eigentümer<br />

des <strong>Leasing</strong>objektes, das er an den<br />

<strong>Leasing</strong>nehmer vermietet. Der <strong>Leasing</strong>geber<br />

führt das Wirtschaftsgut daher<br />

in seinen Büchern, der <strong>Leasing</strong>nehmer<br />

hat nur die <strong>Leasing</strong>raten als<br />

Aufwand. Man spricht von der wirtschaftlichen<br />

Zurechnung des <strong>Leasing</strong>gutes<br />

zum <strong>Leasing</strong>geber.<br />

Nur ausnahmsweise kann es vorkommen,<br />

dass der <strong>Leasing</strong>vertrag<br />

derart ausgestaltet ist, dass der <strong>Leasing</strong>nehmer<br />

wirtschaftlich betrachtet<br />

von allem Anfang an den <strong>Leasing</strong>gegenstand<br />

kauft. In diesem Fall liegt<br />

nur eine Darlehensfinanzierung seitens<br />

des <strong>Leasing</strong>gebers vor. Der <strong>Leasing</strong>nehmer<br />

führt den Gegenstand<br />

dann in seinen Büchern.<br />

Die Praxis bezieht sich bei der<br />

Frage der wirtschaftlichen Zurechnung<br />

auf einen Erlass des Bundesministeriums<br />

für Finanzen (Einkommensteuerrichtlinien<br />

2000).<br />

Diese Richtlinien wurden nunmehr<br />

in einigen Punkten geändert.<br />

Bei Vollamortisationsverträgen darf<br />

eine Kaufoption nur dann eingeräumt<br />

werden, wenn der Ausübungspreis<br />

(der Kaufpreis) dem vollen Restbuchwert<br />

des <strong>Leasing</strong>gutes zu Ende der<br />

<strong>Leasing</strong>vertragslaufzeit entspricht.<br />

Dies ist in der Praxis kaum relevant.<br />

Auch bei Restwertverträgen (Teilamortisationsverträgen)<br />

darf eine<br />

Kaufoption zum Restwert nur dann<br />

eingeräumt werden, wenn der Restwert<br />

dem vollen Restbuchwert entspricht.<br />

Fraglich ist hier noch, wie weit<br />

ein nachgewiesener niedrigerer Verkehrswert<br />

trotzdem angesetzt werden<br />

kann. Nachteilig wäre es jedoch, einen<br />

Ausübungspreis unter dem Verkehrswert<br />

anzusetzen.<br />

Die Summe aller Eigenmittel (Mietvorauszahlungen,<br />

Kautionen, Depots,<br />

Darlehen, Subventionen) darf 50 %<br />

der Nettoanschaffungskosten oder der<br />

8 Leas•mich

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