herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
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RECHT&STEUER<br />
Planen Sie heuer<br />
mit <strong>Leasing</strong><br />
Für Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt<br />
ab 2007 eine Neuregelung: Verluste können künftig drei Jahre<br />
lang vorgetragen werden. Steuerberater DR. CHRISTIAN<br />
PRODINGER rät daher zu frühzeitiger Steuerplanung.<br />
Die Neuregelung kann vorteilhaft<br />
oder nachteilig sein: Von<br />
Vorteil ist, dass nunmehr<br />
nicht nur die Verluste der ersten<br />
drei Jahre, sondern Verluste eines<br />
beliebigen Jahres vortragsfähig sind.<br />
Es stellt sich daher nicht mehr das<br />
Problem, dass wegen eines Verlustes<br />
eines Jahres von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
auf Bilanzierung umgestellt<br />
werden muss. Umgekehrt waren<br />
früher die Anlaufverluste unbeschränkt<br />
vortragsfähig, während nunmehr<br />
ein Verlustvortrag verloren geht,<br />
wenn er nicht innerhalb von drei Jahren<br />
verwertet werden kann. Im Jahr<br />
2007 wäre also ein Verlust aus dem<br />
Jahr 2004 letztmalig zu verwerten; im<br />
Jahr 2008 kann der Verlustvortrag aus<br />
2004 nicht mehr verwendet werden.<br />
Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig<br />
eine Steuerplanung durchzuführen,<br />
um allenfalls in einem Jahr noch Gewinne<br />
vorzuziehen und Verlustvorträge<br />
verwerten zu können. Eine weitere<br />
und in der Praxis erprobte Möglichkeit,<br />
Verlustvorträge vor dem „Absterben“<br />
zu retten, stellt das <strong>Leasing</strong><br />
dar. Sind im Anlagevermögen, etwa in<br />
einer Maschine oder in einem Gebäude,<br />
stille Reserven vorhanden, so<br />
kann das Wirtschaftsgut an <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Leasing</strong><br />
verkauft und wieder zurückgemietet<br />
werden (sale-and-leaseback).<br />
Die stillen Reserven sind dabei<br />
zu versteuern und können mit dem<br />
Verlustvortrag gegengerechnet werden.<br />
Zu bedenken ist, dass maximal<br />
75 % eines Jahresgewinnes mit Verlustvorträgen<br />
gegengerechnet werden<br />
können.<br />
In der Folge vom <strong>Leasing</strong>nehmer<br />
an <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Leasing</strong> zu bezahlende<br />
<strong>Leasing</strong>raten stellen beim <strong>Leasing</strong>nehmer<br />
Betriebsausgaben dar, sind<br />
also voll steuerlich abzugsfähig. Wirtschaftlich<br />
betrachtet wird der Verlustvortrag<br />
also in laufende Betriebsausgaben<br />
umgewandelt und kann daher<br />
über die Laufzeit des <strong>Leasing</strong>vertrages<br />
verwertet werden.<br />
LEASING<br />
Bei einem <strong>Leasing</strong>vertrag ist der <strong>Leasing</strong>geber<br />
grundsätzlich Eigentümer<br />
des <strong>Leasing</strong>objektes, das er an den<br />
<strong>Leasing</strong>nehmer vermietet. Der <strong>Leasing</strong>geber<br />
führt das Wirtschaftsgut daher<br />
in seinen Büchern, der <strong>Leasing</strong>nehmer<br />
hat nur die <strong>Leasing</strong>raten als<br />
Aufwand. Man spricht von der wirtschaftlichen<br />
Zurechnung des <strong>Leasing</strong>gutes<br />
zum <strong>Leasing</strong>geber.<br />
Nur ausnahmsweise kann es vorkommen,<br />
dass der <strong>Leasing</strong>vertrag<br />
derart ausgestaltet ist, dass der <strong>Leasing</strong>nehmer<br />
wirtschaftlich betrachtet<br />
von allem Anfang an den <strong>Leasing</strong>gegenstand<br />
kauft. In diesem Fall liegt<br />
nur eine Darlehensfinanzierung seitens<br />
des <strong>Leasing</strong>gebers vor. Der <strong>Leasing</strong>nehmer<br />
führt den Gegenstand<br />
dann in seinen Büchern.<br />
Die Praxis bezieht sich bei der<br />
Frage der wirtschaftlichen Zurechnung<br />
auf einen Erlass des Bundesministeriums<br />
für Finanzen (Einkommensteuerrichtlinien<br />
2000).<br />
Diese Richtlinien wurden nunmehr<br />
in einigen Punkten geändert.<br />
Bei Vollamortisationsverträgen darf<br />
eine Kaufoption nur dann eingeräumt<br />
werden, wenn der Ausübungspreis<br />
(der Kaufpreis) dem vollen Restbuchwert<br />
des <strong>Leasing</strong>gutes zu Ende der<br />
<strong>Leasing</strong>vertragslaufzeit entspricht.<br />
Dies ist in der Praxis kaum relevant.<br />
Auch bei Restwertverträgen (Teilamortisationsverträgen)<br />
darf eine<br />
Kaufoption zum Restwert nur dann<br />
eingeräumt werden, wenn der Restwert<br />
dem vollen Restbuchwert entspricht.<br />
Fraglich ist hier noch, wie weit<br />
ein nachgewiesener niedrigerer Verkehrswert<br />
trotzdem angesetzt werden<br />
kann. Nachteilig wäre es jedoch, einen<br />
Ausübungspreis unter dem Verkehrswert<br />
anzusetzen.<br />
Die Summe aller Eigenmittel (Mietvorauszahlungen,<br />
Kautionen, Depots,<br />
Darlehen, Subventionen) darf 50 %<br />
der Nettoanschaffungskosten oder der<br />
8 Leas•mich