07.06.2014 Aufrufe

herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH

herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH

herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

nen das Versicherungsunternehmen<br />

ausschließlich abschließen will, dem<br />

Versicherungsnehmer auszuhändigen,<br />

bevor dieser seine Vertragserklärung<br />

abgibt. Dadurch soll der Versicherungsnehmer<br />

in die Lage versetzt<br />

werden, das Versicherungsprodukt<br />

anhand der Bedingungen genau zu<br />

prüfen, bevor er den Vertrag unterfertigt.<br />

Durch dieses Rücktrittsrecht erlangt<br />

der Versicherungsnehmer zwar<br />

keinen Versicherungsschutz, er kann<br />

jedoch in der Folge eine Versicherung<br />

abschließen, die seinen Ansprüchen<br />

tatsächlich entspricht.<br />

Irrtum 3: Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

müssen individuell<br />

vereinbart werden. Viele Versicherungsnehmer<br />

haben davon gehört,<br />

dass eine Abweichung des Inhaltes<br />

des Versicherungsscheines<br />

vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen<br />

die Abweichung rechtsunwirksam<br />

macht. Eine solche Abweichung<br />

sei unter anderem gegeben,<br />

wenn die AGB nicht einzeln ausverhandelt<br />

wurden und nicht zuletzt<br />

dadurch der Versicherungsnehmer<br />

von einer oder mehreren Bestimmung(en)<br />

überrascht wurde.<br />

Die Zugrundelegung von Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für<br />

den Vertragsabschluss ist für sich betrachtet<br />

jedoch keine Abweichung. Es<br />

ist im Gegensatz dazu geradezu üblich,<br />

dass der Inhalt eines Versicherungsvertrages<br />

in aller Regel nicht nur<br />

aus von den Parteien einzeln vereinbarten<br />

Bestandteilen besteht, sondern<br />

zum überwiegenden Teil aus standardisierten,<br />

vorformulierten Bedingungen,<br />

welche üblicherweise eben nicht<br />

individuell ausgehandelt werden.<br />

Nach der Rechtsprechung der Gerichte<br />

kann sich auch ein besonders<br />

unerfahrener Versicherungsnehmer<br />

gegenüber einer für die betreffende<br />

Versicherung typische Klausel grundsätzlich<br />

nicht darauf berufen, dass er<br />

von dieser Klausel überrascht worden<br />

ist. Dies gilt umso mehr, wenn dem<br />

Versicherungsnehmer die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen vor<br />

Unterfertigung des Versicherungsvertrages<br />

ausgehändigt wurden.<br />

Ein Beispiel für eine Einschränkung<br />

der Versicherungssumme in den Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen<br />

ist die Beschränkung des versicherten<br />

Risikos der Höhe nach (sogenannte<br />

Sublimits), wie sie sich regelmäßig<br />

in einer Haushalts- oder Hochwasserversicherung<br />

finden.<br />

Ganz grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer<br />

nicht erwarten, dass<br />

jedes erdenkliche Risiko (auch der<br />

Höhe nach) in den Schutzbereich einer<br />

(bestimmten) Versicherung fällt.<br />

Bedient sich ein Versicherungsnehmer<br />

jedoch eines Versicherungsagenten<br />

und ist für diesen im Rahmen<br />

seiner Aufklärungspflicht die Fehlvorstellung<br />

des Versicherungsnehmers<br />

erkennbar, so hat der Versicherungsagent<br />

den Irrtum richtig zu stellen. Es<br />

besteht daher eine besondere Aufklärungspflicht<br />

über einen Risikoausschluss,<br />

wenn deutlich erkennbar ist,<br />

dass ein Versicherungsnehmer den<br />

Versicherungsschutz gerade für eine<br />

bestimmte Höhe der Versicherungsleistung<br />

anstrebt.<br />

Immer wieder kommt es vor, dass<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

bestimmte Obliegenheitsverpflichtungen<br />

des Versicherungsnehmers<br />

enthalten, deren Verletzung das<br />

Versicherungsunternehmen von seiner<br />

Leistungsverpflichtung nach dem<br />

Versicherungsvertrag befreit.<br />

Ein Beispiel hiefür ist die übliche<br />

Klausel in einer Feuerversicherung,<br />

wonach ein Versicherungsunternehmen<br />

von der Verpflichtung zur Leistung<br />

aus dem Versicherungsvertrag<br />

unter anderem dann frei ist, wenn die<br />

Fenster der Versicherungsräumlichkeiten,<br />

die – wenngleich nur für kurze<br />

Zeit – von allen Personen verlassen<br />

worden sind, nicht ordnungsgemäß<br />

verschlossen sind.<br />

Nach Ansicht der Gerichte ist diese<br />

Bestimmung so eindeutig formuliert,<br />

dass nur eine Möglichkeit der Auslegung<br />

dieser Bestimmung infrage<br />

kommt, nämlich die Leistungsfreiheit<br />

des Versicherungsunternehmens bei<br />

einer Obliegenheitsverletzung.<br />

FAZIT<br />

Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages<br />

ist dem <strong>Leasing</strong>nehmer unbedingt<br />

anzuraten, nicht nur die Versicherungspolizze,<br />

sondern auch und<br />

besonders die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

genau zu lesen.<br />

Die Zeit, die für das Studium der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen<br />

aufzuwenden ist, ist im Verhältnis zu<br />

möglichen Nachteilen im Falle des<br />

Eintrittes eines (vermeintlichen) Versicherungsfalles<br />

vernachlässigbar.<br />

NUMMER 1| FEBRUAR 2007 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!