herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
nen das Versicherungsunternehmen<br />
ausschließlich abschließen will, dem<br />
Versicherungsnehmer auszuhändigen,<br />
bevor dieser seine Vertragserklärung<br />
abgibt. Dadurch soll der Versicherungsnehmer<br />
in die Lage versetzt<br />
werden, das Versicherungsprodukt<br />
anhand der Bedingungen genau zu<br />
prüfen, bevor er den Vertrag unterfertigt.<br />
Durch dieses Rücktrittsrecht erlangt<br />
der Versicherungsnehmer zwar<br />
keinen Versicherungsschutz, er kann<br />
jedoch in der Folge eine Versicherung<br />
abschließen, die seinen Ansprüchen<br />
tatsächlich entspricht.<br />
Irrtum 3: Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
müssen individuell<br />
vereinbart werden. Viele Versicherungsnehmer<br />
haben davon gehört,<br />
dass eine Abweichung des Inhaltes<br />
des Versicherungsscheines<br />
vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen<br />
die Abweichung rechtsunwirksam<br />
macht. Eine solche Abweichung<br />
sei unter anderem gegeben,<br />
wenn die AGB nicht einzeln ausverhandelt<br />
wurden und nicht zuletzt<br />
dadurch der Versicherungsnehmer<br />
von einer oder mehreren Bestimmung(en)<br />
überrascht wurde.<br />
Die Zugrundelegung von Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für<br />
den Vertragsabschluss ist für sich betrachtet<br />
jedoch keine Abweichung. Es<br />
ist im Gegensatz dazu geradezu üblich,<br />
dass der Inhalt eines Versicherungsvertrages<br />
in aller Regel nicht nur<br />
aus von den Parteien einzeln vereinbarten<br />
Bestandteilen besteht, sondern<br />
zum überwiegenden Teil aus standardisierten,<br />
vorformulierten Bedingungen,<br />
welche üblicherweise eben nicht<br />
individuell ausgehandelt werden.<br />
Nach der Rechtsprechung der Gerichte<br />
kann sich auch ein besonders<br />
unerfahrener Versicherungsnehmer<br />
gegenüber einer für die betreffende<br />
Versicherung typische Klausel grundsätzlich<br />
nicht darauf berufen, dass er<br />
von dieser Klausel überrascht worden<br />
ist. Dies gilt umso mehr, wenn dem<br />
Versicherungsnehmer die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen vor<br />
Unterfertigung des Versicherungsvertrages<br />
ausgehändigt wurden.<br />
Ein Beispiel für eine Einschränkung<br />
der Versicherungssumme in den Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen<br />
ist die Beschränkung des versicherten<br />
Risikos der Höhe nach (sogenannte<br />
Sublimits), wie sie sich regelmäßig<br />
in einer Haushalts- oder Hochwasserversicherung<br />
finden.<br />
Ganz grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer<br />
nicht erwarten, dass<br />
jedes erdenkliche Risiko (auch der<br />
Höhe nach) in den Schutzbereich einer<br />
(bestimmten) Versicherung fällt.<br />
Bedient sich ein Versicherungsnehmer<br />
jedoch eines Versicherungsagenten<br />
und ist für diesen im Rahmen<br />
seiner Aufklärungspflicht die Fehlvorstellung<br />
des Versicherungsnehmers<br />
erkennbar, so hat der Versicherungsagent<br />
den Irrtum richtig zu stellen. Es<br />
besteht daher eine besondere Aufklärungspflicht<br />
über einen Risikoausschluss,<br />
wenn deutlich erkennbar ist,<br />
dass ein Versicherungsnehmer den<br />
Versicherungsschutz gerade für eine<br />
bestimmte Höhe der Versicherungsleistung<br />
anstrebt.<br />
Immer wieder kommt es vor, dass<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
bestimmte Obliegenheitsverpflichtungen<br />
des Versicherungsnehmers<br />
enthalten, deren Verletzung das<br />
Versicherungsunternehmen von seiner<br />
Leistungsverpflichtung nach dem<br />
Versicherungsvertrag befreit.<br />
Ein Beispiel hiefür ist die übliche<br />
Klausel in einer Feuerversicherung,<br />
wonach ein Versicherungsunternehmen<br />
von der Verpflichtung zur Leistung<br />
aus dem Versicherungsvertrag<br />
unter anderem dann frei ist, wenn die<br />
Fenster der Versicherungsräumlichkeiten,<br />
die – wenngleich nur für kurze<br />
Zeit – von allen Personen verlassen<br />
worden sind, nicht ordnungsgemäß<br />
verschlossen sind.<br />
Nach Ansicht der Gerichte ist diese<br />
Bestimmung so eindeutig formuliert,<br />
dass nur eine Möglichkeit der Auslegung<br />
dieser Bestimmung infrage<br />
kommt, nämlich die Leistungsfreiheit<br />
des Versicherungsunternehmens bei<br />
einer Obliegenheitsverletzung.<br />
FAZIT<br />
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages<br />
ist dem <strong>Leasing</strong>nehmer unbedingt<br />
anzuraten, nicht nur die Versicherungspolizze,<br />
sondern auch und<br />
besonders die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
genau zu lesen.<br />
Die Zeit, die für das Studium der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen<br />
aufzuwenden ist, ist im Verhältnis zu<br />
möglichen Nachteilen im Falle des<br />
Eintrittes eines (vermeintlichen) Versicherungsfalles<br />
vernachlässigbar.<br />
NUMMER 1| FEBRUAR 2007 7