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RECHT&STEUER<br />
Pflichtlektüre<br />
Kleingedrucktes<br />
Das Lesen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zahlt<br />
sich aus! Über Irrtümer im Zusammenhang mit der Rechtswirksamkeit<br />
und andere Feinheiten des Vertragsrechts informiert im<br />
Folgenden Leas•mich-Rechtsexperte MAG. ROBERT DOMES.<br />
In letzter Zeit häufen sich Gerichtsurteile,<br />
in denen Versicherungsnehmern<br />
auf sehr teure Art und<br />
Weise mitgeteilt wird, dass sie zwar<br />
einen Versicherungsvertrag abgeschlossen<br />
haben, im konkreten Schadensfall<br />
jedoch nicht oder nicht ausreichend<br />
versichert sind/waren.<br />
Die Ursache für diese Erkenntnis<br />
liegt meist darin, dass der Versicherungsnehmer<br />
zwar die Versicherungspolizze<br />
genauestens kennt, nicht<br />
jedoch auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(AGB). Versicherungsbedingungen<br />
enthalten jedoch<br />
eine Vielzahl von Bestimmungen,<br />
die die Versicherungssumme einschränken<br />
oder einen Versicherungsfall<br />
erst gar nicht entstehen lassen.<br />
Im Folgenden sollen daher einige<br />
Irrtümer im Zusammenhang mit der<br />
rechtswirksamen Vereinbarung der<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
einer Versicherungsgesellschaft<br />
ein für allemal beseitigt werden. Weiters<br />
wird auf zwei Bestimmungen, die<br />
sich regelmäßig in den Allgemeinen<br />
Vertragsbedingungen finden, gesondert<br />
hingewiesen.<br />
Irrtum 1: Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
gelten auch,<br />
wenn sie nicht vereinbart sind. Viele<br />
Versicherungsnehmer vertreten nach<br />
wie vor die Auffassung, dass die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen<br />
einer Versicherungsgesellschaft auch<br />
dann rechtswirksam vereinbart werden,<br />
wenn sie dem Versicherungsnehmer<br />
vor oder anlässlich des Vertragsabschlusses<br />
nicht bekannt gegeben<br />
werden.<br />
Tatsächlich haben die Gerichte in<br />
früherer Judikatur die Ansicht vertreten,<br />
dass Versicherungsunternehmen<br />
nur auf Basis ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
einen Versicherungsvertrag<br />
abschließen und der<br />
widerspruchslose Vertragsabschluss<br />
als Einverständnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
durch den<br />
Versicherungsnehmer zu werten ist.<br />
Seit etwa 10 Jahren judizieren die Gerichte<br />
jedoch einheitlich, dass die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen<br />
als Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
nur dann Vertragsbestandteil werden,<br />
wenn sie vertraglich vereinbart werden.<br />
Dem Kunden (Versicherungsnehmer)<br />
muss bei Vertragsabschluss<br />
deutlich erkennbar sein, dass das Versicherungsunternehmen<br />
ausschließlich<br />
zu seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
kontrahieren will.<br />
Um dies zu erreichen, reicht es aus,<br />
wenn die Vertragsunterlagen, wie zum<br />
Beispiel das Antragsformular auf Abschluss<br />
eines Versicherungsformulars,<br />
einen deutlichen Hinweis auf die jeweiligen<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
enthalten. In vielen Versicherungsunterlagen<br />
findet sich daher<br />
deutlich sichtbar (meist fett gedruckt)<br />
folgende Formulierung: „Es<br />
gelten die der Versicherung zugrunde<br />
liegenden Vereinbarungen und Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen.“<br />
Irrtum 2: Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
müssen ausgehändigt<br />
werden, um rechtswirksam<br />
vereinbart zu werden. Bemerkt ein<br />
Versicherungsnehmer im Schadensfall,<br />
dass der eingetretene Schaden<br />
aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
der abgeschlossenen<br />
Versicherung keine Deckung<br />
findet oder nicht zur Gänze abgedeckt<br />
ist, wähnt er sich oft auf der sicheren<br />
Seite, wenn ihm anlässlich der Vertragsunterfertigung<br />
diese nicht übergeben<br />
wurden.<br />
Diese Freude ist jedoch verfrüht.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung der<br />
Gerichte ist die Anführung der Bezeichnung<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
auf dem vom Versicherungsnehmer<br />
unterzeichneten<br />
Vertragsformular in aller Regel ausreichend,<br />
ohne dass es auf die Aushändigung<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
ankommt.<br />
Einen kleinen Hoffnungsschimmer<br />
für den Versicherungsnehmer gibt es<br />
aber noch. Binnen zwei Wochen nach<br />
Vertragsunterfertigung kann der Versicherungsnehmer<br />
vom Versicherungsvertrag<br />
zurücktreten, wenn er<br />
nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
vor Unterfertigung des<br />
Versicherungsantrages erhalten hat.<br />
Zweck dieser Bestimmung ist es, die<br />
einschlägigen Bedingungen, zu de-<br />
6 Leas•mich