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echt&steuer<br />

Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge erleichtert<br />

Die Schwellenwerteverordnung 2009 soll die<br />

Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtern. Für<br />

den Zeitraum bis Ende 2010 wurden dafür die<br />

Schwellenwerte – vor allem bei Bauaufträgen –<br />

beträchtlich angehoben.<br />

DR. BIRGIT WIBIHAIL, RECHTSABTEILUNG DER RAIFFEISEN-LEASING<br />

Das Bundesvergabegesetz 2006<br />

(BVergG, BGBl I 2006/17 idgF) regelt<br />

die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen<br />

im öffentlichen Bereich. Hauptanliegen<br />

des Vergaberechtes ist es, die<br />

wettbewerbsorientierte und transparente<br />

Beschaffung der öffentlichen Hand zu<br />

gewährleisten.<br />

Der öffentliche Auftraggeber hat die<br />

maßgeblichen Bestimmungen des<br />

BVergG wie etwa das Transparenzgebot<br />

und das Diskriminierungsverbot entsprechend<br />

den Grundsätzen des freien<br />

und lauteren Wettbewerbes und der<br />

Gleichbehandlung aller Bewerber und<br />

Bieter zu berücksichtigen. Durch Einhaltung<br />

der im BVergG zwingend vorgesehenen<br />

objektiven Verfahren findet<br />

ein qualifizierter Wettbewerb statt, infolgedessen<br />

im Regelfall eine Vergabe an<br />

befugte, leistungsfähige und zuverlässige<br />

Unternehmer zu angemessenen<br />

Preisen (Bestbieterprinzip) erfolgt.<br />

Am 30.04.2009 hat der Bundeskanzler<br />

mit der „Schwellenwerteverordnung<br />

2009“ eine Anpassung von im BVergG<br />

festgesetzten Schwellenwerten vorgenommen.<br />

Auf Grund der §§ 18 und 186 des<br />

BVergG kann er durch Verordnung die<br />

im BVergG festgesetzten Schwellenoder<br />

Loswerte abweichend festsetzen,<br />

soweit völkerrechtliche Verpflichtungen<br />

Österreichs dies erfordern oder dies auf<br />

Grund von gemeinschaftsrechtlichen<br />

Vorschriften erforderlich oder zulässig<br />

ist oder dies im Interesse einer einheitlichen<br />

Vorgangsweise bei der Vergabe<br />

von Aufträgen zweckmäßig ist.<br />

Die Verordnung gilt temporär bis<br />

31.12.2010 – nach diesem Zeitpunkt gelten<br />

wieder die ursprünglich im BVergG<br />

festgesetzten Schwellenwerte, sofern sie<br />

nicht erneut durch Verordnung prolongiert<br />

werden. Die neu festgesetzten<br />

Schwellenwerte sind auf alle Vergabeverfahren<br />

anwendbar, die während des<br />

Zeitraumes der Geltung dieser Verordnung<br />

eingeleitet wurden.<br />

Bei der Direktvergabe wird eine Leistung<br />

formfrei (ohne Verfahren mit mehreren<br />

Bietern) unmittelbar von einem<br />

ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt<br />

bezogen. Sie ist nur zulässig, wenn<br />

der geschätzte Leistungswert gewisse<br />

im BVergG vorgegebene Schwellenwerte<br />

nicht übersteigt (also nur für wertmäßig<br />

relativ geringfügige Vergaben).<br />

Das Gesetz geht davon aus, dass unterhalb<br />

dieser Betragsgrenzen die<br />

Durchführung von Vergabeverfahren generell<br />

im Hinblick auf den Wert der Leistung<br />

ökonomisch nicht vertretbare Beschaffungskosten<br />

bewirken würden.<br />

Durch die Verordnung wurde der<br />

Schwellenwert für Direktvergaben von<br />

EUR 40.000 bzw EUR 60.000 auf EUR<br />

100.000 angehoben.<br />

Sowohl beim nicht offenen Verfahren<br />

ohne vorherige Bekanntmachung als<br />

auch beim Verhandlungsverfahren ohne<br />

vorherige Bekanntmachung wird eine<br />

beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern<br />

zur Abgabe von Angeboten<br />

aufgefordert. Zusätzlich zu den einzuhaltenden<br />

Schwellenwerten ist dabei Voraussetzung,<br />

dass dem Auftraggeber genügend<br />

geeignete Unternehmer bekannt<br />

sind, um einen freien und lauteren<br />

Wettbewerb sicherzustellen. Beim Verhandlungsverfahren<br />

ohne vorherige Bekanntmachung<br />

kann zusätzlich über den<br />

gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.<br />

In diesen Verfahren gelten nun folgende<br />

neue Schwellenwerte:<br />

Bei Bauaufträgen wurde der Schwellenwert<br />

für das nicht offene Verfahren<br />

ohne vorherige Bekanntmachung<br />

deutlich – von EUR 120.000 auf<br />

EUR 1,000.000 – angehoben. Beim Verhandlungsverfahren<br />

ohne vorherige Bekanntmachung<br />

wurde die Schwelle von<br />

EUR 80.000 auf EUR 100.000 erhöht.<br />

Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen<br />

wurde der Schwellenwert beim nicht<br />

offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung<br />

von EUR 80.000 auf EUR<br />

100.000 angehoben. Ebenso wurde beim<br />

8 Leas•mich

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