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echt&steuer<br />
Vergabe öffentlicher<br />
Aufträge erleichtert<br />
Die Schwellenwerteverordnung 2009 soll die<br />
Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtern. Für<br />
den Zeitraum bis Ende 2010 wurden dafür die<br />
Schwellenwerte – vor allem bei Bauaufträgen –<br />
beträchtlich angehoben.<br />
DR. BIRGIT WIBIHAIL, RECHTSABTEILUNG DER RAIFFEISEN-LEASING<br />
Das Bundesvergabegesetz 2006<br />
(BVergG, BGBl I 2006/17 idgF) regelt<br />
die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen<br />
im öffentlichen Bereich. Hauptanliegen<br />
des Vergaberechtes ist es, die<br />
wettbewerbsorientierte und transparente<br />
Beschaffung der öffentlichen Hand zu<br />
gewährleisten.<br />
Der öffentliche Auftraggeber hat die<br />
maßgeblichen Bestimmungen des<br />
BVergG wie etwa das Transparenzgebot<br />
und das Diskriminierungsverbot entsprechend<br />
den Grundsätzen des freien<br />
und lauteren Wettbewerbes und der<br />
Gleichbehandlung aller Bewerber und<br />
Bieter zu berücksichtigen. Durch Einhaltung<br />
der im BVergG zwingend vorgesehenen<br />
objektiven Verfahren findet<br />
ein qualifizierter Wettbewerb statt, infolgedessen<br />
im Regelfall eine Vergabe an<br />
befugte, leistungsfähige und zuverlässige<br />
Unternehmer zu angemessenen<br />
Preisen (Bestbieterprinzip) erfolgt.<br />
Am 30.04.2009 hat der Bundeskanzler<br />
mit der „Schwellenwerteverordnung<br />
2009“ eine Anpassung von im BVergG<br />
festgesetzten Schwellenwerten vorgenommen.<br />
Auf Grund der §§ 18 und 186 des<br />
BVergG kann er durch Verordnung die<br />
im BVergG festgesetzten Schwellenoder<br />
Loswerte abweichend festsetzen,<br />
soweit völkerrechtliche Verpflichtungen<br />
Österreichs dies erfordern oder dies auf<br />
Grund von gemeinschaftsrechtlichen<br />
Vorschriften erforderlich oder zulässig<br />
ist oder dies im Interesse einer einheitlichen<br />
Vorgangsweise bei der Vergabe<br />
von Aufträgen zweckmäßig ist.<br />
Die Verordnung gilt temporär bis<br />
31.12.2010 – nach diesem Zeitpunkt gelten<br />
wieder die ursprünglich im BVergG<br />
festgesetzten Schwellenwerte, sofern sie<br />
nicht erneut durch Verordnung prolongiert<br />
werden. Die neu festgesetzten<br />
Schwellenwerte sind auf alle Vergabeverfahren<br />
anwendbar, die während des<br />
Zeitraumes der Geltung dieser Verordnung<br />
eingeleitet wurden.<br />
Bei der Direktvergabe wird eine Leistung<br />
formfrei (ohne Verfahren mit mehreren<br />
Bietern) unmittelbar von einem<br />
ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt<br />
bezogen. Sie ist nur zulässig, wenn<br />
der geschätzte Leistungswert gewisse<br />
im BVergG vorgegebene Schwellenwerte<br />
nicht übersteigt (also nur für wertmäßig<br />
relativ geringfügige Vergaben).<br />
Das Gesetz geht davon aus, dass unterhalb<br />
dieser Betragsgrenzen die<br />
Durchführung von Vergabeverfahren generell<br />
im Hinblick auf den Wert der Leistung<br />
ökonomisch nicht vertretbare Beschaffungskosten<br />
bewirken würden.<br />
Durch die Verordnung wurde der<br />
Schwellenwert für Direktvergaben von<br />
EUR 40.000 bzw EUR 60.000 auf EUR<br />
100.000 angehoben.<br />
Sowohl beim nicht offenen Verfahren<br />
ohne vorherige Bekanntmachung als<br />
auch beim Verhandlungsverfahren ohne<br />
vorherige Bekanntmachung wird eine<br />
beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern<br />
zur Abgabe von Angeboten<br />
aufgefordert. Zusätzlich zu den einzuhaltenden<br />
Schwellenwerten ist dabei Voraussetzung,<br />
dass dem Auftraggeber genügend<br />
geeignete Unternehmer bekannt<br />
sind, um einen freien und lauteren<br />
Wettbewerb sicherzustellen. Beim Verhandlungsverfahren<br />
ohne vorherige Bekanntmachung<br />
kann zusätzlich über den<br />
gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.<br />
In diesen Verfahren gelten nun folgende<br />
neue Schwellenwerte:<br />
Bei Bauaufträgen wurde der Schwellenwert<br />
für das nicht offene Verfahren<br />
ohne vorherige Bekanntmachung<br />
deutlich – von EUR 120.000 auf<br />
EUR 1,000.000 – angehoben. Beim Verhandlungsverfahren<br />
ohne vorherige Bekanntmachung<br />
wurde die Schwelle von<br />
EUR 80.000 auf EUR 100.000 erhöht.<br />
Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen<br />
wurde der Schwellenwert beim nicht<br />
offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung<br />
von EUR 80.000 auf EUR<br />
100.000 angehoben. Ebenso wurde beim<br />
8 Leas•mich