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echt&steuer<br />
Steuerstundung<br />
Mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2009 (BGBl I Nr. 27/2009 vom<br />
31. März 2009) erfolgte die Einführung einer neuen vorzeitigen Absetzung<br />
für Abnutzung (AfA). Den Steuervorteil von <strong>Leasing</strong>verträgen kann die neue<br />
Regelung unter bestimmten Umständen dennoch nicht aufwiegen.<br />
MAG. ANDREAS SCHEIBLECKER, RAIFFEISEN-LEASING<br />
Die neue vorzeitige Absetzung für Abnutzung<br />
ist für abnutzbare, körperliche<br />
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,<br />
für die nach dem 31. Dezember 2008<br />
und vor dem 1. Jänner 2011 Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten anfallen,<br />
anwendbar. Im Jahr der Anschaffung<br />
oder Herstellung kann eine vorzeitige<br />
AfA in Höhe von 30 % der Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten vorgenommen<br />
werden. Erfolgt im Jahr der Anschaffung<br />
auch die Inbetriebnahme,<br />
dann umfasst dieser Prozentsatz auch<br />
die nach § 7 EStG zustehende Absetzung<br />
für Abnutzung („Normal-AfA“). Insgesamt<br />
darf die Summe aus vorzeitiger<br />
AfA und Normal-AfA über die ganze Nutzungsdauer<br />
nicht die Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten übersteigen.<br />
Ausgenommen von der vorzeitigen<br />
AfA sind:<br />
ÿ Gebäude und Herstellungsaufwendungen<br />
eines Mieters oder sonstigen<br />
Nutzungsberechtigten (sog. „Mieterinvestitionen“),<br />
ÿ Pkw und Kombis, ausgenommen<br />
Fahrschulautos sowie Kraftfahrzeuge,<br />
die zumindest zu zu 80 % der gewerblichen<br />
Personenbeförderung dienen,<br />
ÿ Luftfahrzeuge,<br />
ÿ geringwertige Wirtschaftsgüter, die<br />
gem. § 13 EStG abgesetzt werden,<br />
ÿ gebrauchte Wirtschaftsgüter,<br />
ÿ Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen<br />
erworben werden, das<br />
unter beherrschendem Einfluss des<br />
Steuerpflichtigen steht,<br />
ÿ Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung<br />
oder Herstellung vor dem 1. Jänner<br />
2009 begonnen worden ist.<br />
Diesen Bestimmungen zufolge kann bei<br />
begünstigten Wirtschaftsgütern ein steuerlich<br />
wirksamer Aufwand in Höhe von<br />
30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
geltend gemacht werden.<br />
Dies bedeutet gerade bei langlebigen<br />
Wirtschaftsgütern einen nicht unbeträchtlichen<br />
Vorteil. Zum Vergleich: die „Normal-AfA“<br />
für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer von<br />
zehn Jahren beträgt zehn Prozent.<br />
Der „Steuerspareffekt“ ist allerdings<br />
zeitlich begrenzt. Da insgesamt nicht<br />
mehr als 100 % der Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten abzugsfähig sind,<br />
reduziert sich das „Abschreibungspotenzial“<br />
– abhängig von der betriebsgewöhnlichen<br />
Nutzungsdauer – in späteren<br />
Jahren. Die dann wegfallende Abschreibung<br />
führt zu einer entsprechend<br />
höheren Steuerbelastung. Mit anderen<br />
Worten: die geringere Steuer nach Vollabschreibung<br />
des Wirtschaftsgutes wird<br />
aufgrund der dann wegfallenden Abschreibung<br />
später wieder bezahlt. Der<br />
„Steuerspareffekt“ der vorzeitigen Absetzung<br />
ist also eigentlich ein „Steuerstundungseffekt“,<br />
d. h. der Vorteil liegt in<br />
der Tatsache, dass Steuerzahlungen erst<br />
später erfolgen werden, nämlich nach<br />
Vollabschreibung des Wirtschaftsgutes.<br />
Dieser „Steuerstundungseffekt“ ist umso<br />
höher, je länger die betriebliche Nutzungs-<br />
und damit die Abschreibungsdauer<br />
ist. Dies liegt daran, dass aufgrund<br />
der erst in späteren Jahren wegfallenden<br />
Abschreibung die dann „hochkommenden“<br />
Steuerzahlungen wegen<br />
der Abzinsung (da sie in der Zukunft liegen)<br />
deutlich weniger ins Gewicht fallen,<br />
Die vorzeitige AfA soll die Investitionsbereitschaft<br />
der Unternehmer wieder erhöhen und<br />
damit der Konjunktur auf die Sprünge helfen.<br />
während der Vorteil der hohen vorzeitigen<br />
AfA sofort zum Tragen kommt. Voraussetzung<br />
für einen derartigen Steuerspareffekt<br />
ist natürlich, dass der Steuerpflichtige<br />
insgesamt Einkommen- bzw.<br />
Körperschaftsteuer zu bezahlen hat. In<br />
Verlustjahren bewirkt die vorzeitige AfA<br />
lediglich einen erhöhten (steuerlichen)<br />
Verlust.<br />
Einen ähnlichen Steuerspareffekt<br />
kann man auch über das Finanzierungsinstrument<br />
<strong>Leasing</strong> erreichen. Gemäß<br />
Abschn. 2.5 der Einkommensteuerricht-<br />
6 Leas•mich