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echt&steuer<br />

Durch die Möglichkeit, öffentliche Aufträge<br />

rasch und unbürokratisch abzuwickeln, wollen<br />

sich die Kommunen einmal mehr als Motor der<br />

heimischen Wirtschaft erweisen. Davon profitiert<br />

wiederum besonders die Bauwirtschaft.<br />

Übersicht Neuerungen<br />

Art der Vergabe<br />

Fundstelle<br />

BVergG<br />

Direktvergabe § 11, § 41 (2) Z 1,<br />

§ 141 (3)<br />

(Sektoren § 177,<br />

§ 201 (2), § 280 (3))<br />

Nicht offenes Verfahren<br />

ohne vorherige<br />

Bekanntmachung<br />

Nicht offenes Verfahren<br />

ohne vorherige<br />

Bekanntmachung<br />

Verhandlungsverfahren<br />

ohne vorherige<br />

Bekanntmachung<br />

Verhandlungsverfahren<br />

ohne vorherige<br />

Bekanntmachung<br />

So wurde dazu geäußert, dass durch<br />

die Verordnung kein qualifizierter Wettbewerb<br />

stattfinden würde – der Auftraggeber<br />

könnte die Leistung formfrei an einen<br />

ausgewählten Unternehmer vergeben,<br />

ohne andere Unternehmen einzubinden<br />

– somit würde auch eine<br />

schlechtere Position für am Markt noch<br />

nicht etablierte Unternehmen entstehen.<br />

Dies hätte überteuerte Preise zur Folge;<br />

Geld würde dadurch verschleudert, dass<br />

nicht der Bestbieter ermittelt wird. Die<br />

ALT<br />

Bauaufträge, Liefer- und<br />

Dienstleistungsaufträge:<br />

EUR 40.000,–<br />

(Sektoren EUR 60.000,–)<br />

§ 37 Z 1 Bauaufträge:<br />

bis EUR 120.000,–<br />

§ 37 Z 2 Liefer- und Dienstleistungsaufträge:<br />

bis EUR 80.000,–<br />

§ 38 (2) Z 1 Bauaufträge:<br />

bis EUR 80.000,–<br />

§ 38 (2) Z 2 Liefer- und Dienstleistungsaufträge:<br />

bis EUR 60.000,–<br />

NEU<br />

EUR 100.000,–<br />

bis EUR 1 Mio.<br />

bis EUR 100.000,–<br />

EUR 100.000,–<br />

EUR 100.000,–<br />

Verordnung würde bewirken, dass zu einem<br />

suboptimalen Zeitpunkt investiert<br />

wird – Investitionen würden „vorgezogen“,<br />

nur um dem Vergaberecht zu entkommen.<br />

Dazu ist auszuführen, dass weiterhin<br />

auch bei der Direktvergabe sowohl die<br />

allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts<br />

als auch des Verfassungsrechtes<br />

und die EU-primärrechtlichen Bestimmungen<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Bund, Länder und Gemeinden sind bei<br />

jeder Auftragsvergabe zur Einhaltung<br />

des von verfassungsrechtlichen Erwägungen<br />

getragenen Gleichheitsgrundsatzes<br />

verpflichtet und müssen somit<br />

das Gleichbehandlungsgebot gewährleisten.<br />

Eine „völlig formfreie Vergabe an einen<br />

ausgewählten Unternehmer“ ist<br />

deswegen gar nicht möglich, da sehr<br />

wohl eine Bindung an die in der Rechtsordnung<br />

vorgesehenen generellen<br />

Schranken besteht. Durch die Anhebung<br />

der Schwellenwerte ist nur eine<br />

temporäre Ausdehnung innerhalb des<br />

weiterhin vorgegebenen Rahmens erfolgt.<br />

Gewissen Grenzen unterliegt der Auftraggeber<br />

also auch bei Direktvergabe.<br />

Er hat die gemeinschaftsrechtlichen<br />

Grundfreiheiten, das Diskriminierungsverbot,<br />

den Grundsatz des freien und<br />

lauteren Wettbewerbs und das Gleichbehandlungsgebot<br />

zu berücksichtigen.<br />

Insbesondere darf die Leistung daher<br />

nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige<br />

Unternehmer und nur zu angemessenen<br />

Preisen vergeben werden.<br />

Der österreichische Rechnungshof<br />

hat weiters im Zuge von Prüfungen wiederholt<br />

das Einholen von Vergleichsangeboten<br />

im Bereich der Direktvergabe<br />

empfohlen, um eine Sicherstellung des<br />

Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu<br />

gewährleisten.<br />

Auch die Finanzkontrolle durch den<br />

Rechnungshof bzw. EU-Organe ist – wie<br />

schon bisher – in vollem Umfang gegeben.<br />

So hat sich etwa die Überprüfung<br />

des Rechnungshofes gemäß Art 126b<br />

(5) Bundes-Verfassungsgesetz auf die<br />

ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung<br />

mit den bestehenden Vorschriften,<br />

sowie auf die Sparsamkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />

zu erstrecken.<br />

Von einer Aushebelung des Vergaberechtes<br />

kann somit aufgrund der verbleibenden<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

nicht gesprochen werden.ı<br />

10 Leas•mich

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