herunterladen - Raiffeisen Leasing GmbH
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Was ist verboten, was erlaubt?<br />
Frequently Asked Questions<br />
Dürfen Amtsträger zu Firmen- und Informationsveranstaltungen eingeladen werden?<br />
Kleine Buffets zur Erfrischung (wie Brötchen und Getränke) werden zulässig sein. Größere<br />
Abendessen etc. sind kritisch zu sehen, da die Geringfügigkeitsgrenze leicht überschritten wird.<br />
Jedenfalls muss bei einer Informationsveranstaltung der Informationsgehalt im Vordergrund stehen.<br />
Im Zweifel sollten Einladungen allgemein an Unternehmen oder Behörden ohne Bezug auf<br />
konkrete natürliche Personen formuliert werden.<br />
Wie sieht es bei Veranstaltungen wie VIP-Treffen, Golfturnieren, etc. mit gehobenen<br />
Essenseinladungen und Urlaubsaufenthalten aus?<br />
Diese sind nach der neuen Gesetzeslage für Amtsträger unzulässig. Im privaten Sektor sind<br />
derartige Einladungen zulässig, sofern diese nicht für pflichtwidrige Handlungen vorgenommen<br />
werden.<br />
Ist Sponsoring noch zulässig?<br />
Sponsoring für Organisationen und von Kleinveranstaltungen ist grundsätzlich zulässig. Im Rahmen<br />
des Sponsorings dürfen jedoch Amtsträger keine unzulässigen Vorteile erlangen. Bedenklich<br />
sind daher damit verbundene Einladungen von Amtsträgern.<br />
desbeschaffung <strong>GmbH</strong>, ÖBB, Post oder<br />
Telekom umfasst.<br />
Jedenfalls unzulässig sind Essenseinladungen<br />
an Betriebsprüfer, bei denen<br />
ein Konnex zu einer laufenden oder<br />
abgeschlossenen Betriebsprüfung hergestellt<br />
werden kann.<br />
Wie teilweise schon bisher stehen<br />
Geschenke in Zusammenhang mit<br />
pflichtwidrigen Handlungen an Sachverständige,<br />
Schiedsrichter sowie Mitarbeiter<br />
und sachverständige Berater in<br />
öffentlichen Unternehmen unter Strafe.<br />
Geschenkgeber haben natürlich in allen<br />
Fällen § 153 StGB (das Delikt der<br />
Untreue) zu beachten: Die Schenkung<br />
darf nicht wider die eigene Verfügungsmacht<br />
über fremdes Vermögen und mit<br />
Schädigungsvorsatz (also zum Nachteil<br />
des eigenen Unternehmens) erfolgen.<br />
Sind Weihnachtsgeschenke an Beamte noch erlaubt?<br />
Weihnachtsgeschenke an Amtsträger sind immer strafbar, wenn sie einen Wert von über<br />
EUR 100,– haben, oder durch andere Geschenke und Einladungen den Gesamtwert von<br />
EUR 100,– übersteigen. Keinesfalls dürfen die Weihnachtsgeschenke mit einer auch nur pflichtgemäßen<br />
Amtshandlung in Zusammenhang gebracht werden. Dann besteht generell Strafbarkeit.<br />
Unbedenklich werden – mangels (maßgeblichen) Wertes – typische Werbegeschenke<br />
sein (Kalender, Kugelschreiber und sonstige Kleinigkeiten), vor allem, wenn sie mit Werbeaufdrucken<br />
versehen sind.<br />
Dürfen freundschaftliche Kontakte mit Amtsträgern gepflegt werden?<br />
Freundschaftliche Kontakte mit Amtsträgern sind nach wie vor erlaubt. Essenseinladungen an<br />
befreundete Amtsträger sind unzulässig.<br />
Dürfen Dienstnehmer und angestellte Geschäftsführer Geschenke annehmen?<br />
Sie müssen grundsätzlich Geschenke an den Arbeitgeber abliefern. Sie dürfen diese behalten,<br />
wenn der Arbeitgeber zustimmt. Strafrechtlich unverfolgt bleibt das Behalten eines Geschenkes<br />
ohne Zustimmung des Arbeitgebers bei einem Wert unter EUR 100,– oder bei Vorliegen einer<br />
generellen Erlaubnis, die den Einbehalt aller Geschenke unabhängig vom Wert erlaubt.<br />
Welche Strafen gibt es für Geschenkgeber?<br />
Sämtliche Delikte sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor sehen Freiheitsstrafen vor.<br />
Lediglich § 153 Abs. 1. StGB (Untreue bis zu einem Betrag von EUR 3.000,–) sieht als Alternative<br />
zur Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Das Strafausmaß ist<br />
abgestuft – die angedrohte Freiheitsstrafe beträgt bis zu drei Jahren (Ausnahme Untreue über<br />
EUR 50.000,– bis zu zehn Jahren). Anstelle von Freiheitsstrafen bis maximal sechs Monaten kann<br />
auch eine unbedingte Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach<br />
dem Einkommen.<br />
NUMMER 2| JUNI 2009 9