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Was ist verboten, was erlaubt?<br />

Frequently Asked Questions<br />

Dürfen Amtsträger zu Firmen- und Informationsveranstaltungen eingeladen werden?<br />

Kleine Buffets zur Erfrischung (wie Brötchen und Getränke) werden zulässig sein. Größere<br />

Abendessen etc. sind kritisch zu sehen, da die Geringfügigkeitsgrenze leicht überschritten wird.<br />

Jedenfalls muss bei einer Informationsveranstaltung der Informationsgehalt im Vordergrund stehen.<br />

Im Zweifel sollten Einladungen allgemein an Unternehmen oder Behörden ohne Bezug auf<br />

konkrete natürliche Personen formuliert werden.<br />

Wie sieht es bei Veranstaltungen wie VIP-Treffen, Golfturnieren, etc. mit gehobenen<br />

Essenseinladungen und Urlaubsaufenthalten aus?<br />

Diese sind nach der neuen Gesetzeslage für Amtsträger unzulässig. Im privaten Sektor sind<br />

derartige Einladungen zulässig, sofern diese nicht für pflichtwidrige Handlungen vorgenommen<br />

werden.<br />

Ist Sponsoring noch zulässig?<br />

Sponsoring für Organisationen und von Kleinveranstaltungen ist grundsätzlich zulässig. Im Rahmen<br />

des Sponsorings dürfen jedoch Amtsträger keine unzulässigen Vorteile erlangen. Bedenklich<br />

sind daher damit verbundene Einladungen von Amtsträgern.<br />

desbeschaffung <strong>GmbH</strong>, ÖBB, Post oder<br />

Telekom umfasst.<br />

Jedenfalls unzulässig sind Essenseinladungen<br />

an Betriebsprüfer, bei denen<br />

ein Konnex zu einer laufenden oder<br />

abgeschlossenen Betriebsprüfung hergestellt<br />

werden kann.<br />

Wie teilweise schon bisher stehen<br />

Geschenke in Zusammenhang mit<br />

pflichtwidrigen Handlungen an Sachverständige,<br />

Schiedsrichter sowie Mitarbeiter<br />

und sachverständige Berater in<br />

öffentlichen Unternehmen unter Strafe.<br />

Geschenkgeber haben natürlich in allen<br />

Fällen § 153 StGB (das Delikt der<br />

Untreue) zu beachten: Die Schenkung<br />

darf nicht wider die eigene Verfügungsmacht<br />

über fremdes Vermögen und mit<br />

Schädigungsvorsatz (also zum Nachteil<br />

des eigenen Unternehmens) erfolgen.<br />

Sind Weihnachtsgeschenke an Beamte noch erlaubt?<br />

Weihnachtsgeschenke an Amtsträger sind immer strafbar, wenn sie einen Wert von über<br />

EUR 100,– haben, oder durch andere Geschenke und Einladungen den Gesamtwert von<br />

EUR 100,– übersteigen. Keinesfalls dürfen die Weihnachtsgeschenke mit einer auch nur pflichtgemäßen<br />

Amtshandlung in Zusammenhang gebracht werden. Dann besteht generell Strafbarkeit.<br />

Unbedenklich werden – mangels (maßgeblichen) Wertes – typische Werbegeschenke<br />

sein (Kalender, Kugelschreiber und sonstige Kleinigkeiten), vor allem, wenn sie mit Werbeaufdrucken<br />

versehen sind.<br />

Dürfen freundschaftliche Kontakte mit Amtsträgern gepflegt werden?<br />

Freundschaftliche Kontakte mit Amtsträgern sind nach wie vor erlaubt. Essenseinladungen an<br />

befreundete Amtsträger sind unzulässig.<br />

Dürfen Dienstnehmer und angestellte Geschäftsführer Geschenke annehmen?<br />

Sie müssen grundsätzlich Geschenke an den Arbeitgeber abliefern. Sie dürfen diese behalten,<br />

wenn der Arbeitgeber zustimmt. Strafrechtlich unverfolgt bleibt das Behalten eines Geschenkes<br />

ohne Zustimmung des Arbeitgebers bei einem Wert unter EUR 100,– oder bei Vorliegen einer<br />

generellen Erlaubnis, die den Einbehalt aller Geschenke unabhängig vom Wert erlaubt.<br />

Welche Strafen gibt es für Geschenkgeber?<br />

Sämtliche Delikte sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor sehen Freiheitsstrafen vor.<br />

Lediglich § 153 Abs. 1. StGB (Untreue bis zu einem Betrag von EUR 3.000,–) sieht als Alternative<br />

zur Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Das Strafausmaß ist<br />

abgestuft – die angedrohte Freiheitsstrafe beträgt bis zu drei Jahren (Ausnahme Untreue über<br />

EUR 50.000,– bis zu zehn Jahren). Anstelle von Freiheitsstrafen bis maximal sechs Monaten kann<br />

auch eine unbedingte Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach<br />

dem Einkommen.<br />

NUMMER 2| JUNI 2009 9

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