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Die Steuerreform 2009 soll vor<br />

allem Familien mit Kindern entlasten.<br />

Wird vom Arbeitgeber allen oder bestimmten<br />

Gruppen ein Zuschuss für die<br />

Kinderbetreuung gewährt, so ist dieser<br />

ab 2009 bis zu einem Betrag von<br />

EUR 500,– jährlich pro Kind von der<br />

Lohnsteuer befreit.<br />

Das Familienpaket ist ebenso bereits<br />

mit 1. 1. 2009 in Kraft getreten.<br />

Sonderausgaben/Spendenabzug<br />

Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die<br />

bisher bereits für Wissenschaft, Forschung,<br />

Museen etc. bestand, ist ab<br />

1. 1. 2009 auf Spenden für mildtätige<br />

Zwecke (humanitäre Organisationen,<br />

Entwicklungshilfe-, Katastrophenhilfsorganisationen)<br />

ausgedehnt. So wie bisher<br />

sind die Spenden insgesamt bis maximal<br />

10 % des Einkommens (Gewinnes)<br />

des Vorjahres absetzbar. Die Liste<br />

der begünstigten Spendenempfänger<br />

findet sich auf der Homepage des BMF.<br />

Der Höchstbetrag für die Absetzbarkeit<br />

des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe<br />

wird verdoppelt. Bisher konnten<br />

maximal EUR 100,– geltend gemacht<br />

werden, nun wurde dieser Betrag auf<br />

EUR 200,– jährlich erhöht.<br />

Gewinnfreibetrag neu<br />

Der Freibetrag, der bisher nur Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern<br />

zustand, wird<br />

auch auf Bilanzierer erweitert und zusätzlich<br />

von 10 % auf 13 % erhöht. Jedoch<br />

entfällt im Gegenzug ab 1. 1. 2010<br />

die begünstigte Besteuerung für nicht<br />

entnommene Gewinne, die bisher Bilanzierern<br />

zustand. Der Gewinnfreibetrag<br />

steht allen natürlichen Personen für alle<br />

betriebliche Einkunftsarten (aus Landund<br />

Forstwirtschaft, aus selbstständiger<br />

Arbeit und aus Gewerbebetrieb) zu.<br />

Das bedeutet, natürliche Personen<br />

können bei ihren betrieblichen Einkünften<br />

den steuerpflichtigen Gewinn durch<br />

Geltendmachung des Freibetrages um<br />

13 % vermindern. Bis zu einem Gewinn<br />

von EUR 30.000,– steht der Gewinnfreibetrag<br />

automatisch, ohne Nachweis von<br />

Investitionen, als sogenannter „Grundfreibetrag“<br />

zu, also maximal EUR 3.900,–<br />

pro Person und Jahr. Übersteigt der Gewinn<br />

den Betrag von EUR 30.000,–,<br />

kann darüber hinaus ein sogenannter<br />

„investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“<br />

in Anspruch genommen werden. Für<br />

dessen Geltendmachung ist es, wie<br />

beim bisherigen Freibetrag für Einnahmen-/Ausgaben-Rechner,<br />

erforderlich,<br />

dass im selben Ausmaß begünstigte<br />

Wirtschaftsgüter angeschafft wurden. Zu<br />

diesen zählen abnutzbare Wirtschaftsgüter<br />

des Anlagevermögens mit einer<br />

Nutzungsdauer von mindestens vier<br />

Jahren oder bestimmte begünstigte<br />

Wertpapiere. Zusätzliche Voraussetzung<br />

ist, dass die Wirtschaftsgüter inländischen<br />

Betrieben (Betriebsstätten) zuzurechnen<br />

sind. Neu geregelt wurde, dass<br />

auch die Anschaffung oder Herstellung<br />

von Gebäuden (einschließlich Mieterinvestitionen)<br />

darunter fallen, sofern mit<br />

der tatsächlichen Bauausführung nach<br />

dem 31. 12. 2008 begonnen wurde.<br />

Der Gewinnfreibetrag (Grund- und<br />

investitionsbedingter Freibetrag) ist<br />

mit EUR 100.000,– pro Person und Jahr<br />

nach oben limitiert, dies entspricht<br />

einem steuerpflichtigen Gewinn von<br />

EUR 769.231,–. Die neue Regelung des<br />

Gewinnfreibetrages tritt allerdings erst<br />

mit 1. 1. 2010 in Kraft.<br />

Vorzeitige Abschreibung<br />

Für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter,<br />

die 2009 oder 2010 angeschafft<br />

oder hergestellt werden, kann eine vorzeitige<br />

Abschreibung in Höhe von 30 %<br />

geltend gemacht werden. Die lineare Abschreibung<br />

über die Nutzungsdauer und<br />

die vorzeitige Abschreibung dürfen aber<br />

in Summe die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

nicht übersteigen. Im<br />

Ergebnis führt dies zu einem Vorziehen<br />

der steuerlichen Betriebsausgaben bzw.<br />

Verkürzen der steuerlichen Nutzungsdauer.<br />

Nicht geltend gemacht werden kann<br />

die vorzeitige Abschreibung unter anderem<br />

für Gebäude, Luftfahrzeuge, Pkw<br />

und Kombis sowie für gebrauchte oder<br />

geringwertige Wirtschaftsgüter.ı<br />

NUMMER 2| JUNI 2009 7

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