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echt&steuer Das bringt die Steuerreform 2009 Im März wurden sowohl das Steuerreformgesetz 2009 als auch das Konjunkturbelebungsgesetz 2009 beschlossen, beide beinhalten Änderungen im Einkommensteuergesetz. Hier ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen. Etliche sind bereits rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten. MAG. CHRISTA HEINL, LEITUNG STEUERABTEILUNG RAIFFEISEN-LEASING Bereits ab 1. 1. 2009 gelten neue, verminderte Tarife für die Einkommensteuer. Künftig sind Einkommen bis maximal EUR 11.000,– jährlich steuerfrei. Bisher lag diese Grenze bei EUR 10.000,–. Für darüber liegende Einkommen werden die Grenzsteuersätze von bisher 38,33 % auf 36,50 % bzw. von bisher 43,60 % auf 43,21 % gesenkt. Jener Betrag, ab dem der Spitzensteuersatz von 50 % zur Anwendung kommt, wird von EUR 51.000,– auf EUR 60.000,– angehoben. Durch die rückwirkende Änderung der Tarife ändert sich auch die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer rückwirkend ab 1. 1. 2009. Die Aufrollung der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer hat, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei diesem Arbeitgeber vorliegt, bis spätestens 30. 6. 2009 zu erfolgen. Eine Änderung ergibt sich auch bei den sonstigen Bezügen innerhalb des Jahressechstels, die sogenannten 13. Die neuen Einkommensteuertarife ab 1. 1. 2009 und 14. Bezüge. Die sonstigen Bezüge werden weiterhin mit einem Steuersatz von 6 % begünstigt besteuert, sofern sie den Freibetrag von EUR 620,– jährlich übersteigen. Angehoben wird jene Grenze, bis zu der die sonstigen Bezüge zur Gänze steuerfrei bleiben. Bisher lag diese bei EUR 2.000,– und wurde ab 1. 1. 2009 auf EUR 2.100,– angehoben. Steuerpflichtiges Grenzsteuersatz Grenzsteuersatz Einkommen ab 2009 NEU bis 2008 0 bis 10.000 0,00 % 0,00 % 10.000 bis 11.000 0,00 % 38,33 % 11.000 bis 25.000 36,50 % 38,33 % 25.000 bis 51.000 43,21 % 43,60 % 51.000 bis 60.000 43,21 % 50,00 % über 60.000 50,00 % 50,00 % Familienpaket Erstmals gibt es die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung von Kinderbetreuungskosten. Diese können bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Betrag von EUR 2.300,– pro Kind und Kalenderjahr geltend gemacht werden. Damit vermindert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Ein einkommensabhängiger Selbstbehalt – wie bei anderen außergewöhnlichen Belastungen üblich – ist bei der Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten nicht zu berücksichtigen. Anerkannt werden Kosten für öffentliche oder private Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesheime sowie für ausgebildete Tagesmütter (pädagogisch qualifizierte Personen). Die Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmer-/Einkommensteuerveranlagung. Der monatliche Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung gelangt, wird von EUR 50,90 auf EUR 58,40 erhöht, das sind EUR 90,– pro Jahr mehr. Der Unterhaltsabsetzbetrag wird abhängig von der Anzahl der Kinder ebenfalls entsprechend erhöht. Zusätzlich wurde ein neuer Kinderfreibetrag geschaffen, der im Unterschied zum Absetzbetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage vermindert. Die tatsächliche Steuerentlastung ist – ebenso wie die oben erläuterte Absetzung der Kinderbetreuungskosten – vom jeweiligen Grenzsteuersatz und damit vom Einkommen abhängig. Der Kinderfreibetrag beträgt jährlich EUR 220,– pro Kind. Wird er allerdings von zwei Steuerpflichtigen geltend gemacht, stehen jedem (Ehe-)Partner EUR 132,–, somit gesamt EUR 264,– zu. Der Freibetrag ist im Rahmen der Arbeitnehmer-/Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. 6 Leas•mich

Die Steuerreform 2009 soll vor allem Familien mit Kindern entlasten. Wird vom Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen ein Zuschuss für die Kinderbetreuung gewährt, so ist dieser ab 2009 bis zu einem Betrag von EUR 500,– jährlich pro Kind von der Lohnsteuer befreit. Das Familienpaket ist ebenso bereits mit 1. 1. 2009 in Kraft getreten. Sonderausgaben/Spendenabzug Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die bisher bereits für Wissenschaft, Forschung, Museen etc. bestand, ist ab 1. 1. 2009 auf Spenden für mildtätige Zwecke (humanitäre Organisationen, Entwicklungshilfe-, Katastrophenhilfsorganisationen) ausgedehnt. So wie bisher sind die Spenden insgesamt bis maximal 10 % des Einkommens (Gewinnes) des Vorjahres absetzbar. Die Liste der begünstigten Spendenempfänger findet sich auf der Homepage des BMF. Der Höchstbetrag für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe wird verdoppelt. Bisher konnten maximal EUR 100,– geltend gemacht werden, nun wurde dieser Betrag auf EUR 200,– jährlich erhöht. Gewinnfreibetrag neu Der Freibetrag, der bisher nur Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern zustand, wird auch auf Bilanzierer erweitert und zusätzlich von 10 % auf 13 % erhöht. Jedoch entfällt im Gegenzug ab 1. 1. 2010 die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne, die bisher Bilanzierern zustand. Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen für alle betriebliche Einkunftsarten (aus Landund Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) zu. Das bedeutet, natürliche Personen können bei ihren betrieblichen Einkünften den steuerpflichtigen Gewinn durch Geltendmachung des Freibetrages um 13 % vermindern. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,– steht der Gewinnfreibetrag automatisch, ohne Nachweis von Investitionen, als sogenannter „Grundfreibetrag“ zu, also maximal EUR 3.900,– pro Person und Jahr. Übersteigt der Gewinn den Betrag von EUR 30.000,–, kann darüber hinaus ein sogenannter „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ in Anspruch genommen werden. Für dessen Geltendmachung ist es, wie beim bisherigen Freibetrag für Einnahmen-/Ausgaben-Rechner, erforderlich, dass im selben Ausmaß begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft wurden. Zu diesen zählen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder bestimmte begünstigte Wertpapiere. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter inländischen Betrieben (Betriebsstätten) zuzurechnen sind. Neu geregelt wurde, dass auch die Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden (einschließlich Mieterinvestitionen) darunter fallen, sofern mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. 12. 2008 begonnen wurde. Der Gewinnfreibetrag (Grund- und investitionsbedingter Freibetrag) ist mit EUR 100.000,– pro Person und Jahr nach oben limitiert, dies entspricht einem steuerpflichtigen Gewinn von EUR 769.231,–. Die neue Regelung des Gewinnfreibetrages tritt allerdings erst mit 1. 1. 2010 in Kraft. Vorzeitige Abschreibung Für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, die 2009 oder 2010 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Die lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer und die vorzeitige Abschreibung dürfen aber in Summe die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Im Ergebnis führt dies zu einem Vorziehen der steuerlichen Betriebsausgaben bzw. Verkürzen der steuerlichen Nutzungsdauer. Nicht geltend gemacht werden kann die vorzeitige Abschreibung unter anderem für Gebäude, Luftfahrzeuge, Pkw und Kombis sowie für gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter.ı NUMMER 2| JUNI 2009 7

echt&steuer<br />

Das bringt die<br />

Steuerreform 2009<br />

Im März wurden sowohl das Steuerreformgesetz<br />

2009 als auch das Konjunkturbelebungsgesetz 2009<br />

beschlossen, beide beinhalten Änderungen im<br />

Einkommensteuergesetz. Hier ein Überblick über<br />

die wesentlichen Neuerungen. Etliche sind bereits<br />

rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.<br />

MAG. CHRISTA HEINL, LEITUNG STEUERABTEILUNG RAIFFEISEN-LEASING<br />

Bereits ab 1. 1. 2009 gelten neue, verminderte<br />

Tarife für die Einkommensteuer.<br />

Künftig sind Einkommen bis maximal<br />

EUR 11.000,– jährlich steuerfrei.<br />

Bisher lag diese Grenze bei EUR<br />

10.000,–. Für darüber liegende Einkommen<br />

werden die Grenzsteuersätze von<br />

bisher 38,33 % auf 36,50 % bzw. von bisher<br />

43,60 % auf 43,21 % gesenkt. Jener<br />

Betrag, ab dem der Spitzensteuersatz<br />

von 50 % zur Anwendung kommt, wird<br />

von EUR 51.000,– auf EUR 60.000,– angehoben.<br />

Durch die rückwirkende Änderung<br />

der Tarife ändert sich auch die vom Arbeitgeber<br />

einbehaltene Lohnsteuer rückwirkend<br />

ab 1. 1. 2009. Die Aufrollung der<br />

zu viel einbehaltenen Lohnsteuer hat,<br />

sofern die technischen und organisatorischen<br />

Möglichkeiten gegeben sind und<br />

ein aufrechtes Dienstverhältnis bei diesem<br />

Arbeitgeber vorliegt, bis spätestens<br />

30. 6. 2009 zu erfolgen.<br />

Eine Änderung ergibt sich auch bei<br />

den sonstigen Bezügen innerhalb des<br />

Jahressechstels, die sogenannten 13.<br />

Die neuen Einkommensteuertarife ab 1. 1. 2009<br />

und 14. Bezüge. Die sonstigen Bezüge<br />

werden weiterhin mit einem Steuersatz<br />

von 6 % begünstigt besteuert, sofern sie<br />

den Freibetrag von EUR 620,– jährlich<br />

übersteigen. Angehoben wird jene<br />

Grenze, bis zu der die sonstigen Bezüge<br />

zur Gänze steuerfrei bleiben. Bisher lag<br />

diese bei EUR 2.000,– und wurde ab<br />

1. 1. 2009 auf EUR 2.100,– angehoben.<br />

Steuerpflichtiges Grenzsteuersatz Grenzsteuersatz<br />

Einkommen ab 2009 NEU bis 2008<br />

0 bis 10.000 0,00 % 0,00 %<br />

10.000 bis 11.000 0,00 % 38,33 %<br />

11.000 bis 25.000 36,50 % 38,33 %<br />

25.000 bis 51.000 43,21 % 43,60 %<br />

51.000 bis 60.000 43,21 % 50,00 %<br />

über 60.000 50,00 % 50,00 %<br />

Familienpaket<br />

Erstmals gibt es die Möglichkeit der<br />

steuerlichen Absetzung von Kinderbetreuungskosten.<br />

Diese können bis zur<br />

Vollendung des 10. Lebensjahres als außergewöhnliche<br />

Belastung bis zu einem<br />

Betrag von EUR 2.300,– pro Kind und<br />

Kalenderjahr geltend gemacht werden.<br />

Damit vermindert sich die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage. Ein einkommensabhängiger<br />

Selbstbehalt – wie bei<br />

anderen außergewöhnlichen Belastungen<br />

üblich – ist bei der Geltendmachung<br />

der Kinderbetreuungskosten nicht zu<br />

berücksichtigen. Anerkannt werden Kosten<br />

für öffentliche oder private Kindergärten,<br />

Kinderkrippen, Kindertagesheime<br />

sowie für ausgebildete Tagesmütter<br />

(pädagogisch qualifizierte Personen).<br />

Die Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten<br />

erfolgt im Rahmen<br />

der Arbeitnehmer-/Einkommensteuerveranlagung.<br />

Der monatliche Kinderabsetzbetrag,<br />

der gemeinsam mit der Familienbeihilfe<br />

zur Auszahlung gelangt, wird von<br />

EUR 50,90 auf EUR 58,40 erhöht, das<br />

sind EUR 90,– pro Jahr mehr. Der Unterhaltsabsetzbetrag<br />

wird abhängig von<br />

der Anzahl der Kinder ebenfalls entsprechend<br />

erhöht.<br />

Zusätzlich wurde ein neuer Kinderfreibetrag<br />

geschaffen, der im Unterschied<br />

zum Absetzbetrag die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage vermindert.<br />

Die tatsächliche Steuerentlastung ist –<br />

ebenso wie die oben erläuterte Absetzung<br />

der Kinderbetreuungskosten –<br />

vom jeweiligen Grenzsteuersatz und damit<br />

vom Einkommen abhängig. Der Kinderfreibetrag<br />

beträgt jährlich EUR 220,–<br />

pro Kind. Wird er allerdings von zwei<br />

Steuerpflichtigen geltend gemacht, stehen<br />

jedem (Ehe-)Partner EUR 132,–, somit<br />

gesamt EUR 264,– zu. Der Freibetrag<br />

ist im Rahmen der Arbeitnehmer-/Einkommensteuerveranlagung<br />

zu berücksichtigen.<br />

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