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echt&steuer<br />
Übersicht der Strafbarkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Bestechung<br />
Unveränderte Strafbestimmungen<br />
§ 153 StGB Untreue Wissentlicher Missbrauch der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis,<br />
über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wenn dadurch dem anderen ein<br />
Vermögensnachteil zugefügt wird.<br />
§ 153a StGB Geschenkannahme Annahme und pflichtwidrige Nichtabführung eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils für die durch<br />
durch Machthaber<br />
Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen<br />
oder einen anderen zu verpflichten.<br />
Neue Strafbestimmungen im privatwirtschaftlichen Sektor<br />
§ 168c StGB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte<br />
Bedienstete<br />
Weisungsgebundene Arbeitnehmer und Organmitglieder juristischer Personen (auch bei öffentlichen Unternehmen<br />
ohne „öffentliche Aufgaben“).<br />
Beauftragte<br />
„Nicht-Bedienstete“, die Unternehmen geschäftlich vertreten können oder Einfluss auf betriebliche Entscheidungen<br />
haben.<br />
Strafbare Handlung<br />
Forderung/Annahme/Sich versprechen lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten für die pflichtwidrige<br />
Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Verstoß gegen Treue, Gesetz, Berufspflichten, Vorschriften,<br />
Weisungen).<br />
Straflosigkeit Bei geringfügigem Vorteil bis ca. EUR 100,–.<br />
§ 168d StGB Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten<br />
Strafbare Handlung<br />
Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für sich oder einen Dritten an einen Bediensteten oder<br />
Beauftragten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung.<br />
Straflosigkeit<br />
Bei geringfügigem Vorteil bis ca. EUR 100,– „Anfüttern“ straflos.<br />
Neue/Verschärfte Strafbedingungen im öffentlich-rechtlichen Sektor<br />
§ 304 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter<br />
Amtsträger<br />
Person, die für Österreich/einen anderen Staat/internationale Organisation ein Amt in Gesetzgebung/Verwaltung/Justiz<br />
inne hat oder sonst mit öffentlichen Aufgaben, auch in öffentlichen Unternehmen, betraut ist.<br />
Öffentliche Unternehmen<br />
Jedenfalls alle, die der Rechnungshofüberprüfung unterliegen, oder sonst öffentliche Aufgaben haben.<br />
Strafbare Handlung<br />
Forderung/Annahme/Sich versprechen lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten im Zusammenhang mit<br />
einer konkreten (auch rechtmäßigen!) Amtshandlung oder im Hinblick auf die Amtsführung („Anfüttern“).<br />
Straflosigkeit<br />
„Anfüttern“ unter der Geringfügigkeitsgrenze EUR 100,–. Rein persönliche freundschaftliche Beziehungen.<br />
Sozialadäquate Aufmerksamkeiten/Werbemittel.<br />
§ 306 StGB Geschenkannahme durch Sachverständige<br />
Strafbare Handlung<br />
Forderung/Annahme/Sich versprechen lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten durch einen behördlich<br />
bestellten Sachverständigen zur Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens.<br />
§ 306a StGB Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater<br />
Mitarbeiter<br />
Arbeitnehmer eines öffentlichen Unternehmens in nicht leitender Funktion.<br />
Sachverständiger Berater<br />
Entgeltlich tätiger sachverständiger Berater eines Beamten oder leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens.<br />
Strafbare Handlung<br />
Forderung/Annahme/Sich versprechen lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten durch einen Mitarbeiter<br />
oder sachverständigen Berater bei Beeinflussung der Geschäftsführung oder eines Beamten zur pflichtwidrigen<br />
Rechtshandlung/pflichtwidrigem Amtsgeschäft.<br />
§ 307 StGB Bestechung<br />
Strafbare Handlung<br />
Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger/Schiedsrichter/Sachverständigen/Mitarbeiter<br />
eines leitenden Angestellten/sachverständigen Berater oder einen Dritten zur pflichtwidrigen<br />
Rechtshandlung/Beeinflussung oder einem unrichtigen Befund oder Gutachten – bei Amtsträger und Schiedrichter<br />
auch bei pflichtgemäßem Handeln .<br />
Straflosigkeit „Anfüttern“ von Amtsträgern unter Geringfügigkeit EUR 100,–.<br />
Verpflichtungen<br />
für Unternehmen<br />
Auch wenn es wenig überraschend ist,<br />
dass sich ein Unternehmen und seine<br />
Mitarbeiter gesetzeskonform verhalten<br />
müssen (to comply with – Regeln einhalten;<br />
vertrags- und gesetzeskonform<br />
handeln), so wird der Themenbereich<br />
der „Corporate Compliance“ immer stärker<br />
auch zur Handlungsvorgabe an das<br />
Management. So empfiehlt es sich für<br />
Geschäftsführer und Vorstände zur Vermeidung<br />
von Haftungen, durch organisatorische<br />
Maßnahmen, Schulungen<br />
und Kontrollen das rechtmäßige Verhalten<br />
des Unternehmens und seiner Mitarbeiter<br />
– auch im Sinne der dargestellten<br />
Regelungen – sicherzustellen. Die<br />
Verhaltensrichtlinien der Unternehmen<br />
sollten daher um Antikorruptionsrichtlinien<br />
ergänzt werden.ı<br />
10 Leas•mich