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echt&steuer<br />

Übersicht der Strafbarkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Bestechung<br />

Unveränderte Strafbestimmungen<br />

§ 153 StGB Untreue Wissentlicher Missbrauch der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis,<br />

über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wenn dadurch dem anderen ein<br />

Vermögensnachteil zugefügt wird.<br />

§ 153a StGB Geschenkannahme Annahme und pflichtwidrige Nichtabführung eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils für die durch<br />

durch Machthaber<br />

Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen<br />

oder einen anderen zu verpflichten.<br />

Neue Strafbestimmungen im privatwirtschaftlichen Sektor<br />

§ 168c StGB Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte<br />

Bedienstete<br />

Weisungsgebundene Arbeitnehmer und Organmitglieder juristischer Personen (auch bei öffentlichen Unternehmen<br />

ohne „öffentliche Aufgaben“).<br />

Beauftragte<br />

„Nicht-Bedienstete“, die Unternehmen geschäftlich vertreten können oder Einfluss auf betriebliche Entscheidungen<br />

haben.<br />

Strafbare Handlung<br />

Forderung/Annahme/Sich versprechen lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten für die pflichtwidrige<br />

Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (Verstoß gegen Treue, Gesetz, Berufspflichten, Vorschriften,<br />

Weisungen).<br />

Straflosigkeit Bei geringfügigem Vorteil bis ca. EUR 100,–.<br />

§ 168d StGB Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten<br />

Strafbare Handlung<br />

Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für sich oder einen Dritten an einen Bediensteten oder<br />

Beauftragten für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung.<br />

Straflosigkeit<br />

Bei geringfügigem Vorteil bis ca. EUR 100,– „Anfüttern“ straflos.<br />

Neue/Verschärfte Strafbedingungen im öffentlich-rechtlichen Sektor<br />

§ 304 StGB Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter<br />

Amtsträger<br />

Person, die für Österreich/einen anderen Staat/internationale Organisation ein Amt in Gesetzgebung/Verwaltung/Justiz<br />

inne hat oder sonst mit öffentlichen Aufgaben, auch in öffentlichen Unternehmen, betraut ist.<br />

Öffentliche Unternehmen<br />

Jedenfalls alle, die der Rechnungshofüberprüfung unterliegen, oder sonst öffentliche Aufgaben haben.<br />

Strafbare Handlung<br />

Forderung/Annahme/Sich versprechen lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten im Zusammenhang mit<br />

einer konkreten (auch rechtmäßigen!) Amtshandlung oder im Hinblick auf die Amtsführung („Anfüttern“).<br />

Straflosigkeit<br />

„Anfüttern“ unter der Geringfügigkeitsgrenze EUR 100,–. Rein persönliche freundschaftliche Beziehungen.<br />

Sozialadäquate Aufmerksamkeiten/Werbemittel.<br />

§ 306 StGB Geschenkannahme durch Sachverständige<br />

Strafbare Handlung<br />

Forderung/Annahme/Sich versprechen lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten durch einen behördlich<br />

bestellten Sachverständigen zur Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens.<br />

§ 306a StGB Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater<br />

Mitarbeiter<br />

Arbeitnehmer eines öffentlichen Unternehmens in nicht leitender Funktion.<br />

Sachverständiger Berater<br />

Entgeltlich tätiger sachverständiger Berater eines Beamten oder leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens.<br />

Strafbare Handlung<br />

Forderung/Annahme/Sich versprechen lassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten durch einen Mitarbeiter<br />

oder sachverständigen Berater bei Beeinflussung der Geschäftsführung oder eines Beamten zur pflichtwidrigen<br />

Rechtshandlung/pflichtwidrigem Amtsgeschäft.<br />

§ 307 StGB Bestechung<br />

Strafbare Handlung<br />

Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Amtsträger/Schiedsrichter/Sachverständigen/Mitarbeiter<br />

eines leitenden Angestellten/sachverständigen Berater oder einen Dritten zur pflichtwidrigen<br />

Rechtshandlung/Beeinflussung oder einem unrichtigen Befund oder Gutachten – bei Amtsträger und Schiedrichter<br />

auch bei pflichtgemäßem Handeln .<br />

Straflosigkeit „Anfüttern“ von Amtsträgern unter Geringfügigkeit EUR 100,–.<br />

Verpflichtungen<br />

für Unternehmen<br />

Auch wenn es wenig überraschend ist,<br />

dass sich ein Unternehmen und seine<br />

Mitarbeiter gesetzeskonform verhalten<br />

müssen (to comply with – Regeln einhalten;<br />

vertrags- und gesetzeskonform<br />

handeln), so wird der Themenbereich<br />

der „Corporate Compliance“ immer stärker<br />

auch zur Handlungsvorgabe an das<br />

Management. So empfiehlt es sich für<br />

Geschäftsführer und Vorstände zur Vermeidung<br />

von Haftungen, durch organisatorische<br />

Maßnahmen, Schulungen<br />

und Kontrollen das rechtmäßige Verhalten<br />

des Unternehmens und seiner Mitarbeiter<br />

– auch im Sinne der dargestellten<br />

Regelungen – sicherzustellen. Die<br />

Verhaltensrichtlinien der Unternehmen<br />

sollten daher um Antikorruptionsrichtlinien<br />

ergänzt werden.ı<br />

10 Leas•mich

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