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PDF (3.9 MB) - RAG Deutsche Steinkohle AG

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Externe Energieabhängigkeit – Achillesferse der europäischen Wirtschaft<br />

Energieversorgungssicherheit erhält Verfassungsrang<br />

Inzwischen ist auch geklärt, dass<br />

die kohlepolitischen Grundsatzentscheidungen<br />

weiterhin auf nationaler<br />

und nicht etwa auf Gemeinschaftsebene<br />

zu treffen sind,<br />

wobei allerdings der Beitrag zur<br />

Energieversorgungssicherheit<br />

künftig ein Gemeinschaftsziel mit<br />

Verfassungsrang darstellt. Der<br />

nach langwierigen Verhandlungen<br />

vom Europäischen Konvent<br />

entworfene und schließlich vom<br />

Europäischen Rat endgültig vereinbarte,<br />

derzeit im Ratifizierungsprozess<br />

in allen Mitgliedstaaten<br />

befindliche neue Europäische<br />

Verfassungsvertrag sieht erstmals<br />

in der Geschichte der EU ein<br />

Absatz 1 des Energiekapitels<br />

im Europäischen<br />

Verfassungsvertrag<br />

(Artikel III-152)<br />

„Die Energiepolitik der Union hat<br />

im Rahmen der Verwirklichung<br />

des Binnenmarktes und unter<br />

Berücksichtigung der Erfordernisse<br />

der Erhaltung und Verbesserung<br />

der Umwelt folgende Ziele:<br />

• Sicherstellung des Funktionierens<br />

des Energiemarktes,<br />

• Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit<br />

in der<br />

Union und<br />

• Förderung der Energieeffizienz<br />

und von Energieeinsparungen<br />

sowie Entwicklung neuer und<br />

erneuerbarer Energiequellen.“<br />

Energiekapitel vor. Gleichwohl<br />

gehört der Energiebereich unverändert<br />

zum Gebiet der „geteilten<br />

Zuständigkeiten“.<br />

Das Energiekapitel legt zwar<br />

gemeinsame Energieziele fest, von<br />

dem neuen Verfassungsziel ausdrücklich<br />

unberührt bleibt aber das<br />

Recht eines jeden Mitgliedstaates,<br />

„die Bedingungen zur Nutzung<br />

seiner Energieressourcen, seine<br />

Wahl zwischen verschiedenen<br />

Energiequellen und die allgemeine<br />

Struktur seiner Energieversorgung<br />

zu bestimmen“.<br />

Unberührt bleiben soll zudem das<br />

Recht jedes Mitgliedstaates, auch<br />

unter Binnenmarktbedingungen<br />

die grundlegenden Bestimmungen<br />

zur Gewährleistung seiner Energieversorgung<br />

selbst festzulegen.<br />

Europäische Rechtsakte im<br />

Energiebereich, die überwiegend<br />

steuerlicher Art sind, bedürfen<br />

darüber hinaus der Einstimmigkeit.<br />

Die Auslegung dieser neuen Vertragsbestimmungen<br />

wird gewiss<br />

noch diskutiert werden. Doch eine<br />

Schlussfolgerung ist<br />

ziemlich klar: Die Energiesicherungspolitik<br />

verbleibt weiter vorrangig<br />

im nationalen Aufgaben-<br />

und Verantwortungsbereich.<br />

Ob und<br />

unter welchen Bedingungen<br />

speziell heimische Kohle<br />

gefördert wird, obliegt somit auch<br />

künftig der Entscheidungshoheit<br />

der Mitgliedstaaten, die dabei<br />

Energiesicherheit<br />

bleibt nationale<br />

Aufgabe<br />

aber die gemeinsamen Energieziele<br />

berücksichtigen müssen.<br />

Europäische Gesetze oder Rahmengesetze,<br />

die beispielsweise<br />

beihilferechtliche Rahmenbedingungen<br />

festlegen, müssen aber –<br />

auch das gehört zum Reformwerk<br />

des Europäischen Verfassungsvertrags<br />

– künftig mit doppelt<br />

qualifizierter Mehrheit erlassen<br />

werden. Eine Mehrheit im Rat<br />

(55% der Stimmen) muss einem<br />

Bevölkerungsanteil von<br />

mindestens 65% entsprechen.<br />

Eine Entscheidung<br />

gegen erklärte deutsche<br />

Interessen – Deutschland<br />

allein repräsentiert 17%<br />

der Unionsbevölkerung –<br />

ist somit nur schwer und<br />

vor allem schwerer als bisher<br />

möglich. Das gilt auch im Kohleund<br />

Energiebereich.<br />

Der EU-<br />

Verfassungskonvent<br />

hat<br />

seine Arbeit<br />

abgeschlossen<br />

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