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Dr. Maria Leitner, Abteilung Ärzterecht & Schiedsstellen<br />

Von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer<br />

wurde eine neue Schilderordnung beschlossen,<br />

<strong>die</strong>se ist mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten.<br />

Bekanntlich sind nach dem Ärztegesetz Ärzte verpflichtet,<br />

<strong>die</strong> Ordinationsstätte durch eine entsprechende äußere<br />

Bezeichnung (Ordinationsschild) kenntlich zu machen.<br />

Näheres dazu wird in der Schilderordnung geregelt, auch <strong>die</strong><br />

Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ ist zu beachten.<br />

Die Schilderordnung legt fest, was zwingender Inhalt auf dem<br />

Schild ist und weiters, was darüber hinaus auf dem Schild<br />

angeführt werden darf.<br />

Verpflichtend auf dem Ordinationsschild ist neben dem<br />

Namen, Akademischen Grad, Berufsbezeichnung <strong>als</strong> Arzt für<br />

Allgemeinmedizin, Approbierter Arzt oder Facharzt für…<br />

nunmehr auch <strong>die</strong> Erreichbarkeit (zB. Ordinationszeiten<br />

oder auch der Hinweis „nach Vereinbarung“).<br />

Bei Führung einer Gruppenpraxis ist der Firmenwortlaut<br />

anzuführen.<br />

Fachärzte durften schon immer eine Additivfachbezeichnung<br />

in Klammer beifügen.<br />

Nunmehr dürfen auch Allgemeinmediziner ein Additivfach<br />

in Klammer anfügen, zumal nunmehr das Additivfach Geriatrie<br />

auch von Allgemeinmedizinern erworben werden kann.<br />

Auf dem Schild dürfen bekanntlich ja weiters angeführt werden<br />

amtlich verliehene Titel, auf eine gegenwärtige Verwendung<br />

hinweisende Zusätze wie z.B. Primarius am KH …, von der<br />

ÖÄK verliehene Diplome, Zertifikate, Spezialisierungen.<br />

Nunmehr dürfen auch von der ÖÄK oder LÄK verliehene<br />

oder anerkannte Qualitätssicherungszertifikate sowie<br />

von der ÖQMed ausgestellte Zertifikate, weiters natürlich<br />

Telefonnummer, nunmehr ausdrücklich auch Mail und<br />

Homepage.<br />

neue Schilderordnung ab 1. Juli 2012<br />

Bei einer Gruppenpraxis darf allenfalls ein weiterer Berufssitz<br />

eines niedergelassenen Arztes bzw. weitere Standorte von<br />

Gruppenpraxen angeführt werden sowie <strong>die</strong> Namen und Berufsbezeichnungen<br />

der Gesellschafter von Gruppenpraxen.<br />

Schon bisher waren Hinweise auf Hausapotheke, Lehr-<br />

praxis, Vorsorgeuntersuchung, Mutter-Kind-Pass, Sachverständiger,<br />

Hinweise auf Kreditkarten und sonstige Zusätze<br />

über besondere ärztliche Leistungen erlaubt.<br />

Die Größe des Schildes war bisher mit 1 m² begrenzt,<br />

<strong>die</strong>se Limitierung ist nunmehr weggefallen. Es gibt keine<br />

Größenbegrenzungen mehr für das Ordinationsschild.<br />

Näheres erfahren Sie auf unserer Homepage unter „Themen<br />

A bis Z/Schilderordnung“ oder in unserem Newsletter. ■<br />

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Ich verfüge <strong>als</strong> niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin<br />

über <strong>die</strong> Berechtigung zur Haltung einer ärztlichen<br />

Hausapotheke. Inwiefern betrifft mich <strong>als</strong> hausapo-<br />

thekenführender Arzt <strong>die</strong> vom Bundesamt für Sicherheit<br />

im Gesundheitswesen erlassene Medizinprodukteabgabenverordnung?<br />

Die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen<br />

(BASG) erlassene Medizinprodukteabgabenverordnung<br />

regelt <strong>die</strong> Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe<br />

einer Medizinprodukteabgabe. Die Pflicht zur Entrichtung<br />

einer Abgabe im Sinne <strong>die</strong>ser Verordnung trifft denjenigen,<br />

der gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher<br />

abgibt bzw. überlässt. Da aufgrund einer Hausapothekenbewilligung<br />

in erster Linie Medikamente,<br />

welche <strong>als</strong> Arzneimittel<br />

im Sinne des Arzneimittelgesetzes<br />

und nicht <strong>als</strong> Medizinprodukte im<br />

Sinne des Medizinproduktegesetzes<br />

zu qualifizieren sind, an Letztverbraucher<br />

(Patienten) gegen Entgelt<br />

abgegeben werden, kann <strong>die</strong> Medizinprodukteabgabenverordnung<br />

nur in Ausnahmefällen Bedeutung<br />

für niedergelassene Ärzte haben.<br />

Ein derartiger Ausnahmefall wäre<br />

beispielsweise der Verkauf von<br />

Blutdruckmessgeräten an Letztverbraucher.<br />

Da Blutdruckmessgeräte<br />

sehr wohl <strong>als</strong> Medizin-<br />

produkte zu qualifizieren sind,<br />

ist grundsätzlich <strong>die</strong> Medizinprodukteabgabenverordnung<br />

relevant.<br />

Ob auch tatsächlich eine entspre-<br />

Mag. Christoph Voglmair<br />

Abteilungsleitung Arbeitsrecht<br />

& Standesführung<br />

voglmair@aekooe.or.at<br />

Tel. 0732 778371 291<br />

oÖ ÄrZtE Juli / august 2012 » Seite 34 oÖ ÄrZtE Juli / august 2012 » Seite 35<br />

chende Abgabe zu entrichten ist, hängt vom jeweiligen<br />

jährlichen Gesamtumsatzerlös ab, der durch den Verkauf<br />

von Medizinprodukten erzielt wird. Die Höhe der all-<br />

fällig zu entrichtenden Abgabe ist von der Klassifizierung<br />

der Medizinprodukte abhängig. Um beim Beispiel der<br />

Blutdruckmessgeräte zu bleiben, werden <strong>die</strong>se gemäß<br />

Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG <strong>als</strong> aktive diagnostische<br />

Medizinprodukte eingestuft und gehören zur Klasse<br />

IIa. Für Medizinprodukte <strong>die</strong>ser Klassifizierung gilt eine<br />

jährliche Umsatzschwelle von € 30.000, das heißt, wenn der<br />

Gesamterlös aus den Verkäufen von Blutdruckmessgeräten<br />

unter € 30.000 liegt, fällt auch keine pauschale Abgabenentrichtung<br />

in der Höhe von € 300 an. Gleichwohl ob <strong>die</strong><br />

jeweilige Umsatzschwelle erreicht wird oder nicht, hat trotz<br />

alledem eine Meldung in Form einer Abgabenerklärung an<br />

das BASG zu erfolgen.<br />

Ein entsprechendes Formular zur Abgabenerklärung und<br />

weitere interessante und wichtige Informationen zur Medizinprodukteabgabenverordnung<br />

finden Sie auf der Homepage<br />

des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen<br />

unter www.basg.gv.at.<br />

■<br />

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