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Dr. Maria Leitner, Abteilung Ärzterecht & Schiedsstellen<br />
Von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer<br />
wurde eine neue Schilderordnung beschlossen,<br />
<strong>die</strong>se ist mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten.<br />
Bekanntlich sind nach dem Ärztegesetz Ärzte verpflichtet,<br />
<strong>die</strong> Ordinationsstätte durch eine entsprechende äußere<br />
Bezeichnung (Ordinationsschild) kenntlich zu machen.<br />
Näheres dazu wird in der Schilderordnung geregelt, auch <strong>die</strong><br />
Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ ist zu beachten.<br />
Die Schilderordnung legt fest, was zwingender Inhalt auf dem<br />
Schild ist und weiters, was darüber hinaus auf dem Schild<br />
angeführt werden darf.<br />
Verpflichtend auf dem Ordinationsschild ist neben dem<br />
Namen, Akademischen Grad, Berufsbezeichnung <strong>als</strong> Arzt für<br />
Allgemeinmedizin, Approbierter Arzt oder Facharzt für…<br />
nunmehr auch <strong>die</strong> Erreichbarkeit (zB. Ordinationszeiten<br />
oder auch der Hinweis „nach Vereinbarung“).<br />
Bei Führung einer Gruppenpraxis ist der Firmenwortlaut<br />
anzuführen.<br />
Fachärzte durften schon immer eine Additivfachbezeichnung<br />
in Klammer beifügen.<br />
Nunmehr dürfen auch Allgemeinmediziner ein Additivfach<br />
in Klammer anfügen, zumal nunmehr das Additivfach Geriatrie<br />
auch von Allgemeinmedizinern erworben werden kann.<br />
Auf dem Schild dürfen bekanntlich ja weiters angeführt werden<br />
amtlich verliehene Titel, auf eine gegenwärtige Verwendung<br />
hinweisende Zusätze wie z.B. Primarius am KH …, von der<br />
ÖÄK verliehene Diplome, Zertifikate, Spezialisierungen.<br />
Nunmehr dürfen auch von der ÖÄK oder LÄK verliehene<br />
oder anerkannte Qualitätssicherungszertifikate sowie<br />
von der ÖQMed ausgestellte Zertifikate, weiters natürlich<br />
Telefonnummer, nunmehr ausdrücklich auch Mail und<br />
Homepage.<br />
neue Schilderordnung ab 1. Juli 2012<br />
Bei einer Gruppenpraxis darf allenfalls ein weiterer Berufssitz<br />
eines niedergelassenen Arztes bzw. weitere Standorte von<br />
Gruppenpraxen angeführt werden sowie <strong>die</strong> Namen und Berufsbezeichnungen<br />
der Gesellschafter von Gruppenpraxen.<br />
Schon bisher waren Hinweise auf Hausapotheke, Lehr-<br />
praxis, Vorsorgeuntersuchung, Mutter-Kind-Pass, Sachverständiger,<br />
Hinweise auf Kreditkarten und sonstige Zusätze<br />
über besondere ärztliche Leistungen erlaubt.<br />
Die Größe des Schildes war bisher mit 1 m² begrenzt,<br />
<strong>die</strong>se Limitierung ist nunmehr weggefallen. Es gibt keine<br />
Größenbegrenzungen mehr für das Ordinationsschild.<br />
Näheres erfahren Sie auf unserer Homepage unter „Themen<br />
A bis Z/Schilderordnung“ oder in unserem Newsletter. ■<br />
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Ich verfüge <strong>als</strong> niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin<br />
über <strong>die</strong> Berechtigung zur Haltung einer ärztlichen<br />
Hausapotheke. Inwiefern betrifft mich <strong>als</strong> hausapo-<br />
thekenführender Arzt <strong>die</strong> vom Bundesamt für Sicherheit<br />
im Gesundheitswesen erlassene Medizinprodukteabgabenverordnung?<br />
Die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen<br />
(BASG) erlassene Medizinprodukteabgabenverordnung<br />
regelt <strong>die</strong> Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe<br />
einer Medizinprodukteabgabe. Die Pflicht zur Entrichtung<br />
einer Abgabe im Sinne <strong>die</strong>ser Verordnung trifft denjenigen,<br />
der gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher<br />
abgibt bzw. überlässt. Da aufgrund einer Hausapothekenbewilligung<br />
in erster Linie Medikamente,<br />
welche <strong>als</strong> Arzneimittel<br />
im Sinne des Arzneimittelgesetzes<br />
und nicht <strong>als</strong> Medizinprodukte im<br />
Sinne des Medizinproduktegesetzes<br />
zu qualifizieren sind, an Letztverbraucher<br />
(Patienten) gegen Entgelt<br />
abgegeben werden, kann <strong>die</strong> Medizinprodukteabgabenverordnung<br />
nur in Ausnahmefällen Bedeutung<br />
für niedergelassene Ärzte haben.<br />
Ein derartiger Ausnahmefall wäre<br />
beispielsweise der Verkauf von<br />
Blutdruckmessgeräten an Letztverbraucher.<br />
Da Blutdruckmessgeräte<br />
sehr wohl <strong>als</strong> Medizin-<br />
produkte zu qualifizieren sind,<br />
ist grundsätzlich <strong>die</strong> Medizinprodukteabgabenverordnung<br />
relevant.<br />
Ob auch tatsächlich eine entspre-<br />
Mag. Christoph Voglmair<br />
Abteilungsleitung Arbeitsrecht<br />
& Standesführung<br />
voglmair@aekooe.or.at<br />
Tel. 0732 778371 291<br />
oÖ ÄrZtE Juli / august 2012 » Seite 34 oÖ ÄrZtE Juli / august 2012 » Seite 35<br />
chende Abgabe zu entrichten ist, hängt vom jeweiligen<br />
jährlichen Gesamtumsatzerlös ab, der durch den Verkauf<br />
von Medizinprodukten erzielt wird. Die Höhe der all-<br />
fällig zu entrichtenden Abgabe ist von der Klassifizierung<br />
der Medizinprodukte abhängig. Um beim Beispiel der<br />
Blutdruckmessgeräte zu bleiben, werden <strong>die</strong>se gemäß<br />
Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG <strong>als</strong> aktive diagnostische<br />
Medizinprodukte eingestuft und gehören zur Klasse<br />
IIa. Für Medizinprodukte <strong>die</strong>ser Klassifizierung gilt eine<br />
jährliche Umsatzschwelle von € 30.000, das heißt, wenn der<br />
Gesamterlös aus den Verkäufen von Blutdruckmessgeräten<br />
unter € 30.000 liegt, fällt auch keine pauschale Abgabenentrichtung<br />
in der Höhe von € 300 an. Gleichwohl ob <strong>die</strong><br />
jeweilige Umsatzschwelle erreicht wird oder nicht, hat trotz<br />
alledem eine Meldung in Form einer Abgabenerklärung an<br />
das BASG zu erfolgen.<br />
Ein entsprechendes Formular zur Abgabenerklärung und<br />
weitere interessante und wichtige Informationen zur Medizinprodukteabgabenverordnung<br />
finden Sie auf der Homepage<br />
des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen<br />
unter www.basg.gv.at.<br />
■<br />
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