die module 1a – 1f können als Web based training absolviert ...
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diE PraktiSCHE SEitE<br />
VII. Ich bestätige <strong>die</strong> Richtigkeit der oben gemachten Angaben und erkläre, dass ich beabsichtige,<br />
mich bis zum / /<br />
in Österreich aufzuhalten und nicht zum Zweck der Behandlung eingereist bin.<br />
Datum Unterschrift des Patienten/der Patientin bzw. der Begleitperson<br />
VOM VERTRAGSARZT/VON DER VERTRAGSäRZTIN AUSZUFÜLLEN:<br />
VIII. a) Die Identität des Patienten/der Patientin wurde überprüft.<br />
Datum Stempel und Unterschrift des Vertragsarztes/der Vertragsärztin<br />
bzw. des Verwaltungsassistenten/der Verwaltungsassistentin<br />
b) Die auf Grund der Beschwerden des Patienten/der Patientin erbrachten Sachleistungen<br />
sind im Rahmen der angegebenen Aufenthaltsdauer medizinisch erforderlich.<br />
Für Patienten, <strong>die</strong> der deutschen Sprache<br />
nicht mächtig sind, gibt es entsprechende<br />
Ausfüllhilfen in der jeweiligen Muttersprache<br />
des Patienten unter http://<br />
www.sozialversicherung.at/mediaDB/<br />
892955_Informationsblatt_inklusive_<br />
aller_Uebersetzungen.pdf online abrufbar.<br />
Datum Stempel und Unterschrift des Vertragsarztes/der Vertragsärztin<br />
Tipps für <strong>die</strong> Praxis:<br />
• Sollte der Patient aufgrund seiner Erkrankung oder Verletzung nicht (mehr) in<br />
der Lage sein, <strong>die</strong> Patientenerklärung leserlich auszufüllen, genügt für <strong>die</strong> Wahrung<br />
des Honoraranspruches auch <strong>die</strong> leserliche Kopie jener Seite der EKVK, der <strong>die</strong><br />
Patientendaten zu entnehmen sind <strong>–</strong> meist ist <strong>die</strong>s <strong>die</strong> blaue Rückseite der EKVK.<br />
• Ist dem Patienten <strong>die</strong> persönliche Unterfertigung der Erklärung nicht (mehr) möglich,<br />
sollte <strong>die</strong>ser Umstand vom behandelnden Arzt auf der Erklärung vermerkt<br />
werden (z. B. „Notfall <strong>–</strong> Patient nicht ansprechbar“), um wiederum den Honoraranspruch<br />
zu wahren.<br />
• Sollte der Patient aus welchen Gründen auch immer <strong>die</strong> persönliche Unterfertigung<br />
der Erklärung verweigern, kann gegenüber <strong>die</strong>sem Patienten ein Privathonorar<br />
verrechnet werden.<br />
• Ebenso kann ein Privathonorar gegenüber dem Patienten verrechnet werden, wenn<br />
seitens des Patienten aus welchen Gründen auch immer <strong>die</strong> EKVK nicht vorgelegt<br />
wird.<br />
• In Zweifelsfällen hinsichtlich fehlender oder f<strong>als</strong>cher Eintragungen in der Patientenerklärung<br />
ist es empfehlenswert, Kontakt mit der OÖ GKK aufzunehmen, um etwaige<br />
spätere Abrechnungsprobleme nach Möglichkeit schon vorweg zu klären. ■<br />
oÖ ÄrZtE Juli / august 2012 » Seite 30<br />
EXPErtEntiPPS<br />
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aber auch darüber hinaus <strong>–</strong> das vermitteln Ihnen <strong>die</strong> spezialistIn-<br />
nen der Ärztekammer für oÖ in den expertentipps. darüber hinaus<br />
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update: krankenversicherungsträger<br />
Von „kleinen“ und „großen“ Kassen<br />
§ 2-kassen<br />
Bei den § 2-Kassen handelt es sich um <strong>die</strong> Gebietskranken-<br />
kasse des jeweiligen Bundeslandes, <strong>die</strong> dort ansässigen<br />
Betriebskrankenkassen und <strong>die</strong> SVB1. In Oberösterreich<br />
zählen somit zu den § 2-Kassen <strong>die</strong> OÖGKK, <strong>die</strong> BKK<br />
Austria Tabak und <strong>die</strong> SVB.<br />
Die Bezeichnung § 2-Kassen resultiert daraus, dass der<br />
Geltungsbereich für <strong>die</strong>se Krankenversicherungen im § 2<br />
der Gesamtverträge der einzelnen Bundesländer geregelt ist.<br />
sonderversicherungsträgern bzw. „kleine kassen“<br />
Die bundesweit einheitlich geregelten Sonderversicherungsträger<br />
oder „Kleinen Kassen“ (BVA, SVA, SVB, VAEB) führen<br />
<strong>die</strong> gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 2 ASVG<br />
nicht vollständig nach dem ASVG durch sondern nach Sonderversicherungsgesetzen<br />
wie dem B-KUVG, GSVG, BSVG.<br />
Die Bezeichnung „Kleine Kassen“ hat sich eingebürgert, da<br />
Vertragsärzte in der Regel den größten Teil ihrer Leistungen<br />
mit den § 2-Kassen ihres Bundeslandes abrechnen und mit<br />
den „Kleinen Kassen“ meist wesentlich weniger Versicherte<br />
pro Vertragsarzt abgerechnet werden.<br />
Die SVB ist an sich ein Sonderversicherungsträger, zählt allerdings<br />
seit dem Jahr 1998 kraft Gesetzes (§ 181 BSVG) auch<br />
zu den § 2-Kassen.<br />
oÖ ÄrZtE Juli / august 2012 » Seite 31<br />
krankenfürsorgeanstalten<br />
Die Krankenfürsorgeanstalten sind keine Sozialversicherungsträger.<br />
Sie gehören nicht dem Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger an. Es handelt sich dabei um<br />
landesgesetzlich eingerichtete sogenannte <strong>die</strong>nstherrliche Fürsorgeeinrichtungen<br />
von öffentlich-rechtlichen Dienstgebern<br />
in den einzelnen Bundesländern. Mit den Krankenfürsorgeanstalten<br />
wird daher kein Gesamtvertrag im Sinne des ASVG<br />
abgeschlossen. Es bestehen aber eigene Übereinkommen<br />
zwischen den Krankenfürsorgeanstalten und der jeweiligen<br />
Landes-Ärztekammer.<br />
Derzeit gibt es in Österreich 15 Kranken- (und Unfall)fürsorgeanstalten,<br />
folgende sechs in Oberösterreich:<br />
• Krankenfürsorge für Beamte der Landeshauptstadt Linz<br />
• Kranken- und Unfallfürsorge der oberösterreichischen<br />
Gemeinden<br />
• Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische<br />
Landesbe<strong>die</strong>nstete<br />
• Oberösterreichische Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge<br />
• Krankenfürsorgeanstalt für <strong>die</strong> Beamten der Stadt Steyr<br />
• Krankenfürsorge für <strong>die</strong> Beamten der Stadt Wels<br />
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