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die module 1a – 1f können als Web based training absolviert ...

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diE PraktiSCHE SEitE<br />

VII. Ich bestätige <strong>die</strong> Richtigkeit der oben gemachten Angaben und erkläre, dass ich beabsichtige,<br />

mich bis zum / /<br />

in Österreich aufzuhalten und nicht zum Zweck der Behandlung eingereist bin.<br />

Datum Unterschrift des Patienten/der Patientin bzw. der Begleitperson<br />

VOM VERTRAGSARZT/VON DER VERTRAGSäRZTIN AUSZUFÜLLEN:<br />

VIII. a) Die Identität des Patienten/der Patientin wurde überprüft.<br />

Datum Stempel und Unterschrift des Vertragsarztes/der Vertragsärztin<br />

bzw. des Verwaltungsassistenten/der Verwaltungsassistentin<br />

b) Die auf Grund der Beschwerden des Patienten/der Patientin erbrachten Sachleistungen<br />

sind im Rahmen der angegebenen Aufenthaltsdauer medizinisch erforderlich.<br />

Für Patienten, <strong>die</strong> der deutschen Sprache<br />

nicht mächtig sind, gibt es entsprechende<br />

Ausfüllhilfen in der jeweiligen Muttersprache<br />

des Patienten unter http://<br />

www.sozialversicherung.at/mediaDB/<br />

892955_Informationsblatt_inklusive_<br />

aller_Uebersetzungen.pdf online abrufbar.<br />

Datum Stempel und Unterschrift des Vertragsarztes/der Vertragsärztin<br />

Tipps für <strong>die</strong> Praxis:<br />

• Sollte der Patient aufgrund seiner Erkrankung oder Verletzung nicht (mehr) in<br />

der Lage sein, <strong>die</strong> Patientenerklärung leserlich auszufüllen, genügt für <strong>die</strong> Wahrung<br />

des Honoraranspruches auch <strong>die</strong> leserliche Kopie jener Seite der EKVK, der <strong>die</strong><br />

Patientendaten zu entnehmen sind <strong>–</strong> meist ist <strong>die</strong>s <strong>die</strong> blaue Rückseite der EKVK.<br />

• Ist dem Patienten <strong>die</strong> persönliche Unterfertigung der Erklärung nicht (mehr) möglich,<br />

sollte <strong>die</strong>ser Umstand vom behandelnden Arzt auf der Erklärung vermerkt<br />

werden (z. B. „Notfall <strong>–</strong> Patient nicht ansprechbar“), um wiederum den Honoraranspruch<br />

zu wahren.<br />

• Sollte der Patient aus welchen Gründen auch immer <strong>die</strong> persönliche Unterfertigung<br />

der Erklärung verweigern, kann gegenüber <strong>die</strong>sem Patienten ein Privathonorar<br />

verrechnet werden.<br />

• Ebenso kann ein Privathonorar gegenüber dem Patienten verrechnet werden, wenn<br />

seitens des Patienten aus welchen Gründen auch immer <strong>die</strong> EKVK nicht vorgelegt<br />

wird.<br />

• In Zweifelsfällen hinsichtlich fehlender oder f<strong>als</strong>cher Eintragungen in der Patientenerklärung<br />

ist es empfehlenswert, Kontakt mit der OÖ GKK aufzunehmen, um etwaige<br />

spätere Abrechnungsprobleme nach Möglichkeit schon vorweg zu klären. ■<br />

oÖ ÄrZtE Juli / august 2012 » Seite 30<br />

EXPErtEntiPPS<br />

nützliches, praktisches und Wissenswertes rund um Ihre arbeit,<br />

aber auch darüber hinaus <strong>–</strong> das vermitteln Ihnen <strong>die</strong> spezialistIn-<br />

nen der Ärztekammer für oÖ in den expertentipps. darüber hinaus<br />

finden sie news und servicetipps aus verschiedensten Bereichen.<br />

nEWS<br />

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update: krankenversicherungsträger<br />

Von „kleinen“ und „großen“ Kassen<br />

§ 2-kassen<br />

Bei den § 2-Kassen handelt es sich um <strong>die</strong> Gebietskranken-<br />

kasse des jeweiligen Bundeslandes, <strong>die</strong> dort ansässigen<br />

Betriebskrankenkassen und <strong>die</strong> SVB1. In Oberösterreich<br />

zählen somit zu den § 2-Kassen <strong>die</strong> OÖGKK, <strong>die</strong> BKK<br />

Austria Tabak und <strong>die</strong> SVB.<br />

Die Bezeichnung § 2-Kassen resultiert daraus, dass der<br />

Geltungsbereich für <strong>die</strong>se Krankenversicherungen im § 2<br />

der Gesamtverträge der einzelnen Bundesländer geregelt ist.<br />

sonderversicherungsträgern bzw. „kleine kassen“<br />

Die bundesweit einheitlich geregelten Sonderversicherungsträger<br />

oder „Kleinen Kassen“ (BVA, SVA, SVB, VAEB) führen<br />

<strong>die</strong> gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 2 ASVG<br />

nicht vollständig nach dem ASVG durch sondern nach Sonderversicherungsgesetzen<br />

wie dem B-KUVG, GSVG, BSVG.<br />

Die Bezeichnung „Kleine Kassen“ hat sich eingebürgert, da<br />

Vertragsärzte in der Regel den größten Teil ihrer Leistungen<br />

mit den § 2-Kassen ihres Bundeslandes abrechnen und mit<br />

den „Kleinen Kassen“ meist wesentlich weniger Versicherte<br />

pro Vertragsarzt abgerechnet werden.<br />

Die SVB ist an sich ein Sonderversicherungsträger, zählt allerdings<br />

seit dem Jahr 1998 kraft Gesetzes (§ 181 BSVG) auch<br />

zu den § 2-Kassen.<br />

oÖ ÄrZtE Juli / august 2012 » Seite 31<br />

krankenfürsorgeanstalten<br />

Die Krankenfürsorgeanstalten sind keine Sozialversicherungsträger.<br />

Sie gehören nicht dem Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger an. Es handelt sich dabei um<br />

landesgesetzlich eingerichtete sogenannte <strong>die</strong>nstherrliche Fürsorgeeinrichtungen<br />

von öffentlich-rechtlichen Dienstgebern<br />

in den einzelnen Bundesländern. Mit den Krankenfürsorgeanstalten<br />

wird daher kein Gesamtvertrag im Sinne des ASVG<br />

abgeschlossen. Es bestehen aber eigene Übereinkommen<br />

zwischen den Krankenfürsorgeanstalten und der jeweiligen<br />

Landes-Ärztekammer.<br />

Derzeit gibt es in Österreich 15 Kranken- (und Unfall)fürsorgeanstalten,<br />

folgende sechs in Oberösterreich:<br />

• Krankenfürsorge für Beamte der Landeshauptstadt Linz<br />

• Kranken- und Unfallfürsorge der oberösterreichischen<br />

Gemeinden<br />

• Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische<br />

Landesbe<strong>die</strong>nstete<br />

• Oberösterreichische Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge<br />

• Krankenfürsorgeanstalt für <strong>die</strong> Beamten der Stadt Steyr<br />

• Krankenfürsorge für <strong>die</strong> Beamten der Stadt Wels<br />

»

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