Tourismus – ganz natürlich! - Natur und Kultur im Tourismus
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«… mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen …»<br />
Mindestens zwei Leistungsarten müssen in einem Angebot zusammengefasst werden, damit eine Pauschalreise<br />
vorliegt.<br />
Beispiele<br />
Pauschalreise<br />
• Hotelunterkunft mit Skipass <strong>und</strong> Skiunterricht<br />
• Hotelunterkunft mit Stadt- <strong>und</strong> <strong>Kultur</strong>führungen<br />
Keine Pauschalreise<br />
• Hotelunterkunft (mit Verpflegung) <strong>und</strong><br />
<strong>–</strong> Transfer<br />
<strong>–</strong> Hallenbad <strong>und</strong> Solarium<br />
<strong>–</strong> Kinderhütedienst<br />
<strong>–</strong> eine geführte Wanderung pro Woche<br />
<strong>–</strong> Benützung der Tennis- <strong>und</strong> Squashanlage<br />
Die hier angebotenen Dienstleistungen sind nebensächlicher<br />
<strong>Natur</strong>, sie prägen das Angebot nicht. Bietet der Hotelier sein<br />
Hotel jedoch ausdrücklich als Sporthotel an <strong>und</strong> streicht in der<br />
Werbung oder <strong>im</strong> Hotelprospekt die Sporteinrichtungen derart<br />
hervor, dass diese das Angebot prägen, muss damit gerechnet<br />
werden, dass <strong>im</strong> Streitfall der Richter das Vorliegen einer<br />
Pauschalreise bejaht.<br />
«… Gesamtpreis …»<br />
Normalerweise werden die Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten. Dieser Pauschalpreis ist jedoch<br />
nicht notwendig, damit eine Pauschalreise vorliegt. Sind die Leistungen einzeln <strong>im</strong> Prospekt aufgelistet,<br />
n<strong>im</strong>mt der Hotelier (oder die <strong>Tourismus</strong>organisation) die Buchungen auch für die Zusatzleistungen entgegen.<br />
Bestätigt er sie <strong>und</strong> n<strong>im</strong>mt das Inkasso vor, dann dürfte trotzdem eine Pauschalreise vorliegen.<br />
8 Service für Anbieter<br />
Merksätze<br />
In Prospekten, auf Flugblättern oder sonst in der Werbung angebotene Pauschalwochen<br />
(Ski-, Wanderferien, Theaterfestwochen usw.) sind Pauschalreisen.<br />
Die von Hoteliers respektive Verkehrsvereinen angebotenen Pauschalreisen sind<br />
atypisch. Sie enthalten in der Regel keine Transportleistungen <strong>und</strong> alle Leistungen<br />
werden in der Schweiz erbracht.<br />
Aus diesen Gründen kann das Gesetz nicht unbesehen auf die Angebote der Hotellerie<br />
<strong>und</strong> der Verkehrsvereine Anwendung finden. Vielmehr ist jede einzelne Best<strong>im</strong>mung auf<br />
ihre Anwendbarkeit zu untersuchen.<br />
<strong>Tourismus</strong> - <strong>ganz</strong> <strong>natürlich</strong>!<br />
Von der Idee über die Marktanalyse zum<br />
natur- <strong>und</strong> kulturnahen <strong>Tourismus</strong>angebot<br />
Was bedeutet das für mich als Anbieter von Pauschalreisen?<br />
Der Hotelier (oder die <strong>Tourismus</strong>organisation), der wie beschrieben Pauschalreisen anbietet, wird zur alleinigen<br />
Vertragspartei des Gastes. Er ist für alle Leistungen verantwortlich <strong>–</strong> unabhängig, ob er diese selber<br />
erbringt oder ob sie durch Dritte erbracht werden.<br />
Der Hotelier (oder die <strong>Tourismus</strong>organisation) kann weiterhin Leistungen vermitteln, wenn er dem Gast vor<br />
Vertragsabschluss:<br />
die Vertragspartei mit Namen <strong>und</strong> Adresse nennt,<br />
Originalpreise verlangt,<br />
z.B. <strong>im</strong> Prospekt klar bekannt gibt, dass diese Leistungen Fremdleistungen sind,<br />
die lediglich vermittelt werden.<br />
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