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GESCHÄFTSBERICHT 2006 - Hanwha Q CELLS

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CORPORATE GOVERNANCE BERICHT <strong>2006</strong><br />

1. VORSTAND, AUFSICHTSRAT UND BEIRAT<br />

Der Vorstand der Q-Cells AG leitet das Unternehmen und wird vom Aufsichtsrat<br />

überwacht und beraten. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat<br />

regelmäßig und zeitnah über die für das Gesamtunternehmen relevanten<br />

Fragen der Strategie und Planung sowie über den Geschäftsverlauf,<br />

die Finanz- und Ertragslage und unternehmerische Risiken. Darüber<br />

hinaus hat der Aufsichtsrat festgelegt, dass der Vorstand für bestimmte<br />

Geschäftsarten der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Aufsichtsrat<br />

tagt mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr. Er hat aus seiner Mitte<br />

einen Bilanzausschuss (Audit Committee), einen Vergütungsausschuss<br />

(Compensation Committee) und einen Strategieausschuss gebildet. Nähere<br />

Informationen zur Tätigkeit des Aufsichtsrats sowie zur Zusammenarbeit<br />

von Aufsichtsrat und Vorstand finden sich im Bericht des Aufsichtsrats.<br />

Die Gesellschaft hat außerdem einen Beirat eingerichtet, der sich<br />

zweimal jährlich versammelt und dessen Funktion die strategische Beratung<br />

des Vorstands zu ausgewählten Fragestellungen wie internationale<br />

Expansion, volkswirtschaftliche und währungspolitische Fragen, Wachstumsmanagement<br />

oder Öffentlichkeitsarbeit ist. Der Beirat ist kein gesellschaftsrechtliches<br />

Organ, sondern eine freiwillig von der Q-Cells AG<br />

geschaffene Einrichtung.<br />

2. AKTIONÄRE<br />

Durch den Finanzkalender, der auf unserer Internetseite (www.q-cells.<br />

com) veröffentlicht ist, informieren wir Aktionäre und Interessenten über<br />

alle wesentlichen Termine. Neben Ad-hoc-Meldungen werden auf unserer<br />

Internetseite auch sonstige aktuelle Entwicklungen und wichtige Unternehmensinformationen<br />

zeitnah zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus<br />

finden sich dort unter anderem die Satzung der Gesellschaft, die aktuellen<br />

und ältere Geschäfts- und Quartalsberichte sowie Analysten präsentationen,<br />

Informationen zur Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft sowie<br />

die Reden der Vorstandsmitglieder auf der Hauptversammlung 2005 in<br />

einer Zusammenfassung. Auf der Hauptversammlung haben Aktionäre die<br />

Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst auszuüben oder durch einen Bevollmächtigten<br />

ihrer Wahl ausüben zu lassen.<br />

3. GEMEINSAME ENTSPRECHENSERKLÄRUNG VON VORSTAND<br />

UND AUFSICHTSRAT ZUM CORPORATE GOVERNANCE KODEX<br />

Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Aktiengesellschaften sind<br />

gemäß § 161 AktG verpflichtet, jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen<br />

des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde<br />

und entsprochen wird. Der Deutsche Corporate Governance Kodex wird<br />

vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen<br />

Bundesanzeigers bekannt gemacht und steht unter anderem auch auf der<br />

Internetseite www.corporate-governance-code.de zur Verfügung. Er enthält<br />

Empfehlungen zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und<br />

Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung<br />

und Abschlussprüfung. Hat die börsennotierte Aktiengesellschaft<br />

einer Empfehlung nicht entsprochen oder will sie einer Empfehlung nicht<br />

entsprechen, sind Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG verpflichtet,<br />

dies in ihrer jährlichen Entsprechenserklärung bekannt zu geben.<br />

In ihrer Entsprechenserklärung vom 19. März 2007 haben Vorstand und<br />

Aufsichtsrat der Q-Cells AG erklärt, dass den vom Bundesministerium der<br />

Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt<br />

gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate<br />

Governance Kodex“ in der Fassung vom 12. Juni <strong>2006</strong> mit folgenden<br />

Ausnahmen entsprochen wurde und wird:<br />

Abweichend von Ziffer 3.8 des Kodex hat die Gesellschaft für Vorstand<br />

und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass<br />

der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das<br />

Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der<br />

Regel durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats versichert,<br />

so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehaltes in die<br />

Leere läuft und es sich somit letztendlich nur um eine Frage der Höhe<br />

der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt. Daher ist<br />

ein Selbstbehalt im Ausland unüblich.<br />

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