GESCHÃFTSBERICHT 2006 - Hanwha Q CELLS
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CORPORATE GOVERNANCE BERICHT <strong>2006</strong><br />
1. VORSTAND, AUFSICHTSRAT UND BEIRAT<br />
Der Vorstand der Q-Cells AG leitet das Unternehmen und wird vom Aufsichtsrat<br />
überwacht und beraten. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat<br />
regelmäßig und zeitnah über die für das Gesamtunternehmen relevanten<br />
Fragen der Strategie und Planung sowie über den Geschäftsverlauf,<br />
die Finanz- und Ertragslage und unternehmerische Risiken. Darüber<br />
hinaus hat der Aufsichtsrat festgelegt, dass der Vorstand für bestimmte<br />
Geschäftsarten der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Aufsichtsrat<br />
tagt mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr. Er hat aus seiner Mitte<br />
einen Bilanzausschuss (Audit Committee), einen Vergütungsausschuss<br />
(Compensation Committee) und einen Strategieausschuss gebildet. Nähere<br />
Informationen zur Tätigkeit des Aufsichtsrats sowie zur Zusammenarbeit<br />
von Aufsichtsrat und Vorstand finden sich im Bericht des Aufsichtsrats.<br />
Die Gesellschaft hat außerdem einen Beirat eingerichtet, der sich<br />
zweimal jährlich versammelt und dessen Funktion die strategische Beratung<br />
des Vorstands zu ausgewählten Fragestellungen wie internationale<br />
Expansion, volkswirtschaftliche und währungspolitische Fragen, Wachstumsmanagement<br />
oder Öffentlichkeitsarbeit ist. Der Beirat ist kein gesellschaftsrechtliches<br />
Organ, sondern eine freiwillig von der Q-Cells AG<br />
geschaffene Einrichtung.<br />
2. AKTIONÄRE<br />
Durch den Finanzkalender, der auf unserer Internetseite (www.q-cells.<br />
com) veröffentlicht ist, informieren wir Aktionäre und Interessenten über<br />
alle wesentlichen Termine. Neben Ad-hoc-Meldungen werden auf unserer<br />
Internetseite auch sonstige aktuelle Entwicklungen und wichtige Unternehmensinformationen<br />
zeitnah zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus<br />
finden sich dort unter anderem die Satzung der Gesellschaft, die aktuellen<br />
und ältere Geschäfts- und Quartalsberichte sowie Analysten präsentationen,<br />
Informationen zur Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft sowie<br />
die Reden der Vorstandsmitglieder auf der Hauptversammlung 2005 in<br />
einer Zusammenfassung. Auf der Hauptversammlung haben Aktionäre die<br />
Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst auszuüben oder durch einen Bevollmächtigten<br />
ihrer Wahl ausüben zu lassen.<br />
3. GEMEINSAME ENTSPRECHENSERKLÄRUNG VON VORSTAND<br />
UND AUFSICHTSRAT ZUM CORPORATE GOVERNANCE KODEX<br />
Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Aktiengesellschaften sind<br />
gemäß § 161 AktG verpflichtet, jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen<br />
des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde<br />
und entsprochen wird. Der Deutsche Corporate Governance Kodex wird<br />
vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen<br />
Bundesanzeigers bekannt gemacht und steht unter anderem auch auf der<br />
Internetseite www.corporate-governance-code.de zur Verfügung. Er enthält<br />
Empfehlungen zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und<br />
Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung<br />
und Abschlussprüfung. Hat die börsennotierte Aktiengesellschaft<br />
einer Empfehlung nicht entsprochen oder will sie einer Empfehlung nicht<br />
entsprechen, sind Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG verpflichtet,<br />
dies in ihrer jährlichen Entsprechenserklärung bekannt zu geben.<br />
In ihrer Entsprechenserklärung vom 19. März 2007 haben Vorstand und<br />
Aufsichtsrat der Q-Cells AG erklärt, dass den vom Bundesministerium der<br />
Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt<br />
gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate<br />
Governance Kodex“ in der Fassung vom 12. Juni <strong>2006</strong> mit folgenden<br />
Ausnahmen entsprochen wurde und wird:<br />
Abweichend von Ziffer 3.8 des Kodex hat die Gesellschaft für Vorstand<br />
und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt abgeschlossen.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass<br />
der Selbstbehalt einer D&O-Versicherung kein adäquates Mittel für das<br />
Erreichen der Ziele des Kodex ist. Solche Selbstbehalte werden in der<br />
Regel durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats versichert,<br />
so dass die eigentliche Funktion des Selbstbehaltes in die<br />
Leere läuft und es sich somit letztendlich nur um eine Frage der Höhe<br />
der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt. Daher ist<br />
ein Selbstbehalt im Ausland unüblich.<br />
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