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Seite 16 § 21 Beschlussfassung der Hauptversammlung 1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorsieht. 2. Für eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten, genügt auch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die einfache Mehrheit genügt nicht für die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, für einen Beschluss über die Sitzverlegung gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, für einen Wechsel der Gesellschaft zum monistischen System im Sinne von Art. 38 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft sowie für Fälle, für die eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 3. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4. Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. § 22 Niederschrift über die Hauptversammlung 1. Über die Verhandlung in der Hauptversammlung wird eine notarielle Niederschrift aufgenommen. 2. Die Niederschrift hat für die Aktionäre sowohl untereinander als auch in Beziehung auf ihre Vertreter volle Beweiskraft. 3. Eine Beifügung der Vollmachten zu der Niederschrift ist nicht erforderlich.

Seite 17 VII. Jahresabschluss, Lagebericht und Verwendung des Bilanzgewinns § 23 Jahresabschlüsse und Lagebericht, Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats, Verwendung des Bilanzgewinns 1. Der Vorstand hat den Lagebericht und den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und dem Aufsichtsrat einzureichen. Dieser erteilt dem Abschlussprüfer unverzüglich den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss. Nach Eingang des Prüfungsberichtes beim Aufsichtsrat sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Prüfungsbericht den anderen Aufsichtsratsmitgliedern zwecks Prüfung zur Kenntnis zu bringen. 2. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. 3. Die Hauptversammlung beschließt jährlich nach Entgegennahme des gemäß § 171 Abs. 2 AktG vom Aufsichtsrat zu erstattenden Berichts in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. 4. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen; sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Bei der Errechnung der in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teile des Jahresüberschusses sind Vorwegzuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.

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§ 21 Beschlussfassung der Hauptversammlung<br />

1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit<br />

der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend eine<br />

größere Mehrheit vorsieht.<br />

2. Für eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel<br />

der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist mindestens die Hälfte des Grundkapit<strong>als</strong><br />

vertreten, genügt auch die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen. Die einfache Mehrheit genügt nicht für die Änderung des<br />

Gegenstandes des Unternehmens, für einen Beschluss über die Sitzverlegung<br />

gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates<br />

vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, für<br />

einen Wechsel der Gesellschaft zum monistischen System im Sinne von<br />

Art. 38 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober<br />

2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft sowie für Fälle, für<br />

die eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.<br />

3. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag <strong>als</strong> abgelehnt.<br />

4. Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit<br />

nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen<br />

statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.<br />

§ 22 Niederschrift über die Hauptversammlung<br />

1. Über die Verhandlung in der Hauptversammlung wird eine notarielle Niederschrift<br />

aufgenommen.<br />

2. Die Niederschrift hat für die Aktionäre sowohl untereinander <strong>als</strong> auch in<br />

Beziehung auf ihre Vertreter volle Beweiskraft.<br />

3. Eine Beifügung der Vollmachten zu der Niederschrift ist nicht erforderlich.

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