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393<br />

lfd.Nr. 9 Jahr 2011<br />

Verhandlungsschrift<br />

über die öffentliche Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> am 13.<br />

Dez. 2011; Tagungsort: Spektrum<br />

Anwesende:<br />

1. Bürgermeister Dr. Robert Aflenzer als Vorsitzender<br />

2. Vize-Bgm. Franz Almesberger 14. GR DI Karl Mairanderl<br />

3. GVM Mag. Helena Kirchmayr 15. GR MSc Verena Bumberger<br />

4. GVM Andreas Baumgartner 16. GR Mag. Sigurd Reder<br />

5. GVM Angela Altreiter 17. GR Peter Gstöttner<br />

6. GVM Mag. Dr. Andreas Mauhart 18. GR Alexander Lettner<br />

7. GR Dietmar Felber 19. GR Hannes-Jörg Altreiter<br />

8. GR Claudia Mairanderl 20. GR Irmgard Kirchmayr<br />

9. GR Ingeborg Bayer 21. GR Johannes Klima<br />

10. GR Mag. Günter Hinterholzer 22. GR Thomas Altof<br />

11. GR DI (FH) Doris Klinglmair 23. GR Irmtraud Pöstinger<br />

12. GR Rudolf Unterholzer 24. GR Franz Gessl<br />

13. GR DI Hans Czylok 25. GR Manuel Raingruber<br />

Ersatzmitglieder:<br />

GR Karl Mairanderl für GVM Gerald Mairanderl<br />

GR MSc Verena Bumberger für GR Hans Kirchmayr<br />

GR Irmgard Kirchmayr für GR Manuela Gruber<br />

Der Leiter des <strong>Gemeinde</strong>amtes: AL. Johann Schickmayr<br />

Fachkundige Personen (§ 66 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990)<br />

Gde.B. Friedrich Mayr, Gde.B. Claudia Stöttinger<br />

Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen (§ 18 Abs. 4 OÖ. GemO. 1990)<br />

........................................................................................................................................<br />

Es fehlen:<br />

entschuldigt:<br />

GVM Gerald Mairanderl<br />

GR Hans Kirchmayr<br />

GR Manuela Gruber<br />

unentschuldigt:<br />

Der Schriftführer (§ 54 Abs. 2 OÖ. GemO. 1990): VB. Sabine Fürthauer


394<br />

Der Vorsitzende eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass<br />

a) die Sitzung von ihm - dem Bürgermeister - einberufen wurde;<br />

b) die Verständigung hierzu gemäß den vorliegenden Zustellnachweisen an alle<br />

Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 6. Dez. 2011 unter<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;<br />

die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tag<br />

öffentlich kundgemacht wurde;<br />

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;<br />

d) dass die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 27.9.2011bis zur<br />

heutigen Sitzung während der Amtsstunden im <strong>Gemeinde</strong>amt zur Einsicht<br />

aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese<br />

Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden<br />

können.<br />

Tagesordnung, Beratungsverlauf und Beschlüsse:<br />

Bevor der Bürgermeister mit der Tagesordnung beginnt, bringt er einen von GR Raingruber<br />

(BZÖ) und GR Altof (FPÖ) eingebrachten Dringlichkeitsantrag zur Verlesung:


395<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über die Dringlichkeit<br />

des Antrages mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4), GR Klima (Grüne) und GR<br />

Raingruber (BZÖ) stimmen dafür. Die ÖVP-Fraktion (12) stimmt dagegen.<br />

Der Antrag ist somit angenommen und wird als Punkt 23 in die Tagesordnung<br />

aufgenommen.


396<br />

1. Planungsentwürfe Wohnanlage – Projektauswahl<br />

Amtsbericht:<br />

Mit Beschluss vom 15. März 2011 hat der <strong>Gemeinde</strong>rat das Grundstück<br />

Errichtung einer weiteren Wohnanlage bestimmt.<br />

134/1 für die<br />

Über Einladung der <strong>Gemeinde</strong> wurden von 4 Wohnungsgenossenschaften (Baureform,<br />

Donauländische, WSG und Lebensräume) Wohnbau-Studien ausgearbeitet und dem<br />

Bauausschuss sowie dem Wohnungsausschuss präsentiert.<br />

Von den vorgelegten Planungsentwürfen hat sich der Bauausschuss einstimmig für das<br />

Projekt der Wohnungsgenossenschaft „Lebensräume“ entschieden und soll dieses Projekt<br />

weiter verfolgt und betrieben werden.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, für die etappenweise Bebauung des Grundstückes<br />

134/1 in Form einer Wohnungsanlage wird die Projektplanung der Wohnungsgenossenschaft<br />

„Lebensräume“ als Grundkonzept ausgewählt und soll diese Planung in Abstimmung mit<br />

dem Ortsplaner weiter entwickelt werden.<br />

Ferner wird festgehalten, dass die für eine Bebauung notwendige Grundfläche in Bauland<br />

umgewidmet werden muss.<br />

Die Umwidmung für jede der geplanten 3 Bauetappen erfolgt zeitlich entsprechend dem<br />

örtlichen Bedarf, d.h., dass die neue Wohnanlage nur dann erweitert wird, wenn aus der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> eine entsprechende Anzahl von Wohnungswerbern (= 3-fache<br />

Anzahl von Wohnungssuchende) einen Wohnungsbedarf angemeldet hat.<br />

Wortmeldungen:<br />

GV Baumgartner (SPÖ) regt an, in der Antragsempfehlung „3-fache Anzahl von<br />

Wohnungssuchende“ herauszustreichen, dies auch vom <strong>Gemeinde</strong>rat Zustimmung findet.<br />

Der Vorsitzende lässt sodann über den geänderten Antrag mit Handzeichen abstimmen:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, für die etappenweise Bebauung des Grundstückes<br />

134/1 in Form einer Wohnungsanlage wird die Projektplanung der Wohnungsgenossenschaft<br />

„Lebensräume“ als Grundkonzept ausgewählt und soll diese Planung in Abstimmung mit<br />

dem Ortsplaner weiter entwickelt werden.<br />

Ferner wird festgehalten, dass die für eine Bebauung notwendige Grundfläche in Bauland<br />

umgewidmet werden muss.<br />

Die Umwidmung für jede der geplanten 3 Bauetappen erfolgt zeitlich entsprechend dem<br />

örtlichen Bedarf, d.h., dass die neue Wohnanlage nur dann erweitert wird, wenn aus der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> eine entsprechende Anzahl von Wohnungswerbern einen<br />

Wohnungsbedarf angemeldet hat.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

2. Christian Toferer, Semmelweisstraße 21; Ansuchen um Änderung des<br />

Flächenwidmungsplanes im westlichen Bereich des Grundstückes 830/4 KG<br />

<strong>Pucking</strong> II von Grünland in Grünland mit Sonderausweisung WKA<br />

(Windkraftanlage) zur Errichtung eines Windrades – Einleitung des Verfahrens<br />

Amtsbericht:


397<br />

Herr Christian Toferer hat mit Schreiben vom 10.10.2011 um die Änderung des<br />

Flächenwidmungsplanes von Grünland in Grünland mit Sonderausweisung für die Errichtung<br />

eines Windrades angesucht.<br />

Die Umwidmung betrifft den westlichen Bereich des Grundstückes 830/4.<br />

Als Alternative für den Fall, dass das Windrad in dem gegebenen Abstand zu den<br />

bestehenden Wohnhäusern nicht möglich ist, hat Herr Toferer um die Umwidmung des<br />

Grundstückes 830/5 angesucht.<br />

Das Ansuchen wird damit begründet, dass Herr Toferer für die Versorgung seiner<br />

Liegenschaften mit eigenem Strom eine Ökostromanlage mittels Windkraft errichten möchte.<br />

Der Bauausschuss spricht sich vorerst nur für die Umwidmung der westlichen Fläche des<br />

Grundstückes 830/4 aus und richtet an den <strong>Gemeinde</strong>rat folgende Antragsempfehlung:<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, für die Möglichkeit zur Aufstellung einer<br />

Ökostromanlage mit Windkraft soll der westliche Bereich des Grundstückes 830/4 KG<br />

<strong>Pucking</strong> II von Grünland in Grünland mit Sonderausweisung WKA (Windkraftanlage)<br />

umgewidmet und das Verfahren nach dem OÖ. Raumordnungsgesetz eingeleitet werden.<br />

Nachdem dazu keine gegenteiligen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />

Antrag mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

3. Christian Eckmann, Haidfeldstraße 3a; Ansuchen um Umwidmung des<br />

Grundstückes 1355/1 KG <strong>Pucking</strong> I von Wohngebiet in Mischbaugebiet –<br />

Einleitung des Verfahrens<br />

Amtsbericht:<br />

Herr Christian Eckmann, Haidfeldstraße 3a, hat mit Schreiben vom 17. Okt. 2011 um die<br />

Umwidmung des Grundstückes 1355/1 von Wohngebiet in Mischbaugebiet angesucht.<br />

Das Ansuchen wird damit begründet, dass Herr Eckmann auf dem gegenständlichen<br />

Grundstück ein Firmengebäude errichten möchte.<br />

Der Bauausschuss spricht sich für die Umwidmung aus und richtet an den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

folgende Antragsempfehlung:<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass das Grundstück 1355/1 KG <strong>Pucking</strong> I von<br />

Wohngebiet in Mischbaugebiet umgewidmet und das Verfahren nach dem OÖ.<br />

Raumordnungsgesetz eingeleitet wird.<br />

Nachdem dazu keine gegenteiligen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />

Antrag mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen


398<br />

4. Standort für neues Feuerwehrhaus; Umwidmung des Grundstückes 428/8<br />

KG <strong>Pucking</strong> I (4.000 m2) von Grünland in Sondergebiet des Baulandes<br />

„Feuerwehr“; Einleitung des Verfahrens<br />

Amtsbericht:<br />

In der letzten <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung wurde der Vorvertrag betreffend Grundstücksankauf für<br />

die Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses zwischen der „<strong>Gemeinde</strong>-KG“ und Herrn<br />

Hubert Stadlmair beschlossen.<br />

Nunmehr liegt der Vermessungsplan des Geometer Loidolt, Linz, mit Datum 14.11.2011, GZ<br />

6801 vor.<br />

Es soll daher das neu geschaffene Grundstück 428/8 KG <strong>Pucking</strong> I im Ausmaß von 4.000<br />

m2 von Grünland in Sondergebiet des Baulandes „Feuerwehr“ umgewidmet werden.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass das Grundstück 428/8 KG <strong>Pucking</strong> I von<br />

Grünland in Sondergebiet des Baulandes „Feuerwehr“ umgewidmet und das Verfahren nach<br />

dem OÖ. Raumordnungsgesetz eingeleitet wird.<br />

Nachdem dazu keine gegenteiligen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />

Antrag mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

5. Sanierung der Volksschule:<br />

a) Beschluss, dass das Bauprojekt von der gemeindeeigenen Kommanditgesellschaft<br />

durchgeführt wird<br />

Antrag:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass das Bauprojekt „Sanierung des<br />

Volksschulgebäudes“ von gemeindeeigene Kommanditgesellschaft „Verein zur<br />

Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG“ abgewickelt wird.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

b) Beschluss, dass die Verwaltung der Volksschulliegenschaft der „Verein zur<br />

Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG“ übertragen<br />

wird<br />

Antrag:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass die Liegenschaftsverwaltung der gesamten<br />

Volksschulliegenschaft EZ 357 (Grundstücke 100/39, 100/40 und 100/41) der „Verein<br />

zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG“ übertragen wird.


399<br />

Wortmeldungen erfolgen keine. Der Vorsitzende lässt sodann über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

c) Einbringung von Finanzierungszuschüssen in die KG<br />

Für das Bauvorhaben „Sanierung des Volksschulgebäudes <strong>Pucking</strong>“ liegt ein<br />

genehmigter Finanzierungsplan vor. (Genehmigung des Amtes der Oö. Landesregierung<br />

vom 21. Aug. 2008, Zl. IKD(Gem)-311183/276-2008-Sec und Beschluss des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates vom 3. März 20<strong>09</strong>, Punkt 4)<br />

Die Bedarfszuweisungsmittel sowie die Landesmittel aus dem Bildungsbudget in der<br />

Höhe von € 1.160.000,-- sind in die „Verein zur Förderung der Infrastruktur der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG“ einzubringen. Sollten von seitens des Landes weitere<br />

Mittel gewährt werden, sind auch diese in die KG einzubringen.<br />

Antrag:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, die im Finanzierungsplan gem. Schreiben des<br />

Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. Aug. 2008, Zl. IKD(Gem)-311183/276-2008-<br />

Sec vorgesehenen Bedarfszuweisungen und Landeszuschüsse in der Höhe von €<br />

1.160.000,-- werden in die Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde<br />

<strong>Pucking</strong> eingebracht. Sollten von seitens des Landes weitere Bedarfszuweisung- oder<br />

Landesmittel gewährt werden, werden auch diese in die KG eingebracht.<br />

Der Vorsitzende lässt über den Antrag mit Handzeichen abstimmen, nachdem es keine<br />

Wortmeldungen gibt.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

d) Erlassung einer Übertragungsverordnung<br />

Gemäß § 43 Abs. 3 der Oö. <strong>Gemeinde</strong>ordnung i.d.g.F. kann der <strong>Gemeinde</strong>rat das ihm<br />

zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der<br />

<strong>Gemeinde</strong>, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstand oder – unter Beachtung der Wertgrenzen des § 58 – dem/r<br />

Bürgermeister/in durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die<br />

Befugnisse des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes oder des/r Bürgermeisters/in sowie Bestimmungen<br />

über die Berichtspflicht im <strong>Gemeinde</strong>rat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen<br />

Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern<br />

1. die Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit<br />

gelegen ist,<br />

2. der <strong>Gemeinde</strong>rat die Durchführung des Vorhabens beschlossen hat und<br />

3. ein Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates über die Aufbringung des Geldbedarfs<br />

(Finanzierungsplan) einschließlich einer gem. § 86 allenfalls erforderlichen<br />

aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.<br />

Ein Beschluss über die Errichtung des Bauvorhabens „Sanierung des<br />

Volksschulgebäudes <strong>Pucking</strong>“ liegt vor. Das Beschlussrecht des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes<br />

soll sich auf die Zustimmung zu folgenden Geschäften im Sinne des Punktes 5.4 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft „Verein zur Förderung der<br />

Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG“ erstrecken:


400<br />

Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Budgets, deren Auftragssumme den Betrag von<br />

€ 2.000,-- überschreitet.<br />

Die entsprechende Übertragung des Beschlussrechts an den <strong>Gemeinde</strong>vorstand soll<br />

mittels folgender Verordnung erfolgen:<br />

Antrag:<br />

Nachstehende Verordnung wird zum Beschluss erhoben:<br />

V E R O R D N U N G<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 13. Dezember 2011, mit der das<br />

Beschlussrecht des <strong>Gemeinde</strong>rates bei der Abwicklung des Bauvorhabens „Sanierung<br />

des Volksschulgebäudes <strong>Pucking</strong>“ an den <strong>Gemeinde</strong>vorstand übertragen wird.<br />

Mit Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates vom 13. Dez. 2011 wurde die Errichtung des<br />

Bauvorhabens „Sanierung des Volksschulgebäudes <strong>Pucking</strong>“ durch die Verein zur<br />

Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG beschlossen.<br />

Die Beschlussfassung über den hiefür gemäß § 86 Oö. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990, LGBL.<br />

91 idgF erforderlichen Finanzierungsplan erfolgte in der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung vom 3.<br />

März 20<strong>09</strong>.<br />

Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde liegt mit Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung<br />

vom 21. Aug. 2008, Zl. IKD(Gem)-311183/276-2008-Sec vor.<br />

Aufgrund des § 43 Abs. 3 der Oö. <strong>Gemeinde</strong>ordnung i.d.g.F. wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit wird bei der Abwicklung<br />

des oa. Bauvorhabens das für die Erteilung der Zustimmung an die <strong>Gemeinde</strong> als<br />

Kommanditistin erforderliche Beschlussrecht des <strong>Gemeinde</strong>rates an den<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstand wie folgt übertragen:<br />

Die Zuständigkeit des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes erstreckt sich auf die Zustimmung zu<br />

nachstehenden Geschäften i.S. des Pkt. 5.4 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Kommanditgesellschaft „Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde<br />

<strong>Pucking</strong> & Co KG“:<br />

Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Budgets, deren Auftragssumme den<br />

Betrag von € 2.000,-- überschreitet.<br />

§ 2<br />

Dem <strong>Gemeinde</strong>rat ist über die gefassten Beschlüsse und gesetzten<br />

Abwicklungsmaßnahmen in der jeweils nächsten <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung zu berichten.<br />

§ 3<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag.


401<br />

Nach ein paar kurzen Anfragen lässt der Vorsitzende über den Antrag mit Handzeichen<br />

abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7) und die FPÖ-Fraktion (4)<br />

stimmen dafür. GR Klima (Grüne) und GR Raingruber (BZÖ) enthalten sich<br />

der Stimme.<br />

e) Grundsatzbeschluss für die Übertragung der Volksschulliegenschaft an die KG<br />

„Verein zur Förderung der Infrastruktur der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG“<br />

Der KG ist das zivilrechtliche Eigentum der Volksschulliegenschaft samt den<br />

Grundstücken 100/39, 100/40 und 100/41 in Form einer Sacheinlage zu übertragen. Da<br />

der erforderliche „Einlagevertrag“ noch ausgearbeitet werden muss, wird vorerst ein<br />

Grundsatzbeschluss gefasst. Für die Wirksamkeit dieses Grundsatzbeschlusses für die<br />

Übertragung der Grundstücke bedarf es eines Zweidrittel-Mehrheitsbeschlusses (gem. §<br />

67 Oö. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 i.g.F.) durch den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

Antrag:<br />

Vom <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pucking</strong> wird der Grundsatzbeschluss gefasst:<br />

Die Volkschulliegenschaft mit den Grundstücken 100/39, 100/40 und 100/41 wird zur<br />

Erfüllung der Aufgaben (Sanierung und Verwaltung der Gebäudeinfrastruktur des<br />

Volksschulgebäudes) in Form einer Sacheinlage in die Verein zur Förderung der<br />

Infrastruktur der Markgemeinde <strong>Pucking</strong> & Co KG mit gesonderten Einbringungsvertrag<br />

eingebracht.<br />

Nachdem es keine Wortmeldungen gibt, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7) und die FPÖ-Fraktion (4)<br />

stimmen dafür. GR Klima (Grüne) und GR Raingruber (BZÖ) enthalten sich<br />

der Stimme.<br />

f) Abschluss eines Werkvertrages mit Arch. Mautner-Markhof betreffend Planung<br />

und Bauleitung<br />

Das Architekturbüro Kaun (Vater von Frau Arch. Mautner-Markhof) wurde in der Folge<br />

der Umplanung des Turnsaales mit der Planung für die Sanierung des Schulgebäudes<br />

betraut.<br />

Bereits 2003 hat das Büro Kaun Kostenschätzungen für die Sanierung durchgeführt,<br />

sodass beim Land um die entsprechenden Fördermittel angesucht werden konnte.<br />

Jetzt steht die <strong>Gemeinde</strong> vor der Ausschreibung und dem Baubeginn der ersten<br />

Sanierungsmaßnahmen und ist daher der Abschluss eines Werkvertrages mit Arch.<br />

Mautner-Markhof betreffend die Planung und Bauleitung erforderlich.<br />

Antrag:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge nachstehenden Werkvertag beschließen:


402


403


404


405


406


407


408


4<strong>09</strong>


410


411


412<br />

Wortmeldungen:<br />

GR Mag. Reder (SPÖ) spricht die Höhe des Betrages für die Bauleistung an, worauf<br />

Amtsleiter Schickmayr ausführt, dass es zwischen <strong>Gemeinde</strong>abteilung und<br />

Architektenkammer einen ausgehandelten Mustervertrag gibt, an den sich die<br />

<strong>Gemeinde</strong>n zu halten haben.<br />

Weiters führt Schickmayr noch aus, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat im März 2004 das<br />

Architektenbüro mit der Erstellung eines Konzeptes beauftragt hat. Es ist auch möglich,<br />

wenn Bedenken bestehen, dass die damaligen Leistungen (Punkte a und b) bereits vom<br />

Büro Mautner-Markhof abgerechnet werden und man so unter die Schwelle kommt.<br />

AL Schickmayr meint auch noch, dass es nicht günstig wäre es auszuschreiben, da<br />

Mautner-Markhof die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung stellen muss. Ein neuer<br />

Architekt müsste wieder von vorne beginnen.<br />

Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Antrag mit Handzeichen<br />

abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), 6 SPÖ-GR, die FPÖ-Fraktion (4), GR<br />

Klima (Grüne) und GR Raingruber (BZÖ) stimmen dafür.<br />

GR Mag. Reder (SPÖ) enthält sich der Stimme.<br />

g) Beschluss über die Sanierung des alten Turnsaales


413<br />

In der ursprünglichen Planung und Kostenschätzung war der Wegfall des alten<br />

Turnsaales vorgesehen, nachdem der neue große Turnsaal im Spektrum gebaut wurde.<br />

Erfahrungen in den letzten Jahren zeigen, dass der alte Turnsaal nach wie vor unbedingt<br />

gebraucht wird.<br />

Berechnungen haben ergeben, dass um die veranschlagten Abbruch- und<br />

Entsorgungskosten die Mitsanierung des Turnsaales möglich und damit kostenneutral<br />

ist.<br />

Ein weiterer Vorteil ist auch, dass dadurch ein schulbaubehördliches Bewilligungsverfahren<br />

nicht notwendig ist, da sich an der Bausubstanz nichts verändert.<br />

Antrag:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, dass der Turnsaal im Volksschulgebäude erhalten<br />

bleibt und in das Sanierungsprojekt aufgenommen wird.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

h) Ausschreibung der Arbeiten<br />

- Dacherneuerung im Flachdachbereich und Turnsaal<br />

- Fassade und Vollwärmeschutz<br />

- Fenster und Außentüren<br />

- Photovoltaikanlage (3 KW)<br />

Amtsbericht:<br />

In der ersten Bauphase ist die Sanierung der Außenhülle und damit die ernergetische<br />

Ertüchtigung des Schulgebäudes (= Austausch der Außentüren und Fenster,<br />

Vollwärmeschutz mit Fassadenerneuerung und Erneuerung der Dachisolierung bzw.<br />

Eindeckung) geplant und sind somit die angeführten Arbeiten auszuschreiben.<br />

Antrag:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, im Jahr 2012 wird beim Schulgebäude mit der<br />

Sanierung der Außenhülle begonnen und wird daher das Architekturbüro Mautner-<br />

Markhof mit der Ausschreibung der Arbeiten<br />

- Dacherneuerung im Flachdachbereich und Turnsaal<br />

- Fassade und Vollwärmeschutz<br />

- Fenster und Außentüren<br />

- Photovoltaikanlage (3 KW)<br />

beauftragt.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

6. Verein zur Förderung der Infrastruktur – Voranschlag 2012<br />

Amtsbericht:


414<br />

Im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft ist unter anderem geregelt, dass der<br />

Komplementär (VFI) jährlich für die kommenden Geschäftsjahre ein Budget aufzustellen hat,<br />

das der Kommanditistin (<strong>Gemeinde</strong>) zur Genehmigung vorzulegen ist. Gemeinsam mit dem<br />

Budget ist eine mittelfristige Finanzplanung für einen Zeitraum von 4 Jahren zu erstellen und<br />

ebenfalls zur Genehmigung der Kommanditistin vorzulegen.<br />

In der Übersicht stellt sich der Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wie folgt dar:<br />

ORDENTLICHER HAUSHALT:<br />

Gruppe Einnahmen € Ausgaben €<br />

0 Vertretungskörper u. Allg. Verwaltung 0 800<br />

1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 0 10.600<br />

2 Unterricht, Erziehung, Sport u. Wissenschaft 24.100 28.800<br />

9 Finanzwirtschaft 800 400<br />

Summen 24.900 40.600<br />

Im ordentlichen Haushalt werden die allgemein benötigten Büromittel für die KG sowie die<br />

Programmwartungskosten berücksichtigt. Im Bereich der Gruppe 1 werden die geplanten<br />

Beratungskosten sowie die Zinsen für die Rückzahlung des Darlehens für den Grundankauf<br />

Feuerwehr veranschlagt, im Bereich der Gruppe 2 sind ab Einbringung der<br />

Volksschulliegenschaft in die KG die laufenden Betriebskosten gerechnet, gleichzeitig<br />

werden aber Miete und Betriebskosten von der <strong>Gemeinde</strong> eingehoben. Der prognostizierte<br />

Fehlbetrag wird dann im Zuge des Rechnungsabschlusses als Verlustbuchung im AOH<br />

ausgebucht, sodass der OH bei der KG immer ausgeglichen erscheint.<br />

AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT:<br />

Vorhaben Einnahmen € Ausgaben €<br />

Errichtung Feuerwehrgebäude 428.000 428.000<br />

Volksschulsanierung 622.800 622.800<br />

Zwischenfinanzierung Volksschulsanierung 210.000 210.000<br />

Beteiligungen und Kapitalkonten 0 54.000<br />

Summen 1.260.800 1.311.200<br />

Beim Vorhaben Errichtung Feuerwehrgebäude sollen die geschätzten Kosten für<br />

Grundankauf und Planung durch ein Darlehen abgedeckt werden.<br />

Bei der Volksschulsanierung sollen für die Baumaßnahmen ca. 525.300,00 aufgewendet<br />

werden, die restlichen Ausgaben erklären sich durch Planungskosten und Ausgaben für die<br />

Bauaufsicht. Einnahmenseitig werden LZ und BZ in Höhe von 210.000,00 sowie eine<br />

Zuführung aus dem OH der <strong>Gemeinde</strong> erwartet. Der nicht bedeckte Abgang soll durch eine<br />

Darlehensaufnahme in Höhe von 362.800,00 finanziert werden.<br />

Beim Vorhaben Zwischenfinanzierung VS wird durch die Gewährung eines internen<br />

Darlehens durch die <strong>Gemeinde</strong> der Zeitraum bis zum Eintreffen der Landesmittel überbrückt.<br />

Bei den Beteiligungen und Kapitalkasten sind die Tilgungsraten für beide Darlehen<br />

veranschlagt.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge dem dargestellten Voranschlag für 2012 seine Zustimmung erteilen.


415<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR<br />

Raingruber (BZÖ) stimmen dafür. GR Klima (Grüne) enthält sich der Stimme.<br />

7. Verein zur Förderung der Infrastruktur – Mittelfristiger Finanzplan 2012 -<br />

2015<br />

Amtsbericht:<br />

Gemeinsam mit dem Voranschlag hat die KG den MFP für 2012-2015 vorzulegen.<br />

Der MFP dient als Unterlage für die Planungsperiode von 4 Jahren.<br />

Mangels verwertbarer Zahlen für den OH wird nur der dargestellte Investitionsplan vorgelegt,<br />

dieser zeigt die Entwicklung im AOH auf. Bei der Bedeckung konnten auch nur die<br />

bekannten Zahlen für das Jahr 2012 verwendet werden, da für den Feuerwehrbau noch kein<br />

Finanzierungsplan des Landes vorliegt.<br />

Investitionsplan – AOH<br />

Bereich Plan 2012 Plan 2013 Plan 2014 Plan 2015<br />

Kosten 1.311.200 927.700 902.700 79.200<br />

Bedeckung:<br />

Inv. Darlehen v. <strong>Gemeinde</strong> 210.000 0 0 0<br />

Inv. Darlehen v. Finanzunternehmen 790.800 0 0 0<br />

Einlagen von LZ-Mitteln 105.000 35.0000 35.000 35.000<br />

Einlagen von BZ-Mitteln 105.000 35.000 35.000 35.000<br />

Einlagen von Geldmitteln <strong>Gemeinde</strong> 50.000 0 0 0<br />

Summe 1.260.800 70.000 70.000 70.000<br />

Saldo -50.400 -857.700 -832.700 -9.200<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge dem dargestellten Investitionsplan seine Zustimmung geben.<br />

Nachdem es dazu keine Wortmeldungen gibt, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

8. Feuerwehrgrundstück; Kaufvertrag<br />

Amtsbericht:<br />

In der letzten <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung wurde der Vorvertrag für den Grundstücksankauf für die<br />

Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses zwischen der „KG“ und Herrn Hubert Stadlmair<br />

beschlossen.<br />

In der Folge wurde das Grundstück vermessen und Notar Mursch-Edlmayr mit der<br />

Ausfertigung des Kaufvertrages beauftragt.<br />

Antragsempfehlung:


416<br />

Vom <strong>Gemeinde</strong>rat wird nachstehenden Kaufvertrag die Zustimmung gegeben:


417


418


419


420


421


422


423<br />

Nachdem dazu keine gegenteiligen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den<br />

Antrag mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

9. Aufnahme eines Darlehens für den Ankauf des Feuerwehrgrundstückes<br />

Amtsbericht:


424<br />

Für den Grundankauf samt Nebenkosten durch die KG im nächsten Jahr wird voraussichtlich<br />

eine Darlehensaufnahme von € 428.000,-- notwendig werden.<br />

Für die Darlehensaufnahme ist ein Grundsatzbeschluss zu fassen, da die <strong>Gemeinde</strong> für die<br />

Darlehen der KG die Haftung übernehmen muss.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge beschließen, für die Finanzierung der Grunderwerbskosten, die mit<br />

dem Ankauf des Feuerwehrgrundstückes verbunden sind, wird der <strong>Gemeinde</strong> KG die<br />

grundsätzliche Zustimmung zur Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von € 428.000,00<br />

erteilt.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

10. Telekom Austria AG; Bestandsvertrag für die Errichtung einer Handy-<br />

Sendeanlage<br />

Amtsbericht:<br />

Im Bereich des Hobelweges befindet sich auf dem Grundstück Hobelweg 1 der Fa. MAS<br />

eine Handysenderanlage von A1.<br />

Der Standort wird nun von der Firma MAS für Firmenzwecke benötigt, daher wird für die<br />

Sendeanlage ein neuer Standort gesucht.<br />

Im Zuge der Standortsuche stellte sich heraus, das der vorhandene Sendemast der Fa.<br />

Hutchison, der von 3 und T-Mobil benutzt wird, nicht geeignet ist, da A1 in der Ortschaft<br />

Hasenufer eine derart große Anzahl von Handybesitzern bedient, die vom Hutchison-Masten<br />

aus Gründen der großen Entfernung nicht aufrecht erhalten werden kann.<br />

Daher wurde von seitens des Amtes ein neuer Standort im Bereich des Hobelweges<br />

angeboten,<br />

B E S T A N D V E R T R A G<br />

zwischen<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pucking</strong><br />

<strong>Pucking</strong>erstr. 5<br />

A-4055 <strong>Pucking</strong><br />

(nachfolgend Bestandgeber genannt)<br />

und<br />

A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft<br />

Lassallestraße 9<br />

A-1020 Wien<br />

(nachfolgend Bestandnehmer genannt)<br />

1


425<br />

1.1 Der Bestandgeber ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer<br />

1429/3, inliegend in EZ 574, des Grundbuches der KG 45521 <strong>Pucking</strong> I,<br />

Bezirksgericht Traun.<br />

1.2 Der Bestandgeber vermietet einvernehmlich festgelegte, geeignete Teilfläche der<br />

oben genannten Liegenschaft im Ausmaß von maximal ca. 80 m² an den<br />

Bestandnehmer beschränkt auf jenen Bereich, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

nicht für Zwecke des Straßenverkehrs benötigt bzw. benutzt wird.<br />

1.3 Der Bestandnehmer wird die gemietete Fläche auf der in Punkt 1.1 genannten<br />

Liegenschaft dazu nutzen, auf eigene Kosten eine Telekommunikationsanlage<br />

gemäß beiliegendem Plan, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses<br />

Bestandsvertrages bildet, mit den erforderlichen Tragekonstruktionen samt<br />

Behausung für das erforderliche Equipment (z.B. Container, Funkraum, Fläche für<br />

Outdoorequipment etc.) einschließlich Antennenanlagen, soferne notwendig samt<br />

Richtfunkanlagen sowie einschließlich sämtlicher für Telekommunikationsdienstleistungen<br />

erforderlichen technischen Einrichtungen im<br />

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu installieren, zu betreiben und zu<br />

unterhalten sowie dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik entsprechend zu<br />

ändern und zu erneuern.<br />

2<br />

2.1 Die auf der vertragsgegenständlichen Fläche laut Punkt 1.2 zu errichtenden Anlagen<br />

dienen dem Betrieb von Telekommunikationsdiensten und umfassen die dafür<br />

erforderlichen technischen Anlagen, Geräte, Anschlüsse und Kabel. Der<br />

Bestandnehmer ist berechtigt alle dafür notwendigen Kabel und Leitungen zu<br />

verlegen sowie eine Erdungsanlage zu errichten. Der Bestandgeber wird die damit<br />

verbundenen Grabungstätigkeiten dulden und räumt dem Bestandnehmer sowie von<br />

diesem beauftragten oder bevollmächtigten Dritten zum Zwecke der Errichtung,<br />

Änderung und Erneuerung der Anlagen während der Vertragsdauer das ungehinderte<br />

Zufahrts-/Zugangsrecht über die in Punkt 1.1 angeführte Liegenschaft/en ein.<br />

2.2 Für die Versorgung der Anlagen gemäß Punkt 1.3 mit elektrischer Energie wird ein<br />

separater Netzanschluss hergestellt. Im Einvernehmen mit dem Bestandgeber<br />

werden vorhandene Netzanschlüsse mitbenutzt und erforderliche Zwischenzähler<br />

fachgerecht installiert.<br />

Die Kosten für die Herstellung sämtlicher Installationen sowie die Energiekosten der<br />

Anlagen gemäß Punkt 1.3 trägt der Bestandnehmer.<br />

2.3 Der Bestandgeber erwirbt an den vom Bestandnehmer eingebrachten Gegenständen<br />

keinerlei Eigentum.<br />

2.4 Der Bestandgeber ist verpflichtet, den Bestandgegenstand dem Bestandnehmer in<br />

brauchbarem Zustand zu übergeben und in diesem Zustand zu erhalten.<br />

3<br />

3.1 Der Bestandnehmer ist berechtigt, ihm zweckdienlich erscheinende bauliche<br />

Änderungen und Erweiterungen im Rahmen der jeweils bestehenden<br />

Allgemeingenehmigungen, sowie Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten,<br />

insbesondere auch rücksichtlich technischer Weiterentwicklungen, an den Anlagen<br />

gemäß Punkt 1.3 vorzunehmen. Bei baubehördlich genehmigungspflichtigen<br />

Erweiterungen der oben angeführten Anlagen ist der Bestandgeber spätestens vier<br />

Wochen vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich zu informieren.


426<br />

3.2 Änderungen an den sonstigen Teilen der Liegenschaft bedürfen der Zustimmung des<br />

Bestandgebers.<br />

4<br />

4.1 Der Bestandvertrag tritt mit beidseitiger Unterfertigung in Kraft, vorbehaltlich der<br />

aufschiebenden Bedingung gemäß Punkt 4.2.<br />

Das Bestandverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden<br />

Vertragsparteien unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum<br />

Jahresende mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Der Bestandgeber<br />

verzichtet jedoch auf die Dauer von zwanzig Jahren, ab Vertragsbeginn gerechnet,<br />

auf sein Kündigungsrecht.<br />

Die Anlagen gemäß Punkt 1.3 sind – aufgrund der ständig fortlaufenden technischen<br />

Entwicklungen der Mobilfunktechnologien – nur zu einem vorübergehenden Zweck<br />

bestimmt.<br />

4.2 Der Vertrag ist unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der<br />

Bestandnehmer die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Errichtung und<br />

zum Betrieb der Anlagen gemäß Punkt 1.3 erhält und der Standort aus Sicht des<br />

Bestandnehmers in technischer und kommerzieller Hinsicht zum Betrieb der Anlagen<br />

gemäß Punkt 1.3 geeignet ist. Kommt der Vertrag aufgrund dieser aufschiebenden<br />

Bedingungen nicht zustande, so ist jeglicher Ersatzanspruch des Bestandgebers<br />

ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn nicht innerhalb von 30 Monaten nach<br />

beidseitiger Unterfertigung dieses Vertrages mit den Baumaßnahmen begonnen wird.<br />

Sollten die erforderlichen behördlichen Genehmigungen voraussichtlich bis zum<br />

Ablauf des 30. Monats nach beidseitiger Unterfertigung dieses Vertrages nicht erwirkt<br />

werden können, erhält der Bestandnehmer die Option, diese 30-monatige Frist zu<br />

verlängern. Der Bestandnehmer wird diese Option bis spätestens zum Ablauf des 28.<br />

Monats nach beidseitiger Vertragsunterfertigung mittels schriftlicher Erklärung an den<br />

Bestandgeber wahrnehmen.<br />

Der Bestandgeber verpflichtet sich, jedenfalls sämtliche für die behördlichen<br />

Genehmigungen erforderlichen Unterschriften zu leisten und Erklärungen abzugeben.<br />

4.3 Der Bestandvertrag kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mittels<br />

schriftlicher Erklärung aufgelöst werden,<br />

durch den Bestandgeber wenn<br />

- der Bestandnehmer den Bestandgegenstand zu nicht vereinbarten Zwecken<br />

benützt,<br />

- der Bestandnehmer mit den Zahlungen in Verzug gerät, oder einen erheblich<br />

nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand macht und nicht innerhalb<br />

einer schriftlich zu setzenden Frist von 14 Tagen einen vertragsgemäßen<br />

Zustand wieder herstellt;<br />

durch den Bestandnehmer insbesondere wenn<br />

- dem Bestandnehmer eine seiner Allgemeingenehmigungen entzogen wird,<br />

- der Bestandgegenstand nicht mehr für den vereinbarten Zweck verwendet<br />

werden kann.<br />

4.4 Der Bestandnehmer ist berechtigt, und auf Aufforderung durch den Bestandgeber hin<br />

verpflichtet, bei Beendigung des Bestandverhältnisses die Anlagen zu entfernen und<br />

den vorherigen Zustand wieder herzustellen.


427<br />

5<br />

5.1 Als Bestandentgelt wird ein jährlicher Pauschalbetrag von EURO 3.000.- (in Worten<br />

EURO dreitausend) zahlbar ab dem Ersten des Monats, in dem mit den Bauarbeiten<br />

begonnen wird, vereinbart.<br />

Der Bestandgeber bestätigt, dass er das Entgelt nach den Bestimmungen des § 6<br />

Abs. 2 UStG 1994 als steuerpflichtig behandelt. Die gesetzliche Umsatzsteuer von<br />

gegenwärtig 20 %, in EURO 600.- (in Worten EURO sechshundert) wird daher<br />

zusätzlich vereinbart.<br />

Der Bestandgeber bestätigt weiters darüber in Kenntnis gesetzt zu sein, dass der<br />

Bestandnehmer den Umsatzsteuerteil des Bestandentgeltes nur dann zur Anweisung<br />

bringen kann, wenn vorher der Bestandgeber seine Steuernummer an den<br />

Bestandnehmer bekannt gegeben hat.<br />

Die Steuernummer lautet 190/0524, eingetragen beim Finanzamt Linz. Die UID-<br />

Nummer lautet ATU 227592<strong>09</strong>.<br />

Der Bestandgeber haftet in diesem Falle dem Bestandnehmer für nicht an das<br />

zuständige Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer.<br />

Für das erste Vertragsjahr, in dem ein Bestandentgelt zu bezahlen ist, wird der<br />

aliquote Jahresbetrag zzgl. einer allfälligen Umsatzsteuer innerhalb von fünf Wochen<br />

nach Beginn der Bauarbeiten zur Zahlung fällig. Die danach fälligen Bestandentgelte<br />

sind jeweils bis zum 10. Jänner eines jeden Jahres auf das Konto 104.000, lautend<br />

auf Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>, bei der Raiffeisenbank <strong>Pucking</strong>, IBAN-Nr.<br />

AT833474100000104000 BIC: RZ00AT2L741 zu entrichten. Mit der Entrichtung<br />

dieser Beträge sind alle den Bestandgegenstand betreffenden Steuern, Abgaben und<br />

Lasten welcher Art auch immer, ausgenommen die Energiekosten der technischen<br />

Anlagen, abgegolten.<br />

5.2 Der Bestandgeber ist gem. § 11 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet, Rechnungen<br />

auszustellen, wenn er Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG an einen anderen<br />

Unternehmer für dessen Unternehmen durchführt. Mit Einverständnis des<br />

Bestandgebers besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass der Bestandnehmer die<br />

Mietleistungen im Gutschriftswege (durch Überweisung auf das bekannt gegebene<br />

Konto) abrechnet und dem Bestandgeber zu diesem Zweck Gutschriften in<br />

schriftlicher Form übermittelt.<br />

Der Bestandgeber ist mit der Abrechnung im Gutschriftswege durch den<br />

Bestandnehmer einverstanden.<br />

5.3 Es wird Wertbeständigkeit des Entgeltes nach dem von der Statistik Austria monatlich<br />

verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index<br />

vereinbart.<br />

Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat des<br />

Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bleiben bis<br />

einschließlich fünf Prozent unberücksichtigt.<br />

Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine<br />

Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen<br />

Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neuberechnung des<br />

Entgeltes als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat.


428<br />

6<br />

Dem Bestandnehmer ist es gestattet, nach schriftlicher Zustimmung durch den<br />

Bestandgeber, den Bestandgegenstand ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich<br />

dritten Personen zu überlassen sowie eine Abtretung der Mietrechte vorzunehmen.<br />

Der Bestandnehmer ist weiters berechtigt, nach schriftlicher Zustimmung durch den<br />

Bestandgeber, die Anlagen durch Dritte mitbenutzen zu lassen.<br />

Der Bestandnehmer erteilt dem Bestandgeber die Zustimmung, dass weitere Betreiber von<br />

Telekommunikationsanlagen das in seinem Eigentum stehende Masttragwerk, sofern<br />

technisch und statisch geeignet, mitbenutzen dürfen.<br />

Der Bestandgeber ist berechtigt, mit dem jeweiligen Betreiber eine eigene Vereinbarung<br />

abzuschließen.<br />

7<br />

Die mit diesem Vertrag verbundenen Gebühren und Abgaben trägt der Bestandnehmer<br />

allein.<br />

Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung oder Beratung trägt jeder<br />

Vertragsteil selbst.<br />

8<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag<br />

auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden. Insbesondere verpflichtet sich der<br />

Bestandgeber, bei einem Eigentümerwechsel der in Punkt 1.1 genannten Liegenschaft,<br />

sämtliche Pflichten, insbesondere jene gemäß Punkt 4, seinem Rechtsnachfolger<br />

vollinhaltlich aufzuerlegen. Der Bestandgeber wird im Falle eines Verstoßes gegen diese<br />

Verpflichtungen den Bestandnehmer schadlos halten.<br />

Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an<br />

der Liegenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

9<br />

Der Bestandnehmer ist verpflichtet, das Bestandobjekt schonend und pfleglich zu behandeln<br />

und haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die nachweislich<br />

anlässlich der Errichtung, des Betriebes oder des Abbaus der Anlagen durch ihn oder durch<br />

seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden.<br />

Der Bestandnehmer hat den Bestandgeber insbesondere hinsichtlich<br />

Schadenersatzansprüchen Dritter, die nachweislich im Zusammenhang mit der Errichtung<br />

und dem Betrieb der Telekommunikationseinrichtung stehen, völlig schad- und klaglos zu<br />

halten. Der Bestandgeber hat im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung den<br />

Bestandnehmer unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen und - auf Wunsch des<br />

Bestandnehmers - alle erforderlichen rechtlichen Schritte über einen Vertrauensanwalt des<br />

Bestandnehmers auf Kosten des Bestandnehmers dagegen zu setzen.<br />

Der Bestandgeber haftet für Schäden an den Anlagen des Bestandnehmers, sofern die<br />

Schäden an diesen Anlagen von ihm oder von solchen Personen verursacht werden, die mit<br />

seiner Zustimmung oder auf seine Veranlassung die Anlagen des Bestandnehmers betreten.<br />

Der Bestandgeber hat alles zu unterlassen, was zu Störungen und Beeinträchtigungen des<br />

Betriebes der Anlagen führen kann.<br />

Im Falle einer beabsichtigten Errichtung und des Betriebes von Telekommunikationsanlagen<br />

Dritter wird daher der Bestandgeber dem Dritten auferlegen, die Errichtung und den Betrieb


429<br />

seiner Telekommunikationsanlage im Vorhinein mit dem Bestandnehmer einvernehmlich<br />

abzustimmen, um Beeinträchtigungen der Anlagen des Bestandnehmers zu vermeiden.<br />

10<br />

Der Bestandgeber ist mit der Erhebung, Speicherung und elektronischen Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten einverstanden, soweit diese im Zusammenhang mit der<br />

Administration des Bestandvertrages und der Bezahlung der Miete erforderlich sind.<br />

11<br />

Vereinbarungen der Vertragsteile, die das Bestandverhältnis betreffen, bedürfen stets der<br />

schriftlichen Form. Vom Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung<br />

abgegangen werden. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden keine getroffen.<br />

12<br />

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, dann sind sie so<br />

auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der mit der betroffenen Bestimmung verbundene<br />

wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen<br />

Vertragsbestimmungen wird dadurch nicht berührt.<br />

13<br />

Für alle aus diesem Bestandvertrag entspringenden Rechtsstreitigkeiten sind die sachlich<br />

zuständigen Gerichte am Sitz des Bestandgebers ausschließlich zuständig.<br />

14<br />

Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung errichtet. Eine Ausfertigung erhält der<br />

Bestandgeber, ein Exemplar ist für den Bestandnehmer bestimmt. Die Vergebührung des<br />

Vertrages obliegt dem Bestandnehmer.<br />

Wien, .................................... <strong>Pucking</strong>, ..................................<br />

............................................. .............................................<br />

A1 Telekom Austria AG<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pucking</strong><br />

(FN 280571 f, Handelsgericht Wien)<br />

vertreten durch den Bürgermeister<br />

Dr. Robert Aflenzer<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge o.a. Vertrag beschließen.<br />

Genehmigt mit dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vom<br />

…………….. 2011<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7) und die FPÖ-Fraktion (4) stimmen<br />

dafür. GR Klima (Grüne) und GR Raingruber (BZÖ) enthalten sich der Stimme.


430<br />

11. Neufestsetzung der Wassergebühren<br />

Amtsbericht:<br />

Betrifft:<br />

Änderung der Wassergebührenordnung durch<br />

a) Indexanpassung der Wasseranschlussgebühr<br />

b) Erhöhung der Grund- und Bereitstellungsgebühr,<br />

Wasserbezugsgebühr und Zählermiete.<br />

c) sonstige Änderung<br />

Gemäß dem Voranschlagserlass 2012 (GZ: IKD(Gem)-511001/347-2011-Pra/Kai vom<br />

18.11.2011) des Amtes der Oö.Landesregierung ist bei den Benützungsgebühren durch<br />

Anwendung einer betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung aus den Betriebskosten, der<br />

Abschreibung, dem Zinsaufwand und den kalkulatorischen Kosten eine Kostendeckung<br />

anzustreben.<br />

Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 9.November 20<strong>09</strong> beschlossen, dass die<br />

Anhebung der Mindestbenützungsgebühren für die Wasserversorgungs- und<br />

Abwasserentsorgungsanlagen ab dem Jahr 2010 (bis einschließlich 2015) auf Basis der<br />

Entwicklung der VPI 1986 in der vergangenen zwölf Monaten festgesetzt wird, sofern diese<br />

mindestens 2 % beträgt. Liegt die Steigerung des VPI 1986 unter 2 %, so werden die<br />

Mindestgebührensätze als Ausgleich zur jährlichen Degression der Förderungszuschüsse<br />

gem. UFG 1993 um 2 % erhöht.<br />

Ferner ist in den ergangenen Erlässen folgendes angeführt:<br />

„Grundsätzlich haben alle oberösterreichischen <strong>Gemeinde</strong>n die Mindestgebühren<br />

festzusetzen, auch jene <strong>Gemeinde</strong>n, die kostendeckende Gebühren einheben.<br />

Ausgenommen sind nur jene <strong>Gemeinde</strong>n, bei denen die Mindestgebühr die gesetzliche<br />

Obergrenze des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 überschreiten würde. Nach § 15 Abs. 3 Z. 4<br />

leg.cit. darf der Jahresbetrag der Benützungsgebühr das doppelte Jahreserfordernis für die<br />

Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung<br />

der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage<br />

entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen. Die Einhebung einer<br />

Mindestbenützungsgebühr durch <strong>Gemeinde</strong>n, bei denen die kostendeckende Gebühr unter<br />

der Mindestbenützungsgebühr liegt, entspricht im Übrigen auch den einschlägigen VfGH<br />

Erkenntnissen zur Gebührendeckung (sh. zB. VfGH vom 10.10.2001, Zl. B 260/01), wonach<br />

die finanziellen Mitteln aus einer allfälligen Überdeckung auch für allgemeine<br />

Haushaltsbelange, wobei im weitesten Sinn ein innerer Zusammenhang gegeben sein sollte,<br />

verwendet werden können.<br />

Der Index des VPI 1986 lag im Juli 2010 bei 166,4 Punkten und im Juli 2011 bei 172,1<br />

Punkten; dies ergibt eine Veränderungsrate um 3,43%.<br />

Die Mindestgebühr (ohne USt.) beträgt auf Grund der Indexsteigerung somit ab 1. Jänner<br />

2012<br />

bei Wasserversorgungsanlagen 1,35 Euro pro m³<br />

Im o.a. Erlass ist weiters angeführt:


431<br />

„Jene <strong>Gemeinde</strong>n, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und für dessen<br />

Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, haben Benützungsgebühren einzuheben,<br />

die sowohl für Wasser als auch Kanal - unter Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3<br />

Z. 4 FAG 2008 - um mindestens 20 Cents über den Mindestgebühren des Landes liegen<br />

müssen.“<br />

Für Abgangsgemeinden beträgt daher ab 1.1.2012 die Mindestgebühr (ohne Ust.)<br />

bei Wasserversorgungsanlagen 1,55 Euro pro m³<br />

Zu a) Indexanpassung der Wasseranschlussgebühr:<br />

Derzeit beträgt die Wasseranschlussgebühr (Mindestanschlussgebühr) € 2.724,-- und die<br />

m²-Gebühr € 18,16 (ohne Ust.).<br />

Gemäß der Mitteilung des Landes Oö. beträgt die Mindestanschlussgebühr (excl.Ust.) ab<br />

1.Jänner 2012 bei Wasserversorgungsanlagen € 1.792,--, dies bedeutet eine Erhöhung<br />

gegenüber 2011 um rd. 3,43%.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, die Wasseranschlussgebühr -analog der Erhöhung des<br />

Landes um rd. 3,43%- ab 1.Jänner 2012 auf mindestens € 2.817,00 (entspricht 150 m²) und<br />

die m²-Gebühr auf € 18,78 zu erhöhen wobei es der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> freigestellt ist,<br />

eine höhere Wasseranschlussgebühr festzusetzen.<br />

Zu b) Erhöhung der Grund- und Bereitstellungsgebühr, Wasserbezugsgebühr und<br />

Zählermiete:<br />

Der Voranschlagsentwurf des Wasserverbandes sieht im ordentlichen Haushalt –<br />

Wasserversorgung 2012 ohne Erhöhung der Gebühren<br />

Ausgaben in Höhe von € 320.823,--<br />

und Einnahmen in Höhe von € 307.195,--<br />

und somit einen Abgang von € 13.628,-- vor.<br />

Wesentliche Grundlage im Bereich der Gebühreneinnahmen sind folgende<br />

Einnahmengruppen mit Gebührensätzen:<br />

Anzahl Gebührensatz Jahreseinnahmen<br />

verkaufte Wassermenge 142.706 m³ 1,51/m³ € 215.486,06<br />

Wasserbezug-Grundgebühr DN 25 1.104 35,16 € 38.816,64<br />

Wasserbezug-Grundgebühr DN 40 25 79,80 € 1.995,00<br />

Wasserbezug-Grundgebühr DN 50 5 141,48 € 707,40<br />

Wasserbezug-Grundgebühr DN 150 6 350,28 € 2.101,68<br />

Wasserbezug-Bereitstellungsgebühr 42 35,16 € 1.476,72<br />

Zählermieten 3-5 m³ 1.118 18,96 € 21.197,28<br />

Zählermieten 7-10 m³ 15 33,36 € 500,40<br />

Zählermieten 20 m³ 8 49,20 € 393,60<br />

Zählermieten ab 30 m³ 4 88,80 € 355,20<br />

-------------------<br />

ergibt Gesamteinnahmen in Höhe von € 283.029,98.<br />

Um den Abgang zu vermindern, ergeben sich daher mit einer von der Marktgemeinde<br />

<strong>Pucking</strong> mitgeteilten Erhöhung von ca. 3,43%, für das Jahr 2012, nachstehende<br />

Gebührensätze:


432<br />

verkaufte Wassermenge 142.706 m³ 1,55/m³ € 221.194,30<br />

Wasserbezug-Grundgebühr DN 25 1.104 36,36 € 40.141,44<br />

Wasserbezug-Grundgebühr DN 40 25 82,56 € 2.064,00<br />

Wasserbezug-Grundgebühr DN 50 5 146,28 € 731,40<br />

Wasserbezug-Grundgebühr DN 150 6 362,28 € 2.173,68<br />

Wasserbezug-Bereitstellungsgebühr 42 36,36 € 1.527,12<br />

Zählermieten 3-5 m³ 1.118 19,56 € 21.868,08<br />

Zählermieten 7-10 m³ 15 34,56 € 518,40<br />

Zählermieten 20 m³ 8 50,88 € 407,04<br />

Zählermieten ab 30 m³ 4 91,80 € 367,20<br />

-------------------<br />

ergibt Gesamteinnahmen in Höhe von € 290.992,66.<br />

Auf Grund dieser vorgeschlagenen Erhöhung (Mehreinnahmen von € 7.963,--) verringert<br />

sich der für das Jahr 2012 voraussichtlich prognostizierte Abgang in Höhe von € 13.628,--<br />

auf einen Abgang in der Höhe von ca. € 5.263,--.<br />

Die für das Jahr 2012 vorgeschlagene Erhöhung von ca. 3,43% ergibt einen<br />

Mindestgebührensatz (Berechnung ohne Zählermiete) von € 1,88/m³, welcher dzt. um 0,33<br />

€/m³ über der vom Land Oö. für das Jahr 2012 geforderten Mindestgebühr (d.s. € 1,35/m³<br />

zuzügl. € 0,20/m³ f. Abgangsgemeinden, gesamt daher € 1,55/m³) liegt.<br />

Zu c) sonstige Änderungen:<br />

Im Zuge der Verordnungsprüfungen Wasser- und Kanal der Mitgliedsgemeinden des<br />

Verbandes, wurde seitens der Oö.Landesregierung angeregt, im Rahmen der nächsten<br />

Änderungen der Gebührenverordnung in § 11 (Fälligkeit) der Verordnung streng das<br />

(womöglich gemeinte) Entstehen des Abgabenanspruches (bzw. der Abgabepflicht) von<br />

seiner (bzw. ihrer) Fälligkeit zu unterscheiden, um diesbezügliche<br />

Auslegungsschwierigkeiten und Streitfälle zu vermeiden. Es wird auf die Muster-<br />

Gebührenordnungen des Oö. <strong>Gemeinde</strong>bundes hingewiesen.<br />

Von der Formulierung nach dieser Mustergebührenordnung, ist hier ebenso § 12<br />

(Umsatzsteuer) der Wassergebührenordnung betroffen.<br />

Im Entwurf sind diese Anregungen der Oö. Landesregierung in der Wassergebührenordnung<br />

der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> bereits enthalten.<br />

Vom <strong>Gemeinde</strong>vorstand ergeht folgende<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge die Wassergebührenordnung wie folgt neu beschließen:<br />

V e r o r d n u n g<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 13. Dezember 2011 betreffend die<br />

Wasseranschluss- und Wasserbezugsgebühr (Wassergebührenordnung für die<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>).<br />

Auf Grund des Interessentenbeiträge -Gesetzes 1958, LGBl.Nr.28, i.d.g.F. und des § 15,<br />

Abs.3, Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.I Nr.103/2007 idgF, wird verordnet:


433<br />

§ 1<br />

Anschlussgebühr<br />

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche<br />

Wasserleitungsnetz wird eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bei Bauwerken<br />

auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) sind die, für<br />

den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den<br />

Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.<br />

§ 3<br />

Ausmaß der Anschlussgebühr<br />

1. Die Wasserleitungsanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der<br />

Bemessungsgrundlage nach dem zweiten Absatz € 20,66 (€ 18,78 + 10% MWSt. in<br />

der Höhe von € 1,88), mindestens aber € 3.<strong>09</strong>8,70<br />

(€ 2.817,-- + 10 % MWSt. in der Höhe von € 281,70).<br />

2. Die Bemessungsgrundlage bildet die Quadratmeteranzahl der nach Abs. 2.1<br />

ermittelten Fläche jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Wasserleitungsnetz aufweisen. Bei<br />

der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße<br />

abzurunden.<br />

2.1 Als Bemessungsgrundlage werden herangezogen:<br />

a) bei eingeschossigen Bauwerken die Quadratmeteranzahl der bebauten<br />

Grundfläche;<br />

b) bei mehrgeschossigen Bauwerken die Summe der bebauten Grundflächen der<br />

Geschoße;<br />

c) die bebaute Grundfläche der zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ausgebauten<br />

Teile der Keller- und Dachgeschoße bzw. die Nutzfläche der zu Wohn- oder<br />

gewerblichen Zwecken ausgebauten Dachräume;<br />

d) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten<br />

Grundflächen in die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 einzubeziehen, die für<br />

Wohnzwecke bestimmt sind (Wohntrakt);<br />

e) jene Teile von Loggien, Erkern, Portalen, auskragenden Schaufenstern,<br />

Wintergärten und Terrassen, die von fünf Seiten umschlossen sind;<br />

f) Garagen und Nebengebäude werden nur insoweit in die Berechnungsgrundlage<br />

einbezogen, als sie gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen.<br />

2.2 Zur Bemessungsgrundlage werden nicht gerechnet:<br />

a) Nebengebäude, wenn sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut und auch nicht Teil<br />

eines Betriebes gewerblicher Art sind;<br />

b) Garagen, wenn sie nicht gewerblich betrieben und auch nicht Teil eines<br />

Betriebes gewerblicher Art sind;<br />

c) nicht überdachte Schwimmbäder;<br />

d) zur öffentlichen Versorgung dienende Anlagen wie Hochbehälter,<br />

Drucksteigerungsanlagen, Trafostationen udgl.;<br />

e) Kellerräume, Heizräume, Tank- und Holzlagerräume, Schutzräume, auch wenn<br />

sie oberirdisch liegen. Waschküchen, Hobbywerkstätten, Bastelräume,<br />

Kellerbars, Sauna udgl. nur dann, wenn diese im Kellergeschoß ausgeführt<br />

werden;


434<br />

3. Für den Anschluss von unbebauten Grundstücken ist die Mindestanschlussgebühr<br />

(welche einem Ausmaß von 150 m 2 Bemessungsgrundlage entspricht) zu entrichten.<br />

4. Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine<br />

ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen<br />

Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:<br />

a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, für<br />

welches bereits gemäß Abs. 3 eine Mindestanschlussgebühr entrichtet<br />

wurde, so ist die Wasserleitungsanschlussgebühr nur für jenen Teil, der<br />

150 m² Bemessungsgrundlage übersteigt, zu entrichten;<br />

b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Einoder<br />

Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch und bei Änderung des<br />

Widmungszweckes ist die Wasserleitungsanschlussgebühr in dem<br />

Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine<br />

Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist;<br />

c) Die ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr ist überdies nur soweit<br />

zu entrichten, als die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche<br />

(das sind 150 m2) überschritten wird;<br />

d) eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungsanschlussgebühren<br />

aufgrund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

§ 4<br />

Vorauszahlung auf die Wasserleitungsanschlussgebühr<br />

1. Die zum Anschluss an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage verpflichteten<br />

nach dieser Wassergebührenordnung zu entrichtenden<br />

Wasserleitungsanschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung<br />

beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der unter Zugrundelegung der Verhältnisse im<br />

Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Wasserleitungsanschlussgebühr<br />

zu entrichten wäre.<br />

2. Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn der gegenständlichen gemeindeeigenen<br />

Wasserversorgungsanlage bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist<br />

innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.<br />

3. Ergibt sich bei der Vorschreibung der Wasserleitungsanschlussgebühr, dass die von<br />

dem betreffenden Gebührenschuldner bereits geleistete Vorauszahlung die<br />

vorzuschreibende Wasserleitungsanschlussgebühr übersteigt, so hat die<br />

Marktgemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der<br />

Vorschreibung der Wasserleitungsanschlussgebühr von Amtswegen zurückzuzahlen.<br />

4. Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, dass die<br />

Pflicht zur Entrichtung einer Wasserleitungsanschlussgebühr nicht entstehen wird, so<br />

hat die Marktgemeinde die Vorauszahlung innerhalb von 4 Wochen ab Fertigstellung<br />

der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage, verzinst mit 4.v.H. pro Jahr ab<br />

Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen.<br />

5.<br />

§ 5<br />

Sonderfälle


435<br />

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Regelungen nicht ausgeschlossen.<br />

§ 6<br />

Wasserbezugsgebühr<br />

1. Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen bebauten<br />

Grundstücke haben für den Wasserbezug eine jährliche Wassergebühr zu entrichten.<br />

2. Für die Abgeltung der vom tatsächlichen Wasserverbrauch unabhängigen Kosten<br />

wird eine Grundgebühr, in Abhängigkeit des Durchmessers je Hausanschlussleitung,<br />

in Höhe von<br />

bis Hausanschluss DN 25 € 3,33 (€ 3,03 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 0,30)<br />

ab Hausanschluss DN 25 bis DN 40 € 7,57 (€ 6,88 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 0,69)<br />

ab Hausanschluss DN 40 bis DN 50 € 13,41 (€ 12,19 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 1,22)<br />

ab Hausanschluss DN 50 bis DN 150 € 33,21 (€ 30,19 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 3,02)<br />

monatlich festgesetzt.<br />

3. Zusätzlich wird eine verbrauchsabhängige Gebühr eingehoben. Diese beträgt für die<br />

an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke<br />

pro Kubikmeter<br />

€ 1,71 (€ 1,55 + 10 % MWSt. in der Höhe von € 0,16) des aus der gemeindeeigenen<br />

Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassers.<br />

4. Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die verbrauchte<br />

Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist<br />

insbesondere auf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres und<br />

auf etwa geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.<br />

5.<br />

§ 7<br />

Wasserzählergebühr<br />

Die Wasserzählergebühr beträgt für einen Wasserzähler mit einer Nenngröße<br />

von 3 - 5 m3 € 1,79 (€ 1,63+ 10 % MWSt. in der Höhe von € 0,16)<br />

von 7 - 10 m3 € 3,17 (€ 2,88+ 10 % MWSt. in der Höhe von € 0,29)<br />

von 20 m3 € 4,66 (€ 4,24+ 10 % MWSt. in der Höhe von € 0,42)<br />

ab 30 m3 € 8,42 (€ 7,65+ 10 % MWSt. in der Höhe von € 0,77)<br />

monatlich.<br />

§ 8<br />

Bereitstellungsgebühr<br />

1. Für die Bereitstellung der Wasserleitung wird für angeschlossene aber unbebaute<br />

Grundstücke eine jährliche Wasserleitungsbereitstellungsgebühr erhoben.<br />

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen,<br />

jedoch unbebauten Grundstücks.<br />

2. Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Grundstücke, in Abhängigkeit des<br />

Durchmessers der<br />

Anschlussleitung, jedenfalls monatlich<br />

bis Hausanschluss DN 25 € 3,33 (€ 3,03 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 0,30)


436<br />

ab Hausanschluss DN 25 bis DN 40 € 7,57 (€ 6,88 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 0,69)<br />

ab Hausanschluss DN 40 bis DN 50 € 13,41 (€ 12,19 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 1,22)<br />

ab Hausanschluss DN 50 bis DN 150 € 33,21 (€ 30,19 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 3,02).<br />

§ 9<br />

Meldepflicht<br />

Die Gebührenschuldner haben den erfolgten Wasseranschluss an die gemeindeeigene<br />

Wasserversorgungsanlage sowie alle Veränderungen, die für Bestand und Höhe der<br />

Abgabenschuld von Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich der Marktgemeinde bekannt zu<br />

geben.<br />

§ 10<br />

Säumnisfolgen<br />

Wird eine Meldung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig<br />

erstattet, so ist die Marktgemeinde berechtigt, den Beginn der Gebührenpflicht von Amts<br />

wegen festzusetzen.<br />

§ 11<br />

Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit<br />

1. Die Wasseranschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss eines<br />

Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Wasserleitungsnetz; geleistete<br />

Vorauszahlungen nach § 4 dieser Wassergebührenordnung sind zu jenem Wert<br />

anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz<br />

eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der<br />

Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.<br />

2. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr nach §<br />

3 Abs. 4 lit.a), b) und c) dieser Wassergebührenordnung entsteht mit der Vollendung<br />

der Rohbauarbeiten, wobei der oder die Gebührenschuldner verpflichtet sind, die<br />

Rohbaufertigstellung binnen einem Monat schriftlich anzuzeigen.<br />

3. Die Wasserzähler-, Grund- sowie Bereitstellungsgebühr ist vierteljährlich und<br />

zwar jeweils am 15.03., 15.06., 15.<strong>09</strong>. und 15.11. eines jeden Jahres fällig, gilt<br />

für das jeweilige Quartal und ist vom Gebührenschuldner nach Erhalt der<br />

Zahlungsaufforderung zu entrichten.<br />

4. Die Wasserbezugsgebühr ist vom Gebührenschuldner jährlich und zwar am<br />

15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein fällig und nach Erhalt der<br />

Zahlungsaufforderung zu entrichten. Jeweils zum 15.3., 15.6. und 15.9. eines<br />

jeden Jahres sind im Nachhinein Teilbeträge der Wasserbezugsgebühr in der<br />

annähernden Höhe des voraussichtlich zu erwartenden Wasserverbrauches<br />

vom Gebührenschuldner nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.<br />

§ 12<br />

Umsatzsteuer<br />

In den Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthalten.<br />

§ 13<br />

Rechtswirksamkeit


437<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag. Gleichzeitig tritt die Wassergebührenordnung vom<br />

14.12.2010 außer Kraft.<br />

Wortmeldungen:<br />

Der Bürgermeister:<br />

Von GR Mag. Reder (SPÖ) und GR Altof (FPÖ) wird die Erhöhung von 20 Cent<br />

angesprochen, die bei einer Abgangsgemeinde vorgeschrieben ist.<br />

GR Altof (FPÖ) führt noch aus, dass eine Familie mit Kindern ja mehr Wasser braucht d.h.,<br />

der Erlass ist sehr familienunfreundlich, dass Abgangsgemeinden 20 Cent mehr verlangen<br />

müssen. Altof spricht an, dass ja im GR eine ÖVP-Landtagsabgeordnete sitzt, dieselben<br />

Anträge sind von der FPÖ im Landtag gefordert worden, dass man diese Ungerechtigkeit<br />

abschafft. Er appelliert daher an GV Kirchmayr, den freiheitlichen Antrag im Landtag zu<br />

unterstützen.<br />

GR Felber (ÖVP) meint dazu, dass die Kosten anzupassen sind, nachdem der Index um<br />

3,43 % gestiegen ist. Auch GV Baumgartner (SPÖ) vertritt diese Meinung.<br />

Nach einer kurzen Beratung lässt der Vorsitzende über den Antrag mit Handzeichen<br />

abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), 5 SPÖ-GR und GR Klima (Grüne) stimmen<br />

dafür. Die FPÖ-Fraktion (4), die SPÖ-GR Mag. Reder und I. Kirchmayr (SPÖ)<br />

und GR Raingruber (BZÖ) stimmen dagegen.<br />

12. Neufestsetzung der Kanalgebühren<br />

Amtsbericht:<br />

Betrifft:<br />

Änderung der Kanalgebührenordnung durch<br />

d) Indexanpassung der Kanalanschlussgebühr<br />

e) Erhöhung der Kanalbenützungs- und Bereitstellungsgebühr<br />

f) sonstige Änderung<br />

Gemäß den in den Vorjahren erhaltenen Voranschlagserlässen sowie dem<br />

Voranschlagserlass 2012 (GZ: IKD(Gem)-511001/347-2011-Pra/Kai vom 18.11.2011) des<br />

Amtes der Oö.Landesregierung ist bei den Benützungsgebühren durch Anwendung einer<br />

betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung aus den Betriebskosten, der Abschreibung, dem<br />

Zinsaufwand und den kalkulatorischen Kosten eine Kostendeckung anzustreben.<br />

Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 9.November 20<strong>09</strong> beschlossen, dass die<br />

Anhebung der Mindestbenützungsgebühren für die Wasserversorgungs- und<br />

Abwasserentsorgungsanlagen ab dem Jahr 2010 (bis einschließlich 2015) auf Basis der<br />

Entwicklung der VPI 1986 in der vergangenen zwölf Monaten festgesetzt wird, sofern diese<br />

mindestens 2 % beträgt. Liegt die Steigerung des VPI 1986 unter 2 %, so werden die<br />

Mindestgebührensätze als Ausgleich zur jährlichen Degression der Förderungszuschüsse<br />

gem. UFG 1993 um 2 % erhöht.<br />

Ferner ist im o.a. Erlass folgendes angeführt:


438<br />

„Grundsätzlich haben alle oberösterreichischen <strong>Gemeinde</strong>n die Mindestgebühren<br />

festzusetzen, auch jene <strong>Gemeinde</strong>n, die kostendeckende Gebühren einheben.<br />

Ausgenommen sind nur jene <strong>Gemeinde</strong>n, bei denen die Mindestgebühr die gesetzliche<br />

Obergrenze des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 überschreiten würde. Nach § 15 Abs. 3 Z. 4<br />

leg.cit. darf der Jahresbetrag der Benützungsgebühr das doppelte Jahreserfordernis für die<br />

Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung<br />

der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage<br />

entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen. Die Einhebung einer<br />

Mindestbenützungsgebühr durch <strong>Gemeinde</strong>n, bei denen die kostendeckende Gebühr unter<br />

der Mindestbenützungsgebühr liegt, entspricht im Übrigen auch den einschlägigen VfGH<br />

Erkenntnissen zur Gebührendeckung (sh. zB. VfGH vom 10.10.2001, Zl. B 260/01), wonach<br />

die finanziellen Mitteln aus einer allfälligen Überdeckung auch für allgemeine<br />

Haushaltsbelange, wobei im weitesten Sinn ein innerer Zusammenhang gegeben sein sollte,<br />

verwendet werden können.<br />

Der Index des VPI 1986 lag im Juli 2010 bei 166,4 Punkten und im Juli 2011 bei 172,1<br />

Punkten; dies ergibt eine Veränderungsrate um 3,43 %.<br />

Für Abgangsgemeinden beträgt daher ab 1.1.2012 die Mindestgebühr (ohne Ust.)<br />

bei Abwasserbeseitigungsanlagen 3,53 Euro pro m³<br />

wobei jene 20 <strong>Gemeinde</strong>n, die einen Vertrag gemäß § 18 des<br />

Wasserbautenförderungsgesetzes von 1985 abgeschlossen haben, von der<br />

Mindestgebührenregelung des Landes ausgenommen sind.<br />

In den o.a. Erlässen ist weiters angeführt:<br />

„Jene <strong>Gemeinde</strong>n, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und für dessen<br />

Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, haben Benützungsgebühren einzuheben,<br />

die sowohl für Wasser als auch Kanal - unter Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3<br />

Z. 4 FAG 2008 - um mindestens 20 Cents über den Mindestgebühren des Landes liegen<br />

müssen.“<br />

Zu a) Indexanpassung der Kanalanschlussgebühr:<br />

Derzeit beträgt die Kanalanschlussgebühr (Mindestanschlussgebühr) € 3.834,-- und die<br />

m²-Gebühr € 25,56 (ohne Ust.).<br />

Gemäß der bisher vorliegenden Mitteilung des Landes Oö. beträgt die<br />

Mindestanschlussgebühr (excl.Ust.) ab 1.Jänner 2012 bei Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

€ 2.990,--, dies bedeutet eine Erhöhung gegenüber 2011 um rd. 3,43%.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, die Kanalanschlussgebühr -analog der Erhöhung des Landes<br />

um rd. 3,43%- ab 1.Jänner 2012 auf mindestens € 3.966,-- (entspricht 150 m²) und die m²-<br />

Gebühr auf € 26,44 zu erhöhen wobei es der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> freigestellt ist, eine<br />

höhere Kanalanschlußgebühr festzusetzen.<br />

Zusätzlich kommt zur Kanalanschlussgebühr eine Pauschalgebühr für den<br />

Hausanschlussschacht von € 1.000,--.<br />

Zu b) Erhöhung der Kanalbenützungs- und Bereitstellungsgebühr:


439<br />

Der Voranschlagsentwurf des Wasserverbandes sieht im ordentlichen Haushalt –<br />

Abwasserbeseitigung für das Jahr 2012 (mit einer eingerechneten Erhöhung von 4%)<br />

Ausgaben in Höhe von € 841.635,--<br />

und Einnahmen in Höhe von € 1,225.898,--<br />

und somit einen Überschuss von € 384.263,-- vor.<br />

Wesentliche Grundlage im Bereich der Gebühreneinnahmen sind folgende<br />

Einnahmengruppen mit Gebührensätzen (aufgrund der § 18 Vereinbarung ist die<br />

Kanalbenützungsgebühr jährlich um mindestens 4% zu erhöhen):<br />

Anzahl Gebührensatz Jahreseinnahmen<br />

Objekt- und Bereitstellungsgebühr 1.193 54,84 € 65.424,12<br />

Flächengebühr 215.637 m² 1,87/m² € 403.672,46<br />

Flächengebühr betrieblich 33.844 m² 2,56/m² € 86.586,49<br />

Einwohnergebühr 3.343 24,96/EW € 83.441,28<br />

Einwohnergebühr-Senkgruben 151 194,00/EW € 29.294,00<br />

------------------<br />

ergibt Gesamteinnahmen in Höhe von € 668.418,35<br />

bei einer über die Wasserzähler abgegebenen Wassermenge (lt. Plan 2011) in Höhe von<br />

135.153 m³.<br />

Es ergibt sich daher ein Gebührensatz von € 4,95/m³, welcher dzt. um 0,36 €/m³ über den lt.<br />

§ 18 Vertrag (für 2012 = 4,59/m³) geforderten Mindestbetrag liegt.<br />

Es ist jedoch anzumerken, dass der verbrauchsabhängige Teil der Gebühr unter 50% liegt<br />

und daher die Vorgaben des Erlasses vom 15.10.20<strong>09</strong> (Zl. IKD (BauR)-010072/45-<br />

20<strong>09</strong>/Keh/Re) auch bei dieser Nachweismethode nicht erreicht werden.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, die Kanalbenützungsgebühren generell um 4% zu erhöhen<br />

wobei es der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> freigestellt ist, höhere Gebühren festzusetzen.<br />

Bei diesen vorgeschlagenen Gebühren ergibt sich für das Jahr 2012 ein voraussichtlicher<br />

Überschuß in der Höhe von rd. € 384.263,-- unter Bedachtnahme einer für Instandsetzungen<br />

und Erneuerungen von Rohrnetzen und Anlagen zu bildenden Rücklage.<br />

Zu c) sonstige Änderungen:<br />

Im Zuge der Verordnungsprüfungen Wasser- und Kanal der Mitgliedsgemeinden des<br />

Verbandes, wurde seitens der Oö.Landesregierung angeregt, im Rahmen der nächsten<br />

Änderungen der Gebührenverordnung in § 10 (Fälligkeit) der Verordnung streng das<br />

(womöglich gemeinte) Entstehen des Abgabenanspruches (bzw. der Abgabepflicht) von<br />

seiner (bzw. ihrer) Fälligkeit zu unterscheiden, um diesbezügliche<br />

Auslegungsschwierigkeiten und Streitfälle zu vermeiden. Es wird auf die Muster-<br />

Gebührenordnungen des Oö. <strong>Gemeinde</strong>bundes hingewiesen.<br />

Von der Formulierung nach dieser Mustergebührenordnung, ist hier ebenso § 11<br />

(Umsatzsteuer) der Kanalgebührenordnung betroffen.<br />

Im Entwurf sind diese Anregungen der Oö. Landesregierung in der Kanalgebührenordnung<br />

der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> bereits enthalten.<br />

Vom <strong>Gemeinde</strong>vorstand ergeht dazu folgende<br />

Antragsempfehlung:


440<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge die Kanalgebührenordnung wie folgt neu beschließen:<br />

V e r o r d n u n g<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 13.12.2011 betreffend die<br />

Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühr (Kanalgebührenordnung für die<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong>).<br />

Auf Grund des Interessentenbeiträge -Gesetzes 1958, LGBl.Nr.28, i.d.g.F. und des § 15,<br />

Abs.3, Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.I Nr.103/2007, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Anschlussgebühr<br />

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird<br />

eine Kanalanschlussgebühr erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bei Bauwerken<br />

auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) sind die, für<br />

den Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den<br />

Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.<br />

§ 3<br />

Ausmaß der Anschlussgebühr<br />

1. Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage<br />

nach dem zweiten Absatz € 29,08 (€ 26,44 + 10% MWSt. in der Höhe von € 2,64),<br />

mindestens aber € 4.362,60 plus pauschal € 1.000,-- für den Hausanschlussschacht<br />

(€ 3.966,00 + 10 % MWSt. in der Höhe von € 396,60).<br />

2. Die Bemessungsgrundlage bildet die Quadratmeteranzahl der nach Abs. 2.1<br />

ermittelten Fläche jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren<br />

Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der<br />

Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße<br />

abzurunden.<br />

2.1 Als Bemessungsgrundlage werden herangezogen:<br />

a) bei eingeschossigen Bauwerken die Quadratmeteranzahl der bebauten<br />

Grundfläche;<br />

b) bei mehrgeschossigen Bauwerken die Summe der bebauten Grundflächen der<br />

Geschoße;<br />

c) die bebaute Grundfläche der zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ausgebauten<br />

Teile der Keller- und Dachgeschoße bzw. die Nutzfläche der zu Wohn- oder<br />

gewerblichen Zwecken ausgebauten Dachräume;<br />

d) bei Tankstellen neben den Bauwerken gemäß lit.a), b) und c), das halbe Ausmaß<br />

der befestigten Verkehrsflächen, bei Autowaschplätzen die gesamte Nutzfläche<br />

der Anlagen;<br />

e) bei Betriebs- und Lagerhallen sowie gewerblichen Garagen bis 500 m 2 die<br />

Quadratmeteranzahl (gemäß lit. a), b) und c) der bebauten Grundfläche (wobei<br />

Flächen, die unter lit.f ermittelt werden, anzurechnen sind) die darüber<br />

hinausgehende Fläche vermindert um 60 %;<br />

f) bei Büro- und Sozialräumen sowie Bädern in Verbindung mit Betriebs- oder


441<br />

Lagerhallen das Ausmaß gemäß lit.a), b) und c);<br />

g) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten<br />

Grundflächen in die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 einzubeziehen, die für<br />

Wohnzwecke bestimmt sind (Wohntrakt)<br />

h) jene Teile von Loggien, Erkern, Portalen, auskragenden Schaufenstern,<br />

Wintergärten und Terrassen, die von fünf Seiten umschlossen sind;<br />

i) bei Sportstätten, die keiner gewerblichen Nutzung unterliegen, Sanitärräume,<br />

Kantinen, Küchen, Wirtschaftsräume, Umkleideräume, Mannschaftsräume udgl;<br />

j) bei Fleischhauereibetrieben mit Schlachtung, Hühnerschlachtereien und<br />

Wäschereien das Ausmaß gemäß lit. a), b) und c);<br />

2.2 Zur Bemessungsgrundlage werden nicht gerechnet:<br />

a) Nebengebäude, wenn sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut und auch nicht Teil<br />

eines Betriebes gewerblicher Art sind, und auch keine häuslichen Abwässer<br />

anfallen;<br />

b) Garagen, wenn sie nicht gewerblich betrieben und auch nicht Teil eines Betriebes<br />

gewerblicher Art sind;<br />

c) nicht überdachte Schwimmbäder,<br />

d) zur öffentlichen Versorgung dienende Anlagen wie Hochbehälter,<br />

Drucksteigerungsanlagen, Trafostationen udgl.;<br />

e) Kellerräume, Heizräume, Tank- und Holzlagerräume, Schutzräume, auch wenn<br />

sie oberirdisch liegen. Waschküchen, Hobbywerkstätten, Bastelräume,<br />

Kellerbars, Sauna udgl. nur dann, wenn diese im Kellergeschoß ausgeführt<br />

werden;<br />

f) bei Sportstätten, jener Teil der Räumlichkeiten, der rein der Ausübung sportlicher<br />

Tätigkeiten dient und in dem keine Abwässer anfallen.<br />

3. In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle<br />

geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene,<br />

öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 50 % v.H. der<br />

Kanalanschlussgebühr nach Abs.1 und 2 zu entrichten.<br />

4. Von allen Objekten, ausgenommen betrieblichen, von denen nur<br />

Niederschlagswässer abgeleitet werden, erfolgt ein Abschlag von 25 % (z.B.<br />

Gartenhäuser udgl.).<br />

5. Für den Anschluss von unbebauten Grundstücken ist die<br />

Mindestanschlussgebühr (welche einem Ausmaß von 150 m²<br />

Bemessungsgrundlage entspricht) zu entrichten.<br />

6. Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine<br />

ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen<br />

Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:<br />

a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, für welches<br />

bereits gemäß Abs. 5 eine Mindestanschlussgebühr entrichtet wurde, so ist<br />

die Kanalanschlussgebühr nur für jenen Teil, der 150 m²<br />

Bemessungsgrundlage übersteigt, zu entrichten;<br />

b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder<br />

Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch und bei Änderung des<br />

Widmungszweckes ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu<br />

entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der<br />

Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist;


442<br />

c) Die ergänzende Kanalanschlussgebühr ist überdies nur soweit zu entrichten,<br />

als die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche (das sind 150 m2)<br />

überschritten wird;<br />

d) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund<br />

einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

§ 4<br />

Vorauszahlung auf die Kanal-Anschlussgebühr<br />

1. Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz<br />

verpflichteten Grundstückseigentümer bzw. Gebührenschuldner (§ 2) haben<br />

auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden<br />

Kanalanschlussgebühren Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung<br />

beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der unter Zugrundelegung der Verhältnisse im<br />

Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu<br />

entrichten wäre.<br />

2. Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen<br />

gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetzes im jeweiligen <strong>Gemeinde</strong>teilgebiet<br />

bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist in zwei gleichgroßen<br />

Raten zu entrichten, bzw. die erste Rate innerhalb eines Monates nach<br />

Zustellung des Vorschreibungsbescheides und die zweite Rate innerhalb<br />

eines Jahres nach Zustellung des Vorschreibungsbescheides.<br />

3. Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, dass die von<br />

dem betreffenden Gebührenschuldner bereits geleistete Vorauszahlung die<br />

vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die<br />

Marktgemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der<br />

Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amtes wegen<br />

zurückzubezahlen.<br />

4. Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, dass<br />

die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich<br />

überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Marktgemeinde die Vorauszahlung<br />

innerhalb von 4 Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber<br />

innerhalb von 4 Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes,<br />

verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen,<br />

zurückzuzahlen.<br />

§ 5<br />

Sonderfälle<br />

Durch diese Gebührenordnung werden privatrechtliche Regelungen nicht ausgeschlossen.<br />

§ 6<br />

Kanalbenützungsgebühren<br />

Die Gebührenschuldner (§ 2) haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr, wie<br />

nachstehend angeführt, zu entrichten.<br />

1. Für Ein- und Mehrfamilienobjekte (gilt auch für Wohnanlagen, Wohntrakt der<br />

landwirtschaftlichen Objekte) setzt sich die Kanalbenützungsgebühr aus lit. a), b) und<br />

c) zusammen:


443<br />

a) Grundgebühr für jedes angeschlossene Objekt<br />

in der Höhe von € 60,32 (€ 54,84 + 10 % MWSt. in der Höhe von € 5,48).<br />

b) für jene Personen, die am 1.1., 1.4., 1.7 und 1.10. des Jahres<br />

einen Wohnsitz in der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> haben, beträgt die<br />

vierteljährliche Gebühr je Einwohner für das betreffende<br />

Quartal € 6,86 (€ 6,24 + 10% MWSt. in der Höhe von € 0,62).<br />

Für alle jene Fälle, wo die erstmalige Anmeldung während des<br />

Rechnungsjahres erfolgt, erfolgt eine aliquotierte Verrechnung –<br />

ausgenommen die Grundgebühr lit. a).<br />

c) je m2 der Bemessungsgrundlage der nach § 3 ermittelten Fläche,<br />

jährlich € 2,06 (€ 1,87 + 10 % MWSt. in der Höhe von € 0,19).<br />

Dies gilt auch für angeschlossene Objekte die vorübergehend leer stehen.<br />

2. Für Gewerbe- und Industriebetriebe (gilt auch für Beherbergungsbetriebe,<br />

Gasthäuser, Schulen, Kindergärten, Horte und ähnlichen Objekten; Gartenhütten)<br />

setzt sich die Kanalbenützungsgebühr aus lit. a) und b) zusammen:<br />

a) Grundgebühr für jedes angeschlossene Objekt<br />

in der Höhe von jährlich € 60,32 (€ 54,84 + 10 % MWSt. in der Höhe von €<br />

5,48).<br />

b) je m2 der Bemessungsgrundlage der nach § 3 ermittelten<br />

Fläche, jährlich € 2,82 (€ 2,56 + 10 % MWSt. in der Höhe von € 0,26).<br />

3. Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur<br />

Niederschlagswässer abgeleitet werden, setzt sich aus lit. a) und b) zusammen:<br />

a) Grundgebühr für jedes angeschlossene Grundstück<br />

in der Höhe von jährlich € 60,32 (€ 54,84 + 10 % MWSt. in der Höhe von €<br />

5,48).<br />

b) für je 500 m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das<br />

gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz, jährlich € 95,50 (€ 86,82 + 10 %<br />

MWSt. in der Höhe von € 8,68).<br />

§ 7<br />

Bereitstellungsgebühr<br />

1. Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute<br />

Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist<br />

der Eigentümer des an die Kanalisation angeschlossenen, jedoch unbebauten<br />

Grundstücks.<br />

2. Die Bereitstellungsgebühr beträgt für Grundstücke, in Abhängigkeit des<br />

Durchmessers der<br />

Anschlussleitung, jedenfalls jährlich<br />

bis Hausanschluss DN 150 € 60,32 (€ 54,84 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 5,48)<br />

ab Hausanschluss DN 200 bis DN 400 € 106,52 (€ 96,84 + 10 % MWSt. in der<br />

Höhe von € 9,68).<br />

§ 8<br />

Meldepflicht


444<br />

Die Gebührenschuldner haben den erfolgten Kanalanschluss an die gemeindeeigene<br />

Kanalisationsanlage sowie alle Veränderungen, die für Bestand und Höhe der<br />

Abgabenschuld von Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich der Marktgemeinde bekannt zu<br />

geben.<br />

§ 9<br />

Säumnisfolgen<br />

Wird eine Meldung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig<br />

erstattet, so ist die Marktgemeinde berechtigt, den Beginn der Gebührenpflicht von Amts<br />

wegen festzusetzen.<br />

§ 10<br />

Entstehen des Abgabenanspruches und Fälligkeit<br />

5. Die Kanalanschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes<br />

an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz; geleistete Vorauszahlungen nach § 4<br />

dieser Kanalgebührenordnung sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der<br />

Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen<br />

Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der<br />

Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.<br />

6. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 3<br />

Abs. 6 lit.a), b) und c) dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit der Vollendung der<br />

Rohbauarbeiten, wobei der oder die Gebührenschuldner verpflichtet sind, die<br />

Rohbaufertigstellung binnen einem Monat schriftlich anzuzeigen.<br />

7. Die Kanalbenützungsgebühr ist bei den, zum Zeitpunkt des Anschlusses bereits<br />

benützten, Baulichkeiten mit dem, auf den Kanalanschluss folgenden, Monatsersten<br />

fällig.<br />

Bei Neu-, Zu-, Auf-, Umbauten und Umwidmungen ist die Kanalbenützungsgebühr ab<br />

dem auf die erstmalige Benützung folgenden Monatsersten zu entrichten, spätestens<br />

jedoch zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerkes. Die Meldung der erstmaligen<br />

Benützung ist binnen einem Monat der Marktgemeinde durch den oder die<br />

Gebührenschuldner schriftlich zu erstatten.<br />

8. Die Kanalbenützungsgebühr sowie die Bereitstellungsgebühr ist vom<br />

Gebührenschuldner vierteljährlich, und zwar jeweils am 15.03., 15.06., 15.<strong>09</strong>.<br />

und 15.11. eines jeden Jahres im Nachhinein zu entrichten.<br />

§ 11<br />

Umsatzsteuer<br />

In den Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthalten.<br />

§ 12<br />

Rechtswirksamkeit<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom<br />

14.12.2010 außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:


445<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), 6 SPÖ-GR und GR Klima (Grüne) stimmen<br />

dafür. Die FPÖ-Fraktion (4), GR Mag. Reder (SPÖ) und GR Raingruber (BZÖ)<br />

stimmen dagegen.<br />

13. Änderung der Kanalordnung<br />

Amtsbericht:<br />

In der geltenden Kanalordnung ist die vor einigen Jahren vereinbarte Praxis hinsichtlich der<br />

Grundstückanschlüsse in der Art enthalten, dass keine Hausanschlussschächte errichtet<br />

werden und der Hausanschlusskanal lediglich 1 m über die Grundgrenze verlegt wird.<br />

In der Praxis hat sich jedoch diese Regelung nicht bewährt, d.h., es ist so gut wie keine<br />

Kontrolle mehr gegeben, ob vom jeweiligen Hausbauer der Anschluss auch wirklich<br />

normgerecht , exakt und somit auch flüssigkeitsdicht ausgeführt wird.<br />

Es wäre daher sehr zu empfehlen, wieder auf die frühere Praxis zurück zu gehen, die im<br />

Zuge der Errichtung des Hauptkanales auch die Errichtung von Hausanschlussschächten auf<br />

den anzuschließenden Grundstücken beinhaltet hat.<br />

Selbstverständlich soll auch bei späteren Kanalanschlüssen ein Hausanschlussschacht<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> errichtet werden, sollte ein solcher nicht vorhanden sein.<br />

Dies erleichtert auch für den Hausbauer die Anschlussarbeiten und gewährt die wichtige<br />

Qualitätskontrolle hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung des Kanalanschlusses.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand hat die Angelegenheit beraten und empfiehlt dem <strong>Gemeinde</strong>rat die<br />

Änderung im Sinne der oben angeführten Ausführungen.<br />

Antragesempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge folgende Änderung der Kanalordnung beschließen:<br />

V e r o r d n u n g<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 13. Dezember 2011,<br />

Kanalordnung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 13. Dez. 2005 geändert wird.<br />

mit der die<br />

Aufgrund des § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGB1.Nr.27/2001, wird<br />

vom <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> verordnet:<br />

§ 1<br />

Der § 3 Abs. 8 der Kanalordnung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 13. Dez. 2005 hat wie<br />

folgt zu lauten:<br />

Der Anschluss an den Hauptkanal erfolgt durch die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> bei einem<br />

bestehenden Revisionsschacht und wird bis zu 1 m innerhalb der Liegenschaft in einen zu<br />

errichtenden Hausanschlussschacht unter Beachtung der in der ÖNORM festgelegten


446<br />

technischen Rahmen-bedingungen, insbesondere des darin ausgewiesen Mindestgefälles<br />

für Hausanschlussleitungen.<br />

Richtungsänderungen im Bereich der Hauskanalisationsanlagen dürfen gem. ÖNORM nur<br />

über Schachtbauwerke erfolgen.<br />

Die vom Liegenschaftseigentümer beantragte Tiefe (max. 3,50 m) seiner<br />

Kanalanschlussleitung kommt nur dann zur Ausführung, wenn es die oben angeführten<br />

Rahmenbedingungen zulassen. Die lagemässige Situierung des Hausanschlussschachtes<br />

bis auf 1 m auf das anzuschließende Grundstück obliegt aus Gründen der Sparsamkeit dem<br />

Wasserverband Großraum Ansfelden.<br />

§ 2<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />

Der Bürgermeister:<br />

(Dr. Robert Aflenzer)<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4) und GR<br />

Klima (Grüne) stimmen dafür. GR Raingruber (BZÖ) enthält sich der Stimme.<br />

14. Neufestsetzung der Infrastrukturbeiträge für die Abwasserbeseitigung aus<br />

Senkgruben<br />

Amtsbericht:<br />

Betrifft:<br />

Änderung der Senkgruben-Tarifordnung durch<br />

Erhöhung<br />

a) des Infrastrukturbeitrages sowie<br />

b) des Abfuhr- und Entsorgungsentgeltes<br />

c) sonstige Änderungen<br />

Der GR der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> beschloss in der Sitzung vom 14.12.2010 für die<br />

Abfuhr- und Entsorgung von Senkgrubeninhalten sowie Klärschlamm aus Kleinkläranlagen<br />

zur öffentlichen Fäkalübernahmestation <strong>Pucking</strong>, eine neue Tarifordnung für die Einhebung<br />

eines Infrastrukturbeitrages und eines Abfuhr- und Entsorgungsentgeltes.<br />

Als Vergleich wurde bezüglich der Erhöhung der Benützungsgebühren bei den<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen wurde im VA-Erlaß 2010, im Wesentlichen, folgendes<br />

mitgeteilt:<br />

„Die Oö. Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 9.November 20<strong>09</strong> beschlossen, dass die<br />

Anhebung der Mindestbenützungsgebühren für die Wasserversorgungs- und<br />

Abwasserentsorgungsanlagen ab dem Jahr 2010 (bis einschließlich 2015) auf Basis der<br />

Entwicklung der VPI 1986 in der vergangenen zwölf Monaten festgesetzt wird, sofern diese<br />

mindestens 2 % beträgt. Liegt die Steigerung des VPI 1986 unter 2 %, so werden die<br />

Mindestgebührensätze als Ausgleich zur jährlichen Degression der Förderungszuschüsse<br />

gem. UFG 1993 um 2 % erhöht.<br />

Jenen <strong>Gemeinde</strong>, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und für dessen<br />

Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel beanspruchen, haben Benützungsgebühren einzuheben,


447<br />

die sowohl für Wasser als auch Kanal – unter Beachtung der Bestimmungen des § 15,<br />

Abs.3, Z.4, FAG 2008 – um mindestens 20 Cents über den Mindestgebühren des Landes<br />

liegen müssen“.<br />

Der Index des VPI 1986 lag im Juli 2010 bei 166,4 Punkten und im Juli 2011 bei 172,1<br />

Punkten; dies ergibt eine Veränderungsrate um 3,43 %.<br />

Für Abgangsgemeinden beträgt daher ab 1.1.2012 die Mindestgebühr (jeweils ohne Ust.)<br />

bei Wasserversorgungsanlagen 1,55 Euro pro m³<br />

bei Abwasserbeseitigungsanlagen 3,53 Euro pro m³<br />

Zu a) Indexanpassung des Infrastukturbeitrages (Artikel II der Senkgruben-<br />

Tarifordnung):<br />

Derzeit beträgt bei der Senkgruben-Tarifordnung der Infrastrukturbeitrag für jedes<br />

anschlossene Wohn- und Betriebsobjekt € 300,-- (ohne Ust.).<br />

Artikel V (Wertsicherung) der Senkgruben-Tarifordnung vom 14.12.2010 normiert, dass die<br />

Gebühren der Tarifordnung nach dem VPI 2005, mit jeweiligen Basismonat August, einer<br />

jährlichen Wertsicherung anzupassen sind.<br />

Der Index des VPI 2005 lag im August 2010 bei 1<strong>09</strong>,5 Punkten und im August 2011 bei<br />

113,3 Punkten; dies ergibt eine Veränderungsrate um 3,50 % und liegt um 0,07% über der<br />

lt. Voranschlagserlass 2012 (GZ: IKD(Gem)-511001/347-2011-Pra/Kai vom 18.11.2011) vom<br />

Land Oö. mitgeteilten Veränderungsrate für die Gebühren bei Wasserversorgungs- und<br />

Kanalanlagen.<br />

Dieser Punkt wurde vom <strong>Gemeinde</strong>vorstand in seiner Sitzung am 29.11.2011 beraten und es<br />

wird dem GR der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> empfohlen, dass Zeitgleich mit der jährlichen 4%-<br />

igen Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr, auch die Indexanpassung der Senkgruben-<br />

Tarifordnung, jährlich um 4% erfolgen soll.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, bei der Senkgruben-Tarifordnung das Ausmaß des<br />

Infrastrukturbeitrages (ausgehend von der bisherigen Höhe des Infrastrukturbeitrages) ab<br />

1.Jänner 2012 auf mindestens € 312,00 (ohne Ust.) zu erhöhen wobei es der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> freigestellt ist, einen höheren Infrastrukturbeitrag bei der<br />

Senkgruben-Tarifordnung festzusetzen.<br />

Zu b) Erhöhung des Abfuhr- und Entsorgungsentgeltes (Artikel III der Senkgruben-<br />

Tarifordnung):<br />

Die Höhe des Abfuhr- und Entsorgungsentgeltes setzt sich dzt. zusammen aus:<br />

1) Abfuhr- und Entsorgungsentgelt je m³ abgeführten Abwasser von € 7,50/m³<br />

2) jedenfalls eine Mindestgebühr von € 187,50 pro Einwohner/und Jahr (ohne USt.)<br />

(die Gesamteinnahmen 2011 betragen ca. € 32.500,-- da das 4.Quartal 2010 und das<br />

1.Quartal 2011 noch nach der alten m³-Regelung vorgeschrieben wurde und die neue<br />

Senkgruben-Tarifordnung erst ab 1.4.2011 anzuwenden war).


448<br />

Gemäß der obzit. Senkgruben-Tarifordnung wird daher empfohlen, dass ab 1. Jänner 2012<br />

eine Erhöhung des Abfuhr- und Entsorgungsentgeltes in Anlehnung an die vom<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstand empfohlene Erhöhung von 4% durchzuführen und daher das<br />

1) Abfuhr- und Entsorgungsentgelt je m³ abgeführten Abwasser auf € 7,80/m³<br />

2) und jedenfalls die Mindestgebühr auf € 195,00 pro Einwohner/und Jahr (ohne USt.)<br />

erhöht werden soll.<br />

(die Gesamteinnahmen 2012 betragen ca. € 29.300,--).<br />

Bei diesen vorgeschlagenen Gebühren ergeben sich insgesamt voraussichtliche<br />

Mehreinnahmen in Höhe von rd. € 1.175,--.<br />

Zu c) sonstige Änderungen:<br />

Im Zuge der Verordnungsprüfungen Wasser- und Kanal der Mitgliedsgemeinden des<br />

Verbandes, wurde seitens der Oö.Landesregierung angeregt, im Rahmen der nächsten<br />

Änderungen der Gebührenverordnung in Artikel IV (Fälligkeit) der Verordnung streng das<br />

(womöglich gemeinte) Entstehen der Beiträge und Entgelte und Fälligkeit von seiner<br />

(bzw. ihrer) Fälligkeit zu unterscheiden, um diesbezügliche Auslegungsschwierigkeiten<br />

und Streitfälle zu vermeiden. Es wird auf die Muster-Gebührenordnungen des Oö.<br />

<strong>Gemeinde</strong>bundes hingewiesen.<br />

Im Entwurf sind diese Anregungen der Oö. Landesregierung in der Senkgruben-Tarifordnung<br />

der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> bereits enthalten.<br />

Vom <strong>Gemeinde</strong>vorstand ergeht dazu folgende<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge die Senkgruben-Tarifordnung wie folgt beschließen:<br />

S e n k g r u b e n - T a r i f o r d n u n g<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 13. Dez. 2011 betreffend die<br />

Einhebung von Entgelten für die Abfuhr- und Entsorgung von Senkgrubeninhalten sowie<br />

Klärschlamm aus Kleinkläranlagen.<br />

Artikel I<br />

Infrastrukturbeitrag<br />

Für die Abfuhr- und Entsorgung von Senkgrubeninhalten sowie Klärschlamm aus<br />

Kleinkläranlagen zur öffentlichen Fäkalübernahmestation <strong>Pucking</strong> wird ein<br />

Infrastrukturbeitrag von den Eigentümern der Senkgruben und Kleinkläranlagen aufgrund<br />

eines privatrechtlichen Abfuhr- und Entsorgungsvertrages eingehoben.<br />

Artikel II<br />

Ausmaß des Infrastrukturbeitrages<br />

1. Der Infrastrukturbeitrag beträgt je angeschlossenem Wohn- oder Betriebsobjekt, von<br />

dem Abwässer anfallen, die zunächst in eine Senkgrube abgeleitet werden und von


449<br />

dort durch die <strong>Gemeinde</strong> oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer in das<br />

Abwasserentsorgungssystem der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> abtransportiert werden,<br />

ungeachtet der Art des Wohnsitzes oder der Objektgröße einmalig € 312,-- (i. W.<br />

Euro dreihundertzwölf) plus der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10 %.<br />

2. Der Infrastrukturbeitrag nach Punkt 1. ist keine Anzahlung auf eine eventuelle<br />

Kanalanschlussgebühr, sie wird im Falle eines nachfolgenden Anschlusses an das<br />

gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz nicht berücksichtigt.<br />

Artikel III<br />

Abfuhr- und Entsorgungsentgelt<br />

1. Die Eigentümer der betroffenen Senkgruben und Kleinkläranlagen haben ein Abfuhrund<br />

Entsorgungsentgelt in der Höhe von € 7,80 pro m³ abgeführtem Abwasser,<br />

jedenfalls aber eine Mindestgebühr von € 195,00 pro Einwohner und Jahr – das<br />

entspricht einer Jahresmenge von 25 m³ - plus der gesetzlichen Umsatzsteuer von 10<br />

% zu entrichten.<br />

Für die Festsetzung der Mindestgebühr sind jene Personen im Alter von über 15 Jahre<br />

maßgebend, die einen Wohnsitz (auch Zweit- oder Mehrwohnsitz) in der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> im Entsorgungsbereich nach Art. I haben.<br />

Die hiefür maßgebliche Einwohneraktualisierung erfolgt vierteljährlich.<br />

2. Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird keine Mindestgebühr eingehoben.<br />

Daraus folgt, dass bei der Verrechnung jener entsorgten Abwässer, die zusätzlich<br />

zu den Mindestmengen nach Pkt.1. anfallen, pro Kind (bis 15. LJ) eine Kürzung um<br />

25 m³ vorgenommen wird.<br />

Z.B.:<br />

a) 2 Erwachsene, 2 Kinder, 90 m³ Abwässer = zu bezahlen 50 m³ (-50 m³ aber 2xMindestG)<br />

b) 2 Erwachsene, 2 Kinder, 120 m³ Abwässer = zu bezahlen 70 m³ (-50 m³)<br />

c) 3 Erwachsene, 2 Kinder, 120 m³ Abwässer = zu bezahlen 75 m³ (-50 m³ aber 3xMindestG)<br />

d) 1 Erwachsene, 3 Kinder, 60 m³ Abwässer = zu bezahlen 25 m³ (-75 m³ aber 1xMindestG)<br />

Artikel IV<br />

Entstehen des Beitrags- und Entgeltanspruches und Fälligkeit<br />

1. Der Infrastrukturbeitrag ist an dem zum Zeitpunkt der Antragsannahme (Art. VI.),<br />

folgenden Monatsersten fällig.<br />

2. Die Mindestgebühr des Abfuhr- und Entsorgungsentgeltes ist vom<br />

Eigentümer der zu entsorgenden Senkgruben und Kleinkläranlagen in 4<br />

Teilbeträgen vierteljährlich, und zwar jeweils am 15.03., 15.06., 15.<strong>09</strong>. und<br />

15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.<br />

Mit der Vorschreibung für das 4. Quartal werden gegebenenfalls die das 25<br />

m³ Jahres-Kontingent (25 m³ = Grundlage für die Mindestgebühr gem. Art III,<br />

Zif. 1.) übersteigenden, entsorgten Abwässer verrechnet.<br />

In jenen Fällen, in denen die zu entsorgende Jahresmenge 30 m³ pro Person<br />

überschreitet, wird das gesamte Abfuhr- und Entsorgungsentgelt<br />

entsprechend der jeweiligen Vorjahresmenge in Vierteljahresvorschreibungen<br />

aufgeteilt bzw. im 4. Quartal abgerechnet.<br />

3. Bei Zahlungsverzug gelangen Verzugszinsen in Höhe von 6% p.A. zur<br />

Verrechnung.<br />

Artikel V


450<br />

Wertsicherung<br />

Diese Gebühren dieser Tarifordnung werden nach dem Verbraucherpreisindex 2005<br />

wertgesichert, Basismonat ist der August 2010. Mit Beginn jedes Haushaltsjahres sind<br />

daher die Abfuhrgebühren diesem Index anzupassen, wobei die Wertsicherung nach der<br />

endgültigen Indexzahl vom Monat August des Vorjahres heranzuziehen ist.<br />

Artikel VI<br />

Rechtswirksamkeit<br />

Die Rechtswirksamkeit tritt mit schriftlicher Annahme des Antrages auf Abfuhr und<br />

Entsorgung durch die Marktgemeinde in Kraft.<br />

Die Senkgrubentarifordnung vom 14.12.2010 tritt mit dem auf die Kundmachungsfrist<br />

folgenden Tag außer Kraft.<br />

Artikel VII<br />

Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Parteien Traun.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), die SPÖ-Fraktion (7) und GR Klima (Grüne) stimmen<br />

dafür. Die FPÖ-Fraktion (4) und GR Raingruber (BZÖ) stimmen dagegen.<br />

15. Abfallbeseitigung<br />

a. Abfallgebührenordnung neu<br />

b. Abfallbeseitigungsordnung neu<br />

Amtsbericht:<br />

Zu a.) Abfallgebührenordnung neu<br />

Im Umweltausschuss wurde ein neues Abfall-Gebührenmodell beraten und dem folgenden<br />

Entwurf die grundsätzlich Zustimmung erteilt.<br />

Anlass für die neuen Überlegungen war, dass<br />

1. wir vom Amt der OÖ. Landesregierung aufgefordert wurden, den vorhanden<br />

Sollanschlussgrad bei der Biomüllentsorgung an das Holsystem von nur 26 % auf<br />

mind. 73 % zu heben und<br />

2. die die Kosten für die Grünschnittentsorgung Jahr für Jahr enorm angestiegen sind<br />

und gleichzeitig die Anzahl der Biotonnen abgenommen hat, da immer mehr<br />

Rasenschnittmaterial und sonstige biogene Abfälle in die Sammelstellen gegeben<br />

wurden, die ursprünglich ja nur für Baum- und Strauchschnittmaterial gedacht waren.


451<br />

Weiters ist festzustellen, dass in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pucking</strong> auf Grund der oben beschriebenen<br />

Fehlentwicklung bereits sehr hohe Gebühren vorgeschrieben werden müssen und auch aus<br />

diesem Grund ein dringlicher Handlungsbedarf gegeben ist.<br />

In dem neuen Modell der Gebührenordnung wurde darauf geachtet, dass es auf jeden Fall<br />

für niemanden teurer wird und auch der erforderliche Sollanschlussgrad an das Holsystem<br />

für Biomüll erreicht wird.<br />

Dem Umweltausschuss standen für die Beratung folgende Informationen von seitens des<br />

Amtes zur Verfügung:<br />

1. Mit den angeführten pauschalen Gebührenbeträgen wird die Entsorgung aller<br />

Abfallarten wie Restmüll, Bioabfälle, Rasen- Baum- Hecken- und Strauchschnitt<br />

sowie Sperr- und Sondermüll finanziert.<br />

2. Im Modell ist vorgesehen, dass künftig alle Haushalte – auch jene, die eine<br />

Eigenkompostierung betreiben (mit Ausnahme bäuerliche und abgelegene<br />

Anwesen im ländlichen Raum) – kostenfrei eine Biotonne erhalten, da bekanntlich<br />

speziell im dicht verbauten Bereich z.B. tierische Küchenabfälle nicht kompostiert<br />

werden dürfen.<br />

Hausbesitzer, die den Rasenschnitt mit einem Automower bewerkstelligen und<br />

daher kein Rasenschnittmaterial produzieren, sind den Kompostierern gleichgestellt.<br />

3. Mit dieser neuen Variante erreichen wir den im Abfallwirtschaftsgesetz geforderten<br />

optimalen Sollanschlussgrad, ohne dass es für die kompostierenden Haushalte teurer<br />

wird.<br />

4. Die oa. Abfuhrintervalle beziehen sich nur auf die Restabfälle – die biogenen Abfälle<br />

werden während der wärmeren Monate von Mai – Okt. wöchentlich und von Nov. –<br />

April 14-tägig entleert.<br />

5. Die „Kompostierer“ kommen im Vergleich zu den Haushalten ohne Kompostierung zu<br />

einem beachtlichen Gebührenvorteil von jährlich € 85,00, damit wird die<br />

Eigeninitiative zur Abfallvermeidung sehr großzügig gefördert und honoriert.<br />

6. Jene Haushalte mit Rasenschnittabfällen, die während der Vegetationszeit mit der<br />

120 lt. Bio-Tonne nicht das Auslangen finden, können am <strong>Gemeinde</strong>amt zumindest<br />

10 Stk. Biosäcke (110 lt.) pro Saison kostenlos beziehen.<br />

Die neue Variante mit Kostenreduzierung für fast alle Haushalte setzt aber folgende<br />

Maßnahmen voraus:<br />

a. Entsorgung der Gartenabfälle durch die Fa. Duscher (Holsystem) od. gleichwertig<br />

b. Entsorgung des Rasenschnittmaterials ausschließlich durch Eigenkompostierung od.<br />

Biotonne<br />

c. Sammlung des verwertbaren Baum- und Strauchschnittes durch die <strong>Gemeinde</strong> in<br />

Eigenregie<br />

d. Saisonelle bzw. zeitl. stark eingeschränkte Öffnung der Grünabfallsammelstellen<br />

(gegen Mülltourismus)<br />

e. Laufende Überprüfung der hinsichtlich der ordnungsgemäßen Eigenkompostierung<br />

(Vorschlag: ev. durch Bio- und Umweltstudenten der FH Wels in den<br />

Sommerferien) -rigorose Ahndung v. Gebührenschwindel !<br />

Hinsichtlich der Kosten wird erwartet, dass sich diese durch die erhöhte Anzahl von<br />

Biotonnen von zurzeit ca. € 30.000 auf rd. € 65.000 mehr als verdoppeln werden, ebenso für<br />

die Abfallbehandlung um rd. € 8.000 auf ca. € 16.000.


452<br />

Dem stehen zu erwartende Einsparungen für den Wegfall der Transportkosten beim<br />

Grünschnitt von rd. € 25.000 und rd. € 20.000 für die günstigere Abfallbehandlung<br />

gegenüber.<br />

Eine Kostenreduktion wird auch durch die Verringerung der Tonnage bei den Restabfällen<br />

um rd. 20 % (= € 10.000) erwartet.<br />

Daraus folgt, dass entgegen den üblichen Verteuerungen zu Neujahr lt. der jeweiligen<br />

Inflationsrate eine solche aus meiner Sicht heuer nicht notwendig ist und auch die<br />

Reduzierungen lt. den neuen Pauschalbeträgen zu verkraften sind.<br />

Zusammenfassung:<br />

Das neue Modell beinhaltet praktisch nur Vorteile für alle und zwar:<br />

1. Für die betroffenen Bürger:<br />

Wegfall des Zeit-, Arbeits- und Transportaufwandes bei der<br />

Rasenschnittentsorgung zu den Sammelstellen<br />

ebenso bei den Baum- und Strauchabfällen und damit<br />

mehr Service und Komfort - ohne Kostensteigerung<br />

2. Für die <strong>Gemeinde</strong>:<br />

gesetzeskonforme Abfallbeseitigung<br />

Entlastung der Bauhofmitarbeiter im Ausmaß von rd. 500 Arbeits- bzw. LKW-<br />

Stunden<br />

Mehr Einsatzmöglichkeiten des Personals für andere wichtige Aufgaben<br />

Es wird daher dringend empfohlen, das neue Modell in der Form zu beschließen und<br />

gleichzeitig alle geschilderten Schritte zu unternehmen, da nur dann ein Erfolg<br />

erwartet werden kann.<br />

Hinsichtlich allfälliger nachteiliger Konsequenzen, die im Falle des Nichtzustandekommens<br />

einer flächendeckenden Einführung der Biotonnenabfuhr im Sinne des OÖ.<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes für die <strong>Gemeinde</strong> entstehen könnten, muss von Amtsseite<br />

jedwede Verantwortung abgelehnt werden.<br />

Antragsempfehlung des Umweltausschusses:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge folgende Verordnung beschließen:<br />

Verordnung<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 13. Dezember 2011, mit der eine<br />

Abfallgebührenordnung für die Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> erlassen wird.<br />

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des FAG 2008, BGBl I Nr. 103/2007 i.d.g.F. und des § 18 des<br />

Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 20<strong>09</strong>, LGBl. Nr. 71/20<strong>09</strong> i.d.g.F. wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Gebühr<br />

Für die Sammlung (Erfassung), Entsorgung und Verwertung von Abfällen ist eine<br />

Abfallgebühr zu entrichten.<br />

§ 2


453<br />

Höhe der Gebühren<br />

(inklusive 10% Umsatzsteuer)<br />

90 lt.<br />

Restmülltonne<br />

3 wöchig<br />

90 lt.<br />

Restmülltonne<br />

6 wöchig<br />

Abfuhrart<br />

Jahresgebühr pro<br />

Haushalt<br />

mit 60 lt. Biotonne und Eigenkompostierung 165,00<br />

mit 120 lt. Biotonne ohne Eigenkompostierung 250,00<br />

2. oder weitere Restmülltonne (90 lt.) pro Stück 90,00<br />

mit 60 lt. Biotonne und Eigenkompostierung 120,00<br />

mit 120 lt. Biotonne ohne Eigenkompostierung 205,00<br />

2. oder weitere Restmülltonne (90 lt.) pro Stück 50,00<br />

Abfuhrintervalle<br />

Abfuhrintervalle<br />

Weitere Abfallbehälter<br />

Jahresgebühr pro<br />

Behälter<br />

3 wöchig 1100 lt. Container für Restmüll 1.500,00<br />

6 wöchig 1100 lt. Container für Restmüll 1.000,00<br />

240 lt. Biotonne 180,00<br />

120 lt. Biotonne 90,00<br />

120 lt. Biotonne für zeitweiligen Wohnbedarf<br />

(Entleerung nur von Mai bis Oktober)<br />

60,00<br />

Müllsäcke<br />

Gebühr pro Stück<br />

Restmüllsack 90 lt. 6,00<br />

Biomüllsack 110 lt. 6,00<br />

Grundgebühr<br />

Jahresgebühr<br />

pro a) nicht bewohntem Hausobjekt,<br />

b) Grundstück mit Gartenhaus sowie<br />

c) nicht erwerbsmäßig gärtnerisch genutztem oder für die<br />

individuelle Erholung bestimmten unbebauten Grundstück<br />

(500 m2 und darüber), auch wenn dieses mit einer<br />

60,00<br />

Gartenanlage eines bebauten Grundstückes eine<br />

wirtschaftliche Einheit bildet<br />

für Dauerkleingärten unter 500 m2 45,00<br />

Hinweis: Die Biotonnen werden in den Monaten November bis April 2-wöchentlich und in den<br />

Monaten Mai bis Oktober wöchentlich entleert.<br />

Jene Haushalte mit Rasenschnittabfällen, die während der Vegetationszeit mit der 120 lt.<br />

Biotonne nicht das Auslangen finden, können am <strong>Gemeinde</strong>amt 10 Stück Biomüllsäcke pro<br />

Saison kostenlos beziehen.<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner


454<br />

Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer, im Falle des Bestehens von Baurechten<br />

oder Nutzungsrechten ist der Bauberechtigte bzw. der Nutznießer zur Entrichtung der<br />

Gebühr verpflichtet.<br />

§ 4<br />

Beginn der Gebührenpflicht<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Geldleistung nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats,<br />

in dem die Sammlung und Abfuhr von Abfällen von dem jeweiligen Grundstück erstmals<br />

erfolgt.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.<br />

eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Gebühren für Abfallsäcke sind bar zu entrichten.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Tarifordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tarifordnung vom<br />

13. Dezember 2005 außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Zu b.) Abfallbeseitigungsordnung neu<br />

Unter diesem Punkt wurde vorläufig von einer Neukonzeption einer<br />

Abfallbeseitigungsordnung abgesehen, da für eine solche Voraussetzung ist, dass die oa.<br />

Abfallgebührenordnung neu in der vorgeschlagenen Form beschlossen wird.<br />

Wortmeldungen:<br />

GV Altreiter (SPÖ) stellt den Antrag, dass im Amtsbericht der Punkt d „Saisonelle bzw. zeitl.<br />

stark eingeschränkte Öffnung der Grünabfallsammelstellen (gegen Mülltourismus)“<br />

gestrichen wird. Die Bevölkerung soll nicht gezwungen werden, nur an den geplanten<br />

Öffnungszeiten die Sammelstellen zu benützen.<br />

Der Vorsitzende erklärt dazu, dass der angesprochene Punkt im Amtsbericht ist, jedoch nicht<br />

in der Verordnung aufscheint, die zu beschließen ist.<br />

Bürgermeister Dr. Aflenzer fügt noch hinzu, dass, wenn die Container zu viel geöffnet<br />

werden, diese dann auch in Anspruch genommen werden und da eben die hohen Kosten<br />

entstehen.<br />

GR Felber (ÖVP) spricht an, dass diese Container frei zugänglich sind und daher auch von<br />

„Nicht-<strong>Pucking</strong>er“ benützt werden.


455<br />

GR DI Czylok (ÖVP) erklärt dazu, dass in den Sammelcontainern alles vermischt und daher<br />

enorme Kosten verursacht wurden. Es ist nicht zu kontrollieren und daher war die Idee, es<br />

den Leuten bequemer zu machen, es wird alles abgeholt.<br />

Amtsleiter Schickmayr führt dazu aus, dass er in Erfahrung gebracht hat, dass in sehr vielen<br />

<strong>Gemeinde</strong>n jetzt umgestellt wird bzw. schon wurde und dort mit mobilen Abgabenstellen - 3<br />

Wochenenden im Frühjahr und im Herbst – gearbeitet wird, wo die Leute große Abfälle<br />

hinbringen können und das klaglos funktioniert.<br />

GR Klima (Grüne) bemerkt dazu, die Grünschnittcontainer wie z.B. die Bauschuttcontainer<br />

einmal wöchentlich aufzusperren, ansonsten sehe er kein Problem, wenn jeder eine<br />

Biotonne erhält.<br />

GR DI Mairanderl (ÖVP) führt noch aus, dass die saisonelle Öffnung ein Kompromiss ist.<br />

Bgm. Dr. Aflenzer fügt hinzu, dass er die Bedenken bezüglich der Umstellung verstehe. Er<br />

meint dazu, wenn das Verlangen auf Öffnung der Container besteht, diese auch aufgesperrt<br />

werden im nächsten Jahr bis es sich eingependelt hat.<br />

GR Gstöttner (SPÖ) erklärt dazu, dass er sich mit diesem System anfreunden kann. Er führt<br />

dazu noch aus, dass man die Haushalte dazu hinlenken muss und die Abschaffung der<br />

Grünschnittcontainer in ein paar Jahren funktionieren wird. Momentan findet er die saisonelle<br />

Öffnung für nicht gut, er meint, dass jetzt am Anfang vielleicht man alle 14 Tage den<br />

Container noch öffnen sollte.<br />

Nach einer ausführlichen Diskussion lässt der Vorsitzende über die Verordnung mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12), 6 SPÖ-GR und GR Klima (Grüne) stimmen<br />

dafür. Die FPÖ-Fraktion (4), GR Mag. Reder (SPÖ) und GR Raingruber (BZÖ)<br />

enthalten sich der Stimme.<br />

16. Neufestsetzung der Friedhofsgebühr<br />

Amtsbericht<br />

Seit dem Jahr 2008 ist im Bereich der Friedhofsverwaltung keine Kostendeckung mehr<br />

möglich. Dies ist vor allem durch die zusätzliche Pachtgebühr für den neuen Friedhof zu<br />

erklären. Bei den mit der Pfarre abgeschlossenen Pachtverträgen ist eine jährliche<br />

Indexanpassung vertraglich festgelegt. In der derzeitigen Gebührenordnung der<br />

Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> ist jedoch nur eine Indexanpassung im 5 Jahresintervall<br />

vorgesehen, d. h. die nächste Indexanpassung der Grabgebühren wäre erst wieder mit<br />

Beginn 2013 möglich.<br />

Da jedoch das Land Oberösterreich den <strong>Gemeinde</strong>n Kostendeckung vorschreibt, sollen die<br />

Grabplatzgebühren ab 1.1.2012 um 15 % erhöht werden. Des Weiteren soll die<br />

Indexanpassung auch jährlich (wie z. B. im Bereich der Abfallentsorgung) erfolgen.<br />

Antragsempfehlung des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge der geplanten Erhöhung bei den Grabplatzgebühren um 15 % ab<br />

2012 sowie der jährlichen Indexanpassung ab 2013 zustimmen und folgende Verordnung<br />

beschließen:<br />

VERORDNUNG


456<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> vom 13. Dezember 2011 betreffend die<br />

Gebühren für die Benützung des Friedhofes und der Leichenhalle der Marktgemeinde<br />

<strong>Pucking</strong>.<br />

Gemäß § 16 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl I 3/2001, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Gegenstand<br />

Für die Nutzung des kommunalen Friedhofes und der Leichenhalle der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pucking</strong><br />

werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren eingehoben.<br />

§ 2<br />

Grabplatzgebühren<br />

Für die Verleihung bzw. Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle wird eine<br />

Grabplatzgebühr eingehoben. Bei jeder Beisetzung einer Leiche bzw. Urne ist die<br />

Grabplatzgebühr für 10 Jahre (bei Kindergräbern 5 Jahre) im Vorhinein zu entrichten. Bei<br />

Belegung eines bestehenden Grabes (Tiefgrab) ist bei der zweiten Beerdigung lediglich eine<br />

Nachzahlung auf die Differenzjahre bis zum zehnten Jahr ab der zweiten Beerdigung<br />

aufzuzahlen.<br />

Die Nutzungsgebühren betragen für je zehn Jahre:<br />

alt neu<br />

Reihengrab € 270,00 310,00<br />

Randgrab € 350,00 400,00<br />

Reihendoppelgrab € 470,00 540,00<br />

Randdoppelgrab € 630,00 725,00<br />

Kindergrab € 70,00 80,00<br />

Urnennische € 230,00 265,00<br />

Urnengrab € 270,00 310,00<br />

Gruft € 1.190,00 1.370,00<br />

a) Wenn mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Gestaltung einer Grabstätte<br />

über die in der Friedhofsordnung festgesetzten Ausmaße hinaus Grundflächen<br />

beansprucht werden, so sind für diese Flächen Gebühren zu entrichten. Diese<br />

Gebühren betragen pro m² die Hälfte des Preises gemäß lit a bis d des<br />

gegenständlichen Grabes.<br />

b) Die Nutzungsgebühren sind nach dem Verbraucherpreisindex 2000<br />

wertgesichert, Basismonat ist der Oktober 2011. Die Wertsicherung erfolgt<br />

jeweils mit der Indexziffer für den Oktober des laufenden Jahres mit<br />

Wirksamkeit ab 1. Jänner des Folgejahres wobei auf die nächste Zehnerstelle<br />

gerundet wird.<br />

Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz<br />

von Aufwendungen oder Rückerstattung von Gebühren.<br />

§ 3<br />

Nachlösegebühr<br />

Nach einem Zeitablauf von 10 Jahren (bei Kindergräbern nach 5 Jahren) kann das<br />

Nutzungsrecht um weitere 10 Jahre bzw. 5 Jahre bei Kindern verlängert werden. Für die


457<br />

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle ist die jeweilige Grabplatzgebühr<br />

jeweils neu zu entrichten.<br />

§ 4<br />

Öffnen und Schließen von Gräbern<br />

Für das Öffnen und Schließen der Grabstellen wird eine Beerdigungsgebühr in Höhe der<br />

entstehenden Grabungskosten mindestens jedoch:<br />

Normalgrab (bis 1,90 m) € 582,00<br />

Tiefgrab (bis 2,40 m) € 636,00<br />

Gruft € 400,00<br />

Kindergrab (bis 1m Sargl.) € 276,00<br />

Urnenbeisetzung € 110,00<br />

Samstagszuschlag € 156,00<br />

Winterzuschlag (15.11.-28.2.) € 108,00<br />

§ 5<br />

Enterdigungsgebühren<br />

Die Enterdigungsgebühren betragen:<br />

Gruft € 370,00<br />

Reihen- und Wandgrab € 300,00<br />

Tiefgrab € 330,00<br />

Kindergrab € 90,00<br />

Urnenerdgrab € 40,00<br />

Urnendenkmalgrab € 40,00<br />

§ 6<br />

Sonstige Gebühren<br />

Tieferlegung einer Leiche € 370,00<br />

Abräumung von Kränzen € 25,00<br />

Abräumung von Grabdenkmal € 150,00<br />

Reinigung von Friedhofanlage € 150,00<br />

§ 7<br />

Gebühren für die Benützung der Leichenhalle<br />

1. Für die Benützung der gemeindeeigenen Leichenhalle sind folgende Gebühren zu<br />

entrichten:<br />

a) für Aufbahrungen bei Verabschiedungen anlässliche einer Feuerbestattung<br />

€ 70,00<br />

b) für Aufbahrungen bis zu 3 Tagen (= 3 Nächte)<br />

€ 120,00<br />

c) für jeden weiteren Tag € 25,00<br />

2. Die Gebühren nach Abs. 1 lit a und b ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn es sich um eine<br />

Leiche einer Person unter 15 Jahren handelt.<br />

§ 8<br />

Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit


458<br />

1. Die Gebührenschuld entsteht:<br />

a) bei der Grabplatzgebühr mit der Überlassung des Benützungsrechtes an einer<br />

Grabstelle;<br />

b) bei der Erneuerungsgebühr zum Zeitpunkt der Erneuerung des Benützungsrechtes;<br />

c) bei der Beerdigungsgebühr mit der erfolgten Beerdigung der Leiche;<br />

d) bei der Enterdigungsgebühr mit der erfolgten Bewilligung zur Enterdigung;<br />

e)<br />

2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Entstehen der Gebührenschuld<br />

fällig.<br />

1.<br />

§ 9<br />

Gebührenschuldner<br />

a) Zur Entrichtung der Grabplatz-Nachlöse-Gebühr ist derjenige verpflichtet, dessen<br />

Ansuchen um Verleihung (Nachlösung, Verlängerung) des Benutzungsrechtes an<br />

einer Grabstelle bewilligt wird.<br />

b) zur Entrichtung der Beerdigungsgebühr ist derjenige verpflichtet, dem das<br />

Benutzungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche beerdigt wird oder ist,<br />

zukommt; wenn jedoch dieser selbst bestattet wird, derjenige, der für die Bestattung<br />

Sorge zu tragen hat.<br />

c) Die Enterdigungsgebühr hat der Auftraggeber der Enterdigung zu entrichten.<br />

2. Die Grabplatz- und Nachlösegebühren, sowie die Beerdigungs- und<br />

Enterdigungsgebühren sind direkt beim <strong>Gemeinde</strong>amt <strong>Pucking</strong> einzuzahlen.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit dem nach Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt Gebührenordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pucking</strong> vom 18.12.2001 idgF. außer Kraft<br />

Der Bürgermeister:<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12) und die SPÖ-GR Baumgartner, Gstöttner, Lettner und<br />

Kirchmayr stimmen dafür.<br />

Die SPÖ-GR Mag. Reder und A. Altreiter, die FPÖ-Fraktion (4) und GR<br />

Raingruber (BZÖ) stimmen dagegen. GR Klima (Grüne) enthält sich der Stimme.<br />

GR J. Altreiter (SPÖ) war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht anwesend.<br />

Der Antrag ist somit angenommen.<br />

17. Festsetzung der Hebesätze für das Haushaltsjahr 2012<br />

Amtsbericht:


459<br />

Die angeführten Gebühren enthalten im Bereich der Wasserversorgung eine Erhöhung um<br />

3,43 % und bei der Abwasserbeseitigung eine Erhöhung um 4 %, sowie die neu<br />

festzusetzenden Abfallgebühren<br />

der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche<br />

Betriebe (A) mit<br />

der Grundsteuer für Grundstücke (B) mit<br />

der Lustbarkeitsabgabe (Kartenabgabe) mit<br />

der Hundeabgabe mit<br />

der Kanalbenützungsgebühr mit jährlich<br />

einer Grundgebühr<br />

einer Flächengebühr(f. Häuser, Wohnanlg.)<br />

(f. Betriebe)<br />

einer Einwohnergebühr<br />

einer Bereitstellungsgebühr f.unbeb.Grundst.<br />

bis DN 150<br />

ab DN 200 bis DN 400<br />

500 v.H.d. Steuermessbetr.<br />

500 v.H.d. Steuermessbetr.<br />

15 v.H.d. Preises od. Entg.<br />

€ 35,00 für den 1. Hund<br />

€ 35,00 für j. weiteren Hund<br />

€ 10,00 für Wachhunde<br />

€ 54,84 plus 10 % MwSt.<br />

€ 1,87/m² plus 10 % MwSt.<br />

€ 2,56/m² plus 10 % MwSt.<br />

€ 24,96/Person plus 10% MwSt.<br />

€ 54,84 plus 10 % MwSt.<br />

€ 96,84,12 plus 10 % MwSt.<br />

der Abwasserentsorgung aus Senkgruben<br />

€ 7,80/m³ plus 10 % MwSt.<br />

einer Einwohnergebühr<br />

€ 195,00/Jahr plus 10 % MwSt.<br />

der Wasserbezugsgebühr mit<br />

einer Bezugsgebühr € 1,55/m³ plus 10 % MwSt.<br />

einer Grund- od. Bereitstellungsgebühr/Monat<br />

bis DN 25<br />

€ 3,03 plus 10 % MwSt.<br />

bis DN 40<br />

€ 6,88 plus 10 % MwSt.<br />

bis DN 50<br />

€ 12,19 plus 10 % MwSt.<br />

bis DN 150 und darüber<br />

€ 30,19 plus 10 % MwSt.<br />

der Abfallabfuhrgebühr pro Jahr inkl. MwSt.:<br />

90 lt. Restmüll 3-wöchig mit 60 lt. Biotonne und Eigenkomp. € 165,00<br />

90 lt. Restmüll 3-wöchig mit 120 lt. Biotonne ohne Eigenkomp € 250,00<br />

2. od. weitere Restmülltonne (90 lt.) 3-wöchig p. Stück € 90,00<br />

90 lt. Restmüll 6-wöchig mit 60 lt. Biotonne und Eigenkomp. € 120,00<br />

90 lt. Restmüll 6-wöchig mit 120 lt. Biotonne ohne Eigenkomp € 205,00<br />

2. od. weitere Restmülltonne (90 lt.) 6-wöchig p. Stück € 50,00<br />

2. od. weitere Biotonne (120 lt.) p. Stück € 90,00<br />

2. od. weitere Biotonne (240 lt.) p. Stück € 180,00<br />

1.100 lt. Container für Restmüll 6-wöchig € 600,00<br />

1.100 lt. Container für Restmüll 3-wöchig € 1.100,00<br />

Grundgebühr für unbebaute Grundstücke € 60,00<br />

Grundgebühr für Kleingärten unter 500 m² € 45,00<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge die Festsetzung der Hebesätze für 2012 bestimmen.<br />

In einer kurzen Diskussion, in der von GR Mag. Reder (SPÖ) die Hundeabgabe<br />

angesprochen wurde, nachdem diese im vorigen Jahr deutlich erhöht und für die Hunde<br />

nichts gemacht wurde, kam von GR I. Kirchmayr (SPÖ) der Vorschlag, dass die<br />

Hundebesitzer im wahrsten Sinne des Wortes man auch erziehen kann, indem in der<br />

<strong>Gemeinde</strong>zeitung bekanntgegeben wird, dass es gratis Sackerl gibt und über kurz oder lang<br />

diese sicher angenommen werden.


460<br />

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12) und 5 SPÖ-GR stimmen dafür.<br />

Die SPÖ-GR Kirchmayr und Mag. Reder, die FPÖ-Fraktion (4) und GR<br />

Raingruber (BZÖ) stimmen dagegen. GR Klima (Grüne) enthält sich der Stimme.<br />

Der Antrag ist somit angenommen.<br />

18. Voranschlag für das Haushaltsjahr 2012<br />

Amtsbericht:<br />

Im ordentlichen Haushalt sind für das Finanzjahr 2012 Einnahmen von € 6.398.500,00 und<br />

Ausgaben von € 6.571.500,00 veranschlagt. Es ergibt sich somit ein Sollfehlbetrag in Höhe<br />

von € 173.000,00.<br />

Trotz der prognostizierten Steigerung bei den Abgabenertragsanteilen, dem Überschuss<br />

beim Kanal (der zur Stärkung des ordentlichen Haushaltes verwendet wird) und der<br />

geringfügigen Erhöhung bei der SHV Umlage, ist es der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> nicht<br />

möglich, den Abgang im Vergleich zum VA 2011 ( - 159.100) zu verringern. Dies ist vor allem<br />

durch gestiegene Personalkosten, Ausgaben für Raumplanung, gestiegene<br />

Gastschulbeiträge im Hauptschulbereich und der Zuführung für die Volksschulsanierung zu<br />

begründen.<br />

Bei der Wasserversorgung empfiehlt der WVB eine Indexanpassung in Höhe von 3,43 %, im<br />

Bereich der Wasserversorgung ist ein Abgang von EUR 5.700,00 zu erwarten.<br />

Bei den Gebühren soll die Kanalgebühr um 4,00 % lt. Vertragsbindung mit der<br />

Kommunalkreditbank erhöht werden.<br />

Im Bereich der Abwasserentsorgung wird die § 18 Rückfluss in Höhe von EUR 181.700,00<br />

zur Gänze der Rücklage zugeführt, um den Vertragsbestimmungen mit der<br />

Kommunalkredit zu entsprechen. Der restliche Überschuss in Höhe von EUR 202.600,00<br />

wird zur Stärkung des ordentlichen Haushalts und zur Verminderung des Abganges<br />

verwendet.<br />

Im Bereich der Friedhofsverwaltung sollen die Mieten erhöht werden, um die Abgänge der<br />

letzten Jahre auszugleichen. Im Bereich Abfallentsorgung wird eine neue Abfallordnung<br />

erlassen, hier wurde darauf geachtet, die Gebühren für den Steuerzahler nicht zu erhöhen;<br />

wie sich die Kosten für die <strong>Gemeinde</strong> entwickeln, werden die nächsten beiden Jahre zeigen.<br />

Eine einigermaßen verlässliche Kostenschätzung ist zurzeit nicht möglich.<br />

Der Voranschlag beinhaltet die im Voranschlagserlass vorgegebenen Summen sowie die<br />

Budgetwünsche der Feuerwehren, der Volksschule, der Parteien, der Ausschussobmänner<br />

sowie der Kindergärten und des Hortes.<br />

Die Änderungen sind auf den Seiten 6 bis 13 des Voranschlages dargestellt.<br />

Investitions- und Instandhaltungsausgaben<br />

Die Investitionen verteilen sich auf die Bereiche allgemeine Verwaltung, Feuerwehren, VS,<br />

Hort, Kindergärten, Bauhof und Straßen insgesamt sind hiefür 71.300 Euro (VA 2011 51.500<br />

Euro) vorgesehen. Hier fällt vor allem die Anschaffung von neuen Möbeln im Kindergarten I<br />

und EDV Kosten für die Einarbeitung des Betriebsbaugebietes im Bereich Raumordnung ins


461<br />

Gewicht. Bei den Instandsetzungsmaßnahmen sind insgesamt 96.000 Euro (VA 2011 95.100<br />

Euro) veranschlagt – hier werden auch im Jahr 2012 wieder diverse <strong>Gemeinde</strong>straßen<br />

saniert. In Summe beträgt der Anteil an den ordentlichen Gesamtausgaben bei den<br />

Instandhaltungen 1,47 % und bei den Investitionsausgaben 1,<strong>09</strong> %.<br />

<strong>Gemeinde</strong>einrichtungen<br />

Die nachstehend angeführten <strong>Gemeinde</strong>einrichtungen verzeichnen ohne Investitionen<br />

folgende Ergebnisse:<br />

Einrichtung VA 2011 VA 2012<br />

Kindergärten/Krabbelgr. -370.500 -338.300<br />

KG-Transport -22.300 -31.500<br />

Hort -72.900 -99.600<br />

Ausspeisung +9.000 -14.800<br />

Spektrum -28.600 -27.600<br />

Müllbeseitigung +22.500 +2.100<br />

Friedhof -6.300 +1.800<br />

Wasser -17.000 -5.700<br />

Kanal + 175.600 +202.600<br />

Im Bereich Kindergärten und Krabbelgruppe konnte durch Personaloptimierungen der<br />

Abgang reduziert werden, der Gratiskindergarten stellt jedoch weiterhin eine hohe Belastung<br />

für die <strong>Gemeinde</strong> dar.<br />

Beim KG-Transport erhöhen sich die Personalkosten durch Mehrstunden der<br />

Begleitpersonen, zugleich wurde der Landesbeitrag reduziert.<br />

Im Hortbereich steigen die Ausgaben aufgrund des erhöhten Personalaufwandes infolge der<br />

Vollauslastung, sowie der Abfertigung für Frau Gruber.<br />

Der Abgang bei der Ausspeisung resultiert aus den höheren Personalkosten (inkl. ATZ<br />

Poppenreiter) und den gestiegenen Lebensmittelpreisen. Die Anhebung der Portionspreise<br />

wäre notwendig.<br />

Im Bereich Friedhof kann nur durch eine Anhebung der Mieten wieder kostendeckend<br />

gewirtschaftet werden.<br />

Der Überschuss im Bereich Müllbeseitigung ist fiktiv, da erst die nächsten beiden<br />

Wirtschaftsjahre eine Tendenz bei den Kosten ergeben werden.<br />

Der Überschuss im Bereich Kanal wird zur Stärkung im ordentlichen Haushalt verwendet.<br />

Kassenkredit<br />

Der Höchstbetrag an Kassenkrediten, welcher im Finanzjahr 2012 zur Aufrechterhaltung der<br />

Zahlungsfähigkeit in Anspruch genommen werden darf, wird mit 1.000.000 Euro festgesetzt.<br />

Die örtlichen Banken wurden mit einer Anbotserstellung beauftragt.<br />

An Kassenkreditzinsen sind 2.000 Euro (VA 2011 6.000 Euro) veranschlagt.<br />

Schulden- und Annuitätendienst<br />

Der Annuitätendienst belastet den ordentlichen Haushalt mit einem Betrag von 46.800 Euro<br />

(Tilgung: 42.800 Euro / Zinsen: 4.000 Euro).<br />

Der Darlehensstand am Ende von 2012 wird in Höhe von 214.600 Euro erwartet.<br />

Gleichzeitig gewährt die <strong>Gemeinde</strong> dem Verein zur Förderung der Marktgemeinde <strong>Pucking</strong> &<br />

CoKG (VFI) ein internes Darlehen in Höhe von 210.000,00. Dieser Betrag wird aus der<br />

Abwasserbeseitigungsrücklage entnommen und beim Einlangen der zugesagten BZ- und<br />

LZ-Mitteln innerhalb Jahresfrist wieder zurückbezahlt und der Rücklage rückgeführt.


462<br />

Miet- und Pachtausgaben (inkl. Kopier-Wartungsvertrag) wurden mit 32.100 Euro (VA 2011<br />

27.900 Euro) veranschlagt.<br />

Prämien für Versicherungen sind in Höhe von 24.200 Euro (VA 2011 24.900 Euro)<br />

veranschlagt.<br />

Rücklagen<br />

An Rücklagenzugängen ist die Zuführung zur § 18 Rücklage in Höhe von 181.700,00 Euro<br />

vorgesehen.<br />

Voraus. Stand Zugang voraus. Stand am<br />

per 1.1.2012<br />

31.12.2012<br />

Annuitätenrücklage Kanal 170.000,00 0,00 170.000,00<br />

Tilgungsrücklage § 18 910.100,00 181.700,00 1.<strong>09</strong>1.800,00<br />

Wasser lt. ROG 180.400,00 0,00 180.400,00<br />

Kanal lt. ROG 216.800,00 0,00 216.800,00<br />

Charityfond 2.700,00 0,00 2.700,00<br />

Gesamtrücklagenstand 1.480.000,00 181.700,00 1.661.700,00<br />

Personalausgaben<br />

Die Personal- und Pensionsausgaben sind im Finanzjahr 2012 mit 1.775.000 Euro<br />

veranschlagt. Gemessen an den Einnahmen des ordentlichen Haushaltes nehmen diese<br />

einen Anteil von rund 27,84 % (VA 2010: 26,90 %) ein.<br />

Zuführung von Anteilsbeträgen an den AO. Haushalt<br />

Zur Finanzierung von Ausgaben im Rahmen des außerordentlichen Haushaltes werden<br />

121.300 Euro zugeführt, wobei auf den Abschnitt Güterwege 3.300 Euro, den Abschnitt<br />

Straßenbau 3.000 Euro, den Abschnitt Geh- und Radwegbau <strong>Pucking</strong> Ost 65.000 Euro und<br />

den Abschnitt VS-Sanierung 50.000 Euro entfallen.<br />

Im außerordentlichen Haushalt stehen den Einnahmen von € 1.020.900,00 Ausgaben<br />

von € 2.405.400,00 gegenüber, das ergibt einen Sollfehlbetrag von € 1.384.500,00<br />

Dieser Sollfehlbetrag erklärt sich durch die Veranschlagung der zu erwartenden Ergebnisse<br />

des Haushaltsjahres 2011.<br />

Der AO Voranschlag beinhaltet folgende Vorhaben:<br />

Beim Vorhaben Wärmepumpe <strong>Gemeinde</strong>amt sind als Sollfehlbetrag aus dem VJ 9.800 Euro<br />

veranschlagt. Dieser Betrag bleibt nach Abzug der Förderung des Landes und der<br />

Darlehensaufnahme offen und soll evtl. bereits 2011 aus dem OH bedeckt werden.<br />

Beim Vorhaben Feuerwehrhaus FF Hasenufer sind 4.100 Euro als Sollfehlbetrag aus<br />

Vorjahren veranschlagt.


463<br />

Beim Vorhaben Ankauf eines TLF für FF Hasenufer sind 8.100 für den Ankauf eines<br />

Stromerzeugers vorgesehen, der zugesagte Landeszuschuss in Höhe von 54.500,00 soll<br />

nach Auslieferung des Fahrzeuges Ende des Jahres übermittelt werden. Das Fahrzeug wird<br />

dann 2013 bezahlt und 2013 wird auch die Bedarfszuweisung ausgeschüttet.<br />

Beim Vorhaben Sanierung VS werden die BZ/LZ-Mittel und der Anteilsbetrag OH<br />

eingenommen und an den VFI weitergleitet.<br />

Beim Vorhaben Zwischenfinanzierung VS wird die Gewährung des internen Darlehens an<br />

den VFI abgewickelt, das Darlehen wird im selben Jahr wieder zurückgezahlt.<br />

Beim Vorhaben Errichtung einer Krabbelstube/KG Zubau sind 420.300 Euro als<br />

Sollfehlbetrag aus Vorjahren veranschlagt (= Grundkauf).<br />

Beim Vorhaben Errichtung einer Krabbelgruppe sind 41.800 Euro als Sollfehlbetrag aus<br />

2011 veranschlagt. Es wird angenommen, dass dieser Betrag zum überwiegenden Teil<br />

durch Landesförderungen abgedeckt wird.<br />

Beim Vorhaben Revitalisierung Spielplatz Pfarrgasse sind 21.600 Euro als Sollfehlbetrag<br />

veranschlagt. Hier ist noch unklar in welcher Höhe die Förderung des Landes gewährt wird,<br />

sollte ein Restbetrag offen bleiben, muss dieser aus dem OH oder über ein Darlehen<br />

abgedeckt werden.<br />

Beim Vorhaben Straßenbau ab 2005 werden als Baukosten 100.000 Euro für die<br />

Köttsdorferstraße veranschlagt, der geschätzte Abgang aus 2011 beträgt 135.600.<br />

Einnahmenseitig sind aus Vorschreibung von Interessentenbeiträgen 3.000 Euro zu erwarten<br />

und ein geschätzter Landesbeitrag in Höhe von 10.000 Euro.<br />

Beim Vorhaben Geh- und Radwegerweiterung <strong>Pucking</strong> Ost/Hasenufer sind die restlichen<br />

Errichtungskosten lt. Finanzierungsplan, der Sollfehlbetrag aus Vorjahren, die Zuführung aus<br />

dem OH und die Bedarfszuweisung angenommen.<br />

Beim Vorhaben Güterweg Baumberg wird mit der Rückzahlung der Vorfinanzierung<br />

fortgefahren, 2012 ist dann dieses Vorhaben ausfinanziert.<br />

Beim Vorhaben Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind die Anteilsbeiträge an<br />

den Wasserverband veranschlagt. (Bei der Abwasserbeseitigung kommt schon der 10 % ige<br />

Anteil für den Kanalbau neu zu tragen)<br />

Beim Vorhaben Errichtung Sanitäranlage See ist der geschätzte Sollfehlbetrag veranschlagt.<br />

Beim Vorhaben Erweiterung Straßenbeleuchtung ab 2012 sind Baukosten in Höhe von<br />

30.000,00 Euro vorgesehen.<br />

Ordentlicher Haushalt:<br />

Einnahmen Ausgaben<br />

0 Vertretungskörper 57.500,00 904.400,00<br />

1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 200,00 60.700,00<br />

2 Unterricht, Erziehung, Sport u. Wissenschaft 507.200,00 1.382.900,00<br />

3 Kunst, Kultur und Kultus 300,00 40.000,00<br />

4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 6.200,00 871.800,00<br />

5 Gesundheit 100,00 734.200,00<br />

6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr 148.500,00 394.300,00<br />

7 Wirtschaftsförderung 2.700,00 5.900,00<br />

8 Dienstleistungen 2.045.000,00 1.883.800,00<br />

9 Finanzwirtschaft 3.630.800,00 293.500,00


464<br />

Summe 6.398.500,00 6.571.500,00<br />

Sollfehlbetrag -173.000,00<br />

Außerordentlicher Haushalt:<br />

Einnahmen Ausgaben<br />

Wärmepumpe <strong>Gemeinde</strong>amt (Abgang aus Vorj.) 0,00 9.800,00<br />

Ankauf TLF FF Hasenufer 54.500,00 8.100,00<br />

Feuerwehrhaus FF Hasenufer (Abgang aus Vorj.) 0,00 4.100,00<br />

Sanierung VS 260.000,00 260.000,00<br />

Zwischenfinanzierung Sanierung VS 420.000,00 420.000,00<br />

Errichtung einer Krabbelstube (Abgang aus Vorj.) 0,00 420.300,00<br />

Errichtung einer Krabbelgruppe 41.800,00 41.800,00<br />

Revitalisierung Spielplatz Pfarrgasse (Abg.Vorj.) 0,00 21.600,00<br />

Ausbau von Straßen ab 2005 13.000,00 235.600,00<br />

Geh- und Radwegerweiterung <strong>Pucking</strong> Ost/Hasenufer 225.000,00 538.200,00<br />

Güterweg Baumberg 3.300,00 3.300,00<br />

Zwischenfinanzierung Güterweg Baumberg 3.300,00 3.300,00<br />

Wasserversorgung 0,00 44.200,00<br />

Abwasserbeseitigung 0,00 335.100,00<br />

Errichtung Sanitäranlage See (Abg.aus Vorj.) 0,00 30.000,00<br />

Erweiterung Straßenbeleuchtung ab 2012 0,00 30.000,00<br />

Summe 1.020.900,00 2.405.400,00<br />

Fehlbetrag -1.384.500,00<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge dem dargestellten Voranschlag für 2012 seine Zustimmung geben.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12) und 5 SPÖ-GR stimmen dafür.<br />

Die FPÖ-Fraktion (4) und GR Raingruber (BZÖ) stimmen dagegen.<br />

Die SPÖ-GR Mag. Reder und Gstöttner und GR Klima (Grüne) enthalten sich der<br />

Stimme.<br />

Der Antrag ist somit angenommen.<br />

19. Mittelfristiger Finanzplan 2012 – 2015<br />

Amtsbericht:<br />

Gemeinsam mit dem Voranschlag hat die <strong>Gemeinde</strong> den MFP für 2012-2015 vorzulegen.<br />

Der MFP dient als Unterlage für die Planungsperiode von 4 Jahren.<br />

Das Land verlangt verschiedene Ausdrucke, unter anderem die Errechnung der<br />

Budgetspitze.<br />

Die Budgetspitze ist eine Ableitung aus dem Rechnungsquerschnitt, es werden nicht alle<br />

Einnahmen und Ausgaben hineingerechnet, sondern nur die „laufende Gebarung“.<br />

So werden z. B. keine Kapitaltransferzahlungen, kein Erwerb oder Verkauf v. Vermögen,<br />

keine Rücklagenentnahmen oder -zuführungen eingerechnet.<br />

Die Budgetspitze spiegelt jenen Betrag wieder, mit dem neue Vorhaben im AOH<br />

finanziert werden könnten bzw. alte Vorhaben ausfinanziert werden sollten.


465<br />

Budgetspitze<br />

Bereich Plan 2012 Plan 2013 Plan 2014 Plan 2015<br />

Einnahmen d. lfd. Gebarung 5.992.000 5.967.500 5.995.700 5.973.100<br />

-Ausgaben d. lfd. Gebarung 6.129.400 6.149.000 6.241.600 6.318.800<br />

= Ergebnis der lfd. Gebarung -137.400 -181.500 -245.900 -345.700<br />

- Tilgungen(Posten340-346,OH) 42.800 43.000 32.800 32.800<br />

+Tilgungszuschüsse (Posten8702,OH) 0 0 0 0<br />

- Interessentenbeiträge/Anschlussgeb. 3.000 3.000 3.000 3.000<br />

- sonstige einmalige Einnahmen 0 0 0 0<br />

+ sonstige einmalige Ausgaben 10.900 11.400 0 0<br />

= Budgetspitze -17.2300 -216.100 -281.700 -381.500<br />

Der unten dargestellte Investitionsplan zeigt die Entwicklung im AOH auf. Die Salden sind<br />

Beträge, die bei den einzelnen Vorhaben nicht ausfinanziert sind (ab 2013 ohne Übernahme<br />

der Sollfehlbeträge).<br />

Investitionsplan – AOH<br />

Bereich Plan 2012 Plan 2013 Plan 2014 Plan 2015<br />

Kosten 2.405.400 216.500 70.000 70.000<br />

Bedeckung:<br />

Rückzahlung von gewährten Darl. 210.000 0 0 0<br />

Rücklagenentnahme 210.000 0 0 0<br />

Darlehen 0 23.500 0 0<br />

Kapitaltransferzahlung vom Land (LZ) 211.300 35.000 35.000 35.000<br />

Kapitaltransferzahlung vom Land (BZ) 265.000 105.000 35.000 35.000<br />

Kapitaltransferzahlungen von pr.<br />

0 6.600 0 0<br />

Haushalten<br />

Anteilsbetrag O. Haushalt 118.300 0 0 0<br />

Interessentenbeiträge OH 3.000 0 0 0<br />

Abwicklung Soll-Überschüsse 3.300 0 0 0<br />

Summe 1.020.900 170.100 70.000 70.000<br />

Saldo -1.384.500 -46.400 0 0<br />

Im Plan 2012 sind Kosten für Sanierung VS, Ankauf LFA FF Hasenufer, Straßenbau,<br />

Erweiterung Straßenbeleuchtung enthalten.<br />

Ab Plan 2013 sind nur mehr Kosten für den Ankauf LFA FF Hasenufer enthalten.<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge dem dargestellten Finanzierungsplan für die Jahre 2012 – 2015<br />

seine Zustimmung geben.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die ÖVP-Fraktion (12) und 6 SPÖ-GR stimmen dafür.<br />

Die FPÖ-Fraktion (4) und GR Raingruber (BZÖ) stimmen dagegen.<br />

GR Mag. Reder (SPÖ) und GR Klima (Grüne) enthalten sich der Stimme.<br />

Der Antrag ist somit angenommen.<br />

20. Kassenkredit für das Haushaltsjahr 2012


466<br />

Amtsbericht:<br />

Auf Grund des unter Punkt 18 zu behandelnden Voranschlages ergibt sich ein<br />

Kassenkreditrahmen von € 1.000.000. Von zwei Banken wurden für den Kassenkredit für<br />

das Jahr 2012 Angebote eingeholt und es wurden folgende Angebote abgegeben:<br />

Die Raiffeisenbank <strong>Pucking</strong> bietet einen Sollzinssatz gebunden an den 3-Monats-Euribor<br />

inkl. eines Zuschlages in Höhe von 0,625 %, dies entspricht einem derzeitigem Zinssatz<br />

von 2,205 % p.a. (Basis 3-Monats-Euribor Oktober 2011)<br />

Die Sparkasse <strong>Pucking</strong> bietet einen Sollzinssatz gebunden an den 3-Monats-Euribor inkl.<br />

eines Zuschlages in Höhe von 0,625 %, dies entspricht einem derzeitigem Zinssatz von<br />

2,205 % p.a. (Durchschnitt Oktober 2011)<br />

Habenzinssätze werden wie folgt angeboten:<br />

Raika <strong>Pucking</strong> 0,625 %, Sparkasse <strong>Pucking</strong> 0,625 %<br />

Kontospesen/Gebühren, die pro Quartal verrechnet werden:<br />

Rk <strong>Pucking</strong> Spk. <strong>Pucking</strong><br />

Kontoführung 27,25 17,00<br />

Telebanking/Elba 0,00 0,15<br />

Elektronischer 0,07 0,39<br />

Umsatz(Vorschr.)<br />

Kontoauszugskosten 0,00 0,25<br />

Dies ergibt bei einer Annahme von 1.142 Umsätzen Telebanking/Elba, 1.595 elektronischen<br />

Gutschriften und 63 Auszügen pro Quartal folgende Kosten:<br />

Rk <strong>Pucking</strong> Spk. <strong>Pucking</strong><br />

Kosten pro Quartal 138,90 826,10<br />

Antragsempfehlung:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möge auf Grund der günstigeren Konditionen der Raiffeisenbank <strong>Pucking</strong><br />

den Zuschlag für den Kassenkredit erteilen.<br />

Nachdem dazu keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag mit<br />

Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

21. Prüfung des Rechnungsabschlusses 2010 und des Voranschlages 2011<br />

durch die BH Linz-Land; Bericht<br />

Amtsbericht:<br />

Durch ein Prüforgan der BH Linz-Land wurde der Rechnungsabschluss 2010 und der<br />

Voranschlag 2011 geprüft und auf einzelne Bereiche konkret eingegangen.<br />

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben den gesamten Bericht erhalten, im<br />

Folgenden werden nur die abschließenden Feststellungen wie folgt angeführt:


467<br />

„Aufgrund der neuerlichen Steigerung des Abganges bei den Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

sollten die Öffnungszeit und der Personaleinsatz auf den unbedingt notwendigen Bedarf<br />

kritisch hinterfragt werden.<br />

Gemäß § 91 Oö. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990 (GemO) hat der Prüfungsausschuss die<br />

Gebarungsprüfung nicht nur anhand der Rechnungsabschlüsse, sondern auch im Laufe des<br />

Haushaltsjahres, und zwar wenigstens vierteljährlich vorzunehmen. Die Prüftätigkeit hat<br />

unter anderem die Richtigkeit der Kassenführung zu umfassen.<br />

Betreffend den Voranschlag 2011 wird weiters auf die Feststellungen im Bericht der<br />

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Gm40-1-19-2010-Ew vom 06.12.2010, über die<br />

Vorprüfung des Voranschlagsentwurfes 2011 verwiesen.“<br />

Der Prüfbericht wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat einstimmig zur Kenntnis genommen.<br />

22. Prüfung der <strong>Gemeinde</strong>gebarung durch den Prüfungsausschuss; Bericht<br />

Der Vorsitzende ersucht dazu den Obmann des Prüfungsausschusses, GR Lettner, um<br />

Verlesung des Prüfberichtes.<br />

Der Bericht wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat einstimmig zur Kenntnis genommen.<br />

23. Dringlichkeitsantrag – AST-Taxi<br />

Nachdem bereits zu Beginn der Sitzung der Dringlichkeitsantrag verlesen wurde, ersucht der<br />

Vorsitzende um Wortmeldungen.<br />

GR. Raingruber (BZÖ) führt dazu aus, dass für das AST-Taxi im Jahr 2011 € 20.000,--<br />

vorgesehen waren und nichts umgesetzt wurde. Daher verweist er im Antrag auf die<br />

konkrete Umsetzung und ersucht den <strong>Gemeinde</strong>rat um Zustimmung.<br />

GV Mag. Kirchmayr (ÖVP) findet die Idee ja grundsätzlich gut. Tatsache ist jedoch, dass<br />

man sich die Nachbargemeinden anschauen muss, die wieder von diesem Modell<br />

weggehen.<br />

GV Baumgartner (SPÖ) bemerkt dazu, dass zuerst ein Konzept ausgearbeitet werden soll.<br />

Er stellt daher den Antrag, dies einem Ausschuss zuzuweisen.<br />

GR Felber (ÖVP) führt dazu aus, dass er nicht glaubt, dass mit 15.000--- bis 20.000,-- das<br />

Auslangen gefunden wird. Er findet es nicht notwendig, dass die Allgemeinheit für jeden<br />

mitzahlen muss. An und für sich begrüßt er es, dass für die Jugendlichen etwas angeboten<br />

wird, jedoch nicht in dieser Form vom AST-Taxi, das zu teuer ist.<br />

Der Vorsitzende bringt die finanzielle Problematik zur Sprache, wenn z.B. pro Fahrt € 1,--<br />

dazu bezahlt wird, dann ist dies eine Frotzelei. Er findet natürlich die Idee auch gut, aber es<br />

ist nicht leistbar.<br />

GV Altreiter (SPÖ) führt dazu aus, dass es ja nicht nur um diejenigen geht, die fortgehen,<br />

sondern auch um Personen, die Kurse in Linz besuchen. Von ihrer Seite findet der Antrag<br />

Zustimmung.<br />

GR Raingruber (BZÖ) bemerkt noch dazu, dass er grundsätzlich für eine Abstimmung im<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat ist und dann erst in einem Ausschuss genaueres auszuarbeiten.


468<br />

GV Mag. Dr. Mauhart (FPÖ) führt aus, dass, wenn der Antrag nicht beschlossen wird, es<br />

wieder das gleiche ist, wie letztes Jahr. Mauhart meint, dass erst ein Konzept ausgearbeitet<br />

werden kann, wenn die € 20.000,-- beschlossen sind.<br />

Auch GR Altof (FPÖ) führt aus, dass ein Rahmen von € 20.000,-- beschlossen werden soll.<br />

Konkret muss es ja nicht das AST-Taxi sein, sondern generell eben für ein Jugendtaxi.<br />

GV Mag. Kirchmayr (ÖVP) bekrittelt, dass im Jugend-, Sportausschuss nie dies zur<br />

Diskussion gestanden ist, obwohl vom Obmann immer um neue Ideen gefragt wurde.<br />

GV Altreiter (SPÖ) greift dazu auf, dass GV Kirchmayr in einer GR-Sitzung bekannt gegeben<br />

hat, dass die ÖVP bis im Herbst eine vernünftige Form für die Jugendliche auf die Beine<br />

stellen wird.<br />

GV Mag. Kirchmayr führt dazu aus, dass an sich ein gutes Konzept für ein Jugendtaxi bereits<br />

vorliegt, es jedoch noch an der Finanzierung fehlt. Es wird noch nach einer regionalen Stelle<br />

gesucht, weil es natürlich günstig wäre, wenn es bezirksübergreifend wäre. Dieses Konzept<br />

ist nur für junge Leute gedacht.<br />

Nach einer längeren Debatte, bei der es immer wieder darum geht, ob diese Angelegenheit<br />

zuerst in einem Ausschuss behandelt werden soll, zieht GR Baumgartner seinen gestellten<br />

Antrag zurück.<br />

Der Vorsitzende lässt sodann über den Dringlichkeitsantrag mit Handzeichen abstimmen.<br />

Beschluss: Die SPÖ-Fraktion (7), die FPÖ-Fraktion (4), GR Raingruber (BZÖ) und GR Klima<br />

(Grüne) stimmen dafür. Die ÖVP-Fraktion (12) stimmt dagegen.<br />

Der Antrag ist somit angenommen.<br />

24. Allfälliges<br />

a) GR I. Kirchmayr (SPÖ) spricht an, dass die Siedlungsstraßen von Pferdeäpfeln<br />

verunreinigt werden.<br />

b) GR Raingruber (BZÖ) führt aus, dass der Verkehrsspiegel in Hasenufer, Ausfahrt von der<br />

Köttsdorfer-Straße verstellt ist.<br />

c) GR Gstöttner (SPÖ) zeigt die Problematik auf, dass es die Firma Mywave nicht mehr gibt<br />

und daher sehr viele momentan ohne Internetverbindung sind.<br />

d) GR Mag. Hinterholzer (ÖVP) bedankt sich beim <strong>Gemeinde</strong>rat für die Mitarbeit beim<br />

Musical History.<br />

e) GV A. Altreiter (SPÖ) bringt kurz ein Schreiben von der Hortleiterin vor, in dem Frau Flath<br />

aufzeigt, dass der Turnsaal durch die Vereine sehr in Anspruch genommen wird und von den<br />

Hortkindern daher nicht immer genutzt werden kann. Weiters zeigt sie die Problematik über<br />

die Reinigung in den Horträumen auf, wenn die Reinigungskraft vom Hort z.B. durch<br />

Erkrankung ausfällt.<br />

f) GR DI Mairanderl (ÖVP) ersucht die einzelnen Fraktionen in deren Aussendungen die neu<br />

beschlossene Abfallbeseitigung positiv zu übermitteln.


469<br />

g) GV Mag. Helena Kirchmayr (ÖVP) bringt vor, dass vom Arbeitskreis der Gesunden<br />

<strong>Gemeinde</strong> Vorträge und Kurse wie z.B. Zumba angeboten werden und spricht eine<br />

Einladung zum Besuch bei solchen Veranstaltungen aus.<br />

h) GV Baumgartner (SPÖ) erinnert an den Pachtvertrag der Union.<br />

i) GV Mag. Dr. Mauhart (FPÖ) spricht die Bodenmarkierung (Parken verboten) gegenüber<br />

dem Grundstück von Dr. Steinhardt an, worauf AL Schickmayr ausführt, dass dies ein<br />

Missverständnis ist und es eigentlich bei der Einfahrt von Derflinger gedacht wäre.<br />

j) GR Altreiter (SPÖ) fragt nach, wie weit das WC beim See ist, worauf ausgeführt wird, dass<br />

bis jetzt nur das Herren-WC verfliest ist, jedoch für die Eisstocksaison das gesamte<br />

fertiggestellt werden wird.<br />

k) GV A. Altreiter (SPÖ) führt aus, dass heuer wieder der Silvesterlauf stattfindet und lädt<br />

dazu ein.<br />

Der Bürgermeister und die Sprecher der einzelnen Fraktionen wünschen frohe Weihnachten<br />

und bedanken sich für die Zusammenarbeit.


470<br />

Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung<br />

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über<br />

die letzte Sitzung vom 27. September 2011 wurden keine Einwendungen erhoben.<br />

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen<br />

nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21.45 Uhr.<br />

..................................................... ....................................................<br />

(Vorsitzender)<br />

(<strong>Gemeinde</strong>rat)<br />

..................................................... ....................................................<br />

(Schriftführer)<br />

(<strong>Gemeinde</strong>rat)<br />

Der Vorsitzende beurkundet hiemit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift<br />

in der Sitzung vom .................................... keine Einwendungen erhoben wurden,<br />

über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde.<br />

<strong>Pucking</strong>, am ............................<br />

Der Vorsitzende:<br />

...............................................

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