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Co-Vergärung - PTKA

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Abschnitt I 21<br />

3.4 Beurteilung der Rückbelastung<br />

Das bei der Entwässerung ausgefaulter Klärschlämme abgetrennte Wasser<br />

wird zumeist wieder in den Zulauf der Kläranlage eingeleitet und verursacht<br />

dadurch Rückbelastungen zur Kläranlage. Insgesamt betrachtet, beträgt die<br />

CSB-Rückbelastung aus dem Schlammwasser bezogen auf die Zulauffracht<br />

der Kläranlage etwa 3 %, bei der Stickstoffrückbelastung sind es ca. 15 %<br />

[SCHMELZ, 2000].<br />

Durch die Mitbehandlung von biogenen Abfällen darf die Erhöhung der Rückbelastung<br />

keinesfalls so groß sein, dass die Behandlungskapazität der Kläranlage<br />

überschritten und eine Einhaltung der Ablaufgrenzwerte nicht mehr<br />

gewährleistet ist. Besonders die Veränderungen beim Parameter TKN durch<br />

die <strong>Co</strong>-Substratzugabe unterliegen einer genauen Beobachtung [SCHMELZ,<br />

2000].<br />

Das während der Entwässerungsversuche anfallende Schlammwasser wurde<br />

in einer Filtratwasseranalyse auf seinen Gehalt an CSB, Ammonium (NH4-N),<br />

Gesamt-Phosphat (Pges), organischem Stickstoff (org. N) und abfiltrierbaren<br />

Stoffen hin untersucht. Aus diesen Werten können Aussagen über die zu erwartende<br />

Rückbelastung der Kläranlage getroffen werden.<br />

3.5 Beurteilung Produktqualität<br />

Bei der <strong>Co</strong>-Vergärung unterliegen das <strong>Co</strong>-Substrat als Ausgangssubstanz sowie<br />

der ausgefaulte Schlamm als Endprodukt einer qualitativen Beurteilung,<br />

die in der Untersuchung nach Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und einer<br />

Nährstoffanalyse gekennzeichnet ist.<br />

Ausgangssubstanz<br />

Das <strong>Co</strong>-Substrat muss den stofflichen Anforderungen nach dem „Merkblatt<br />

zur <strong>Co</strong>-Fermentation von biogenen Abfällen in Faulbehältern von Kläranlagen“<br />

[MUNLV, 2001] genügen und wird deshalb einer Untersuchung nach<br />

Klärschlammverordnung (AbfKlärV) unterzogen. Die hierzu in Tabelle 2-4 (siehe<br />

auch Kapitel 2.1, Seite 12) aufgeführten zulässige Schwermetall- und AOX-<br />

Gehalte für das <strong>Co</strong>-Substrat dürfen nicht überschritten werden.<br />

Für die Ausgangssubstanzen wurde zusätzlich einmalig eine Nährstoffanalyse<br />

(CNS-Analyse) durchgeführt, bei der die Gehalte an Kohlenstoff (C), Stickstoff<br />

(N) und Schwefel (S) bestimmt wurden.

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