Stellungnahme zu den Berichten âBeurteilung der ... - PTKA
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LAW-Rückholung<br />
3 LAW-Rückholung<br />
3.1 Reduzierung <strong>der</strong> Gefährdung durch eine unkontrollierte Flutung<br />
Das Konzept <strong>der</strong> LAW-Rückholung zielt darauf ab, in möglichst kurzer Zeit einen großen Teil<br />
des eingelagerten radioaktiven Inventars <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>holen und es so im Falle einer unkontrollierten<br />
Flutung einer Freiset<strong>zu</strong>ng in die Biosphäre <strong>zu</strong> entziehen. Dabei wer<strong>den</strong> vier Varianten<br />
betrachtet, die auch als 4 Stufen <strong>der</strong> Rückholung angesehen wer<strong>den</strong> können, bei dem sich<br />
das im Bergwerk verbleibende Radiotoxizitätsäquivalent systematisch reduziert (nach Stufe<br />
1 auf 37%, nach Stufe 2 auf 8%, nach Stufe 3 auf ~0% und vollständige Dekontamination<br />
nach Stufe 4).<br />
Der Erfolg dieses Konzeptes hängt letztlich davon ab, wie schnell die Rückholung tatsächlich<br />
realisiert wer<strong>den</strong> kann. Der Nachweis <strong>der</strong> Machbarkeit des in <strong>der</strong> Studie errechneten Zeitrahmens<br />
von 2,8 Jahren (für Variante 1) bis 14,6 Jahren (für Variante 4) enthält erhebliche<br />
Lücken sowie wenig plausible und nicht nachvollziehbare Angaben, aber keine Betrachtung<br />
<strong>der</strong> wesentlichen Machbarkeitsrisiken, auf die nachfolgend eingegangen wird.<br />
Dem Beginn <strong>der</strong> eigentlichen Abfallrückholung geht jeweils eine Vorlaufphase voraus, in <strong>der</strong><br />
die genehmigungsseitigen und technischen Vorrausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong> schaffen sind. Als zeitkritisch<br />
wird dabei jeweils die Genehmigung und Errichtung des Transportbereitstellungs- und<br />
Zwischenlagers über Tage mit 83 Wochen in Variante 1 und 220 Wochen in Variante 4 angesehen.<br />
Die Beschränkung des darin enthaltenen Genehmigungs- und Anordnungsverfahrens in <strong>den</strong><br />
Varianten 1-3 auf 18 Wochen ist in hohem Maße unrealistisch. Auch im Falle einer Anordnung<br />
nach §19 (3) AtG ist eine vollständige Genehmigungsplanung <strong>zu</strong> erstellen, <strong>der</strong><br />
<strong>zu</strong>ständigen Behörde und ihren Sachverständigen <strong>zu</strong>r Prüfung vor<strong>zu</strong>legen und letztlich <strong>zu</strong><br />
beschei<strong>den</strong>. Selbst unter Berücksichtigung einer latenten Gefährdung für das Schutzgut<br />
Grundwasser sind hier im Hinblick auf mögliche unmittelbare Gefahren für die Bevölkerung<br />
und das Betriebspersonal Abstriche an <strong>der</strong> gebotenen Scha<strong>den</strong>svorsorge nach dem Stand<br />
von Wissenschaft und Technik nicht möglich.<br />
Hin<strong>zu</strong> kommt, dass offensichtlich keine Untersuchungen <strong>zu</strong>r Realisierbarkeit eines Zwischenlagers<br />
in Schachtnähe erfolgten. So fehlt z. B. selbst die Ausweisung geeigneter Flächen.<br />
Daher sind erhebliche Planungsrisiken nicht aus<strong>zu</strong>schließen. Für <strong>den</strong> Bau und die Inbetriebnahme<br />
des Lagers einschließlich aller Sicherheitseinrichtungen wur<strong>den</strong> 75-100 Wochen<br />
angesetzt. Sofern ausschließlich bereits erprobte Technik eingesetzt wer<strong>den</strong> könnte, wäre<br />
dieser Zeitrahmen noch als sehr ehrgeizig an<strong>zu</strong>sehen. Als problematisch ist dabei in Anbetracht<br />
<strong>der</strong> erheblichen Salzgehalte bzw. –mengen vor allem die Konradgerechte<br />
Konditionierung an<strong>zu</strong>sehen, für die bekannte Verfahren kaum einsetzbar sind. Der Vorschlag<br />
daraus Salzbeton her<strong>zu</strong>stellen, ist wegen dessen Wasserlöslichkeit fraglich.<br />
Die Vorlaufphase für die Genehmigung / Beschaffung bzw. Errichtung und Inbetriebnahme<br />
<strong>der</strong> untertägigen Ausrüstungen und Anlagen wird in <strong>den</strong> Varianten 1-3 mit nur 62 Wochen<br />
noch deutlich kürzer angesetzt und davon nur 12 Wochen für das Anordnungs- bzw. Ge-<br />
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