Stellungnahme zu den Berichten âBeurteilung der ... - PTKA
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Bewertungsgrundlagen und Vorgehensweise<br />
langfristigen Gefährdung führen. In bei<strong>den</strong> Fällen kann dies durch die Reduzierung <strong>der</strong><br />
Wahrscheinlichkeit einer Freiset<strong>zu</strong>ng, ihres Ausmaßes o<strong>der</strong> von beidem erreicht wer<strong>den</strong>.<br />
Die AGO-Kriterien betreffen letztlich genau diese Prüfung <strong>der</strong> Gefährdungsreduzierung, sofern<br />
sie nicht auf die Prüfung <strong>der</strong> Darlegung beschränkt sind. Dabei fin<strong>den</strong> „Robustheit“ und<br />
„Gewährleistung gestaffelter Abwehrmaßnahmen“ ihren Nie<strong>der</strong>schlag in <strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong><br />
Eintrittswahrscheinlichkeit großer Schä<strong>den</strong>, während Defizite bei <strong>der</strong> „technischen Machbarkeit“<br />
entwe<strong>der</strong> <strong>zu</strong>m Nichterreichen <strong>der</strong> erwarteten Gefährdungsreduzierung o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>mindest<br />
<strong>zu</strong> einer Verlängerung des benötigten Zeitrahmens führen. In Anbetracht <strong>der</strong> bestehen<strong>den</strong><br />
latenten Gefahr einer unkontrollierten Flutung, kommt dem benötigten Zeitrahmen eine beson<strong>der</strong>e<br />
Bedeutung <strong>zu</strong>, obwohl er in <strong>den</strong> AGO-Kriterien nicht enthalten ist.<br />
Einige <strong>der</strong> vorgeschlagenen Maßnahmen führen zwangsläufig <strong>zu</strong> <strong>zu</strong>sätzlichen radiologischen<br />
Auswirkungen für das Betriebspersonal, Umwelt und die Bevölkerung, die das<br />
gegenwärtige geringfügige Ausmaß übersteigen können und daher in die Bewertung ein<strong>zu</strong>beziehen<br />
sind.<br />
In Übereinstimmung mit allgemein, auch international anerkannten Strahlenschutzgrundsätzen<br />
beinhaltet § 6 Abs. 1 StrlSchV die For<strong>der</strong>ung, dass jede unnötige Strahlenexposition<br />
o<strong>der</strong> Kontamination von Mensch und Umwelt <strong>zu</strong> vermei<strong>den</strong> ist. Aus dem Umstand, dass <strong>der</strong><br />
Begriff „unnötig“ vor dem Hintergrund <strong>der</strong> AtG-Regelungen nicht absolut verstan<strong>den</strong> wer<strong>den</strong><br />
darf, folgt im konkreten Fall <strong>zu</strong>nächst die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen <strong>der</strong><br />
zwangsläufig mit einer Maßnahme verbun<strong>den</strong>en Exposition bzw. Kontamination einerseits<br />
und <strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong> latenten und langfristigen Gefahr einer Kontamination und größeren<br />
Exposition an<strong>der</strong>erseits. Für die Zulässigkeit <strong>der</strong> konkreten Maßnahme muss sich <strong>zu</strong>dem<br />
aus einer weiteren, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorgenommenen Abwägung<br />
ein Nettonutzen ergeben. Dieser nach<strong>zu</strong>weisende Nettonutzen einer Option ist nur fest<strong>zu</strong>stellen,<br />
wenn die wirtschaftlichen, sozialen o<strong>der</strong> sonstigen Nutzen die Nachteile <strong>der</strong><br />
Strahlenexposition überwiegen. Eine Beson<strong>der</strong>heit bei <strong>der</strong> Abwägung besteht im konkreten<br />
Fall darin, dass reale Expositionen für Mensch und Umwelt bei <strong>der</strong> Durchführung einer Maßnahme<br />
hypothetischen langfristigen Expositionen gegenüber<strong>zu</strong>stellen sind, die (nur) nicht<br />
hinreichend sicher ausgeschlossen wer<strong>den</strong> können.<br />
Die Bewertung des Sicherheitsgewinns (bzw. Nettonutzens) einer Stilllegungsmaßnahme<br />
läuft dann offensichtlich genau auf eine solche Abwägung hinaus, die wie<strong>der</strong>um in einem<br />
Optionenvergleich die Grundlage <strong>zu</strong>r Entscheidungsfindung liefern sollte. Bei dem vom BfS<br />
vorgeschlagenen Verfahren des paarweisen Vergleiches /7/ von Einzelkriterien unterschiedlicher<br />
Bedeutung und Zielrichtung besteht hingegen die Gefahr, dass diese übergreifende<br />
Zielfunktion verloren geht. Ein solches Verfahren wird daher als problematisch angesehen.<br />
Im Interesse einer hinsichtlich des späteren Optionenvergleichs möglichst zielführen<strong>den</strong> Bewertung<br />
<strong>der</strong> vorliegen<strong>den</strong> Studien <strong>zu</strong> 3 Stilllegungsvarianten <strong>der</strong> Schachtanlage Asse II<br />
wurde diese <strong>Stellungnahme</strong> jeweils nach <strong>den</strong> Gesichtspunkten<br />
• Reduzierung <strong>der</strong> Gefährdung durch eine unkontrollierte Flutung,<br />
• Reduzierung <strong>der</strong> langfristigen Gefährdung und<br />
• <strong>zu</strong>sätzliche Strahlenexposition bei Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme<br />
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