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Patientenrechtegesetz - Wichtiges für Psychotherapeuten

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<strong>Patientenrechtegesetz</strong><br />

<strong>Wichtiges</strong> <strong>für</strong> <strong>Psychotherapeuten</strong><br />

Johannes Schopohl<br />

<strong>Patientenrechtegesetz</strong> – <strong>Wichtiges</strong> <strong>für</strong> <strong>Psychotherapeuten</strong><br />

Dortmund, 11. Oktober 2013


Überblick<br />

1. Aufbau und Inhalt des <strong>Patientenrechtegesetz</strong>es<br />

2. Behandlungsvertrag<br />

Einordnung des Behandlungsvertrages (§§ 630a – 630b)<br />

Informationspflichten (§ 630c)<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Einwilligung (§630d)<br />

Aufklärung (§630e)<br />

Aufklärung und Einwilligung bei einwilligungsunfähigen<br />

Patienten<br />

Dokumentation (§630f)<br />

Einsichtnahme (§630g)<br />

Beweislastregeln (§630h)<br />

3. Entscheidungsfristen nach § 13 Abs. 3a SGB V<br />

2


Aufbau und Inhalt<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Artikel 1: Änderungen des BGB<br />

Behandlungsvertrag als neuer Untertitel<br />

Zentral: Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung<br />

Artikel 2: Änderungen des SGB V<br />

Neue Entscheidungsfristen in § 13 Abs. 3a SGB V<br />

Beteiligungsrechte <strong>für</strong> Patientenvertreter<br />

Widerrufsrechte <strong>für</strong> Patienten bei Selektivverträgen<br />

Beschwerdemanagement im stationären Bereich<br />

Artikel 3 – Artikel 4b: Änderungen von<br />

Patientenbeteiligungsverordnung<br />

Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

Zulassungsverordnungen <strong>für</strong> Ärzte und Zahnärzte<br />

3


Einordnung des<br />

Behandlungsvertrages


Behandlungsvertrag<br />

<br />

Ziel der Regelungen zum Behandlungsvertrag:<br />

„Mit dem Gesetzentwurf werden zum einen die<br />

bisherigen richterrechtlich entwickelten Grundsätze<br />

des Arzthaftungs- und Behandlungsrechts gesetzlich im<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in einem neuen<br />

Untertitel „Behandlungsvertrag“ kodifiziert. ... Damit<br />

leistet das Gesetz einen wesentlichen Beitrag zu mehr<br />

Transparenz und Rechtssicherheit, so dass das<br />

Recht <strong>für</strong> die Patientinnen und Patienten klarer und<br />

übersichtlicher wird. Die Patientinnen und Patienten<br />

sollen ihre wichtigsten Rechte möglichst selbst im<br />

Gesetz nachlesen können“ (BT-Drs. 17/10488, S. 11).<br />

5


Behandlungsvertrag (§ 630a)<br />

<br />

<br />

Spezieller Fall des Dienstvertrags<br />

Der Behandelnde schuldet die medizinische Behandlung,<br />

der Patient die Zahlung, es sei denn, ein Dritter<br />

(Krankenkasse) ist zur Zahlung verpflichtet (§630a Abs.1).<br />

<br />

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der<br />

Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten<br />

fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas<br />

anderes vereinbart ist.<br />

6


Behandlungsvertrag (§ 630a)<br />

„Die <strong>für</strong> eine Behandlung nach Absatz 2 zu beachtenden<br />

fachlichen Standards können aber nur in dem Umfang<br />

maßgeblich sein, wie sie <strong>für</strong> diese Behandlung auch<br />

tatsächlich existieren und anerkannt sind. Dies ist <strong>für</strong> die<br />

Berufsgruppen der (Zahn-)Ärzte, der Psychologischen<br />

<strong>Psychotherapeuten</strong>, der Kinder- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten unproblematisch“ (BT-<br />

Drs. 17/10488, Seite 28).<br />

7


Behandlungsvertrag/Informationspflichten<br />

<br />

<br />

Grundsätzlich keine Form <strong>für</strong> den Vertrag vorgesehen<br />

ABER: Beweisfunktion und Informationspflicht (§ 630c):<br />

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige<br />

Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten<br />

nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den<br />

Umständen hier<strong>für</strong> hinreichende Anhaltspunkte, muss er<br />

den Patienten vor Beginn der Behandlung über die<br />

voraussichtlichen Kosten der Behandlung in<br />

Textform informieren. Weitergehende<br />

Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben<br />

unberührt. [ Achtung bei GKV-Versicherten §§ 3 Abs.<br />

1, 18 Abs. 8 Nrn. 2 und 3 BMV-Ärzte]<br />

8


Informationspflichten (§630c)<br />

„(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in<br />

verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und,<br />

soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche <strong>für</strong> die<br />

Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern,<br />

insbesondere“<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Diagnose,<br />

die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,<br />

die Therapie und<br />

die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.<br />

9


Informationspflichten (§630c)<br />

§ 630c Abs. 2 Satz 2:<br />

Sind <strong>für</strong> den Behandelnden Umstände erkennbar,<br />

die die Annahme eines Behandlungsfehlers<br />

begründen, hat er den Patienten über diese auf<br />

Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher<br />

Gefahren zu informieren.<br />

§ 630c Abs. 2 Satz 3:<br />

Strafprozessrechtliches Beweisverwertungsverbot,<br />

wenn Fehler durch Behandelnden selbst oder einer<br />

Person gegenüber der ein Zeugnisverweigerungsrecht<br />

besteht.<br />

10


Informationspflichten (§630c)<br />

Ausnahmen (§ 630c Abs. 4):<br />

„(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht,<br />

soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer<br />

Umstände entbehrlich ist, insbesondere“<br />

<br />

<br />

wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder<br />

der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet<br />

hat.<br />

11


Einwilligung und Aufklärung


Einwilligung (§ 630d)<br />

<br />

<br />

<br />

(1) Vor Durchführung einer medizinischen<br />

Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den<br />

Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde<br />

verpflichtet, die Einwilligung des Patienten<br />

einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die<br />

Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit<br />

nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1<br />

Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. ...<br />

Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt eine<br />

ordnungsgemäße Aufklärung voraus (§ 630d Abs. 2).<br />

Die Einwilligung kann jederzeit formlos widerrufen<br />

werden (§ 630d Abs. 3).<br />

13


Aufklärung (§ 630e)<br />

„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über<br />

sämtliche <strong>für</strong> die Einwilligung wesentlichen Umstände<br />

aufzuklären. Dazu gehören insbesondere“<br />

<br />

<br />

<br />

Art, Umfang, Durchführung,<br />

zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie<br />

ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und<br />

Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die<br />

Therapie.<br />

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme<br />

hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen<br />

indizierte und übliche Methoden zu wesentlich<br />

unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder<br />

Heilungschancen führen können.<br />

14


Aufklärung (§ 630e)<br />

(2) Die Aufklärung muss<br />

1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person<br />

erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme<br />

notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf<br />

Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in<br />

Textform erhält,<br />

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung<br />

über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,<br />

3. <strong>für</strong> den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind<br />

Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der<br />

Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat,<br />

auszuhändigen.<br />

15


Aufklärung im Referentenentwurf<br />

(2) Die Aufklärung muss<br />

1. durch einen an der Durchführung des Eingriffs<br />

Beteiligten, der über die zur sachgemäßen<br />

Aufklärung notwendigen Fachkenntnisse und<br />

Erfahrungen verfügt, mündlich erfolgen, wobei<br />

ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen<br />

werden kann, die der Patient in Textform erhalten<br />

hat; wird der Eingriff durch einen Arzt<br />

vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen<br />

Arzt zu erfolgen;<br />

...<br />

16


Aufklärung (§630e)<br />

<br />

Ausnahmen wie bei den Informationspflichten (§ 630e<br />

Abs. 3):<br />

Birgt die Aufklärung eines Patienten das Risiko einer<br />

erheblichen (Selbst-)Gefährdung in sich, so kann<br />

bzw. muss der Behandelnde aus therapeutischen<br />

Gründen ausnahmsweise von der Aufklärung<br />

Abstand nehmen beziehungsweise den Umfang der<br />

Aufklärung einschränken. Allerdings rechtfertigt<br />

allein der Umstand, dass der Patient nach der<br />

Aufklärung vielleicht eine medizinisch<br />

unvernünftige Entscheidung treffen könnte, noch<br />

keine Einschränkung oder gar den Wegfall der<br />

Aufklärungspflicht ...(BT-Drs. 17/10488, S. 38).<br />

17


Einwilligung und Aufklärung bei<br />

einwilligungsunfähigen Patienten


Einwilligung bei Einwilligungsunfähigkeit<br />

§ 630d Absatz 1 Satz 2 BGB:<br />

Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung<br />

eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine<br />

Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die<br />

Maßnahme gestattet oder untersagt.<br />

19


Einwilligungsfähigkeit<br />

§ 12 Absatz 2 Sätze 1 und 2 BO NRW:<br />

Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische<br />

Behandlung ist ein Minderjähriger nur dann, wenn er über<br />

die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit<br />

verfügt. Verfügt der Patient nicht über diese<br />

Einsichtsfähigkeit, sind die <strong>Psychotherapeuten</strong> verpflichtet,<br />

sich der Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten zu<br />

der Behandlung zu vergewissern.<br />

Bundesgerichtshof: Wenn der Minderjährige nach seiner<br />

geistigen Reife die Bedeutung und Tragweite des<br />

Eingriffs und seiner Risiken erkennen und beurteilen<br />

kann.<br />

20


Gemeinsames Sorgerecht<br />

§ 1626 Absatz 1 BGB:<br />

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, <strong>für</strong> das<br />

minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die<br />

elterliche Sorge umfasst die Sorge <strong>für</strong> die Person des<br />

Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes<br />

(Vermögenssorge).<br />

• Für ärztliche Heileingriffe „Drei-Stufen-Theorie“ (BGH):<br />

Routinebehandlung: Arzt kann auf Ermächtigung<br />

vertrauen<br />

Schwerer Eingriff: Arzt muss nachfragen, darf auf<br />

Antwort vertrauen<br />

Gravierender Eingriff mit erheblichen Folgen: Arzt<br />

muss bei abwesendem Elternteil nachfragen<br />

21


Familiengerichtliche Entscheidung<br />

§ 1628 Satz 1 BGB:<br />

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit<br />

oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der<br />

elterlichen Sorge, deren Regelung <strong>für</strong> das Kind von<br />

erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das<br />

Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die<br />

Entscheidung einem Elternteil übertragen.<br />

§ 630e Absatz 2 BGB:<br />

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der<br />

Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur<br />

Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach<br />

Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.<br />

22


Geschäftsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit<br />

zivilrechtliche Willenserklärung (Behandlungsvertrag) ≠<br />

Einwilligung<br />

Geschäftsfähigkeit ≠ Einsichtsfähigkeit<br />

⇒ Der Behandlungsvertrag kann bei Minderjährigen nur<br />

durch die Abgabe einer Willenserklärung des bzw. der<br />

gesetzlichen Vertreter zustandekommen<br />

⇒ ABER: GKV-Versicherte können in der Regel die<br />

Leistung ab einem Alter von 15 Jahren selbst<br />

beantragen – ohne Mitwirkung der Eltern (§ 36 Absatz 1<br />

SGB I)<br />

23


Dokumentation und<br />

Einsichtnahme


Dokumentation (§ 630f)<br />

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der<br />

Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen<br />

Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte<br />

in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen<br />

und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte<br />

sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt<br />

erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind.<br />

Dies ist auch <strong>für</strong> elektronisch geführte Patientenakten<br />

sicherzustellen.<br />

25


Dokumentation (§ 630f)<br />

„(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte<br />

sämtliche aus fachlicher Sicht <strong>für</strong> die derzeitige und<br />

künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren<br />

Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere“<br />

- Anamnese<br />

- Diagnosen<br />

- Untersuchungen<br />

- Untersuchungsergebnisse<br />

- Befunde<br />

- Therapien und ihre Wirkungen<br />

- Eingriffe und ihre Wirkungen<br />

- Einwilligungen und Aufklärungen<br />

- Arztbriefe<br />

26


Einsichtnahme (§ 630g)<br />

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht<br />

in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu<br />

gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche<br />

therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte<br />

Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme<br />

ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.<br />

27


Einsichtnahme (§630g)<br />

<br />

Erhebliche therapeutische Gründe<br />

Der zivilrechtliche Einsichtsanspruch in Krankenunterlagen<br />

ergibt sich erst aus der Heranziehung der<br />

objektivrechtlichen Bedeutung des GG Art 2 Abs. 1 i.V.m.<br />

Art 1 Abs. 1. Die Ausstrahlungswirkung dieser Grundrechte<br />

wird nicht verkannt, wenn ein psychisch Kranker, der die<br />

Aushändigung von Kopien psychiatrischer<br />

Krankenunterlagen beantragt hat, von dem Fachgericht,<br />

weil es nach Ansicht der Ärzte unvertretbar ist, daß er sich<br />

unkontrolliert mit seiner Krankheit beschäftigt, darauf<br />

verwiesen wird, die Unterlagen im Beisein eines Arztes<br />

einzusehen.“ (BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992, 1 BvR<br />

162/89; LS 1 und 2)<br />

28


Einsichtnahme (§ 630g)<br />

Erhebliche therapeutische Gründe<br />

„Bestehen hingegen Zweifel daran, ob der gesundheitliche<br />

Zustand des Patienten die Einsichtnahme seiner<br />

Patientenakte zulässt, ohne dass eine erhebliche<br />

gesundheitliche Gefährdung des Patienten zu<br />

be<strong>für</strong>chten ist, so darf der Behandelnde die Einsichtnahme<br />

nicht per se verweigern. ... Möglicherweise kommt eine<br />

durch den Behandelnden unterstützende oder auch<br />

begleitende Einsichtnahme in Betracht; auch könnte eine<br />

dritte Person dem Patienten vermittelnd <strong>für</strong> die<br />

Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden“ (BT-Drs.<br />

17/10488, Seite 40).<br />

29


Einsichtnahme (§ 630g)<br />

<br />

sonstige erhebliche Rechte Dritter<br />

Insbesondere Informationen über Bezugspersonen, wenn<br />

deren Weitergabe das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt:<br />

Die Grenze des Einsichtsrechts ist erreicht, soweit in die<br />

Aufzeichnungen Informationenüber die Persönlichkeit dritter<br />

Personen eingeflossen sind, die ihrerseits schutzwürdig<br />

sind ... . Dies kann z. B. <strong>für</strong> den Fall eines minderjährigen<br />

Patienten gelten, der eine Behandlung unter<br />

Einbeziehung seiner sorgeberechtigten Eltern<br />

durchführt (BT-Drs. 17/10488, Seite 40).<br />

30


Einsichtnahme (§ 630g)<br />

<br />

Persönlichkeitsrecht des Therapeuten?<br />

Regierungsentwurf: „sonstige erhebliche Gründe“<br />

„Niederschriften über persönliche Eindrücke oder<br />

subjektive Wahrnehmungen des Behandelnden<br />

betreffend die Person des Patienten sind dem Patienten<br />

grundsätzlich offen zulegen. Ein begründetes Interesse<br />

des Behandelnden an der Nichtoffenbarung solcher<br />

Aufzeichnungen ist, in Abwägung zu dem<br />

Persönlichkeitsrecht des Patienten, im Regelfall nicht<br />

gegeben. Auch hier kommt es aber auf die Umstände im<br />

Einzelfall an“ (BT-Drs. 17/10488, Seite 40).<br />

31


Einsichtnahme (§630g)<br />

<br />

Persönlichkeitsrecht des Therapeuten?<br />

BVerfG (Beschluss vom 09.01.2006, 2 BvR 443/02):<br />

„Soweit der Einsichtnahme des Untergebrachten in die über<br />

ihn geführten Krankenakte Persönlichkeitsrechte des<br />

Therapeuten deshalb entgegenstehen können, weil in den<br />

Akten Feststellungen zu Übertragungen und<br />

Gegenübertragungen dokumentiert sind, die viel über die<br />

Person des Therapeuten aussagen, kann diese Erwägung<br />

eine Beschränkung der Akteneinsicht auf die sog.<br />

objektiven Befunde nicht rechtfertigen.<br />

32


Einsichtnahme (§ 630g)<br />

<br />

Persönlichkeitsrecht des Therapeuten?<br />

„Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumentationen in<br />

der Krankenakte, auch im psychiatrischen Bereich und<br />

erst recht im Maßregelvollzug, ohnehin nicht zum absolut<br />

geschützten Privatbereich desjenigen gehören, der die<br />

Dokumentation anfertigt, sondern sich ihrer Funktion<br />

nach von vorneherein auch an Dritte richten.“<br />

33


Einsichtnahme (§ 630g)<br />

<br />

Persönlichkeitsrecht des Therapeuten?<br />

„Selbst wenn es an einem Informationsbedarf Dritter fehlen<br />

würde, die Krankenakten also Informationen enthielten, die<br />

nicht zur Kenntnisnahme durch irgendeinen Dritten<br />

bestimmt, sondern ausschließlich als Gedächtnisstütze <strong>für</strong><br />

den aufzeichnenden Therapeuten gedacht sind, wäre im<br />

Übrigen näher klärungsbedürftig, ob ein allgemeiner<br />

persönlichkeitsrechtlicher Schutz derartiger Informationen<br />

nicht deshalb ausscheiden muss, weil<br />

Persönlichkeitsrechte des Therapeuten hinreichend<br />

dadurch geschützt wären, dass dieser insoweit die<br />

Dokumentation in den Akten ohne Beeinträchtigung<br />

eigener oder fremder Belange beschränken kann (…).“<br />

34


Einsichtnahme (§ 630g)<br />

<br />

Kopien der Akte<br />

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der<br />

Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die<br />

entstandenen Kosten zu erstatten.<br />

1. Jedenfalls <strong>für</strong> die Kopie der Dokumentation einer Geburt<br />

nebst Folgebehandlung ist eine Vergütung von 0,50 € je<br />

DIN-A4-Seite nicht unangemessen.<br />

2. Die Herausgabe der Kopien der Dokumentation kann von<br />

der Zahlung der Kopierkosten abhängig gemacht werden<br />

(LG München, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 9 O 5324-08).<br />

35


Einsichtnahme (§ 630g)<br />

<br />

Einsichtnahme nach Tod des Patienten<br />

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus<br />

den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der<br />

vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die nächsten Angehörigen des Patienten,<br />

soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die<br />

Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der<br />

ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten<br />

entgegensteht.<br />

36


Beweislast (§ 630h)<br />

<br />

<br />

Zentrale Bedeutung im Arzthaftungsrecht<br />

Ordentliche Dokumentation sehr wichtig<br />

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene<br />

wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen<br />

§ 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der<br />

Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die<br />

Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht<br />

aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme<br />

nicht getroffen hat.<br />

37


Fristen nach § 13 Abs. 3a SGB V<br />

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf<br />

Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei<br />

Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen<br />

eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des<br />

Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung<br />

(Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf<br />

Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die<br />

Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme <strong>für</strong><br />

erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und<br />

die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. ...<br />

38


Fristen nach § 13 Abs. 3a SGB V<br />

Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4<br />

nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten<br />

unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit.<br />

Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt<br />

die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.<br />

Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist<br />

eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur<br />

Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.<br />

39


Rechtsauffassung der BReg<br />

Antwort auf schriftlichen Fragen im April 2013<br />

(Arbeitsnummern 4/99 und 4/100)<br />

Frage (vereinfacht): Gilt die Regelung auch <strong>für</strong> Anträge<br />

auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V?<br />

Antwort (Auszug): Auf den Ablauf der Fristen nach §13<br />

Abs. 3a können sich nach hiesiger Einschätzung auch<br />

Versicherte berufen, die gegenüber ihrer Krankenkasse<br />

einen Leistungsantrag gestellt haben, der sich auf die<br />

Inanspruchnahme eines nicht zur Behandlung gesetzlich<br />

Krankenversicherter zugelassener Therapeuten in den<br />

Fällen fehlender Behandlungskapazitäten bezieht.<br />

Antwort (vereinfacht): Ja.<br />

40


Herzlichen Dank<br />

<strong>für</strong> Ihre Aufmerksamkeit!<br />

41

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