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Präsentation Nina Varasteh, PTK NRW - Psychotherapeutenkammer ...

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„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Einführung in das Berufsrecht<br />

Berufsordnung<br />

Fortbildungsordnung<br />

Weiterbildungsordnung<br />

Folie 1


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Einführung in das Berufsrecht<br />

Allgemeines<br />

Berufsausübung / Berufsaufsicht / Grundlage für Kammerwesen:<br />

Heilberufs- und Kammergesetze der Länder - in <strong>NRW</strong>: Heilberufsgesetz<br />

(HeilBerG)<br />

=> konkretisiert durch Satzungen der Kammer<br />

HeilBerG im Internet (Homepage der Kammer, Rubrik „Rechtliches“):<br />

http://ptk-nrw.de/seiten/documents/Heilberufsgesetz<strong>NRW</strong>.pdf<br />

Folie 2


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Exkurs: Gesetzliche Meldepflichten (nach §§ 2 und 5 HeilBerG)<br />

§ 2 HeilBerG:<br />

(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen [das sind u.a. PP<br />

und KJP] - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind -<br />

an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren<br />

Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />

(Kammerangehörige).<br />

[…]<br />

(3) Kammerangehörige haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen<br />

Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise<br />

vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer<br />

Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer<br />

Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts<br />

anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten.<br />

Folie 3


„Tag der Neuapprobierten“<br />

§ 5 HeilBerG:<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Exkurs: Gesetzliche Meldepflichten<br />

(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und<br />

Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer<br />

Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.<br />

(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:<br />

1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,<br />

Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private<br />

Anschriften;<br />

2. Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls<br />

Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen, für die eine<br />

Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die<br />

heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei<br />

selbständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter;<br />

3. Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade;<br />

4. Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35;<br />

5. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender<br />

Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4.<br />

Folie 4


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Einführung in das Berufsrecht<br />

Berufsordnung der <strong>Psychotherapeutenkammer</strong> <strong>NRW</strong> (BO)<br />

BO / letzter Absatz der Präambel:<br />

„Die in der Berufsordnung enthaltenen Regelungen fördern die kritische<br />

Auseinandersetzung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten<br />

mit der eigenen ethischen Haltung. Insbesondere dient die Berufsordnung<br />

dazu,<br />

• das Vertrauen zwischen Patientinnen oder Patienten und<br />

Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten zu fördern,<br />

• die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit im Interesse der<br />

Gesundheit der Bevölkerung sicher zu stellen,<br />

• die Freiheit und das Ansehen des Berufs der Psychotherapeutinnen und<br />

Psychotherapeuten in der Öffentlichkeit zu wahren und zu befördern“.<br />

Folie 5


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Einführung in das Berufsrecht<br />

Berufsordnung<br />

§ 3 Abs. 2 BO:<br />

Bei der Berufsausübung sind die international anerkannten ethischen<br />

Prinzipien zu beachten, insbesondere<br />

• die Autonomie der Patientinnen und Patienten zu respektieren,<br />

• Schaden zu vermeiden,<br />

• Nutzen zu mehren und<br />

• Gerechtigkeit anzustreben.<br />

Folie 6


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Einführung in das Berufsrecht<br />

Berufsordnung – Übersicht<br />

1. Aufklärung und Einwilligung<br />

2. Schweigepflicht<br />

3. Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht, Einsichtsrecht<br />

4. Abstinenzgebot<br />

5. Honorierung und Abrechnung<br />

6. Werbung und Ankündigung<br />

7. Verfahrensgang bei Beschwerden von Patienten<br />

8. Folgen von Verletzungen der BO<br />

Folie 7


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung<br />

Aufklärung und Einwilligung - § 7 BO<br />

Grundsätze:<br />

Keine Behandlung ohne Einwilligung.<br />

Keine Einwilligung ohne Aufklärung.<br />

► Aufklärung erfolgt vor Beginn der Behandlung; sobald sich später die<br />

Umstände der Behandlung ändern, neue Befunde erhoben werden etc. ist<br />

der Patient hierüber während der Behandlung aufzuklären (§ 7 Abs. 2)<br />

►Information über Diagnose, Indikation, Art der Behandlung, Therapieplan,<br />

ggf. Behandlungsalternativen, mögliche Behandlungsrisiken,<br />

Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Behandlung, z. B.<br />

Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz, voraussichtliche<br />

Gesamtdauer der Behandlung (§ 7 Abs. 2 BO)<br />

►Aufklärung ist „Dialog“<br />

Folie 8


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung<br />

Aufklärung und Einwilligung - § 7 BO<br />

Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung:<br />

• Der Patient wurde hinreichend aufgeklärt.<br />

• Der Patient ist einwilligungsfähig. Das ist der Fall, wenn er die Bedeutung<br />

und Tragweite der Einwilligung erfassen kann und seinen Willen hiernach<br />

zu bestimmen vermag (natürliche Urteils- und Einsichtsfähigkeit).<br />

• Verfügt der Patient nicht über die natürliche Einsichtsfähigkeit, ist sein<br />

gesetzlicher Vertreter aufzuklären. Dieser muss in die Behandlung<br />

einwilligen.<br />

[ keine Form vorgeschrieben (Dokumentation aber angeraten)]<br />

Folie 9


„Tag der Neuapprobierten“<br />

1. Berufsrecht: § 8 BO<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

2. Strafrecht (§ 203 Abs. 1 StGB):<br />

Berufsordnung - Schweigepflicht<br />

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen<br />

Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen<br />

Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der<br />

Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,<br />

[…]<br />

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

3. Zivilrecht:<br />

Schweigepflicht ist Nebenpflicht des Behandlungsvertrags<br />

(Verstoß => Schadensersatzverpflichtung)<br />

Folie 10


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung - Schweigepflicht<br />

Sinn und Zweck:<br />

Schutz der Individualsphäre des Patienten<br />

[verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG<br />

(allgemeines Persönlichkeitsrecht / Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung)]<br />

Darüber hinaus Aufrechterhaltung eines funktionierenden<br />

Gesundheitswesens durch Sicherung des erforderlichen<br />

Vertrauensverhältnisses zwischen Pt und Patient<br />

Folie 11


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung - Schweigepflicht<br />

Worüber ist zu schweigen?<br />

► Über alles, was im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit durch<br />

Patienten oder durch Dritte anvertraut oder bekannt geworden ist.<br />

Gegenüber wem ist man schweigepflichtig?<br />

► Schweigepflicht gilt uneingeschränkt gegenüber jedermann, auch<br />

gegenüber selbst Schweigepflichtigen (Bsp.: Angehörige, Arbeitgeber,<br />

Krankenkasse, private Krankenversicherung, Polizei, Staatsanwaltschaft,<br />

Gericht, Privatärztliche Verrechnungsstelle)<br />

► Vor Gericht besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1<br />

StPO, § 383 ZPO) entfällt jedoch bei Entbindung von der<br />

Schweigepflicht<br />

Folie 12


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung - Schweigepflicht<br />

Offenbarungsbefugnisse (§ 8 Abs. 2 BO)<br />

Gesetzliche Offenbarungsverpflichtung<br />

Wirksame Schweigepflichtentbindung<br />

Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich<br />

Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen<br />

Folie 13


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung - Schweigepflicht<br />

Gesetzliche Offenbarungspflichten<br />

Anzeigepflicht für konkret geplante besonders schwere Straftaten (§ 138<br />

StGB), jedoch nicht, wenn sich der Pt ernsthaft bemüht hat, den Patienten<br />

von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, wenn es nicht um<br />

Mord, Totschlag, Völkermord, Geiselnahme o. ä. (§ 139 StGB) geht<br />

Mitteilungspflichten des Vertragspsychotherapeuten (Bsp: §§ 294 ff. SGB<br />

V, § 58 BMV-Ä, § 24 Abs. 6 BMV-Ä)<br />

weitere Vorschriften, z.B.:<br />

§§ 11 Abs. 2, 12, 13 Geschlechtskrankheitengesetz, §§ 7 ff., 11, 12, 49<br />

Infektionsschutzgesetz, §§ 15 – 18 Schwangerschafts-Konflikt-Gesetz, § 3<br />

Abs. 2 Nr. 2 Feuerbestattungsgesetz, § 294 ff. SGB v, § 100 SGB X, § 24<br />

Abs. 7 und § 58 BMV-Ä, § 202 SGB VII<br />

Folie 14


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung – Schweigepflicht<br />

Schweigepflichtentbindung<br />

wirksam:<br />

bei natürlicher Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten<br />

freiwillig erteilt<br />

bestimmt genug<br />

Schriftform nicht erforderlich, Pt sollte sich Entbindung aber immer<br />

schriftlich erteilen lassen<br />

Schweigepflichtentbindung kann jederzeit widerrufen oder eingeschränkt<br />

werden<br />

Folie 15


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung - Schweigepflicht<br />

Offenbarung zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts erforderlich<br />

Schweigepflicht darf gebrochen werden, wenn dies im konkreten<br />

Einzelfall zum Schutz eines Rechtsguts (z.B. Gesundheit, Leben, Freiheit,<br />

sexuelle Selbstbestimmung) erforderlich ist und im konkreten Einzelfall das<br />

geschützte Rechtgut gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse wesentlich<br />

überwiegt.<br />

Zusätzlich muss die Offenbarung ein angemessenes Mittel zur<br />

Gefahrenabwehr darstellen.<br />

Folie 16


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung - Schweigepflicht<br />

Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen des PP/KJP<br />

(z. B. notwendige Ausführungen im Rahmen eines Honorarstreits oder<br />

eines Schadenersatzverfahrens)<br />

Folie 17


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufsordnung - Schweigepflicht<br />

Umfang der Offenbarungspflicht /-befugnis<br />

►§ 8 Abs. 8 BO:<br />

In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach den Absätzen (2) bis (7) hat<br />

sich die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf das im Einzelfall<br />

erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.<br />

Folie 18


„Tag der Neuapprobierten“<br />

§ 30 HeilBerG:<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Dokumentationspflicht<br />

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die<br />

Pflicht,<br />

[…] soweit sie als […] Psychotherapeutinnen oder –therapeuten […] tätig<br />

sind, über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und<br />

getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen […].<br />

§ 9 Abs. 1 BO:<br />

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die<br />

psychotherapeutische Behandlung, Psychodiagnostik und Beratung<br />

zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens Datum,<br />

anamnestische Daten, Diagnosen, Fallkonzeptualisierungen,<br />

psychotherapeutische Maßnahmen sowie gegebenenfalls Ergebnisse<br />

psychometrischer Erhebungen enthalten.<br />

Folie 19


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Dokumentationspflicht<br />

Art, Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Dokumentationspflicht<br />

leiten sich aus den Dokumentationszwecken ab:<br />

Therapiesicherung<br />

Rechenschaftslegung<br />

Beweissicherung<br />

Folie 20


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Dokumentationspflicht<br />

Die Dokumentation zur Therapiesicherung erfordert, dass Anamnese,<br />

Diagnose und Therapie so sorgfältig aufgezeichnet werden, dass sowohl<br />

die sachgerechte Behandlung (möglicherweise über einen langen<br />

Zeitraum) des Therapeuten selbst als auch die weitere Behandlung durch<br />

Dritte ermöglicht wird.<br />

Dokumentation muss dem Bedürfnis des Patienten nach<br />

Rechenschaftslegung Genüge tun, also eine Überprüfung ermöglichen,<br />

ob der/die Aufzeichnende lege artis therapiert hat.<br />

Die Dokumentation dient dem Psychotherapeuten zur Beweissicherung<br />

bei Haftungsfällen, berufsrechtlichen Verfahren, Strafverfahren.<br />

Folie 21


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Dokumentationspflicht<br />

zu dokumentieren sind Anamnese, Diagnostik, Therapieverlauf<br />

Empfehlung: auch Aufklärung, Schweigepflichtentbindung, Vorliegen der<br />

natürlichen Einsichtsfähigkeit bei Minderjährigen<br />

Dokumentation kann in Stichworten erfolgen<br />

Dokumentation muss nicht laienverständlich sein (Angaben für den<br />

Fachmann verständlich, also auch fachspezifische Abkürzungen oder<br />

Symbole zulässig)<br />

Folie 22


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht<br />

§ 10 BO Datensicherheit<br />

(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in ihrem<br />

Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und<br />

persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber<br />

Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind.<br />

(2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen.<br />

Die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.<br />

Folie 23


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht<br />

► neben § 10 BO zu beachten:<br />

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw.<br />

Datenschutzgesetze der Länder (z. B. DSG <strong>NRW</strong>)<br />

► Fundstellen im Internet:<br />

für BDSG: http://www.bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/<br />

für DSG <strong>NRW</strong>: Bürgerservice Landesrecht unter http://sgv.im.nrw.de/<br />

dort nach „Datenschutzgesetz“ suchen (DSG <strong>NRW</strong>)<br />

Folie 24


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

BDSG – Anlage zu § 9 S. 1 BDSG<br />

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder<br />

innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes<br />

gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden<br />

personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,<br />

1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder<br />

genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),<br />

2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),<br />

3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf<br />

die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei<br />

der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt<br />

werden können (Zugriffskontrolle),<br />

4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres<br />

Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt<br />

werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung<br />

personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),<br />

5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem<br />

personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind<br />

(Eingabekontrolle),<br />

6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den<br />

Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),<br />

7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind<br />

(Verfügbarkeitskontrolle),<br />

8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.<br />

Folie 25


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Aufbewahrungspflicht<br />

► Aufbewahrungspflicht / Wahrung der Datensicherheit auch bei Aufgabe<br />

der Praxis (§ 24 BO)<br />

► besondere Anforderungen an Zusammenschlüsse (§ 21 Abs. 5 BO)<br />

► Aufbewahrungsfrist / § 9 Abs. 2 BO:<br />

Die Dokumentationen nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss<br />

der Behandlung aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzlichen<br />

Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt.<br />

Folie 26


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Einsicht in Behandlungsdokumentation<br />

§ 11 BO:<br />

(1) Patientinnen und Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf<br />

ihr Verlangen hin, Einsicht in die sie betreffenden Dokumentationen zu<br />

gewähren, die nach § 9 Absatz 1 zu erstellen sind.<br />

(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können darüber hinaus<br />

die Einsicht ganz oder teilweise verweigern, wenn dies die Patientin oder<br />

den Patienten gesundheitlich gefährden würde. Sie haben diese<br />

Entscheidung der Patientin oder dem Patienten angemessen zu erläutern.<br />

► Patient hat das Recht, sich auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen<br />

Folie 27


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Einsichtsrecht<br />

Reichweite des Einsichtsrechts<br />

► umfasst grundsätzlich alle Aufzeichnungen<br />

► ausnahmsweise können therapeutische Erwägungen (Gesundheitsgefährdung<br />

des Patienten) dem Einsichtsrecht entgegenstehen<br />

► bevor die Auskunft verweigert wird: zu prüfen, ob auf schonende Weise<br />

Auskunft erteilt werden kann (Einsichtnahme unter Anwesenheit des<br />

Therapeuten oder eines Kollegen)<br />

► bei noch nicht abgeschlossener Behandlung kann eine Verweigerung<br />

eher begründet werden<br />

Folie 28


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

§ 6 BO – einige Aspekte:<br />

Abstinenzgebot<br />

Beziehungen zu Patienten und deren Bezugspersonen professionell gestalten,<br />

dabei jederzeit die besondere Verantwortung ihnen gegenüber berücksichtigen<br />

Vertrauensbeziehung nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse<br />

missbrauchen<br />

Tätigkeit wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten<br />

außertherapeutische Kontakte auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass<br />

eine therapeutische Beziehung möglichst wenig beeinträchtigt wird<br />

kein sexueller Kontakt<br />

Solange noch Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeitsbeziehung gegeben<br />

ist, gilt Abstinenzverbot (auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie,<br />

Verantwortung trägt Pt)<br />

Folie 29


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

§ 14 BO<br />

Honorierung und Abrechnung<br />

angemessene Honorierung der Leistungen<br />

Honorierung nach GOP, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt ist<br />

GOP-Sätze dürfen nicht in unlauterer Weise unterschritten werden (in<br />

begründeten Ausnahmefällen aber voller oder teilweiser Erlass des<br />

Honorars möglich)<br />

Honorarfragen zu Beginn der Leistungserbringung klären<br />

Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen)<br />

schriftlich vereinbaren<br />

Abrechnungen müssen der Klarheit und Wahrheit entsprechen und den<br />

zeitlichen Ablauf der erbrachten Leistungen korrekt wiedergeben<br />

Folie 30


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Werbung und Ankündigung<br />

§ 23 BO, insbesondere Absatz 3:<br />

„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche<br />

Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt<br />

auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken.<br />

Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist<br />

unzulässig. Dies gilt auch für die Darstellung auf Praxisschildern.<br />

Werbeverbote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben<br />

unberührt“.<br />

Erlaubte Information und berufswidrige Werbung<br />

sachliche berufsbezogene Informationen sind zulässig<br />

„berufswidrige Werbung“ insbesondere anpreisende, irreführende oder<br />

vergleichende Werbung<br />

Folie 31


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Werbung<br />

Anpreisende Werbung<br />

Als anpreisende wird eine gesteigerte Form der Werbung angesehen, die<br />

insbesondere mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln arbeitet.<br />

Dies kann zu bejahen sein, wenn die Informationen für den Patienten als<br />

Adressaten inhaltlich nichts aussagen oder jedenfalls keinen objektiv<br />

nachprüfbaren Inhalt haben oder in reklamenhafter Übertreibung zur<br />

Darstellung kommen.<br />

Folie 32


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Anpreisende Werbung<br />

Beispiele<br />

nach 3.3.1 der Hinweise und Erläuterungen zu den §§ 27 ff. der (Muster-) Berufsordnung,<br />

beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 10.09.2002,<br />

fortgeschrieben am 12.08.2003 (veröffentlicht auf der Website der Bundesärztekammer<br />

http://www.bundesaerztekammer.de):<br />

Im Regelfall erlaubt:<br />

Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen und über<br />

Bürgerinformationsstellen,<br />

Wiedereinbestellungen auf Wunsch des Patienten,<br />

Tag der offenen Tür,<br />

Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring,<br />

Geburtstagsglückwünsche an eigene Patienten ohne Hinweise auf das<br />

eigene Leistungsspektrum,<br />

Hinweis auf Zertifizierung der Praxis,<br />

nicht aufdringliches (Praxis-)Logo<br />

sachliche Informationen in Medien<br />

Folie 33


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Anpreisende Werbung<br />

Beispiele<br />

nach 3.3.1 der Hinweise und Erläuterungen zu den §§ 27 ff. der (Muster-) Berufsordnung,<br />

beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 10.09.2002,<br />

fortgeschrieben am 12.08.2003 (veröffentlicht auf der Website der Bundesärztekammer<br />

http://www.bundesaerztekammer.de):<br />

Im Regelfall verboten:<br />

Verbreiten von Flugblättern, Postwurfsendungen, Mailingaktionen,<br />

Plakatierung, z.B. in Supermärkten,<br />

Trikotwerbung, Bandenwerbung,<br />

Werbung auf Fahrzeugen,<br />

unaufgeforderte Wiedereinbestellungen ohne medizinische Indikation<br />

Angabe von Referenzen<br />

bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung, wenn ein<br />

medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme<br />

beworben wird<br />

Folie 34


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Werbung<br />

Irreführende Werbung<br />

Irreführend ist die Werbung immer dann, wenn die Angaben geeignet sind,<br />

potentielle Patienten über die Person des Therapeuten, über die Praxis<br />

und/oder über die Behandlung irre zu führen und Fehlvorstellungen von<br />

maßgeblicher Bedeutung für die Wahl des Therapeuten hervorzurufen.<br />

Vergleichende Werbung<br />

Eine unzulässige vergleichende Werbung liegt vor, wenn auf die<br />

persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse psychotherapeutischer<br />

Kollegen, auf andere Psychotherapiepraxen oder auf die Behandlung<br />

anderer Psychotherapeuten Bezug genommen wird.<br />

Folie 35


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Werbung und Ankündigung<br />

auch zu beachten:<br />

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens<br />

(Heilmittelwerbegesetz - HWG)<br />

► im Internet abrufbar unter<br />

http://bundesrecht.juris.de/heilmwerbg/index.html<br />

§ 1 Abs. 1 HMG lautet auszugsweise:<br />

Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für […] 2. […]<br />

Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die<br />

Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von<br />

Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei<br />

Mensch oder Tier bezieht, […].<br />

Folie 36


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Ankündigungsmöglichkeiten, § 2 BO:<br />

Ankündigung<br />

(1) Zulässige Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Absatz 1 PsychThG<br />

„Psychologische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer<br />

Psychotherapeut“,<br />

„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeut“,<br />

„Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“.<br />

Die genannten Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.<br />

(2) Als zusätzliche Bezeichnung kann der Berufsbezeichnung das<br />

Psychotherapieverfahren beigefügt werden, das Gegenstand der vertieften<br />

Ausbildung und der Prüfung nach der Ausbildungs- und<br />

Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der<br />

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten oder gemäß § 12 PsychThG zur<br />

Approbation führte.<br />

Folie 37


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Ankündigungsmöglichkeiten, § 2 BO:<br />

Ankündigung<br />

(3) Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen angegeben werden,<br />

sofern dies in angemessener Form erfolgt und nicht irreführend ist. Die<br />

Voraussetzungen für derartige Angaben sind gegenüber der Kammer auf<br />

Verlangen nachzuweisen. Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts setzt<br />

eine nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich voraus und muss mit dem<br />

Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ erfolgen. Es dürfen nur drei<br />

Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden.<br />

(4) Sonstige Regelungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen bleiben<br />

einer gesonderten satzungsrechtlichen Regelung der<br />

<strong>Psychotherapeutenkammer</strong> <strong>NRW</strong> vorbehalten.<br />

Folie 38


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Beratung<br />

Telefonische Mitgliederberatung<br />

Berufsrechtliche Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Stellpflug<br />

jeweils mittwochs 14.00 Uhr - 15.00 Uhr,<br />

Telefon: 0211 / 52 28 47 0<br />

Folie 39


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Kommentierung der Musterberufsordnung<br />

Stellflug / Berns<br />

Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten<br />

und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

Text und Kommentierung<br />

2. Auflage, 2008<br />

Psychotherapeutenverlag<br />

49,00 Euro<br />

Folie 40


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Fortbildungsveranstaltungen<br />

<strong>Psychotherapeutenkammer</strong> <strong>NRW</strong> bietet fortlaufend Veranstaltungen zum<br />

Berufsrecht an<br />

► im Oktober 2009:<br />

Einführung in das Berufsrecht für niedergelassene<br />

PsychotherapeutInnen<br />

Rechtsanwalt Dr. Martin Liebig, M.A.<br />

Freitag, 2. Oktober 2009, 15:00 bis 19:00 Uhr, Köln<br />

4 Fortbildungspunkte, 45 Euro Gebühr (inkl. Getränke, Imbiss)<br />

Folie 41


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Beschwerden<br />

Verfahrensgang<br />

Was passiert, wenn Patient sich über Pt beschwert?<br />

Beschwerde geht ein – Schweigepflichtentbindungserklärung wird<br />

angefordert – nachdem Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegt wird<br />

Pt zur Stellungnahme angeschrieben – danach wird die Beschwerde<br />

inhaltlich bearbeitet (Vorsichtung durch Juristen / Ressortbeauftragten des<br />

Vorstands) – ggf. noch weitere Ermittlungen / Nachfragen bei Patient / Pt –<br />

dann Beurteilung durch Vorstand<br />

Folie 42


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

HeilBerG (§§ 58a, 60 HeilBerG)<br />

Präsidentin/Präsident: Mahnung<br />

Folgen einer Berufsrechtsverletzung<br />

Vorstand: Rüge<br />

Vorstand: Rüge mit Ordnungsgeld bis zu 5000 €<br />

Berufsgericht: Warnung<br />

Berufsgericht: Verweis (ggf. verbunden mit Geldbuße)<br />

Berufsgericht: Entziehung des passiven Berufswahlrechtes (ggf.<br />

verbunden mit Geldbuße)<br />

Berufsgericht: Geldbuße bis zu 50.000 €<br />

Berufsgericht: Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs<br />

Folie 43


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufliche Fortbildungspflicht<br />

§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HeilBerG:<br />

„Aufgaben der Kammern sind:<br />

[…]<br />

4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und<br />

zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung<br />

erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der<br />

Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen<br />

Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, die Weiterbildung<br />

nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln sowie fachliche Qualifikationen<br />

zu bescheinigen; die Kammern sind berechtigt, Daten über die Nachweise<br />

von Fort- und Weiterbildung sowie fachliche Qualifikation fortlaufend zu<br />

erfassen, […]“.<br />

Folie 44


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Berufliche Fortbildungspflicht<br />

§ 30 HeilBerG:<br />

„Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere<br />

die Pflicht,<br />

1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre<br />

Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, […]“.<br />

§ 15 BO – Fortbildungspflicht:<br />

„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben,<br />

sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der<br />

<strong>Psychotherapeutenkammer</strong> <strong>NRW</strong> ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten<br />

und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf<br />

Verlangen der Kammer nachweisen“.<br />

► Fortbildungspflicht entsprechend der Fortbildungsordnung besteht bei<br />

Ausübung des Berufs<br />

► Nachweispflicht nur auf Verlangen der Kammer<br />

Folie 45


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Fortbildungsordnung<br />

§ 2 Fortbildungsordnung:<br />

Es wird empfohlen, sich in allen drei Bereichen fortzubilden:<br />

Vertiefung und Erweiterung theoretischer Grundlagen<br />

Umsetzung in therapeutisches Handeln<br />

Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit<br />

§ 3 Fortbildungsordnung:<br />

Alle Mitglieder haben die Möglichkeit, entsprechend der eigenen<br />

Berufssituation Schwerpunkte zu setzen:<br />

Rezeptiver Bereich (Symposien)<br />

Aktiv teilnehmender Bereich (Workshops)<br />

Reflexiver Bereich (Supervision/Intervision)<br />

§ 4 Abs.1 Fortbildungsordnung:<br />

Zum Nachweis ihrer beruflichen Fortbildung können die Mitglieder der PtK<br />

<strong>NRW</strong> ein Fortbildungszertifikat erwerben.<br />

Folie 46


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Fortbildungspflicht<br />

Nach §§ 95d, 137 SGB V kann die Verpflichtung zum Nachweis der<br />

Fortbildung bestehen.<br />

Die Verpflichtung wird Ihnen also nicht durch das Berufsrecht auferlegt,<br />

sondern durch das Sozialrecht.<br />

Mit dem Erwerb des Fortbildungszertifikats der Kammer können Sie dieser<br />

Verpflichtung nachkommen.<br />

Folie 47


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Weiterbildungsordnung<br />

Gemäß der Weiterbildungsordnung können nach der Approbation<br />

zusätzliche Qualifikationen in geregelter Form erworben werden.<br />

Der Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen einer<br />

Zusatzbezeichnung.<br />

Als ersten Bereich regelt die Weiterbildungsordnung die „Klinische<br />

Neuropsychologie“.<br />

Folie 48


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Weiterbildungsordnung<br />

► Weiterbildung findet statt:<br />

in von der Kammer anerkannten Weiterbildungsstätten<br />

unter verantwortlicher Leitung der von der Kammer befugten<br />

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten<br />

► Weiterbildung endet mit Prüfung vor Prüfungskommission der Kammer<br />

Folie 49


„Tag der Neuapprobierten“<br />

Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />

Vielen Dank für Ihre<br />

Aufmerksamkeit!<br />

Folie 50

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