Präsentation Nina Varasteh, PTK NRW - Psychotherapeutenkammer ...
Präsentation Nina Varasteh, PTK NRW - Psychotherapeutenkammer ...
Präsentation Nina Varasteh, PTK NRW - Psychotherapeutenkammer ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Einführung in das Berufsrecht<br />
Berufsordnung<br />
Fortbildungsordnung<br />
Weiterbildungsordnung<br />
Folie 1
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Einführung in das Berufsrecht<br />
Allgemeines<br />
Berufsausübung / Berufsaufsicht / Grundlage für Kammerwesen:<br />
Heilberufs- und Kammergesetze der Länder - in <strong>NRW</strong>: Heilberufsgesetz<br />
(HeilBerG)<br />
=> konkretisiert durch Satzungen der Kammer<br />
HeilBerG im Internet (Homepage der Kammer, Rubrik „Rechtliches“):<br />
http://ptk-nrw.de/seiten/documents/Heilberufsgesetz<strong>NRW</strong>.pdf<br />
Folie 2
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Exkurs: Gesetzliche Meldepflichten (nach §§ 2 und 5 HeilBerG)<br />
§ 2 HeilBerG:<br />
(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen [das sind u.a. PP<br />
und KJP] - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind -<br />
an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren<br />
Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />
(Kammerangehörige).<br />
[…]<br />
(3) Kammerangehörige haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen<br />
Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise<br />
vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer<br />
Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer<br />
Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts<br />
anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten.<br />
Folie 3
„Tag der Neuapprobierten“<br />
§ 5 HeilBerG:<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Exkurs: Gesetzliche Meldepflichten<br />
(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und<br />
Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer<br />
Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.<br />
(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:<br />
1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,<br />
Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private<br />
Anschriften;<br />
2. Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls<br />
Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen, für die eine<br />
Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die<br />
heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei<br />
selbständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter;<br />
3. Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade;<br />
4. Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35;<br />
5. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender<br />
Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4.<br />
Folie 4
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Einführung in das Berufsrecht<br />
Berufsordnung der <strong>Psychotherapeutenkammer</strong> <strong>NRW</strong> (BO)<br />
BO / letzter Absatz der Präambel:<br />
„Die in der Berufsordnung enthaltenen Regelungen fördern die kritische<br />
Auseinandersetzung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten<br />
mit der eigenen ethischen Haltung. Insbesondere dient die Berufsordnung<br />
dazu,<br />
• das Vertrauen zwischen Patientinnen oder Patienten und<br />
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten zu fördern,<br />
• die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit im Interesse der<br />
Gesundheit der Bevölkerung sicher zu stellen,<br />
• die Freiheit und das Ansehen des Berufs der Psychotherapeutinnen und<br />
Psychotherapeuten in der Öffentlichkeit zu wahren und zu befördern“.<br />
Folie 5
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Einführung in das Berufsrecht<br />
Berufsordnung<br />
§ 3 Abs. 2 BO:<br />
Bei der Berufsausübung sind die international anerkannten ethischen<br />
Prinzipien zu beachten, insbesondere<br />
• die Autonomie der Patientinnen und Patienten zu respektieren,<br />
• Schaden zu vermeiden,<br />
• Nutzen zu mehren und<br />
• Gerechtigkeit anzustreben.<br />
Folie 6
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Einführung in das Berufsrecht<br />
Berufsordnung – Übersicht<br />
1. Aufklärung und Einwilligung<br />
2. Schweigepflicht<br />
3. Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht, Einsichtsrecht<br />
4. Abstinenzgebot<br />
5. Honorierung und Abrechnung<br />
6. Werbung und Ankündigung<br />
7. Verfahrensgang bei Beschwerden von Patienten<br />
8. Folgen von Verletzungen der BO<br />
Folie 7
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung<br />
Aufklärung und Einwilligung - § 7 BO<br />
Grundsätze:<br />
Keine Behandlung ohne Einwilligung.<br />
Keine Einwilligung ohne Aufklärung.<br />
► Aufklärung erfolgt vor Beginn der Behandlung; sobald sich später die<br />
Umstände der Behandlung ändern, neue Befunde erhoben werden etc. ist<br />
der Patient hierüber während der Behandlung aufzuklären (§ 7 Abs. 2)<br />
►Information über Diagnose, Indikation, Art der Behandlung, Therapieplan,<br />
ggf. Behandlungsalternativen, mögliche Behandlungsrisiken,<br />
Rahmenbedingungen der psychotherapeutischen Behandlung, z. B.<br />
Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz, voraussichtliche<br />
Gesamtdauer der Behandlung (§ 7 Abs. 2 BO)<br />
►Aufklärung ist „Dialog“<br />
Folie 8
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung<br />
Aufklärung und Einwilligung - § 7 BO<br />
Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung:<br />
• Der Patient wurde hinreichend aufgeklärt.<br />
• Der Patient ist einwilligungsfähig. Das ist der Fall, wenn er die Bedeutung<br />
und Tragweite der Einwilligung erfassen kann und seinen Willen hiernach<br />
zu bestimmen vermag (natürliche Urteils- und Einsichtsfähigkeit).<br />
• Verfügt der Patient nicht über die natürliche Einsichtsfähigkeit, ist sein<br />
gesetzlicher Vertreter aufzuklären. Dieser muss in die Behandlung<br />
einwilligen.<br />
[ keine Form vorgeschrieben (Dokumentation aber angeraten)]<br />
Folie 9
„Tag der Neuapprobierten“<br />
1. Berufsrecht: § 8 BO<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
2. Strafrecht (§ 203 Abs. 1 StGB):<br />
Berufsordnung - Schweigepflicht<br />
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen<br />
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder<br />
Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen<br />
Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der<br />
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,<br />
[…]<br />
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
3. Zivilrecht:<br />
Schweigepflicht ist Nebenpflicht des Behandlungsvertrags<br />
(Verstoß => Schadensersatzverpflichtung)<br />
Folie 10
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung - Schweigepflicht<br />
Sinn und Zweck:<br />
Schutz der Individualsphäre des Patienten<br />
[verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG<br />
(allgemeines Persönlichkeitsrecht / Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung)]<br />
Darüber hinaus Aufrechterhaltung eines funktionierenden<br />
Gesundheitswesens durch Sicherung des erforderlichen<br />
Vertrauensverhältnisses zwischen Pt und Patient<br />
Folie 11
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung - Schweigepflicht<br />
Worüber ist zu schweigen?<br />
► Über alles, was im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit durch<br />
Patienten oder durch Dritte anvertraut oder bekannt geworden ist.<br />
Gegenüber wem ist man schweigepflichtig?<br />
► Schweigepflicht gilt uneingeschränkt gegenüber jedermann, auch<br />
gegenüber selbst Schweigepflichtigen (Bsp.: Angehörige, Arbeitgeber,<br />
Krankenkasse, private Krankenversicherung, Polizei, Staatsanwaltschaft,<br />
Gericht, Privatärztliche Verrechnungsstelle)<br />
► Vor Gericht besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1<br />
StPO, § 383 ZPO) entfällt jedoch bei Entbindung von der<br />
Schweigepflicht<br />
Folie 12
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung - Schweigepflicht<br />
Offenbarungsbefugnisse (§ 8 Abs. 2 BO)<br />
Gesetzliche Offenbarungsverpflichtung<br />
Wirksame Schweigepflichtentbindung<br />
Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich<br />
Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen<br />
Folie 13
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung - Schweigepflicht<br />
Gesetzliche Offenbarungspflichten<br />
Anzeigepflicht für konkret geplante besonders schwere Straftaten (§ 138<br />
StGB), jedoch nicht, wenn sich der Pt ernsthaft bemüht hat, den Patienten<br />
von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, wenn es nicht um<br />
Mord, Totschlag, Völkermord, Geiselnahme o. ä. (§ 139 StGB) geht<br />
Mitteilungspflichten des Vertragspsychotherapeuten (Bsp: §§ 294 ff. SGB<br />
V, § 58 BMV-Ä, § 24 Abs. 6 BMV-Ä)<br />
weitere Vorschriften, z.B.:<br />
§§ 11 Abs. 2, 12, 13 Geschlechtskrankheitengesetz, §§ 7 ff., 11, 12, 49<br />
Infektionsschutzgesetz, §§ 15 – 18 Schwangerschafts-Konflikt-Gesetz, § 3<br />
Abs. 2 Nr. 2 Feuerbestattungsgesetz, § 294 ff. SGB v, § 100 SGB X, § 24<br />
Abs. 7 und § 58 BMV-Ä, § 202 SGB VII<br />
Folie 14
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung – Schweigepflicht<br />
Schweigepflichtentbindung<br />
wirksam:<br />
bei natürlicher Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten<br />
freiwillig erteilt<br />
bestimmt genug<br />
Schriftform nicht erforderlich, Pt sollte sich Entbindung aber immer<br />
schriftlich erteilen lassen<br />
Schweigepflichtentbindung kann jederzeit widerrufen oder eingeschränkt<br />
werden<br />
Folie 15
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung - Schweigepflicht<br />
Offenbarung zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts erforderlich<br />
Schweigepflicht darf gebrochen werden, wenn dies im konkreten<br />
Einzelfall zum Schutz eines Rechtsguts (z.B. Gesundheit, Leben, Freiheit,<br />
sexuelle Selbstbestimmung) erforderlich ist und im konkreten Einzelfall das<br />
geschützte Rechtgut gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse wesentlich<br />
überwiegt.<br />
Zusätzlich muss die Offenbarung ein angemessenes Mittel zur<br />
Gefahrenabwehr darstellen.<br />
Folie 16
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung - Schweigepflicht<br />
Wahrnehmung berechtigter Eigeninteressen des PP/KJP<br />
(z. B. notwendige Ausführungen im Rahmen eines Honorarstreits oder<br />
eines Schadenersatzverfahrens)<br />
Folie 17
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufsordnung - Schweigepflicht<br />
Umfang der Offenbarungspflicht /-befugnis<br />
►§ 8 Abs. 8 BO:<br />
In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach den Absätzen (2) bis (7) hat<br />
sich die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf das im Einzelfall<br />
erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.<br />
Folie 18
„Tag der Neuapprobierten“<br />
§ 30 HeilBerG:<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Dokumentationspflicht<br />
Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die<br />
Pflicht,<br />
[…] soweit sie als […] Psychotherapeutinnen oder –therapeuten […] tätig<br />
sind, über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und<br />
getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen […].<br />
§ 9 Abs. 1 BO:<br />
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die<br />
psychotherapeutische Behandlung, Psychodiagnostik und Beratung<br />
zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens Datum,<br />
anamnestische Daten, Diagnosen, Fallkonzeptualisierungen,<br />
psychotherapeutische Maßnahmen sowie gegebenenfalls Ergebnisse<br />
psychometrischer Erhebungen enthalten.<br />
Folie 19
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Dokumentationspflicht<br />
Art, Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Dokumentationspflicht<br />
leiten sich aus den Dokumentationszwecken ab:<br />
Therapiesicherung<br />
Rechenschaftslegung<br />
Beweissicherung<br />
Folie 20
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Dokumentationspflicht<br />
Die Dokumentation zur Therapiesicherung erfordert, dass Anamnese,<br />
Diagnose und Therapie so sorgfältig aufgezeichnet werden, dass sowohl<br />
die sachgerechte Behandlung (möglicherweise über einen langen<br />
Zeitraum) des Therapeuten selbst als auch die weitere Behandlung durch<br />
Dritte ermöglicht wird.<br />
Dokumentation muss dem Bedürfnis des Patienten nach<br />
Rechenschaftslegung Genüge tun, also eine Überprüfung ermöglichen,<br />
ob der/die Aufzeichnende lege artis therapiert hat.<br />
Die Dokumentation dient dem Psychotherapeuten zur Beweissicherung<br />
bei Haftungsfällen, berufsrechtlichen Verfahren, Strafverfahren.<br />
Folie 21
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Dokumentationspflicht<br />
zu dokumentieren sind Anamnese, Diagnostik, Therapieverlauf<br />
Empfehlung: auch Aufklärung, Schweigepflichtentbindung, Vorliegen der<br />
natürlichen Einsichtsfähigkeit bei Minderjährigen<br />
Dokumentation kann in Stichworten erfolgen<br />
Dokumentation muss nicht laienverständlich sein (Angaben für den<br />
Fachmann verständlich, also auch fachspezifische Abkürzungen oder<br />
Symbole zulässig)<br />
Folie 22
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht<br />
§ 10 BO Datensicherheit<br />
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in ihrem<br />
Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und<br />
persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber<br />
Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind.<br />
(2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen.<br />
Die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die<br />
gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.<br />
Folie 23
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht<br />
► neben § 10 BO zu beachten:<br />
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw.<br />
Datenschutzgesetze der Länder (z. B. DSG <strong>NRW</strong>)<br />
► Fundstellen im Internet:<br />
für BDSG: http://www.bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/<br />
für DSG <strong>NRW</strong>: Bürgerservice Landesrecht unter http://sgv.im.nrw.de/<br />
dort nach „Datenschutzgesetz“ suchen (DSG <strong>NRW</strong>)<br />
Folie 24
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
BDSG – Anlage zu § 9 S. 1 BDSG<br />
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder<br />
innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes<br />
gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden<br />
personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,<br />
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder<br />
genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),<br />
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),<br />
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf<br />
die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei<br />
der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt<br />
werden können (Zugriffskontrolle),<br />
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres<br />
Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt<br />
werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung<br />
personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),<br />
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem<br />
personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind<br />
(Eingabekontrolle),<br />
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den<br />
Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),<br />
7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind<br />
(Verfügbarkeitskontrolle),<br />
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.<br />
Folie 25
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Aufbewahrungspflicht<br />
► Aufbewahrungspflicht / Wahrung der Datensicherheit auch bei Aufgabe<br />
der Praxis (§ 24 BO)<br />
► besondere Anforderungen an Zusammenschlüsse (§ 21 Abs. 5 BO)<br />
► Aufbewahrungsfrist / § 9 Abs. 2 BO:<br />
Die Dokumentationen nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss<br />
der Behandlung aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzlichen<br />
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt.<br />
Folie 26
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Einsicht in Behandlungsdokumentation<br />
§ 11 BO:<br />
(1) Patientinnen und Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf<br />
ihr Verlangen hin, Einsicht in die sie betreffenden Dokumentationen zu<br />
gewähren, die nach § 9 Absatz 1 zu erstellen sind.<br />
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können darüber hinaus<br />
die Einsicht ganz oder teilweise verweigern, wenn dies die Patientin oder<br />
den Patienten gesundheitlich gefährden würde. Sie haben diese<br />
Entscheidung der Patientin oder dem Patienten angemessen zu erläutern.<br />
► Patient hat das Recht, sich auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen<br />
Folie 27
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Einsichtsrecht<br />
Reichweite des Einsichtsrechts<br />
► umfasst grundsätzlich alle Aufzeichnungen<br />
► ausnahmsweise können therapeutische Erwägungen (Gesundheitsgefährdung<br />
des Patienten) dem Einsichtsrecht entgegenstehen<br />
► bevor die Auskunft verweigert wird: zu prüfen, ob auf schonende Weise<br />
Auskunft erteilt werden kann (Einsichtnahme unter Anwesenheit des<br />
Therapeuten oder eines Kollegen)<br />
► bei noch nicht abgeschlossener Behandlung kann eine Verweigerung<br />
eher begründet werden<br />
Folie 28
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
§ 6 BO – einige Aspekte:<br />
Abstinenzgebot<br />
Beziehungen zu Patienten und deren Bezugspersonen professionell gestalten,<br />
dabei jederzeit die besondere Verantwortung ihnen gegenüber berücksichtigen<br />
Vertrauensbeziehung nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse<br />
missbrauchen<br />
Tätigkeit wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten<br />
außertherapeutische Kontakte auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass<br />
eine therapeutische Beziehung möglichst wenig beeinträchtigt wird<br />
kein sexueller Kontakt<br />
Solange noch Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeitsbeziehung gegeben<br />
ist, gilt Abstinenzverbot (auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie,<br />
Verantwortung trägt Pt)<br />
Folie 29
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
§ 14 BO<br />
Honorierung und Abrechnung<br />
angemessene Honorierung der Leistungen<br />
Honorierung nach GOP, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt ist<br />
GOP-Sätze dürfen nicht in unlauterer Weise unterschritten werden (in<br />
begründeten Ausnahmefällen aber voller oder teilweiser Erlass des<br />
Honorars möglich)<br />
Honorarfragen zu Beginn der Leistungserbringung klären<br />
Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen)<br />
schriftlich vereinbaren<br />
Abrechnungen müssen der Klarheit und Wahrheit entsprechen und den<br />
zeitlichen Ablauf der erbrachten Leistungen korrekt wiedergeben<br />
Folie 30
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Werbung und Ankündigung<br />
§ 23 BO, insbesondere Absatz 3:<br />
„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche<br />
Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt<br />
auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken.<br />
Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist<br />
unzulässig. Dies gilt auch für die Darstellung auf Praxisschildern.<br />
Werbeverbote auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben<br />
unberührt“.<br />
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung<br />
sachliche berufsbezogene Informationen sind zulässig<br />
„berufswidrige Werbung“ insbesondere anpreisende, irreführende oder<br />
vergleichende Werbung<br />
Folie 31
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Werbung<br />
Anpreisende Werbung<br />
Als anpreisende wird eine gesteigerte Form der Werbung angesehen, die<br />
insbesondere mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln arbeitet.<br />
Dies kann zu bejahen sein, wenn die Informationen für den Patienten als<br />
Adressaten inhaltlich nichts aussagen oder jedenfalls keinen objektiv<br />
nachprüfbaren Inhalt haben oder in reklamenhafter Übertreibung zur<br />
Darstellung kommen.<br />
Folie 32
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Anpreisende Werbung<br />
Beispiele<br />
nach 3.3.1 der Hinweise und Erläuterungen zu den §§ 27 ff. der (Muster-) Berufsordnung,<br />
beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 10.09.2002,<br />
fortgeschrieben am 12.08.2003 (veröffentlicht auf der Website der Bundesärztekammer<br />
http://www.bundesaerztekammer.de):<br />
Im Regelfall erlaubt:<br />
Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen und über<br />
Bürgerinformationsstellen,<br />
Wiedereinbestellungen auf Wunsch des Patienten,<br />
Tag der offenen Tür,<br />
Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring,<br />
Geburtstagsglückwünsche an eigene Patienten ohne Hinweise auf das<br />
eigene Leistungsspektrum,<br />
Hinweis auf Zertifizierung der Praxis,<br />
nicht aufdringliches (Praxis-)Logo<br />
sachliche Informationen in Medien<br />
Folie 33
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Anpreisende Werbung<br />
Beispiele<br />
nach 3.3.1 der Hinweise und Erläuterungen zu den §§ 27 ff. der (Muster-) Berufsordnung,<br />
beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 10.09.2002,<br />
fortgeschrieben am 12.08.2003 (veröffentlicht auf der Website der Bundesärztekammer<br />
http://www.bundesaerztekammer.de):<br />
Im Regelfall verboten:<br />
Verbreiten von Flugblättern, Postwurfsendungen, Mailingaktionen,<br />
Plakatierung, z.B. in Supermärkten,<br />
Trikotwerbung, Bandenwerbung,<br />
Werbung auf Fahrzeugen,<br />
unaufgeforderte Wiedereinbestellungen ohne medizinische Indikation<br />
Angabe von Referenzen<br />
bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung, wenn ein<br />
medizinisches Verfahren oder eine ärztliche Behandlungsmaßnahme<br />
beworben wird<br />
Folie 34
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Werbung<br />
Irreführende Werbung<br />
Irreführend ist die Werbung immer dann, wenn die Angaben geeignet sind,<br />
potentielle Patienten über die Person des Therapeuten, über die Praxis<br />
und/oder über die Behandlung irre zu führen und Fehlvorstellungen von<br />
maßgeblicher Bedeutung für die Wahl des Therapeuten hervorzurufen.<br />
Vergleichende Werbung<br />
Eine unzulässige vergleichende Werbung liegt vor, wenn auf die<br />
persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse psychotherapeutischer<br />
Kollegen, auf andere Psychotherapiepraxen oder auf die Behandlung<br />
anderer Psychotherapeuten Bezug genommen wird.<br />
Folie 35
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Werbung und Ankündigung<br />
auch zu beachten:<br />
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens<br />
(Heilmittelwerbegesetz - HWG)<br />
► im Internet abrufbar unter<br />
http://bundesrecht.juris.de/heilmwerbg/index.html<br />
§ 1 Abs. 1 HMG lautet auszugsweise:<br />
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für […] 2. […]<br />
Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die<br />
Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von<br />
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei<br />
Mensch oder Tier bezieht, […].<br />
Folie 36
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Ankündigungsmöglichkeiten, § 2 BO:<br />
Ankündigung<br />
(1) Zulässige Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Absatz 1 PsychThG<br />
„Psychologische Psychotherapeutin“ oder „Psychologischer<br />
Psychotherapeut“,<br />
„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und<br />
Jugendlichenpsychotherapeut“,<br />
„Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“.<br />
Die genannten Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.<br />
(2) Als zusätzliche Bezeichnung kann der Berufsbezeichnung das<br />
Psychotherapieverfahren beigefügt werden, das Gegenstand der vertieften<br />
Ausbildung und der Prüfung nach der Ausbildungs- und<br />
Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der<br />
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten oder gemäß § 12 PsychThG zur<br />
Approbation führte.<br />
Folie 37
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Ankündigungsmöglichkeiten, § 2 BO:<br />
Ankündigung<br />
(3) Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen angegeben werden,<br />
sofern dies in angemessener Form erfolgt und nicht irreführend ist. Die<br />
Voraussetzungen für derartige Angaben sind gegenüber der Kammer auf<br />
Verlangen nachzuweisen. Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts setzt<br />
eine nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich voraus und muss mit dem<br />
Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ erfolgen. Es dürfen nur drei<br />
Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden.<br />
(4) Sonstige Regelungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen bleiben<br />
einer gesonderten satzungsrechtlichen Regelung der<br />
<strong>Psychotherapeutenkammer</strong> <strong>NRW</strong> vorbehalten.<br />
Folie 38
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Beratung<br />
Telefonische Mitgliederberatung<br />
Berufsrechtliche Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Stellpflug<br />
jeweils mittwochs 14.00 Uhr - 15.00 Uhr,<br />
Telefon: 0211 / 52 28 47 0<br />
Folie 39
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Kommentierung der Musterberufsordnung<br />
Stellflug / Berns<br />
Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten<br />
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
Text und Kommentierung<br />
2. Auflage, 2008<br />
Psychotherapeutenverlag<br />
49,00 Euro<br />
Folie 40
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Fortbildungsveranstaltungen<br />
<strong>Psychotherapeutenkammer</strong> <strong>NRW</strong> bietet fortlaufend Veranstaltungen zum<br />
Berufsrecht an<br />
► im Oktober 2009:<br />
Einführung in das Berufsrecht für niedergelassene<br />
PsychotherapeutInnen<br />
Rechtsanwalt Dr. Martin Liebig, M.A.<br />
Freitag, 2. Oktober 2009, 15:00 bis 19:00 Uhr, Köln<br />
4 Fortbildungspunkte, 45 Euro Gebühr (inkl. Getränke, Imbiss)<br />
Folie 41
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Beschwerden<br />
Verfahrensgang<br />
Was passiert, wenn Patient sich über Pt beschwert?<br />
Beschwerde geht ein – Schweigepflichtentbindungserklärung wird<br />
angefordert – nachdem Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegt wird<br />
Pt zur Stellungnahme angeschrieben – danach wird die Beschwerde<br />
inhaltlich bearbeitet (Vorsichtung durch Juristen / Ressortbeauftragten des<br />
Vorstands) – ggf. noch weitere Ermittlungen / Nachfragen bei Patient / Pt –<br />
dann Beurteilung durch Vorstand<br />
Folie 42
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
HeilBerG (§§ 58a, 60 HeilBerG)<br />
Präsidentin/Präsident: Mahnung<br />
Folgen einer Berufsrechtsverletzung<br />
Vorstand: Rüge<br />
Vorstand: Rüge mit Ordnungsgeld bis zu 5000 €<br />
Berufsgericht: Warnung<br />
Berufsgericht: Verweis (ggf. verbunden mit Geldbuße)<br />
Berufsgericht: Entziehung des passiven Berufswahlrechtes (ggf.<br />
verbunden mit Geldbuße)<br />
Berufsgericht: Geldbuße bis zu 50.000 €<br />
Berufsgericht: Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs<br />
Folie 43
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufliche Fortbildungspflicht<br />
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HeilBerG:<br />
„Aufgaben der Kammern sind:<br />
[…]<br />
4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und<br />
zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung<br />
erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der<br />
Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen<br />
Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, die Weiterbildung<br />
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln sowie fachliche Qualifikationen<br />
zu bescheinigen; die Kammern sind berechtigt, Daten über die Nachweise<br />
von Fort- und Weiterbildung sowie fachliche Qualifikation fortlaufend zu<br />
erfassen, […]“.<br />
Folie 44
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Berufliche Fortbildungspflicht<br />
§ 30 HeilBerG:<br />
„Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere<br />
die Pflicht,<br />
1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre<br />
Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, […]“.<br />
§ 15 BO – Fortbildungspflicht:<br />
„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben,<br />
sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der<br />
<strong>Psychotherapeutenkammer</strong> <strong>NRW</strong> ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten<br />
und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf<br />
Verlangen der Kammer nachweisen“.<br />
► Fortbildungspflicht entsprechend der Fortbildungsordnung besteht bei<br />
Ausübung des Berufs<br />
► Nachweispflicht nur auf Verlangen der Kammer<br />
Folie 45
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Fortbildungsordnung<br />
§ 2 Fortbildungsordnung:<br />
Es wird empfohlen, sich in allen drei Bereichen fortzubilden:<br />
Vertiefung und Erweiterung theoretischer Grundlagen<br />
Umsetzung in therapeutisches Handeln<br />
Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit<br />
§ 3 Fortbildungsordnung:<br />
Alle Mitglieder haben die Möglichkeit, entsprechend der eigenen<br />
Berufssituation Schwerpunkte zu setzen:<br />
Rezeptiver Bereich (Symposien)<br />
Aktiv teilnehmender Bereich (Workshops)<br />
Reflexiver Bereich (Supervision/Intervision)<br />
§ 4 Abs.1 Fortbildungsordnung:<br />
Zum Nachweis ihrer beruflichen Fortbildung können die Mitglieder der PtK<br />
<strong>NRW</strong> ein Fortbildungszertifikat erwerben.<br />
Folie 46
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Fortbildungspflicht<br />
Nach §§ 95d, 137 SGB V kann die Verpflichtung zum Nachweis der<br />
Fortbildung bestehen.<br />
Die Verpflichtung wird Ihnen also nicht durch das Berufsrecht auferlegt,<br />
sondern durch das Sozialrecht.<br />
Mit dem Erwerb des Fortbildungszertifikats der Kammer können Sie dieser<br />
Verpflichtung nachkommen.<br />
Folie 47
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Weiterbildungsordnung<br />
Gemäß der Weiterbildungsordnung können nach der Approbation<br />
zusätzliche Qualifikationen in geregelter Form erworben werden.<br />
Der Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen einer<br />
Zusatzbezeichnung.<br />
Als ersten Bereich regelt die Weiterbildungsordnung die „Klinische<br />
Neuropsychologie“.<br />
Folie 48
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Weiterbildungsordnung<br />
► Weiterbildung findet statt:<br />
in von der Kammer anerkannten Weiterbildungsstätten<br />
unter verantwortlicher Leitung der von der Kammer befugten<br />
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten<br />
► Weiterbildung endet mit Prüfung vor Prüfungskommission der Kammer<br />
Folie 49
„Tag der Neuapprobierten“<br />
Meine Rechte und Pflichten als Psychotherapeut/in<br />
Vielen Dank für Ihre<br />
Aufmerksamkeit!<br />
Folie 50