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Infoblatt zur Fortbildungspflicht für Angestellte in zugelassenen ...

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Für wen gilt diese Regelung <strong>zur</strong> Fortbildung?<br />

Die beschlossene Regelung gilt für alle Psychologischen PsychotherapeutInnen und K<strong>in</strong>derund<br />

JugendlichenpsychotherapeutInnen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nach § 108 SGB V <strong>zugelassenen</strong><br />

Krankenhaus tätig s<strong>in</strong>d.<br />

Ist e<strong>in</strong>e vergleichbare sozialrechtliche <strong>Fortbildungspflicht</strong> auch für angestellte PsychotherapeutInnen<br />

<strong>in</strong> Reha-Kl<strong>in</strong>iken zu erwarten?<br />

Für die PsychotherapeutInnen, die <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen mit e<strong>in</strong>er Zulassung nach § 111 SGB V<br />

arbeiten (Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationse<strong>in</strong>richtungen), s<strong>in</strong>d auch<br />

für die nähere Zukunft ke<strong>in</strong>e Regelungen des G-BA <strong>zur</strong> Fortbildung zu erwarten. Der G-BA<br />

hat hierfür ke<strong>in</strong>en gesetzlichen Auftrag.<br />

Stattdessen vere<strong>in</strong>bart nach § 137d Abs. 1 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen<br />

auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 20 Abs. 1 SGB IX mit den Spitzenorganisationen<br />

auf Bundesebene, die die Interessen der E<strong>in</strong>richtungen (stationäre und ambulante<br />

mediz<strong>in</strong>ische Rehabilitation) vertreten, Maßnahmen der Qualitätssicherung (e<strong>in</strong>richtungsübergreifende<br />

Maßnahmen der Qualitätssicherung, e<strong>in</strong>richtungs<strong>in</strong>ternes QM – mit Zertifizierungspflicht).<br />

Diese Vere<strong>in</strong>barungen und Empfehlungen s<strong>in</strong>d viel allgeme<strong>in</strong>er gehalten und<br />

konkretisieren ke<strong>in</strong>e <strong>Fortbildungspflicht</strong>en für e<strong>in</strong>zelne Berufsgruppen.<br />

In den derzeitigen Bögen <strong>zur</strong> Erfassung der Strukturqualität im QS-Reha-Programm gibt es<br />

lediglich e<strong>in</strong> Item, welches sich auf das Vorhandense<strong>in</strong> von Fortbildungsplänen für die Mitarbeiter<br />

bezieht. Seit dem GKV-WSG ist die BPtK bei Vere<strong>in</strong>barungen nach § 137d Abs. 1 und<br />

2 SGB V anhörungsberechtigt.<br />

Wer hat welche Verantwortlichkeiten beim Nachweis der Erfüllung der <strong>Fortbildungspflicht</strong>?<br />

Die Psychotherapeut<strong>in</strong>, der Psychotherapeut hat der Ärztlichen Direktor<strong>in</strong> oder dem Ärztlichen<br />

Direktor zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums das Fortbildungszertifikat der Landespsychotherapeutenkammer<br />

vorzulegen sowie e<strong>in</strong>e Auflistung der anerkannten Fortbildungsveranstaltungen,<br />

aus der hervorgeht, dass m<strong>in</strong>destens 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildungen<br />

erworben wurden. Diese Unterscheidung <strong>in</strong> fachspezifische Fortbildung <strong>in</strong> dem<br />

genannten S<strong>in</strong>ne und sonstiger Fortbildung trifft die fortbildungsverpflichtete Psychotherapeut<strong>in</strong>,<br />

der fortbildungsverpflichtete Psychotherapeut selbst und lässt sich diese von der<br />

Ärztlichen Direktor<strong>in</strong> oder dem Ärztlichen Direktor schriftlich besche<strong>in</strong>igen. Das Fortbildungszertifikat<br />

muss die Psychotherapeut<strong>in</strong>, der Psychotherapeut bei se<strong>in</strong>er zuständigen Landespsychotherapeutenkammer<br />

beantragen.<br />

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