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gentümergemeinschaft in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche<br />
verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />
stehen. Sie kann deshalb von den einzelnen Wohnungseigentümern<br />
ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln<br />
des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des<br />
Sondereigentums geltend zu machen.<br />
Haftungs- und<br />
Versicherungsrecht<br />
Streit um Hochschulzulassung: Rechtsschutzversicherungen<br />
müssen Kosten für<br />
bis zu zehn Kapazitätsklageverfahren übernehmen<br />
OLG Celle 19.4.2007, 8 U 179/06<br />
Studienplatzbewerber haben gegen ihre Rechtsschutzversicherungen<br />
grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten<br />
für bis zu zehn Klagen gegen Hochschulen auf Hochschulzulassung<br />
außerhalb des allgemeinen Zulassungsverfahrens. Das gilt<br />
jedenfalls dann, wenn sie geltend machen, die Hochschulen hätten<br />
ihre tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht hinreichend<br />
ausgeschöpft (so genannte Kapazitätsklageverfahren).<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der Kläger ist bei der beklagten Versicherung rechtsschutzversichert.<br />
Sein Sohn S. wollte zum Wintersemester 2005/2006 ein<br />
Medizinstudium aufnehmen. Die Zentralstelle für die Vergabe<br />
von Studienplätzen (ZVS) lehnte seine Bewerbung allerdings ab,<br />
weil er nicht den erforderlichen Notendurchschnitt und die Wartezeit<br />
erfüllte. S. ersuchte daraufhin die Beklagte um Deckungsschutz<br />
für Eilverfahren (Kapazitätsklageverfahren) gegen 14<br />
verschiedene Hochschulen.<br />
Im Rahmen von Kapazitätsklageverfahren können Studienbewerber<br />
geltend machen, dass die Hochschulen ihre Kapazitäten<br />
mit den an die ZVS gemeldeten Studienplätze nicht ausgeschöpft<br />
haben. Erst im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens müssen die<br />
Hochschulen ihre Berechnungskriterien offen legen. Kommt das<br />
Gericht zu dem Ergebnis, dass weitere Kapazitäten bestehen,<br />
verlost es die zusätzlichen Studienplätze unter allen Bewerbern,<br />
die ein Eilverfahren betreiben.<br />
Die Beklagte lehnte eine Deckungszusage für die 14 Kapazitätsklageverfahren<br />
ab, weil S. keinen Rechtsanspruch auf einen Studienplatz<br />
geltend mache, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse<br />
auf Teilnahme an dem Losverfahren verfolgen wolle. Außerdem<br />
seien die Erfolgsaussichten nicht dargelegt und sei es mutwillig, 14<br />
Hochschulen gleichzeitig zu verklagen. Das LG wies die Klage auf<br />
Erteilung einer Deckungszusage ab; das OLG gab ihr überwiegend<br />
statt, ließ allerdings die Revision zum BGH zu.<br />
Die Gründe:<br />
Der Kläger hat gegen die Beklagte für zehn der 14 Verfahren<br />
einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für die<br />
beabsichtigten Kapazitätsklageverfahren. S. verfolgt mit den<br />
Verfahren nicht lediglich ein wirtschaftliches Interesse, sondern<br />
macht seinen Anspruch auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs.1<br />
GG geltend. Dieses Grundrecht darf nur dann durch ein Zulassungsverfahren<br />
beschränkt werden, wenn alle vorhandenen Ausbildungsplatzkapazitäten<br />
ausgenutzt werden.<br />
Grundsätzlich setzt ein Anspruch auf Kostenübernahme durch<br />
die Rechtsschutzversicherung zwar voraus, dass das Verfahren<br />
hinreichende Erfolgsaussichten hat. In Kapazitätsklageverfahren<br />
besteht aber die Besonderheit, dass die Berechnungsgrundlagen<br />
der Hochschulen erst in dem Gerichtsverfahren bekannt werden.<br />
Daher reicht es für die Darlegung der Erfolgsaussichten aus, wenn<br />
der Kläger nachweist, dass die Kapazitäten in den Vorjahren nicht<br />
ausgeschöpft waren. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.<br />
Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Kostenübernahme für<br />
Kapazitätsklageverfahren gegen mehrere Hochschulen. Denn<br />
bei einer einzigen Klage ist das Risiko, dass die Hochschule<br />
eine Ausschöpfung ihrer Kapazitäten nachweisen kann oder der<br />
Studienplatzbewerber bei der anschließenden Verlosung keinen<br />
Erfolg hat, sehr groß. Unter Kostengesichtspunkten ist allerdings<br />
bei zehn Verfahren pro Semester die Grenze zu ziehen. Der Kläger<br />
kann daher nur für zehn und nicht für die begehrten 14 Verfahren<br />
eine Deckungszusage beanspruchen.<br />
Arbeitsrecht<br />
Auf die Beschäftigungszeiten im Sinn<br />
des BAT sind auch Zeiten geringfügiger<br />
Beschäftigungen anzurechnen<br />
BAG 25.4.2007, 6 AZR 746/06<br />
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten, die nach dem BAT<br />
Voraussetzung für eine ordentliche Unkündbarkeit sind, sind<br />
auch die Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen.<br />
Eine anderslautende Vorschrift des BAT, wonach eine<br />
Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung erst ab<br />
dem 1.1.2002 erfolgen soll, ist daher unwirksam. Sie verstößt<br />
gegen § 4 Abs.1 TzBfG in Verbindung mit Art. 3 Abs.1 GG, weil<br />
sie zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von<br />
Teilzeitbeschäftigten führt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Klägerin ist seit dem 1.1.1989 in dem von der Beklagten<br />
betriebenen Kindergarten zunächst als sozialpädagogische Assistentin<br />
und später als Erzieherin beschäftigt. Bis zum 30.9.1995<br />
war sie mit einer Arbeitszeit von 12 Stunden wöchentlich geringfügig<br />
beschäftigt im Sinn von § 8 SGB IV (so genannter „400-<br />
Euro-Job“). Danach arbeitete sie als Vollzeitkraft. Mit Schreiben<br />
vom 1.3.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der<br />
Klägerin wegen rückläufiger Kinderzahlen zum 30.9.2005.<br />
Mit ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage machte die Klägerin<br />
geltend, dass sie bereits länger als 15 Jahre bei der Beklagten<br />
beschäftigt und daher gemäß § 53 Abs.3 BAT ordentlich unkündbar<br />
sei. Soweit vor dem 1.1.2002 zurückgelegte Zeiten geringfügiger<br />
Beschäftigung gemäß § 19 BAT in Verbindung mit § 4 Abs.1<br />
des 77. Änderungstarifvertrags für die Beschäftigungszeit nicht zu<br />
berücksichtigen seien, verstoße dies gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Das<br />
unterschiedliche Arbeitspensum allein rechtfertige keine unterschiedliche<br />
Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften.<br />
09/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 6