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Vertragsrecht<br />

Geschenk-Gutscheine dürfen nicht nach<br />

einem Jahr verfallen<br />

LG München I 5.4.2007, 12 O 22084/06<br />

Unternehmen (hier: „Amazon.de“) dürfen in ihren Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen nicht regeln, dass die von ihnen herausgegebenen<br />

Geschenk-Gutscheine ausnahmslos nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum<br />

gültig sind und auch das Restguthaben ab dem<br />

Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden kann. Dies stellt eine<br />

erhebliche Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen dar,<br />

wonach der Anspruch aus einem Gutschein erst nach drei Jahren<br />

verjährt, und benachteiligt damit die Verbraucher unangemessen.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der beklagte Internetversandhändler „Amazon.de“ bietet<br />

Geschenk-Gutscheine an. Diesbezüglich regelt er in seinen Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB), dass die Gutscheine ausnahmslos<br />

nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch<br />

das Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet<br />

werden kann.<br />

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, hielt die Klausel in den<br />

AGB des Beklagten für unwirksam, weil sie die Verbraucher<br />

unangemessen benachteilige. Demgegenüber trug der Beklagte<br />

vor, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die<br />

notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand<br />

entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt<br />

werden solle. Die Unterlassungsklage hatte Erfolg. Die<br />

Entscheidung ist nicht rechtskräftig.<br />

Die Gründe:<br />

Der Beklagte darf die streitige Klausel in ihren AGB nicht mehr<br />

verwenden und sich auch nicht mehr auf diese berufen. Mit dem<br />

Verfall des Gutscheins beziehungsweise des Restguthabens innerhalb<br />

eines Jahres ab Ausstellungsdatum weicht die Klausel erheblich<br />

von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung ab. Hiernach<br />

würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach<br />

drei Jahren verjähren. Diese Abweichung benachteiligt die Verbraucher<br />

unangemessen.<br />

Der Beklagte kann die Verwendung der nachteiligen Klausel auch<br />

nicht damit rechtfertigen, dass mit der Verwaltung der Gutscheinkonten<br />

ein erheblicher Aufwand verbunden sei. Denn ein Großteil<br />

der Gutscheine wird ohnehin innerhalb der ersten Monat nach dem<br />

Ausstellungsdatum eingelöst. Damit entsteht für den Beklagten<br />

kein unzumutbarer Aufwand. Außerdem ist es unbillig, wenn der<br />

Beklagte einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen<br />

ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen<br />

profitiert. Daher überwiegen vorliegend die Interessen der Verbraucher<br />

an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine.<br />

Werbe- und Vermittlungsverträge für Telefonsexgespräche<br />

sind nicht sittenwidrig<br />

OLG Karlsruhe 14.3.2007, 7 U 62/06<br />

Verträge über die Bewerbung und Vermittlung von Telefonsexgesprächen<br />

sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nich-<br />

tig. Dies ergibt sich im weitesten Sinn aus § 1 Abs.1 ProstG, wonach<br />

Prostituierte einen Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen<br />

haben. Diese Regelung kann nicht ohne Auswirkungen auf diejenigen<br />

Verträge bleiben, die wegen der Förderung eines sittenwidrigen<br />

Zwecks bisher selbst als sittenwidrig angesehen wurden.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Beklagte betreibt über eine 0190-Nummer eine „Erotik-<br />

Line“. Die Klägerin hatte für die Beklagte das Marketing und die<br />

Vermittlung der Gespräche über einen Server übernommen. Die<br />

von den Anrufern geschuldeten Gebühren wurden nach einem<br />

bestimmten Maßstab zwischen den Parteien aufgeteilt.<br />

Die Klägerin trug vor, dass sie noch offene Forderungen gegen<br />

die Beklagte habe. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den Verträgen über die<br />

Bewerbung und Vermittlung von Telefonsexgesprächen einen<br />

Anspruch auf die Begleichung der noch offenen Forderungen. Ihr<br />

Anspruch ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit der Verträge<br />

nach § 138 BGB ausgeschlossen.<br />

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen<br />

und sozialen Situation der Prostituierten vom 20.12.2001<br />

(ProstG) hat die Rechtsprechung die Verträge zwischen Anbietern<br />

von Telefonsex und Unternehmen, die diesen Geschäftszweig<br />

durch etwaige Vermittlungsleistungen unterstützen, häufig als<br />

rechtswidrig eingestuft. So hat beispielsweise der BGH Ende der<br />

1990er Jahre den Vertrag zwischen dem Anbieter von Telefonsex<br />

und einem Unternehmen über den Vertrieb von Telefonsex-Karten<br />

für sittenwidrig erachtet. Demgegenüber hat er Verträge zwischen<br />

dem Anbieter und dem Netzbetreiber als wertneutral eingestuft.<br />

Im Streitfall muss nicht entschieden werden, ob der zwischen der<br />

Klägerin und der Beklagten geschlossene Vertrag gegebenenfalls<br />

wertneutral ist. Denn seit dem Inkrafttreten des ProstG stellt sich<br />

die Frage nach der rechtlichen Beurteilung von Vermittlungsverträgen<br />

völlig neu.<br />

Nach § 1 Abs.1 ProstG haben Prostituierte einen Anspruch auf Vergütung<br />

für erbrachte Leistungen. Die Wertung des Gesetzgebers,<br />

dass Prostituierte eine Leistung erbringen, die eine rechtswirksame<br />

Forderung begründet, kann bei der Beurteilung von Vermittlungsverträgen<br />

nicht außer Acht gelassen werden. Denn auch wenn das<br />

ProstG an erster Stelle die Rechte der Prostituierten stärken soll,<br />

so kann § 1 Abs.1 ProstG nicht ohne Auswirkungen auf diejenigen<br />

Verträge bleiben, die wegen der Förderung eines sittenwidrigen<br />

Zwecks bisher selbst als sittenwidrig angesehen wurden. Der im<br />

Streitfall geschlossene Werbe- und Vermittlungsvertrag ist daher<br />

im Lichte von § 1 Abs.1 ProstG nicht als sittenwidrig einzustufen.<br />

Mietrecht<br />

Die Kosten für die regelmäßige Überprüfung<br />

der technischen Anlage eines Mietobjekts<br />

sind umlagefähig<br />

BGH 14.2.2007, VIII ZR 123/06<br />

Vermieter, die regelmäßig die Betriebssicherheit der technischen<br />

Anlage (hier: Elektroanlage) des Mietobjekts überprüfen lassen,<br />

09/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 4

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