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Vertragsrecht<br />
Geschenk-Gutscheine dürfen nicht nach<br />
einem Jahr verfallen<br />
LG München I 5.4.2007, 12 O 22084/06<br />
Unternehmen (hier: „Amazon.de“) dürfen in ihren Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen nicht regeln, dass die von ihnen herausgegebenen<br />
Geschenk-Gutscheine ausnahmslos nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum<br />
gültig sind und auch das Restguthaben ab dem<br />
Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden kann. Dies stellt eine<br />
erhebliche Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen dar,<br />
wonach der Anspruch aus einem Gutschein erst nach drei Jahren<br />
verjährt, und benachteiligt damit die Verbraucher unangemessen.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Der beklagte Internetversandhändler „Amazon.de“ bietet<br />
Geschenk-Gutscheine an. Diesbezüglich regelt er in seinen Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB), dass die Gutscheine ausnahmslos<br />
nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch<br />
das Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet<br />
werden kann.<br />
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, hielt die Klausel in den<br />
AGB des Beklagten für unwirksam, weil sie die Verbraucher<br />
unangemessen benachteilige. Demgegenüber trug der Beklagte<br />
vor, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die<br />
notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand<br />
entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt<br />
werden solle. Die Unterlassungsklage hatte Erfolg. Die<br />
Entscheidung ist nicht rechtskräftig.<br />
Die Gründe:<br />
Der Beklagte darf die streitige Klausel in ihren AGB nicht mehr<br />
verwenden und sich auch nicht mehr auf diese berufen. Mit dem<br />
Verfall des Gutscheins beziehungsweise des Restguthabens innerhalb<br />
eines Jahres ab Ausstellungsdatum weicht die Klausel erheblich<br />
von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung ab. Hiernach<br />
würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach<br />
drei Jahren verjähren. Diese Abweichung benachteiligt die Verbraucher<br />
unangemessen.<br />
Der Beklagte kann die Verwendung der nachteiligen Klausel auch<br />
nicht damit rechtfertigen, dass mit der Verwaltung der Gutscheinkonten<br />
ein erheblicher Aufwand verbunden sei. Denn ein Großteil<br />
der Gutscheine wird ohnehin innerhalb der ersten Monat nach dem<br />
Ausstellungsdatum eingelöst. Damit entsteht für den Beklagten<br />
kein unzumutbarer Aufwand. Außerdem ist es unbillig, wenn der<br />
Beklagte einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen<br />
ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen<br />
profitiert. Daher überwiegen vorliegend die Interessen der Verbraucher<br />
an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine.<br />
Werbe- und Vermittlungsverträge für Telefonsexgespräche<br />
sind nicht sittenwidrig<br />
OLG Karlsruhe 14.3.2007, 7 U 62/06<br />
Verträge über die Bewerbung und Vermittlung von Telefonsexgesprächen<br />
sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nich-<br />
tig. Dies ergibt sich im weitesten Sinn aus § 1 Abs.1 ProstG, wonach<br />
Prostituierte einen Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen<br />
haben. Diese Regelung kann nicht ohne Auswirkungen auf diejenigen<br />
Verträge bleiben, die wegen der Förderung eines sittenwidrigen<br />
Zwecks bisher selbst als sittenwidrig angesehen wurden.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Beklagte betreibt über eine 0190-Nummer eine „Erotik-<br />
Line“. Die Klägerin hatte für die Beklagte das Marketing und die<br />
Vermittlung der Gespräche über einen Server übernommen. Die<br />
von den Anrufern geschuldeten Gebühren wurden nach einem<br />
bestimmten Maßstab zwischen den Parteien aufgeteilt.<br />
Die Klägerin trug vor, dass sie noch offene Forderungen gegen<br />
die Beklagte habe. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den Verträgen über die<br />
Bewerbung und Vermittlung von Telefonsexgesprächen einen<br />
Anspruch auf die Begleichung der noch offenen Forderungen. Ihr<br />
Anspruch ist insbesondere nicht wegen Sittenwidrigkeit der Verträge<br />
nach § 138 BGB ausgeschlossen.<br />
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen<br />
und sozialen Situation der Prostituierten vom 20.12.2001<br />
(ProstG) hat die Rechtsprechung die Verträge zwischen Anbietern<br />
von Telefonsex und Unternehmen, die diesen Geschäftszweig<br />
durch etwaige Vermittlungsleistungen unterstützen, häufig als<br />
rechtswidrig eingestuft. So hat beispielsweise der BGH Ende der<br />
1990er Jahre den Vertrag zwischen dem Anbieter von Telefonsex<br />
und einem Unternehmen über den Vertrieb von Telefonsex-Karten<br />
für sittenwidrig erachtet. Demgegenüber hat er Verträge zwischen<br />
dem Anbieter und dem Netzbetreiber als wertneutral eingestuft.<br />
Im Streitfall muss nicht entschieden werden, ob der zwischen der<br />
Klägerin und der Beklagten geschlossene Vertrag gegebenenfalls<br />
wertneutral ist. Denn seit dem Inkrafttreten des ProstG stellt sich<br />
die Frage nach der rechtlichen Beurteilung von Vermittlungsverträgen<br />
völlig neu.<br />
Nach § 1 Abs.1 ProstG haben Prostituierte einen Anspruch auf Vergütung<br />
für erbrachte Leistungen. Die Wertung des Gesetzgebers,<br />
dass Prostituierte eine Leistung erbringen, die eine rechtswirksame<br />
Forderung begründet, kann bei der Beurteilung von Vermittlungsverträgen<br />
nicht außer Acht gelassen werden. Denn auch wenn das<br />
ProstG an erster Stelle die Rechte der Prostituierten stärken soll,<br />
so kann § 1 Abs.1 ProstG nicht ohne Auswirkungen auf diejenigen<br />
Verträge bleiben, die wegen der Förderung eines sittenwidrigen<br />
Zwecks bisher selbst als sittenwidrig angesehen wurden. Der im<br />
Streitfall geschlossene Werbe- und Vermittlungsvertrag ist daher<br />
im Lichte von § 1 Abs.1 ProstG nicht als sittenwidrig einzustufen.<br />
Mietrecht<br />
Die Kosten für die regelmäßige Überprüfung<br />
der technischen Anlage eines Mietobjekts<br />
sind umlagefähig<br />
BGH 14.2.2007, VIII ZR 123/06<br />
Vermieter, die regelmäßig die Betriebssicherheit der technischen<br />
Anlage (hier: Elektroanlage) des Mietobjekts überprüfen lassen,<br />
09/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 4