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Altersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige<br />

von 68 Jahren verstößt nicht<br />

gegen das AGG<br />

VG Mainz 21.3.2007, 6 L 149/07.MZ<br />

Eine Altersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige von<br />

68 Jahren verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung<br />

wegen des Alters gemäß § 1 AGG. Es ist schon fraglich, ob das<br />

AGG in diesem Fall überhaupt anwendbar ist. Jedenfalls ist die<br />

Altersgrenze aber gerechtfertigt. Sie dient dem legitimen Ziel,<br />

die mit der öffentlichen Bestellung verbundene besondere Qualifikation<br />

denjenigen vorzubehalten, die die diesbezüglichen<br />

Anforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht voraussichtlich<br />

erfüllen können.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Der Antragsteller war von der IHK Rheinhessen als Sachverständiger<br />

öffentlich bestellt worden. Nach der Sachverständigenverordnung<br />

der IHK erlischt die öffentliche Bestellung grundsätzlich<br />

mit Vollendung des 68. Lebensjahrs, kann allerdings<br />

einmalig um zwei Jahre verlängert werden. Von dieser Ausnahmeregelung<br />

profitierte auch der Antragsteller, dessen öffentliche<br />

Bestellung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs verlängert<br />

wurde. Seinen Antrag auf eine weitere Verlängerung lehnte die<br />

IHK jedoch ab.<br />

Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag machte der Antragsteller<br />

geltend, dass die Ablehnung gegen das AGG verstoße.<br />

Hiernach dürfe die IHK eine Verlängerung der öffentlichen<br />

Bestellung nicht allein wegen seines Alters ablehnen, zumal er<br />

körperlich und geistig fit sei. Der Antrag hatte vor dem VG keinen<br />

Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner öffentlichen<br />

Bestellung als Sachverständiger.<br />

Es ist schon fraglich, ob das AGG im Streitfall überhaupt Anwendung<br />

findet, da es nach § 2 Abs.1 Nr.1 AGG lediglich Benachteiligungen<br />

in Bezug auf eine unselbständige oder selbstständige<br />

Erwerbstätigkeit verbietet. Öffentlich bestellte Sachverständige<br />

üben keine unselbständige Tätigkeit aus. Es ist auch zweifelhaft,<br />

ob hierin eine eigenständige selbständige Tätigkeit zu sehen ist.<br />

Denn die öffentliche Bestellung schafft keine neue, zusätzliche<br />

Betätigungsmöglichkeit gegenüber der des freien Sachverständigen,<br />

sondern beinhaltet lediglich eine Zusatzqualifikation, die<br />

den Sachverständigen-Aussagen einen erhöhten Wert verleihen.<br />

Eine etwaige Ungleichbehandlung wegen des Alters ist jedenfalls<br />

gerechtfertigt. Sie dient dem legitimen Ziel, die mit der öffentlichen<br />

Bestellung verbundene besondere Qualifikation denjenigen<br />

vorzubehalten, die die diesbezüglichen Anforderungen in körperlicher<br />

und geistiger Hinsicht voraussichtlich erfüllen können.<br />

Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass die Sachverständigenordnung<br />

der IHK typisierend davon ausgeht, dass die Leistungsfähigkeit<br />

von Berufstätigen ab Vollendung des 70. Lebensjahrs<br />

durchschnittlich abnimmt. Daher kommt es im Streitfall nicht<br />

auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers an.<br />

Strafrecht und OWi<br />

Bundeskabinett beschließt Neuregelung der<br />

Telefonüberwachung – BRAK und DAV kritisieren<br />

den Gesetzentwurf<br />

Das Bundeskabinett hat am 18.4.2007 einen Gesetzentwurf zur<br />

Neuregelung der Telefonüberwachung und anderer verdeckter<br />

Ermittlungsmaßnahmen beschlossen. Danach soll unter anderem<br />

die Vorratsspeicherung entsprechend den Vorgaben einer EU-<br />

Richtlinie neu geregelt werden. Vorgesehen ist eine verdachtsunabhängige<br />

sechsmonatige Speicherung aller Telefon- und<br />

Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten. Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) und Deutscher <strong>Anwalt</strong>sverein (DAV) lehnen<br />

den Entwurf als zu weitgehend ab.<br />

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs im Überblick:<br />

Neuregelung der Vorratsspeicherung: Sämtliche Telefon-,<br />

Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten sollen ein halbes Jahr<br />

lang gespeichert werden können. Bei Telefonaten wird grundsätzlich<br />

nur gespeichert, wer wann mit wem gesprochen hat und<br />

bei Handy-Telefonaten zusätzlich die Standorte. Die Inhalte der<br />

Telefonate dürfen dagegen nicht verdachtstunabhängig erfasst<br />

werden, sondern nur unter den weiteren Voraussetzungen von §<br />

100a StPO.<br />

Aus dem Bereich des Internets sind nur die Daten über den Internetzugang<br />

sowie über die E-Mail-Kommunikation und Internetelefonie<br />

erfasst. Der Inhalt der Kommunikation und Daten,<br />

die Aufschluss über die besuchten Internetseiten geben, dürfen<br />

dagegen nicht verdachtsunabhängig gespeichert werden. Nach<br />

Angaben der Bundesregierung ist zudem eine verdeckte Onlinedurchsuchung,<br />

wie sie derzeit diskutiert wird, ebenfalls nicht<br />

Inhalt der geplanten Neuregelung.<br />

Neuer Straftatenkatalog für die Telefonüberwachung:<br />

Der Katalog der Straftaten in § 100a StPO, die Anlass für eine<br />

Telekommunikationsüberwachung sein können, soll auf schwere<br />

Straftaten begrenzt und modernisiert werden. So fallen beispielsweise<br />

die Verbreitung von Propagandamitteln, die Zuwiderhandlung<br />

gegen ein Vereinsverbot und fahrlässige Straftaten<br />

nach dem Waffengesetz aus dem Katalog raus. Neu aufgenommen<br />

werden beispielsweise Korruptions- und Menschenhandelsdelikte,<br />

sexueller Missbrauch und Raub.<br />

Schutz von Berufsgeheimnisträgern: Berufsgeheimnisträger<br />

sollen ihr derzeitiges Zeugnisverweigerungsrecht zwar behalten.<br />

Die Neuregelung differenziert aber zwischen dem Vertrauensverhältnis<br />

zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten,<br />

das durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote<br />

besonders geschützt werden soll, und dem Vertrauensverhältnis<br />

zu den übrigen Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Rechtsanwälte,<br />

Ärzte und Journalisten). Letztere sollen nach einer sorgfältigen<br />

Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen<br />

einbezogen werden dürfen.<br />

Besserer Grundrechtsschutz: Der Grundrechtsschutz bei<br />

heimlichen Telefonüberwachungen und Ermittlungsmaßnahmen<br />

soll gestärkt werden. Dies soll zum einen durch Verfahrenssicherungen<br />

geschehen. So ist etwa vorgesehen, dass Betroffene<br />

grundsätzlich bei allen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im<br />

Nachhinein über die Überwachungen unterrichtet werden müs-<br />

09/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 14

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