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Linkhinweis:<br />
- Für die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung<br />
klicken Sie bitte hier.<br />
Gebühren und Kosten<br />
Unternehmen hat eigene Rechtsabteilung:<br />
Die Terminreisekosten der eingeschalteten<br />
„Hauskanzlei“ können trotzdem erstattungsfähig<br />
sein<br />
KG Berlin 16.3.2007, 1 W 276/06<br />
Unternehmen, die sich in allen Patentstreitigkeiten regelmäßig<br />
von ihrer an einem anderen Ort ansässigen „Hauskanzlei“ vertreten<br />
lassen, können die Erstattung von den Terminreisekosten der<br />
Anwälte zu einem auswärtigen Gerichtstermin verlangen. Dies<br />
gilt selbst dann, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung<br />
verfügt.<br />
Der Sachverhalt:<br />
Die Antragstellerin lässt sich in allen Fragen des gewerblichen<br />
Rechtsschutzes von den einer in M. ansässigen Rechtsanwaltskanzlei<br />
vertreten. Als es zwischen ihr und einem konkurrierenden Unternehmen<br />
zu einem Patentstreit kam, beauftragte die Antragstellerin,<br />
die auch über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, wieder die<br />
Rechtsanwaltskanzlei in M. mit der Vertretung ihrer Interessen.<br />
Weil der Prozess in B. stattfand, machte die Antragstellerin Terminreisekosten<br />
für die aus M. angereisten Anwälte geltend. Die<br />
Rechtspflegerin kam diesem Begehren nicht nach, weil sie diese<br />
Kosten für nicht notwendig hielt. Es sei der Antragstellerin<br />
zumutbar gewesen, ihre eigene Rechtsabteilung mit der Sache zu<br />
beauftragen. Deren Mitarbeiter seien auch mit der Sache befasst<br />
gewesen und hätten einen in B. ansässigen <strong>Anwalt</strong> mit der Sache<br />
fernmündlich beauftragen können. Das hiergegen gerichtete<br />
Rechtsmittel der Antragstellerin hatte Erfolg.<br />
Die Gründe:<br />
Die Antragstellerin kann die Festsetzung der Terminreisekosten<br />
für die von ihr beauftragten Anwälte der Kanzlei in M. verlangen.<br />
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin musste die<br />
Klägerin nicht ihre eigene Rechtsabteilung mit der Sache beauftragen,<br />
damit diese einen in B. ansässigen Rechtsanwalt mit der<br />
Sache betrauen.<br />
Die Notwendigkeit der Beauftragung der Kanzlei in M. ergab sich<br />
aus einer betriebsorganisatorischen Entscheidung der Antragstellerin,<br />
die Kanzlei regelmäßig und bundesweit mit der Vertretung in<br />
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes zu beauftragen.<br />
Liegt eine solche betriebsorganisatorische Entscheidung vor, ist<br />
das sonst erforderliche persönliche Mandantengespräch zur Herstellung<br />
eines Vertrauensverhältnisses nicht mehr erforderlich.<br />
Dies hat auch der BGH mit Urteil vom 28.6.2006 (Az.: IV ZB<br />
44/05) im Fall eines bundesweit tätigen Versicherungsunternehmens<br />
entschieden, das sich regelmäßig von seinem „Hausanwalt“<br />
vertreten ließ. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die<br />
gewählte Organisationsform von dem berechtigten Interesse des<br />
Unternehmens getragen werde, sich durch den Rechtsanwalt seines<br />
Vertrauens vertreten zu lassen. Dieses Interesse sei ebenso<br />
wichtig wie ein etwaiges Interesse am persönlichen Kontakt zu<br />
dem Mandanten. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten<br />
auch, wenn – wie hier – ein ständiger patentrechtlicher Berater<br />
beauftragt worden ist.<br />
Auf die etwaigen Rechtskenntnisse der hauseigenen Rechtsabteilung<br />
der Antragstellerin kommt es dabei nicht an. Denn die<br />
Beauftragung der Kanzlei in M. beruhte auf der sachlich begründeten<br />
Entscheidung der Antragstellerin, die Wahrnehmung ihrer<br />
Interessen in Patentstreitigkeiten einheitlich in die Hände der<br />
Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei in M. zu legen.<br />
Linkhinweis:<br />
- Für die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung<br />
des BGH vom 28.6.2006 klicken Sie bitte hier.<br />
Berufsrecht<br />
Neuregelung der Telefonüberwachung:<br />
BStBK kritisiert geplante Einschränkung<br />
des Zeugnisverweigerungsrechts von Steuerberatern<br />
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich am 19.4.2007<br />
gegen die vom Bundeskabinett im Rahmen des Gesetzentwurfs<br />
zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung beschlossene<br />
Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts gewandt.<br />
Diese greift nach Auffassung der BStBK massiv in das Vertrauensverhältnis<br />
zwischen Steuerberatern und ihren Klienten ein und<br />
begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />
Neuregelung sieht unterschiedlichen Schutz von Berufsgeheimnisträgern<br />
vor<br />
Die geplante Neuregelung differenziert zwischen dem Vertrauensverhältnis<br />
zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten,<br />
das durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote<br />
besonders geschützt werden soll, und dem Vertrauensverhältnis<br />
zu den übrigen Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Rechtsanwälte,<br />
Steuerberater, Ärzte und Journalisten). Letztere sollen nach<br />
einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in<br />
verdeckte Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen.<br />
BStBK befürchtet Aushöhlung des Zeugnisverweigerungsrecht<br />
Die BStBK befürchtet, dass Steuerberater künftig über die ihnen<br />
anvertrauten oder bei der Berufsausübung bekannt gewordenen<br />
Tatsachen grundsätzlich Auskunft geben müssen. Hierdurch<br />
werde das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberatern<br />
und ihren Klienten massiv ausgehöhlt. Außerdem begegne die<br />
geplante Neuregelung verfassungsrechtlichen Bedenken, da<br />
die Schweigepflicht nach der Rechtsprechung des BVerfG zum<br />
anwaltlichen Berufs- und Standesrecht zu den für die Aufrechterhaltung<br />
einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlichen<br />
Berufspflichten gehöre.<br />
Unzulässiges Zwei-Klassensystem beim Schutz von Berufsgeheimnisträgern?<br />
Die BStBK bemängelt außerdem, dass der Gesetzgeber Seelsorger,<br />
Strafverteidiger und Parlamentarier von den neuen Einschränkungen<br />
des Zeugnisverweigerungsrechts ausnehmen wolle. Hiermit<br />
würden unzulässigerweise zeugnisverweigerungsberechtigte<br />
Personen „erster“ und „zweiter Klasse“ geschaffen.<br />
09/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 12