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Linkhinweis:<br />

- Für die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung<br />

klicken Sie bitte hier.<br />

Gebühren und Kosten<br />

Unternehmen hat eigene Rechtsabteilung:<br />

Die Terminreisekosten der eingeschalteten<br />

„Hauskanzlei“ können trotzdem erstattungsfähig<br />

sein<br />

KG Berlin 16.3.2007, 1 W 276/06<br />

Unternehmen, die sich in allen Patentstreitigkeiten regelmäßig<br />

von ihrer an einem anderen Ort ansässigen „Hauskanzlei“ vertreten<br />

lassen, können die Erstattung von den Terminreisekosten der<br />

Anwälte zu einem auswärtigen Gerichtstermin verlangen. Dies<br />

gilt selbst dann, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung<br />

verfügt.<br />

Der Sachverhalt:<br />

Die Antragstellerin lässt sich in allen Fragen des gewerblichen<br />

Rechtsschutzes von den einer in M. ansässigen Rechtsanwaltskanzlei<br />

vertreten. Als es zwischen ihr und einem konkurrierenden Unternehmen<br />

zu einem Patentstreit kam, beauftragte die Antragstellerin,<br />

die auch über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, wieder die<br />

Rechtsanwaltskanzlei in M. mit der Vertretung ihrer Interessen.<br />

Weil der Prozess in B. stattfand, machte die Antragstellerin Terminreisekosten<br />

für die aus M. angereisten Anwälte geltend. Die<br />

Rechtspflegerin kam diesem Begehren nicht nach, weil sie diese<br />

Kosten für nicht notwendig hielt. Es sei der Antragstellerin<br />

zumutbar gewesen, ihre eigene Rechtsabteilung mit der Sache zu<br />

beauftragen. Deren Mitarbeiter seien auch mit der Sache befasst<br />

gewesen und hätten einen in B. ansässigen <strong>Anwalt</strong> mit der Sache<br />

fernmündlich beauftragen können. Das hiergegen gerichtete<br />

Rechtsmittel der Antragstellerin hatte Erfolg.<br />

Die Gründe:<br />

Die Antragstellerin kann die Festsetzung der Terminreisekosten<br />

für die von ihr beauftragten Anwälte der Kanzlei in M. verlangen.<br />

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin musste die<br />

Klägerin nicht ihre eigene Rechtsabteilung mit der Sache beauftragen,<br />

damit diese einen in B. ansässigen Rechtsanwalt mit der<br />

Sache betrauen.<br />

Die Notwendigkeit der Beauftragung der Kanzlei in M. ergab sich<br />

aus einer betriebsorganisatorischen Entscheidung der Antragstellerin,<br />

die Kanzlei regelmäßig und bundesweit mit der Vertretung in<br />

Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes zu beauftragen.<br />

Liegt eine solche betriebsorganisatorische Entscheidung vor, ist<br />

das sonst erforderliche persönliche Mandantengespräch zur Herstellung<br />

eines Vertrauensverhältnisses nicht mehr erforderlich.<br />

Dies hat auch der BGH mit Urteil vom 28.6.2006 (Az.: IV ZB<br />

44/05) im Fall eines bundesweit tätigen Versicherungsunternehmens<br />

entschieden, das sich regelmäßig von seinem „Hausanwalt“<br />

vertreten ließ. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die<br />

gewählte Organisationsform von dem berechtigten Interesse des<br />

Unternehmens getragen werde, sich durch den Rechtsanwalt seines<br />

Vertrauens vertreten zu lassen. Dieses Interesse sei ebenso<br />

wichtig wie ein etwaiges Interesse am persönlichen Kontakt zu<br />

dem Mandanten. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten<br />

auch, wenn – wie hier – ein ständiger patentrechtlicher Berater<br />

beauftragt worden ist.<br />

Auf die etwaigen Rechtskenntnisse der hauseigenen Rechtsabteilung<br />

der Antragstellerin kommt es dabei nicht an. Denn die<br />

Beauftragung der Kanzlei in M. beruhte auf der sachlich begründeten<br />

Entscheidung der Antragstellerin, die Wahrnehmung ihrer<br />

Interessen in Patentstreitigkeiten einheitlich in die Hände der<br />

Rechts- und Patentanwälte der Kanzlei in M. zu legen.<br />

Linkhinweis:<br />

- Für die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung<br />

des BGH vom 28.6.2006 klicken Sie bitte hier.<br />

Berufsrecht<br />

Neuregelung der Telefonüberwachung:<br />

BStBK kritisiert geplante Einschränkung<br />

des Zeugnisverweigerungsrechts von Steuerberatern<br />

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich am 19.4.2007<br />

gegen die vom Bundeskabinett im Rahmen des Gesetzentwurfs<br />

zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung beschlossene<br />

Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts gewandt.<br />

Diese greift nach Auffassung der BStBK massiv in das Vertrauensverhältnis<br />

zwischen Steuerberatern und ihren Klienten ein und<br />

begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

Neuregelung sieht unterschiedlichen Schutz von Berufsgeheimnisträgern<br />

vor<br />

Die geplante Neuregelung differenziert zwischen dem Vertrauensverhältnis<br />

zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten,<br />

das durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote<br />

besonders geschützt werden soll, und dem Vertrauensverhältnis<br />

zu den übrigen Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Rechtsanwälte,<br />

Steuerberater, Ärzte und Journalisten). Letztere sollen nach<br />

einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in<br />

verdeckte Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen.<br />

BStBK befürchtet Aushöhlung des Zeugnisverweigerungsrecht<br />

Die BStBK befürchtet, dass Steuerberater künftig über die ihnen<br />

anvertrauten oder bei der Berufsausübung bekannt gewordenen<br />

Tatsachen grundsätzlich Auskunft geben müssen. Hierdurch<br />

werde das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberatern<br />

und ihren Klienten massiv ausgehöhlt. Außerdem begegne die<br />

geplante Neuregelung verfassungsrechtlichen Bedenken, da<br />

die Schweigepflicht nach der Rechtsprechung des BVerfG zum<br />

anwaltlichen Berufs- und Standesrecht zu den für die Aufrechterhaltung<br />

einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlichen<br />

Berufspflichten gehöre.<br />

Unzulässiges Zwei-Klassensystem beim Schutz von Berufsgeheimnisträgern?<br />

Die BStBK bemängelt außerdem, dass der Gesetzgeber Seelsorger,<br />

Strafverteidiger und Parlamentarier von den neuen Einschränkungen<br />

des Zeugnisverweigerungsrechts ausnehmen wolle. Hiermit<br />

würden unzulässigerweise zeugnisverweigerungsberechtigte<br />

Personen „erster“ und „zweiter Klasse“ geschaffen.<br />

09/2007 <strong><strong>Anwalt</strong>swoche</strong> 12

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