PSC 5-12 - FSP
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Artikel zur Weiterbildung aus dem PsyG<br />
rung, haben angehende Psychotherapeutinnen<br />
und -therapeuten ab<br />
2013 zumindest fünf Jahre Zeit, ihre<br />
Weiterbildung abzuschliessen und<br />
den eidgenössisch anerkannten Titel<br />
zu erwerben. Die Frage, wie die<br />
Abschliessenden den eidgenössisch<br />
anerkannten Fachtitel in Psychotherapie<br />
erwerben können, wenn die<br />
Übergangsphase vorbei ist und der<br />
besuchte Weiterbildungsgang die ordentliche<br />
Akkreditierung nicht besteht,<br />
ist noch nicht beantwortet. Die<br />
<strong>FSP</strong> hat das BAG bereits vor einiger<br />
Zeit auf dieses potenzielle Problem<br />
aufmerksam gemacht. Adäquate Lösungswege<br />
werden im Einzelfall zu<br />
prüfen sein (etwa via den individuellen<br />
Weiterbildungsgang der <strong>FSP</strong> oder<br />
via einen Übertritt in ein ähnliches,<br />
akkreditiertes Curriculum).<br />
Art. 6 Dauer<br />
1<br />
Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.<br />
2<br />
Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.<br />
3<br />
Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel.<br />
Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden<br />
Weiterbildungsleistung festlegen, namentlich die Anzahl Weiterbildungskreditpunkte.<br />
Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel<br />
1<br />
In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel<br />
erworben werden:<br />
a. Psychotherapie;<br />
b. Kinder- und Jugendpsychologie;<br />
c. klinische Psychologie;<br />
d. Neuropsychologie;<br />
e. Gesundheitspsychologie.<br />
2<br />
Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere<br />
unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische<br />
Weiterbildungstitel vorsehen.<br />
3<br />
Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die<br />
für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist.<br />
4<br />
Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der<br />
für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.<br />
Art. <strong>12</strong> Akkreditierungspflicht<br />
Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen,<br />
müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.<br />
Art. 49 Übergangsbestimmungen<br />
1<br />
Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine<br />
Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während<br />
fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten.<br />
Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.<br />
Weitere wichtige Artikel: 11, 13–21<br />
Bis wann können Curricula, die<br />
provisorisch akkreditiert wurden,<br />
aber noch kein Gesuch für die definitive<br />
Akkreditierung eingereicht<br />
haben, neue Studentinnen und<br />
Studenten aufnehmen?<br />
Es gibt keinen offiziellen Endtermin<br />
für die Aufnahme von Studierenden<br />
in die ab 2013 provisorisch akkreditierten<br />
Weiterbildungsgänge. Streben<br />
einzelne Weiterbildungsanbieter<br />
keine definitive Akkreditierung an,<br />
dann ist es sinnvoll, Studierende nur<br />
noch so lange aufzunehmen, als diese<br />
eine Chance haben, vor Ende 2017<br />
ihren Abschluss zu erreichen. Sollte<br />
dies nicht möglich sein, gilt es, individuelle<br />
Lösungen zu suchen.<br />
Welche Fachtitel werden akkreditiert<br />
und somit zu eidgenössischen<br />
Weiterbildungstiteln?<br />
Die provisorische Akkreditierung ist<br />
nur für den Fachtitel in Psychotherapie<br />
möglich. Für die definitive Akkreditierung<br />
können sich neben der<br />
Psychotherapie auch die Weiterbildungsgänge<br />
in Kinder- und Jugendpsychologie,<br />
Klinischer Psychologie,<br />
Neuropsychologie und Gesundheitspsychologie<br />
bewerben. In diesen<br />
fünf Spezialisierungsbereichen können<br />
also in Zukunft eidgenössische<br />
Weiterbildungstitel verliehen werden<br />
(Art. 8 PsyG). Der Antrag für<br />
die definitive Akkreditierung dieser<br />
Curricula kann von den Weiterbildungsanbietern<br />
allerdings erst ab Inkrafttreten<br />
des PsyG eingereicht werden.<br />
Erfahrungsgemäss nimmt ein<br />
solches Verfahren ein bis zwei Jahre<br />
in Anspruch.<br />
Rudolf Nägeli<br />
Leiter Weiterbildung<br />
Dolores Krapf<br />
Leiterin Recht und Berufspolitik<br />
Weitere Informationen<br />
Auf www.psychologie.ch beantworten<br />
wir in der Rubrik «PsyG praktisch»<br />
Ihre Fragen zur Umsetzung des PsyG<br />
oder aktualisieren Informationen.<br />
Folgende Themen wurden bereits bearbeitet:<br />
• Titelschutz (Psychoscope 11/2011)<br />
• Fachtitel und eidgenössische<br />
Weiterbildungstitel (Psychoscope<br />
<strong>12</strong>/2011)<br />
• Berufsausübungsbewilligung (Psychoscope<br />
1-2/20<strong>12</strong>)<br />
23<br />
ACTU PsyG praktisch <strong>FSP</strong> AKTUELL: ???<br />
PSYCHOSCOPE X-X/200X 5/20<strong>12</strong>