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PSC 5-12 - FSP

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Artikel zur Weiterbildung aus dem PsyG<br />

rung, haben angehende Psychotherapeutinnen<br />

und -therapeuten ab<br />

2013 zumindest fünf Jahre Zeit, ihre<br />

Weiterbildung abzuschliessen und<br />

den eidgenössisch anerkannten Titel<br />

zu erwerben. Die Frage, wie die<br />

Abschliessenden den eidgenössisch<br />

anerkannten Fachtitel in Psychotherapie<br />

erwerben können, wenn die<br />

Übergangsphase vorbei ist und der<br />

besuchte Weiterbildungsgang die ordentliche<br />

Akkreditierung nicht besteht,<br />

ist noch nicht beantwortet. Die<br />

<strong>FSP</strong> hat das BAG bereits vor einiger<br />

Zeit auf dieses potenzielle Problem<br />

aufmerksam gemacht. Adäquate Lösungswege<br />

werden im Einzelfall zu<br />

prüfen sein (etwa via den individuellen<br />

Weiterbildungsgang der <strong>FSP</strong> oder<br />

via einen Übertritt in ein ähnliches,<br />

akkreditiertes Curriculum).<br />

Art. 6 Dauer<br />

1<br />

Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.<br />

2<br />

Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.<br />

3<br />

Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel.<br />

Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden<br />

Weiterbildungsleistung festlegen, namentlich die Anzahl Weiterbildungskreditpunkte.<br />

Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel<br />

1<br />

In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel<br />

erworben werden:<br />

a. Psychotherapie;<br />

b. Kinder- und Jugendpsychologie;<br />

c. klinische Psychologie;<br />

d. Neuropsychologie;<br />

e. Gesundheitspsychologie.<br />

2<br />

Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere<br />

unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische<br />

Weiterbildungstitel vorsehen.<br />

3<br />

Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die<br />

für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist.<br />

4<br />

Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der<br />

für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.<br />

Art. <strong>12</strong> Akkreditierungspflicht<br />

Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen,<br />

müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.<br />

Art. 49 Übergangsbestimmungen<br />

1<br />

Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine<br />

Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während<br />

fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten.<br />

Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.<br />

Weitere wichtige Artikel: 11, 13–21<br />

Bis wann können Curricula, die<br />

provisorisch akkreditiert wurden,<br />

aber noch kein Gesuch für die definitive<br />

Akkreditierung eingereicht<br />

haben, neue Studentinnen und<br />

Studenten aufnehmen?<br />

Es gibt keinen offiziellen Endtermin<br />

für die Aufnahme von Studierenden<br />

in die ab 2013 provisorisch akkreditierten<br />

Weiterbildungsgänge. Streben<br />

einzelne Weiterbildungsanbieter<br />

keine definitive Akkreditierung an,<br />

dann ist es sinnvoll, Studierende nur<br />

noch so lange aufzunehmen, als diese<br />

eine Chance haben, vor Ende 2017<br />

ihren Abschluss zu erreichen. Sollte<br />

dies nicht möglich sein, gilt es, individuelle<br />

Lösungen zu suchen.<br />

Welche Fachtitel werden akkreditiert<br />

und somit zu eidgenössischen<br />

Weiterbildungstiteln?<br />

Die provisorische Akkreditierung ist<br />

nur für den Fachtitel in Psychotherapie<br />

möglich. Für die definitive Akkreditierung<br />

können sich neben der<br />

Psychotherapie auch die Weiterbildungsgänge<br />

in Kinder- und Jugendpsychologie,<br />

Klinischer Psychologie,<br />

Neuropsychologie und Gesundheitspsychologie<br />

bewerben. In diesen<br />

fünf Spezialisierungsbereichen können<br />

also in Zukunft eidgenössische<br />

Weiterbildungstitel verliehen werden<br />

(Art. 8 PsyG). Der Antrag für<br />

die definitive Akkreditierung dieser<br />

Curricula kann von den Weiterbildungsanbietern<br />

allerdings erst ab Inkrafttreten<br />

des PsyG eingereicht werden.<br />

Erfahrungsgemäss nimmt ein<br />

solches Verfahren ein bis zwei Jahre<br />

in Anspruch.<br />

Rudolf Nägeli<br />

Leiter Weiterbildung<br />

Dolores Krapf<br />

Leiterin Recht und Berufspolitik<br />

Weitere Informationen<br />

Auf www.psychologie.ch beantworten<br />

wir in der Rubrik «PsyG praktisch»<br />

Ihre Fragen zur Umsetzung des PsyG<br />

oder aktualisieren Informationen.<br />

Folgende Themen wurden bereits bearbeitet:<br />

• Titelschutz (Psychoscope 11/2011)<br />

• Fachtitel und eidgenössische<br />

Weiterbildungstitel (Psychoscope<br />

<strong>12</strong>/2011)<br />

• Berufsausübungsbewilligung (Psychoscope<br />

1-2/20<strong>12</strong>)<br />

23<br />

ACTU PsyG praktisch <strong>FSP</strong> AKTUELL: ???<br />

PSYCHOSCOPE X-X/200X 5/20<strong>12</strong>

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