PSC 5-12 - FSP
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Akkreditierte Weiterbildungsgänge und PsyG<br />
22<br />
ACTU PsyG praktisch <strong>FSP</strong> AKTUELL: ???<br />
PSYCHOSCOPE X-X/200X 5/20<strong>12</strong><br />
Das Psychologieberufegesetz (PsyG) legt sowohl die Anforderungen<br />
an die Weiterbildung als auch die Voraussetzungen<br />
für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels<br />
fest. Die wichtigsten Fragen zu diesem<br />
Thema werden nachfolgend und in der nächsten Ausgabe<br />
nach unserem derzeitigen Wissensstand beantwortet.<br />
Was gilt es zu beachten, wenn eine<br />
bereits begonnene Psychotherapieweiterbildung<br />
erst nach dem Inkrafttreten<br />
des PsyG abgeschlossen<br />
wird?<br />
Einen eidgenössischen Weiterbildungstitel<br />
kann (voraussichtlich) ab<br />
2013 erlangen, wer eine vom Bund<br />
provisorisch akkreditierte Weiterbildung<br />
abgeschlossen hat. Der Bund<br />
wird gegen Ende dieses Jahres eine<br />
Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen<br />
in Psychotherapie erstellen,<br />
die ab Inkrafttreten des PsyG während<br />
fünf Jahren (das heisst voraussichtlich<br />
vom 1. Januar 2013 bis zum<br />
31. Dezember 2017) als «provisorisch<br />
akkreditiert» gelten. Mit dieser<br />
Übergangsregelung beabsichtigt das<br />
Bundesamt für Gesundheit (BAG),<br />
an die schon länger bestehenden verbandsanerkannten<br />
Weiterbildungsgänge<br />
anzuknüpfen (Art. 49 Abs. 1<br />
PsyG). Für Weiterzubildende mit<br />
einem voraussichtlichen Abschluss<br />
Daten auf einen Blick<br />
Ende 20<strong>12</strong><br />
nach dem Inkrafttreten des PsyG ist<br />
es deshalb wichtig, dass der besuchte<br />
Weiterbildungsgang auf dieser Liste<br />
ist. Die <strong>FSP</strong> wird bis spätestens Ende<br />
20<strong>12</strong> für ihre Weiterbildungsgänge<br />
auf ihrer Website einen entsprechenden<br />
Link einrichten.<br />
Der Bundesrat erarbeitet zusammen<br />
mit der von ihm eingesetzten Psychologieberufekommission<br />
(PsyKo) im<br />
Verlauf dieses Sommers die Liste der<br />
provisorisch akkreditierten Weiterbildungen<br />
– basierend auf den von<br />
der <strong>FSP</strong> Ende März eingereichten<br />
Vorschlägen. Die <strong>FSP</strong> wird mit zwei<br />
Sitzen in dieser Kommission gut vertreten<br />
sein. Wir gehen derzeit davon<br />
aus, dass alle von der <strong>FSP</strong> anerkannten,<br />
bereits laufenden Weiterbildungsgänge<br />
mit grosser Wahrscheinlichkeit<br />
Eingang in diese Liste finden.<br />
Was gilt es zu beachten, wenn ich<br />
eine Psychotherapieweiterbildung<br />
nach Inkrafttreten des PsyG (das<br />
Bund veröffentlicht Liste mit den provisorisch akkreditierten<br />
Weiterbildungsgängen<br />
1. Januar 2013 Voraussichtliches Inkrafttreten des PsyG<br />
2013–2017 Phase der provisorischen Akkreditierung der psychotherapeutischen<br />
Weiterbildungsgänge<br />
2015–2017 Empfohlene Phase der definitiven Akkreditierung<br />
Ende 2017<br />
Ab Anfang 2018<br />
Ablauf der provisorischen Akkreditierung der psychotherapeutischen<br />
Weiterbildungsgänge<br />
Von diesem Zeitpunkt an müssen alle Weiterbildungsgänge<br />
definitiv akkreditiert sein, wenn sie zum<br />
eidgenössischen Weiterbildungstitel führen wollen<br />
heisst ab 2013 oder später) in Betracht<br />
ziehe?<br />
Auch hier gilt es, ein wachsames<br />
Auge auf die Bundesratsliste der provisorisch<br />
akkreditierten Weiterbildungsgänge<br />
zu halten und nach und<br />
nach auch die definitive Akkreditierung<br />
bestehender oder neuer Curricula<br />
sorgfältig zu verfolgen. Ab 1.<br />
Januar 2018 müssen nämlich alle<br />
Weiterbildungen der Anbieter, die<br />
einen eidgenössischen Fachtitel vergeben<br />
wollen, definitiv akkreditiert<br />
sein – auch jene, die in der Übergangsphase<br />
als provisorisch akkreditiert<br />
gelten. Die definitive Akkreditierung<br />
wird durch einen Antrag pro<br />
Curriculum (via <strong>FSP</strong>) an das BAG in<br />
Gang gesetzt. Das Akkreditierungsverfahren<br />
wird ein bis zwei Jahre dauern.<br />
Die Details dieses Akkreditierungsverfahrens<br />
werden vom Bund<br />
derzeit noch ausgearbeitet.<br />
Gibt es im PsyG Anforderungen betreffend<br />
der Weiterbildungsdauer?<br />
Eine vom Bund akkreditierte Weiterbildung<br />
muss laut PsyG mindestens<br />
zwei Jahre dauern, darf aber sechs<br />
Jahre nicht überschreiten. Bei einer<br />
Teilzeitweiterbildung kann deren<br />
Dauer entsprechend verlängert werden.<br />
Letztlich bestimmt der Bundesrat<br />
die definitive Dauer einzelner Weiterbildungsgänge.<br />
In gewissen Fällen<br />
kann er anstatt der Dauer auch den<br />
Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistungen<br />
festlegen (zum<br />
Beispiel anhand von Kreditpunkten,<br />
siehe hierzu Art. 6 PsyG). Bezüglich<br />
der Dauer der von der <strong>FSP</strong> anerkannten<br />
Weiterbildungen, die bisher zwischen<br />
vier und sechs Jahren angesetzt<br />
waren, sollte sich nicht viel ändern.<br />
Was passiert, wenn ein provisorisch<br />
akkreditierter Weiterbildungsgang<br />
nach Ablauf der fünfjährigen<br />
Übergangsfrist nicht<br />
ordentlich akkreditiert wird?<br />
Steht ein Curriculum auf der Liste<br />
der provisorischen Akkreditie-