03.06.2014 Aufrufe

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

– Bezeichnen der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />

– Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs mit dem Pferd, der Ethischen<br />

Grundsätze<br />

(1 x 9 der Pferdefreunde)<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />

– und<br />

A) Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfen, Hufschlagfiguren, Bahnordnung<br />

B) Voltigierlehre: Grundkenntnisse über Voltigierübungen (Kür, Pflicht) und Bahnordnung<br />

§ 3032<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3033<br />

Prüfungskommission<br />

Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten bzw. Voltigieren<br />

(mit gültiger DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der<br />

Prüflinge selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />

§ 3034<br />

Prüfungsergebnis<br />

Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang sowie das Grundwissen über das Pferd<br />

ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten bzw. die Ausführung der Übungen <strong>im</strong> Voltigieren<br />

fließen in die Beurteilung ein. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

§ 3035<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />

Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />

2. Das Große Hufeisen kann jährlich neu erworben werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!