Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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5. Deutsches Voltigierabzeichen in Gold<br />
§ 3740<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Verleihung des DVA in Gold ist vom Bewerber an den LV bzw. die LK oder die FN zu<br />
richten.<br />
2. Zum Erwerb des DVA in Gold aufgrund von Leistungen <strong>im</strong> Turniersport sind alle Bewerber zugelassen.<br />
§ 3741<br />
Anforderungen<br />
Das DVA in Gold wird nur aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport verliehen.<br />
Gewertet werden Leistungen <strong>im</strong> In- und Ausland. Im Ausland jedoch nur bei internationalen Turnieren,<br />
wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Voltigierer werden nur<br />
Leistungen anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />
Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />
Einzelvoltigierer: das zehnmalige Erreichen der Gesamtwertnote 8,5 in Einzelvoltigierprüfungen seit dem<br />
1.1.1986.<br />
oder<br />
Gruppenvoltigierer: Zwei Platzierungen an 1. bis 3. Stelle bei einem internationalen Championat (Europa-<br />
/Weltmeisterschaft) seit dem 1.1.1986<br />
§ 3742<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach Erwerb des DVA in Gold durch Leistungen <strong>im</strong> Turniersport händigt die FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus