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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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5. Deutsches Voltigierabzeichen in Gold<br />

§ 3740<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Verleihung des DVA in Gold ist vom Bewerber an den LV bzw. die LK oder die FN zu<br />

richten.<br />

2. Zum Erwerb des DVA in Gold aufgrund von Leistungen <strong>im</strong> Turniersport sind alle Bewerber zugelassen.<br />

§ 3741<br />

Anforderungen<br />

Das DVA in Gold wird nur aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport verliehen.<br />

Gewertet werden Leistungen <strong>im</strong> In- und Ausland. Im Ausland jedoch nur bei internationalen Turnieren,<br />

wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Voltigierer werden nur<br />

Leistungen anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />

Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />

Einzelvoltigierer: das zehnmalige Erreichen der Gesamtwertnote 8,5 in Einzelvoltigierprüfungen seit dem<br />

1.1.1986.<br />

oder<br />

Gruppenvoltigierer: Zwei Platzierungen an 1. bis 3. Stelle bei einem internationalen Championat (Europa-<br />

/Weltmeisterschaft) seit dem 1.1.1986<br />

§ 3742<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach Erwerb des DVA in Gold durch Leistungen <strong>im</strong> Turniersport händigt die FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus

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