03.06.2014 Aufrufe

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 3732<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3733<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3734<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen die Durchschnittsnote 8,0 (hierbei darf keine Note unter<br />

5,0 liegen) und nicht in der Theorie die Note 8,0 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />

Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

3. Wird die Durchschnittsnote 8,0 nicht erreicht, darf eine Pflichtübung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung<br />

wiederholt werden.<br />

§ 3735<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3736<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!