Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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1. Praktischer Teil:<br />
A/B-Pflicht auf dem galoppierenden Pferd. Alle Pflichtübungen sind an einem Tag zu absolvieren. Die<br />
Beurteilung gilt grundsätzlich nur den Leistungen des einzelnen Voltigierers ohne Rücksicht auf das<br />
Pferd, den Lehrer oder die Gruppe.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in den folgenden 3 Prüfungsgebieten zu prüfen:<br />
– , Kenntnisse der Pferdehaltung und Fütterung, Grundkenntnisse <strong>im</strong> Longieren, Zäumung und Ausrüstung<br />
der Voltigierpferde, Ethische Grundsätze, Tierschutzgesetz<br />
– Kenntnisse auf dem Gebiet der Voltigierlehre, körperliche Anforderungen und spezielle Gymnastik,<br />
Technik und Ausführung der Voltigierübungen, Turnieranforderungen für Einzel- und Gruppenvoltigieren<br />
der LK A/B, Hauptkriterien der A/B-Pflicht<br />
– Organisation des Reit-, Fahr- und Voltigiersports<br />
§ 3722<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3723<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3724<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen die Durchschnittsnote 6,5 (hierbei darf keine Note unter<br />
5,0 liegen) und nicht in der Theorie die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />
Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
3. Wird die Durchschnittsnote 6,5 nicht erreicht, darf eine Pflichtübung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung<br />
wiederholt werden.