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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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Doppellongenarbeit sowie Arbeit am Langzügel, Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten<br />

und Fahren Band 6. Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen werden. Beurteilt<br />

wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10 und 0<br />

gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />

Beurteilt werden:<br />

- Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />

- Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />

- Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />

- Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L auf folgenden Gebieten zu prüfen:<br />

- Kenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />

- Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />

- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

§ 3622<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die<br />

Durchführung des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3623<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann .<br />

§ 3624<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in beiden Teilprüfungen mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.

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