Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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Doppellongenarbeit sowie Arbeit am Langzügel, Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten<br />
und Fahren Band 6. Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen werden. Beurteilt<br />
wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10 und 0<br />
gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />
Beurteilt werden:<br />
- Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />
- Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />
- Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />
- Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L auf folgenden Gebieten zu prüfen:<br />
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />
- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
§ 3622<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die<br />
Durchführung des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3623<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann .<br />
§ 3624<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in beiden Teilprüfungen mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.