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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann .<br />

§ 3614<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in beiden Teilprüfungen mindestens die Note 5,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3615<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3616<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

3. Deutsche Longierabzeichen Klasse II (Silber)<br />

§ 3620<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. 3622 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen sind alle Bewerber, die mindestens 12 Monate <strong>im</strong> Besitz des DLA III sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro Pferd in der Regel nicht mehr als 2<br />

Bewerber erlaubt<br />

§ 3621<br />

Prüfung<br />

1. Praktischer Teil:

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