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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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2. Deutsches Longierabzeichen Klasse III (Bronze)<br />

§ 3610<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2612 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen sind alle Bewerber, die <strong>im</strong> Besitz des DLA IV sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro Pferd in der Regel nicht mehr als 2<br />

Bewerber erlaubt.<br />

§ 3611<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6. Heranführen von jüngeren<br />

Pferden an die Longenarbeit. Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen werden.<br />

Beurteilt wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10<br />

und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />

Beurteilt werden:<br />

– Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />

– Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />

– Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />

– Erkennen des richtigen Handgalopps –– Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die<br />

weitere gymnastizierende Arbeit (u.a. Doppellonge)<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. A auf folgenden Gebieten zu prüfen:<br />

– Kenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />

– Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />

– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

§ 3612<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3613

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