Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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2. Deutsches Longierabzeichen Klasse III (Bronze)<br />
§ 3610<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2612 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen sind alle Bewerber, die <strong>im</strong> Besitz des DLA IV sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro Pferd in der Regel nicht mehr als 2<br />
Bewerber erlaubt.<br />
§ 3611<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6. Heranführen von jüngeren<br />
Pferden an die Longenarbeit. Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen werden.<br />
Beurteilt wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10<br />
und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />
Beurteilt werden:<br />
– Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />
– Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />
– Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />
– Erkennen des richtigen Handgalopps –– Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die<br />
weitere gymnastizierende Arbeit (u.a. Doppellonge)<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. A auf folgenden Gebieten zu prüfen:<br />
– Kenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />
– Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />
– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
§ 3612<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3613